Anfrage StRn Fromm, StR Hoyem (FDP): Gießbachniederung

Vorlage: 27348
Art: Beschlussvorlage
Datum: 14.06.2011
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Grötzingen

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 28.06.2011

    TOP: 32

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • FDP-Gießbachniederung
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadträtin Rita Fromm (FDP) Stadtrat Tom Høyem (FDP) vom 27.05.2011 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 25. Plenarsitzung Gemeinderat 28.06.2011 779 32 öffentlich Gießbachniederung Sind die gegenwärtigen planerischen und politischen Überlegungen und Diskussionen über Nutzungsänderungen im Landschaftsschutzgebiet Gießbachniederung/Im Brühl vereinbar mit der Eingliederungsvereinbarung von 1973 zwischen Grötzingen und der Stadt Karlsruhe? In der Eingliederungsvereinbarung steht in § 18 Punkt 3 a: " Das Gebiet nördlich der geplanten Nordtangente muss künftig von jeder Bebauung frei gehalten werden, soweit die Bebauung nicht einem nach genannten Zwecke dient. Die Flächen sollen vorrangig zur Nutzung durch die Landwirtschaft vorbehalten werden, daneben ist eine Nutzung für Gartenbau, Forst, Naherholung (Freizeitzentrum) und Sportzentrum mit baulichen Anlagen für diese Zwecke möglich". Der Grötzinger Ortschaftsrat hat am 24.11.2010 einstimmig die geplante Umwidmung abgelehnt, mit folgenden Beschluss:" Der Ortschaftsrat fordert einstimmig, dass die Naturschutzbehörde die Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets ‚Gießbachniederung/Im Brühl’ zum Abschluss bringt". Sachverhalt/Begründung: Seite 2 __________________________________________________________________________________________ Die Stadt Karlsruhe muss selbstverständlich Respekt für eingegangene Verträge, auch Eingliederungsverträge, haben. Gleichzeitig ist es nicht förderlich für die Zusammenarbeit zwischen dem Ortschaftsrat und der Stadt Karlsruhe, einen Rechtsstreit zu provozieren. unterzeichnet von: Rita Fromm Tom Høyem Hauptamt - Ratsangelegenheiten 10. Juni 2011

