Antrag FDP: Plaketten für die Umweltzonen
| Vorlage: | 26730 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 07.03.2011 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Extrahierter Text
STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANTRAG Stadträtin Rita Fromm (FDP) Stadtrat Thomas Kalesse (FDP) Stadtrat Thomas H. Hock (FDP) FDP-Gemeinderatsfraktion vom 31.01.2011 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 22. Plenarsitzung Gemeinderat 15.03.2011 673 16 öffentlich Plaketten für die Umweltzonen Handwerker- und Dienstleisterfahrzeugen soll eine großzügigere Ausnahmerege- lung erteilt werden. Begründung: Die Fahrverbote der Handwerks- und Dienstleisterbetriebe betreffen Fahrzeuge, die gemäß 35. BImSchV in Schadstoffgruppe 1 sind und keine Plakette erhalten. Das Befahren der Umweltzonen ohne zulässige Plakette stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Bußgeld incl. Verwaltungs- u. Zustellgebühr in Höhe von 63,50 EU sowie einem Punkt im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg geahndet. Die Spezialfahrzeuge haben zum Teil eine geringe Kilometerleistung im Jahr, sind relativ alt, aber gut erhalten. Die Voraussetzungen für die Umweltzonen sind jedoch nicht mehr gegeben. Die wirtschaftliche Belastung durch Neuanschaffungen ist für viele Betriebe eine nicht tragbare Belastung. unterzeichnet von: Rita Fromm Thomas Kalesse Thomas H. Hock Hauptamt 4. März 2011
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Extrahierter Text
STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Januar 2011 STELLUNGNAHME zum Antrag FDP-Gemeinderatsfraktion vom: 31.01.2011 eingegangen: 01.02.2011 Gremium: 22. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 15.03.2011 673 16 öffentlich Dez. 2 Plaketten für die Umweltzonen Handwerker- und Dienstleisterfahrzeugen soll eine großzügigere Ausnahmeregelung erteilt werden: Seit 01.01.2009 hat Karlsruhe eine Umweltzone. Für Fahrzeuge, die keine Plakette erhalten, kann eine Ausnahmegenehmigung bei der Straßenverkehrsstelle des Ordnungs- und Bürgeramtes be- antragt werden. Bei der Erteilung sind die baden-württemberg-weit geltenden Vorgaben des Um- weltministeriums zu beachten. Danach können insbesondere Gewerbetreibende mit einem Spezi- alfahrzeug bei Vorliegen der folgenden allgemeinen Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmi- gung erhalten: Fahrzeug ist erstmals vor dem 01.11.2007 auf den/die Halter/-in zugelassen, die Nachrüstung ist technisch oder wirtschaftlich nicht möglich es ist kein anderes geeignetes Kfz auf den/die Antragsteller/-in zugelassen. Bislang wurde jeder Antrag bei Vorliegen dieser Voraussetzungen positiv beschieden. Die erteilte Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot gilt dann im Wege der gegenseitigen Anerkennung in ganz Baden-Württemberg. Die Verwaltung wird auch zukünftig entsprechende gewerbliche Anträ- ge großzügig bescheiden. Finanzielle Auswirkungen des Antrages nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit