Antrag KAL: Fach- und Sachschlichtung zur Ersatzbrücke Maxau/zweite Rheinbrücke

Vorlage: 26955
Art: Beschlussvorlage
Datum: 11.04.2011
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 19.04.2011

    TOP: 9.1

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • KAL-Schlichtung 2. Rheinbrücke
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANTRAG Stadtrat Lüppo Cramer (KAL) Stadtrat Dr. Eberhard Fischer (KAL) Stadträtin Margot Döring (KAL) KAL-Gemeinderatsfraktion vom 24.02.2011 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 23. Plenarsitzung Gemeinderat 19.04.2011 701 9 öffentlich Fach- und Sachschlichtung zur Ersatzbrücke Maxau/zweite Rheinbrücke Die Stadtverwaltung fordert im Auftrag des Gemeinderats die für die Planung von 2. Rheinbrücke und Nordtangente zuständigen Behörden auf, zur Ersatzbrücke Maxau/2. Rheinbrücke eine öffentliche Fach- und Sachschlichtung nach Vorbild von „Stuttgart 21“ durchzuführen. Das Planfeststellungsverfahren für die 2. Rheinbrücke soll so lange ruhen bzw. nicht in Gang gesetzt werden. Grundlage jeder politischen Entscheidung müssen einwandfrei feststehende Fakten sein. Dieser Punkt ist bei der 2. Rheinbrücke nicht erreicht. Die Entscheidung hat in diesem Fall eine enorme finanzielle Tragweite (Größenordnung 200 Mio. Euro). Bei der Diskussion zur 2. Rheinbrücke darf es nicht nur um ein „Ja“ oder „Nein“ oder um rein rechtliche Aspekte einer Genehmigungsfähigkeit der Planung gehen. Vielmehr gilt es im Sinne der Bürger und Steuerzahler, die Ursachen für die völlig unterschiedlichen Verkehrsprognosen von der Stadt Karlsruhe (Gutachten PTV) auf der einen bzw. Bund und Land auf der anderen Seite zu klären. Zudem müssen vor einer Entscheidung alle Varianten mit genügender Planungstiefe untersucht worden sein; auch solche Varianten, die von außen, die von Bürgern ins Spiel gebracht wurden. Dies ist zum Beispiel für die Variante „Ersatzbrücke Maxau“ (Ersatz der heutigen Straßenbrücke unter Verkehr) nicht passiert. Die Karlsruher Liste ist nach den positiven Erfahrungen mit der Fach- und Sachschlichtung bei „Stuttgart 21“ mit anderen politischen Kräften in der Region der Überzeugung, dass ein solches Verfahren geeignet ist, die Fronten zu entschärfen. Die Karlsruher Liste sieht zudem die grundsätzliche Notwendigkeit, in einer zeitgemäßen, auf echte Bürgerbeteiligung gestützten Demokratie bei umstrittenen Sachverhalt/Begründung: Seite 2 __________________________________________________________________________________________ großen Infrastrukturprojekten öffentliche Faktenklärungen zur Grundlage zu machen - und zwar, bevor Planfeststellungs- oder ähnliche Verfahren rechtliche Geltung erlangen. Die so genannte Bürgerbeteiligung in Planfeststellungsverfahren berücksichtigt von ihrer Struktur und gesetzlichen Grundlage her nur rechtliche Aspekte. Die Sinnhaftigkeit einer Lösung bzw. die Wahl der „besten“ Variante steht hier leider nicht mehr zur Debatte. Im Falle der Rheinbrücke geht es darum, eine Lösung zu entwickeln, die einen möglichst breiten Konsens in unserer Stadt findet. Ein Konsens, der die Befürworter einer Zweiten Rheinbrücke genauso einbindet wie deren Gegner oder wie die Befürworter einer Ersatzbrückenlösung in Maxau. Gemeinsam ist allen das Ziel, den täglichen Verkehr über den Rhein dauerhaft sicherzustellen: mit dem MIV, dem Radverkehr, dem ÖPNV und dem Fernschienenverkehr. Konsens dürfte sowohl im Gemeinderat als auch unter den Einwohnern von Karlsruhe darüber bestehen, dass Durchgangsverkehr, insbesondere Schwerlastverkehr, nicht durch unsere Stadt rollen sollte. unterzeichnet von: Lüppo Cramer Dr. Eberhard Fischer Margot Döring Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 08.04.2011

  • TOP 9
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zum Antrag KAL-Gemeinderatsfraktion vom: 24.02.2011 eingegangen: 24.02.2011 Gremium: 23. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 19.04.2011 701 9 öffentlich Dez. 6 Fach- und Sachschlichtung zur Ersatzbrücke Maxau/zweite Rheinbrücke - Kurzfassung - Das Bürgermeisteramt wird den Antrag an das Regierungspräsidium Karlsruhe übergeben, mit der Bitte, diesen auch an die Straßenbauverwaltung Rheinland-Pfalz weiterzuleiten. Finanzielle Auswirkungen des Antrages nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Verkehr und Mobilität Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Ein Planfeststellungsverfahren, wie es für die 2. Rheinbrücke vorgesehen ist, bein- haltet Information und Beteiligung. Die einem Planfeststellungsverfahren zugrunde liegenden Zeichnungen und Erläuterungen werden zur Einsicht ausgelegt. Alle, de- ren Belange durch das Vorhaben berührt werden, können Einwendungen einbrin- gen. Die Einwendungen werden dann beim Erörterungstermin erörtert. Rechtlich haben die Stadt Karlsruhe und ihre Bürgerinnen und Bürger keinen An- spruch auf eine Beteiligung, welche über das Planfeststellungsverfahren hinausgin- ge. Die Stadt Karlsruhe wurde bisher vom Regierungspräsidium Karlsruhe in der Nordtangenten-Kommission über den jeweiligen Sachstand informiert. Das Bürger- meisteramt sieht keinen Anlass, die bisherige Vorgehensweise in Frage zu stellen. Auch das Bürgermeisteramt wünscht sich einen möglichst breiten Konsens in der Bevölkerung bei der Frage eines zweiten Rheinübergangs. Jedes Verfahren, das die Faktenlage erhellt sowie Vor- und Nachteile von Varianten darlegt, ist zu begrüßen. Ob dies im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens in dieser Breite erfolgen wird, kann aus der Sicht der Stadt Karlsruhe nicht gesagt werden. Deshalb wird den Stra- ßenbehörden beiderseits des Rheins eine Beteiligung empfohlen, die über das recht- lich Notwendige hinausgeht. Sofern erwünscht, könnte die Stadtverwaltung dafür organisatorische Hilfe leisten. Inwieweit die Beteiligung im Rahmen der Komplexität von zwei getrennten Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist, muss den Verfah- rensbehörden vorbehalten bleiben.