Änderung der Richtlinien der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen

Vorlage: 27278
Art: Beschlussvorlage
Datum: 03.06.2011
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Jugendhilfeausschuss

    Datum: 08.06.2011

    TOP: 4

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 4 Anlage 1 JHA
    Extrahierter Text

    TOP 4 Anlage 1 Verord n un g des Kultusm inisteriums ü ber den M i n destpersonalschtüssel u nd die Personalfortbildung in Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersge- mischten Gruppen (Kindertagesstättenverordnung - KiTaVO) Vom 25. November 2010 Auf Grund von $ 2a Abs. 4 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) in der Fas- sung vom 19, März 2009 (GBl, S. 162), geändert durch Gesetz vom 19 oktober 2010 (GBl. S. 748), wird verordnet; s1 M i ndestpe rsonalschl üssel (1) Beim Betrieb eines an fünf Tageq in der Woche geöffneten Kindergartens oder einer Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen nach $ 1 Abs. 2 bis 4 KiTaG gelten bei einer Schließzeit von 26 Tagen folgende Mindestpersonalschlüssel ein- schließlich Verfügungs- und Ausfallzeiten für Fachkräfte nach g 7 KiTaG: 1, Halbtagsgruppe, bezogen auf 4 Stunden durchschnittlicher täglicher öffnungszeit: a) bei Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt 1,0 Vollzeitfachkräfte, b) bei Altersmischung mit Kindern unter 3 Jahren: 1,1 Vollzeitfachkräfte, 2. Regelgruppe, bezogen auf 6 Stunden durchschnittlicher täglicher Öffnungszeit mit Unterbre- chung am Mittag a) bei Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt 1,5 Vollzeitfachkräfte, b) bei Altersmischung mit Kindern unter 3 Jahren 1,7 Vollzeitfachkräfte, 3. Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit bezogen auf 6 Stunden durchschnittlicher täglicher Öffnungszeit ohne Unterbrechung: , ,,7 Vollzeitfachkräfte, 4. Ganztagsgruppe bezogen auf 7 Stunden durchschnittlicher täglicher Öffnungszeit: 2,0 Vollzeitfachkräfte. Wird von der Anzahl der in Satz 1 aufgeführten Schließtage abgewichen, erhöht oder verringert sich der Mindestpersonalschlüssel entsprechend. Dies gilt auch, wenn von den in den Nummern 1 bis 4 für die einzelnen Gruppenarten aufgeführten durch- schnittlicherr täglichen Öffnungszeiten abgewichen wird. Die durchschnittliche tägli- che Öffnungszeit nach Satz 1 Nr. 1 b), 2 b), 3 und 4 besteht aus der Hauptbetreu- ungszeit und der Randzeit, die mit einer Stunde berücksichtigt ist. Hauptbetreuungs- zeit ist die Zeit, in der mehr als die Hälfte der Kinder der jeweiligen Höchstgruppen- stärke anwesend sind. Weicht die tatsächliche Randzeit von der in Satz 4 genannten ab, erhöht oder verringert sich der Mindestpersonalschlüssel entsprechend. (2) Bei Gruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 a) und 2 a) sind während der gesamten Öffnungszeit eine Fachkraft und während der Hälfte der Öffnungszeit eine weitere Fachkraft einzusetzen. Bei einer Anwesenheit von bis zu 15 Kindern kann die zweite Kraft eine geeignete Betreuungs- und Erziehungsperson sein. Bei Gruppen nach Abs. 1 satz 1 Nr. 1 b), 2 b), 3 und 4 sind während der Hauptbetreuungszeit zwei Fachkräfte, während der Randzeit eine Fachkraft einzusetzen. Bei eingruppigen Kin- dertageseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind während der gesamten Öffnungszeit zwei Fachkräfte einzusetzen; die zweite Kraft kann eine geeignete Er- ziehungs- und Betreuungsperson sein, wenn in Gruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 a) und 2 a) bis zu 15 Kinder, in allen anderen Betriebsformen bis zur Hälfte der Kin- der der jeweiligen Höchstgruppenstärke anwesend sind. Der Mindestpersonalschlüs- sel nach Absatz 1 berücksichtigt die gesetzlich vorgesehene Einrichtungsleitung im Sinne des $ 47 SGB Vlll. Ein eventueller zusätzlicher im Einzelfall zu ermittelnder Betreuungsbedarf von Kindern mit Behinderung, die in integrativen Gruppen gemäß $ 1Abs.4 und $ 2Abs.2 KiTaG betreutwerden, istvom Mindestpersonalschlüssel nach Absatz 1 Satz 1 nicht abgedeckt. (3) Zur Erreichung der in $ 2a Abs, 3 KiTaG genannten Ziele erhöhen sich die für den Betrieb einer Tageseinrichtung nach $ 1 Abs. 2 bis 4 KiTaG ergebenden ver- pflichtenden Mindestpersonalschlüssel nach Absatz 1 Satz 1 wie folgt: 1. ab dem 1. September 2010 a) Halbtagsgruppe b) Regelgruppe c) Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten d) Gruppen mit Ganztagsbetreuung I 2. ab dem 1. Septemb er 2011 a) Halbtagsgruppe b) Regelgruppe c) Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten d) Gruppen mit Ganztagsbetreuung 3. ab dem 1. September2Ol2 0, 1 Vollzeitfachkräfte, 0, 1 Vollzeitfachkräfte, 0, 1 Vollzeitfachkräfte, 0, 1 Vollzeitfachkräfte, 0, 1 Vollzeitfachkräfte, 0, 1 Vollzeitfachkräfte, 0, 1 Vollzeitfachkräfte, 0, 1 Vollzeitfachkräfte, a) Halbtagsgruppe b) Regelgruppe c) Gruppen mit Ganztagsbetreuung d) Gruppen mit verlängerter Öffnungszeit, soweit es sich um altersgemischte Gruppen handelt, 0, 1 Vollzeitfachkräfte, 0, 1 Vollzeitfachkräfte, 0, 1 Vollzeitfachkräfte, 0, 1 Vollzeitfachkräfte. (4) Nachfolgende Gruppenarten, Gruppenstärken und Öffnungsmindestzeiten sind Grundlage der Berechnung des Mindestpersonalschlüssels, der in der Betriebser- laubnis festgelegt wird : . Gruppenart. : ,, i :;; 1:: ''.1: =:.: : :,Alter der Kindef I , ; ::::: , ir;lr L: Halbtagsgruppe HT ftir 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- oder Nachmittagsbetreuung von mindestens 3 Stunden) 25 bis 28 Kinder Regelgruppe RG tür 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- und Nachmittagsbetreuung mit Unterbre- chung am Mittag) 25 bis 28 Kinder Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit VÖ für 3-Jährige bis Schuleintritt (durchgängige Öffnungszeit von mindestens 6 Stunden) 22 bis 25 Kinder Ganztagesgruppe GT für 3-Jährige bis Schuleintritt (mehr als 7 Stunden durchgängige Öffnungszeit) 20 Kinder Altersgemischte Gruppe AM für 3Jährige bis unter 14 Jahre 25 bei HT/RG/VÖ 20 bei GT Altersgemischte Gruppe AM für 2Jährige bis unter 14 Jahre (mit übenaiegender Anzahl von Kindern im Kin- dergartenalter) Absenkung der Gruppenstärke um einen Platz je aufgenommenes 2-jähriges Kind, ausgehend von: 25 bei HT/RG 22 