Antrag FDP: Hohlwege in Grötzingen
| Vorlage: | 26863 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 22.03.2011 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Grötzingen |
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Extrahierter Text
ANTRAG der FDP-Fraktion vom 22.02.2011 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: Ortschaftsrat Grötzingen 30.03.2011 125 6 öffentlich Hohlwege in Grötzingen Auch unsere Hohlwege sind Wahrzeichen Grötzingens und stehen wegen ihrer histori- schen und besonders aber ökologischen Bedeutung zum größten Teil unter Schutz. Es ist auffallend, in welcher Häufung und in welchem Umfang es in den vergangen Jah- ren Erosionen in diesen Hohlen gab. Da die Böschungen durch den gewachsenen Lehm eigentlich in hohem Grade standfest sind und ein natürlicher Abtrag daher eher gering ist, rührt die Beschädigung zunehmend i.d.R. von Sturm- Schnee- und Alters- bruch der begleitenden Bäume her. Die mit den jeweiligen Ereignissen einhergehenden Ablösungen der oft in der kritischen Böschungskante befindlichen Wurzelwerke bedin- gen eine mehr oder weniger starke Erosion der Hohlenböschung. Nebenerscheinung sind nicht unerhebliche Gefährdungspotentiale für die Nutzer der Wege. Die FDP, die die Überwachung der Hohlen auch in den vergangen Jahren immer wieder gefordert hat, beantragt daher die Klärung a) ob und in wie fern sich die Schäden tatsächlich massieren, b) welche Ursachen das hat und c) wie dem entgegengesteuert werden kann und darf. Ferner ergeht der Antrag festzustellen, d) welche Schäden vom jeweiligen Privateigentümer, e) welche von der öffentlichen Hand als Grundstückseigentümerin und f) welche Schäden von wem dann zu tragen sind, wenn Eigentum und öffentliche Nut- zung zusammenfallen Hierzu sind aktuelle Liegenschaftspläne mit entsprechender Kennzeichnung ob privat oder öffentlich und eingezeichneter Höhenlinien der Böschungen vorzulegen. Wir re- gen an, diese Arbeit zunächst einer universitären Fakultät als Studiumsarbeit anzubie- ten – auch überregional. Hans Ritzel FDP-Fraktion Stellungnahme der Ortsverwaltung: a) Ob und in wie fern massieren sich die Schäden in Hohlwegen tatsächlich? Schäden durch umgestürzte Robinien sind schon seit mehreren Jahren zu beobachten (z.B. Hattenkellenhohle, diesen Winter Dausäckerhohle). Ebenfalls treten immer wieder Schäden durch schräg wachsende Robinien auf, die irgendwann durch ein zu hohes Gewicht umstürzen. Aktuelle Aufnahmen Dausäckerhohl (11.02.2011): b) welche Ursachen haben die Schäden? Die Schäden in den Grötzinger Hohlwegen werden hauptsächlich durch umgestürzte, große Robinien verursacht. Dieses ist schon seit mehreren Jahren in verschiedenen Hohlen zu beobachten ( z.B. Hattenkellenhohle, diesen Winter Dausäckerhohle). Große Robinien, die an der Böschungsoberkante wachsen, können durch ihr großes Gewicht und der nur oberflächigen Durchwurzelung, leicht bei starken Windböen umfallen. Sie brechen dabei natürlich einen Teil der Böschungsoberkante heraus und es kommt zu Erosionserscheinungen in der Lößwand ( Abrutschungen, Abschwemmungen von nicht mehr festen Löß). Das Gleiche kann bei Robinien passieren, die schräg in den Bö- schungen der Hohlen wachsen und irgendwann durch ein zu hohes Gewicht umstürzen ( z.B. Hattenkellenhohle). Robinien an der Böschungs- oberkante in der Dausäcker- hohl. Wurzelwerk der Robinien stark unterspült. Generell nur ober- flächige Durchwurzelung bei Robinien. Gefahr des Umstür- zens besteht. (Aufnahme 11.02.2011) c) wie kann und darf dem entgegengesteuert werden? Die Hohlwege sind nach § 30 Abs. 8 Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. § 32 Natur- schutzgesetz B.W. gesetzesunmittelbar geschützt. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung dieser Biotope führen können, sind verbo- ten. Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der geschützten Biotope sind hingegen zulässig. Da es sich bei den fraglichen Bäumen fast ausschließlich um nicht heimische Robinien handelt, stellt eine Fällung dieser, natur- schutzrechtlich kein Problem dar. Auch nach der Baumschutzsatzung bestehen für die fraglichen Gehölze keine Bedenken. Das Herstellen der Verkehrssicherheit hat Priorität. Zu beachten sind allerdings auch hier die Vorgaben des besonderen Artenschutzrechts nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz, z.B. wenn zu entfernende Bäume Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tiere beinhalten. In der Regel kann diesen Belangen mit- tels Steuerung des Zeitpunkts der Rodung sowie, falls erforderlich, vorgezogenen Aus- gleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden. Die Beachtung dieser Belange wird sichergestellt, wenn das Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt wird, konkret sollten Vertreter des Umweltamts, Abt. Ökologie, in die Pflegekonzeption eingebunden werden. Das Gartenbauamt schlägt vor, den Baumbewuchs in jeder einzelnen Hohle in Bezug auf die Standfestigkeit zu begutachten. Überlegt werden sollte, um eine optimale Bö- schungssicherung zu gewährleisten, ob nicht abschnittsweise in manchen Hohlen nur ein Bewuchs aus Sträuchern, Kräutern sowie Gräsern zugelassen wird. Hierfür wäre ein Pflegekonzept für jede einzelne Hohle dienlich, in dem in einem Lage- und Pflegeplan flurstücksgenau Maßnahmen festgelegt werden könnten. Im Februar dieses Jahres hat aufgrund des momentanen Zustandes der Dausäcker- hohl dort ein Begehungstermin mit dem Gartenbauamt, der Feldhut, der unteren Natur- schutzbehörde sowie der Ortsverwaltung Grötzingen stattgefunden. Darauf hin erteilte das Gartenbauamt die erforderlichen Fällgenehmigungen für 56 Robinien und eine Vo- gelkirsche im Hohlweg. Unter Berücksichtigung der Belange des Natur- und Arten- schutzes sollten die Bäume in den Wintermonaten bzw. außerhalb der Brut- und Setz- zeit gefällt werden. Ein Vertreter des Umweltamts oder ein entsprechender Gutachter wird in den Sommermonaten überprüfen, ob davon ausgegangen werden kann, dass verschwindende ökologische Funktionalitäten (bezogen auf anzunehmende Fortpflan- zungs- oder Ruhestätten geschützter Arten) im funktionsbedeutsamen näheren Umfeld weiterhin als gewährleistet angesehen werden können oder aber hier Handlungsbedarf (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) gesehen wird. Eine Informationsveranstaltung für die betroffenen Grundstückseigentümer hat am 09.03.2011 stattgefunden. Ende 2009 hat eine Begehung der Hattenkellenhohl stattgefunden, bei der Einzelhei- ten zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht festgelegt wurden. An der Begehung hat neben der Ortsverwaltung ein Mitarbeiter des Gartenbauamts, Abt. Baumpflege, eine Mitarbeiterin des Umweltamts sowie ein Vertreter des ZJD teilgenommen. Geplant wur- de eine einmalige gemeinsame Pflegemaßnahme von Forst, Gartenbauamt und Orts- verwaltung, im Rahmen welcher ca. 20 Robinien gefällt wurden. Als weiteres Vorgehen wurde festgelegt, dass die Verkehrssicherheit in den Hohlwegen durch jährliche Begehungen mit fachkundigem Personal überprüft wird. Da der Orts- verwaltung die erforderlichen Fachkenntnisse hierzu fehlen und das Gartenbauamt für diese umfangreiche Tätigkeit nicht zur Verfügung stehen kann, wurde beschlossen die- se Aufgabe extern zu vergeben. Die erste Begehung wird voraussichtlich im Sommer dieses Jahr stattfinden. d) welche Schäden sind vom jeweiligen Privateigentümer zu tragen? Es wird davon ausgegangen, dass Beschädigungen in der Regel von Sturm-, Schnee- und Altersbruch der begleitenden Bäume herrühren. Ein privater Eigentümer müsste für Schäden an Hohlwegen, soweit sie im Eigentum der Stadt stehen, dann eintreten, wenn er die Verkehrssicherungspflicht für die auf seinem Grundstück stehenden Bäume ver- letzt hätte. In diesem Zusammenhang obliegt es dem Eigentümer eines Baumes, die- sen regelmäßig auf Schäden zu untersuchen bzw. von einer fachkundigen Person un- tersuchen zu lassen. Sollte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ursächlich für einen Schaden an einem Hohlweg sein, müsste der private Baumeigentümer nach den Regeln der unerlaubten Handlung haften. Allerdings ist in diesem Zusammenhang da- rauf hinzuweisen, dass nicht jeder Bruch eins Astes oder das Umstürzen eines Baumes vorhersehbar und somit schuldhaft ist. "Eine Verkehrssicherungspflicht ist in Deutschland eine deliktsrechtliche Verhaltens- pflicht zur Sicherung von Gefahrenquellen, deren Unterlassen zu Schadensersatzan- sprüchen nach den §§ 823 ff. BGB führen kann. Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern. " e) welche Schäden sind von der öffentlichen Hand als Grundstückseigentümerin und f) von wem sind Schäden zu tragen, wenn Eigentum und öffentliche Nutzung zusam- menfallen Wenn der im Eigentum der Stadt stehende Hohlweg durch einen sich darauf befindli- chen Baum, etwa durch Abbruch eines großen Astes, beschädigt wird, stellt sich die Frage der Haftung im Zusammenhang mit den Regelungen im BGB zur unerlaubten Handlung (§ 823 BGB) nicht, da ein Dritter nicht geschädigt ist. Es müsste dann ent- schieden werden, welche städtische Dienstelle Schäden reparieren muss und falls dies nicht mit eigenen Kräften möglich ist, wer die Kosten zu tragen hat. Dies müsste ggf. durch Dezernatsentscheidung entschieden werden. Die Frage der Haftung nach § 823 BGB für Schäden, die Nutzer des Weges etwa durch das Umstürzen eines städtischen Baumes erleiden können, müsste im Einzelfall von der Haftpflichtversicherung der Stadt, dem Badischen Gemeindeversicherungs- Verband, entschieden werden. Es versteht sich, dass die städtischen Bäume in den Hohlwegen regelmäßig überprüft und ggf. Maßnahmen zur Verkehrssicherheit ergriffen werden müssen. Zur Haftungsfrage können nur allgemeine Ausführungen gemacht werden, da im Scha- densfall jeder Einzelfall eingehend zu prüfen ist.