Anfrage StR Mossuto, StR Wenzel (FW): Transparenz der Aufsichtsratsvergütungen für Gemeinderäte der Stadt Karlsruhe in städtischen und sonstigen Unternehmen
| Vorlage: | 26959 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 11.04.2011 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Januar 2011 STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadtrat Eduardo Mossuto (FW) Stadtrat Jürgen Wenzel (FW) vom: 16.02.2011 eingegangen: 17.02.2011 Gremium: 23. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 19.04.2011 705 13 öffentlich Dez. 4 Transparenz der Aufsichtsratsvergütungen für Gemeinderäte der Stadt Karlsruhe in städti- schen und sonstigen Unternehmen A. Teilt das Bürgermeisteramt die Auffassung, dass die Grundsätze des „Corpo- rate Governance“ ganz besonders für städtische Gesellschaften zu gelten haben? Teilt das Bürgermeisteramt die Auffassung, dass es nach den Regeln des „Corporate Governance“ und nach dem allgemeinen Transparenzgebot erforderlich wäre, die Bezüge eines jeden einzelnen Aufsichtsrates in städti- schen GmbHs im jeweiligen Geschäftsbericht zu beziffern? Welche Maßnah- men wird das Bürgermeisteramt ergreifen, um diesem Gebot Rechnung zu tragen? Der Deutsche Corporate Governance Kodex zielt auf die „... Leitung und Überwa- chung deutscher börsennotierter Gesellschaften ...“ (Nr. 1 Präambel). Er ist für die städtischen Gesellschaften daher nicht einschlägig. B. Wie hoch waren die durchschnittlichen Bezüge eines Stadtrats aus Auf- sichtsratsvergütungen (einschließlich Sitzungsgeldern) aus städtischen Ge- sellschaften im Jahr 2009 gewesen? Wie hoch sind die entsprechenden Be- züge aus mit dem Mandat verbundenen Aufsichtsratstätigkeiten wie etwa im Verwaltungsrat der Sparkasse im Jahr 2009 gewesen? Ist es zutreffend, dass die entsprechenden Gesamtbezüge aus allgemeiner Aufwandsentschädigung der Stadträte und aus mit dem Mandat verbundenen Aufsichtsratsvergütun- gen der einzelnen Stadträte erheblich voneinander abweichen? D. Ist es zutreffend, dass die Gesamtbezüge der Stadträte aus allgemeiner Auf- wandsentschädigung und aus Aufsichtsratsvergütungen bei den Mitgliedern des Gemeinderates der etablierten Parteien und dort besonders bei den „Spit- zenverdienern“ wesentlich höher sind als die der Gemeinderäte ohne solche Vergütung? E. Welche Maßnahmen hält das Bürgermeisteramt für geeignet, die Gesamtbe- züge der Stadträte transparenter zu machen? Die Fragen betreffen personenbezogene Daten, deren Veröffentlichung aus daten- schutzrechtlichen Gründen unterbleibt, zumal insbesondere die Höhe der Vergütung für die Tätigkeit im Verwaltungsrat der Sparkasse keine gemeindliche Angelegenheit darstellt und somit auch nicht Gegenstand des Fragerechts des einzelnen Gemeinderats sein kann. Seite 2 Januar 2011 C. Teilt das Bürgermeisteramt bzw. der „Zentrale Juristische Dienst“ der Stadt Karlsruhe die Auffassung, dass die unterschiedliche Höhe der Gesamtbezü- ge der einzelnen Stadträte aus allgemeiner Aufwandsentschädigung und Aufsichtsratsvergütungen verfassungswidrig ist oder nur schwer in Einklang zu bringen ist mit dem „Gebot der formalisierten Gleichbehandlung“ für die „Bemessung der Abgeordnetenentschädigung“, das das Bundesverfas- sungsgericht in Fortentwicklung seines „Diätenurteils“ mit Urteil vom 22.07.2000 ( AZ.: 2 BvH 3/91) bekräftigt hat? Die Verwaltung teilt diese Auffassung nicht.
