Kommunaler Ordnungsdienst: Einsatz von Ehrenamtlichen

Vorlage: 27529
Art: Beschlussvorlage
Datum: 18.07.2011
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 26.07.2011

    TOP: 1

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • KOD
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 26. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 26.07.2011 782 1 öffentlich Dez. 2 Kommunaler Ordnungsdienst: Einsatz von Ehrenamtlichen Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 12.07.2011 5 vorberaten Gemeinderat 26.07.2011 1 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat stimmt nach Vorberatung im Hauptausschuss zu, dass zur Unterstützung der hauptamtlichen Beschäftigten des Kommunalen Ordnungsdienstes ehrenamtlich Tätige gem. § 15 ff GemO eingesetzt werden. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung Kontierungsobjekt: Kostenstelle: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: Die Kosten für die ehrenamtlich Beschäftigten setzen sich aus der Aufwandsentschädigung, den einmaligen Anschaffungskosten der Ausrüstung und den Ausbildungskosten zusammen. Sie sollen durch den zu erwartenden 10%igen Kostendeckungsgrad des KOD gedeckt werden. Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Einsatz von Ehrenamtlichen Bereits im Gemeinderatsbeschluss vom 02.03.2010 wurde die Ergänzung der hauptamtli- chen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kommunalen Ordnungsdienstes durch ehrenamt- lich Tätige beschlossen. In Ausführung dieses Beschlusses wurden die rechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz solch ehrenamtlich tätiger Personen geprüft. Wie vom Innenministerium Baden-Württemberg mit Schreiben vom 10.01.2011 bestätigt wurde, ist ein Einsatz von ehrenamtlich tätigen Bür- gerinnen und Bürgern auch in hoheitlichen Aufgabenbereichen durch Bestellung zur ehren- amtlichen Tätigkeit gem. § 15 GemO Baden-Württemberg rechtlich möglich. Die Zustim- mung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zum Einsatz von ehrenamtlich Tätigen bzw. de- ren Bestellung zu Gemeindlichen Vollzugsbediensteten liegt - unter Vorbehalt einer qualifi- zierten Aus- und Fortbildung, die ebenso gleichwertig sein muss wie die Ausrüstung der hauptamtlich Beschäftigten - ebenso vor. Andere Vertragsgestaltungen wurden darüber hinaus geprüft, letztendlich aber jeweils ver- worfen, da nicht auszuschließen war, dass daraus weitere arbeitsrechtliche Verpflichtungen für die Stadt Karlsruhe entstehen könnten. Die Kosten für die ehrenamtlich Tätigen im Kommunalen Ordnungsdienst werden - pro Kopf gerechnet - geringer sein als die für die hauptamtlichen Beschäftigten. So wird zwar die Ausbildung in gleichem Umfang erfolgen, allerdings können z. B. Ausrüstungsgegenstände auf mehrere Personen aufgeteilt werden, da regelmäßig nur ein Teil der Ehrenamtlichen gleichzeitig im Dienst sein wird. Auch laufende Kosten für andere Sachmittel, wie z. B. der Fahrzeugpool, entstehen beim Einsatz von Ehrenamtlichen nicht zusätzlich. Durch die zu erwartenden höheren Einnahmen und den nach wie vor angenommenen unmittelbaren Kos- tendeckungsgrad des Kommunalen Ordnungsdienstes von etwa 10 % ist davon auszuge- hen, dass sowohl die Aufwandsentschädigung als auch die einmaligen und die laufenden Sachkosten, die durch den Einsatz von ehrenamtlich Beschäftigten im Kommunalen Ord- nungsdienst entstehen, gedeckt werden können. Mit Zustimmung des Gemeinderates, den Kommunalen Ordnungsdienst durch ehrenamtlich Tätige gem. § 15 GemO Baden-Württemberg zu ergänzen, soll jetzt das entsprechende Auswahlverfahren durchgeführt werden. Die danach ausgewählten Personen werden zu gegebener Zeit dem Gemeinderat zur Bestellung gem. § 15 Abs. 2 GemO Baden- Württemberg vorgeschlagen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss, dass die hauptamtli- chen Beschäftigten des Kommunalen Ordnungsdienstes durch ehrenamtlich Tätige gem. § 15 GemO Baden-Württemberg ergänzt werden. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 15. Juli 2011