Satzung für die Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) und Zulassungsrichtlinien für den Kunsthandwerkermarkt

Vorlage: 27319
Art: Beschlussvorlage
Datum: 14.06.2011
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 28.06.2011

    TOP: 5

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Jahrmarktsatzung
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 25. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 28.06.2011 748 5 öffentlich Dez. 5 Satzung für die Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) und Zulassungsrichtlinien für den Kunsthandwerkermarkt Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 17.02.2011 0 1 12.05.2011 5 einstimmige Zustimmung Hauptausschuss 07.06.2011 3 vorberaten Gemeinderat 28.06.2011 5 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss die Satzung für die Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) gem. Anlage 1 nebst entsprechenden Zulassungsrichtli- nien (Anlagen 3 und 4) sowie die Zulassungsrichtlinien für den Kunsthandwerkermarkt (An- lage 2). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Am 25.02.2008 beantragten die GRÜNE-Gemeinderatsfraktion und die CDU- Gemeinderatsfraktion gemeinsam die Erweiterung des Märktekonzeptes um Kunsthandwer- kermärkte zur Belebung der Innenstadt. Dieser Vorschlag wurde dann am 08.04.2008 im Gemeinderat und erneut am 23.10.2008 im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen beraten. Daraufhin hat das Marktamt im Jahr 2009 drei Kunsthandwerkermärkte und im Jahr 2010 zwei Kunsthandwerkermärkte auf dem Stephanplatz veranstaltet. Der Markt wuchs in dieser Zeit von anfänglich ca. 30 Ständen auf mittlerweile ca. 70 an und spiegelt so die Beliebtheit unter den Marktbeschickerinnen und Marktbeschickern sowie den Besucherinnen und Besu- chern wider, wobei das Marktamt zwei Termine pro Jahr als ausreichend erachtet. In der Einführungsphase wurden mit den Marktbeschickerinnen und Marktbeschickern privatrecht- liche Verträge geschlossen. Da die Veranstaltung auch in den kommenden Jahren weiterhin auf dem Stephanplatz stattfinden soll - im Jahr 2011 am 21.05. und am 15.10 - soll nun die bestehende Satzung für die Jahrmärkte und Volksfeste der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsat- zung) um Spezialmärkte ergänzt werden. Unter den Begriff eines Spezialmarktes fallen gemäß § 68 Abs. 1 GewO alle Märkte, auf denen entsprechend den Veranstaltungsbedingungen und der Festsetzung nur bestimmte Waren feilgeboten werden. Der Spezialmarkt ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung. Auf den Kunsthandwerkermärkten des Marktamtes liegt der Fokus ganz selbstverständlich auf handgefertigten Waren. Diese können sowohl von professionellen Kunsthandwerkern als auch von Kunsthandwerkern, welche ihre Waren hobbymäßig herstellen, angeboten werden. Die ursprüngliche Jahrmarktsatzung in der Fassung vom 28.12.2009 wurde im Wesentlichen inhaltlich nicht verändert, sondern lediglich redaktionell angepasst bzw. im Hinblick auf die Ergänzung um Spezialmärkte überarbeitet und neu gefasst (s. Anlage 1 und Anlage 1 a). Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen bzw. Ergänzungen erläutert: - der Begriff Jahrmarkt- und Volksfestplatz wurde in Veranstaltungsgelände geändert. - § 2 Abs. 7 Ziff. 4: da Spezialmärkte wie der Kunsthandwerkermarkt auf Plätzen in der In- nenstadt stattfinden, können Fahrzeuge der Marktbeschickerinnen und Marktbeschicker nicht auf dem Veranstaltungsgelände abgestellt werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 - § 2 Abs. 7 Ziff. 5: wie oben schon erwähnt ist der Kunsthandwerkermarkt auf selbst herge- stellte bzw. handgefertigte Ware ausgerichtet. - § 4 Abs. 2: neben den Zulassungsrichtlinien für die Karlsruher Jahrmärkte und den Karls- ruher Christkindlesmarkt soll es zukünftig auch Zulassungsrichtlinien für die Kunsthandwer- kermärkte geben (s. Anlage 2). - § 6 Ziff. 9: der Widerruf der Zulassung für den Christkindlesmarkt bzw. für die Jahrmärkte aus einem anderen wichtigen Grund als der Gründe von § 6 Ziff. 1 bis Ziff. 8 war bisher in den entsprechenden Zulassungsbedingungen geregelt. Der Widerruf im Sinne § 6 Ziff. 9 soll demnach für alle Veranstaltungen gemäß § 1 gültig sein. - § 7 Abs. 6, 7 + 8: diese Formulierungen wurden für die Spezialmärkte ergänzt und sind zum Teil bisher in den entsprechenden Zulassungsbedingungen für den Christkindlesmarkt und die Jahrmärkte zu finden. Künftig sollen sie Gültigkeit für alle Veranstaltungen gemäß § 1 haben und werden deshalb in die Satzung aufgenommen. - § 8 wurde neu eingefügt. Ein Hinweis auf den Beginn des Benutzungsverhältnisses sowie die Gebührensatzung fehlte bislang. Wie oben schon erwähnt wird es für die Kunsthandwerkermärkte ergänzend zur Jahrmarkt- satzung Zulassungsrichtlinien geben (s. Anlage 2). Mit diesen wird das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren (organisatorisch) geregelt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss die Satzung für die Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) gem. Anlage 1 nebst entsprechenden Zulassungs- richtlinien (Anlagen 3 und 4) sowie die Zulassungsrichtlinien für den Kunsthandwerkermarkt der Stadt Karlsruhe (Anlage 2). Hauptamt - Ratsangelegenheiten 10. Juni 2011

  • BV Jahrmarktsatzung-Anlage 1 Satzung
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    Anlage 1 7/5 Satzung für die Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) vom 28.06.2011 (Amtsblatt vom 08.07.2011) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581), zuletzt geändert am 9. November 2010 (GBl. S. 793, 962), und der §§ 66 bis 71 a der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 28.06.2011 folgende Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis § 1 Öffentliche Einrichtungen § 2 Allgemeine Verhaltensregeln auf dem Veranstaltungsgelände § 3 Untersagung des Zutritts § 4 Zulassung § 5 Versagung der Zulassung § 6 Widerruf der Zulassung § 7 Verhaltensregeln für Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber § 8 Gebühren § 9 Ordnungswidrigkeiten § 10 Inkrafttreten § 1 Öffentliche Einrichtungen Die Stadt Karlsruhe betreibt die von ihr durchgeführten Jahrmärkte und Volksfeste (Früh- jahrs- und Herbstjahrmarkt, Christkindlesmarkt, Kirchweihen) und Spezialmärkte (z. B. Kunsthandwerkermärkte) als öffentliche Einrichtung. § 2 Allgemeine Verhaltensregeln auf dem Veranstaltungsgelände (1) Auf dem Veranstaltungsgelände haben sich alle so zu verhalten und ihre Sachen so ein- zurichten, dass keine Person oder Sache beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (2) Das Veranstaltungsgelände darf nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht einge- bracht werden. (3) Der Gebrauch von Lautsprechern ist nur den Personen, die ein Fahr-, Schau-, Belusti- gungs- oder Ausspielungsgeschäft innehaben, mit Erlaubnis des Marktamtes gestattet. Die- se gesonderte Erlaubnis wird insbesondere beim Christkindlesmarkt und bei Spezialmärkten nur erteilt, wenn die Art des Geschäftes Musik- oder Wortübertragungen durch Lautsprecher erfordert. (4) Das Veranstaltungsgelände darf während der Veranstaltungsstunden nicht befahren wer- den, außerhalb dieser Zeit nur zur Warenzulieferung oder zum Abtransport der Waren. (5) Nach den Veranstaltungsstunden dürfen sich auf dem Veranstaltungsgelände außerhalb der Festwirtschaft und der konzessionierten Festzelte nur noch die Marktbeschickerinnen und Marktbeschicker, deren Angehörige