LSG Gießbachniederung/Im Brühl, Vorstellung des Planungsstandes

Vorlage: 27399
Art: Beschlussvorlage
Datum: 28.06.2011
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Grötzingen, Hagsfeld, Knielingen, Neureut

Beratungen

  • Ortschaftsrat Durlach

    Datum: 13.07.2011

    TOP: 4

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 4, Anlage_2_LSG Übersicht
    Extrahierter Text

  • TOP 4, Anlage_3_Flächen mit Diskussionsbedarf
    Extrahierter Text

    83 % der Ursprungsfläche Vorschlag Verwaltung LSG-Verfahren fortsetzen bestehendes Schutzgebiet bestehendes Schutzgebiet

  • TOP 4, Anlage_4_FNP KA-023 Distelgrund
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe47 NVK Flächennutzungsplan 2010 Erläuterungsbericht Band 2 Geplante Baugebiete: Einzelbetrachtung Gemeinde/Stadt Karlsruhe Ortsteil/Stadtteil Knielingen Nr.BaugebietRealnutzung KA-023Distelgrund LW Nr.NutzungFläche (ha)SiedlungstypMindest-GFZWohnungenEinwohner KA-023G3,5-/--/--/--/- Planausschnitt M 1:10 000 48Stadt Karlsruhe NVK Flächennutzungsplan 2010 Erläuterungsbericht Band 2 BeurteilungNr. KA-023 Infrastruktur im Umfeld Im Einzugs- bereich Straßenbahn (r=300m) Erschließung durch Straßenanschluss Kanalisation gesichert Im Einzugs- bereich Grundschule (r=500m) Im Einzugs- bereich Zentrum/Einzel- handel (r=500 m) -  1)-/--/- Untersuchung Belastungsgrenzen Unter- suchungsfeld Bedeutung/ Belastung BodenWasserBiotop- funktionen KlimaLuft- belastung LärmLandschaft + Freiraum sehr hoch------- hoch--  ---- Aussagen / Empfehlungen Landschaftsplan Eingriff mäßig (landespflegerisch vertretbar) Kompensationsbedarf (nach § 1a BauGB): Im Gebiet kann ein wesentlicher Teil der Ausgleichsmaßnahmen erbracht werden; für evtl. erforderliche Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle Hinweis auf Kompensationssuchraum Restriktionen RegionalplanNaturschutzrecht Wasserschutz- recht AltlastenSonstige ----- Erläuterungen: 1) erhöhter Aufwand für Stadtentwässerung

  • TOP 4, Anlage_5_FNP KA-212_213 Knielingen West
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe59 NVK Flächennutzungsplan 2010 Erläuterungsbericht Band 2 Geplante Baugebiete: Einzelbetrachtung Gemeinde/Stadt Karlsruhe Ortsteil/Stadtteil Knielingen Nr.BaugebietRealnutzung KA-212Knielingen West I 1) LW KA-213Knielingen West II 2) LW Nr.NutzungFläche (ha)SiedlungstypMindest-GFZWohnungenEinwohner KA-212GI32,0-/--/--/--/- KA-213GI24,0-/--/--/--/- Planausschnitt M 1:10 000 60Stadt Karlsruhe NVK Flächennutzungsplan 2010 Erläuterungsbericht Band 2 BeurteilungNr. KA-212 Nr. KA-213 Infrastruktur im Umfeld Im Einzugs- bereich Straßenbahn (r=300m) Erschließung durch Straßenanschluss Kanalisation gesichert Im Einzugs- bereich Grundschule (r=500m) Im Einzugs- bereich Zentrum/Einzel- handel (r=500 m) - 3)4)-/--/- Untersuchung Belastungsgrenzen Unter- suchungsfeld Bedeutung/ Belastung BodenWasserBiotop- funktionen KlimaLuft- belastung LärmLandschaft + Freiraum sehr hoch--  ---  hoch  ------ Aussagen / Empfehlungen Landschaftsplan Eingriff erheblich (landespflegerisch unter bestimmten Voraussetzungen vertretbar); Zielkonflikt aus landschaftsökologischer Sicht (freiräumliches Leitbild, ökologische Ausgleichsfunktion); wesentliche Reduzierung bzw. Verzicht Kompensationsbedarf (nach § 1a BauGB): Im Gebiet kann nur ein geringer Teil der Ausgleichsmaßnahmen erbracht werden; Ausgleich durch externe Kompensationsmaßnahmen erforderlich (u. a. Kompensationssuchraum) Restriktionen RegionalplanNaturschutzrecht Wasserschutz- recht AltlastenSonstige ----- Weitere Hinweise zur Siedlungsentwicklung Größeres Angebot an Bauflächen für Industrie im Westen der Stadt; Neuordnung und teilweise Reduzierung im Zusammenhang mit Neutrassierung Nordtangente; abschnittsweise Realisierung Hinweise für weitere Planungen Nach Angaben des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau liegen die geplanten Industrie- gebiete im Bereich ehemaliger Erdölgewinnungsbetriebe. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist daher die Landesbergdirektion zu beteiligen. Dabei wird geprüft, ob und ggfs. unter welchen Maß- nahmen die Altbohrungen überbaut werden können. Erläuterungen: 1) Ursprünglich Knielingen West II (KA-211) und West III (KA-212) 2)Ursprünglich Knielingen West IV 3) bei KA-213: geplant 4) erhöhter Aufwand für Stadtentwässerung

