Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für den Großmarkt, die Wochenmärkte, die Jahrmärkte, die Kirchweihen und andere Volksfeste, den Christkindlesmarkt, die Flohmärkte und die Spezialmärkte (Gebührensatzung für Märkte und Volk

Vorlage: 27320
Art: Beschlussvorlage
Datum: 14.06.2011
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 28.06.2011

    TOP: 6

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Gebührensatzung Märkte Volksfeste
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 25. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 28.06.2011 749 6 öffentlich Dez. 5 Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für den Großmarkt, die Wochenmärkte, die Jahrmärkte, die Kirchweihen und andere Volksfeste, den Christkindlesmarkt, die Flohmärkte und die Spezialmärkte (Gebührensatzung für Märkte und Volksfeste) Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 17.02.2011 0 1 12.05.2011 6 einstimmige Zustimmung Hauptausschuss 07.06.2011 4 vorberaten Gemeinderat 28.06.2011 6 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss die „Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Stadt Karls- ruhe für den Großmarkt, die Wochenmärkte, die Jahrmärkte, die Kirchweihen und andere Volksfeste, den Christkindlesmarkt und die Flohmärkte (Gebührensatzung für Märkte und Volksfeste)“ lt. Anlage 1. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die Gebührensatzung für Märkte und Volksfeste in der Fassung vom 1. Juli 2008 wird aus folgenden Gründen geändert: - Ergänzung um die Spezialmärkte, insbesondere den Kunsthandwerkermarkt - Vergabe der Flohmärkte an private Veranstalter - Gendergerechte Überarbeitung sowie rechtliche und redaktionelle Anpassungen des Satzungstextes. Größere inhaltliche Änderungen sind nicht enthalten. In Anlage 1 wird die geänderte Fas- sung des Satzungstextes vorgelegt. Die Christkindlesmarktgebühren wurden neu kalkuliert, zusätzlich wird das Gebührenverzeichnis 3 um die Spezialmärkte ergänzt. Die Gebühren für die Großmärkte, die Gebühren für die Wochenmärkte sowie die Gebühren für die Jahrmärk- te, Kirchweihen und andere Volksfeste (Gebührenverzeichnis Nr. 101 - 323) bleiben unver- ändert. Die Änderungssatzung soll am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung (voraussichtlich Juli 2011) in Kraft treten. Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen bzw. Ergänzungen erläutert: Änderungen im Satzungstext 1.) Die Satzung wird umbenannt. Der Begriff „Flohmärkte“ kann entfallen, weil die Stadt diese nicht mehr selbst veranstaltet, sondern an einen Veranstalter vergibt. Der Begriff „Spezial- märkte“ wird eingefügt, hierunter fallen die Kunsthandwerkermärkte. 2.) Der Begriff “Zuweisung“ wird vollständig durch den zutreffenderen Begriff “Zulassung” als behördlich erteilte Erlaubnis bzw. durch den Begriff „Zuteilung“ in Bezug auf die Überlassung von Flächen, Plätzen und Räumen ersetzt. 3.) Bislang fehlt die Definition bezüglich des Beginns des Benutzungsverhältnisses. Zur Klar- stellung wird der Beginn des Benutzungsverhältnisses durch den neuen Satz 2 in § 1 der Satzung normiert. 4.) Die Bezeichnung „Eisenbahn“ in § 2 Satz 3 kann ersatzlos entfallen, nachdem wegen der Stilllegung des Gleisanschlusses auf dem Großmarkt keine Wareneinbringung per Bahn stattfindet. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 5.) Die Formulierung „und nach dem wirtschaftlichen Interesse“ in § 3 Abs. 4 entfällt, da bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren das wirtschaftliche Interesse der Gebührenschuldne- rin/ des Gebührenschuldners kein zulässiges Bemessungskriterium ist. 6.) Die Entstehung der Gebührenpflicht wird in § 4 Abs. 1 konkretisiert. In Absatz 2 wird die Formulierung „an die Stadtkasse“ aus redaktionellen Gründen entfernt. Außerdem werden in Absatz 2 die Fälligkeiten der Verwaltungspraxis angepasst. 7.) § 5 wird ersatzlos gestrichen. Die dort genannte „Sicherheitsleistung“ ist den Benutzungsge- bühren fremd. 8.) Der bisherige § 6 wird zu § 5. Er wird inhaltlich neu formuliert. In diesem Zusammenhang wird der Begriff „Auslagen“ durch den Begriff „Kostenersatz“ ersetzt. 9.) Zur besseren Übersicht wird ein Inhaltsverzeichnis eingefügt. Christkindlesmarktgebühren: Die Christkindlesmarktgebühren (Gebührenverzeichnis 3, Gebührennummern 324 ff.) wer- den geändert. In den vergangenen Jahren wurde die Nachtwache für den Christkindlesmarkt vom örtlichen Schaustellerverband in Auftrag gegeben. Die finanzielle Abwicklung erfolgte direkt zwischen Schaustellerverband und den Marktbeschickerinnen und -beschickern. Das Marktamt wurde jeweils über die beauftragte Firma informiert, war ansonsten am Vergabe- bzw. Entschei- dungsprozess aber nicht involviert. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird die Nachtwache künftig direkt von der Stadt als Ver- anstalterin des Christkindlesmarktes in Auftrag gegeben. Diese nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten fließen gem. § 14 KAG ebenso in die Gebührenkalkulation mit ein, wie allgemeine Kostensteigerungen und gestiegene Aufwendungen im Hinblick auf höhere Anforderungen an die Toilettenbetreuung. Auch aus der erfolgten Teilverlegung des Christkindlesmarktes in die Erbprinzenstraße re- sultieren höhere Aufwendungen. Es handelt sich hierbei zum Beispiel um zusätzliches Mate- rial wie Schläuche und Bodenplatten oder um Zusatzaufwand für die Umleitung des Radwe- ges. Die Verwaltung geht auch in den kommenden Jahren hier von einem Mehraufwand Ergänzende Erläuterungen Seite 4 aus. Hinzu kommen allgemein steigende Personal- und Sachaufwendungen (vgl. Anlage 3 und 4). Um die bisherigen und die neuen Gebührensätze vergleichbar zu machen, ist in den Be- rechnungsbeispielen (Anlage 5) das bislang an den Schaustellerverband entrichtete Entgelt für die Nachtwache (zuletzt 28,50 € /lfd. M.) mit eingerechnet. Die Verwaltung hält - wie bei den bisher erhobenen Gebühren auch - eine Abstufung nach Branchen weiter für erforder- lich. Die prozentualen Gebührensteigerungen ergeben sich ebenfalls aus der Anlage 5. Gebühren Kunsthandwerkermärkte: Das Gebührenverzeichnis 3 wird um die Gebühren für die Kunsthandwerkermärkte ergänzt. Für die Organisation der Kunsthandwerkermärkte entstehen Personalaufwendungen und Sachaufwendungen, welche aus Werbemaßnahmen und einem entsprechenden Rahmen- programm resultieren. Bei einem durchschnittlichen Gebührenbedarf von jährlich ca. 7.700 € und ca. 500 laufenden Metern, die pro Jahr vergeben werden, wurde eine Gebührensatz- obergrenze von 15,56 €/lfd. M. errechnet (s. Anlage 6). Bei der vorgeschlagenen Gebühr von 15,55 €/lfd. M. liegt der Gesamtkostendeckungsgrad bei 99,91 %. In der Anlage 6 sind der jeweilige Gebührenbedarf, die Gebührenvorschläge der Verwaltung sowie der Kostendeckungsgrad ausgewiesen. Anlagenübersicht Anlage 1 Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für den Großmarkt, die Wochenmärkte, die Jahrmärkte, die Kirchweihen und ande- re Volksfeste, den Christkindlesmarkt und die Flohmärkte (Gebührensat- zung für Märkte und Volksfeste) Anlage 2 Synopse zur Gebührensatzung für Märkte und Volksfeste Anlage 3 und 4 Berechnung des Gebührenbedarfs und der Gebühren für den Christ- kindlesmarkt Anlage 5 Berechnungsbeispiele zu den Auswirkungen der Gebührenerhöhung Anlage 6 Berechnung des Gebührenbedarfs und der Gebühren für den Kunsthand- werkermarkt Anlage 7 Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss die „Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Stadt Karls- ruhe für den Großmarkt, die Wochenmärkte, die Jahrmärkte, die Kirchweihen und andere Volksfeste, den Christkindlesmarkt und die Flohmärkte (Gebührensatzung für Märkte und Volksfeste)“ lt. Anlage 1. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 10. Juni 2011

  • Gebührensatzung Märkte-Anlage 1
