Betreuung von Kindern unter drei Jahren für Tagesmütter

Vorlage: 27323
Art: Beschlussvorlage
Datum: 14.06.2011
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 28.06.2011

    TOP: 10

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

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  • Betreuung von Kindern
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 25. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 28.06.2011 753 10 öffentlich Dez. 3 Betreuung von Kindern unter drei Jahren durch Tagesmütter Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 08.06.2011 3 Zustimmung Gemeinderat 28.06.2011 10 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss, die laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege ab dem 01.09.2011 nach dem vorgeschlagenen Modell neu zu strukturieren und die leistungsgerechte Ausgestaltung der Höhe des Pflege- geldes nach dem Qualifikationsstand der Tagespflegepersonen zu bemessen. Bei der Be- messung des Kostenbeitrages in der Kindertagespflege ist ab diesem Zeitpunkt die Kosten- beitragstabelle Anlage 2 anzuwenden. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 2011: 44.824 € ab 2012: 134.470 € 547.796 € aus FAG insgesamt als Be- triebskostenzuschuss für die Tagespflege In vollem Umfang 134.470 € Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Es wird versucht, durch Umschichtung im Jugendhil- fetransfer (z. B. durch Kostenbeitrag bei der Mittagsverpflegung im Zusammenhang mit dem Bil- dungs- und Teilhabepaket) die erforderlichen Haushaltsmittel zu erschließen. Ferner erhöhte sich der Betriebskostenzuschuss aus FAG-Mitteln von 2010 auf 2011 um rd. 163.000 €. Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Miteinander Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Gesetzliche Rahmenbedingungen der Kindertagespflege Der Bundesgesetzgeber hat seit dem Jahr 2005 mit den Novellierungen des SGB VIII durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG), das Kinder- und Jugend- hilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) und das Kinderförderungsgesetz (KiFöG) die Kindertagespflege als gleichrangiges Betreuungsangebot neben die Förderung in Kindertageseinrichtungen gestellt. Beide Betreuungsformen haben einen umfassen- den Förderungsauftrag, der die Betreuung, Bildung und Erziehung beinhaltet (§ 22 SGB VIII). Die Kindertagespflege ist bei einer Betreuungszeit ab 15 Wochenstunden in eigenen Räumen der Tagespflegeperson erlaubnispflichtig. Tagespflegepersonen sind zur Teilnahme an Qualifizierungslehrgängen verpflichtet. Ab dem Jahr 2009 wurden durch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Bestim- mungen die Voraussetzungen zur Entwicklung der Kindertagespflege zu einem ei- genständigen Berufsbild geschaffen. Die Tätigkeit der Tagespflegeperson stellt heu- te im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz eine nebenberufliche selbstständige Tätigkeit dar, aus der sich seit 01.01.2009 eine Steuerpflicht auch für öffentlich geförderte Tagespflegen ergibt. Bei einem zu versteuernden Einkommen (Pflegegeld abzüglich Betriebsausgaben) von mehr als 365 Euro wird die Tagespfle- geperson kranken- und pflegeversicherungspflichtig, ab 400 Euro auch rentenversi- cherungspflichtig. Ist der Förderungsanspruch des Tagespflegekindes gegeben, sind der Tagespflegeperson neben der laufenden Geldleistung, welche die angemesse- nen Kosten für den Sachaufwand und einen Betrag zur Anerkennung der Erzie- hungsleistung beinhaltet, auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung und die Hälfte der nachgewiesenen Aufwendungen zur Kranken-, Pflege- und Renten- versicherung zu erstatten (§ 23 Abs. 2 SGB VIII). Die Höhe der laufenden Geldleis- tung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt. Der bestehende Rechtsanspruch eines Kindes auf Förderung in einer Tageseinrich- tung oder in Kindertagespflege wird ab dem 01.08.2013 auch auf Kinder ab dem ersten Lebensjahr ausgedehnt, was den Bedarf an Tagespflegeplätzen erhöhen wird, da die Kindertagespflege gerade für Kinder bis zum zweiten Lebensjahr als eine besonders geeignete Betreuungsform gilt. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Seitens des Bundes wurde zunächst von einem Bedarf an Plätzen bis zum Jahr 2013 von 35 % aller unter Dreijährigen ausgegangen. 70 % der Plätze sollten in den Kindertageseinrichtungen und 30 % in der Kindertagespflege angeboten werden. Mit dem Gesetz zur Änderung des Kindergartenbetreuungsgesetzes vom 01.01.2009 und dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) wurde die Beteiligung des Bundes und des Landes Baden-Württemberg an den kommunalen Ausbaukosten der Kleinkindbe- treuung durch die Betriebskostenförderung auch für die Kindertagespflege geregelt (§ 29 c FAG). 2. Finanzielle Rahmenbedingungen der Kindertagespflege in Karlsruhe Entsprechend der Empfehlungen des Städte- und Landkreistages und des Kommu- nalverbandes für Jugend und Soziales gewährt die Stadt Karlsruhe für Kindertages- pflegepersonen eine laufende Geldleistung von 3,90 Euro pro Kind und Betreuungs- stunde, die sich aus einem Betrag für Sachkosten von 1,74 Euro und einem steuer- pflichtigen Betrag von 2,16 Euro für die Förderleistung der Tagespflegeperson zu- sammensetzt. Im Jahr 2010 wurden in Karlsruhe 1.467.403 Euro für die Gewährung der Geldleis- tung an Tagespflegepersonen auf der Basis des Stundenlohnes von 3,90 Euro und für die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge aus Jugendhilfemitteln aufgewendet. An Betriebskostenzuschüssen des Landes Baden Württemberg, die der Reduzierung der Kostenbeiträge und der Verbesserung der Betreuung der Ta- gespflegepersonen zukommen, wurden im Jahr 2010 für die Kindertagespflege 384.709 Euro erstattet. Im Jahr 2011 beträgt der jährlich steigende Betriebskosten- zuschuss 547.796 Euro. 3. Entwicklungen und Problemanzeigen in der Praxis Während der qualitative Ausbau der Kindertagespflege in Karlsruhe entsprechend der Landesrichtlinien durch ein umfangreiches Qualifizierungs-, Fortbildungs- und Beratungsangebot des Pflegekinderdienstes beständig weiter entwickelt wurde (4 - 5 Qualifizierungsseminare jährlich für 60 bis 75 Neubewerber/-innen in Zusammenar- beit mit der Volkshochschule; ca. 45 Fortbildungsveranstaltungen plus Gruppenar- beit zur Qualitätserhaltung) verläuft der quantitative Ausbau der Kindertagespflege Ergänzende Erläuterungen Seite 4 im Hinblick auf die Ausbauziele und den ab 01.08.2013 ausgeweiteten Rechtsan- spruch für Kinder ab dem ersten Lebensjahr eher schleppend. Die Zahl der Tages- pflegepersonen stieg seit dem Jahr 2009 lediglich von 245 auf 257 Personen an, während die Zahl der betreuten Kinder von 435 Kinder (U3 = 278 Kinder) im Jahr 2009 auf 501 Kinder (U3 = 333 Kinder) im Jahr 2011 anstieg (jeweils Stichtag Lan- desstatistik März). Den in den letzten Jahren durchschnittlich neu gewonnenen 100 Tagespflegeperso- nen pro Jahr steht seit der Einführung der Steuerpflicht eine annähernd gleich große Zahl an Pflegepersonen gegenüber, die ihre Tätigkeit nach ein bis zwei Jahren wie- der aufgeben. Von den seit Beginn 2009 nach dem DJI-Curriculum umfangreich qua- lifizierten 94 Tagespflegepersonen sind nur noch 56 in der Kindertagespflege aktiv. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Tagespflegepersonen keine heteroge- ne Gruppe darstellen. Neben den Tagespflegepersonen, die in der selbstständigen Tätigkeit eine längerfristige berufliche Perspektive suchen (Gruppe A), gibt es Ta- gespflegepersonen (Gruppe B), die - sozial anderweitig abgesichert - in der Kinder- tagespflege nur einen zeitlich befristeten (Beispiele: nur während der eigenen El- ternzeit; nur einmalig das Kind der Nachbarn oder Bekannten o. Ä.) oder geringfügi- gen Nebenerwerb suchen. In der Regel ist diese Gruppe daran interessiert, nicht in die Krankenversicherungspflicht zu geraten, um die beitragsfreie Mitversicherung beim Ehepartner nicht zu verlieren. Sie begrenzen beim derzeitigen Pflegegeld von 3,90 Euro ihr Betreuungsangebot deshalb oft auf maximal 39 Stunden in der Woche, weil ab 40 Stunden wöchentlich ein steuerpflichtiger Gewinn von mehr als 365 Euro erzielt wird und die Krankenversicherungspflicht eintritt. Sie betreuen bei günstigen familiären Rahmenbedingungen häufig nur ein oder zwei Kinder halbtags und richten ihr Betreuungsangebot stark an den eigenen familiären Bedürfnissen aus, wozu oft auch die spätere Rückkehr in einen Beruf zählt. Die beruflich motivierten Tagespflegepersonen zeigen aufgrund ihres professionellen Selbstverständnisses in der Regel ein hohes Interesse an den Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen des Pflegekinderdienstes und streben einen hohen Qualifi- zierungsgrad an. Sie haben eine große Bereitschaft zum Austausch und zur Vernet- zung mit anderen Tagespflegepersonen und der Vertretung in Krankheitsfällen. In Ergänzende Erläuterungen Seite 5 der Regel betreuen sie mehr als ein Kind, bieten ein umfangreiches und zeitlich fle- xibles Betreuungsangebot an und arbeiten häufig nach einem pädagogischen Kon- zept, indem auch die in den Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen erworbe- nen Bildungsinhalte umgesetzt werden. Einer aktuellen Abfrage des Pflegekinder- dienstes zufolge verlangen ca. ein Viertel der Tagespflegepersonen auf dem Hinter- grund der erworbenen Qualifikation von den Eltern eine Aufstockung des örtlichen Pflegegeldes auf durchschnittlich 5 Euro pro Stunde. Folgende Rahmenbedingungen erschweren derzeit eine langfristige Bindung der Tagespflegepersonen an die Kindertagespflege:  Das als zu gering empfundene Pflegegeld, von dem sowohl Steuern als auch noch die Hälfte der Sozialversicherungsabgaben bezahlt werden müssen. Bei pro- fessionellen Tagespflegepersonen oder Zusammenschlüssen zweier Tagespfle- gepersonen zu Großpflegestellen, die bis zu 5 bzw. 7 Kinder in angemieteten Räumen zeitgleich betreuen, kommen noch Mietausgaben hinzu.  Die mangelnde Flexibilität des Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungssys- tems mit Schwankungen in der Belegungszahl und damit dem Einkommen der Tagespflegeperson zeitnah und angemessen umzugehen. Tagespflegepersonen sind aufgrund von Kündigungsfristen häufig noch an Beitragszahlungen an die Krankenkasse gebunden, obwohl sie durch das Ausscheiden eines Kindes und dem damit verringerten Einkommen aus der Versicherungspflicht zu entlassen wären. Die Rentenversicherung prüft beitragsrelevante Änderungen nur jährlich.  Der notwendige, aber zeitintensive formale Regelungsbedarf bezüglich Steuer- recht und Sozialversicherungspflicht und das bestehende unternehmerische Risi- ko bei Belegungsschwankungen machen die Kindertagespflege im Vergleich zu einem Minijob (Minijobzentrale regelt Sozialabgaben über Arbeitgeber; Steuerfrei- heit) zu einem komplizierten Regelwerk mit hohem bürokratischem Aufwand; zu- sätzliche Kosten für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters sind nicht selten. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Darüber hinaus gibt es auch für die Eltern, welche die Kindertagespflege im Rahmen ihres Wunsch- und Wahlrechtes (§ 5 SGB VIII) in Anspruch nehmen, gegenüber der Betreuung in Kindertageseinrichtungen strukturelle Vor- und Nachteile:  Bei der derzeitig gültigen Kostenbeitragstabelle kommen selbst gut verdienende Eltern bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 5 bis unter 25 Stunden in den Genuss eines niedrigen Kostenbeitrages von maximal 80 Euro.  Bei einer wöchentlichen Betreuungszeit ab 25 bis 35 Stunden in der Einkom- mensgruppe VI (über 3.500 Euro) wird ein Kostenbeitrag von 357 Euro und bei über 35 Stunden von 467 Euro erhoben, der damit deutlich über dem Kostenbei- trag für eine städtische Kindertageseinrichtung liegt und das Wunsch und Wahl- recht (§ 5 SGB VIII) faktisch einschränkt. Dies erhöht den Anreiz in eine Kinderta- geseinrichtung zu wechseln, sobald ein Platz zur Verfügung steht, selbst wenn ei- ne hohe Zufriedenheit mit der Tagespflegeperson besteht. 4. Verbesserungsmöglichkeiten der öffentlichen Jugendhilfe Mit der Festlegung der Höhe des Pflegegeldes und des Kostenbeitrages durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe hat der Gesetzgeber den Kommunen ein zentrales Steuerungsinstrument für die Gestaltung der Kindertagespflege vor Ort an die Hand gegeben. Die Anzahl der Tagespflegekinder, der Betreuungsbedarf und die mit der steigenden Flexibilisierung der Arbeitswelt einhergehende Flexibilisierung auch der Betreuungszeiten zeigen, dass der Kindertagespflege nicht nur eine Randzeiten- oder Ergänzungsfunktion zukommt. Für die Erfüllung des zukünftigen Rechtsan- spruchs auf einen Betreuungsplatz ab dem ersten Lebensjahr, stellt die individuell auf den Bedarf zugeschnittene familiäre Kindertagespflege auch unter bindungs- und entwicklungspsychologischen Gesichtspunkten gerade für Kinder unter zwei Jahren eine besonders geeignete Betreuungsform dar. Es besteht also Handlungsbedarf, durch eine Erhöhung der Pflegegeldsätze und der Umgestaltung der Kostenbeitragstabelle die Attraktivität der Kindertagespflege für Tagespflegepersonen und Eltern gleichermaßen zu steigern und neu gewonnene und bereits tätige Tagespflegepersonen dadurch längerfristig an die Tätigkeit zu bin- den. Hierzu hat der Pflegkinderdienst das nachfolgende Modell entwickelt. Ergänzende Erläuterungen Seite 7 4.1 Leistungsgerechte Staffelung des Pflegegeldes nach Qualifikationsstand der Tagespflegepersonen Ausgehend davon, dass Tagespflegepersonen mit Zunahme ihrer Qualifikation ihre Betreuungsleistung und -qualität steigern, wird die Höhe des Anerkennungsbetrages für die Förderleistung nach dem Qualifizierungsgrad der Tagespflegepersonen in drei Stufen leistungsgerecht gestaffelt. Eine Einbeziehung des Qualifizierungsgrades bei der Bemessung der Höhe der Förderleistung wird von Seiten des Deutschen Vereins in einer aktuellen Analyse der Kindertagespflege ausdrücklich begrüßt (Posi- tionspapier des Deutschen Vereins zu den aktuellen Entwicklungen in der Kinderta- gespflege, 31.03.2011, Seite 19/20). Folgende Staffelungen werden vorgeschlagen: Gruppe 1: Tagespflegepersonen mit einer Qualifizierung von bis zu 70 Unterrichts- einheiten erhalten weiterhin den Förderbetrag von 2,16 Euro pro Stunde, also wie bisher ein gesamtes Pflegegeld von 3,90 Euro. Gruppe 2: Tagespflegepersonen, die einen Kindernotfallkurs absolviert haben und durch eine abgeschlossene Qualifizierungsmaßnahme oder der Teilnahme an Fort- bildungskursen 70 bis 120 Unterrichtseinheiten erreicht haben, erhalten einen Zu- schlag zum Förderbetrag von 30 Cent also ein gesamtes Pflegegeld von 4,20 Euro. Gruppe 3: Tagespflegepersonen, die einen Kindernotfallkurs absolviert haben und durch eine abgeschlossene Qualifizierungsmaßnahme oder der Teilnahme an