Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz der öffentlichen Anlagen (Grünanlagenverordnung)
| Vorlage: | 26949 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 11.04.2011 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 23. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 19.04.2011 695 3 öffentlich Dez. 1 Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz der öffentlichen Anlagen (Grünanlagenverordnung) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 05.04.2011 4 vorberaten Gemeinderat 19.04.2011 3 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat stimmt dem Erlass der Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverord- nung der Stadt Karlsruhe zum Schutz der öffentlichen Anlagen (Grünanlagenverordnung) gemäß Anlage A durch den Oberbürgermeister zu. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Vorbemerkung: Die Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Verbot der Prostitution im Stadtkreis Karlsruhe vom 6. April 1979 (GBl. S. 214) legt in § 1 Abs. 1 die Begrenzung eines Sperrbezirks in Karlsruhe fest. Auf diesen Begriff des Sperrbezirks nimmt § 2 a der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz der öffentlichen Anlagen (Grünanlagenverordnung) Bezug. Nach der Umbenennung der östlichen Kriegsstraße in „Ludwig-Erhard-Allee“ hat das Regie- rungspräsidium Karlsruhe nunmehr durch Rechtsverordnung vom 14.01.2011 die Rechts- verordnung über das Verbot der Prostitution im Stadtkreis Karlsruhe vom 6. April 1979 (GBl. S. 214) entsprechend geändert (Anlage C). § 2 a der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz der öffentlichen Anlagen (Grünanlagenverordnung) ist somit an diese Änderung anzupassen (siehe Anlage A). Weiter hat der Gemeinderat am 25.01.2011 auf Antrag der CDU-Gemeinderatsfraktion be- schlossen, die Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz der öffentlichen Anlagen (Grünanlagenverordnung) um einen Absatz zu ergänzen, der das Rauchen auf Karlsruher Kinderspielplätzen verbietet. Grundsätzlich ist eine Regelung in einer Polizeiverordnung dann durch die Ermächtigungs- grundlage des § 10 i. V. m. § 1 PolG gedeckt, wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass das verbotene Verhalten eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung darstellt, worunter auch die hohen Schutzgüter Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit zu zählen sind. Ein bloßer Gefahrenverdacht oder Vorsorgemaßnahmen zur Abwehr möglicher Beeinträchtigungen im Gefahrenvorfeld werden durch die Ermächti- gungsgrundlage im Polizeigesetz nicht gedeckt. Im hier vorliegenden Fall soll mit dem Rauchverbot auf Kinderspielplätzen die Gefahr für Kinder, welche von Zigarettenfiltern aufgrund der darin in hoher Konzentration gesammelten toxischen und krebserzeugenden Substanzen ausgehen, abgewehrt werden. Von wegge- worfenen Zigarettenkippen auf Kinderspielplätzen geht eine konkrete Gefahr speziell für kleine Kinder aus, da sie beim Spielen durch Neugierde oder Unachtsamkeit Zigarettenkip- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 pen in den Mund nehmen, verschlucken und sich damit vergiften können. Bereits die Auf- nahme von 10 Milligramm Nikotin kann für ein Kleinkind tödlich sein, wobei diese Menge in der Regel schon in einer einzigen Zigarette vorhanden ist. Da das Wegwerfen von Zigaret- tenkippen nach dem Rauchen insgesamt als weit verbreitetes oder sogar als ein übliches Verhalten anzusehen ist und kleine Kinder beim Spielen oftmals auf dem Boden liegende Gegenstände in den Mund nehmen, ist beim Rauchen auf Kinderspielplätzen mit hinrei- chender Wahrscheinlichkeit von einem Schadenseintritt auszugehen. Das Verbot des Rau- chens auf Kinderspielplätzen dient somit dem Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Kindern und stellt damit ein angemessenes Mittel zur Beseitigung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Mit der Einfügung eines Rauchverbots auf Kinderspielplätzen soll somit nicht das Problem der ohnehin bereits nach § 3 a Ziffer 4 dieser Verordnung unzulässigen Entsorgung von