  • TOP 4, Anlage_6_FNP KA-214 Gottesauer Feld
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe141 NVK Flächennutzungsplan 2010 Erläuterungsbericht Band 2 Geplante Baugebiete: Einzelbetrachtung Gemeinde/Stadt Karlsruhe Ortsteil/Stadtteil Neureut Nr.BaugebietRealnutzung KA-214Gottesauer Feld LW Nr.NutzungFläche (ha)SiedlungstypMindest-GFZWohnungenEinwohner KA-214G18,7-/--/--/--/- Planausschnitt M 1:10 000 142Stadt Karlsruhe NVK Flächennutzungsplan 2010 Erläuterungsbericht Band 2 BeurteilungNr. KA-214 Infrastruktur im Umfeld Im Einzugs- bereich Straßenbahn (r=300m) Erschließung durch Straßenanschluss Kanalisation gesichert Im Einzugs- bereich Grundschule (r=500m) Im Einzugs- bereich Zentrum/Einzel- handel (r=500 m) -  1)-/--/- Untersuchung Belastungsgrenzen Unter- suchungsfeld Bedeutung/ Belastung Boden WasserBiotop- funktionen KlimaLuft- belastung LärmLandschaft + Freiraum sehr hoch ------- hoch --  ---- Aussagen / Empfehlungen Landschaftsplan Eingriff erheblich (landespflegerisch unter bestimmten Voraussetzungen vertretbar) Kompensationsbedarf (nach § 1a BauGB): Im Gebiet kann nur ein geringer Teil der Ausgleichsmaßnahmen erbracht werden; für notwendige Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle Hinweis auf Kompensationssuchraum Restriktionen RegionalplanNaturschutzrecht Wasserschutz- recht AltlastenSonstige ----- Erläuterungen: 1)erhöhter Aufwand für Stadtentwässerung

  • TOP 4, Anlage_7_Vergleich GE-Flächen-LSG
    Extrahierter Text

    Anlage 7 Planungsstelle NVK 30.03.2011 Tragfähigkeitsstudie NVK: Bewertungsergebnisse für Flächen im Stadtgebiet Karlsruhe GE Knielingen FNP „Knielingen-West“ GE Knielingen FNP „Distelgrund“ gLSG, Bereich 1 „Kleine Weide, Herdweg-wiesen“ gLSG, Bereich 2 „Geroldshecken, Dürre Wie-sen“ Schutzgut Boden sehr hoch [4] sehr hoch [4] sehr hoch [4] sehr hoch [4], Schutzgut Wasser hoch [3] hoch [3] sehr hoch [4] überwiegend sehr ho ch [4], kleine Fläche hoch [3] Schutzgut Freiraum/Erholung gering [1] bis mäßig [2], kleiner Teil hoch [3] mäßig [2] mäßig [2] mäßig [2] Schutzgut biologische Vielfalt mäßig [2] hoch [3] mäßig [2] mäßig [2] Schutzgut Klima/ Luft mäßig [2] bis hoch [3] Bezug GI (Raffinerie) hoch [3] Bezug W (Knielingen) mäßig [2] Bezug W/GE (Hagsfeld) mäßig [2] Klimafunktionskarte: - Kaltluftvolumenstrom - Hauptsrömungsrichtung - gering, kleinflächig mittel - gering - mittel - mittel - hoch - hoch - hoch - hoch Hinweise, ergänzende Aspekte Landschaftsbild: deutliche Vorbelastung durch benachbarte Indust-riekulisse geringe Distanz zu Wohn-gebieten Landschaftsbild: zusammenhängend offene Kulturlandschaft der Kinzig-Murg-Rinne

