Veröffentlichung des Baulandkatasters gem. § 200 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) für die Stadtteile Grötzingen, Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Grünwettersbach, Palmbach, Oststadt, Waldstadt, Rintheim und Hagsfeld
| Vorlage: | 26952 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 11.04.2011 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Grötzingen, Grünwettersbach, Hagsfeld, Hohenwettersbach, Oststadt, Palmbach, Rintheim, Stupferich, Waldstadt, Wolfartsweier |
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 23. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 19.04.2011 697 5 öffentlich Dez. 4 Veröffentlichung des Baulandkatasters gem. § 200 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) für die Stadtteile Grötzingen, Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Grünwetters- bach, Palmbach, Oststadt, Waldstadt, Rintheim und Hagsfeld Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 05.04.2011 6 Vorberatung Gemeinderat 19.04.2011 5 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Nach Anhörung des jeweiligen Ortschaftsrates der Stadtteile Grötzingen, Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Wettersbach und Vorberatung im Hauptaus- schuss stimmt der Gemeinderat der Veröffentlichung der sofort bebaubaren Bau- landflächen aus dem Baulandkataster gemäß § 200 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) für die im Betreff genannten Stadtteile zu. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung der Ortschaftsräte (§ 70 /1 GemO) Grötzingen Stupferich Hohenwettersbach Wolfartsweier Wettersbach nein ja nein ja nein ja nein ja nein ja durchgeführt am 30.03.2011 durchgeführt am 23.03.2011 durchgeführt am 23.03.2011 durchgeführt am 22.03.2011 durchgeführt am 15.02.2011 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Ein wichtiger Grundsatz der im Baugesetzbuch verankerten nachhaltigen Stadtent- wicklung ist es, mit Grund und Boden sparsam umzugehen. Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 23.05.2006 im Leitbild des Flächenmanagements festgelegt, die Innenentwicklung vorrangig zu fördern und damit den Freiflächenverbrauch zu mini- mieren. Baulücken, unbebaute Grundstücke im Bebauungszusammenhang und z. T. auch mindergenutzte oder suboptimal genutzte Baugrundstücke gewinnen dadurch immer mehr an Bedeutung als Bauflächenreserve im Innenbereich. Diese Flächen hat das Liegenschaftsamt in einem Baulandkataster zusammenge- stellt. Im letzten Jahr hat der Gemeinderat nach Anhörung im Ortschaftsrat Durlach und Vorberatung im Hauptausschuss in einem Grundsatzbeschluss die Veröffentli- chung der sofort bebaubaren (klassischen) Baulandflächen aus dem Baulandkatas- ter bereits für den Stadtteil Durlach als Pilotprojekt beschlossen. Darüber hinaus soll- ten die anderen Stadtteile nach Aufbereitung der Detailinformationen folgen. Nachdem diese nun vorliegen, soll das Baulandkataster für die restlichen östlichen Stadtteile Grötzingen, Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Grünwetters- bach, Palmbach, Oststadt, Waldstadt, Rintheim und Hagsfeld veröffentlicht werden. Es handelt sich dabei zum jetzigen Zeitpunkt um insgesamt 384 Baugrundstücke mit einer Fläche von ca. 42,8 ha. Diese Grundstücke verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Stadtteile: Grötzingen 46, Stupferich 42, Hohenwettersbach 52, Wolfartsweier 11, Grünwetters- bach 42, Palmbach 104, Oststadt 4, Waldstadt 12, Rintheim 44 und Hagsfeld 27. Das Baulandkataster kann Bauwilligen, Architekten und Maklern als Informations- quelle und Entscheidungshilfe dienen und damit zu einer Aktivierung dieser beachtli- chen Bauflächenreserve führen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Hierzu ist es jedoch in einem weiteren Schritt erforderlich, das Baulandkataster für die o. g. Stadtteile zu veröffentlichen. Diesbezüglich setzt der Datenschutz enge Grenzen. So hat die Gemeinde ihre Absicht, das Baulandkataster zu veröffentlichen, einen Monat vorher öffentlich bekannt zu machen. Dabei müssen die Eigentümer auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen werden. Bei Vorliegen eines Widerspruchs darf die Gemeinde die entsprechenden Grundstücke nicht als bebaubare Flächen im Baulandkataster veröffentlichen. Hat der Grundstückseigentümer nicht widerspro- chen oder sein Einverständnis erklärt, kann die Gemeinde die Grundstücksdaten, wie Flurstücksnummer, Straßennamen und Angaben zur Grundstücksgröße, veröf- fentlichen. Diese Daten werden in Form von Karten und Listen im Internet sowie zur Einsicht- nahme beim Liegenschaftsamt der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die Anga- ben werden regelmäßig aktualisiert, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollstän- digkeit. Die Ankündigung der Veröffentlichung der sofort bebaubaren Baulandflächen nach § 200 Abs. 3 Satz 2 BauGB soll jetzt für die o. g. Stadtteile erfolgen. Damit stehen nur noch die Baulandflächen der westlich gelegenen Stadtteile zur Veröffentlichung an. Diese werden nach weiterer Aufbereitung der notwendigen De- tailinformationen folgen und ebenfalls dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vor- gelegt werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Anhörung der Ortschaftsräte in den o. g. Stadttei- len und Vorberatung im Hauptausschuss die Veröffentlichung der sofort bebaubaren Baulandflächen aus dem Baulandkataster gemäß § 200 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Das Liegenschaftsamt wird zur weiteren Veranlassung ermächtigt. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 8. April 2011
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