Fort- bildungskursen über 120 Unterrichtseinheiten erreicht haben, erhalten einen Zu- schlag zum Förderbetrag von 50 Cent also ein gesamtes Pflegegeld von 4,40 Euro. Gruppe GR: Darüber hinaus erhalten Tagespflegepersonen, die Kinder außerhalb des eigenen Haushaltes in geeigneten Räumen (GR) betreuen aufgrund der erhöh- ten Sachkosten (Miete, Nebenkosten, Ausstattung) einen Sachkostenzuschlag von 30 Cent pro Kind und Betreuungsstunde. Ausgehend vom derzeitigen Qualifizierungsstand profitieren 41 Tagespflegeperso- nen der Gruppe 2 und 63 Tagespflegepersonen der Gruppe 3 und 7 Tagespflege- personen der Gruppe GR mit 35 Kindern von diesen Zuschlägen. Ergänzende Erläuterungen Seite 8 Auf der Basis der monatlichen Betreuungsstundenzahl ergeben sich folgende Mehrausgaben: Gruppe 2: 9.502 Std. x 0,30 € = 2.850,60 € mtl. x 12 Monate = 34.207,20 € jährlich Gruppe 3: 14.256 Std. x 0,50 € = 7.128,00 € mtl. x 12 Monate = 85.536,00 € jährlich Gruppe GR: 4.091 Std. x 0,30 € = 1.227,30 € mtl. x 12 Monate = 14.727,60 € jährlich Summe: 134.470,80 € jährlich Ausgehend vom derzeitigen Betreuungsbedarf, ist von Mehrausgaben von 134.471 Euro jährlich auszugehen. Mögliche Auswirkungen auf die Praxis:  Die Mehrausgaben können nicht durch Einsparungen innerhalb des Jugendhilfee- tats kompensiert werden. Es müssen zusätzliche Mittel bereit gestellt werden.  Die stufenweise eintretende verbesserte Bezahlung wirkt hauptsächlich der Fluk- tuation bereits tätiger Tagespflegepersonen entgegen (Gruppe A).  Die Einführung des gestaffelten Pflegegeldes honoriert Tagespflegepersonen, die an einer fachlichen Weiterqualifizierung und damit Qualitätsverbesserung ihres Betreuungsangebotes interessiert sind (Gruppe A).  Die stufenweise Staffelung schafft Anreize, durch eine kontinuierliche Teilnahme an den Fortbildungsangeboten, den Qualifizierungsstand zu verbessern.  Für Tagespflegepersonen, die nicht in die Sozialversicherungspflicht fallen wollen (Gruppe B), bestehen die bisherigen Rahmenbedingungen in der Regel weiter, weil sie durch die zeitliche Befristung ihrer Tätigkeit auf einem niedrigeren Qualifi- zierungsgrad bleiben. Sie werden dadurch nicht zu einer Reduzierung ihres be- stehenden Betreuungsangebotes veranlasst, nur um sozialversicherungsfrei zu bleiben.  Die maßvolle und leistungsbezogene Erhöhung der Vergütungen in der Kinderta- gespflege stehen im angemessenen Verhältnis zu den Vergütungen in der Voll- zeitpflege.  Fachpädagogisches Personal aus Einrichtungen wird wegen der stufenweisen und geringfügigen Erhöhung des Pflegegeldes nicht abgeworben. Ergänzende Erläuterungen Seite 9 4.2 Neugliederung des Kostenbeitrages Ausgehend von dem Betriebskostenzuschuss von 547.796 € im Jahr 2011 ergibt sich nach den bisherigen Regelungen eine Kostenbeitragstabelle mit drei Zeitkorri- doren (Anlage 1). Daraus ergeben sich die in Punkt 3 genannten Effekte. Eine Er- weiterung der Tabelle in vier Zeitkorridore (Anlage 2) mildert die harten Beitrags- übergänge ab. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss, die lau- fenden Geldleistungen in der Kindertagespflege ab dem 01.09.2011 nach dem vor- geschlagenen Modell neu zu strukturieren und die leistungsgerechte Ausgestaltung der Höhe des Pflegegeldes nach dem Qualifikationsstand der Tagespflegepersonen zu bemessen. Bei der Bemessung des Kostenbeitrages in der Kindertagespflege ist ab diesem Zeitpunkt die Kostenbeitragstabelle Anlage 2 anzuwenden. Hauptamt - Ratsangelegenheiten 10. Juni 2011

  • Betreuung Tagesmütter Anlage 1
    Extrahierter Text

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  • Betreuung Tagesmütter Anlage 2
    Extrahierter Text

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