und Beschäftigte, Wachpersonal oder Beauftragte der amtlichen Stellen aufhalten. (6) Wohn-, Schlaf- und Gerätewagen sowie Zugmaschinen dürfen auf dem Veranstaltungs- gelände nur mit Erlaubnis des Marktamtes an den in der Genehmigung bestimmten Stellen abgestellt werden. (7) Unzulässig ist: 1. Waren im Umhergehen anzubieten, 2. Tiere frei umherlaufen zu lassen, 3. Motorräder, Fahrräder oder ähnliche Fahrzeuge mitzuführen, 4. auf dem Veranstaltungsgelände des Spezialmarktes das Parken von Kraftfahrzeugen, 5. auf dem Kunsthandwerkermarkt das Anbieten und der Verkauf von nicht selbst hergestell- ter Ware bzw. handgefertigter Ware. (8) Den Beauftragten der amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Ge- schäften zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen. § 3 Untersagung des Zutritts Das Marktamt kann aus wichtigem Grund den Zutritt zu den Jahrmärkten, Volksfesten und Spezialmärkten ganz oder teilweise untersagen, insbesondere wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird. § 4 Zulassung (1) Das Marktamt erteilt unter Beachtung des § 70 der Gewerbeordnung die Zulassung für die Standplätze, Geschäftsbereiche und gegebenenfalls das Warensortiment auf schriftli- chen Antrag und beachtet dabei die Erfordernisse der Veranstaltung. Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Sie ist nicht übertragbar. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz. Dies gilt auch dann, wenn seit Jahren der gleiche Platz zugeteilt worden war. (2) Die Zulassung erfolgt, soweit in dieser Satzung nicht geregelt, aufgrund der Zulassungs- richtlinien für die Karlsruher Jahrmärkte der Stadt Karlsruhe vom 28. Dezember 2009 und der Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt der Stadt Karlsruhe vom 28. Dezember 2009 bzw. der Zulassungsrichtlinien für die Spezialmärkte vom 08.07.2011 (in der jeweils geltenden Fassung), die jeweils Bestandteil dieser Satzung sind. (3) Das Zulassungsverfahren sowie die Erlaubnis- bzw. Ausnahmeerteilungen können über eine einheitliche Ansprechpartnerin oder einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einen einheitlichen Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abge- wickelt werden. § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. § 5 Versagung der Zulassung Die Zulassung kann versagt werden, insbesondere wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die für die Teilnahme am Jahrmarkt, Volksfest oder Spezialmarkt erforderliche Zuverlässigkeit i. S. d. § 70 a Abs. 1 Gewerbeordnung nicht besitzt, 2. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, 3. das Geschäft oder die Verkaufseinrichtung der antragstellenden Person den markt- betrieblichen Erfordernissen nicht entspricht. § 6 Widerruf der Zulassung Unbeschadet gesetzlicher Widerrufsmöglichkeiten kann die Zulassung in folgenden Fällen widerrufen werden: 1. bei nachteiliger Veränderung der in der Bewerbung beschriebenen optischen Gestaltung des Geschäftes/Standes, 2. bei Änderung der Ausmaße des Geschäftes/Standes, 3. bei Überschreitung der in der Bewerbung angegebenen elektrischen Leistungsaufnahme, 4. bei Änderung des in der Bewerbung angegebenen Sortiments oder Warenkreises, 5. bei Vorliegen von Tatsachen, die eine persönliche Unzuverlässigkeit begründen oder bei Verstoß gegen Bestimmungen zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung, gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen des Marktamtes während der laufenden Veranstaltung und Auf- und Abbauzeit, 6. bei Geschäften/Ständen, die den Sicherheitsanforderungen nicht genügen, 7. bei Änderung der Eigentumsverhältnisse, 8. bei der Verwendung von Einweggeschirr ohne vorherige Zustimmung des Marktamtes, 9. wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn: - der ausgewiesene Platz im öffentlichen Interesse anderweitig benötigt wird; in diesem Falle vergütet die Stadt das im Voraus gezahlte Standgeld zurück, - die Zulassungsinhaberin/der Zulassungsinhaber das Standgeld nicht zum Fälligkeits- termin zahlt. § 7 Verhaltensregeln für Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber (1) Es dürfen nur auf einem zugeteilten Standplatz oder einem festgelegten Geschäftsbe- reich für ein bewegliches Geschäft Waren angeboten oder verkauft oder Tätigkeiten ausge- übt werden. (2) Speisen und Getränke dürfen nur auf Mehrweggeschirr bzw. in Mehrweggläsern abgege- ben werden. Das Marktamt kann Ausnahmen zulassen. (3) Ein Standplatz oder ein Geschäftsbereich für bewegliche Geschäfte darf nur für die Ge- schäftsart oder Tätigkeit genutzt werden, die in der Zulassung ausdrücklich angegeben ist. (4) Die Geschäfte, Verkaufseinrichtungen und Stände dürfen nur nach Maßgabe des Bele- gungsplanes und nach den Weisungen des Marktamtes zu dem vom Marktamt bestimmten Zeitpunkt aufgestellt und müssen nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich bis zu dem vom Marktamt bestimmten Zeitpunkt vom Platz entfernt werden. (5) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber sind verpflichtet, ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gehflächen vor, während und besonders nach der Benutzungszeit zu reinigen, von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. Die Verwendung von Salz ist verboten. (6) Beim Gebrauch von offenem Feuer ist ein geeigneter Feuerlöscher bereitzuhalten. (7) Es besteht Preisauszeichnungspflicht für alle Artikel. (8) Für die Teilnahme ist die Geschäfts-/Verkaufsausstattung selbst mitzubringen und attrak- tiv zu gestalten. Die Ausstattungsgegenstände müssen standfest sein (besonders bei wet- terbedingten schlechten Umständen) und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Platzoberfläche nicht beschädigt wird. (9) Den Anweisungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Marktamtes zur Regelung des ungestörten Marktablaufes ist Folge zu leisten. § 8 Gebühren (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Zulassung zur Veranstaltung oder mit der tat- sächlichen Inanspruchnahme. (2) Für die Zulassung oder die tatsächliche Inanspruchnahme erhebt die Stadt Gebühren nach einer gesonderten Gebührensatzung. § 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätz- lich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Jahrmarktsatzung über 1. die Verunreinigung der Plätze und das Einbringen von Abfällen nach § 2 Abs. 2, 2. den Gebrauch von Lautsprechern nach § 2 Abs. 3, 3. das Befahren des Veranstaltungsgeländes während der Veranstaltungsstunden nach § 2 Abs. 4, den Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände nach den Veranstaltungsstunden nach § 2 Abs. 5, 4. das Abstellen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 6 und § 2 Abs. 7 Ziff. 4, 5. das Anbieten von Waren im Umhergehen, freies Herumlaufenlassen von Tieren und Mitführen von Motorrädern, Fahrrädern oder ähnlichen Fahrzeugen, den Verkauf von Handelsware auf dem Kunsthandwerkermarkt nach § 2 Abs. 7, 6. die Gestattung des Zutritts nach § 2 Abs. 8, 7. das Verbot des Zutritts zu den Jahrmärkten, Volksfesten und Spezialmärkten nach § 3, 8. das Anbieten oder Verkaufen von Waren oder das Ausüben von Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1, 9. das Verbot der Abgabe von Speisen und Getränken in Einweggeschirr nach § 7 Abs. 2, 10. das Benutzen der Standplätze oder Geschäftsbereiche entsprechend der Zulassung nach § 7 Abs. 3, 11. den Aufbau nach dem Belegungsplan, Weisungen des Marktamtes und rechtzeitigen Abbau nach § 7 Abs. 4, 12. die Pflicht zur Schneeräumung und zum Streuen bei Glätte nach § 7 Abs. 5 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden. § 10 Inkrafttreten Diese Jahrmarktsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleich- zeitig tritt die Satzung für Jahrmärkte und Volksfeste (Jahrmarktsatzung) der Stadt Karlsruhe vom 28. Dezember 2009 außer Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Heinz Fenrich Oberbürgermeister