bei VÖ 20 bei GT Altersgemischte Gruppe AM vom 1. Lebensjahr bis unter 14 Jahre (bei allen GrupPenarten) 15 Kinder, davon höchstens 5 Kinder im Alter von unter drei Jahren Wird die der Berechnung zugrunde liegende Höchstgruppenstärke dauerhaft erheb- lich unterschritten, kann im Rahmen der Betriebserlaubnis eine entsprechende Ver- minderung des Mindestpersonalschlüssels erfolgen. Die Mindestöffnungszeit beträgt 15 Stunden in der Woche. Der geltende Mindestpersonalschlüssel und die ihm nach Satz 1 zugrunde gelegten Parameter werden in die nach S 45 des Achten Buchs So- zialgesetzbuch zu erteilende Betriebserlaubnis aufgenommen. . s2 Qualifizierung des pädagogischen Personals Das Land Baden-Württemberg stellt fär die durch Fortbildung unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Orientierungsplans gemäß $ 2a Abs. 3 KiTaG erfolgende Qualifizierung des in $ 7 KiTaG genannten pädagogischen Personals Mittel nach Maßgabe des $ 29b des Finanzausgleichsgesetzes zur Verfügung. s3 lnkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Stuttgart, den 25. November 2010 Prof. Dr. Schick

  • TOP 4 Anlage 2JHA Richtlinie_Kitas_Krippen_Entwurf_31-01-2011
    Extrahierter Text

    Richtlinie der Stadt Karlsruhe ab 01.01.2011 Seite: 1 Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen Präambel: Grundlagen für diese städtische Förderrichtlinie sind neben dem Kinderförderungs- gesetz, dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), dem Tagesausbaubetreuungsgesetz (TAG), dem Finanzausgleichsgesetz (FAG), dem Kindertagesbetreuungsgesetz Ba- den-Württemberg (KiTaG) sowie der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) in den jeweils gültigen Fassungen ein gemeinsames Bestreben zur Erhöhung der Plätze in Kindertageseinrichtungen für Kinder unter 3 Jahren sowie der Regelung der Bezu- schussung der Kinderbetreuung. Ein Arbeitskreis aus Vertretern von Trägern von Kindertageseinrichtungen und der Sozial- und Jugendbehörde war bei der Erstellung dieser Richtlinie beteiligt. Über die Änderungen ab 01.01.2011 wurden die Träger informiert und sind bei künftigen Änderungen einzubeziehen. Die Förderung von Schülerhorten und Nachmittagsbetreuungen ist nicht Bestandteil dieser Richtlinie. Teil A. Allgemein Ziffer 1: Betrieb der Einrichtungen Freie Träger der Jugendhilfe und privat-gewerbliche Träger, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtungen erfüllen, werden ge- mäß dieser Richtlinie gefördert, soweit diese der städtischen Bedarfsplanung nach Teil A Ziffer 2 entsprechen. Die Träger nach § 1 Abs. 2, 3, 6 KiTaG verpflichten sich, die Aufgaben und Ziele nach § 2 und § 2 a KiTaG zu erfüllen. Die Grundsätze über das Verfahren der Auf- nahme der Kinder sind mit der Sozial- und Jugendbehörde abzustimmen. Anfragen (Warteliste), Aufnahmen und Abmeldungen für Kinder unter drei Jahren werden von den Einrichtungen zeitnah an die zentrale Erfassungsstelle des Jugendamtes gemel- det. Grundsätzlich können auf Plätzen für 3-6 jährige nur Kinder mit einem Rechts- anspruch aufgenommen werden. Ziffer 2: Bedarfsplanung Die nach dieser Richtlinie zu fördernden Einrichtungen/Gruppen müssen der städti- schen Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 2. i.V.m. § 8 Abs. 2 und Abs. 3 KiTaG sowie § 24 SGB VIII entsprechen. Änderungen bezüglich der Betreuungs- und Betriebsform TOP 4 Anlage 2 Richtlinie der Stadt Karlsruhe ab 01.01.2011 Seite: 2 der Gruppen bedürfen der Zustimmung der Sozial- und Jugendbehörde und einer Betriebserlaubnis der Fachaufsichtsbehörde. Die Stadt Karlsruhe beteiligt die Träger rechtzeitig an der Bedarfsplanung und ihrer Fortschreibung. Hierfür ist eine Arbeits- gemeinschaft nach § 78 SGB VIII mit entsprechender Geschäftsordnung eingerich- tet. Bei der Bedarfsplanung sind insbesondere die Grundsätze der Subsidiarität und der Erhaltung der Trägervielfalt zu berücksichtigen. Zur Erfüllung der gesetzlichen Rechtsansprüche auf Betreuungsplätze werden in die städtische Bedarfsplanung vorrangig neue Einrichtungen oder Gruppen aufgenom- men, die zunächst für einen Zeitraum von bis zu 22 Monaten ab Betriebseröffnung ausschließlich Karlsruher Kinder betreuen. Für bestehende Einrichtungen gilt Be- standsschutz. Ziffer 3 Abrechnung Die Träger haben ihre Verwendungsnachweise einrichtungsbezogen spätestens bis zum 31.03. des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres vorzulegen. Hierfür wird den Trägern ein entsprechender Vordruck zur Verfügung gestellt. Sämtliche von der Stadt Karlsruhe nach dieser Richtlinie geförderten Träger müssen für ihre Einrichtungen verpflichtend alle tatsächlich betreuten Kinder für die Jugend- hilfestatistik des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg melden, da sich hieraus die Finanzausgleichszuweisungen für die Stadt Karlsruhe ergeben. Hierzu haben alle Träger eine Kopie des Meldebogens des Statistischen Landesamtes Ba- den-Württemberg zum Abgabestichtag der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung ergeben, dass nicht alle Kinder in der Statistik wie betreut gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüche an der Trägerförderung in Abzug gebracht. Die Nachweise über die von den Trägern in ihren Einrichtungen betreuten auswärti- gen Kinder (Wohnsitz außerhalb der Stadt Karlsruhe) sind bis spätestens 15.12. ei- nes jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen. Diese Meldung löst finanzielle Ansprüche der Stadt Karlsruhe aus. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung ergeben, dass nicht alle auswärtigen Kinder gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüche an der Trägerförderung in Abzug gebracht. Ziffer 4 Auszahlung der Zuschüsse Die Stadt Karlsruhe leistet vierteljährliche angemessene Abschlagszahlungen auf die zu gewährenden Fachpersonalkostenzuschüsse zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. Grundlage für die Abschlagszahlungen zum 15.02. und 15.05. ist die Ab- schlagszahlung zum 15.11. des Vorjahres. Nach Vorlage des Verwendungsnachweises wird der Nachzahlungs- / Rückforde- rungsbetrag spätestens zum 15.08. des Folgejahres verrechnet bzw. ausbezahlt. Richtlinie der Stadt Karlsruhe ab 01.01.2011 Seite: 3 Eine Angleichung der Abschlagszahlungen auf der Basis des Rechnungsergebnisses des Vorjahres sowie der nachvollziehbaren Kalkulation des laufenden Jahres der Träger kann auf Antrag erfolgen. Ziffer 5 Elternbeiträge Die Träger erheben ihre Elternbeiträge auf der Grundlage ihrer jeweils gültigen Sat- zungen. Den Trägern wird die Eigenverantwortlichkeit über die Höhe und Gestaltung der Bei- träge belassen. Sämtliche öffentlichen Zuschüsse (Bund, Land, Kommune) müssen sich in vollem Umfang beitragssenkend auswirken. Beitragsänderungen sind der Sozial- und Jugendbehörde unverzüglich mitzuteilen. Ziffer 6 Baukosten Die „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau und Umbau von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen“ in der jeweils gültigen Fassung sind Bestandteil dieser Richtlinie. Ziffer 7 Belegrechte Belegrechte können nur nach vorheriger Genehmigung durch die Sozial- und Ju- gendbehörde vergeben werden. Firmen, die in Karlsruher Kindertageseinrichtungen Belegplätze erwerben möchten, erhalten entsprechend ihrer finanziellen Beteiligung Belegrechte. Grundsätzlich können maximal 30 Prozent der Gesamtbetreuungska- pazität einer Einrichtung als Belegplätze erworben werden. Die Höhe der finanziellen Beteiligung orientiert sich an den Raumkosten. Belegplätze sind vorrangig mit Karls- ruher Kindern zu belegen. Die städtische Förderung erfolgt analog Teil B bzw. Teil C dieser Richtlinie. Richtlinie der Stadt Karlsruhe ab 01.01.2011 Seite: 4 Teil B. Kindertagesstätten Ziffer 1: Förderung Die Stadt Karlsruhe bietet Trägern von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit al- tersgemischten Gruppen (§ 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städti- schen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorlie- gen, folgende Zuschussalternativen an: Alternative 1: Für die Inanspruchnahme der Alternative 1 wird die inhaltliche Umsetzung des Orien- tierungsplans Baden-Württemberg vorausgesetzt. Die Träger haben dies mittels Selbstverpflichtungserklärung nachzuweisen. I. Fachpersonalkostenzuschüsse 85,0 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten bzw. 88,0 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten für überwiegend als Ganztageseinrichtung betriebene Tagesstätten Zu den Fachpersonalkosten gehören: AG-Brutto, ZVK-Beiträge, Beitrag für die Be- rufsgenossenschaft und evt. Sanierungsgelder. Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TVöD-SuE (Tarifvertrag öffentlicher Dienst für den Sozial- und Erziehungsdienst) zu orientieren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüber hinausgehende Vergütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst. Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG. Die Träger haben Ihre Einrichtungen/Gruppen mit den jeweiligen Stellenschlüssel- vorgaben des Landesjugendamtes (= KVJS) zu betreiben. Entscheiden sich die Trä- ger für diese Förderalternative 1, werden folgende maximal förderfähige Stellen- schlüssel für die Berechnung der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten berück- sichtigt: Angebotsformen Stellenschlüssel zum 01.01.2011 Stellenschlüssel zum 01.09.2011 Stellenschlüssel zum 01.09.2012 Halbtagesgruppe 3-6 J. 1,50 1,60 1,70 Richtlinie der Stadt Karlsruhe ab 01.01.2011 Seite: 5 Halbtagesgruppe AM 1,60 1,70 1,80 Regelgruppe 3-6 J. 1,70 1,80 1,90 Regelgruppe AM 1,80 1,90 2,00 Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit 3-6 J. 1,90 2,00 2,10 Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit AM 2-6 J. 1,90 2,00 2,10 Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit AM 6 Monate bis 6 Jahre 2,30 2,30 2,30 Ganztagesgruppe 3,10 3,25 3,35 Ganztagesgruppe AM 3,10 3,25 3,35 Die vorgenannten Personalschlüssel berücksichtigen die Einrichtungsleitung sowie die Verfügungs- und Ausfallzeiten. Anerkennungspraktikantinnen und –praktikanten werden mit 0,50 Fachkraftstellen berücksichtigt. Zuschläge für Bemerkungen integrative Gruppen 0,2 Fachkräfte pro Gruppe (die Leistungen der Eingliederungshilfen nach SGB bleiben hiervon unberührt) eingruppige Einrichtungen kann individuell geregelt werden II. Mietkostenzuschüsse Träger von Kindertagesstätten, die bisher Mietkostenzuschüsse erhalten haben und deren Mietverhältnis unverändert weiter besteht, bekommen diese Zuschüsse wei- terhin. Neue Mietkostenzuschussanträge von Trägern werden nur nach vorheriger Genehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde bewilligt. Übereinstimmung mit der städtischen Bedarfsplanung wird vorausgesetzt. In der Regel können maximal 10,00 €/m² (Kaltmiete) anerkannter Nettogrundrissfläche bezuschusst werden. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Eigentümer, der Vermieter und/oder der Mieter aus den selben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden keine Mietkostenzuschüsse gewährt. Bei gleichzeitiger Ge- währung von Mietkostenzuschüssen und Baukostenzuschüssen wird der Baukosten- zuschuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (kapitalisiert). Die Summe aus kapitalisierten Baukostenzuschüssen und Mietkostenzuschüssen darf in der Regel insgesamt 10,00 €/m² Kaltmiete nicht übersteigen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietkostenzuschüsse gewährt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landeszuschüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich mietmindernd auswirken. Richtlinie der Stadt Karlsruhe ab 01.01.2011 Seite: 6 III. Erstkindersenkungszuschüsse Zur Angleichung der Benutzungsentgelte der Träger an die Benutzungsentgelte von städtischen Einrichtungen werden seit 01.09.2007 folgende Beträge pro tatsächlich betreutem Kind und Monat gewährt: Kinder von 0 – 3 Jahren: Halbtagesgruppen = 38,00 €/Kind/Monat Gruppen mit verl. Öffnungszeit = 38,00 €/Kind/Monat Ganztagesgruppen = 56,00 €/Kind/Monat Kinder von 3 – 6 Jahren: Halbtagesgruppen = 16,00 €/Kind/Monat Regelgruppen = 16,00 €/Kind/Monat Gruppen mit verl. Öffnungszeit = 25,00 €/Kind/Monat Ganztagesgruppen = 34,00 €/Kind/Monat Die Auszahlung der Beträge erfolgt an die Träger von Kinderbetreuungseinrichtun- gen, die in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind. Diese haben die platzbe- zogenen