Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Straßen (Straßenpolizeiverordnung)
| Vorlage: | 26948 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 08.07.2014 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Gremium: 23. Plenarsitzung Gemeinderat BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 19.04.2011 694 2 öffentlich Dez. 1 Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über die öffent- liche Sicherheit und Ordnung auf den Straßen (Straßenpolizeiverordnung) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 05.04.2011 3 vorberaten Gemeinderat 19.04.2011 2 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat stimmt dem Erlass der Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverord- nung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Straßen (Straßenpolizeiverordnung) gemäß Anlage A durch den Oberbürgermeister zu. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Vorbemerkung: Die Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Verbot der Prostitution im Stadtkreis Karlsruhe vom 6. April 1979 (GBl. S. 214) legt in § 1 Abs. 1 die Begrenzung eines Sperrbezirks in Karlsruhe fest. Auf diesen Begriff des Sperrbezirks nimmt § 1 a der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf Straßen (Straßenpolizeiverordnung) Bezug. Nach der Umbenennung der östlichen Kriegsstraße in „Ludwig-Erhard-Allee“ hat das Regie- rungspräsidium Karlsruhe nunmehr durch Rechtsverordnung vom 14.01.2011 die Rechts- verordnung über das Verbot der Prostitution im Stadtkreis Karlsruhe vom 6. April 1979 (GBl. S. 214) entsprechend geändert (Anlage C). § 1 a der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf Straßen (Straßenpolizeiverordnung) ist somit an diese Änderung anzupassen (Anla- ge A). Gleichzeitig wird die Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe auf der Grundlage des Gender- Mainstreaming-Konzepts der Stadt Karlsruhe überarbeitet. Die aus der Umsetzung dieses Konzepts resultierenden Änderungen sowie die Änderung der Umgrenzung des Sperrbezirks sind in der Anlage B der derzeit gültigen Fassung der Straßenpolizeiverordnung gegenübergestellt. Der Oberbürgermeister ist nach § 13 Satz 2 PolG für den Erlass der Polizeiverordnung zu- ständig. Gemäß § 15 Abs. 2 PolG bedarf der Erlass der Zustimmung des Gemeinderates. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat - nach Vorberatung im Hauptausschuss - Der Gemeinderat stimmt dem Erlass der Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverord- nung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Straßen (Straßenpolizeiverordnung) gemäß Anlage A durch den Oberbürgermeister zu. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 8. April 2011
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Anlage A Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Straßen (Straßenpolizeiverordnung) Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 18 des Polizei- gesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, ber. 1993 S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 195), erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe mit Zustimmung des Gemeinderates vom 19.04.2011 folgende Polizeiverordnung: Artikel 1 Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Straßen (Straßenpolizeiverordnung) Die Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Straßen (Straßenpolizeiverordnung) vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 24. Juni 1994), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2010 (Amtsblatt vom 5. November 2010), wird wie folgt geändert: § 1 a erhält folgende Fassung: „§ 1 a Begriff des Sperrbezirks Sperrbezirk im Sinne dieser Polizeiverordnung ist das Gebiet, welches in § 1 der Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 6. April 1979 über das Verbot der Prostitution im Stadtkreis als solches bezeichnet wurde. Der Sperrbezirk wird durch folgende Straßen und Plätze begrenzt und schließt diese insoweit ein: Mendelssohnplatz - Ludwig-Erhard-Allee - Wolfartsweierer Straße - Gottesauer Platz - Georg-Friedrich-Straße - Karl-Wilhelm-Platz - Karl-Wilhelm-Straße - Durlacher-Tor- Platz - Kaiserstraße - Waldhornstraße - Zirkel - Herrenstraße - Karlstor - Kriegsstraße - Ettlinger-Tor-Platz - Ettlinger Straße - Rüppurrer Straße - Stuttgarter Straße - Sybelstraße - Luisenstraße - Morgenstraße - Wielandstraße - Rüppurrer Straße - Mendelssohnplatz.“ § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Das Wort „Verkehrsteilnehmer“ wird ersetzt durch „am Verkehr Teilnehmende“. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Das Wort „Verkehrsteilnehmer“ wird ersetzt durch „am Verkehr Teilnehmende“. § 3 a Ziffer 2 wird wie folgt geändert: Das Wort „Passanten“ wird ersetzt durch „Personen“. § 3 a Ziffer 6 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Diejenigen Personen, die Zeitschriften, Werbeblätter oder sonstige Druckerzeugnisse herausgeben und/oder deren Verteilung beauftragen, haben sicherzustellen, dass ihre Beauftragten oder sonstigen Bediensteten nicht gegen das bezeichnete Verbot verstoßen.“. § 7 Abs. 4, 1. Halbsatz erhält folgende Fassung: „Der Halter und die Halterin oder Personen, die einen Hund führen, haben dafür zu sorgen, dass der Hund Gehwege und andere Gehflächen oder fremde Vorgärten nicht mit Kot beschmutzt;“. § 12 Ziffer 2 wird wie folgt geändert: Das Wort „Verkehrsteilnehmer“ wird ersetzt durch „am Verkehr Teilnehmende“. § 12 Ziffer 7 wird wie folgt geändert: Das Wort „Passanten“ wird ersetzt durch „Personen“. § 12 Ziffer 9 b, 2. Spiegelstrich erhält folgende Fassung: „- als diejenige Person, die Zeitschriften, Werbeblätter oder sonstige Druckerzeugnisse herausgibt und/oder deren Verteilung beauftragt, nicht sicherstellt, dass Beauftragte oder sonstige Bedienstete nicht gegen das genannte Verbot verstoßen,“. § 12 Ziffer 13 d erhält folgende Fassung: „entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 5 als Halter und Halterin oder als Person, die einen Hund führt diesen nicht sicher an der Leine führt,“. § 12 Ziffer 13 e erhält folgende Fassung: entgegen § 7 Abs. 4 als Halter und Halterin oder als Person, die einen Hund führt, Verunreinigungen des Gehweges, anderer Gehflächen oder eines fremden Vorgartens nicht umgehend entfernt,“. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
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Anlage B Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über die öff entliche Sicherheit und Ordnung auf den Straßen (Straßenpolizeiverordnung) Derzeitige Fassung: Änderu ng der Polizeiverordnung 1/1 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Straßen (Straßenpolizeiverordnung) vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vo m 24. Juni 1994), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2010 (Amtsblatt vom 5. November 2010) Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Ve rbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 18 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, ber. 1993 S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vo m 4. Mai 2009 (GBl. S. 195), erlässt der Oberbürgermeiste r der Stadt Karlsruhe mit Zustimmung des Gemeinderates folgende Polizeiverordnung: 1/1 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Straßen (Straßenpolizeiverordnung) Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Ve rbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 18 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, be r. S. 596, ber. 1993 S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 195), erlässt der Oberbürgermeiste r der Stadt Karlsruhe mit Zustimmung des Gemeinderates vom 19.04.2011 folgende Polizeiverordnung: § 1 Begriff der Straße Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, di e dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlich öffentlicher Verkehr § 1 Begriff der Straße Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen St raßen gehören die Bestandteile gemäß § 1 Abs. 2 des Straßenge setzes für Baden-Württemberg. stattfindet. Zu den öffentlichen St raßen gehören die Bestandteile gemäß § 1 Abs. 2 des Straßenges etzes für Baden-Württemberg. § 1 a Begriff des Sperrbezirks Sperrbezirk im Sinne dieser Po lizeiverordnung ist das Gebiet, welches in § 1 der Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 6. April 1979 über das Verbot der Prostitution im Stadtkreis als solches bezeichnet wurde. Der Sperrbezirk wird durch fol gende Straßen und Plätze begrenzt und schließt diese insoweit ein: Mendelssohnplatz - Kriegsstraße - Wolfartsweierer Straße - Gottesauer Platz - Georg-Friedric h-Straße - Karl-Wilhelm-Platz - Karl-Wilhelm-Straße - Durlacher-T or-Platz - Kaiserstraße - Waldhornstraße - Zirkel - Herrenstr aße - Karlstor - Kriegsstraße - Ettlinger-Tor-Platz - Ettlinger Straße - Rüppurrer Straße - Stuttgarter Straße - Sybelstraße - Luisenstraße - Morgenstraße - Wielandstraße - Rüppurrer Straße - Mendelssohnplatz. § 1 a Begriff des Sperrbezirks Sperrbezirk im Sinne dieser Polizeiverordnung ist das Gebiet, welches in § 1 der Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 6. April 1979 über da s Verbot der Prostitution im Stadtkreis als solches bezeichnet wurde. Der Sperrbezirk wird durch folgen de Straßen und Plätze begrenzt und schließt diese insoweit ein: Mendelssohnplatz - Ludwig-Erhard-Allee - Wolfartsweierer Straße - Gottesauer Platz - Ge org-Friedrich-Straße - Karl- Wilhelm-Platz - Karl-Wilhelm-Str aße - Durlacher-Tor-Platz - Kaiserstraße - Waldhornstraße - Zi rkel - Herrenstraße - Karlstor - Kriegsstraße - Ettlinger-Tor-Platz - Ettlinger Straße - Rüppurrer Straße - Stuttgarter Straße - Sybelstraße - Luisenstraße - Morgenstraße - Wielandstraße - Rüppurrer Straße - Mendelssohnplatz. § 2 Abspritzen und Instandsetzen von Fahrzeugen; Besprengen von Gärten (1) Es ist verboten, auf öf fentlichen Straßen Fahrzeuge abzuspritzen oder Ölwechsel vorz unehmen. Dieses Verbot gilt auch auf befestigten Grundstücksflä chen, die unmittelbar an die Straße angrenzen und ohne Benzinabscheider zur Straße hin entwässert werden. (2) Auf öffentlichen Straßen dürf en Fahrzeuge nur instand gesetzt werden, wenn Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt werden. § 2 Abspritzen und Instandsetzen von Fahrzeugen; Besprengen von Gärten (1) Es ist verboten, auf öf fentlichen Straßen Fahrzeuge abzuspritzen oder Ölwechsel vorz unehmen. Dieses Verbot gilt auch auf befestigten Grundstücksflächen, die unmittelbar an die Straße angrenzen und ohne Benzinabscheider zur Straße hin entwässert werden. (2) Auf öffentlichen Straßen dürfen Fahrzeuge nur instand gesetzt werden, wenn am Verkehr Teilnehmende nicht beeinträchtigt (3) Beim Besprengen von Gärten dürfen Verkehrsteilnehmer nicht belästigt werden. werden. (3) Beim Besprengen von Gärten dürfen am Verkehr Teilnehmende nicht belästigt werden. § 3 Benutzung öffentlicher Einrichtungen (1) Öffentliche Einrichtungen und Gegenstände, insbesondere Bänke, Stühle und Papierkörbe, dürfen nicht zweckfremd benutzt, an hierfür nicht bestimmte Orte verbracht oder verunreinigt werden. (2) Bei der Benutzung öff entlicher Einrichtungen und Gegenstände dürfen andere nicht belästigt oder behindert werden. § 3 Benutzung öffentlicher Einrichtungen (1) Öffentliche Einrichtungen und Gegenstände, insbesondere Bänke, Stühle und Papierkörbe, dü rfen nicht zweckfremd benutzt, an hierfür nicht bestimmte Orte verbracht oder verunreinigt werden. (2) Bei der Benutzung öffe ntlicher Einrichtungen und Gegenstände dürfen andere nicht belästigt oder behindert werden. § 3 a Aufenthalt auf öffentlichen Straßen Auf öffentlichen Straßen ist untersagt: 1. das Nächtigen, 2. das Betteln mittels belästigenden Ansprechens von Passanten oder in sonstiger aggressiver Weise, 3. Personen grob ungehörig zu belästigen oder zu behindern, 4. Unrat abzulegen oder Abfall, auch Kleinabfälle (z. B. Papier, Zigaretten, Kaugummi, Lebensmittelverpackungen und dergleichen) fortzuwerfen und daf ür nicht die aufgestellten Abfallbehälter zu benutzen, 5. sich außerhalb konzession ierter Freiausschankflächen ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses in Gruppen niederzulassen, wenn durch alkoholbedingt unkontrolliert es, insbesondere aggressives Verhalten andere an der Nutzung der öffentlichen Straße, des Weges oder Platzes gehindert oder von der Nutzung abgehalten werden. § 3 a Aufenthalt auf öffentlichen Straßen Auf öffentlichen