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für den Großmarkt, die Wochenmärkte, die Jahrmärkte, die Kirchweihen und andere Volksfeste, den Christkindlesmarkt und die Flohmärkte (Gebührensatzung für Märkte und Volksfeste) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 689), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 09. No- vember 2010 (GBl. S. 793, 962) und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 17.03.2005 (GBl. S 206) zuletzt geändert durch Artikel 10 des Ge- setzes vom 04.05.2009 (GBl. S 185, 193) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 28.06.2011 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung wird wie folgt umbenannt: „Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für den Großmarkt, die Wochenmärkte, die Jahrmärkte, die Kirchweihen und andere Volksfeste, den Christkindlesmarkt und die Spezialmärkte (Gebührensatzung für Märkte und Volksfeste)“ Artikel 2 Der Satzungstext wird wie folgt geändert: Den eigentlichen Satzungsregelungen wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt: „Inhaltsverzeichnis § 1 Gebührenpflicht § 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner § 3 Gebührenbemessung § 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren § 5 Kostenersatz § 1 Gebührenpflicht Für die Benutzung des Großmarktes, der Wochemärkte und der Jahrmärkte, der Kirchwei- hen und anderer Volksfeste, des Christkindlesmarktes und der Spezialmärkte erhebt die Stadt Karlsruhe Benutzungsgebühren zur Deckung ihres Aufwandes nach Maßgabe dieser Gebührensatzung und der einen Bestandteil dieser Satzung bildenden Gebührenverzeich- nisse 1, 2 und 3. Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Zulassung oder mit der tatsächlichen Inanspruch- nahme. § 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner Die Gebühren schuldet, wer die Anlagen und Einrichtungen der Märkte benutzt oder benut- zen lässt. Eine dritte Nutzerin/ein dritter Nutzer der/dem die Benutzerin/der Benutzer Räume oder Flächen im Großmarkt überlässt, haftet neben dieser/diesem als Gesamtschuldne- rin/Gesamtschuldner. Für Waren, die mit Lastkraftwagen in den Großmarkt eingebracht wer- den, ist Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner die Empfängerin/der Empfänger der Wa- ren. § 3 Gebührenbemessung (1) Die Gebühren für den Großmarkt werden nach der Art des Betriebsbereichs, nach der Größe der zugeteilten Fläche, nach dem Gewicht der eingebrachten Ware und im Übrigen nach den im Gebührenverzeichnis Nr. 1 aufgeführten Kriterien bemessen. Sie werden in einmaligen Beträgen, in Tages- oder Monatsbeträgen erhoben. Gebühren, die nach dem Umfang der auf den Großmarkt mit Kraftfahrzeugen eingebrachten Waren (Einbringung mit Lkw) errechnet werden, können in Anlehnung an die Durchschnittswerte eines angemesse- nen längeren Zeitraums pauschaliert werden. Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, eigene Aufzeichnungen über die tägliche Wareneinbringung zu führen und dem Marktamt auf Verlangen vorzulegen. Bei fehlenden oder unrichtigen Angaben kann die Bemessungsgrundlage nach § 162 AO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ziff. 4 c KAG geschätzt werden. (2) Die Gebühren für die Wochenmärkte werden nach der zugeteilten Fläche, nach der Art des Standplatzes und nach der Dauer der Platzzuteilung bemessen. Sie werden gemäß dem Gebührenverzeichnis Nr. 2 in einmaligen Beträgen, Tagesbeträgen oder Monatsbeträgen erhoben. (3) Werden im Großmarkt oder auf den Wochenmärkten Tagesstände und Räume an einem Tag mehrmals zugeteilt, so wird jedes Mal die volle Gebühr erhoben. (4) Die Gebühren für die Jahrmärkte, Kirchweihen und andere Volksfeste, den Christ- kindlesmarkt und die Spezialmärkte werden nach der Art der Nutzung des Standplatzes und nach der Größe des Geschäftes der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners, im Üb- rigen nach den im Gebührenverzeichnis 3 aufgeführten Kriterien bemessen. Sie werden in einmaligen Beträgen erhoben. (5) Übersteigt bei einem Standplatz die tatsächliche Inanspruchnahme die zugeteilte Fläche oder Frontmeterzahl, so wird die Gebühr für den übersteigenden Wert entsprechend nacher- hoben. (6) Soweit Gebühren nach Flächen oder Frontmetern berechnet werden, wird auf volle Quadratmeter bzw. Frontmeter auf- oder abgerundet. Tagesgebühren werden auf volle 10 Cent aufgerundet. § 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zulassung oder mit der tatsächlichen Inanspruch- nahme. (2) Einmalige Gebühren sowie Tagesgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebühren- festsetzung zur Zahlung fällig. Gebühren für Dauerzulassungen sowie pauschalierte Gebüh- ren sind jeweils bis spätestens 01. eines Monats im Voraus zu