Zuschüsse unverzüglich zu 100 % an die Nutzer der Einrichtungen weiter- zugeben. Die Erstkindersenkungszuschüsse sind reine Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Karlsruhe und werden ab 01.09.2011 nur noch für Karlsruher Kinder (Wohnsitz in Karlsruhe) gewährt. IV. Geschwisterkinderzuschüsse Um Familien mit mehreren Kindern finanziell zu entlasten, werden seit dem Jahr 2001 Geschwisterkinderzuschüsse ausschließlich an Träger gewährt, deren Gruppen in der Bedarfsplanung enthalten sind. Diese Träger verpflichten sich, für zweite und weitere Kinder einer Familie, die seine Einrichtungen besuchen, den Besuch der Ein- richtung auf der Basis der Benutzungsentgelte für das Jahr 2002 (bei neuen Einrich- tungen die Entgelte zum Eröffnungsmonat) kostenfrei zu gestalten. Durchgeführte Beitragserhöhungen seit 2002 werden nicht bezuschusst. Seit 01.09.2004 gilt das Kind als Geschwisterkind, das sich in der beitragsniedrigeren Angebotsform befindet. Die Träger erhalten als Gegenleistung für die Kostenbefreiung für die zweiten und weiteren Kinder einen Zuschuss der Stadt zum Ausgleich der Ausfälle an Benut- zungsentgelten. Soweit bei Ganztageseinrichtungen die Leistung des Trägers auch die Verköstigung in der Kindertagesstätte umfasst, gilt die Kostenfreiheit nicht für die Verpflegungskosten. Bei einer trägerübergreifenden Betreuung von Geschwisterkin- dern erfolgt die Abrechnung der Geschwisterkinderzuschüsse unmittelbar zwischen der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe und den beitragszahlenden El- tern. Geschwisterkinderzuschüsse werden nicht für Angebote des Schul- und Sport- amtes gewährt. Richtlinie der Stadt Karlsruhe ab 01.01.2011 Seite: 7 Die Geschwisterkinderzuschüsse sind reine Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Karls- ruhe und werden ab 01.09.2011 nur noch für Karlsruher Kinder (Wohnsitz in Karlsru- he) gewährt. Alternative 2 63 % der für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung erforderlichen und angemessenen Personal- und Sachausgaben inklusiv Miete so wie der Eigenleistungen (=Betriebsausgaben) und 100 % der Erhöhung der Personalausgaben, die sich aus der Veränderung des Mindestpersonalschlüssels gemäß KiTaVO ergibt. § 8 Abs. 2 Satz 3 KiTaG findet entsprechend Anwendung. Für eine Betriebsausgabenbezuschussung gelten folgende Höchstwerte: Betriebsausgaben Höchstwerte Verwaltungskosten: 2,00 Prozent aus den Fachpersonalkosten für konfessionelle Träger und Betriebs- kindertagesstätten 4,00 Prozent aus den Fachpersonalkosten für die übrigen Träger (Eigenleistungen und tatsächliche Kosten zusammen) Spiel- und Beschäftigungsmaterial: 800,00 € pro Gruppe tatsächliche Kosten Außenanlagen: 900,00 € pro Gruppe tatsächliche Kosten oder 810,00 € pro Gruppe Eigenleistungen Reinigung: 3.200,00 € pro Gruppe tatsächliche Kosten oder 2.300,00 € pro Gruppe Eigenleistungen Hausmeister: 2.000,00 € pro Gruppe tatsächliche Kosten oder 1.200,00 € pro Gruppe Eigenleistungen Kalkulatorische Kosten wie z.B. Abschreibungen und Verzinsungen sind keine Aus- gaben im Sinne des § 8 KiTaG und somit nicht förderfähig. Bei einer Betriebsausgabenbezuschussung müssen außer den Personalausgaben auch die geltend gemachten Sachausgaben sowie die notwendigen und erforderli- chen Eigenleistungen nachgewiesen werden. Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TVöD-SuE zu orientieren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüber hinausgehende Vergütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe Richtlinie der Stadt Karlsruhe ab 01.01.2011 Seite: 8 bezuschusst. Krankheitsbedingte Vertretungskosten werden in üblich angemesse- nem Umfang berücksichtigt. Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG. Die Vorgaben des Landesjugendamtes (KVJS) hinsichtlich der Ausstattung mit Fachpersonal sind zwingend einzuhalten. Ausgaben für Miete können nur bis zur ortsüblichen Höhe Berücksichtigung finden. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Eigentümer, der Vermieter und/oder der Mieter aus den selben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden die Mietausgaben nicht berücksichtigt. Bei gleichzei- tiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und Baukostenzuschüssen wird der Baukostenzuschuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (kapitalisiert). Die Summe aus kapitalisierten Baukostenzuschüssen und Mietkostenzuschüssen darf die ortsübliche Miete nicht übersteigen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietausgaben berücksichtigt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landeszuschüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich mietmindernd auswirken. Ehrenamtliche Tätigkeit / Eigenleistungen Die Stadt Karlsruhe erstattet den Trägern bei einer Betriebsausgabenbezuschussung Eigenleistungen, die über das übliche und notwendige Maß an Elternarbeit hinaus- gehen (sog. ehrenamtliche Tätigkeit). Richtwert: 10,00 €/Stunde. Die Eigenleistungen sind schriftlich mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift des Leistungserbringers nachzu- weisen. Ziffer 2 Gruppenarten, Alter der Kinder, Regelgruppenstärke, Höchstgruppenstärke Die KiTaVO unterscheidet folgende Gruppen: Gruppenart Alter der Kinder Regelgruppenstärke, Höchstgruppenstärke Halbtagsgruppe HT für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- oder Nachmittagsbetreuung von min- destens 3 Stunden) 25 bis 28 Kinder Regelgruppe RG für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- und Nachmittagsbetreuung mit Unter- brechung am Mittag) 25 bis 28 Kinder Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit VÖ für 3-Jährige bis Schuleintritt (durchgängige Öffnungszeit von mindestens 6 Stunden) 22 bis 25 Kinder Ganztagesgruppe GT für 3-Jährige bis Schuleintritt (mehr als 7 Stunden durchgängige Öff- nungszeit) 20 Kinder Richtlinie der Stadt Karlsruhe ab 01.01.2011 Seite: 9 Altersgemischte Gruppe AM für 3-Jährige bis unter 14 Jahre 25 bei HT/RG/VÖ 20 bei GT Altersgemischte Gruppe AM für 2-Jährige bis unter 14 Jahre (mit überwiegender Anzahl von Kindern im Kindergartenalter) Absenkung der Gruppenstärke um einen Platz je aufgenommenes 2-jähriges Kind, ausgehend