  • BV Jahrmarktsatzung-Anlage 1a Synopse
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    Anlage 1 a S A T Z U N G F Ü R D I E J A H R M Ä R K T E, V O L K S F E S T E U N D S P E Z I A L M Ä R K T E D E R S T A D T K A R L S R U H E ( J A H R M A R K T S A T Z U N G ) alt neu Satzung für die Jahrmärkte und Volksfeste Satzung für die Jahrmärkte, Volksfeste der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) vom 15. Dezember 2009 (Amtsblatt vom 28.12.2009) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581), zuletzt geändert am 4. Mai 2009 (GBl. S. 185) und der §§ 66 bis 71a der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert am 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 15.12.2009 folgende Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis § 1 Öffentliche Einrichtungen § 2 Allgemeine Verhaltensregeln auf dem Jahrmarktgelände § 3 Untersagung des Zutritts § 4 Zulassung § 5 Versagung der Zulassung § 6 Widerruf der Zulassung § 7 Verhaltensregeln für Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber § 8 Ordnungswidrigkeiten § 9 In-Kraft-Treten § 1 Öffentliche Einrichtungen Die Stadt Karlsruhe betreibt die von ihr durchgeführten Jahrmärkte und Volksfeste (Frühjahrs- und Herbstjahrmarkt, Christ- kindlesmarkt, Kirchweihen) als öffentliche Einrichtung. vom 28.06.2011 (Amtsblatt vom 08.07.2011) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581), zuletzt geändert am 09. November 2010 (GBl. S. 793, 962), und der §§ 66 bis 71 a der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 28.06.2011 folgende Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis § 1 Öffentliche Einrichtungen § 2 Allgemeine Verhaltensregeln auf dem Veranstaltungsgelände § 3 Untersagung des Zutritts § 4 Zulassung § 5 Versagung der Zulassung § 6 Widerruf der Zulassung § 7 Verhaltensregeln für Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber § 8 Gebühren § 9 Ordnungswidrigkeiten § 10 Inkrafttreten § 1 Öffentliche Einrichtungen Die Stadt Karlsruhe betreibt die von ihr durchgeführten Jahrmärkte und Volksfeste (Frühjahrs- und Herbstjahrmarkt, Christ- kindlesmarkt, Kirchweihen) und Spezial- märkte (z. B. Kunsthandwerkermärkte) als öffentliche Einrichtung. - 2 - § 2 Allgemeine Verhaltensregeln auf dem Jahrmarktgelände (1) Auf dem Jahrmarkt- oder Volksfestplatz haben sich alle so zu verhalten und ihre Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (2) Der Jahrmarkt- oder Volksfestplatz darf nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht eingebracht werden. (3) Der Gebrauch von Lautsprechern ist nur den Personen, die ein Fahr-, Schau-, Belustigungs- oder Ausspielungsgeschäft innehaben, mit Erlaubnis des Marktamtes gestattet. Diese Erlaubnis wird insbesondere beim Christkindlesmarkt nur erteilt, wenn die Art des Geschäftes Musik- oder Wortübertragungen durch Lautsprecher erfordert. (4) Der Jahrmarkt- oder Volksfestplatz darf während der Veranstaltungsstunden nicht befahren werden. Außerhalb dieser Zeit nur mit Fahrzeugen, die den Marktbeschickerin- nen und Marktbeschickern Waren zu- oder abfahren. (5) Nach den Veranstaltungsstunden dürfen sich auf dem Jahrmarkt- und Volksfest- gelände außerhalb der Festwirtschaft und der konzessionierten Festzelte nur noch die Marktbeschickerinnen und Marktbeschicker, deren Angehörige und Beschäftigte, Wachpersonal oder Beauftragte der amtlichen Stellen aufhalten. (6) Wohn-, Schlaf- und Gerätewagen sowie Zugmaschinen dürfen auf dem Jahrmarkt- oder Volksfestgelände nur mit Erlaubnis des Marktamtes an den in der Genehmigung bestimmten Stellen abgestellt werden. (7) Unzulässig ist: 1. Waren im Umhergehen anzubieten 2. Tiere frei umherlaufen zu lassen 3. Motorräder, Fahrräder oder ähnliche Fahrzeuge mitzuführen. § 2 Allgemeine Verhaltensregeln auf dem Veranstaltungsgelände (1) Auf dem Veranstaltungsgelände haben sich alle so zu verhalten und ihre Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (2) Das Veranstaltungsgelände darf nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht eingebracht werden. (3) Der Gebrauch von Lautsprechern ist nur den Personen, die ein Fahr-, Schau-, Belustigungs- oder Ausspielungsgeschäft innehaben, mit Erlaubnis des Marktamtes gestattet. Diese gesonderte Erlaubnis wird insbesondere beim Christkindlesmarkt und bei Spezialmärkten nur erteilt, wenn die Art des Geschäftes Musik- oder Wortüber- tragungen durch Lautsprecher erfordert. (4) Das Veranstaltungsgelände darf während der Veranstaltungsstunden nicht befahren werden, außerhalb dieser Zeit nur zur Warenzulieferung oder zum Abtransport der Waren. (5) Nach den Veranstaltungsstunden dürfen sich auf dem Veranstaltungsgelände außerhalb der Festwirtschaft und der konzessionierten Festzelte nur noch die Marktbeschickerinnen und Marktbeschicker, deren Angehörige und Beschäftigte, Wachpersonal oder Beauftragte der amtlichen Stellen aufhalten. (6) Wohn-, Schlaf- und Gerätewagen sowie Zugmaschinen dürfen auf dem Veran- staltungsgelände nur mit Erlaubnis des Marktamtes an den in der Genehmigung bestimmten Stellen abgestellt werden. (7) Unzulässig ist: 1. Waren im Umhergehen anzubieten, 2. Tiere frei umherlaufen zu lassen, 3. Motorräder, Fahrräder oder ähnliche Fahrzeuge mitzuführen, 4. auf dem Veranstaltungsgelände des Spezialmarktes das Parken von Kraftfahrzeugen, - 3 - (8) Den Beauftragten der amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Geschäften zu gestatten. Alle im Markt- verkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen. § 3 Untersagung des Zutritts Das Marktamt kann aus wichtigem Grund den Zutritt zu den Jahrmärkten und Volksfesten ganz oder teilweise untersagen, insbesondere wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird. § 4 Zulassung (1) Das Marktamt erteilt unter Beachtung des § 70 der Gewerbeordnung die Zulassung für die Standplätze, Geschäfts- bereiche und gegebenenfalls das Waren- sortiment auf schriftlichen Antrag und beachtet dabei die Erfordernisse der Veranstaltung. Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Sie ist nicht übertragbar. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz. Dies gilt auch dann, wenn seit Jahren der gleiche Platz zugeteilt worden war. (2) Die Zulassung erfolgt, soweit in dieser Satzung nicht geregelt, aufgrund der Zulassungsrichtlinien für die Karlsruher Jahrmärkte der Stadt Karlsruhe vom 28. Dezember 2009 und der Zulassungs- richtlinien für den Karlsruher Christkindles- markt der Stadt Karlsruhe vom 28. Dezem- ber 2009 (in der jeweils geltenden Fassung), die jeweils Bestandteil dieser Satzung sind. (3) Das Zulassungsverfahren sowie die Erlaubnis- bzw. Ausnahmeerteilungen können über eine einheitliche Ansprechpartnerin oder einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes 5. auf dem Kunsthandwerkermarkt das Anbieten und der Verkauf von nicht selbst hergestellter Ware bzw. hand- gefertigter Ware. (8) Den Beauftragten der amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Geschäften zu gestatten. Alle im Markt- verkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen. § 3 Untersagung des Zutritts Das Marktamt kann aus wichtigem Grund den Zutritt zu den Jahrmärkten, Volksfesten und Spezialmärkten ganz oder teilweise untersagen, insbesondere wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird. § 4 Zulassung (1) Das Marktamt erteilt unter Beachtung des § 70 der Gewerbeordnung die Zulassung für die Standplätze, Geschäfts- bereiche und gegebenenfalls das Waren- sortiment auf schriftlichen Antrag und beachtet dabei die Erfordernisse der Veranstaltung. Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Sie ist nicht übertragbar. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz. Dies gilt auch dann, wenn seit Jahren der gleiche Platz zugeteilt worden war. (2) Die Zulassung erfolgt, soweit in dieser Satzung nicht geregelt, aufgrund der Zulassungsrichtlinien für die Karlsruher Jahrmärkte der Stadt Karlsruhe vom 28. Dezember 2009 und der Zulassungs- richtlinien für den Karlsruher Christkindles- markt der Stadt Karlsruhe vom 28. Dezem- ber 2009 bzw. der Zulassungsrichtlinien für die Spezialmärkte vom 08.07.2011 (in der jeweils geltenden Fassung), die jeweils Bestandteil dieser Satzung sind. (3) Das Zulassungsverfahren sowie die Erlaubnis- bzw. Ausnahmeerteilungen können über eine einheitliche Ansprechpartnerin oder einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes - 4 - über einen einheitlichen Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrens- gesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. § 5 Versagung der Zulassung Die Zulassung kann aus wichtigem Grund versagt werden, insbesondere wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragsstellende Person die für die Teilnahme am Jahrmarkt oder Volksfest erforderliche Zuverlässigkeit i.S.d. §70 a Abs. 1 Gewerbeordnung nicht besitzt, 2. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, 3. das Geschäft oder die Verkaufseinrich- tung der antragsstellenden Person den marktbetrieblichen Erfordernissen nicht entspricht. § 6 Widerruf der Zulassung Unbeschadet gesetzlicher Widerrufsmög- lichkeiten kann die Zulassung in folgenden Fällen widerrufen werden: 1. bei nachteiliger Veränderung der in der Bewerbung beschriebenen optischen Gestaltung des Geschäftes, 2. bei Änderung der Ausmaße des Betriebes, 3. bei Überschreitung der in der Bewerbung angegebenen elektrischen Leistungsaufnahme, 4. bei Änderung des in der Bewerbung angegebenen Sortiments, 5. bei Vorliegen von Tatsachen, die eine persönliche Unzuverlässigkeit begründen oder bei Verstoß gegen Bestimmungen zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung, gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen des Marktamtes während der laufenden Veranstaltung und Aufbauzeit, 6. bei Geschäften, die den Sicher- heitsanforderungen nicht genügen, 7. bei Änderung der Eigentums- verhältnisse, über einen einheitlichen Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrens- gesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. § 5 Versagung der Zulassung Die Zulassung kann versagt werden, insbesondere wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die für die Teilnahme am Jahrmarkt, Volksfest oder Spezialmarkt erforderliche Zuver- lässigkeit i. S. d. § 70 a Abs. 1 Gewerbe- ordnung nicht besitzt, 2. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, 3. das Geschäft oder die Verkaufseinrich- tung der antragstellenden Person den marktbetrieblichen Erfordernissen nicht entspricht. § 6 Widerruf der Zulassung Unbeschadet gesetzlicher Widerrufsmög- lichkeiten kann die Zulassung in folgenden Fällen widerrufen werden: 1. bei nachteiliger Veränderung der in der Bewerbung beschriebenen optischen Gestaltung des Geschäftes/Standes, 2. bei Änderung der Ausmaße des Geschäftes/Standes, 3. bei Überschreitung der in der Bewerbung angegebenen elektrischen Leistungsaufnahme, 4. bei Änderung des in der Bewerbung angegebenen Sortiments oder Warenkreises, 5. bei Vorliegen von Tatsachen, die eine persönliche Unzuverlässigkeit begründen oder bei Verstoß gegen Bestimmungen zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung, gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen des Marktamtes während der laufenden Veranstaltung und Auf- und Abbauzeit, 6. bei Geschäften/Ständen, die den Sicher- heitsanforderungen nicht genügen, 7. bei Änderung der Eigentums- verhältnisse, - 5 - 8. bei der Verwendung von Einweggeschirr ohne vorherige Zustimmung des Marktamtes. § 7 Verhaltensregeln für Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber (1) Es dürfen nur auf einem zugeteilten Standplatz oder einem festgelegten Geschäftsbereich für ein bewegliches Geschäft Waren angeboten oder verkauft oder Tätigkeiten ausgeübt werden. (2) Speisen und Getränke dürfen nur auf Mehrweggeschirr bzw. in Mehrweggläsern abgegeben werden. Das Marktamt kann Ausnahmen zulassen. (3) Ein Standplatz oder ein Geschäfts- bereich für bewegliche Geschäfte darf nur für die Geschäftsart oder Tätigkeit genutzt werden, die in der Zulassung ausdrücklich angegeben ist. (4) Die Geschäfte und Verkaufseinrich- tungen dürfen nur nach Maßgabe des Belegungsplanes und nach den Weisungen des Marktamtes zu dem vom Marktamt bestimmten Zeitpunkt aufgestellt und müssen nach Beendigung der Veran- staltung unverzüglich bis zu dem vom Marktamt bestimmten Zeitpunkt vom Platz entfernt werden. (5) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber sind verpflichtet, ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gehflächen während der Benutzungszeit zu reinigen, von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. Die Verwendung von Salz ist verboten. 8. bei der Verwendung von Einweggeschirr ohne vorherige Zustimmung des Marktamtes, 9. wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn: - der ausgewiesene Platz im öffentlichen Interesse anderweitig benötigt wird; in diesem Falle vergütet die Stadt das im Voraus gezahlte Standgeld zurück, - die Zulassungsinhaberin/der Zulassungsinhaber das Standgeld nicht zum Fälligkeitstermin zahlt. § 7 Verhaltensregeln für Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber (1) Es dürfen nur auf einem zugeteilten Standplatz oder einem festgelegten Geschäftsbereich für ein bewegliches Geschäft Waren angeboten oder verkauft oder Tätigkeiten ausgeübt werden. (2) Speisen und Getränke dürfen nur auf Mehrweggeschirr bzw. in Mehrweggläsern abgegeben werden. Das Marktamt kann Ausnahmen zulassen. (3) Ein Standplatz oder ein Geschäfts- bereich für bewegliche Geschäfte darf nur für die Geschäftsart oder Tätigkeit genutzt werden, die in der Zulassung ausdrücklich angegeben ist. (4) Die Geschäfte, Verkaufseinrichtungen und Stände dürfen nur nach Maßgabe des Belegungsplanes und nach den Weisungen des Marktamtes zu dem vom Marktamt bestimmten Zeitpunkt aufgestellt und müssen nach Beendigung der Veran- staltung unverzüglich bis zu dem vom Marktamt bestimmten Zeitpunkt vom Platz entfernt werden. (5) Die Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber sind verpflichtet, ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gehflächen vor, während und besonders nach der Benutzungszeit zu reinigen, von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. Die Verwendung von Salz ist verboten. - 6 - § 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Jahrmarktsatzung über 1. die Verunreinigung der Plätze und das Einbringen von Abfällen nach § 2 Abs. 2, 2. den Gebrauch von Lautsprechern nach § 2 Abs. 3, 3. das Befahren der Festplätze während der Veranstaltungsstunden nach § 2 Abs. 4, den Aufenthalt auf den Festplätzen nach den Veranstaltungsstunden nach § 2 Abs. 5, 4. das Abstellen von Wagen nach § 2 Abs. 6, (6) Beim Gebrauch von offenem Feuer ist ein geeigneter Feuerlöscher bereitzuhalten. (7) Es besteht Preisauszeichnungspflicht für alle Artikel. (8) Für die Teilnahme ist die Geschäfts-/ Verkaufsausstattung selbst mitzubringen und attraktiv zu gestalten. Die Ausstattungsgegenstände müssen standfest sein (besonders bei wetterbedingten schlechten Umständen) und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Platzoberfläche nicht beschädigt wird. (9) Den Anweisungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Marktamtes zur Regelung des ungestörten Marktablaufes, ist Folge zu leisten. § 8 Gebühren (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Zulassung zur Veranstaltung oder mit der tatsächlichen Inanspruch- nahme. (2) Für die Zulassung erhebt die Stadt Gebühren nach einer gesonderten Gebührensatzung. § 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Jahrmarktsatzung über 1. die Verunreinigung der Plätze und das Einbringen von Abfällen nach § 2 Abs. 2, 2. den Gebrauch von Lautsprechern nach § 2 Abs. 3, 3. das Befahren des Veranstaltungs- geländes während der Veranstaltungs- stunden nach § 2 Abs. 4, den Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände nach den Veranstaltungsstunden nach § 2 Abs. 5, 4. das Abstellen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 6 und § 2 Abs. 7 Ziff. 4, - 7 - 5. das Anbieten von Waren im Umhergehen, freies Herumlaufenlassen von Tieren und Mitführen von Motorrädern, Fahrrädern oder ähnlichen Fahrzeugen nach § 2 Abs. 7, 6. die Gestattung des Zutritts nach § 2 Abs. 8, 7. das Verbot des Zutritts zu den Jahrmärkten nach § 3, 8. das Anbieten oder Verkaufen von Waren oder das Ausüben von Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1, 9. das Verbot der Abgabe von Speisen und Getränken in Einweggeschirr nach § 7 Abs. 2, 10. das Benutzen der Standplätze oder Geschäftsbereiche entsprechend der Zulassung nach § 7 Abs. 3, 11. den Aufbau nach dem Belegungsplan, Weisungen des Marktamtes und rechtzeitigen Abbau nach § 7 Abs. 4, 12. die Pflicht zur Schneeräumung und zum Streuen bei Glätte nach § 7 Abs. 5 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden. § 9 In-Kraft-Treten Diese Jahrmarktsatzung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für Jahrmärkte und Volksfeste (Jahrmarktsatzung) der Stadt Karlsruhe vom 22. Dezember 1990 außer Kraft. 5. das Anbieten von Waren im Umhergehen, freies Herumlaufenlassen von Tieren und Mitführen von Motorrädern, Fahrrädern oder ähnlichen Fahrzeugen, den Verkauf von Handelsware auf dem Kunsthand- werkermarkt nach § 2 Abs. 7, 6. die Gestattung des Zutritts nach § 2 Abs. 8, 7. das Verbot des Zutritts zu den Jahrmärkten, Volksfesten und Spezialmärkten nach § 3, 8. das Anbieten oder Verkaufen von Waren oder das Ausüben von Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1, 9. das Verbot der Abgabe von Speisen und Getränken in Einweggeschirr nach § 7 Abs. 2, 10. das Benutzen der Standplätze oder Geschäftsbereiche entsprechend der Zulassung nach § 7 Abs. 3, 11. den Aufbau nach dem Belegungsplan, Weisungen des Marktamtes und rechtzeitigen Abbau nach § 7 Abs. 4, 12. die Pflicht zur Schneeräumung und zum Streuen bei Glätte nach § 7 Abs. 5 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden. § 10 Inkrafttreten Diese Jahrmarktsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für Jahrmärkte und Volksfeste (Jahrmarkt- satzung) der Stadt Karlsruhe vom 28. Dezember 2009 außer Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Heinz Fenrich Oberbürgermeister

  • BV Jahrmarktsatzung-Anlage 2 Zulassungsrichtlinien KH-Märkte
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    1 Anlage 2 ZULASSUNGSRICHTLINIEN FÜR DEN KUNSTHANDWERKERMARKT - Anlage 3 zur Jahrmarktsatzung der Stadt Karlsruhe - Inhaltsverzeichnis 1. Veranstaltungsfläche, Veranstaltungszeit, Veranstaltungszweck 2. Bewerbung 3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren 4. Zulassung bei Überangebot 5. Ergänzende Bestimmungen 6. Weitergehende organisatorische Bestimmungen 7. Inkrafttreten 1. Veranstaltungsfläche, Veranstaltungszeit, Veranstaltungszweck Die Stadt Karlsruhe veranstaltet 2-mal jährlich und nach Bedarf auch ein 3. Mal einen eintägigen Kunsthandwerkermarkt auf dem Stephanplatz. Er ist ein Spezialmarkt im Sinne der §§ 68, 69 der Gewerbeordnung. . Die Termine werden jährlich vom Marktamt der Stadt Karlsruhe festgelegt. Dies er- folgt spätestens zu Jahresbeginn auf der Homepage der Stadt Karlsruhe (Marktamt). Die Veranstaltung erfolgt mit dem Ziel, ein attraktives, vielfältiges und ausgewogenes Angebot mit ausschließlicher Ausrichtung auf selbst gefertigtes Kunsthandwerk zu präsentieren. Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden, wenn sie sich in das Gesamtbild des Kunsthandwerkermarktes einpassen und diesen sinnvoll abrun- den, wie z. B. Afrikakunst. Es ist dem Marktamt vorbehalten, die Anzahl der Teilneh- mer für einzelne Angebotsgruppen zu beschränken, um einem ausgewogenem Ge- samtbild des Marktes gerecht zu werden (s. 4.1). 2. Bewerbung 2.1 Bewerbungen sind schriftlich mit den sich aus der Ausschreibung ergebenden For- mularen, Unterlagen und Nachweisen beim Marktamt einzureichen. Die Ausschrei- bung wird auf der jeweils aktuellen Homepage des Marktamtes der Stadt Karlsruhe veröffentlicht. Die jeweilige Bewerbungsfrist ergibt sich aus der Ausschreibung. Bis zum Ablauf dieser Frist muss die Bewerbung vollständig bei der Stadt Karlsruhe ein- gegangen sein. 2 2.2 Die nicht rechtzeitige schriftliche Bewerbung führt zum Ausschluss. Wird nach Ablauf der Bewerbungsfrist ein Mangel an geeigneten Bewerbungen in einzelnen Angebotsgruppen festgestellt, kann das Marktamt nachträgliche Bewer- bungen berücksichtigen oder geeignete Bewerberinnen und Bewerber anwerben bzw. zulassen. 3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren Neben den in § 5 der Jahrmarktsatzung der Stadt Karlsruhe genannten Gründen werden Bewerbungen aus nachstehenden Gründen vom Zulassungsverfahren aus- geschlossen: - verspätet eingereichte Bewerbungen (maßgeblich ist der Eingangsstempel der Stadt Karlsruhe) - Bewerbungen mit falschen Angaben oder ohne Verwendung des Formblattes und des Bildnachweises - Bewerbungen, bei denen nach Ablauf der Bewerbungsfrist Veränderungen einge- treten sind (z. B. Eigentumsverhältnisse) - Bewerberinnen und Bewerber, die sich bei vergangenen Veranstaltungen als unzu- verlässig erwiesen haben, indem sie gegen die Jahrmarktsatzung der Stadt Karlsru- he oder diese Zulassungsrichtlinien, gesetzliche Bestimmungen und/oder Anordnun- gen des Marktamtes verstoßen haben - Marktstände, die den Sicherheitsanforderungen bei vergangenen Veranstaltungen, einschließlich Auf- und Abbau, nicht genügt haben - Bewerberinnen und Bewerber, die grob fahrlässig oder vorsätzlich Beschädigungen an Platzeinrichtungen verursacht haben 4. Zulassung bei Überangebot 4.1 Gehen mehr Bewerbungen ein, als ein ausgewogenes Gesamtbild des Marktes ver- kraften kann bzw. Plätze vorhanden sind, orientiert sich die Zulassung der Bewerbe- rinnen und Bewerber ausschließlich am Veranstaltungszweck sowie an der Attraktivi- tät von Angebot und Erscheinungsbild. Bei der Zulassung sind insb. folgende Kriterien zu berücksichtigen: - im Bereich Schmuck erfolgt eine Beschränkung auf maximal 20 % des Gesamtan- gebotes - Attraktivität des Betriebes wegen seiner Art, Ausstattung, Betriebsweise, optischen Gestaltung -Attraktivität des Angebots (insbesondere Warensortiment, Qualität, Vorführung am Stand) - Zuverlässigkeit der sich bewerbenden Personen einschließlich ihrer Hilfskräfte, hierzu zählt auch das Verhalten gegenüber den Personen, die den Markt besuchen - Gewährleistungen von Sicherheit und Ordnung - reibungsloser Veranstaltungsablauf 3 - fristgerechte und vollständige Zahlung der Gebühr (bei vergangenen Veranstaltun- gen) Marktstände, von denen angenommen wird, dass sie wegen ihrer Art, Ausstattung, Betriebsweise oder optischen Gestaltung besondere Anziehungskraft auf die Besu- cherinnen und Besucher ausüben, sollen bevorzugt berücksichtigt werden. 