  • TOP 32
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadträtin Rita Fromm (FDP) Stadtrat Tom Høyem (FDP) vom: 27.05.2011 eingegangen: 27.05.2011 Gremium: 25. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 28.06.2011 779 32 öffentlich Dez. 1 Gießbachniederung Sind die gegenwärtigen planerischen und politischen Überlegungen und Diskussionen über Nutzungsänderungen im Landschaftsschutzgebiet "Gießbachniederung/Im Brühl" verein- bar mit der Eingliederungsvereinbarung von 1973 zwischen Grötzingen und der Stadt Karlsruhe? Die von der Verwaltung geplante Änderung der Abgrenzung des Schutzgebietes „Gießbachniede- rung/Im Brühl“, in Form der Herausnahme der Teilflächen Nr. 1 „Kleine Weide/Herdwegwiesen“ und Nr. 2 „An der Geroldshecken/Dürre Wiesen“ wurde zuletzt in der gemeinsamen Sitzung des Planungsausschusses, des Ausschusses für Umwelt und Gesundheit und des Naturschutzbeirats am 19.05.2011 behandelt. Eine Beratung in den Ortschaftsräten ist im Juli vorgesehen (voraus- sichtlich am 13.07.2011 im Ortschaftsrat Durlach und am 20.07.2011 im Ortschaftsrat Grötzingen). Die Frage, ob die gegenwärtigen planerischen und politischen Überlegungen mit der Vereinbarung über die freiwillige Eingliederung der Gemeinde Grötzingen aus dem Jahr 1973 (in Kraft getreten 1. Januar 1974, im Folgenden „Eingliederungsvereinbarung“ genannt) rechtlich vereinbar ist, wur- de vom Zentralen Juristischen Dienst geprüft. Tatsächlich sieht § 18 Abs. 3 Buchstabe a der Eingliederungsvereinbarung vor, dass das Gebiet nördlich der geplanten Nordtangente vorrangig der Nutzung durch die Landwirtschaft vorbehalten bleiben und von jeder Bebauung frei gehalten werden soll, sofern es sich nicht um eine Nutzung für Gartenbau, Forst, Naherholung (Freizeitzentrum) oder ein Sportzentrum mit baulichen Anlagen für diese Zwecke handelt. Die Eingliederungsvereinbarung steht der geplanten Abgrenzung des Schutzgebiets aber nicht entgegen. Mit der Nichteinbeziehung der strittigen Flächen Nr. 1 und Nr. 2 ist nicht „automatisch“ ein Überbauungsbeschluss für o. g. Flächen verbunden. Dies wäre erst bei einem entsprechenden Gemeinderatsbeschluss zur Ausweisung dieser Flächen im künftigen Flächennutzungsplan bzw. bei einem Aufstellungsbeschluss zur Realisierung eines Bebauungsplanes - beide Planungen mit dem Ziel einer Gewerbe- oder sonstigen baulichen Nutzungsplanung - gegeben. Der bloße Ver- zicht auf eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet ist damit im Hinblick auf den Eingliede- rungsvertrag zunächst von der Frage einer späteren Bebaubarkeit zu trennen. Die Entscheidung über eine naturschutzrechtliche Unterschutzstellung obliegt im Stadtkreis dem Oberbürgermeister als Leiter der unteren Naturschutzbehörde, der die Belange einer gesamtstädtischen (Gewerbe-) Flächenvorsorge in der Abwägung zu berücksichtigen hat. Eine entsprechende Bauleitplanung für Gewerbeflächen für die auf Grötzinger Gemarkung gele- genen Flächenanteile bedürfte dann tatsächlich der Zustimmung des Ortschaftsrats, da § 18 Abs. 3 letzter Satz Abweichungen von den vorgenannten Festlegungen von der Zustimmung des Ort- schaftsrats abhängig macht und ihm ein faktisches Vetorecht gewährt. Im Übrigen könnte sich theoretisch die Frage stellen, ob die geplante Ausweisung des Land- schaftsschutzgebietes "Gießbachniederung/Im Brühl" nicht in anderer Weise gegen § 18 Abs. 3 Seite 2 Buchstabe a verstößt. Denn mit der Ausweisung dieser Flächen als Landschaftsschutzgebiet könnte die - wenn auch eingeschränkte - in § 18 Abs. 3 Buchstabe a Satz 2 genannte bauliche Nutzung der Eingliederungsvereinbarung (z. B. Freizeitzentrum) unterlaufen werden. Letzteres ist für eine Schutzgebietsplanung allerdings unschädlich, wenn der Ortschaftsrat dieser zustimmt. Der Ortschaftsrat kann sich auf die Rechte aus der Eingliederungsvereinbarung berufen, muss dies aber nicht. Das Bürgermeisteramt respektiert selbstverständlich die geschlossenen Verträge. Es ist auch nicht Wunsch des Bürgermeisteramts, einen politischen oder juristischen Streit zu provozieren, sondern eine auf Bewertung aller verfügbaren Fakten fußende Abwägung über die strategische Wahrung von Flächenpotentialen zu treffen. Eine Nichteinbeziehung der Flächen in das Landschaftsschutz- gebiet ist - wie dargelegt - kein zwingendes Präjudiz für eine spätere Gewerbeflächenausweisung. Diese Handlungsoption soll aber nicht verbaut werden, bevor nicht im Rahmen der Flächennut- zungsplanfortschreibung die zukünftigen Flächenbedarfe in Karlsruhe ermittelt wurden. Die Beweggründe für die Haltung des Bürgermeisteramts sollen den Ortschaftsräten Grötzingen und Durlach in den o. g. Sitzungen im Juli nochmals vertiefend dargelegt werden, so dass sie auf Basis dieser Informationen ihr Votum abgeben können. Im Übrigen wird ein faktischer Grundschutz des Gebietes vor negativen Entwicklungen derzeit über bestehende Rechtsvorschriften wie die restriktiven Vorschriften über das Bauen im Außenbe- reich nach § 35 Baugesetzbuch und die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach §§ 14 ff. Bundesnaturschutzgesetz gewährleistet, so dass ein Abwägungsprozess ohne zeitliche Eile ver- tretbar ist.