von: 25 bei HT/RG 22 bei VÖ 20 bei GT Altersgemischte Gruppe AM vom 1. Lebensjahr bis unter 14 Jahre (bei allen Gruppenarten) 15 Kinder, davon höchstens 5 Kinder im Alter von unter drei Jahren Die vorgenannten Betriebsformen können auch als integrative Gruppen geführt wer- den. Daneben gilt die bestehende Betriebsform der Mischgruppe (mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden). Wird die Höchstgruppenstärke dauerhaft erheblich unterschritten, kann der städt. Zuschuss entsprechend gekürzt werden. Ziffer 3 Nicht in der Bedarfsplanung enthaltene Gruppen/Einrichtungen Gemäß § 8 Abs. 4 KiTaG erhalten Träger von Einrichtungen oder Gruppen, die nicht in der Bedarfsplanung aufgenommen sind, für jeden belegten Platz einen Zuschuss in Höhe des sich je Kind entsprechend der Betreuungszeit nach §§ 29 b FAG im Vor- jahr ergebenden Betrags. Die Höhe des weiterzuleitenden FAG-Anteils ergibt sich aus den Kinderzahlen der Einrichtungen oder Gruppen, die in der ordnungsgemäßen Meldung der Jugendhilfestatistik des Statistischen Landesamts enthalten sind. Hier- zu haben alle Träger eine Kopie des Meldebogens des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zum Abgabestichtag der Sozial- und Jugendbehörde vorzule- gen. Die FAG-Zuweisung wird nur für jeden tatsächlich belegten Platz im Bewilligungsjahr gewährt. Dafür haben die Träger die tatsächliche Belegung bis spätestens 15.12. eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen. Richtlinie der Stadt Karlsruhe ab 01.01.2011 Seite: 10 Teil C. Kinderkrippen Ziffer 1: Förderung Die Stadt Karlsruhe bietet den Trägern von Kinderkrippengruppen (§ 1 Abs. 6 Ki- TaG), deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorliegen, folgende Alternativen an: Alternative 1: I. Fachpersonalkostenzuschüsse 87,5 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten. . Zu den Fachpersonalkosten gehören: AG-Brutto, ZVK-Beiträge, Beitrag für die Be- rufsgenossenschaft und evt. Sanierungsgelder. Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TVöD-SuE zu orientieren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüber hinausgehende Vergütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst. Die Träger haben Ihre Einrichtungen/Gruppen mit den jeweiligen Stellenschlüssel- vorgaben des Landesjugendamtes (= KVJS) zu betreiben. Entscheiden sich die Trä- ger für diese Förderalternative 1, werden folgende maximal förderfähige Stellen- schlüssel für die Berechnung der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten berück- sichtigt: Kinderkrippengruppe (Kinder 0 - 3 Jahren) als Fachkräfte nach § 7 KiTaG Halbtagsgruppe 1,65 pro Gruppe Gruppe mit verlängerten Öffnungszeiten 1,85 pro Gruppe Ganztagesgruppe 3,05 pro Gruppe integrative Gruppe Zuschlag von 0,2 Fachkräfte pro integrative Gruppe (die Leistungen der Eingliederungshilfen nach SGB bleiben hiervon unberührt) eingruppige Einrichtung individueller Zuschlag für 1-gruppige Einrichtungen möglich Richtlinie der Stadt Karlsruhe ab 01.01.2011 Seite: 11 Die vorgenannten Personalschlüssel berücksichtigen die Einrichtungsleitung sowie die Verfügungs- und Ausfallzeiten. Anerkennungspraktikantinnen und –praktikanten werden mit 0,50 Fachkraftstellen berücksichtigt. II. Mietkostenzuschüsse Träger von Kinderkrippen, die bisher Mietkostenzuschüsse erhalten haben und deren Mietverhältnis unverändert weiter besteht, bekommen diese Zuschüsse weiterhin. Neue Mietkostenzuschussanträge von Trägern werden nur nach vorheriger Geneh- migung durch die Sozial- und Jugendbehörde bewilligt. Übereinstimmung mit der städtischen Bedarfsplanung wird vorausgesetzt. In der Regel können maximal 10,00 €/m² (Kaltmiete) anerkannter Nettogrundrissfläche bezuschusst werden. Bei Ver- tragskonstellationen, in denen der Eigentümer, der Vermieter und/oder der Mieter aus den selben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden keine Mietkostenzuschüsse gewährt. Bei gleichzeitiger Ge- währung von Mietkostenzuschüssen und Baukostenzuschüssen wird der Baukosten- zuschuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (kapitalisiert). Die Summe aus kapitalisierten Baukostenzuschüssen und Mietkostenzuschüssen darf in der Regel insgesamt 10,00 €/m² Kaltmiete nicht übersteigen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietkostenzuschüsse gewährt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landeszuschüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich mietmindernd auswirken. III. Erstkindersenkungszuschüsse Zur Angleichung der Benutzungsentgelte der Träger an die Benutzungsentgelte von städtischen Einrichtungen werden seit 01.09.2007 folgende Beträge pro tatsächlich betreutem Kind und Monat gewährt: Kinder von 0 – 3 Jahren: Halbtagesgruppen = 38,00 €/Kind/Monat Gruppen mit verl. Öffnungszeit = 38,00 €/Kind/Monat Ganztagesgruppen = 56,00 €/Kind/Monat Die Auszahlung der Beträge erfolgt an die Träger von Kinderbetreuungseinrichtun- gen, die in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind. Diese haben die platzbe- zogenen Zuschüsse unverzüglich zu 100 % an die Nutzer der Einrichtungen weiter- zugeben. Die Erstkindersenkungszuschüsse sind reine Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Karlsruhe und werden ab 01.09.2011 nur noch für Karlsruher Kinder (Wohnsitz in Karlsruhe) gewährt. Richtlinie der Stadt Karlsruhe ab 01.01.2011 Seite: 12 IV. Geschwisterkinderzuschüsse Um Familien mit mehreren Kindern finanziell zu entlasten, werden seit dem Jahr 2001 Geschwisterkinderzuschüsse ausschließlich an Träger gewährt, deren Gruppen in der Bedarfsplanung enthalten sind. Diese Träger verpflichten sich, für zweite und weitere Kinder einer Familie, die seine Einrichtungen besuchen, den Besuch der Ein- richtung auf der Basis der Benutzungsentgelte für das Jahr 2002 (bei neuen Einrich- tungen die Entgelte zum Eröffnungsmonat) kostenfrei zu gestalten. Durchgeführte Beitragserhöhungen seit 2002 werden nicht bezuschusst. Seit 01.09.2004 gilt das Kind als Geschwisterkind, das sich in der beitragsniedrigeren Angebotsform befindet. Die Träger erhalten als Gegenleistung für die Kostenbefreiung für die zweiten und weiteren Kinder einen Zuschuss der Stadt zum Ausgleich