Straßen ist untersagt: 1. das Nächtigen, 2. das Betteln mittels belästigenden Ansprechens von Personen oder in sonstiger aggressiver Weise, 3. Personen grob ungehörig zu belästigen oder zu behindern, 4. Unrat abzulegen oder Abfall, au ch Kleinabfälle (z. B. Papier, Zigaretten, Kaugummi, Lebensmittelverpackungen und dergleichen) fortzuwerfen und dafür nicht die aufgestellten Abfallbehälter zu benutzen, 5. sich außerhalb konzession ierter Freiausschankflächen ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses in Gruppen niederzulassen, wenn durch alkoholbedingt unkontrollierte s, insbesondere aggressives Verhalten andere an der Nutzung der öffentlichen Straße, des Weges oder Platzes gehindert o der von der Nutzung abgehalten werden. 6. Zeitschriften, Werbeblätte r oder sonstige Druckerzeugnisse außerhalb von dafür vor gesehenen Vorrichtungen, wie Briefkästen o. Ä., oder außerhalb von Gebäuden derart abzulegen, dass ein Verwehen in der oder auf die öffentliche Straße im Sinne von § 1 möglich ist. Auftraggeber und Herausgeber haben sicherzustellen, dass ihre Beauftragten oder sonstigen Bediensteten nicht gegen das bezeichnete Verbot verstoßen. Vorschriftswidrig abgel egte Zeitschriften o. Ä. sind von den genannten Verantwortlichen zu entfernen. 6. Zeitschriften, Werbeblätter o der sonstige Druckerzeugnisse außerhalb von dafür vorgesehenen Vorrichtungen, wie Briefkästen o. Ä., oder außerhalb von Gebäuden derart abzulegen, dass ein Verwehen in der oder auf die öffentliche Straße im Sinne von § 1 möglich ist. Diejenigen Personen, die Zeitschriften, Werbeblätter oder sonstige Druckerzeugnisse herausgeben und/oder deren Verteilung beauftragen, haben sicherzustellen, dass ihre Beauftragten oder sonstigen Bediensteten nicht gegen das bezeichnete Verbot verstoßen. Vorschriftswidrig abgelegte Zeitsc hriften o. Ä. sind von den genannten Verantwortlichen zu entfernen. 3 b Verhalten im Sperrbezirk (1) Im Sperrbezirk ist es untersagt, zu Prostituierten Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren. (2) Abs. 1 gilt nicht für die Br unnenstraße zwischen Kaiserstraße und Zähringerstraße. 3 b Verhalten im Sperrbezirk (1) Im Sperrbezirk ist es untersagt, zu Prostituierten Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren. (2) Abs. 1 gilt nicht für die Bru nnenstraße zwischen Kaiserstraße und Zähringerstraße. § 4 Benutzung öffentlicher Brunnen Es ist verboten, in öffent lichen Brunnen zu baden, sie zu beschmutzen oder das Wasser zu verunreinigen. § 4 Benutzung öffentlicher Brunnen Es ist verboten, in öffent lichen Brunnen zu baden, sie zu beschmutzen oder das Wasser zu verunreinigen. § 5 Aufstellen von Behältern für Speisereste Wenn auf öffentlichen Straßen Sp eisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter aufzustellen. § 5 Aufstellen von Behältern für Speisereste Wenn auf öffentlichen Straße n Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter aufzustellen. § 6 Verrichten der Notdurft Das Verrichten der Notdurft auf öffentlichen Straßen sowie an Gebäuden und in Einfahrten ist untersagt. § 6 Verrichten der Notdurft Das Verrichten der Notdurft auf öffentlichen Straßen sowie an Gebäuden und in Einfahrten ist untersagt. § 7 Hundehaltung, Leinenzwang, Verunreinigung (1) Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Mensc hen, Tiere oder Sachen ausgehen kann. Außerhalb des befriedeten Besitztums dürfen Hunde nur Personen überlassen werden, die di e Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt wird. (2) Außerhalb des befriedeten Besitztums dürfen Hunde ohne Begleitung einer aufsichtsfähi gen Person, die auf das Tier jederzeit einwirken kann, nicht frei umherlaufen. Hunde sind sicher an der Leine zu führen: 1. in Fußgängerzonen, Fuß gängerunterführungen sowie in verkehrsberuhigten Bereichen, 2. in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe einschließlich deren Zu- und Abgänge, 3. in Schulhöfen, in Außenanla gen von Kindergärten sowie auf öffentlichen Gehwegen vo r diesen Einrichtungen, 4. in Treppenhäusern und sons tigen gemeinsam genutzten Räumen und Zugängen von Mehrfamilienhäusern oder sonstigen Gebäuden