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STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadtrat Eduardo Mossuto (FW) Stadtrat Jürgen Wenzel (FW) vom 16.02.2011 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 23. Plenarsitzung Gemeinderat 19.04.2011 705 13 öffentlich Transparenz der Aufsichtsratsvergütungen für Gemeinderäte der Stadt Karlsruhe in städtischen und sonstigen Unternehmen A. Teilt das Bürgermeisteramt die Auffassung, dass die Grundsätze des „Corpo- rate Governance“ ganz besonders für städtische Gesellschaften zu gelten ha- ben? Teilt das Bürgermeisteramt die Auffassung, dass es nach den Regeln des „Corporate Governance“ und nach dem allgemeinen Transparenzgebot erforderlich wäre, die Bezüge eines jeden einzelnen Aufsichtsrates in städti- schen GmbHs im jeweiligen Geschäftsbericht zu beziffern? Welche Maßnah- men wird das Bürgermeisteramt ergreifen, um diesem Gebot Rechnung zu tragen? B. Wie hoch waren die durchschnittlichen Bezüge eines Stadtrats aus Aufsichts- ratsvergütungen (einschließlich Sitzungsgeldern) aus städtischen Gesellschaf- ten im Jahr 2009 gewesen? Wie hoch sind die entsprechenden Bezüge aus mit dem Mandat verbundenen Aufsichtsratstätigkeiten wie etwa im Verwal- tungsrat der Sparkasse im Jahr 2009 gewesen? Ist es zutreffend, dass die entsprechenden Gesamtbezüge aus allgemeiner Aufwandsentschädigung der Stadträte und aus mit dem Mandat verbundenen Aufsichtsratsvergütungen der einzelnen Stadträte erheblich voneinander abweichen? C. Teilt das Bürgermeisteramt bzw. der „Zentrale Juristische Dienst“ der Stadt Karlsruhe die Auffassung, dass die unterschiedliche Höhe der Gesamtbezüge der einzelnen Stadträte aus allgemeiner Aufwandsentschädigung und Auf- sichtsratsvergütungen verfassungswidrig ist oder nur schwer in Einklang zu bringen ist mit dem „Gebot der formalisierten Gleichbehandlung“ für die „Be- messung der Abgeordnetenentschädigung“, das das Bundesverfassungsge- richt in Fortentwicklung seines „Diätenurteils“ mit Urteil vom 22.07.2000 ( AZ.: 2 BvH 3/91) bekräftigt hat? D. Ist es zutreffend, dass die Gesamtbezüge der Stadträte aus allgemeiner Auf- wandsentschädigung und aus Aufsichtsratsvergütungen bei den Mitgliedern des Gemeinderates der etablierten Parteien und dort besonders bei den „Spit- zenverdienern“ wesentlich höher sind als die der Gemeinderäte ohne solche Vergütung? E. Welche Maßnahmen hält das Bürgermeisteramt für geeignet, die Gesamtbe- züge der Stadträte transparenter zu machen? Seite 2 __________________________________________________________________________________________ Mitte 2010 hat der Karlsruher Gemeinderat eine stufenweise Erhöhung der Gemein- derätlichen Aufwandsentschädigungen und zusätzlichen Bezüge der Fraktionsvorsit- zenden beschlossen. Seither wird immer wieder in der Öffentlichkeit die mangelnde Transparenz der Gesamtbezüge der Gemeinderäte aus allgemeiner Aufwandsent- schädigung und mit dem Mandat verbundener Aufsichtsratsvergütungen, insbeson- dere von städtischen Gesellschaften, beanstandet (vgl. BNN vom 15.07.2010, Seite 21). Ferner bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Gesamtbezüge der einzelnen Stadt- räte aus allgemeiner Aufwandsentschädigung und Aufsichtsratsvergütungen in der Höhe erheblich differieren. Transparenz der Höhe der Bezüge der einzelnen Stadträte aus mit dem Mandat ver- bundenen Aufsichtsratstätigkeiten ist ein Gebot der Regeln des „Corporate Gover- nance“, die bei Unternehmen der öffentlichen Hand eingehalten werden sollten. Au- ßerdem ist Transparenz dieser Bezüge aus allgemeinen Gesichtspunkten gegenüber der Öffentlichkeit für Mandatsträger wie Gemeinderäte geboten. Ferner haben alle Mitglieder des Gemeinderates das Recht zu erfahren, wie hoch die Bezüge ihrer Kol- legen aus mit dem Mandat verbundenen Aufsichtsratsposten sind. Die finanzielle Ungleichbehandlung der einzelnen Stadträte durch unterschiedliche Höhe der Summe aus allgemeiner Aufwandsentschädigung und aus mit dem Mandat verbundenen Aufsichtsratsbezügen wird kann als verfassungswidrig angesehen werden oder als jedenfalls nicht in Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfas- sungsgerichts vom 22.07.2000 (AZ.: 2 BvH 3/91). Hierzu ist die Äußerung des Bür- germeisteramtes bzw. des Zentralen Juristischen Dienstes der Stadt Karlsruhe gebo- ten. Bei der gegenwärtigen Handhabung könnte der böse Schein aufkommen, dass Stadträte bestimmte Aufsichtsratsmandate nicht aus sachlichen, sondern aus finan- ziellen Gründen anstreben. Das Bundesverfassungsgericht geht in seiner Entschei- dung davon aus, dass unterschiedliche „zusätzliche Entschädigungen für einzelne Sachverhalt/Begründung: Seite 3 __________________________________________________________________________________________ Abgeordnete die Entscheidungsfreiheit aller Abgeordneten beeinträchtigen“ können, weil sie Abhängigkeiten schaffen. Diese Gedanken gelten auch für die Mitglieder des Gemeinderates. Wir gehen davon aus, dass bei einer Aufstellung der Bezüge aus Aufsichtsratsvergü- tungen etc. der einzelnen Stadträte ergeben würde, dass erhebliche Unterschiede bestehen. unterzeichnet: Eduardo Mossuto Jürgen Wenzel Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 08.04.2011