  • TOP 4, Gießbachniederung, Anlage_1_VO-Text
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Verordnungsentwurf des Bürgermeisteramts Karlsruhe über das Landschaftsschutzgebiet „Gießbachniederung - Im Brühl“ Auf Grund der §§ 26 und 32 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschafts- pflege (Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) sowie der §§ 29 und 73 Abs. 4 und 5 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Land- schaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz Baden Württemberg - NatSchG B.W.) vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745, berichtigt durch GBl. 2006, S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 809) wird verordnet: § 1 Erklärung zum Schutzgebiet Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Karlsruhe werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "Gießbachniederung – Im Brühl“. § 2 Schutzgegenstand (1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund ... ha. (2) Zum Landschaftsschutzgebiet gehören die Gewanne Abtswiesen, Am Schiffgraben, [An der Geroldsheck, An der Geroldshecken] 1 , Auf dem Schreibenstück, Auf den Käserben, Bei der Erdengrube, Bei dem Ziegellöchersteg, Bennenwiesen, Brennenauwiesen, [Dür- re Wiesen, Herdwegwiesen] 1 Hesslerhäuslewiesen, Im Brühl, Im Dechler, Im Fischer- weg, Im Gieß, Im hohen Stein, Im Rebstock, Im Tiergarten, In den Bieläckern, In den Lochwiesen, In der Beun, Kegeläcker, Kegelwiesen, [Kleine Weide] 1 , Krumme Wiesen, Kuhweide, Lißwiesen, Lochwiesen, Zwischen den Gräben. (3) Das Landschaftsschutzgebiet wird im Wesentlichen wie folgt begrenzt: Im Norden durch die südliche Grenze des Walddistrikts IV "Bruchwald" im Bereich der Gewanne In den Lochwiesen und Kuhweide, welche zugleich die südliche Grenze des Naturschutzgebiets „Weingartener Moor - Bruchwald Grötzingen darstellt. 1 Herausnahme geplant (siehe Vorlage) - 2 - Im Osten durch a) die östliche Grenze des Walddistrikts IV „Bruchwald“ im Bereich der Gewanne Kuh- weide und Bennenwiesen, welche zugleich die westliche Grenze des Naturschutzge- biets „Weingartener Moor - Bruchwald Grötzingen und im weiteren Verlauf des Land- schaftsschutzgebiets „Bruchwald“ darstellt; b) südlich hiervon durch die Bruchwaldstraße, wobei die Flächen der bestehenden Gar- tenbau- und Gewerbebetriebe entlang der Bruchwaldstraße und Am Viehweg ausge- nommen bleiben; c) durch die Bundesstraße B 3, im Bereich zwischen der Kreuzung Bruchwaldstra- ße/Beunstraße bis zur Querung des Pfinzentlastungskanals. Im Süden durch den Pfinzentlastungskanal von der Querung mit der Bundesstraße B 3 bis zur Querung mit der Alten Weingartener Straße unter Einbeziehung der Fläche, die von Pfinzentlastungskanal, Alte Weingartener Straße und Landesstraße L 604 um- schlossen wird. Im Westen durch a) durch den Pfinzentlastungskanal von der Querung der Alten Weingartener Straße bis zum Walddistrikt „Weidbruch“ unter Einschluss der von der Landesstraße L 604 und dem Pfinzentlastungskanal umschlossenen Flächen mit der Ausnahme der Gewanne Herdwegwiesen und Kleine Weide; 1 b) im Folgenden durch den Waldrand des Walddistrikts „Weidbruch“ sowie den parallel zur Bundesautobahn A 5 verlaufenden Füllbruchgraben. 1 Anpassung gemäß geplanter Herausnahme (siehe Vorlage) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 20 000 und xx Detailkarten im Maßstab 1 : 2000 eingetragen. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit Karte wird beim Bür- germeisteramt Karlsruhe, Zentraler Juristischer Dienst, untere Naturschutzbehörde, Rathaus am Marktplatz, auf die Dauer von drei Wochen, beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Amtsblatt für den Stadtkreis Karlsruhe, zur kostenlo- sen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden öffentlich ausgelegt. (4) Die Verordnung mit Karte ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der in Absatz 3 be- zeichneten Stelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden niedergelegt. - 3 - § 3 Schutzzweck Schutzzweck dieser Verordnung ist 1. die Sicherung eines stadtnahen Naherholungsgebietes im unmittelbaren Anschluss an angrenzende Naturräume für die Bewohner eines städtischen Verdichtungsraumes. 2. der Schutz des Landschaftsbildes, insbesondere der reizvollen Waldrandsituationen mit Übergängen zu extensiv gärtnerisch und landwirtschaftlich genutzten Flächen und Obstwiesen einerseits sowie der offenen Flur mit weiten Blickbeziehungen und reizvollen Ausblickmöglichkeiten auf die Karlsruher Berghangzonen andererseits. 3. der Schutz eines gefährdeten, ökologisch wertvollen Kulturlandschaftstyps mit extensiv genutzten Streuobstwiesen und Feldhecken wegen seiner Bedeutung für den Natur- haushalt und die Naturgüter, insbesondere für den Klimaschutz und die standorttypische Tier- und Pflanzenwelt. 4. der Schutz eines offenen, von Baulichkeiten nahezu unberührten Landschaftsteiles vor baulichen und kleingärtnerischen Zersiedelungen. 