der Ausfälle an Benut- zungsentgelten. Soweit bei Ganztageseinrichtungen die Leistung des Trägers auch die Verköstigung in der Kindertagesstätte umfasst, gilt die Kostenfreiheit nicht für die Verpflegungskosten. Bei einer trägerübergreifenden Betreuung von Geschwisterkin- dern erfolgt die Abrechnung der Geschwisterkinderzuschüsse unmittelbar zwischen der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe und den beitragszahlenden El- tern. Geschwisterkinderzuschüsse werden nicht für Angebote des Schul- und Sport- amtes gewährt. Die Geschwisterkinderzuschüsse sind reine Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Karls- ruhe und werden ab 01.09.2011 nur noch für Karlsruher Kinder (Wohnsitz in Karlsru- he) gewährt. Alternative 2 68 % der für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung erforderlichen und angemessenen Personal- und Sachausgaben inklusiv Miete so wie der Eigenleistungen (=Betriebsausgaben). Für eine Betriebsausgabenbezuschussung gelten folgende Höchstwerte: Betriebsausgaben Höchstwerte Verwaltungskosten: 2,16 Prozent aus den Fachpersonalkosten für konfessionelle Träger 4,32 Prozent aus den Fachpersonalkosten für nichtkonfessionelle Träger (Eigenleistungen und tatsächliche Kosten zusammen) Spiel- und Beschäftigungsmaterial: 865,00 € pro Gruppe tatsächliche Kosten Außenanlagen: 1.050,00 € pro Gruppe tatsächliche Kosten oder 940,00 € pro Gruppe Eigenleistungen Reinigung: 3.455,00 € pro Gruppe tatsächliche Kosten oder 2.480,00 € pro Gruppe Eigenleistungen Hausmeister: 2.160,00 € pro Gruppe tatsächliche Kosten oder 1.300,00 € pro Gruppe Eigenleistungen Richtlinie der Stadt Karlsruhe ab 01.01.2011 Seite: 13 Kalkulatorische Kosten wie z.B. Abschreibungen und Verzinsungen sind keine Aus- gaben im Sinne des § 8 KiTaG und somit nicht förderfähig. Bei einer Betriebsausgabenbezuschussung müssen außer den Personalausgaben auch die geltend gemachten Sachausgaben sowie die notwendigen und erforderli- chen Eigenleistungen bis zum 31.03. des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres nachgewiesen werden. Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TVöD-SuE zu orientieren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüber hinausgehende Vergütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst. Krankheitsbedingte Vertretungskosten werden in üblich angemessenem Umfang be- rücksichtigt. Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG. Die Vorgaben des Landesjugendamtes (KVJS) hinsichtlich der Ausstattung mit Fachpersonal sind zwingend einzuhalten. Ausgaben für Miete können nur bis zur ortsüblichen Höhe Berücksichtigung finden. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Eigentümer, der Vermieter und/oder der Mieter aus den selben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden die Mietausgaben nicht berücksichtigt. Bei gleichzei- tiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und Baukostenzuschüssen wird der Baukostenzuschuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (kapitalisiert). Die Summe aus kapitalisierten Baukostenzuschüssen und Mietkostenzuschüssen darf die ortsübliche Miete nicht übersteigen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietausgaben berücksichtigt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landeszuschüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich mietmindernd auswirken. Ehrenamtliche Tätigkeit / Eigenleistungen Die Stadt Karlsruhe erstattet den Trägern bei einer Betriebsausgabenbezuschussung Eigenleistungen, die über das übliche und notwendige Maß an Elternarbeit hinaus- gehen (sog. ehrenamtliche Tätigkeit). Richtwert: 10,00 €/Stunde. Die Eigenleistungen sind schriftlich mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift des Leistungserbringers nachzu- weisen. Ziffer 2 GRUPPEN Die Stadt Karlsruhe unterscheidet folgende Krippengruppen: Halbtagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 20 Stunden (vor- oder nachmittags geöffnet). Richtlinie der Stadt Karlsruhe ab 01.01.2011 Seite: 14 Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 30 Stunden (mindestens 6 Stunden und ununterbrochene Öffnungszeit am Tag). Ganztagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden (über 7 Stunden ununterbrochene Öffnungszeit am Tag für alle Kinder). Die Rahmenbedingungen des Landesjugendamtes über die Betreuungs- und Be- triebsform bezüglich Kinderkrippen werden zu Grunde gelegt. Die Schließtage dürfen 30 Tage im Jahr nicht überschreiten. Eine Krippengruppe besteht aus 10 Kindern. Alle Kinder sind unter 3 Jahre. Eine Al- tersmischung zwischen 6 Monate und 3 Jahren ist anzustreben. Wird die Höchst- gruppenstärke (10 Kinder pro Gruppe) dauerhaft unterschritten, kann der städt. Zu- schuss entsprechend gekürzt werden. Ziffer 3 Betreute Spielgruppen / nicht in der Bedarfsplanung enthaltene Gruppen/Einrichtungen Gemäß § 8 Abs. 4 KiTaG erhalten Träger von Einrichtungen oder Gruppen, die nicht in der Bedarfsplanung aufgenommen sind sowie betreute Spielgruppen die einer Be- triebserlaubnis bedürfen, für jeden belegten Platz einen Zuschuss in Höhe des sich je Kind entsprechend der Betreuungszeit nach §§ 29 c FAG im Vorjahr ergebenden Betrags. Die Höhe des weiterzuleitenden FAG-Anteils ergibt sich aus den Kinderzah- len der Einrichtungen oder Gruppen, die in der ordnungsgemäßen Meldung der Ju- gendhilfestatistik des Statistischen Landesamts enthalten sind. Hierzu haben alle Träger eine Kopie des Meldebogens des Statistischen Landesamtes Baden- Württemberg zum Abgabestichtag der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Die FAG-Zuweisung wird nur für jeden tatsächlich belegten Platz im Bewilligungsjahr gewährt. Dafür haben die Träger die tatsächliche Belegung bis spätestens 15.12. eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen. Träger von betreuten Spielgruppen müssen die Nachweise über die in ihren Einrich- tungen betreuten auswärtigen Kinder (Wohnsitz außerhalb der Stadt Karlsruhe) bis spätestens 15.12. eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorlegen. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie werden alle bisherigen Zuschussrichtlinien für diesen Förderbereich gegenstandslos.