Kleinabfällen beseitigt werden, sondern vielmehr das hohe Schutzgut der Gesundheit von Kindern gesichert werden. Schließlich hat die Behörde nach § 8 Jugendschutzgesetz erforderliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen, falls sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort aufhält, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder see- lische Wohl droht. Mit Blick auf diese Regelung soll das Rauchverbot auf Kinderspielplätzen nicht nur der zuvor beschriebenen Gefahrenabwehr dienen, sondern auch als Signal ver- standen werden, dass Rauchen kein alltäglicher, gewöhnlicher, regelmäßiger oder gar er- strebenswerter Bestandteil der Freizeitgestaltung ist. Das Rauchverbot auf Kinderspielplätzen wird als Absatz 3 an § 5 der Verordnung angefügt (siehe Anlage A). Gleichzeitig wird die Grünanlagenverordnung der Stadt Karlsruhe auf der Grundlage des Gender-Mainstreaming-Konzepts der Stadt Karlsruhe überarbeitet. Die aus der Umsetzung dieses Konzepts resultierenden Änderungen, die Änderung der Um- grenzung des Sperrbezirks sowie die Änderung aufgrund des neu aufgenommenen Rauch- verbots auf Kinderspielplätzen, sind in der Anlage B der derzeit gültigen Fassung der Grün- anlagenverordnung gegenübergestellt. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Der Oberbürgermeister ist nach § 13 Satz 2 PolG für den Erlass der Polizeiverordnungen zuständig. Gemäß § 15 Abs. 2 PolG bedarf der Erlass der Zustimmung des Gemeinderates. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat - nach Vorberatung im Hauptausschuss - Der Gemeinderat stimmt dem Erlass der Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverord- nung der Stadt Karlsruhe zum Schutz der öffentlichen Anlagen (Grünanlagenverordnung) gemäß Anlage A durch den Oberbürgermeister zu. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 8. April 2011
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Anlage A Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz der öffentlichen Anlagen (Grünanlagenverordnung) Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 18 des Polizei- gesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, ber. 1993 S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 195), erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe mit Zustimmung des Gemeinderates vom 19.04.2011 folgende Polizeiverordnung: Artikel 1 Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz der öffentlichen Anlagen (Grünanlagenverordnung) Die Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz der öffentlichen Anlagen (Grünanlagenverordnung) vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 3. Juni 1994), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2010 (Amtsblatt vom 5. November 2010), wird wie folgt geändert: § 2 a der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz der öffentlichen Anlagen (Grünanlagenverordnung) erhält folgende Fassung: „§ 2 a Begriff des Sperrbezirks Sperrbezirk im Sinne dieser Polizeiverordnung ist das Gebiet, welches in § 1 der Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 6. April 1979 über das Verbot der Prostitution im Stadtkreis als solches bezeichnet wurde. Der Sperrbezirk wird durch folgende Straßen und Plätze begrenzt und schließt diese insoweit ein: Mendelssohnplatz - Ludwig-Erhard-Allee - Wolfartsweierer Straße - Gottesauer Platz - Georg-Friedrich-Straße - Karl-Wilhelm-Platz - Karl-Wilhelm-Straße - Durlacher-Tor- Platz - Kaiserstraße - Waldhornstraße - Zirkel - Herrenstraße - Karlstor - Kriegsstraße - Ettlinger-Tor-Platz - Ettlinger Straße - Rüppurrer Straße - Stuttgarter Straße - Sybelstraße - Luisenstraße - Morgenstraße - Wielandstraße - Rüppurrer Straße - Mendelssohnplatz.“ § 3 Abs. 1 Ziffer 1 wird wie folgt geändert: Das Wort „Fußgängern“ wird ersetzt durch „Fußgängerinnen und Fußgängern“. § 4 Ziffer 11 wird wie folgt geändert: Das Wort „Passanten“ wird ersetzt durch „Personen“. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Auf Kinderspielplätzen dürfen Spielgeräte, die für ein bestimmtes Alter zugelassen sind, nur von Personen benutzt werden, für die sie zugelassen sind.