5. der Erhalt und die Förderung eines Biotopverbunds mit den unmittelbar angrenzenden Flächen des Landschaftsschutzgebiets „Füllbruch-Vokkenau“ im Westen, des Natur- schutzgebiets „Weingartener Moor - Bruchwald Grötzingen“ im Nordosten und dem Landschaftsschutzgebiet „Bruchwald Grötzingen“ im Osten, 6. der Schutz von Feuchtlebensräumen der Kinzig-Murg-Rinne, insbesondere der Fließge- wässer, Grabensysteme und deren Begleitvegetation als kulturhistorisches Zeugnis ei- ner für den Landschaftsraum historischen Nutzung sowie als Lebensraum und Migrati- onsweg zahlreicher Tierarten, 7. der Erhalt der klimatischen Funktionen als Frischluftentstehungs- und Durchzugsgebiet. § 4 Verbote In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Ge- bietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch 1. der Naturhaushalt geschädigt wird, 2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört wird, - 4 - 3. eine im Sinne des § 3 geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert wird, 4. das Landschaftsbild auf Dauer nachteilig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt wird, oder 5. der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird. § 5 Erlaubnisvorbehalte (1) Handlungen, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der vorherigen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde. (2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende Handlungen: 1. Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der je weils geltenden Fassung oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen, 2. Errichtung von Einfriedungen, 3. Verlegen oder Ändern von ober- oder unterirdischen Leitungen aller Art, 4. Veränderung en der Bodengestalt, insbesondere durch Abbau, Entnahme oder Einbringen von Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen, 5. Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind, mit Ausnahme von ortsüblichen, für den Eigenverbrauch bestimmten Brennholzstapeln (bis zu 10 Ster unbehandeltes und naturbelassenes Schnittholz pro Grundstück), 6. Anlage oder Veränderung von Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen Ver- kehrswegen, 7. Anlage oder Veränderung von Stätten für Sport und Spiel, einschließlich Mo- torsportanlagen und Anlagen zum Starten und Landen von Modellflugzeugen und Luftsportgeräten jeglicher Art 8. Anlage von Gärten, 9. Betrieb von Motorsport sowie von motorbetriebenen Schlitten, - 5 - 10. Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen außerhalb der zugelassenen Plätze und das mehrtägige Zelten oder Abstellen von Kraftfahrzeugen, 11. Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden oder stehenden Gewäs- sern sowie andere Veränderungen des Wasserhaushalts, 12. Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln, mit Ausnahme behördlich angeordneter oder zugelassener Beschilderungen, 13. Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald, die Anlage von Weihnachtsbaum- oder Zierreisigkulturen oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere Weise, insbesondere auch der Umbruch von Wiesen in Ackerland, 14. Beseitigung oder Änderung von Landschaftsbestandteilen wie Bäume, Hecken Gebüsche und sonstige Feldgehölze. (3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch solche Wirkungen auf ein dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufendes Maß gemildert werden. (4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung er- setzt, wenn diese mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde erteilt wird. (5) Bei Handlungen des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften einer Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutz- behörde ersetzt. Das Gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung staatlicher Behörden durchgeführt werden. § 6 Zulässige Handlungen Die Verbote und Erlaubnisvorbehalte der §§ 4 und 5 gelten nicht 1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung mit Ausnahme der Veränderung der Bodengestalt (§ 5 Abs. 2 Ziffer 4), des Umbruchs Dauergrünland (§ 5 Abs. 2 Ziffer 13) und der Beseitigung wesentlicher Landschaftsbestandteile (§ 5 Abs. 2 Ziffer 14). 2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, - 6 - 3. für die ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßigerweise bestehen- der Einrichtungen, insbesondere der Straßen, Wege, Plätze und Gewässer sowie der bestehenden Anlagen für die Strom-, Wasserver- und -entsorgung, den öffentlichen Per- sonennahverkehr, den Eisenbahnschienenverkehr und die Telekommunikation, ausge- nommen Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 14, 4. für die plankonforme Nutzung der Grundstücke im Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 560 „Freizeit- u. Sportzentrum Grötzingen Abschnitt Sportzentrum“ und Nr. 602 „Frei- zeit- u. Sportzentrum Grötzingen, Abschnitt Freizeitzentrum“. § 7 Schutz- und Pflegemaßnahmen Schutz- und Pflegemaßnahmen können von der unteren Naturschutzbehörde durch Einzel- anordnung oder einen Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. § 8 Befreiung Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 67 Bundesnaturschutzgesetzes i.V.m. § 79 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg durch die untere Naturschutzbehörde Befreiung erteilt werden. § 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. § 80 Abs. 1 Nr. 2 des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg handelt, wer in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, wer 1. entgegen § 4 dieser Verordnung verbotene Handlungen vornimmt, 2. entgegen § 5 dieser Verordnung Handlungen ohne vorherige Erlaubnis vornimmt. § 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft. Karlsruhe, den Heinz Fenrich Oberbürgermeister - 7 - Verkündungshinweis: Nach § 76 des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg (NatSchG B.W.) vom 13.12.2005 (GBI. S. 745, berichtigt GBl. 2006 S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 809)ist eine Verletzung der in § 74 NatSchG B.W. genann- ten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung schriftlich bei der Stadt Karlsruhe, Zentraler Juristischer Dienst, Untere Naturschutzbehörde, Rathaus am Marktplatz, 76133 Karlsruhe geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist hierbei darzulegen. Stadt Karlsruhe Zentraler Juristischer Dienst Untere Naturschutzbehörde