entrichten. Jahrmarktgebüh- ren werden jeweils zum 15. des Monats fällig, in dem mit dem Aufbau der Veranstaltung be- gonnen wird. Die Gebühren für Kirchweihen und andere Volksfeste sowie Spezialmärkte sind spätestens drei Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu entrichten. Die Gebühren für die Zuteilung von Standplätzen auf dem Christkindlesmarkt sind bis spätestens 15. November eines jeden Jahres zu zahlen. (3) Quittungen für die Gebührenzahlungen sind aufzubewahren und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen. Sie sind nicht übertragbar. Wer die Inanspruchnahme einer Ein- richtung oder eine Leistung der Märkte erschleicht, hat die doppelte Gebühr zu entrichten. (4) Macht eine Benutzerin/ein Benutzer von ihrem/seinem Benutzungsrecht keinen oder nur teilweisen Gebrauch, so begründet dies keinen Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung der Gebühren. § 5 Kostenersatz Entstehen im Zusammenhang mit der Benutzung von Markteinrichtungen zusätzliche Kosten für die Stadt, die nicht von einer Gebühr erfasst werden, so sind diese nach Maßgabe der im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert zu erstatten.“ Artikel 3 Das Gebührenverzeichnis 3 zur Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für Märkte und Volks- feste wird wie folgt geändert: 1. Die Gebührennummern 324 - 331 erhalten folgende Fassung: „Gebühren für den Christkindlesmarkt 324 a) Allgemeiner Verkauf qm 65,00 € b) Kunsthandwerk qm 50,00 € 325 Süßwaren, Backwaren u. Ä. qm 85,00 € 326 a) Imbissstände - Teilsortiment qm 90,00 € b) Imbissstände - Vollsortiment qm 100,00 € 327 Glühweinstände qm 149,00 € 328 Kinderfahrgeschäfte pauschal 2.000,00 € 329 Die Gebühren nach Geb.-Nrn. 324 - 328 sind für die Dauer der gesamten Veranstaltung, das sind in der Regel 24 - 30 Tage, bemessen. 330 Je Saison bleibt ein Standplatz eines Verbandes, der die Voraussetzung der §§ 51 - 68 AO für steuerbegünstigte Zwecke erfüllt und einen Informationsstand ohne wirtschaftliches Interesse betreibt gebührenfrei 331 Bei Jahrmärkten, Volksfesten u. a. werden den Gebührenpflichtigen mit überdurchschnittlich hohem Wasserverbrauch (z. B. Betreiber von Wildwasserbahnen, Wasserrutschen, Festzelten, Großimbiss- ständen u. Ä.) zusätzlich zu den Standgebühren die Kosten für Wasser und Abwasser nach Messung durch speziellen Wasser- zähler gesondert berechnet. 2. Nach Gebührennummer 331 wird folgende neue Gebührennummer 332 eingefügt: Gebühren für Spezialmärkte 332 Kunsthandwerkermarkt lfd. M./Tag 15,55 €“ 3. Die bisherige Gebührennummer 332 wird Gebührennummer 333. Artikel 4 Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Heinz Fenrich Oberbürgermeister

  • Gebührensatzung Märkte-Anlage 2
    Extrahierter Text

    Anlage 2 G E B Ü H R E N S A T Z U N G F Ü R M Ä R K T E U N D V O L K S F E S T E alte Fassung neue Fassung Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für den Großmarkt, die Wochenmärkte, für den Großmarkt, die Wochenmärkte, die Jahrmärkte, die Kirchweihen und die Jahrmärkte, die Kirchweihen und andere Volksfeste, den Christkindlesmarkt andere Volksfeste, den Christkindlesmarkt und die Flohmärkte (Gebührensatzung und die Spezialmärkte (Gebührensatzung für Märkte und Volksfeste) für Märkte und Volksfeste) § 1 Gebührenpflicht Für die Benutzung des Großmarktes, der Wochenmärkte und der Jahrmärkte, der Kirchweihen und anderer Volksfeste, des Christkindlesmarktes und der Flohmärkte erhebt die Stadt Karlsruhe Benutzungs- gebühren zur Deckung ihres Aufwandes nach Maßgabe dieser Gebührensatzung und der einen Bestandteil dieser Satzung bildenden Gebührenverzeichnisse 1, 2 und 3. § 2 Gebührenschuldner Schuldner der Gebühren ist, wer die Anlagen und Einrichtungen der Märkte benutzt oder benutzen lässt. Überlässt der Benutzer den Stand, Platz oder Raum einem Dritten, so haften beide als Gesamt- schuldner. Für Waren, die mit der Eisen- bahn oder mit Lastkraftwagen in den Groß- markt eingebracht werden, ist Gebühren- schuldner der Empfänger der Waren. Inhaltsverzeichnis § 1 Gebührenpflicht § 2 Gebührenschuldnerin/Gebühren- schuldner § 3 Gebührenbemessung § 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren § 5 Kostenersatz § 1 Gebührenpflicht Für die Benutzung des Großmarktes, der Wochemärkte und der Jahrmärkte, der Kirchweihen und anderer Volksfeste, des Christkindlesmarktes und der Spezial- märkte erhebt die Stadt Karlsruhe Benutzungsgebühren zur Deckung ihres Aufwandes nach Maßgabe dieser Gebührensatzung und der einen Bestandteil dieser Satzung bildenden Gebührenver- zeichnisse 1, 2 und 3. Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Zulassung oder mit der tatsächlichen Inanspruchnahme. § 2 Gebührenschuldnerin/ Gebührenschuldner Die Gebühren schuldet, wer die Anlagen und Einrichtungen der Märkte benutzt oder benutzen lässt. Eine dritte Nutzerin/ein dritter Nutzer der/dem die Benutzerin/der Benutzer Räume oder Flächen im Großmarkt überlässt, haftet neben dieser/diesem als Gesamtschuldnerin/ Gesamtschuldner. Für Waren, die mit Lastkraftwagen in den Großmarkt einge- - 2 - § 3 Gebührenbemessung (1) Die Gebühren für den Großmarkt werden nach der Art des Betriebsbereichs, nach der Größe der zugewiesenen Fläche, nach dem Gewicht der eingebrachten Ware und im übrigen nach den im Gebührenverzeichnis Nr. 1 aufgeführten Kriterien bemessen. Sie werden in einmaligen Beträgen, in Tages- oder Monatsbeträgen erhoben. Gebühren, die nach dem Umfang der auf den Großmarkt mit Kraftfahrzeugen eingebrachten Waren (Einbringung mit Lkw) errechnet werden, können in Anlehnung an die Durchschnittswerte eines angemessenen längeren Zeitraums pauschaliert werden. Die Benutzer sind verpflichtet, eigene Aufzeichnungen über die tägliche Wareneinbringung zu führen und dem Marktamt auf Verlangen vorzulegen. Bei fehlenden oder unrichtigen Angaben kann die Bemessungsgrundlage nach § 162 AO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ziff. 4 c KAG geschätzt werden. (2) Die Gebühren für die Wochenmärkte werden nach der zugewiesenen Fläche, nach der Art des Standplatzes und nach der Dauer der Platzzuweisung bemessen. Sie werden gemäß dem Gebührenverzeichnis Nr. 2 in einmaligen Beträgen, Tages- beträgen oder Monatsbeträgen erhoben. (3) Werden im Großmarkt oder auf den Wochenmärkten Tagesstände und Räume an einem Tag mehrmals zugewiesen, so wird jedesmal die volle Gebühr erhoben. (4) Die Gebühren für die Jahrmärkte, Kirchweihen und andere Volksfeste, den Christkindlesmarkt und die Flohmärkte werden nach der Art der Nutzung des Standplatzes, nach der Größe des Geschäftes und nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners, im Übrigen nach den im Gebührenverzeichnis 3 aufgeführten Kriterien bemessen. Sie werden in einmaligen Beträgen erhoben. bracht werden, ist Gebührenschuldnerin/ Gebührenschuldner die Empfängerin/der Empfänger der Waren. § 3 Gebührenbemessung (1) Die Gebühren für den Großmarkt werden nach der Art des Betriebsbereichs, nach der Größe der zugeteilten Fläche, nach dem Gewicht der eingebrachten Ware und im Übrigen nach den im Gebührenverzeichnis Nr. 1 aufgeführten Kriterien bemessen. Sie werden in einmaligen Beträgen, in Tages- oder Monatsbeträgen erhoben. Gebühren, die nach dem Umfang der auf den Großmarkt mit Kraftfahrzeugen eingebrachten Waren (Einbringung mit Lkw) errechnet werden, können in Anlehnung an die Durchschnittswerte eines angemessenen längeren Zeitraums pauschaliert werden. Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, eigene Aufzeichnungen über die tägliche Wareneinbringung zu führen und dem Marktamt auf Verlangen vorzulegen. Bei fehlenden oder unrichtigen Angaben kann die Bemessungsgrundlage nach § 162 AO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ziff. 4 c KAG geschätzt werden. (2) Die Gebühren für die Wochenmärkte werden nach der zugeteilten Fläche, nach der Art des Standplatzes und nach der Dauer der Platzzuteilung bemessen. Sie werden gemäß dem Gebührenverzeichnis Nr. 2 in einmaligen Beträgen, Tages- beträgen oder Monatsbeträgen erhoben. (3) Werden im Großmarkt oder auf den Wochenmärkten Tagesstände und Räume an einem Tag mehrmals zugeteilt, so wird jedes Mal die volle Gebühr erhoben. (4) Die Gebühren für die Jahrmärkte, Kirchweihen und andere Volksfeste, den Christkindlesmarkt und die Spezialmärkte werden nach der Art der Nutzung des Standplatzes und nach der Größe