“ § 5 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Sofern diese Spielflächen nur für ein bestimmtes Alter zugelassen sind, dürfen sie nur von Personen benutzt werden, für die sie zugelassen sind.“ Nach § 5 Abs. 2 wird Abs. 3 neu eingefügt mit folgendem Inhalt: „Auf Kinderspielplätzen ist das Rauchen untersagt.“ § 6 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Der Halter und die Halterin oder Personen, die einen Hund führen, haben dafür zu sorgen, dass dieser öffentliche Anlagen nicht mit Kot beschmutzt.“ § 8 Ziffer 13 wird wie folgt geändert: Das Wort „Passanten“ wird ersetzt durch „Personen“. § 8 Ziffer 20 erhält folgende Fassung: „entgegen § 5 Abs. 1 auf Kinderspielplätzen Spielgeräte, die nur für ein bestimmtes Alter zugelassen sind, von Personen benutzt werden, für die sie nicht zugelassen sind.“ § 8 Ziffer 22 erhält folgende Fassung: „entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 für Fußball und andere Wettkampf-Ballspiele gekennzeichnete Flächen, die nur für ein bestimmtes Alter zugelassen sind, von Personen benutzt werden, für die sie nicht zugelassen sind.“ § 8 Ziffer 22 a wird neu eingefügt mit folgendem Inhalt: „entgegen § 5 Abs. 3 auf Kinderspielplätzen raucht.“ § 8 Ziffer 25 erhält folgende Fassung: „entgegen § 6 Abs. 3 als Halter und Halterin oder als Person, die einen Hund führt, Verunreinigungen nicht entfernt.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
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Anlage B Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz der öffentlichen Anlangen (Grünanlagenverordnung) Derzeitige Fassung Änderung der Polizeiverordnung 1/2 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz der öffentlichen Anlagen (Grünanlagenverordnung) vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 3. Juni 1994), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2010 (Amtsblatt vom 5. November 2010) Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 18 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, 1993 S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 195), erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe mit Zustimmung des Gemeinderates folgende Polizeiverordnung: 1/2 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz der öffentlichen Anlagen (Grünanlagenverordnung) Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 18 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, 1993 S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 195), erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe mit Zustimmung des Gemeinderates vom 19.04.2011 folgende Polizeiverordnung: § 1 Geltungsbereich Diese Polizeiverordnung gilt für die öffentlichen Anlagen im Stadtgebiet Karlsruhe ohne Rücksicht auf Eigentumsverhältnisse und Widmung. § 1 Geltungsbereich Diese Polizeiverordnung gilt für die öffentlichen Anlagen im Stadtgebiet Karlsruhe ohne Rücksicht auf Eigentumsverhältnisse und Widmung. § 2 Begriff der öffentlichen Anlagen (1) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle der Erholung und Entspannung der Bevölkerung dienenden Grünanlagen einschließlich allgemein zugänglicher Kinderspielplätze, der Stadtgarten und die Verkehrsgrünanlagen, gekennzeichnete Grillplätze und Schutzhütten im Wald. (2) Zu den öffentlichen Anlagen zählen insbesondere die darin befindlichen Rasenflächen, Wege, Plätze, Anpflanzungen, Einfassungen, Wasseranlagen, Brunnen sowie Einrichtungen und Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung dienen. § 2 Begriff der öffentlichen Anlagen (1) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle der Erholung und Entspannung der Bevölkerung dienenden Grünanlagen einschließlich allgemein zugänglicher Kinderspielplätze, der Stadtgarten und die Verkehrsgrünanlagen, gekennzeichnete Grillplätze und Schutzhütten im Wald. (2) Zu den öffentlichen Anlagen zählen insbesondere die darin befindlichen Rasenflächen, Wege, Plätze, Anpflanzungen, Einfassungen, Wasseranlagen, Brunnen sowie Einrichtungen und Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung dienen. § 2 a Begriff des Sperrbezirks Sperrbezirk im Sinne dieser Polizeiverordnung ist das Gebiet, welches in § 1 der Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 6. April 1979 über das Verbot der Prostitution im Stadtkreis als solches bezeichnet wurde. Der Sperrbezirk wird durch folgende Straßen und Plätze begrenzt und schließt diese insoweit ein: Mendelssohnplatz - Kriegsstraße - Wolfartsweierer Straße - Gottesauer Platz - Georg-Friedrich-Straße - Karl-Wilhelm-Platz - Karl-Wilhelm-Straße - Durlacher-Tor-Platz - Kaiserstraße - Waldhornstraße - Zirkel - Herrenstraße - Karlstor - Kriegsstraße - Ettlinger-Tor-Platz - Ettlinger Straße - Rüppurrer Straße - Stuttgarter Straße - Sybelstraße - Luisenstraße - Morgenstraße - Wielandstraße - Rüppurrer Straße - Mendelssohnplatz. § 2 a Begriff des Sperrbezirks Sperrbezirk im Sinne dieser Polizeiverordnung ist das Gebiet, welches in § 1 der Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 6. April 1979 über das Verbot der Prostitution im Stadtkreis als solches bezeichnet wurde. Der Sperrbezirk wird durch folgende Straßen und Plätze begrenzt und schließt diese insoweit ein: Mendelssohnplatz - Ludwig-Erhard-Allee - Wolfartsweierer Straße - Gottesauer Platz - Georg-Friedrich-Straße - Karl- Wilhelm-Platz - Karl-Wilhelm-Straße - Durlacher-Tor-Platz - Kaiserstraße - Waldhornstraße - Zirkel - Herrenstraße - Karlstor - Kriegsstraße - Ettlinger-Tor-Platz - Ettlinger Straße - Rüppurrer Straße - Stuttgarter Straße - Sybelstraße - Luisenstraße - Morgenstraße - Wielandstraße - Rüppurrer Straße - Mendelssohnplatz. § 3 Benutzung der Anlagewege (1) Die Wege und Plätze der öffentlichen Anlagen sind Spazierwege; sie dürfen daher nur benutzt werden 1. von Fußgängern, 2. mit Versehrtenfahrzeugen, Kinderwagen und Kinderspielfahrzeugen, 3. mit Fahrzeugen und Geräten, soweit sie der Pflege und Unterhaltung der Anlagen dienen. (2) Reiten und Fahren mit Fahrrädern und Mofas ist nur zulässig, soweit hierfür besonders gekennzeichnete Wege eingerichtet sind. § 3 Benutzung der Anlagewege (1) Die Wege und Plätze der öffentlichen Anlagen sind Spazierwege; sie dürfen daher nur benutzt werden 1. von Fußgängerinnen und Fußgängern, 2. mit Versehrtenfahrzeugen, Kinderwagen und Kinderspielfahrzeugen, 3. mit Fahrzeugen und Geräten, soweit sie der Pflege und Unterhaltung der Anlagen dienen. (2) Reiten und Fahren mit Fahrrädern und Mofas ist nur zulässig, soweit hierfür besonders gekennzeichnete Wege eingerichtet sind. § 4 Unerlaubte Benutzung der Anlagen In den öffentlichen Anlagen ist untersagt, 1. sich außerhalb der durch Beschilderung freigegebenen Zeit darin aufzuhalten. 2. zu nächtigen oder zu zelten. 3. Einrichtungen und Gegenstände, insbesondere Bänke, Stühle und Spielgeräte zweckfremd zu benutzen, an hierfür nicht bestimmte Orte zu verbringen oder sie zu verunreinigen. 4. mit Fahrzeugen aller Art Rasenflächen und Anpflanzungen zu befahren. 5. außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen Anpflanzungen zu betreten. 6. die Anpflanzungen durch Entfernen, Abreißen, Abschneiden von Pflanzen oder Pflanzenteilen oder auf andere Weise zu beschädigen. 7. Wasseranlagen oder Brunnen zu verunreinigen oder zweckfremd zu benutzen. § 4 Unerlaubte Benutzung der Anlagen In den öffentlichen Anlagen ist untersagt, 1. sich außerhalb der durch Beschilderung freigegebenen Zeit darin aufzuhalten. 2. zu nächtigen oder zu zelten. 3. Einrichtungen und Gegenstände, insbesondere Bänke, Stühle und Spielgeräte zweckfremd zu benutzen, an hierfür nicht bestimmte Orte zu verbringen oder sie zu verunreinigen. 4. mit Fahrzeugen aller Art Rasenflächen und Anpflanzungen zu befahren. 5. außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen Anpflanzungen zu betreten. 6. die Anpflanzungen durch Entfernen, Abreißen, Abschneiden von Pflanzen oder Pflanzenteilen oder auf andere Weise zu beschädigen. 7. Wasseranlagen oder Brunnen zu verunreinigen oder zweckfremd zu benutzen. 8. die Notdurft zu verrichten. 9. Waren oder Leistungen jeder Art anzubieten oder feilzuhalten sowie für Lieferung von Waren und für Leistungen jeder Art zu werben. 