  • TOP 4, LSG Gießbachniederung, Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    VORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: Ortschaftsrat Durlach Termin: TOP: Verantwortlich: 13.07.2011 4 öffentlich Dezernat 1 LSG Gießbachniederung/Im Brühl: Vorstellung des Planungsstandes Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 19.04.2011 7 Verweisung in die Ausschüsse Planungssausschuss, Aus- schuss für Umwelt und Ge- sundheit, Naturschutzbeirat 19.05.2011 3 mehrheitliche Ablehnung Ortschaftsrat Durlach 13.07.2011 Ortschaftsrat Grötzingen 20.07.2011 Gemeinderat Antrag an den Ortschaftsrat Der Ortschaftsrat Durlach spricht sich im Verfahren zur Ausweisung des geplanten Landschafts- schutzgebiets „Gießbachniederung / Im Brühl“ wie folgt aus: 1. Er stimmt der von der Verwaltung vorgeschlagenen Herausnahme der auf Gemarkung der Ortschaft liegenden Teile der Flächen Kleine Weide/ Herdwegwiesen (Fläche Nummer 1) aus der Landschaftsschutzgebietskulisse - vorbehaltlich entsprechender Kompensations- flächen im Westen des Stadtgebiets - zu. 2. Er stimmt der von der Verwaltung vorgeschlagenen Zurückstellung einer Ausweisung der auf Gemarkung der Ortschaft liegenden Teile der Flächen Geroldshecken / Dürre Wiesen (Fläche Nummer 2) als Landschaftsschutzgebiet - vorbehaltlich einer entsprechender Zu- rückstellung von Gewerbeflächenrealisierungen im Westen des Stadtgebiets - zu. 3. Er empfiehlt im Übrigen, für die nicht unter Ziffer 1 und Ziffer 2 fallenden Flächen die ge- plante Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet mit dem geplanten Schutzzweck und auf Grundlage des vorgelegten Verordnungsentwurfs weiterzuführen. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja Ortschaftsrat Grötzingen am 22.02.2006 (und am 24.11.2010 [Sachstandsbericht auf Antrag der GLG]). Zu Änderungen der Schutzgebietskulisse aus 2006 ist der Ortschaftsrat Grötzingen erneut zu hören. Anhörung Ortschaftsrat Durlach ist noch durchzufüh- ren. Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja Anhörung Träger öffentlicher Belange erfolgte 2006 Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Allgemeine Vorbemerkung Der Landschaftsplan 2010, der 2004 mit dem Flächennutzungsplan 2010 in Kraft getreten ist, sieht für die überwiegend landwirtschaftlich genutzten Freiflächen nord- westlich von Grötzingen und nördlich des Pfinzentlastungskanals die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet vor. Auf dieser Grundlage hatte die Naturschutzbehörde dem Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und dem Naturschutzbeirat am 14.10.2005 eine Schutzgebietskonzeption vorgestellt und im Anschluss einen Ent- wurf für ein Landschaftsschutzgebiet „Gießbachniederung / Im Brühl“ erarbeitet, wel- ches auf Gemarkung der Ortschaften Durlach und Grötzingen liegt. Mit der Unterschutzstellung soll die größte verbliebene zusammenhängende Freiflä- che der naturräumlichen Untereinheit der Kinzig-Murg-Rinne in Karlsruhe zum Schutz des Landschaftsbilds und der Kulturlandschaft sowie aufgrund ihrer ökologi- schen Funktionen als Lebensraum für geschützte Tiere bewahrt werden. Die Unter- schutzstellung soll ferner zum Erhalt und zur Förderung einer Biotopvernetzung mit den angrenzenden Landschaftsschutzgebieten „Füllbruch-Vokkenau“, „Bruchwald- Grötzingen“ und dem Naturschutzgebiets „Weingartener Moor“ beitragen. Der Cha- rakter der überwiegend durch landwirtschaftliche Nutzung geprägten Flächen soll dabei erhalten bleiben, insbesondere soll auch den Interessen der Landwirtschaft im Schutzgebiet bestmöglich Rechnung getragen werden. Nähere Angaben zu den Schutzbestimmungen