Antrag SPD: Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention
| Vorlage: | 27330 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 14.06.2011 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANTRAG Stadträtin Doris Baitinger (SPD) Stadträtin Angela Geiger (SPD) Stadträtin Gisela Fischer (SPD) Stadträtin Ute Müllerschön (SPD) Stadträtin Yvette Melchien (SPD) SPD-Gemeinderatsfraktion vom 09.05.2011 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 25. Plenarsitzung Gemeinderat 28.06.2011 761 17 öffentlich Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention 1. Die Verwaltung lässt prüfen, wie sich die Rechte und Pflichten von Menschen mit Behinderung auf kommunaler Ebene nach der Ratifizierung der UN- Behindertenrechtskonvention gestalten. 2. Die Verwaltung informiert den Gemeinderat darüber, welche Bundes- und Landesgesetze sowie kommunalen Verordnungen bisher der Behindertenrechtskonvention angeglichen wurden. 3. Sie informiert darüber, welche Gesetze und Verordnungen derzeit bereits vor Ort umgesetzt werden. Beispielsweise ist darüber aufzuklären, inwieweit die Mobilität schwerstbehinderter Menschen durch die Umsetzung der Konvention vor Ort erleichtert werden konnte. Welche Hilfsmittel, finanziellen Erleichterungen und bauliche Maßnahmen wurden seit der Ratifizierung im Jahre 2009 bereits vor Ort realisiert. 4. Der im Frühjahr 2011 erstmalig vorgelegte Staatenbericht ist dem Gemeinderat in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben. 5. Die Stadt Karlsruhe und der Behindertenbeirat informieren unter Einbeziehung der Behindertenverbände möglichst noch in diesem Jahr in einem öffentlichen Forum über die Angleichung der relevanten Bundes- und Landesgesetze sowie der betroffenen kommunalen Verordnungen. Seit Ratifizierung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung hegen die betroffenen Menschen große Hoffnungen, endlich am gesellschaftlichen Leben weitgehend uneingeschränkt teilhaben zu können. Sachverhalt/Begründung: Seite 2 __________________________________________________________________________________________ Viele offene Fragen stehen im Raum, die unbedingt bald und umfassend beantwortet werden müssen. Wie wirkt sich diese UN-Konvention auf die Gesetze zur Eingliederung behinderter Menschen aus, welche individuellen Vereinbarungen können nun getroffen werden, welche Maßnahmen werden durch die öffentliche Hand ungefragt und konsequent bereits jetzt umgesetzt? Haben behinderte Menschen nun ein Klagerecht auf Einhaltung der Konvention, was bedeutet dies für die Ausgestaltung der individuellen Lebensplanung im Bereich von Wohnen und Arbeiten? Viele Betroffene sind nun, zwei Jahre nach der Ratifizierung, ungeduldig und möchten endlich wissen, wie sie ihr Leben gestalten können und welche Rechte und Pflichten sich für sie aus der UN-Konvention ableiten. unterzeichnet von: Doris Baitinger Angela Geiger Gisela Fischer Ute Müllerschön Yvette Melchien Hauptamt - Ratsangelegenheiten 10. Juni 2011
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STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zum Antrag SPD-Gemeinderatsfraktion vom: 09.05.2011 eingegangen: 09.05.2011 Gremium: 25. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 28.06.2011 761 17 öffentlich Dez. 3 Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention - Kurzfassung - Der erste Staatenbericht sowie der von der Bundesregierung beschlossene Nationale Akti- onsplan befinden sich derzeit noch in Erarbeitung. Über Auswirkungen der UN-Konvention auf kommunale Verordnungen kann somit noch keine Aussage getroffen werden. Die Ver- waltung wird dem Gemeinderat zu gegebener Zeit eine Auswertung des Staatenberichtes sowie des nationalen Aktionsplans zur Kenntnis geben. Finanzielle Auswirkungen des Antrages nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Miteinander Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Die Verwaltung lässt prüfen, wie sich die Rechte und Pflichten von Menschen mit Behinderung auf kommunaler Ebene nach der Ratifizierung der UN- Behindertenkonvention gestalten. 