Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren (Parkgebührenordnung)
| Vorlage: | 27321 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 14.06.2011 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Mühlburg |
Beratungen
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 25. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 28.06.2011 750 7 öffentlich Dez. 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren (Parkgebührenordnung) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 07.06.2011 5 vorberaten Gemeinderat 28.06.2011 7 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren (Parkgebührenordnung) gemäß Anlage A. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) ca. 400.000 € jährlich Haushaltsmittel sind im DHH 11/12 eingeplant. Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Vorbemerkung: Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat in seiner Sitzung am 27.07.2010 die Erhöhung der Parkgebühren in der Innenstadt von 1,50 €/h auf 2,00 €/h als Beitrag zur Haushaltskonsoli- dierung mehrheitlich beschlossen. Diese Erhöhung der Parkgebühren für die Innenstadt wurde vom Gemeinderat am 22.02.2011 im Rahmen der Einzelberatung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2011/2012 nochmals bestätigt, indem die Anträge der CDU-Gemeinderatsfraktion sowie der Freien Wähler (Anträge 121 und 122), wonach von der bereits beschlossenen Erhöhung der Parkgebühren für die Innenstadt von 1,50 €/h auf 2,00 €/h abgesehen werden sollte, mehr- heitlich abgelehnt wurden. Somit ist die beschlossene Erhöhung der Parkgebühren nunmehr in die Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren (Parkgebührenordnung) einzuarbeiten und die Satzung ent- sprechend Anlage A zu ändern. Die Änderungen sind in der Anlage B der derzeit gültigen Fassung der Parkgebührenord- nung gegenübergestellt. Aufgrund der für die Umstellung der Parkscheinautomaten benötigten Vorlaufzeit, soll die geänderte Satzung nicht direkt am Tage nach deren Bekanntmachung, sondern erst zum 01.08.2011 in Kraft treten. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat - nach Vorberatung im Hauptausschuss - Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren (Parkgebührenordnung) gemäß Anlage A. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 10. Juni 2011
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Anlage A Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren (Parkgebührenordnung) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793), des § 6a Abs. 6 und Abs. 7 des Straßenverkehrs- gesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I, S. 310, berichtigt S. 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 1748) und § 2 Kommunalabgabengesetz vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren (Parkgebührenordnung) Die Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren (Parkgebührenordnung) vom 16. Dezember 2008 (Amtsblatt vom 31. Dezember 2008), wird wie folgt geändert: § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: „20 Minuten“ wird ersetzt durch „15 Minuten“. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
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Anlage B Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren (Parkgebührenordnung) Derzeitige Fassung: Änderung der Polizeiverordnung Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren (Parkgebührenordnung) vom 16. Dezember 2008 (Amtsblatt vom 31. Dezember 2008) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343), des § 6a Abs. 6 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I, S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) und § 2 Kommunalabgabengesetz vom 17. März 2005 (GBl. S. 206) hat der Gemeinderat folgende Satzung beschlossen: Satzung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren (Parkgebührenordnung) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793), des § 6a Abs. 6 und Abs. 7 des Straßenverkehrs-gesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I, S. 310, berichtigt S. 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 1748) und § 2 Kommunalabgabengesetz vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: § 1 Gebührenpflicht Im Stadtkreis Karlsruhe werden für die Benutzung öffentlicher Parkplätze, die durch Parkuhren, Parkscheinautomaten oder andere Einrichtungen als gebührenpflichtig ausgewiesen sind, Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. § 1 Gebührenpflicht Im Stadtkreis Karlsruhe werden für die Benutzung öffentlicher Parkplätze, die durch Parkuhren, Parkscheinautomaten oder andere Einrichtungen als gebührenpflichtig ausgewiesen sind, Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. § 2 Gebührensätze (1) Die Gebühren betragen je angefangene 20 Minuten 0,50 Euro innerhalb des von folgenden Straßen umschlossenen Gebietes sowie auf den das § 2 Gebührensätze (1) Die Gebühren betragen je angefangene 15 Minuten 0,50 Euro innerhalb des von folgenden Straßen umschlossenen Gebietes sowie auf den das Gebiet begrenzenden Strecken dieser Straßen (Tarifzone 1), soweit im Weiteren nichts anderes geregelt ist: Kapellenstraße, Kriegsstraße (Südseite), Sophienstraße, Waldstraße, Amalienstraße, Stephanienstraße, Hans-Thoma-Straße, Waldstraße, Schlossplatz, Waldhornstraße, Kaiserstraße. (2) Die Gebühren betragen je angefangene halbe Stunde 0,50 Euro im übrigen Stadtgebiet (Tarifzone 2), soweit im Weiteren nichts anderes geregelt ist. (3) Die Gebühren betragen für die Stadtteile Durlach und Mühlburg, soweit im Weiteren nichts anderes geregelt ist: a) bis 30 Minuten: gebührenfrei b) je weitere angefangene halbe Stunde: 1 Euro. (4) Auf gebührenpflichtigen Parkplätzen im Sinne von § 6 I Nr. 13 Straßenverkehrsgesetz betragen die Gebühren: a) für die erste Stunde des Parkens 1,50 Euro. b) für jede weitere angefangene Stunde 0,50 Euro. c) Im Einzelfall kann bei Großveranstaltungen mit besonders hohem Besucherandrang für die einmalige Benutzung des Parkplatzes eine Gebühr von 3 bis 10 Euro festgesetzt werden. Die Gebühr ist innerhalb dieses Gebührenrahmens nach der zu erwartenden Parkraumnachfrage im Verhältnis zum Angebot zu bemessen. (5) Bei einem Bedarf an Dauerparkplätzen können auch auf gebührenpflichtigen Parkplätzen allgemein Pauschalgebühren gemäß Absatz 4 c) festgesetzt werden. Gebiet begrenzenden Strecken dieser Straßen (Tarifzone 1), soweit im Weiteren nichts anderes geregelt ist: Kapellenstraße, Kriegsstraße (Südseite), Sophienstraße, Waldstraße, Amalienstraße, Stephanienstraße, Hans-Thoma-Straße, Waldstraße, Schlossplatz, Waldhornstraße, Kaiserstraße. (2) Die Gebühren betragen je angefangene halbe Stunde 0,50 Euro im übrigen Stadtgebiet (Tarifzone 2), soweit im Weiteren nichts anderes geregelt ist. (3) Die Gebühren betragen für die Stadtteile Durlach und Mühlburg, soweit im Weiteren nichts anderes geregelt ist: a) bis 30 Minuten: gebührenfrei b) je weitere angefangene halbe Stunde: 1 Euro. (4) Auf gebührenpflichtigen Parkplätzen im Sinne von § 6 I Nr. 13 Straßenverkehrsgesetz betragen die Gebühren: a) für die erste Stunde des Parkens 1,50 Euro. b) für jede weitere angefangene Stunde 0,50 Euro. c) Im Einzelfall kann bei Großveranstaltungen mit besonders hohem Besucherandrang für die einmalige Benutzung des Parkplatzes eine Gebühr von 3 bis 10 Euro festgesetzt werden. Die Gebühr ist innerhalb dieses Gebührenrahmens nach der zu erwartenden Parkraumnachfrage im Verhältnis zum Angebot zu bemessen. (5) Bei einem Bedarf an Dauerparkplätzen können auch auf gebührenpflichtigen Parkplätzen allgemein Pauschalgebühren gemäß Absatz 4 c) festgesetzt werden. § 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe über Parkgebühren vom 24. Juli 2001, zuletzt geändert am 19. Juli 2005, außer Kraft. § 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. August 2011 in Kraft.