Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)
| Vorlage: | 26714 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 07.03.2011 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 22. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 15.03.2011 657 3 öffentlich Dez. 4 Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 15.02.2011 3 vorberaten Gemeinderat 15.03.2011 3 Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die als Anlage beige- fügte Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Bisher werden die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Haushaltssatzung festgelegt. Bei einer Änderung der Hebesätze muss folglich eine Änderung der Haushalts- satzung beschlossen werden. Dieses Nachtragssatzungsverfahren ist im Rahmen des NKHR sehr verwaltungsaufwendig. Daher sollen zukünftig die Hebesätze in einer eigen- ständigen Hebesatzsatzung festgelegt werden. Zu § 1 der Hebesatzsatzung § 25 Grundsteuergesetz bzw. § 16 Gewerbesteuergesetz räumen den Gemeinden das Recht ein, die Hebesätze zu bestimmen. Gemäß § 79 Absatz 2 Nr. 5 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg enthält die Haushaltssatzung die Steuersätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer, soweit diese nicht in einer gesonderten Satzung festgesetzt werden. Die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer können daher entweder in die Haushaltssat- zung aufgenommen werden oder nach § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuerge- setz durch eine besondere Hebesatzsatzung bestimmt werden. Durch die Regelung in einer eigenständigen Satzung werden keine zwingenden Verfahrensvorschriften umgangen. § 1 der Hebesatzsatzung enthält eine dynamische Verweisung auf das Grund- bzw. Gewer- besteuergesetz. Hierdurch wird bei Steuerrechtsänderungen des Bundesgesetzgebers keine Satzungsänderung der städtischen Hebesatzsatzung notwendig. Zu § 2 der Hebesatzsatzung In § 2 der Hebesatzsatzung werden die Hebesätze festgesetzt. Diese bleiben gegenüber den derzeitigen Hebesätzen unverändert. Zu § 3 der Hebesatzsatzung Bei einer Regelung in der Haushaltssatzung treten die Sätze mit Ablauf des Haushaltsjahres automatisch außer Kraft. Nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 GemO können die Steuern bis zum Erlass der neuen Haushaltssatzung vorläufig nach den Sätzen des Vorjahres erhoben werden. Er- folgt eine Regelung in einer besonderen Hebesatzsatzung, gelten die Sätze so lange, bis die Satzung geändert wird. Eine jährliche Neufestsetzung ist nicht erforderlich. Zu § 4 der Hebesatzsatzung Die rückwirkende Festsetzung der Hebesätze ist zulässig. Eine Rückwirkung ist zugelassen, wenn dies gesetzlich ausdrücklich bestimmt ist. Gemäß § 26 Abs. 3 Grundsteuergesetz bzw. § 16 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz ist der Beschluss über die Festsetzung der Hebesätze bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres rückwirkend auf den Beginn dieses Kalenderjahres mög- lich. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die als Anlage beige- fügte Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung). Hauptamt 4. März 2011
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Extrahierter Text
Anlage Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fas- sung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 962) sowie den §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185) in Verbindung mit den §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergeset- zes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I. S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 08.12.2010 (BGBl. I. S. 1768) und den §§ 1 und 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der Fassung vom 7. August 1973 (BGBl. I. S. 965), zuletzt geändert durch Art. 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I. S. 2794), hat der Gemeinderat am 15.03.2011 folgende Satzung beschlossen: § 1 Steuererhebung Die Stadt Karlsruhe erhebt Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuerge- setzes und Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbsteuergesetzes. § 2 Steuerhebesätze Die Hebesätze werden festgesetzt: 1. für die Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 420 v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 420 v. H. 2. für die Gewerbesteuer auf 410 v. H. der Steuermessbeträge. § 3 Geltungsdauer Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten für unbestimmte Zeit, erstmals für das Ka- lenderjahr 2011. § 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Heinz Fenrich Oberbürgermeister