des Geschäftes der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners, im Übrigen nach den im Gebührenverzeichnis 3 aufgeführten Kriterien bemessen. Sie werden in einmaligen Beträgen erhoben. - 3 - (5) Übersteigt bei einem Standplatz die tatsächliche Inanspruchnahme die zugewiesene Fläche oder Frontmeterzahl, so wird die Gebühr für den übersteigenden Wert entsprechend nacherhoben. (6) Soweit Gebühren nach Flächen oder Frontmetern berechnet werden, wird auf volle Quadratmeter bzw. Frontmeter auf- oder abgerundet. Tagesgebühren werden auf volle 10 Cent aufgerundet. § 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuweisung oder der Inanspruchnahme einer Leistung. (2) Einmalige Gebühren sowie Tagesgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung zur Zahlung fällig. Gebühren für Dauerzuweisungen sowie pauschalierte Gebühren sind jeweils bis spätestens 25. eines Monats für den folgenden Monat im Voraus an die Stadtkasse zu entrichten. Jahrmarktgebühren werden jeweils zum Ersten des Monats fällig, in dem mit dem Aufbau der Veranstaltung begonnen wird. Die Gebühren für Kirchweihen und ähnliche Veranstaltungen sind spätestens drei Wochen vor Beginn der Veranstaltung an die Stadtkasse zu entrichten. Die Gebühren für die Zuweisung von Standplätzen auf dem Christkindlesmarkt sind bis spätestens 15. November eines jeden Jahres an die Stadtkasse zu zahlen. (3) Quittungen für die Gebührenzahlungen sind aufzubewahren und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen. Sie sind nicht übertragbar. Wer die Inanspruchnahme einer Einrichtung oder eine Leistung der Märkte erschleicht, hat die doppelte Gebühr zu entrichten. (4) Macht ein Benutzer von seinem Benutzungsrecht keinen oder nur teilweisen Gebrauch, so begründet dies keinen Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung der Gebühren. (5) Übersteigt bei einem Standplatz die tatsächliche Inanspruchnahme die zugeteilte Fläche oder Frontmeterzahl, so wird die Gebühr für den übersteigenden Wert entsprechend nacherhoben. (6) Soweit Gebühren nach Flächen oder Frontmetern berechnet werden, wird auf volle Quadratmeter bzw. Frontmeter auf- oder abgerundet. Tagesgebühren werden auf volle 10 Cent aufgerundet. § 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zulassung oder mit der tatsächlichen Inanspruchnahme. (2) Einmalige Gebühren sowie Tagesgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung zur Zahlung fällig. Gebühren für Dauerzulassungen sowie pauschalierte Gebühren sind jeweils bis spätestens 01. eines Monats im Voraus zu entrichten. Jahrmarktgebühren werden jeweils zum 15. des Monats fällig, in dem mit dem Aufbau der Veranstaltung begonnen wird. Die Gebühren für Kirchweihen und andere Volksfeste sowie Spezialmärkte sind spätestens drei Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu entrichten. Die Gebühren für die Zuteilung von Standplätzen auf dem Christkindlesmarkt sind bis spätestens 15. November eines jeden Jahres zu zahlen. (3) Quittungen für die Gebührenzahlungen sind aufzubewahren und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen. Sie sind nicht übertragbar. Wer die Inanspruchnahme einer Einrichtung oder eine Leistung der Märkte erschleicht, hat die doppelte Gebühr zu entrichten. (4) Macht eine Benutzerin/ein Benutzer von ihrem/seinem Benutzungsrecht keinen oder nur teilweisen Gebrauch, so begründet dies keinen Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung der Gebühren. - 4 - § 5 Sicherheitsleistung Für die Zuweisung von Dauerverkaufsständen und Räumen kann Sicherheitsleistung für die Gebühr in Höhe von drei Monatsbeträgen verlangt werden. § 6 Auslagen Entstehen im Zusammenhang mit der Benutzung von Markteinrichtungen zusätzliche Auslagen für die Stadt, die nicht in einer Gebühr erfasst werden können, so sind diese zu erstatten. Für die Erstattung von Auslagen gelten die Vorschriften über die Gebührenerhebung entsprechend. § 5 Kostenersatz Entstehen im Zusammenhang mit der Benutzung von Markteinrichtungen zusätzliche Kosten für die Stadt, die nicht von einer Gebühr erfasst werden, so sind diese nach Maßgabe der im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert zu erstatten.