10. Flugblätter, Handzettel oder sonstige Druckschriften zu verteilen oder abzuwerfen. 11. zu Betteln mittels belästigenden Ansprechens von Passanten oder in sonstiger aggressiver Weise. 12. Plakate oder Transparente jeder Art anzubringen. 13. Unrat abzulagern oder Abfall fortzuwerfen, auch Kleinabfälle (z. B. Papier, Zigaretten, Kaugummi, Lebensmittelverpackungen und dergleichen) fortzuwerfen und dafür nicht die aufgestellten Abfallbehälter zu benutzen oder sonstige Müll- oder Schuttbehälter aufzustellen sowie Materialien aller Art zu lagern. 14. sich außerhalb konzessionierter Freiausschankflächen ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses in Gruppen niederzulassen, wenn durch alkoholbedingt unkontrolliertes, insbesondere aggressives Verhalten andere an der Nutzung der öffentlichen Anlage gehindert oder von der Nutzung abgehalten werden. 15. elektroakustische Geräte (Fernseh-, Rundfunkempfangs- sowie andere Tonwiedergabegeräte) zu benutzen, soweit dadurch die Ruhe Dritter gestört wird. 16. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen. 17. außerhalb der eingerichteten Feuerstellen Feuer zu machen. 18. innerhalb des Sperrbezirks zu Prostituierten Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren. 8. die Notdurft zu verrichten. 9. Waren oder Leistungen jeder Art anzubieten oder feilzuhalten sowie für Lieferung von Waren und für Leistungen jeder Art zu werben. 10. Flugblätter, Handzettel oder sonstige Druckschriften zu verteilen oder abzuwerfen. 11. zu Betteln mittels belästigenden Ansprechens von Personen oder in sonstiger aggressiver Weise. 12. Plakate oder Transparente jeder Art anzubringen. 13. Unrat abzulagern oder Abfall fortzuwerfen, auch Kleinabfälle (z. B. Papier, Zigaretten, Kaugummi, Lebensmittelverpackungen und dergleichen) fortzuwerfen und dafür nicht die aufgestellten Abfallbehälter zu benutzen oder sonstige Müll- oder Schuttbehälter aufzustellen sowie Materialien aller Art zu lagern. 14. sich außerhalb konzessionierter Freiausschankflächen ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses in Gruppen niederzulassen, wenn durch alkoholbedingt unkontrolliertes, insbesondere aggressives Verhalten andere an der Nutzung der öffentlichen Anlage gehindert oder von der Nutzung abgehalten werden. 15. elektroakustische Geräte (Fernseh-, Rundfunkempfangs- sowie andere Tonwiedergabegeräte) zu benutzen, soweit dadurch die Ruhe Dritter gestört wird. 16. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen. 17. außerhalb der eingerichteten Feuerstellen Feuer zu machen. 18. innerhalb des Sperrbezirks zu Prostituierten Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren. § 5 Benutzung der Kinderspielplätze und Spiele (1) Auf Kinderspielplätzen dürfen Spielgeräte, die für ein § 5 Benutzung der Kinderspielplätze und Spiele (1) Auf Kinderspielplätzen dürfen Spielgeräte, die für ein bestimmtes Alter zugelassen sind, nicht von älteren Personen benutzt werden. (2) Fußball und andere Wettkampf-Ballspiele dürfen nur auf den besonders gekennzeichneten Spielflächen gespielt werden. Sofern diese Spielflächen nur für ein bestimmtes Alter zugelassen sind, dürfen sie nicht von älteren Personen benutzt werden. bestimmtes Alter zugelassen sind, nur von Personen benutzt werden, für die sie zugelassen sind. (2) Fußball und andere Wettkampf-Ballspiele dürfen nur auf den besonders gekennzeichneten Spielflächen gespielt werden. Sofern diese Spielflächen nur für ein bestimmtes Alter zugelassen sind, dürfen sie nur von Personen benutzt werden, für die sie zugelassen sind. (3) Auf Kinderspielplätzen ist das Rauchen untersagt. § 6 Hunde in Anlagen (1) Auf den Wegen und Plätzen der öffentlichen Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen. (2) Es ist nicht gestattet, Hunde auf Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen zu führen oder laufen zu lassen. (3) Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser öffentliche Anlagen nicht mit Kot beschmutzt. Verunreinigungen sind zu entfernen. § 6 Hunde in Anlagen (1) Auf den Wegen und