Anfrage StR Mossuto, StR Wenzel (FW): Entschädigung Anlieger Baumeisterstraße

Vorlage: 26960
Art: Beschlussvorlage
Datum: 11.04.2011
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 19.04.2011

    TOP: 14

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • FW-Anlieger Baumeisterstraße
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadtrat Eduardo Mossuto (FW) Stadtrat Jürgen Wenzel (FW) vom 17.02.2011 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 23. Plenarsitzung Gemeinderat 19.04.2011 706 14 öffentlich Entschädigung Anlieger Baumeisterstraße A. Geschäften, die von den U-Strab-Baustellen beeinträchtigt werden, hat man Entschädigungen versprochen oder wurden bereits beantragt. Was passiert aber mit den Geschäften, die auf Laufkundschaft angewiesen sind an ande- ren Stellen der Stadt? Muss hier nicht das Gleichbehandlungsprinzip gelten? B. Was passiert mit den Läden, Cafés und der Apotheke an der Baumeisterstra- ße, die wegen des bereits Monate dauernden Kreuzungsbauwerks der VBK Ecke Rüppurrer Straße/Sackgasse, Umsatzeinbrüche zu verzeichnen haben? Gelten für sie nicht die gleichen Anspruchsrechte als für die Geschäfte, die unmittelbar von den U-Strab-Baustellen in der Kaiser- und Karlstraße betrof- fen sind? Der Presseerklärung „Die Kombilösung liegt nach einem Jahr Bauen voll auf Kurs“ vom 21.01.2011 ist zu entnehmen, dass das Entschädigungsmanagement der KA- SIG für von den Arbeiten möglicherweise beeinträchtigte Einzelhändler, Immobilien- eigentümer oder Anlieger sich im ersten Baujahr bewährt hat. 47 Anträge auf Ent- schädigung sind bisher bei der KASIG eingegangen. Sie werden von der KASIG und einem unabhängigen Gutachter geprüft, der dann über die Höhe der Entschädi- gungszahlung entscheidet. Sachverhalt/Begründung: Seite 2 __________________________________________________________________________________________ Seit Jahren werden die Läden, Cafés in der Baumeisterstraße durch verschiedenste Baumaßnahmen beeinträchtig. So wurde an der Gleiskreuzung Rüppurrrer/Ecke Baumeisterstraße monatelang gearbeitet. Rohrleitungen und Schienen ein- und wie- der ausgebaut. Seit Monaten wird nun schon am Kreuzungsbauwerk der VBK Ecke Rüppurrer Straße/Baumeisterstraße im Zusammenhang mit der Südost-Bahn gear- beitet und die Baumeisterstraße zur Sackgasse gemacht. Auf Grund von Umsatzeinbrüchen haben sich betroffene Einzelhändler und Gastro- nome im August 2010 in einem Appell, in dem sie die unverzügliche Wiederaufnah- me der Bauarbeiten am Gleisdreieck Baumeister-/Ecke Rüppurrer Straße gefordert haben, an die Öffentlichkeit gewandt und fragten, warum das Tiefbauamt seiner Auf- gabe, die Karlsruher Baustellen im öffentlichen Raum zu koordinieren, nicht gerecht wird, so dass den Bürgern gleichzeitig Raum zum Leben, zum Einkaufen und zum Verkaufen bleibt. Bis heute blieb der Appell ungehört. unterzeichnet von: Eduardo Mossuto Jürgen Wenzel Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 08.04.2011

  • TOP 14
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadtrat Eduardo Mossuto (FW) Stadtrat Jürgen Wenzel (FW) vom: 17.02.2011 eingegangen: 17.02.2011 Gremium: 23. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 19.04.2011 706 14 öffentlich Dez. 4 Entschädigung Anlieger Baumeisterstraße A. Geschäften, die von den U-Strab-Baustellen beeinträchtigt werden, hat man Entschädigungen versprochen - oder wurden bereits beantragt. Was passiert aber mit den Geschäften, die auf Laufkundschaft angewiesen sind an anderen Stellen der Stadt? Muss hier nicht das Gleichbehandlungsprinzip gelten? Ganz generell ist es so, dass für Anlieger an öffentlichen Straßen durch unsere Rechts- ordnung nur ein begrenzter Schutz im Hinblick auf öffentliche Bauarbeiten im Bereich der jeweiligen Straße gewährt wird. Vor dem Hintergrund, dass Straßenanlieger mit dem „Schicksal“ der Straße verbunden sind, haben sie Bauarbeiten, die an der Straße durch- geführt werden, grundsätzlich entschädigungslos zu dulden. In Fällen der Existenzgefähr- dung kann vom betroffenen Anlieger gemäß § 15 Abs. 3 Landesstraßengesetz diejenige Summe gefordert werden, die für das Fortbestehen seines Betriebes unabdingbar erfor- derlich ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Baumaßnahmen zur Her- stellung einer unterirdischen Bahntrasse jedoch gerade nicht nach § 15 des Landesstra- ßengesetzes zu behandeln. Dies wird damit begründet, dass die verkehrliche Bedeutung einer solchen unterirdisch geführten Bahn in der Regel weit über den Bereich der unter- tunnelten Straße selbst hinausreicht. B. Was passiert mit den Läden, Cafés und der Apotheke an der Baumeister- straße, die wegen des bereits Monate dauernden Kreuzungsumbaus der VBK Ecke Rüppurrer Straße/Sackgasse Umsatzeinbrüche zu verzeichnen haben? Gelten für sie nicht die gleichen Anspruchsrechte wie für die Geschäfte, die unmittelbar von den U-Strab-Baustellen in der Kaiser- und Karlstraße be- troffen sind? Die genannten Anlieger in der Baumeisterstraße sind aktuell durch Bauarbeiten im Hin- blick auf die Herstellung der Südost-Bahn betroffen. Anders als bei dem Projekt Stadtbahntunnel mit Südabzweig sieht der Planfeststellungs- beschluss zur Südost-Bahn die Einrichtung eines Entschädigungsmanagements für Anlie- gerbetriebe nicht vor. Seite 2 In rechtlicher Hinsicht bestehen zwischen der Baumaßnahme Südost-Bahn und dem Pro- jekt Stadtbahntunnel mit Südabzweig erhebliche Unterschiede. Es kommt darauf an, wie intensiv der Bezug der Arbeiten zur jeweiligen Straße ist. Je umfassender die verkehrs- technische Bedeutung der gesamten Baumaßnahme ist, desto weniger wiegt der Zusam- menhang mit der konkreten Straße. Bei Bahntrassen, die unter dem Pflaster verlaufen, sieht die Rechtsprechung in der Regel nur einen schwachen Bezug zur jeweiligen Straße, da solche unterirdischen Trassen sich nicht notwendigerweise an dem Straßenkörper ori- entieren müssen. Des Weiteren ist ein sog. Vorteilsausgleich zu beachten. Die Herstellung des Stadtbahn- tunnels mit Südabzweig bringt erhebliche verkehrliche Vorteile für die gesamte Karlsruher Innenstadt mit sich. Diese allgemeine Verbesserung führt in rechtlicher Hinsicht dazu, dass die Vorteile, die sich für einzelne Anliegerbetriebe ergeben, in der Abwägung zurück- treten müssen. Bei der Baumaßnahme Südost-Bahn ist es hingegen so, dass gerade die gewerblichen Anlieger im Bereich der Baumeisterstraße eine Aufwertung erfahren wer- den. Der Planfeststellungsbeschluss zur Südost-Bahn ist zudem seit dem 22.01.2011 be- standskräftig, wodurch die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen im Hinblick auf diese Baumaßnahmen ausgeschlossen wird (sog. Sperrwirkung des Planfeststel- lungsbeschlusses). Dieser Ausschluss umfasst auch den Anspruch aus § 15 Abs. 3 des Landesstraßengesetzes.