sind dem Verordnungsentwurf (Anlage 1) zu entnehmen. Im Jahr 2006 erfolgte die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und des Ort- schaftrats Grötzingen. Im Folgezeitraum kam es aufgrund vorrangiger Verfahren (z.B. LSG Turmberg-Augustenberg, NSG Alter Flugplatz) sowie der Auseinanderset- zung mit gegenläufigen Planungsinteressen zu Verzögerungen. Der Gemeinderat hatte sich am 27.01.2009 und am 30.03.2010 für eine zügige Ausweisung der Flä- chen „Gießbachniederung / Im Brühl“ ausgesprochen. Zwischenzeitlich hatten sich der Ortschaftsrat Grötzingen u.a. am 24.11.2010 und der Ortschaftsrat Durlach u.a. am 04.05.2011 im Rahmen von Sachstandsanfragen bzw. der Beantwortung von Anfragen bereits befasst. II. Änderung der geplanten Gebietsabgrenzung Zum Sachverhalt ist anzumerken, dass über die Festlegung der Grenzen eines Schutzgebietes die untere Naturschutzbehörde in Person des Oberbürgermeisters nach pflichtgemäßem Ermessen befindet. Die Gemeinde ist gemäß § 74 Abs. 1 Na- turschutzgesetz Baden-Württemberg im Verordnungsverfahren zur Planung zu hö- ren und deren Belange in der Abwägung zu berücksichtigen. Bei der Ausweisung des geplanten Landschaftsschutzgebietes sind auch konkurrie- rende Belange, z. B. aktuelle Überlegungen zur Gewerbeflächenvorsorge, bei den Abwägungen der Naturschutzbehörde von Belang. Hierfür waren eine vertiefende Betrachtung vor dem Hintergrund anderer Nutzungswünsche und eine naturschutz- fachliche Betrachtung notwendig, um ggf. einen Interessensausgleich herbeizu- führen. Als Ergebnis der Prüfung wurde vom Bürgermeisteramt ein Vorschlag für eine Modifizierung der Schutzgebietskulisse erarbeitet. Die betroffenen Flächen lie- gen teilweise auf Durlacher, teilweise auch auf Grötzinger Gemarkung. Die Grenz- ziehung kann der Anlage 2 entnommen werden (rosa gestrichelte Linie). Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Der Planungsausschuss, der Ausschuss für Umwelt und Gesundheit sowie der Na- turschutzbeirat haben sich bei der Vorberatung in der gemeinsamen Sitzung am 19.05.2011 jeweils mehrheitlich gegen die vorgeschlagenen Änderungen an der ge- planten Schutzgebietskulisse und für eine Fortführung des Verfahrens in unverän- dertem Umfang ausgesprochen. Das Bürgermeisteramt hält aufgrund übergeordneter Interessen an nachfolgenden Änderungsvorschlägen fest: 1. Fläche „Herdwegwiesen“ und „Kleine Weide“ Aus Sicht des Bürgermeisteramtes ist es sinnvoll, eine Fläche zwischen Bundesau- tobahn A 5, Herdweg und Pfinzentlastungskanal, welche die Gewanne "Kleine Wei- de" und "Herdwegwiesen" umfasst (Flächenumfang ca. 11 ha brutto, auf Durlacher und Grötzinger Gemarkung gelegen) aus der Planung für das LSG „Gießbachniede- rung - Im Brühl“ herauszunehmen (vgl. Anlage 2 Fläche Nr. 1 sowie Anlage 3 blau unterlegte Fläche Nr. 1). Die nördliche Teilfläche „Kleine Weide“ liegt auf Grötzinger Gebiet, die südliche Teilfläche „Herdwegwiesen“ auf Durlacher Gebiet. Dies würde der Stadt die Option offen halten, eine aus städtebaulicher Sicht sinnvol- le Ergänzung des bestehenden Gewerbegebiets "Auf der Breit" zu verfolgen und eine vertretbare, planerisch und technisch nahe liegende beidseitige Erschließung der an den Herdweg angrenzenden autobahnnahen Flächen zu ermöglichen. Zugleich wird als Kompensation für diese entfallenden Flächen im Gegenzug ein Verzicht auf Gewerbeflächen im Westen der Stadt bei Knielingen vorgeschlagen. Es handelt sich um die Gewerbeflächen "Distelgrund" (FNP-Nr. KA-023, vgl. Anlage 4 mit rund 3,5 ha sowie eine - noch näher zu definierende - Teilfläche von "Knielingen- West“ (KA-212 bzw. KA-213, vgl. Anlage 5). In der Gesamtsumme soll damit eine ökologisch wertige Fläche an entfallenden Gewerbeflächen im Westen den im Osten entfallenden Flächen gegenüberstehen. Ungeachtet des Landschaftsbildes und des Schutzes zusammenhängender großräumiger Landschaftsbereiche könnte durch die Kompensationsflächen, einer ersten ökologischen Betrachtung zufolge ein akzeptab- ler Ausgleich gewährleistet werden. 