  • TOP 4 JHA_08.06.11_Richtlinienänderung
    Extrahierter Text

    Januar 2011 BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: Jugendhilfeausschuss Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 08.06.2011 4 öffentlich Dez. 3 Änderung der Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 08.06.2011 4 Gemeinderat 28.06.2011 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat stimmt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss der Änderung der Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen rückwirkend ab 01.01.2011 zu. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 2011 = 2.573.060 € 2012 = 3.836.800 € 2011 = ca.1.500.000 € 2012 = nicht bekannt ja nicht bekannt Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung Kontierungsobjekt: PSP-Element: 1.500.36.50 Kontenart: 43 Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Miteinander Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Januar 2011 Der Orientierungsplan in Baden-Württemberg In der politischen Übereinkunft von Land und Kommunalen Landesverbänden vom 24.11.2009 wurde zur Umsetzung des Orientierungsplans Baden-Württemberg Fol- gendes beschlossen:  Erhöhung der Fachpersonalschlüssel pro Gruppe um 0,3 Stellen in Halbtages-, Regel- und Ganztagesgruppen mit Kindern von 3 - 6 Jahren (auch altersge- mischt) sowie um 0,2 Stellen in Gruppen mit verlängerter Öffnungszeit.  Umsetzung ab 01.09.2010 bis 01.09.2012 (je 0,1 Stellen in 3 Stufen).  Personalausstattung und -erhöhung ist erstmals verbindlich geregelt durch die Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) und Erlass der Kinder- tagesstättenverordnung (KiTaVO) gem. Anlage 1.  Kosten pro Jahr ab 2012: 200 Mio. €, davon trägt das Land 133 Mio. € und die Kommunen 67 Mio. € (das Land Baden-Württemberg bot für die Umsetzung des Orientierungsplans „unter 200 Mio. €“ pro Jahr an, die Kommunalen Landesverbände bezifferten den Auf- wand auf ursprünglich rund 650 Mio. €).  Übernahme der Kosten durch die stufenweise Erhöhung der Personalschlüssel bei den freien Trägern erfolgt zu 100 Prozent durch die Gemeinden und nicht im üblichen Fördersatz von 63 Prozent der Betriebsausgaben.  Zuweisungen des Landes an die Kommunen zur Weiterqualifizierung der Fach- kräfte.  Die Umsetzung der Inhalte des Orientierungsplans wird nicht rechtsverbindlich geregelt. Es obliegt den einzelnen Trägern/Einrichtungen, ob und wie die Ziele erreicht werden. Umsetzung der Vorgaben der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) in Karlsruhe und der damit verbundenen Änderung der Förderrichtlinie Mit dem Arbeitskreis „Kindergartenfinanzierung“, dem verschiedene Träger wie das Evang. Kirchenverwaltungsamt, die Kath. Gesamtkirchengemeinde, die AWO, Kind und Beruf e. V., Dachverband freier Kindergärten e. V., Paritätische Sozialdienste Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Januar 2011 gGmbH und Pro Liberis gGmbH angehören, wurde am 21.01.2011 ein erster Vor- entwurf der künftigen Förderrichtlinie erörtert und mit entsprechenden Änderungen in der Trägerkonferenz der Karlsruher Kindertagesstättenträger am 31.01.2011 vorge- stellt. Danach hat der Arbeitsausschuss des Jugendhilfeausschusses diesen Richtli- nienentwurf (siehe Anlage 2) am 23.03.2011 vorberaten. Die Änderungen gegenüber der geltenden Förderrichtlinie vom 01.01.2009 sind im Text markiert. Vorab ist anzumerken, dass die Stadt Karlsruhe bereits bisher über den gesetzlichen Anspruch hinaus Zuschüsse für Kindertageseinrichtungen gewährt. Mit den Fach- personal-, Mietkosten-, Baukosten-, Erst- und Geschwisterkinderzuschüssen leistet die Stadt Karlsruhe einen enormen Beitrag zur finanziellen Ausstattung der Einrich- tungen und zur familienfreundlichen Beitragsgestaltung für die Eltern. Der Orientierungsplan bezieht sich nur auf Gruppen mit Kindern von 3 bis 6 Jahren bzw. auf altersgemischte Gruppen und nicht auf reine Krippengruppen. Deshalb sind die wesentlichen Änderungen im Teil B (Kindertagesstätten), ab Seite 4 des o. g. Richtlinienentwurfs zu finden. Grundsätzlich bietet die Stadt Karlsruhe den Trägern von Kindertageseinrichtungen gemäß Teil B Ziffer 1 zwei Förderalternativen an. Alternative 1 ist als „Komplettpaket“, mit sämtlichen Zuschussmöglichkeiten nach Ziffern I - IV des Richtlinienentwurfs zu werten. Im Einzelnen: I. Zur Kompensation der durch die Erhöhung der Personalschlüssel zusätzlich ent- stehenden Fachpersonalkosten, die zu 100 % zu bezuschussen sind, werden die Fachpersonalkostenzuschüsse (Seite 4 des Entwurfs) mittels pauschaler Anpassung des Förderprozentsatzes von 84 Prozent auf 85 Prozent und von 87,5 Prozent auf 88 Prozent erhöht. Außerdem erhalten alle Träger aus rechtlichen Gründen den glei- chen Förderprozentsatz (konfessionelle Träger und Träger von Betriebskindertages- stätten hatten bisher lediglich einen Fördersatz von 82 Prozent erhalten). Die in der Förderung anzuerkennenden Personalschlüssel werden je Angebotsform stufenwei- se erhöht. Dabei wurden die tatsächlichen