Bebauungsplan "Kerngebiet westliche Innenstadt, Änderung", Karlsruhe/Innenstadt-West hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB

Vorlage: 26895
Art: Beschlussvorlage
Datum: 25.03.2011
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Innenstadt-West

Beratungen

  • Planungsausschuss

    Datum: 31.03.2011

    TOP: 1

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 1 - Aufstellungsb_MK Innenstadt_West
    Extrahierter Text

    Januar 2011 BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: Planungsausschuss Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 31.03.2011 98/PlanA 1 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan „Kerngebiet westliche Innenstadt, Änderung", Karlsruhe/Innenstadt-West hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis PLA 31.03.2011 Antrag an den Ausschuss Der Planungsausschuss der Stadt Karlsruhe beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, den Bebauungsplan „Kerngebiet westliche Innenstadt, Änderung“, Karlsruhe/Innenstadt-West aufzustellen. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung Kontierungsobjekt: Kostenstelle: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Januar 2011 Januar 2011 I. Der Gemeinderat hat mit der Festlegung der Sanierungsgebiete „Innenstadt West“ am 27.04.2004 und „SEP-City-West“ am 09.05.2006 beschlossen, der Bevölke- rungsfluktuation in der westliche Innenstadt entgegenzuwirken, den Wohnanteil auch von Familien zu steigern und die westliche Innenstadt als attraktiven Standort für Einzelhandel, Gewerbe, Freizeit und Wohnen weiter zu entwickeln. Aufgrund des hohen Anteils an Einzelhandel gilt es als vordringliches Ziel, die Wohnnutzung in zentraler Lage zu stärken und ein Nebeneinander von Innenstadtfunktionen und Wohnnutzung zu ermöglichen und damit die Aufenthaltsqualität der Gebiete zu ver- bessern. Der geltende Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22.02.1985 setzt Kerngebiet mit der Abweichung allgemeiner Zulässigkeit von Wohnungen in Vordergebäuden fest. In Rückgebäuden sind Wohnungen unzulässig. Für diese Ab- weichung waren seinerzeit städtebauliche Gründe gegeben. Die häufig in Hinterhof- bebauungen herrschende Beengtheit mit schlechten Licht- und Luftverhältnissen war für eine Wohnnutzung ungeeignet. Die baulichen Strukturen in den rückwärtigen Bereichen sind jedoch heterogen, wer- den verändert und angepasst, so dass sie heute die an das Wohnen gestellten An- sprüche erfüllen können. Hier kann neuer interessanter Wohnraum in zentraler Lage entstehen, der zur Belebung der westlichen Innenstadt beiträgt und damit dem Sa- nierungsziel folgt. Zwischenzeitlich wurden bereits verschiedene Wohnprojekte mit der dafür notwendigen Befreiung vom gültigen Bebauungsplan umgesetzt. Um die Innenstadt als Wohnstandort darüber hinaus attraktiv zu gestalten, gilt es, die Innenstadtfunktionen verträglich mit dem Wohnen zu verknüpfen. Insbesondere in der westlichen Kaiserstraße ist jedoch die Tendenz erkennbar, dass sich Bordelle oder bordellartige Betriebe dort ansiedeln. Eine Häufung dieser Betriebe birgt die Gefahr, dass das Gebiet als Wohnstandort abgelehnt wird oder weitere seriöse Nut- zungen verdrängt werden. Nach dem ebenfalls gültigen Bebauungsplan Nr. 660 „Innerer Stadtbereich Vergnü- gungsstätten 1. Teilabschnitt“ vom 20.12.1991 sind Vergnügungsstätten zwar unzu- lässig mit Ausnahmen von Änderungen, Erweiterung und baulichen Erneuerungen von baurechtlich bereits genehmigten Vergnügungsstätten. Bordelle oder bordellarti- ge Betriebe werden damit aber nicht erfasst. Mit dem Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Voraussetzung für eine stärkere Entwicklung der westlichen Innenstadt zu einem attraktiven Wohnstandort geschaf- fen werden. Er soll im Kerngebiet die Wohnnutzung in Rückgebäuden eröffnen. Ein weiteres Ziel ist es, der möglichen Entwicklung eines „Rot-Licht“-Viertels vorzugrei- fen und zu verhindern, dass sich die derzeitige Tendenz fortsetzt, damit das Gebiet als möglicher Wohnstandort nicht gefährdet wird. Es handelt sich hier um eine Bebauungsplanänderung im Sinne des § 13 BauGB, die damit im vereinfachten Verfahren abgewickelt werden kann. Da hier von einem eher geringen öffentlichen Interesse auszugehen ist, kann deshalb auf eine Beteili- gung der Öffentlichkeit nach § 3 BauGB Abs. 1 verzichtet werden. Januar 2011 Maßgebend für die Abgrenzung des Plangebiets ist der beiliegende Lageplan des Stadtplanungsamtes/Liegenschaftsamts vom 07.02.2011. Januar 2011 II. Dem Planungsausschuss wird empfohlen, zu beschließen, für den Bereich „Kernge- biet westliche Innenstadt, Änderung“, Karlsruhe/Innenstadt-West einen Bebauungs- plan aufzustellen. Dieser Beschluss sichert die Planung und bildet die Voraussetzungen für folgende nach dem Baugesetzbuch (BauGB) mögliche Maßnahmen: - Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung durch den Gemein- derat (§ 14 BauGB) - Zurückstellung von Baugesuchen bis zur Dauer von 12 Monaten (§ 15 Abs. 1 BauGB) - Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB) Beschluss: A. Antrag an den Planungsausschuss Der Planungsausschuss der Stadt Karlsruhe beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, den Bebauungsplan „Kerngebiet westliche Innenstadt, Änderung“ Karlsru- he/Innenstadt-West aufzustellen. Der Planbereich ist aus dem einen Bestandteil dieses Beschlusses bildenden Plan vom 07.02.2011 ersichtlich.

  • TOP 1 - Übersichtsplan
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan „Kerngebiet westliche Innenstadt, Änderung“ M. 1:10 000 Stadtplanungsamt 07.02.2011 Stadt Karlsruhe Liegenschaftsamt