2. Fläche „Geroldshecken“ und „Dürre Wiesen“ Darüber hinaus wird erwogen, noch eine weitere Teilfläche „Geroldshecken“ und „Dürre Wiesen“ (vgl. Anlage 2 Fläche Nr. 2 bzw. Anlage 3 gelb unterlegte Fläche Nr. 2) vorerst vom Landschaftsschutz auszusparen. Die nördliche Teilfläche hiervon mit den Gewannen „An der Geroldshecken“ und „Dürre Wiesen“ liegen auf Grötzinger Gebiet, die südliche Teilfläche Gewann „An der Geroldsheck“ auf Durlacher Gebiet. Mit Blick auf die anlaufende Fortschreibung des Flächennutzungsplanes sollen noch Optionen für andere Nutzungen offen gehalten werden. Insbesondere auch deshalb, weil nach den Ergebnissen des Gewerbeflächengutachtens der Firma Prognos aus dem Jahr 2007 der prognostizierte Bedarf an Gewerbeflächen ausdrücklich im Osten liegt, während sich der Großteil der vorhandenen geplanten Gewerbeflächen im Westen befindet, so dass hier im Rahmen der FNP-Fortschreibung ein Strategie- wechsel anzustreben ist. Im Rahmen des FNP-Verfahrens sind vertiefende Untersu- Ergänzende Erläuterungen Seite 4 chungen anzustellen, die einerseits die Sicherung der Landschafts- und der Erho- lungsräume sowie andererseits die Entwicklung von Gewerbeflächen an wirtschaft- lich sinnvollen Standorten ermöglicht. Es sollte daher aus Sicht einer vorausschau- enden Stadtplanung vermieden werden, schwer revidierbare Fakten zu schaffen, die den Handlungsspielraum der Stadt bei der Flächennutzungsplanung zum jetzigen Zeitpunkt zu stark einschränken. In der aktuell vorliegenden Tragfähigkeitsstudie (TFS) des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe (NVK) wurden Landschaftsfunktionen anhand der Umweltschutzgüter Wasser, Boden, biologische Vielfalt, Freiraum/Erholung und Klima/Luft bewertet. Auf Basis umweltfachlicher Kriterien wurde die Empfindlichkeit der jeweiligen Schutzgut- funktionen ermittelt. Einen ersten Überblick dieser Bewertungsergebnisse für die vier Bereiche „Kleine Weide, Herdwegwiesen“, „Geroldshecken, Dürre Wiesen“, „Distelgrund“ und „Knielingen-West“ vermittelt die tabellarische Zusammenstellung in Anlage 7. Es wird deutlich, dass die Bewertungsergebnisse der TFS insgesamt in einigen Aspek- ten um eine Stufe differieren. Eine sehr hohe Empfindlichkeit wurde für das Schutz- gut Boden in allen vier Bereichen ermittelt. Im Schutzgut Wasser liegt die sehr hohe Empfindlichkeit der beiden Flächen am Herdweg eine Stufe über dem Ergebnis der hoch bewerteten Flächen in Knielingen. Beim Schutzgut biologische Vielfalt hebt sich die geplante Gewerbefläche "Distelgrund" mit hoher Empfindlichkeit von der mäßigen Empfindlichkeit der drei anderen Flächen ab. Auch beim Schutzgut Kli- ma/Luft wurde hier eine hohe Empfindlichkeit ermittelt, während die drei anderen Flächen eine mäßige Empfindlichkeit aufweisen. Allerdings sind bei der Bewertung der klimatischen Ausgleichsfunktion weitergehende Aspekte zu beachten. So wurde für beide Flächen am Herdweg ein Kaltluftvolumenstrom mit hoher Bedeutung ermit- telt, der in Richtung Westen (Hagsfeld) orientiert ist. Dieser Parameter ist in „Knielin- gen-West“ überwiegend nur gering bewertet, während im „Distelgrund“ eine mittlere Ausprägung vorherrscht, die Bezug zu Wohngebieten hat. Für die Erholungsnutzung ist die Fläche „Knielingen-West“ gering bis mäßig empfindlich - lediglich im südlichen Bereich Richtung Wohnnutzung dann hoch -, die drei anderen Flächen haben eine mäßige Em-pfindlichkeit. 3. Zusammenfassung zu Flächen 1 und 2 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass für beide Flächen am Herdweg aufgrund der Bewertungen der Schutzgüter Wasser und Klima insgesamt etwas hö- here ökologische Empfindlichkeiten zu berücksichtigen sind. In einer weitergehen- den Abwägung sind das in der TFS nicht bewertete Schutzgut Landschaftsbild sowie Artenschutzaspekte einzubeziehen. Dennoch ist es auch auf Grundlage dieser Er- kenntnisse gerechtfertigt, alle Flächen im Rahmen der Abwägung bei einer ange- dachten Flächennutzungsplanfortschreibung noch näher zu untersuchen. Es wird deshalb vom Bürgermeisteramt ein Moratorium für die Flächen Nr. 1 und Nr. 2 sowohl hinsichtlich einer Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet als auch einer Nutzung als Gewerbeflächen vorgeschlagen. Im Gegenzug dazu soll - neben den Kompensationsmaßnahmen für Fläche 1 - für die vorläufige Herausnahme der Flä- che Nr. 2 aus der Landschaftsschutzplanung vorerst auf gewerbliche Flächenaus- weisungen im Westen verzichtet werden. Ausgenommen hiervon ist die bereits lau- Ergänzende Erläuterungen Seite 5 fende Planung für das Gewerbegebiet „Gottesauer Feld“ (vgl. Anlage 6). 4. Verbleibende geplante LSG-Flächen Für die nicht unter Ziffer 1 und Ziffer 2 fallenden Flächen wird das Unterschutzstel- lungsverfahren (für nunmehr ca. 289 ha von ursprünglich geplanten ca. 349 ha, dies entspricht einer Fläche von ca. 83 % der ursprünglichen Schutzgebietsplanung aus dem Jahr 2006) unverzüglich fortgeführt. Insgesamt gesehen wurden seit Inkrafttreten des gültigen Flächennutzungs- und Landschaftsplanes im Jahr 2004 von den vorgesehenen Ausweisungen für Natur- und Landschaftsschutz bislang insgesamt rund 9,2 % (ca. 135 ha) rechtskräftig ausgewiesen, von den für Gewerbe vorgesehenen Flächen im Außenbereich rund 7,5 % (ca. 10,6 ha) III. Weiteres Verfahren Der Ortschaftsrat Grötzingen wird sich in seiner Sitzung am 20.07.2011 mit der Thematik befassen. Im Anschluss an die Behandlung in den Ortschaftsräten wird der Gemeinderat nochmals mit der Thematik befasst. Als nächster regulärer Verfahrens- schritt folgt dann die Beteiligung der Öffentlichkeit durch Offenlage des Verord- nungsentwurfs und der Schutzgebietskarte zur Einsichtnahme für die Bürgerinnen und Bürger. Die Auslegung der Unterlagen wird sowohl im Rathaus am Marktplatz als auch in den Rathäusern von Durlach und Grötzingen erfolgen. B e s c h l u s s : Der Ortschaftsrat Durlach spricht sich im Verfahren zur Ausweisung des geplanten Landschafts- schutzgebiets „Gießbachniederung / Im Brühl“ wie folgt aus: 4. Er stimmt der von der Verwaltung vorgeschlagenen Herausnahme der auf Gemarkung der Ortschaft liegenden Teile der Flächen Kleine Weide/ Herdwegwiesen (Fläche Nummer 1) aus der Landschaftsschutzgebietskulisse - vorbehaltlich entsprechender Kompensations- flächen im Westen des Stadtgebiets - zu. 5. Er stimmt der von der Verwaltung vorgeschlagenen Zurückstellung einer Ausweisung der auf Gemarkung der Ortschaft liegenden Teile der Flächen Geroldshecken / Dürre Wiesen (Fläche Nummer 2) als Landschaftsschutzgebiet - vorbehaltlich einer entsprechender Zu- rückstellung von Gewerbeflächenrealisierungen im Westen des Stadtgebiets - zu. 6. Er empfiehlt im Übrigen, für die nicht unter Ziffer 1 und Ziffer 2 fallenden Flächen die ge- plante Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet mit dem geplanten Schutzzweck und auf Grundlage des vorgelegten Verordnungsentwurfs weiterzuführen.