Plätzen der öffentlichen Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen. (2) Es ist nicht gestattet, Hunde auf Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen zu führen oder laufen zu lassen. (3) Der Halter und die Halterin oder Personen, die einen Hund führen, haben dafür zu sorgen, dass dieser öffentliche Anlagen nicht mit Kot beschmutzt. Verunreinigungen sind zu entfernen. § 7 Ausnahmen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung können nur in begründeten Einzelfällen, für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten gewährt werden. Diesbezügliche Anträge sind beim Gartenbauamt der Stadt Karlsruhe einzureichen. § 7 Ausnahmen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung können nur in begründeten Einzelfällen, für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten gewährt werden. Diesbezügliche Anträge sind beim Gartenbauamt der Stadt Karlsruhe einzureichen. § 8 Zuwiderhandlungen (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg handelt, wer in den öffentlichen Anlagen § 8 Zuwiderhandlungen (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg handelt, wer in den öffentlichen Anlagen vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 mit anderen als den dort genannten Fahrzeugen fährt. 2. entgegen § 3 Abs. 2 auf hierfür nicht besonders zugelassenen Wegen reitet oder mit einem Fahrrad oder Mofa fährt. 3. entgegen § 4 Ziffer 1 außerhalb der freigegebenen Zeit sich in den Anlagen aufhält. 4. entgegen § 4 Ziffer 2 nächtigt oder zeltet. 5. entgegen § 4 Ziffer 3 Einrichtungen oder Gegenstände zweckfremd benutzt, an hierfür nicht bestimmte Orte verbringt oder verunreinigt. 6. entgegen § 4 Ziffer 4 mit einem Fahrzeug Rasenflächen oder Anpflanzungen befährt. 7. entgegen § 4 Ziffer 5 außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen Anpflanzungen betritt. 8. entgegen § 4 Ziffer 6 Anpflanzungen entfernt, abreißt, abschneidet oder auf andere Weise beschädigt. 9. entgegen § 4 Ziffer 7 Wasseranlagen oder Brunnen verunreinigt oder zweckfremd benutzt. 10. entgegen § 4 Ziffer 8 die Notdurft verrichtet. 11. entgegen § 4 Ziffer 9 Waren oder Leistungen anbietet, feilhält oder für Lieferungen von Waren oder Leistungen wirbt. 12. entgegen § 4 Ziffer 10 Flugblätter, Handzettel oder sonstige Druckschriften verteilt oder abwirft. 13. entgegen § 4 Ziffer 11 mittels belästigenden Ansprechens von Passanten oder in sonstiger aggressiver Weise bettelt. 14. entgegen § 4 Ziffer 12 Plakate oder Transparente anbringt. 15. entgegen § 4 Ziffer 13 Unrat ablagert oder Abfall, auch Kleinabfälle (z. B. Papier, Zigaretten, Kaugummi, Lebensmittelverpackungen oder dergleichen) fortwirft und dafür nicht die aufgestellten Abfallbehälter benutzt oder sonstige Müll- vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 mit anderen als den dort genannten Fahrzeugen fährt. 2. entgegen § 3 Abs. 2 auf hierfür nicht besonders zugelassenen Wegen reitet oder mit einem Fahrrad oder Mofa fährt. 3. entgegen § 4 Ziffer 1 außerhalb der freigegebenen Zeit sich in den Anlagen aufhält. 4. entgegen § 4 Ziffer 2 nächtigt oder zeltet. 5. entgegen § 4 Ziffer 3 Einrichtungen oder Gegenstände zweckfremd benutzt, an hierfür nicht bestimmte Orte verbringt oder verunreinigt. 6. entgegen § 4 Ziffer 4 mit einem Fahrzeug Rasenflächen oder Anpflanzungen befährt. 7. entgegen § 4 Ziffer 5 außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen Anpflanzungen betritt. 8. entgegen § 4 Ziffer 6 Anpflanzungen entfernt, abreißt, abschneidet oder auf andere Weise beschädigt. 9. entgegen § 4 Ziffer 7 Wasseranlagen oder Brunnen verunreinigt oder zweckfremd benutzt. 10. entgegen § 4 Ziffer 8 die Notdurft verrichtet. 11. entgegen § 4 Ziffer 9 Waren oder Leistungen anbietet, feilhält oder für Lieferungen von Waren oder Leistungen wirbt. 12. entgegen § 4 Ziffer 10 Flugblätter, Handzettel oder sonstige Druckschriften verteilt oder abwirft. 13. entgegen § 4 Ziffer 11 mittels belästigenden Ansprechens von Personen oder in sonstiger aggressiver Weise bettelt. 14. entgegen § 4 Ziffer 12 Plakate oder Transparente anbringt. 