Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe
| Vorlage: | 27530 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 18.07.2011 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 26. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 26.07.2011 783 2 öffentlich Dez. 1 Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 12.07.2011 6 vorberaten Gemeinderat 26.07.2011 2 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die Satzung zur Ände- rung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe gemäß Anlage A zur Vorlage. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Die im Kommunalen Ordnungsdienst ehrenamtlich tätigen Personen sollen eine Auf- wandsentschädigung erhalten. Diese Aufwandsentschädigung wird sich in ihrer Höhe an dem Betrag orientieren, den die Polizeifreiwilligen für ihren geleisteten Dienst erhalten. Die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe muss entsprechend geändert werden. Durch eine Satzungsände- rung soll daher „§ 5 a - Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Gemeindlichen Vollzugsbediensteten“ eingefügt werden. 2. Darüber hinaus wird die in § 5 geregelte Aufwandsentschädigung der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner angepasst. Im Absatz 2 richtete sich die Höhe der Entschädigung nach der Anzahl der tatsächlich stattgefundenen Sitzungen des jeweili- gen Ausschusses (40 € pro Sitzung). Dies führt in der Praxis zu Problemen, da hier die Entschädigung unabhängig von der Teilnahme an den Sitzungen gewährt wird und für Stellvertreterinnen und Stellvertreter der ordentlichen Mitglieder keine Grundlage für die Gewährung einer Entschädigung gegeben ist. Künftig wird sich deshalb die Entschädigung der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner an der tatsächlichen Sitzungsteilnahme orientieren. Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Neuregelung eingeschlossen. Benachteiligungen werden vermieden. Die Stadt Karlsruhe orientiert sich hier auch an den Normen anderer Kom- munen. Ein finanzieller Mehraufwand entsteht nicht. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die Änderung der Sat- zung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe gemäß Anlage A. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 15. Juli 2011
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Anlage A Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffentlichen Sitzung am .............. folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe Die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe vom 22. Juni 2010 (Amtsblatt vom 25. Juni 2010) wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Höhe der jährlichen Entschädigung beträgt 40 € pro Teilnahme an einer Sitzung des jeweiligen Ausschusses.“ 2. Nach § 5 wird neu eingefügt: § 5 a Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Gemeindlichen Vollzugsbediensteten (1) Für den Aufwand bei der Tätigkeit als ehrenamtliche Gemeindliche Vollzugsbedienstete erhalten die dazu bestellten Bürgerinnen und Bürger eine Aufwandsentschädigung. (2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach der Anzahl der tatsächlich geleisteten Einsatzstunden. Die Aufwandsentschädigung beträgt je Einsatzstunde 7,50 €, darf jedoch einen Jahresbetrag von 2.100 € nicht überschreiten. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.09.2011 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den ..................... Heinz Fenrich Oberbürgermeister
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Anlage B Satzung der Stadt Karlsruhe über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe Derzeitige Fassung (auszugsweise) Neue Fassung (auszugsweise) Satzung der Stadt Karlsruhe über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe vom 22. Juni 2010 (Amtsblatt vom 25. Juni 2010) Satzung der Stadt Karlsruhe über Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Karlsruhe vom ... (Amtsblatt vom ...) § 5 Aufwandsentschädigung der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner (1) Die dem Gemeinderat, einem Ortschaftsrat oder der Stadtverwaltung nicht angehörenden Mitglieder eines Ausschusses oder sonstigen Gremiums erhalten am Jahresende für das abgelaufene Jahr eine jährliche Aufwandsentschädigung. (2) Die Höhe der jährlichen Pauschale richtet sich ab dem 1. Januar 2011 nach der Anzahl der tatsächlich stattgefundenen Sitzungen des jeweiligen Ausschusses (40 € pro Sitzung). § 5 Aufwandsentschädigung der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner (1) Die dem Gemeinderat, einem Ortschaftsrat oder der Stadtverwaltung nicht angehörenden Mitglieder eines Ausschusses oder sonstigen Gremiums erhalten am Jahresende für das abgelaufene Jahr eine jährliche Aufwandsentschädigung. (2) Die Höhe der jährlichen Entschädigung beträgt 40 € pro Teilnahme an einer Sitzung des jeweiligen Ausschusses. § 5 a Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Gemeindlichen Vollzugsbediensteten (1) Für den Aufwand bei der Tätigkeit als ehrenamtliche Gemeindliche Vollzugsbedienstete erhalten die dazu bestellten Bürgerinnen und Bürger eine Aufwandsentschädigung. (2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach der Anzahl der tatsächlich geleisteten Einsatzstunden. Die Aufwandsentschädigung beträgt je Einsatzstunde 7,50 €, darf jedoch einen Jahresbetrag von 2.100 € nicht überschreiten. - 2 -