mit öffentlichem Besucherverkehr, 5. bei öffentlichen Versammlung en, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mi t Menschenansammlungen. Den Hunden darf nur so viel Lei ne gelassen werden, dass keine Gefahr von ihnen ausgehen kann, im Einzelfall jedoch bis zu höchstens zwei Meter Länge. (3) Vorstehende Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kampfhunde § 7 Hundehaltung, Leinenzwang, Verunreinigung (1) Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen , Tiere oder Sachen ausgehen kann. Außerhalb des befriedeten Besitztums dürfen Hunde nur Personen überlassen werden, die di e Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt wird. (2) Außerhalb des befriedeten Be sitztums dürfen Hunde ohne Begleitung einer aufsichtsfähige n Person, die auf das Tier jederzeit einwirken kann, nicht frei umherlaufen. Hunde sind sicher an der Leine zu führen: 1. in Fußgängerzonen, Fußgängerunterführungen sowie in verkehrsberuhigten Bereichen, 2. in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe einschließlich deren Zu- und Abgänge, 3. in Schulhöfen, in Außenanla gen von Kindergärten sowie auf öffentlichen Gehwegen vor diesen Einrichtungen, 4. in Treppenhäusern und sons tigen gemeinsam genutzten Räumen und Zugängen von Mehrfamilienhäusern oder sonstigen Gebäuden mit öffentlichem Besucherverkehr, 5. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen. Den Hunden darf nur so viel Leine gelassen werden, dass keine Gefahr von ihnen ausgehen kann, im Einzelfall jedoch bis zu höchstens zwei Meter Länge. (3) Vorstehende Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kampfhunde und gefährliche Hunde im Sinne der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher H unde vom 3. August 2000. (4) Der Halter/Die Halterin oder Führer/Führerin eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass der Hund Gehwege und andere Gehflächen oder fremde Vorgärt en nicht mit Kot beschmutzt; Verunreinigungen sind umgehend zu entfernen. und gefährliche Hunde im Sinne der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hund e vom 3. August 2000. (4) Der Halter und die Halterin oder Personen, die einen Hund führen, haben dafür zu sorgen, dass der Hund Gehwege und andere Gehflächen oder fremde Vorgärten nicht mit Kot beschmutzt ; Verunreinigungen sind umgehend zu entfernen. § 8 Belästigung durch Staub und andere Gegenstände In unmittelbarer Nähe öffentlic her Straßen dürfen aus Türen, Fenstern und aus offenen Balkonen, die weniger als drei Meter von der Straße entfernt sind, Gegenstände weder ausgestäubt, ausgeklopft noch ausgegossen o der hinausgeworfen werden. § 8 Belästigung durch Staub und andere Gegenstände In unmittelbarer Nähe öffentlic her Straßen dürfen aus Türen, Fenstern und aus offenen Balkonen, die weniger als drei Meter von der Straße entfernt sind, Gegenstände weder ausgestäubt, ausgeklopft noch ausgegossen oder hinausgeworfen werden. § 9 Abstellen von Gegenständen auf Balkonen Gegenstände, die durch Her abfallen Personen gefährden können, müssen auf Balkonen, F enstersimsen und dergleichen ausreichend befestigt werden. § 9 Abstellen von Gegenständen auf Balkonen Gegenstände, die durch Herabf allen Personen gefährden können, müssen auf Balkonen, Fe nstersimsen und dergleichen ausreichend befestigt werden. § 10 Sicherung von Schächten (1) Schächte an Stellen, die der Allgemeinheit zugänglich sind, müssen mit ebenerdigen Abdeckungen versehen sein, die gefahrlos begehbar und bef ahrbar und so befestigt sind, dass die Abdeckung nicht durch Unbef ugte entfernt werden kann. (2) Die Schächte dürfen in geöffnetem Zustand nicht ohne Aufsicht bleiben, es sei denn, dass sie durch Absperrgeräte ausreichend gesichert sind. Die Absperrung ist bei Dunkelheit und Nebel zu beleuchten. § 10 Sicherung von Schächten (1) Schächte an Stellen, die der Allgemeinheit zugänglich sind, müssen mit ebenerdigen Abdeckungen versehen sein, die gefahrlos begehbar und befahrbar und so befestigt sind, dass die Abdeckung nicht durch Unbe fugte entfernt werden kann. (2) Die Schächte dürfen in geöffnetem Zustand nicht ohne Aufsicht bleiben, es sei denn, dass