15. entgegen § 4 Ziffer 13 Unrat ablagert oder Abfall, auch Kleinabfälle (z. B. Papier, Zigaretten, Kaugummi, Lebensmittelverpackungen oder dergleichen) fortwirft und dafür nicht die aufgestellten Abfallbehälter benutzt oder sonstige Müll- oder Schuttbehälter aufstellt sowie Materialien aller Art lagert. 16. entgegen § 4 Ziffer 14 sich in öffentlichen Anlagen außerhalb konzessionierter Freiausschankflächen ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses in Gruppen niederlässt, wenn durch alkoholbedingt unkontrolliertes, inbesondere aggressives Verhalten andere an der Nutzung der öffentlichen Anlage gehindert oder von der Nutzung abgehalten werden. 17. entgegen § 4 Ziffer 15 elektroakustische Geräte benutzt, durch die die Ruhe Dritter gestört wird. 18. entgegen § 4 Ziffer 16 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benutzt. 19. entgegen § 4 Ziffer 17 außerhalb der eingerichteten Feuerstellen Feuer macht. 19a entgegen § 4 Ziffer 18 innerhalb des Sperrbezirks zu Prostituierten Kontakt aufnimmt, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren. 20. entgegen § 5 Abs. 1 auf Kinderspielplätzen als ältere Person Spielgeräte benutzt, die nur für ein bestimmtes Alter zugelassen sind. 21. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Fußball oder andere Wettkampf- Ballspiele auf anderen als den hierfür besonders gekennzeichneten Flächen spielt. 22. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 für Fußball und andere Wettkampf-Ballspiele gekennzeichnete Flächen, die nur für ein bestimmtes Alter zugelassen sind, als ältere Person benutzt. 23. entgegen § 6 Abs. 1 auf den Wegen und Plätzen Hunde nicht an der Leine führt. 24. entgegen § 6 Abs. 2 auf Kinderspielplätzen, Spiel- oder Liegewiesen Hunde führt oder laufen lässt. oder Schuttbehälter aufstellt sowie Materialien aller Art lagert. 16. entgegen § 4 Ziffer 14 sich in öffentlichen Anlagen außerhalb konzessionierter Freiausschankflächen ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses in Gruppen niederlässt, wenn durch alkoholbedingt unkontrolliertes, insbesondere aggressives Verhalten andere an der Nutzung der öffentlichen Anlage gehindert oder von der Nutzung abgehalten werden. 17. entgegen § 4 Ziffer 15 elektroakustische Geräte benutzt, durch die die Ruhe Dritter gestört wird. 18. entgegen § 4 Ziffer 16 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benutzt. 19. entgegen § 4 Ziffer 17 außerhalb der eingerichteten Feuerstellen Feuer macht. 19a entgegen § 4 Ziffer 18 innerhalb des Sperrbezirks zu Prostituierten Kontakt aufnimmt, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren. 20. entgegen § 5 Abs. 1 auf Kinderspielplätzen Spielgeräte, die nur für ein bestimmtes Alter zugelassen sind, von Personen benutzt werden, für die sie nicht zugelassen sind. 21. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Fußball oder andere Wettkampf- Ballspiele auf anderen als den hierfür besonders gekennzeichneten Flächen spielt. 22. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 für Fußball und andere Wettkampf-Ballspiele gekennzeichnete Flächen, die nur für ein bestimmtes Alter zugelassen sind, von Personen benutzt werden, für die sie nicht zugelassen sind. 22a. entgegen § 5 Abs. 3 auf Kinderspielplätzen raucht. 23. entgegen § 6 Abs. 1 auf den Wegen und Plätzen Hunde nicht an der Leine führt. 24. entgegen § 6 Abs. 2 auf Kinderspielplätzen, Spiel- oder Liegewiesen Hunde führt oder laufen lässt. 25. entgegen § 6 Abs. 3 als Halter oder Führer eines Hundes Verunreinigungen nicht entfernt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 5.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 2.500 Euro geahndet werden. 25. entgegen § 6 Abs. 3 als Halter und Halterin oder als Person, die einen Hund, führt Verunreinigungen nicht entfernt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 5.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 2.500 Euro geahndet werden. § 9 Inkrafttreten Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. § 9 Inkrafttreten Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.