2. Die Verwaltung informiert den Gemeinderat darüber, welche Bundes- und Landes- gesetze sowie kommunalen Verordnungen bisher der Behindertenrechtskonventi- on angeglichen wurden. 3. Sie informiert darüber, welche Gesetze und Verordnungen derzeit bereits vor Ort umgesetzt werden. Beispielsweise ist darüber aufzuklären, inwieweit die Mobilität schwerstbehinderter Menschen durch die Umsetzung der Konvention vor Ort er- leichtert werden konnte. Welche Hilfsmittel, finanziellen Erleichterungen und bau- lichen Maßnahmen seit der Ratifizierung im Jahre 2009 bereits vor Ort realisiert wurden. 4. Der im Frühjahr 2011 erstmalig vorgelegte Staatenbericht ist dem Gemeinderat in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben. 5. Die Stadt Karlsruhe und der Behindertenbeirat informieren unter Einbeziehung der Behindertenverbände möglichst noch in diesem Jahr in einem öffentlichen Forum über die Angleichung der relevanten Bundes- und Landesgesetze sowie der be- troffenen kommunalen Verordnungen. Der Antrag der SPD Gemeinderatsfraktion wird wie folgt beantwortet: Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wurde von der Vollversammlung der Vereinten Nationen am 13.12.2006 beschlossen und von der Bundes- republik Deutschland am 30.03.2007 unterzeichnet. Nach Zustimmung durch den Bundestag am 21.12.2008 und nach Ratifizierung durch den Bundespräsidenten trat dieser völkerrecht- liche Vertrag gemäß Artikel 45 Abs. 2 der Behindertenrechtskonvention 30 Tage nach Hin- terlegung der Ratifikationsurkunde am 26.03.2009 in Kraft. Er ist damit gemäß Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz wirksamer Bestandteil des Bundesrechtes geworden, soweit dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für die materiellen Regelungen zusteht. Keine Umsetzung in nationales Recht ist für diejenigen Bestandteile des völkerrechtlichen Über- einkommens erfolgt, die nach Artikel 70 Abs. 1 Grundgesetz der ausschließlichen Gesetz- gebungskompetenz der Bundesländer unterliegen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen enthält, abgesehen von den als ausdrückliche Verpflichtungen formulierten Vertragsbestimmungen, in weiten Teilen die Einigung der Vertragsstaaten auf politische Programmsätze zur Verbesserung der Rechte von Menschen mit Behinderungen. Es konkretisiert die allgemeinen Menschenrechte aus der Perspektive der Menschen mit Behinderungen und vor dem Hintergrund ihrer spezi- fischen Lebenslagen, die im Menschenrechtsschutz systematische Beachtung finden müs- sen und umfasst Lebensbereiche wie Barrierefreiheit, persönliche Mobilität, Gesundheit, Bildung, Beschäftigung, Rehabilitation, Teilhabe am politischen Leben, Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung. Damit stellt das Übereinkommen einen wichtigen Schritt zur Stär- kung der Rechte behinderter Menschen weltweit dar. Es würdigt Behinderung als Teil der Vielfalt menschlichen Lebens und überwindet damit das noch in vielen Ländern nicht mehr zeitgemäße Prinzip der Fürsorge. Grundlegend für die Konvention und die von ihr erfassten Lebensbereiche ist der Gedanke der Inklusion: Menschen mit Behinderung gehören von Anfang an mitten in die Gesellschaft. Die Staaten müssen angemessene Vorkehrungen treffen, die vorhandenen Gegebenheiten anzupassen, da die gesamte staatliche Praxis an der Konvention auszurichten ist. Die Inhal- te sind, soweit sie nicht unmittelbar anzuwenden sind, durch die zuständigen Stellen in nati- onales Recht zu transferieren. Dies richtet sich nach der Kompetenzordnung des Grundge- setzes. Somit ist teilweise der Bund und teilweise die Länder zuständig. Die Art und Weise der Realisierung der formulierten Ziele und das Tempo ihrer Verwirklichung bleiben den Ver- tragsstaaten überlassen. Soweit bekannt, wurden