  • Gebührensatzung Märkte-Anlagen 3-4
    Extrahierter Text

    Anlage 3 2010 *) - Ist - 2010 *) -Fiktiv - 2011 2012 47.650,00 € 47.650,00 € 48.840,00 € 50.060,00 € 90.000,00 € 110.000,00 € 111.650,00 € 113.320,00 € 12.970,00 € 12.970,00 € 12.610,00 € 10.860,00 € 150.620,00 € 170.620,00 € 173.100,00 € 174.240,00 € 10.500,00 € 10.500,00 € 10.500,00 € 10.500,00 € 9.000,00 € 9.000,00 € 9.000,00 € 9.000,00 € 7.500,00 € 7.500,00 € 7.500,00 € 7.500,00 € 27.000,00 € 27.000,00 € 27.000,00 € 27.000,00 € 1.117,00 € 23,00 € 146.100,00 € 146.100,00 € 146.088,00 € 146.088,00 € 99,99% 99,99% Einbezogener Ergebnisausgleich:Ergebnisausgleich 2008 Gebührenberechnung für den Christkindlesmarkt *) Die Spalte 2010 - Ist- beinhaltet die Zahlen gem. Voraus- BAB. Die Spalte 2010 -fiktiv- beinhaltet bei den Sachkosten den Zusatzaufwand für die Nachtwache etc., um die Zahlen für die Folgejahre vergleichbar zu machen.GesamtkostenErgebnisausgleich 2009 (teilweise)GebührenbedarfGebührenaufkommen KostendeckungsgradA. Berechnung des Gebührenbedarfs PersonalaufwendungenAufwendungen für Sach- u. DienstleistungenAbschreibungen und Zinsen (kalk. Kosten)BezeichnungVerwaltungsgebührenPrivatrechtliche LeistungsentgelteKostenersatzErträge Anlage 4 B. Berechnung der Gebühren G eb.Nr . Gebühr -alt- Gebührensatz neu 2011 Gebührensatz neu 2012 Gebühren- messzahl **) Aufkommen - neu - 324 a) 50,00 65,00 65,00 749 48.685,00 324 b) 42,00 50,00 50,00 240 12.000,00 325 60,00 85,00 85,00 130 11.050,00 326 a) 60,00 90,00 90,00 85 7.650,00 326 b) 70,00 100,00 100,00 110 11.000,00 327 105,00 149,00 149,00 347 51.703,00 SUMME 142.088,00 328 1.500,00 2.000,00 2.000,00 2 4.000,00 GESAMT 146.088,00 **) hier wurden die durchschnittlichen m²-Zahlen bzw. Anzahl der Kinderfahrgeschäfte aus 2009 und 2010 angesetzt Bezeichnung Allgemeiner VerkaufKunsthandwerkSüsswaren, Backwaren u. Ä.Imbissstände - Teil-Imbissstände - Voll -GlühweinständeKinderfahrgeschäfte(pauschal)

  • Gebührensatzung Märkte-Anlage 6
    Extrahierter Text

    Anlage 6 2011 ( halb j ähri g) 2012 2.101,25 € 4.202,50 € 1.789,67 € 3.579,34 € 0,00 € 0,00 € 3.890,92 € 7.781,84 € 0,00 € 0,00 € 3.890,92 € 7.781,84 € 3.887,50 € 7.775,00 € 99,91% 99,91% B. Berechnung der Gebühren Geb.Nr. Gebührensatz 2011 Gebührensatz 2012 Gebühren- messzahl *) Aufkommen 332 15,55 250 3.887,50 € 15,55 500 7.775,00 € Bezeichnung Bezeichnung Kunsthandwerkermarkt *) vergebene m pro Jahr: 250 m pro Veranstaltung; bei zwei Veranstaltungen im Jahr 500 mVerwaltungsgebührenPrivatrechtliche LeistungsentgelteKostenersatzErträge Gebührenberechnung für den Kunsthandwerkermarkt GesamtkostenGebührenbedarfGebührenaufkommen KostendeckungsgradA. Berechnung des Gebührenbedarfs PersonalaufwendungenAufwendungen für Sach- u. DienstleistungenAbschreibungen und Zinsen (kalk. Kosten)