sie durch Absperrgeräte ausreichend gesichert sind. Die Absperrung ist bei Dunkelheit und Nebel zu beleuchten. § 11 Andere Vorschriften Etwa weitergehende Bau-, Gesundheits-, wasserrechtliche oder ähnliche Vorschriften werden durch diese Polizeiverordnung nicht berührt. § 11 Andere Vorschriften Etwa weitergehende Bau-, Gesundhe its-, wasserrechtliche oder ähnliche Vorschriften werden durch diese Polizeiverordnung nicht berührt. § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 auf ö ffentlichen Straßen oder auf angrenzenden befestigten Grunds tücksflächen Fahrzeuge abspritzt oder wer dort Ölwechsel vornimmt, 2. entgegen § 2 Abs. 2 auf ö ffentlichen Straßen Fahrzeuge instand setzt, wenn Verkehrsteil nehmer beeinträchtigt werden, 3. der Verpflichtung des § 2 Ab s. 3 über das Besprengen von Gärten zuwiderhandelt, 4. entgegen § 3 Abs. 1 öffentlic he Einrichtungen in verbotener Weise benutzt, 5. entgegen § 3 Abs. 2 andere bei der Benutzung öffentlicher Einrichtungen belästigt oder behindert, 6. entgegen § 3 a Nr. 1 auf ö ffentlichen Straßen nächtigt, 7. entgegen § 3 a Nr. 2 auf ö ffentlichen Straßen mittels belästigenden Ansprechens von Passanten oder in sonstiger aggressiver Weise bettelt, 8. entgegen § 3 a Nr. 3 Personen grob ungehörig belästigt oder behindert, 9. entgegen § 3 a Nr. 4 Unrat ablegt oder Abfall, auch Kleinabfälle (z. B. Papier, Zigaretten, Kaugummi, Lebensmittelverpackungen und dergleic hen) fortwirft und dafür nicht die aufgestellten Abfallbehälter benutzt, § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 auf ö ffentlichen Straßen oder auf angrenzenden befestigten Grundstücksflächen Fahrzeuge abspritzt oder wer dort Ölwechsel vornimmt, 2. entgegen § 2 Abs. 2 auf öffe ntlichen Straßen Fahrzeuge instand setzt, wenn am Verkehr Teilnehmende beeinträchtigt werden, 3. der Verpflichtung des § 2 Ab s. 3 über das Besprengen von Gärten zuwiderhandelt, 4. entgegen § 3 Abs. 1 öffentliche Einrichtungen in verbotener Weise benutzt, 5. entgegen § 3 Abs. 2 andere bei der Benutzung öffentlicher Einrichtungen belästigt oder behindert, 6. entgegen § 3 a Nr. 1 auf öffe ntlichen Straßen nächtigt, 7. entgegen § 3 a Nr. 2 auf ö ffentlichen Straßen mittels belästigenden Ansprechens von Personen oder in sonstiger aggressiver Weise bettelt, 8. entgegen § 3 a Nr. 3 Personen grob ungehörig belästigt oder behindert, 9. entgegen § 3 a Nr. 4 Unrat ab legt oder Abfall, auch Kleinabfälle (z. B. Papi er, Zigaretten, Kaugummi, Lebensmittelverpackungen und dergleichen) fortwirft und dafür nicht die aufgestellten Abfallbehälter benutzt, 9a. entgegen § 3 a Nr. 5 sich auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen außerhalb konzessi onierter Freiausschankflächen ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses in Gruppen niederlässt, wenn durch alkoholbedingt unkontrolliert es, insbesondere aggressives Verhalten andere an der Nutzung der öffentlichen Straße, des Weges oder Platzes gehindert oder von der Nutzung abgehalten werden, 9b. entgegen § 3 a Nr. 6 - Zeitschriften, Werbeblätter oder sonstige Druckerzeugnisse außerhalb von dafür vor gesehenen Vorrichtungen, wie Briefkästen o. Ä., oder auß erhalb von Gebäuden derart ablegt, dass ein Verwehen in der oder auf die öffentliche Straße im Sinne von § 1 möglich ist, - als Auftraggeber oder Herausgeber nicht sicherstellt, dass Beauftragte oder sonstige Bedienstete nicht gegen das genannte Verbot verstoßen, - vorschriftswidrig abgelegte Druckerzeugnisse nicht unverzüglich entfernt. 9c. entgegen § 3 b zu Prostituierten Kontakt aufnimmt, um sexuelle Handlungen gegen En tgelt zu vereinbaren, 10. entgegen § 4 in öffentlichen Brunnen badet, sie verschmutzt oder das Wasser verunreinigt, 11. entgegen § 5 keine geeigneten B ehälter für Speisereste und Abfälle aufstellt, wenn er auf öffentlichen Straßen Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, 12. entgegen § 6 seine Notdurft auf öffentlichen Straßen oder an Gebäuden oder in Einfahrten verrichtet, 13a entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ei nen Hund nicht sicher hält oder beaufsichtigt, 9a. entgegen § 3 a Nr. 5 sich auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen außerhalb konzessi onierter Freiausschankflächen ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses in Gruppen niederlässt, wenn durch alkoholbedingt unkontrollierte s, insbesondere aggressives Verhalten andere an der Nutzung der öffentlichen Straße, des Weges oder Platzes gehindert o der von der Nutzung abgehalten werden, 9b. entgegen § 3 a Nr. 6 - Zeitschriften, Werbeblätter oder sonstige Druckerzeugnisse außerhalb von dafür vorgesehenen Vorrichtungen, wie Briefkästen o. Ä., oder außer halb von Gebäuden derart ablegt, dass ein Verwehen in der oder auf die öffentliche Straße im Sinne von § 1 möglich ist, - als diejenige Person, die Zeitschriften, Werbeblätter oder sonstige Druckerzeugnisse herausgibt und/oder deren Verteilung beauftragt, nicht sicherstellt, dass Beauftragte oder sonstige Bedienstete nicht gegen das genannte Verbot verstoßen, - vorschriftswidrig abgelegte Druckerzeugnisse nicht unverzüglich entfernt. 9c. entgegen § 3 b zu Prostituierten Kontakt aufnimmt, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren, 10. entgegen § 4 in öffentlichen Br unnen badet, sie verschmutzt oder das Wasser verunreinigt, 11. entgegen § 5 keine geeigneten B ehälter für Speisereste und Abfälle aufstellt, wenn er auf öffentlichen Straßen Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, 12. entgegen § 6 seine Notdurft auf öffentlichen Straßen oder an Gebäuden oder in Einfahrten verrichtet, 13a entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine n Hund nicht sicher hält oder beaufsichtigt, 13b entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 einen Hund einer Person überlässt, die nicht die Gewähr daf ür bietet, dass der Hund sicher geführt wird, 13c entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 außerhalb befriedeten Besitztums einen Hund ohne Beglei tung einer aufsichtsfähigen Person, die auf das Tier jeder zeit einwirken kann, frei umherlaufen lässt, 13d entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 5 als Halter/Halterin oder Führer/Führerin eines Hundes diesen nicht sicher an der Leine führt, 13e entgegen § 7 Abs. 4 als Halter /Halterin oder Führer/Führerin eines Hundes Verunreini gungen des Gehweges, anderer Gehflächen oder eines frem den Vorgartens nicht umgehend entfernt, 14. entgegen § 8 Gegenstände ausstäubt, ausklopft, ausgießt oder hinauswirft, 15. entgegen § 9 Gegenstände, die durch Herabfallen Personen gefährden können, ohne ausreichende Befestigung auf Balkonen, Fenstersimsen und dergleichen aufstellt, 16. der Vorschrift des § 10 über die Sicherung von Schächten zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 5.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 2.500 Euro geahndet werden. 13b entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 einen Hund einer Person überlässt, die nicht die Gewähr da für bietet, dass der Hund sicher geführt wird, 13c entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 außerhalb befriedeten Besitztums einen Hund ohne Begl eitung einer aufsichtsfähigen Person, die auf das Tier jede rzeit einwirken kann, frei umherlaufen lässt, 13d entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 5 als Halter und Halterin oder Person, die einen Hund führt, diesen nicht sicher an der Leine führt, 13e entgegen § 7 Abs. 4 als Halter und Halterin oder als Person, die einen Hund führt, Verunreinigungen des Gehweges, anderer Gehflächen oder eines fremden Vorgartens nicht umgehend entfernt, 14. entgegen § 8 Gegenstände ausstäubt, ausklopft, ausgießt oder hinauswirft, 15. entgegen § 9 Gegenstände, die durch Herabfallen Personen gefährden können, ohne ausreichen de Befestigung auf Balkonen, Fenstersimsen und dergleichen aufstellt, 16. der Vorschrift des § 10 übe r die Sicherung von Schächten zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 5.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 2.500 Euro geahndet werden. § 13 Inkrafttreten Diese Polizeiverordnung trit t am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. § 13 Inkrafttreten Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.