bisher keine Gesetzesänderungen auf- grund der UN-Konvention beschlossen. Da in Bezug auf die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte eine Umsetzung der UN-Konvention unter Ausschöpfung der verfügbaren Ressourcen erfolgt, kann erst nach und nach die volle Verwirklichung der Rechte aus der UN-Konvention erreicht werden. Dies be- deutet, dass die Konvention nicht mit einem Schlag umgesetzt werden kann, sondern als längerfristiger Prozess verstanden werden muss. Neben den Zielen, denen man sich als Vertragsstaat schrittweise annähern muss, enthält die UN-Konvention aber auch normative Bestandteile, die sofort eingehalten werden müs- sen, wie beispielsweise der Schutz vor Diskriminierung. Diesen gewährleistet die Bundesre- publik Deutschland. Nach Artikel 35 der Konvention muss jeder Vertragsstaat innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der UN-Konvention für den betreffenden Staat einen umfassenden Bericht über Ergänzende Erläuterungen Seite 4 die Maßnahmen, die zur Erfüllung aus den Verpflichtungen der Konvention getroffen wur- den, vorlegen. Der Staatenbericht gliedert sich in zwei Teile: ein Grundlagendokument und ein vertragsspezifisches Dokument. Das Grundlagendokument ist für alle UN-Staatenberichte identisch und enthält allgemeine Informationen zu Deutschland (Bevölkerungsstruktur, Staatsaufbau etc.). Es wird federfüh- rend vom Bundesministerium für Justiz (BMJ) erarbeitet. Das vertragsspezifische Dokument wird federführend vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erstellt. Da es sich um einen Bericht des gesamten Vertragsstaates und nicht nur der Bundesregierung handelt, werden neben den Ressorts auch die Länder und Kommunen in die Erstellung des Berichts eingebunden. Zudem werden zivilgesellschaftliche Verbände im Verfahren beteiligt. Derzeit stimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Entwurf des Berichts mit den verschiedenen zu beteiligenden Akteuren ab. Da der Staatenbericht an den Inhalt des nationalen Aktionsplans gekoppelt ist, wird er voraussichtlich nach Veröffentlichung des nationalen Aktionsplans an den Vertragsausschuss für die Rechte von Menschen mit Behin- derungen in Genf übergeben. Der eigentlich im März 2011 von Deutschland vorzulegende erste Staatenbericht ist somit bislang noch nicht veröffentlicht. Im Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird zur innerstaatlichen Umsetzung der UN- Konvention federführend für die Bundesregierung ein nationaler Aktionsplan erarbeitet. Zur- zeit befindet sich der nationale Aktionsplan noch in Erarbeitung. Diese nimmt viel Zeit in An- spruch, da der Plan unter größtmöglicher Beteiligung von Menschen mit Behinderung, ihrer Verbände und Institutionen sowie einem breiten Kreis interessierter staatlicher und zivilge- sellschaftlicher Akteure entwickelt wird. Sie werden in den derzeitigen Erarbeitungsprozess und in die spätere Kontrolle der Umsetzung aktiv eingebunden. Der Aktionsplan wird sich an folgenden 12 Handlungsfeldern sowie weiteren Querschnitts- themen orientieren: Lebenslanges Lernen (Bildung), Arbeit, Gesundheit, Prävention, Rehabilitation, Pflege, Wohnen und Bauen, Freiheit, Schutz, Sicherheit, Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Kindheit, Freizeit und Kultur, Frauen, Ehe, Familie und Partnerschaft, gesellschaftliche und politische Teilhabe, Mobilität und Alter. Die zu behandelnden Querschnittsthemen sind: Gender Mainstreaming, Migration, Vielfalt der Behinderung, Barrierefreiheit, selbstbestimmtes Leben, Assistenzbedarf und Gleichstellung. Voraussichtlich im Juni 2011 wird der Aktionsplan dem Kabinett zur Beschlussfassung vor- gelegt. Er sieht einen Umsetzungsrahmen bis 2020 vor und soll im Laufe der Jahre kontinu- ierlich weiterentwickelt werden. Eine Konkretisierung der Auswirkungen der UN-Konvention auf kommunaler Ebene kann somit erst erfolgen, wenn der nationale Aktionsplan und der Staatenbericht vorliegen.