4.2 Neubewerbungen sollen unter Beachtung der jeweils aktuellen Rechtsprechung in angemessenem Umfang in der jeweiligen Angebotsgruppe berücksichtigt werden, sofern die Voraussetzungen der Ziffer 4.1 vorliegen und die Geschäfte der Neube- werberinnen und Neubewerber nach Attraktivität und Bedeutung für ein ausgewoge- nes und qualitatives Gesamtangebot zumindest gleichwertig zu den Geschäften der konkurrierenden Marktstände darstellen. 4.3 Ergeben sich während des Aufbaus Veränderungen zu den Planunterlagen, kann das Marktamt diese Plätze an verfügbare Bewerberinnen und Bewerber, deren Ge- schäfte nach Art und Größe passen, vergeben. 5. Ergänzende Bestimmungen Um den Bedürfnissen nach gastronomischer Versorgung angemessen Rechnung zu tragen, werden auch max. 2 Imbissstände zugelassen. Der Verkauf alkoholischer Getränke ist hierbei jedoch untersagt. Die Mehrwegbestimmungen gem. § 7 Abs. 2 der Jahrmarktsatzung sind zu beachten. Ein wechselndes Angebot ist erwünscht. 6. Weitergehende organisatorische Bestimmungen Zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erlässt das Marktamt gegebenenfalls weitergehende organisatorische Bestimmungen. 7. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Heinz Fenrich Oberbürgermeister

  • BV Jahrmarktsatzung Anlage 3
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    ____________________________________________________________________________________________ - 1 - Karlsruher Stadtrecht - Stand: 28. Dezember 2009 Zulassungsrichtlinien für die Karlsruher Jahrmärkte - Anlage 1 zur Satzung für die Jahrmärkte und Volksfeste der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) - Inhaltsverzeichnis 1. Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck 2. Bewerbung 3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren 4. Zulassung bei Überangebot 5. Weitergehende Bestimmungen zur Durchführung 6. Inkrafttreten 1. Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck 1.1. Die Stadt Karlsruhe veranstaltet auf dem Karlsruher Messplatz an der Durlacher Allee jährlich einen Frühjahrs- und einen Herbstjahrmarkt als öffentliche Einrichtung aufgrund der Satzung für die Jahrmärkte und Volksfeste der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) vom 28.12.2009 (in der jeweils geltenden Fassung). Der Frühjahrsjahrmarkt dauert 11 Tage. Der Markt beginnt in der Regel am Freitag vor dem ersten Samstag des Monats Juni. Hat der Monat Mai fünf Sonntage, beginnt der Markt am Freitag vor dem letzten Samstag des Monats Mai. Fällt auf den 1. Juni ein Sonntag, beginnt der Markt bereits am Freitag zuvor. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf den Donnerstag vor Marktbeginn, kann der Marktbeginn auf diesen Feiertag festgesetzt werden; der Markt dauert dann ausnahmsweise 12 Tage. Der Herbstjahrmarkt dauert 11 Tage. Der Markt beginnt in der Regel am Freitag vor dem ersten Samstag des Monats November. Hat der Monat Oktober fünf Sonntage, so beginnt der Markt am Freitag vor dem letzten Samstag des Monats Oktober. Fällt der 1. November auf einen Donnerstag, kann der Marktbeginn auf diesen Tag festgesetzt werden; der Markt dauert dann ausnahmsweise 12 Tage. 1.2. Die Veranstaltung dient der Unterhaltung der Besucherinnen und Besucher. Es ist da- her vorrangiges Ziel, sowohl ein attraktives und ausgewogenes Angebot der verschie- denen Branchen untereinander, als auch innerhalb der jeweiligen Branche zu schaffen. Die einzelnen Branchen werden, auch im Hinblick auf das Verbraucherverhalten, in An- zahl und Größe von Jahr zu Jahr begrenzt. Zulassungsrichtlinien für die Karlsruher Jahrmärkte - Anlage zur Satzung für die Jahrmärkte und Volksfeste der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) - ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 2 - Karlsruher Stadtrecht - Stand: 28. Dezember 2009 2. Bewerbung 2.1. Bewerbungen sind schriftlich mit den sich aus der Ausschreibung ergebenden erforder- lichen Unterlagen und Nachweisen beim Marktamt einzureichen. Die Ausschreibung wird in der Fachzeitschrift „Der Komet“ und auf der aktuellen Internetseite des Marktam- tes der Stadt Karlsruhe veröffentlicht. Die jeweilige Bewerbungsfrist ergibt sich aus der Ausschreibung. Bis zum Ablauf dieser Frist muss die Bewerbung bei der Stadt Karlsru- he eingegangen sein. 2.2. Alle Bewerberinnen und Bewerber haben die für das betreffende Geschäft erforderli- chen gesetzlichen Nachweise, Genehmigungen und Auflagen (z. B. gewerbe-, bau- (z. B. Baubuch), sicherheits- (z. B. TÜV) und gesundheitsrechtlicher Art) zu erfüllen und auf Verlangen vorzuweisen. 2.3. Die nicht rechtzeitige schriftliche Bewerbung führt zum Ausschluss. Wird nach Ablauf der Bewerbungsfrist ein Mangel an geeigneten Bewerbungen in ein- zelnen Branchen zur Durchsetzung des Gestaltungswillens des Marktamtes festgestellt, kann das Marktamt nachträgliche Bewerbungen berücksichtigen oder geeignete Be- werberinnen oder Bewerber anwerben und bis zur Eröffnung des Zulassungsverfahrens in die Liste der Bewerbungen aufnehmen. 3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren 3.1. Neben den in § 5 der Jahrmarktsatzung der Stadt Karlsruhe genannten Gründen wer- den Bewerbungen aus nachstehenden Gründen vom Zulassungsverfahren ausge- schlossen: 3.1.1. Verspätet eingereichte Bewerbungen (maßgeblich ist der Eingangsstempel der Stadt Karlsruhe) und Sammelbewerbungen. 3.1.2. Bewerbungen mit falschen Angaben. 3.1.3. Bewerbungen, bei denen nach Ablauf der Bewerbungsfrist Veränderungen einge- treten sind (z. B. Eigentumsverhältnisse). 3.1.4. Bewerberinnen oder Bewerber, die sich bei vergangenen Veranstaltungen als unzuverlässig erwiesen haben, indem sie gegen die Jahrmarktsatzung der Stadt Karls- ruhe, Zulassungsbedingungen, gesetzliche Bestimmungen, und/oder Anordnungen des Marktamtes verstoßen haben. 3.1.5. Geschäfte, die den Sicherheitsanforderungen bei vergangenen Veranstaltungen einschließlich des Auf- und Abbaus nicht genügt haben. Zulassungsrichtlinien für die Karlsruher Jahrmärkte - Anlage zur Satzung für die Jahrmärkte und Volksfeste der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) - ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 3 - Karlsruher Stadtrecht - Stand: 28. Dezember 2009 3.1.6. Bewerberinnen oder Bewerber, die grob fahrlässig oder vorsätzlich Beschädigun- gen an Messplatzeinrichtungen verursacht haben. 3.2. Des Weiteren können Bewerbungen neben den in § 5 der Jahrmarktsatzung genannten Gründen aus nachstehenden Gründen vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen wer- den: 3.2.1. Bewerberinnen oder Bewerber, bei denen das Amt für Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen (LUV) bei vorausgegangenen Veranstaltungen Verstöße gegen hygienerechtliche Bestimmungen festgestellt hat. 3.2.2. Bewerberinnen oder Bewerber, die bei einer vergangenen Veranstaltung ohne vorherige Zustimmung des Marktamtes Einweggeschirr eingesetzt haben (Verstoß ge- gen § 7 Abs. 2 der Jahrmarktsatzung). 