durchschnittlichen Öffnungszeiten sowie die tatsächlichen durchschnittlichen Schließtage pro Angebotsform der überwiegen- Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Januar 2011 den Mehrheit der Karlsruher Kindertagesstättenträger herangezogen. Die freiwilligen Stellenzuschläge für eingruppige Einrichtungen, integrative Gruppen und die An- rechnung von Anerkennungspraktikantinnen und -praktikanten mit 0,5 Fachkraftstel- len auf den förderfähigen Stellenschlüssel werden weiterhin zusätzlich zu den erhöh- ten Fachkraftstellen gewährt. II. Mietkostenzuschüsse (Seite 5 des Entwurfs) Die Kaltmietkosten werden wie bisher bei dieser Alternative zu 100 Prozent (max. 10,00 €/m² anerkannter Nettogrundrissfläche) bezuschusst. III. Erstkindersenkungszuschüsse (Seite 6 des Entwurfs) Diese Zuschüsse werden ab 01.09.2011 (neues Kindergartenjahr) nur noch für Karlsruher Kinder gewährt. Vorrangig muss die Stadt Karlsruhe Plätze für Karlsruher Kinder schaffen, um die einklagbaren gesetzlichen Ansprüche auf Betreuungsplätze zu erfüllen. Die Erstkindersenkungszuschüsse dienen der Reduzierung der Beiträge freier Träger auf das Niveau städtischer Einrichtungen. In Umlandgemeinden ist es teilweise gängige Praxis, dass Eltern von auswärtigen Kindern einen erhöhten Bei- trag bezahlen müssen. Insbesondere bei Betriebskindertagesstätten ist der Anteil auswärtiger Kinder extrem hoch. Betriebskindertagesstätten wurden bis 31.12.2010 mit einem geringeren Förderprozentsatz (82 Prozent anstatt 87,5 Prozent) bezu- schusst. Bis 31.12.2010 hatten die Betriebskindertagesstätten diese Differenz aus eigenen Mitteln zu kompensieren. Es steht diesen Einrichtungen frei, z. B. aus Fir- mengeldern die auswärtigen Kinder so zu unterstützen, dass in einer Einrichtung für alle Kinder der gleiche Beitrag zu entrichten ist. IV. Geschwisterkinderzuschüsse (Seite 6 des Entwurfs) Auch diese Zuschüsse werden ab 01.09.2011 (neues Kindergartenjahr) nur noch für Karlsruher Kinder gewährt. Vorrangig muss die Stadt Karlsruhe Plätze für Karlsruher Kinder schaffen, um die einklagbaren gesetzlichen Ansprüche auf Betreuungsplätze zu erfüllen. Die Geschwisterkinderzuschüsse dienen der finanziellen Entlastung Karlsruher Familien mit mehreren Kindern. Karlsruher Familien, deren Kinder Ein- richtungen in Umlandgemeinden besuchen, erhalten von den dortigen Standortge- meinden keine Befreiung von den Geschwisterkinderbeiträgen, sondern müssen zum Teil sogar einen erhöhten Beitragssatz bezahlen. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Januar 2011 Alternative 2 (Seite 7 des Entwurfs) beschränkt sich auf den gesetzlichen Förder- anspruch mit 63 Prozent der erforderlichen und angemessenen Betriebsausgaben sowie 100 Prozent Übernahme der Erhöhung der Personalausgaben, die sich aus der stufenweisen Anpassung der Personalschlüssel nach der KiTaVO ergeben. Ausgaben für die Miete können hier bis zur ortsüblichen Höhe Berücksichtigung fin- den. Teil B Ziffer 2 (Seite 8 des Entwurfs) regelt die Gruppenarten, Alter der Kinder sowie die Regel- und Höchstgruppenstärke gemäß KiTaVO. Wird die Höchstgruppenstärke laut Betriebserlaubnis dauerhaft erheblich unterschritten, kann der Zuschuss ent- sprechend gekürzt werden. Teil C Ziffer 1 (Seite 10 des Entwurfs) beinhaltet die Förderung von Kinderkrippen- gruppen. Diese sind, wie bereits eingangs erwähnt, nicht im Geltungsbereich des Orientierungsplans und damit auch nicht der KiTaVO. Die Mindeststellenschlüssel gelten deshalb nicht für reine Kinderkrippengruppen. Die Leitungsfreistellung wurde in den Stellenschlüssel einberechnet, da die Mehrheit der Karlsruher Einrichtungen aus Gruppen mit 3 bis 6-Jährigen und 0 bis 3-Jährigen bestehen und nicht nur aus reinen Krippengruppen. Dies dient der Abrechnungsklar- heit. Den Vorschlag, den Bereich der Krippenförderung in der ursprünglichen Richtli- nienfassung vom 31.12.2010 zu belassen, ist von den Trägern abgelehnt worden. Bezüglich der Mietkosten-, Erstkindersenkungs- und Geschwisterkinderzuschüsse sowie der Alternative 2 der Kinderkrippenförderung wird auf die jeweilige Begrün- dungen der Kindertagesstättenförderung verwiesen. Finanzielle Auswirkungen: Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat bereits im Rahmen der Verabschiedung des Doppelhaushalts 2011/2012 Mittel für die Umsetzung der KiTaVO im Bereich der freien Träger von Kindertagesstätten von 1.773.060 € im Jahr 2011 und 3.036.800 € für das Jahr 2012 sowie zusätzlich 800.000 € pro Jahr für die Anglei- chung der Förderprozentsätze der Betriebskindertagesstätten und der konfessionel- Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Januar 2011 len Träger bewilligt. Eventuelle Änderungen des o. g. Richtlinienentwurfs vom 31.01.2011 können zur Änderung des Finanzvolumens führen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat stimmt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss der Änderung der Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kin- derkrippen rückwirkend ab 01.01.2011 zu.