Anfrage StR Mossuto, StR Wenzel (FW): Sachstand Karl-Weysser-Str. 11
| Vorlage: | 26735 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 07.03.2011 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
Beratungen
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Extrahierter Text
STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadtrat Eduardo Mossuto (FW) Stadtrat Jürgen Wenzel (FW) vom 05.01.2011 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 22. Plenarsitzung Gemeinderat 15.03.2011 678 20 öffentlich Sachstand Karl-Weysser-Str. 11 A. Kann das Bauordnungsamt darstellen, welche Bauanträge eingegangen sind? B. Kann das Stadtplanungsamt erläutern, wie nun sichergestellt wird, dass eine Bebauung an der Straße verhindert wird? C. Kann der Zentrale Juristische Dienst ausführen, wie juristisch die Bebau- ung an der Straße verhindert werden kann? Das Grundstück des zum Abriss freigegebenen - denkmalgeschützten - Schweizer- hauses auf dem Areal der Karl-Weysser-Str. 11 in Karlsruhe-Durlach wurde verkauft. Viele Durlacher bewegt nun die Frage, wie es nun mit den Baugenehmigungen wei- tergeht. Eine Mehrheit des Durlacher Ortschaftsrates hat sich gegen eine Bebauung an der Straßenfront ausgesprochen, da sie der Auffassung sind, dass damit das gesamte Stadtbild in diesem Bereich langfristig geändert wird. Ebenso wird befürchtet, dass das zweite, nebenan stehende Schweizerhaus verkauft wird. Viele Durlacher könn- ten sich als Kompromiss für einen Abriss, eine Bebauung nur an gleicher Stelle vor- stellen, wenn der Garten an der Straße erhalten bleibt. Sachverhalt/Begründung: Seite 2 __________________________________________________________________________________________ Das Stadtplanungsamt sicherte zu, ohne Veränderungssperre mit einem Bebau- ungsplan diesem Sachverhalt Rechnung zu tragen. unterzeichnet von: Eduardo Mossuto Jürgen Wenzel Hauptamt 4. März 2011
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Extrahierter Text
STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadtrat Eduardo Mossuto (FW) Stadtrat Jürgen Wenzel (FW) vom: 05.01.2011 eingegangen: 07.01.2011 Gremium: 22. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 15.03.2011 678 20 öffentlich Dez. 6 Sachstand Karl-Weysser-Straße 11 A. Kann das Bauordnungsamt darstellen, welche Bauanträge eingegangen sind? Bisher sind folgende Bauanträge eingegangen: Im April 2009 wurde ein Abbruchantrag für das Schweizerhaus sowie eine Bauvor- anfrage für einen Neubau mit Carport gestellt. Im Januar 2010 wurde ein gleichlautender Abbruchantrag für das Schweizerhaus gestellt, der jedoch zurückgezogen wurde. Die Bauvoranfrage für einen Neubau wurde ebenfalls zurückgezogen. B. Kann das Stadtplanungsamt erläutern, wie nun sichergestellt wird, dass eine Bebauung an der Straße verhindert wird? Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 6. Juli 2010 beschlossen, den Bebauungsplan „Altstadt Durlach“ aufzustellen. Ziel dieses Aufstellungsbeschlus- ses ist es in erster Linie, die Ziele der in der Bearbeitungsphase befindlichen und in den späteren Bebauungsplan zu integrierenden Gestaltungssatzung „Altstadt Dur- lach“ zu sichern. Das Bürgermeisteramt wird dem Gemeinderat nach Vorberatung im Ortschaftsrat einen aus städtebaulicher Sicht fachlich nachvollziehbaren Bebauungsplan-Entwurf vorlegen. C. Kann der Zentrale Juristische Dienst ausführen, wie juristisch die Bebauung an der Straße verhindert werden kann? Für die Karl-Weysser-Straße ergibt sich Folgendes: Die Bebauung der beiden Grundstücke Karl-Weysser-Straße 9 und 11 durch Ein- familienhäuser mit Vorgarten stellt eine typologische Ausnahme in der Altstadt Dur- lach dar. Aus städtebaulicher Sicht handelt es sich im Bestand um eine klassische, teils offene, überwiegend aber geschlossene Blockrandbebauung mit einer ergän- zenden Bebauung im Blockinnenbereich. Seit über hundert Jahren wird an dieser Stelle die städtebauliche Ordnung durch die Blockrandbebauung geprägt. Die weit überwiegende Zahl der Gebäude in diesem Block und auch auf den jeweils Seite 2 gegenüberliegenden Straßenseiten folgt diesem Prinzip. Es stellt die für diese Lage im Gesamtgefüge Durlachs passende Bebauungsart dar und ist somit aus fachli- cher Sicht dem Bebauungsplanentwurf zu Grunde zu legen. Bauplanungsrechtlich bleibt dabei anzumerken: Das Baugesetzbuch ermöglicht schon vor dem Beschluss einer Veränderungssper- re, die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, die sog. Zurückstellung von Baugesu- chen (§ 15 BauGB).