3.2.3. Geschäfte mit sehr hohem elektrischem Energiebedarf, wenn das Stromversor- gungsnetz des Messplatzes die insgesamt geforderte Leistung nicht zur Verfügung stel- len kann. 4. Zulassung bei Überangebot 4.1. Gehen mehr Bewerbungen ein als Plätze verfügbar sind, orientiert sich die Zulassung der Bewerber ausschließlich am Veranstaltungszweck, Gestaltungswillen und den platzspezifischen Gegebenheiten. Bei der Zulassung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: - Attraktivität des Betriebs wegen seiner Art, Ausstattung, Betriebsweise, opti- schen Gestaltung - Attraktivität des Angebots (insbesondere Warensortiment, Qualität, Vorführung am Stand) - Zuverlässigkeit der sich bewerbenden Person einschließlich ihrer Hilfskräfte, hierzu zählt auch das Verhalten gegenüber den Personen, die den Markt besu- chen, - Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung, - reibungsloser Veranstaltungsablauf, - fristgerechte und vollständige Zahlung des Platzgeldes (bei vergangenen Veran- staltungen). Geschäfte, von denen angenommen wird, dass sie wegen ihrer Art, Ausstattung, Be- triebsweise oder optischen Gestaltung eine besondere Anziehungskraft auf die Besu- cherinnen oder Besucher ausüben, sollen bevorzugt berücksichtigt werden. 4.2. Langjährig bekannte und bewährte Beschickerinnen oder Beschicker können bei glei- chen Voraussetzungen (4.1.) Vorrang vor Neubewerbungen haben. Der Vorrang kann Zulassungsrichtlinien für die Karlsruher Jahrmärkte - Anlage zur Satzung für die Jahrmärkte und Volksfeste der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) - ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 4 - Karlsruher Stadtrecht - Stand: 28. Dezember 2009 nur für ein Geschäft gleicher Art und gleichen Umfangs gelten. Für ein Geschäft ande- rer Art oder ein im Umfang verändertes Geschäft kann er nicht geltend gemacht wer- den. Neubewerbungen sollen unter Beachtung der jeweils aktuellen Rechtsprechung in an- gemessenem Umfang in der jeweiligen Sparte berücksichtigt werden, sofern die Vor- aussetzungen der Ziffer 4.1. vorliegen und die Geschäfte der Neubewerberinnen oder Neubewerber nach Attraktivität und Bedeutung für ein ausgewogenes und qualifiziertes Gesamtangebot zumindest gleichwertig zu den Geschäften der konkurrierenden Stammbeschickerinnen oder Stammbeschicker sind. 4.3. Sind nach Anwendung der vorgenannten Kriterien keine objektiv feststellbaren Unter- schiede vorhanden, entscheidet das Los. 4.4. Ergeben sich während des Aufbaus Veränderungen zu den Planunterlagen (technisch bedingte Umstellungen, Ausfall von Geschäften etc.), kann das Marktamt diese Plätze an verfügbare Bewerberinnen oder Bewerber, deren Geschäfte nach Art und Größe passen, vergeben. 5. Weitergehende Bestimmungen zur Durchführung Zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erlässt das Marktamt weitergehende Bestimmungen. 6. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 28. Dezember 2009 in Kraft. Gleichzeitig tre- ten die bisher geltenden Richtlinien außer Kraft.

  • BV Jahrmarktsatzung Anlage 4
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    ____________________________________________________________________________________________ - 1 - Karlsruher Stadtrecht - Stand: 28. Dezember 2009 Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt - Anlage 2 zur Satzung für die Jahrmärkte und Volksfeste der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) - Inhaltsverzeichnis 1. Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck 2. Bewerbung 3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren 4. Zulassung bei Überangebot 5. Ergänzende Zulassungsregelungen für Gastronomiebetriebe 6. Ergänzende Zulassungsregelungen für Kinderfahrgeschäfte 7. Weitergehende Bestimmungen zur Durchführung 8. Inkrafttreten 1. Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck Die Stadt Karlsruhe veranstaltet alljährlich auf dem Marktplatz und/oder den angren- zenden Bereichen den Karlsruher Christkindlesmarkt als öffentliche Einrichtung auf- grund der Satzung für die Jahrmärkte und Volksfeste der Stadt Karlsruhe (Jahr- marktsatzung) vom 28.12.2009 in der jeweils geltenden Fassung. Er ist ein Spezial- markt im Sinne der §§ 68, 69 der Gewerbeordnung. Der Christkindlesmarkt beginnt in der Regel jeweils am Donnerstag vor dem 1. Advent und endet regelmäßig am 23.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die Gestaltung des Karlsruher Christkindlesmarktes erfolgt mit dem Ziel, eine größt- mögliche Attraktivität mit besonderer Ausrichtung auf das Weihnachtsfest zu erreichen. Hierzu soll ein vielseitiges, umfassendes und ausgewogenes Warensortiment, das übli- cherweise zum traditionellen Charakter des Christkindlesmarktes gehört, angeboten werden. Der Veranstalter behält sich vor, die Anzahl der Beschickerinnen und Beschi- cker für jede Angebotsgruppe von Jahr zu Jahr neu festzulegen, sofern nicht nachfol- gende Richtlinien eine abweichende Regelung treffen. 2. Bewerbung 2.1. Bewerbungen sind schriftlich mit den sich aus der Ausschreibung ergebenden erforder- lichen Unterlagen und Nachweisen beim Marktamt einzureichen. Die Ausschreibung wird im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe und auf der jeweils aktuellen Internetseite des Marktamtes der Stadt Karlsruhe veröffentlicht. Die jeweilige Bewerbungsfrist ergibt sich aus der Ausschreibung. Bis zum Ablauf dieser Frist muss die Bewerbung bei der Stadt Karlsruhe eingegangen sein. Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt - Anlage zur Satzung für die Jahrmärkte und Volksfeste der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) - ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 2 - Karlsruher Stadtrecht - Stand: 28. Dezember 2009 2.2. Alle Bewerberinnen oder Bewerber haben die für das betreffende Geschäft erforderli- chen gesetzlichen Nachweise, Genehmigungen und Auflagen (z. B. gewerbe-, bau- (z. B. Baubuch), sicherheits- (z. B. TÜV) und gesundheitsrechtlicher Art) zu erfüllen und auf Verlangen vorzuweisen. 2.3. Die nicht rechtzeitige schriftliche Bewerbung führt zum Ausschluss. Wird nach Ablauf der Bewerbungsfrist ein Mangel an geeigneten Bewerbungen in ein- zelnen Branchen zur Durchsetzung des Gestaltungswillens des Marktamtes festgestellt, kann das Marktamt nachträgliche Bewerbungen berücksichtigen oder geeignete Be- werberinnen oder Bewerber anwerben und bis zur Eröffnung des Zulassungsverfahrens in die Liste der Bewerbungen aufnehmen. 3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren 3.1. Neben den in § 5 der Jahrmarktsatzung der Stadt Karlsruhe genannten Gründen wer- den Bewerbungen aus nachstehenden Gründen vom Zulassungsverfahren ausge- schlossen: 3.1.1. Verspätet eingereichte Bewerbungen (maßgeblich ist der Eingangsstempel der Stadt Karlsruhe) und Sammelbewerbungen. 3.1.2. Bewerbungen mit falschen Angaben. 3.1.3. Bewerbungen, bei denen nach Ablauf der Bewerbungsfrist Veränderungen einge- treten sind (z. B. Eigentumsverhältnisse). 3.1.4. Bewerberinnen oder Bewerber, die sich bei vergangenen Veranstaltungen als unzuverlässig erwiesen haben, indem sie gegen die Jahrmarktsatzung der Stadt Karls- ruhe, Zulassungsbedingungen, gesetzliche Bestimmungen und/oder Anordnungen des Marktamtes verstoßen haben. 