  • Gebührensatzung Märkte-Anlage 7
    Extrahierter Text

    Anlage 7 Bis zum Jahr 2006 wurde zur Ermittlung des Zinssatzes zur Berechnung der kalkulatorischen Kosten ein Mischzinssatz angewendet, der das Verhältnis von Fremd- zu Eigenkapital über einen Zeitraum von 10 Jahren widerspiegeln sollte. Beim Fremdfinanzierungsanteil wur den dabei die neu aufgenommenen Kredite während des Betrachtungszeitraums zu Grunde gelegt.Da es in den vergangenen Jahren mehrfach nicht zu Darlehensaufnahmen gekommen ist, die "alte" Berechnungsformel aber auch Daten zur Zinshöhe aus solchen Jahrgängen enthielt, hat dies zu einer gewissen Unschärfe des Mischzinssatzes geführt. Um in Zukunft auf einen möglichst realistischen Zinssatz zur Berechung der kalkulatorischen Kosten zurückgreifen zu können und gleichzeitig im Sinne der Gebührenkontinuität wenig Schwankungen im Zinsniveau zu haben, wurde nun ein möglichst einfacher und transparenter Weg zur Zins ermittlung gewählt. Zukünftig wird allein der gewichtete (Zins-)Mittelwert aller tatsächlich zu einem festgelegten Stichtag vorhandenen Darlehensve rbindlichkeiten der Stadt Karlsruhe Grundlage zur Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten sein. Dabei wird die bereits g etilgte Kredit- höhe berücksichtigt, so dass eine möglichst aktuelle, exakte und transparente Basis zur Berechnung vorliegt.Zum Stichtag 30.06.10 hielt die Stadt Karlsruhe insgesamt 73 Kredite, deren Nominalhöhe 294.079.502,25 Euro betrug. Davon wurden bereits 138.086.601,51 Euro getilgt, so dass sich auf den Restbestand von 155.992.900,74 Euro eine rechnerische Du rchschnitts- verzinsung von 4,639% ergab.Für den Doppelhaushalt 2011/2012 wird daher weiterhin ein Zinssatz von 4,5 % zugrunde gelegt.Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten

  • Gebührensatzung Anlage 5
    Extrahierter Text

    Anlage 5 C. Berechungsbeispiele zu den Auswirkungen der GebührenerhöhungGeb.Nr. Bezeichnung Fläche/ Anzahl lfd. Meter Gebühr alt Gebühr alt inkl. Nachwache ***) a) Gebühr neu b) prozentuale Veränderungb) zu a) 324 a) Allgemeiner Verkauf 8 m² 3 400,00 € 485,50 € 520,00 € + 7,11% 324 b) Kunsthandwerk 8 m² 3 336,00 € 421,50 € 400,00 € -5,10 % 325 Süsswaren, Back- waren u. Ä. 33 m² 12 1.980,00 € 2.322,00 € 2.805,00 € + 20,80 % 326 a) Imbissstände - Teil- 20 m² 8 1.200,00 € 1.428,00 € 1.800,00 € + 26,05 % 326 b) Imbissstände - Voll - 35 m² 7 2.450,00 € 2.649,50 € 3.500,00 € + 32,10 % 327 Glühweinstände 45 m² 9 4.725,00 € 4.981,50 € 6.705,00 € + 34,60 % 328 Kinderfahrgeschäfte (pauschal) 1 5 1.500,00 € 1.642,50 € 2.000,00 € + 21,77 % ***) Nachtwache: 28,50 € netto pro laufendem Meter an den Schaustellerverband