3.1.5. Geschäfte, die den Sicherheitsanforderungen bei vergangenen Veranstaltungen einschließlich des Auf- und Abbaus nicht genügt haben. 3.1.6. Bewerberinnen oder Bewerber, die grob fahrlässig oder vorsätzlich Beschädigun- gen an Platzeinrichtungen verursacht haben. 3.2. Des Weiteren können Bewerbungen neben den in § 5 der Jahrmarktsatzung genannten Gründen aus nachstehenden Gründen vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen wer- den: 3.2.1. Bewerberinnen oder Bewerber, bei denen das Amt für Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen (LUV) bei vorausgegangenen Veranstaltungen Verstöße gegen hygienerechtliche Bestimmungen festgestellt hat. Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt - Anlage zur Satzung für die Jahrmärkte und Volksfeste der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) - ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 3 - Karlsruher Stadtrecht - Stand: 28. Dezember 2009 3.2.2. Bewerberinnen oder Bewerber, die bei einer vergangenen Veranstaltung ohne vorherige Zustimmung des Marktamtes Einweggeschirr eingesetzt haben (Verstoß ge- gen § 7 Abs. 2 der Jahrmarktsatzung). 3.2.3. Geschäfte mit sehr hohem elektrischem Energiebedarf, wenn das Stromversor- gungsnetz auf dem Gebiet des Christkindlesmarktes die insgesamt geforderte Leistung nicht zur Verfügung stellen kann. 4. Zulassung bei Überangebot 4.1. Gehen mehr Bewerbungen ein als Plätze verfügbar sind, orientiert sich die Zulassung der Bewerberinnen oder Bewerber ausschließlich am Veranstaltungszweck, Gestal- tungswillen und den platzspezifischen Gegebenheiten. Bei der Zulassung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: - Attraktivität des Betriebs wegen seiner Art, Ausstattung, Betriebsweise, opti- schen Gestaltung - Attraktivität des Angebots (insbesondere Warensortiment, Qualität, Vorführung am Stand) - Zuverlässigkeit der sich bewerbenden Person einschließlich ihrer Hilfskräfte, hierzu zählt auch das Verhalten gegenüber den Personen, die den Markt besu- chen, - Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung, - reibungsloser Veranstaltungsablauf, - fristgerechte und vollständige Zahlung des Platzgeldes (bei vergangenen Veran- staltungen). Geschäfte, von denen angenommen wird, dass sie wegen ihrer Art, Ausstattung, Be- triebsweise oder optischen Gestaltung besondere Anziehungskraft auf die Besucherin- nen oder Besucher ausüben, sollen bevorzugt berücksichtigt werden. 4.2. Bewerberinnen oder Bewerber, die in der jeweiligen Sparte ganzjährig selbständig ge- werblich tätig sind, werden vor Bewerberinnen oder Bewerbern berücksichtigt, die aus- schließlich den Christkindlesmarkt beschicken wollen. Dies gilt nicht für Personen, die Waren, die nur in der Advents- und Weihnachtszeit angeboten werden, herstellen oder mit ihnen handeln. 4.3. Langjährig bekannte und bewährte Marktbeschickerinnen oder Marktbeschicker (Stammbeschickung) können bei gleichen Voraussetzungen nach Ziffer 4.1. im Interes- se des traditionellen Erscheinungsbilds und des Wiedererkennungswertes des Markts Vorrang vor Neubewerbungen haben. Eine Stammbeschickung liegt vor, wenn fünf Jah- re ununterbrochen ein Geschäft gleicher Art auf dem Christkindlesmarkt betrieben wur- de und die Voraussetzungen der Ziffer 4.1. vorliegen. Der Vorrang kann nur für ein Ge- schäft gleicher Art und gleichen Umfangs gelten. Für ein Geschäft anderer Art oder ein Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt - Anlage zur Satzung für die Jahrmärkte und Volksfeste der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) - ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 4 - Karlsruher Stadtrecht - Stand: 28. Dezember 2009 im Umfang verändertes Geschäft kann er nicht geltend gemacht werden. Neubewerbungen sollen unter Beachtung der jeweils aktuellen Rechtsprechung in an- gemessenem Umfang in der jeweiligen Sparte berücksichtigt werden, sofern die Vor- aussetzungen der Ziffer 4.1. vorliegen und die Geschäfte der Neubewerberinnen oder Neubewerber nach Attraktivität und Bedeutung für ein ausgewogenes und qualifiziertes Gesamtangebot zumindest gleichwertig zu den Geschäften der konkurrierenden Stammbeschickerinnen oder Stammbeschicker sind. 4.4. Sind nach Anwendung der vorgenannten Kriterien keine objektiv feststellbaren Unter- schiede vorhanden, so muss bei Stammbeschickungen aussetzen, wer die größere An- zahl an unmittelbar aufeinander folgenden Zulassungen aufweist. Bei Neubewerbungen wird vorgezogen, wer sich am längsten ununterbrochen erfolglos beworben hat. Liegt hiernach auch Gleichwertigkeit vor, entscheidet das Los. 4.5. Ergeben sich während des Aufbaus Veränderungen zu den Planunterlagen (technisch bedingte Umstellungen, Ausfall von Geschäften etc.), kann das Marktamt diese Plätze an verfügbare Bewerberinnen oder Bewerber, deren Geschäfte nach Art und Größe passen, vergeben. 5. Ergänzende Zulassungsregelungen für Gastronomiebetriebe Auf dem Christkindlesmarkt werden entsprechend der jeweiligen Veranstaltungs- konzeption an geeigneten Stellen im Veranstaltungsbereich ausreichend Stände mit Waren zum Verzehr an Ort und Stelle, davon höchstens 10 Stände mit Alkoholaus- schank (insbesondere Glühwein und sonstige weihnachtsspezifische Getränke), zuge- lassen. Insgesamt wird in der Sparte "Gastronomiebetriebe" ein umfassendes, vielseiti- ges Angebot angestrebt. Neubewerbungen sind hierbei in angemessenen Umfang zu berücksichtigen, sofern die Voraussetzungen nach Ziffer 4.1. vorliegen und die Geschäfte der Neubewerberinnen oder Neubewerber nach Attraktivität und Bedeutung für ein ausgewogenes und qualifi- ziertes Gesamtangebot in dieser Sparte zumindest gleichwertig zu den Geschäften der konkurrierenden Stammbeschickerinnen oder Stammbeschicker sind. Es wird in der Regel ein Anteil von Neubewerberinnen oder Neubewerbern in Höhe von mindestens 20 % in der Sparte "Gastronomiebetriebe" angestrebt. 6. Ergänzende Zulassungsregelungen für Kinderfahrgeschäfte Es können im Veranstaltungsbereich insbesondere entsprechend den platzspezifischen Gegebenheiten bis zu vier Kinderfahrgeschäfte zugelassen werden. Neben der Erfül- lung der unter Ziffer 4.1. genannten Voraussetzungen können grundsätzlich nur Ge- schäfte mit einem Fahrbahndurchmesser bis zu 8 m berücksichtigt werden. Neubewerbungen sind hierbei in angemessenen Umfang zu berücksichtigen, sofern die Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt - Anlage zur Satzung für die Jahrmärkte und Volksfeste der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) - ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 5 - Karlsruher Stadtrecht - Stand: 28. Dezember 2009 Voraussetzungen nach Ziffer 4.1. vorliegen und die Geschäfte der Neubewerberinnen oder Neubewerber nach Attraktivität und Bedeutung für ein ausgewogenes und qualifi- ziertes Gesamtangebot in dieser Sparte zumindest gleichwertig zu den Geschäften der konkurrierenden Stammbeschickerinnen oder Stammbeschicker sind. Es wird in der Regel ein Anteil von Neubewerberinnen und Neubewerbern in Höhe von mindestens 25 % in der Sparte "Kinderfahrgeschäfte" angestrebt. 7. Weitergehende Bestimmungen zur Durchführung Zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erlässt das Marktamt weitergehende Bestimmungen. 8. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 28. Dezember 2009 in Kraft. Gleichzeitig tre- ten die Richtlinien vom 22. März 2000 außer Kraft.