Landschaftsschutzgebiet "Oberwald" - Erweiterung um Flächen bei Wolfartsweier und Durlach-Aue

Vorlage: 26706
Art: Beschlussvorlage
Datum: 07.03.2011
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Grötzingen, Hohenwettersbach, Rüppurr, Wolfartsweier

Beratungen

  • Ortschaftsrat Durlach

    Datum: 16.03.2011

    TOP: 2

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 2
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Stadtamt Durlach Gremium: Ortschaftsrat Durlach Termin: TOP: Verantwortlich: 16.03.11 2 öffentlich Zentraler Juristischer Dienst Landschaftsschutzgebiet "Oberwald" - Erweiterung um Flächen bei Wolfartsweier und Durlach-Aue In der Sitzung am 03.12.2010 hat die Naturschutzbehörde dem gemeinderätlichen Ausschuss für Umwelt und Gesundheit sowie dem -bei der Naturschutzbehörde als beratendes Gremium angesiedelten- Naturschutzbeirat zum aktuellen Verfahrens- stand berichtet. Als nächster Schritt (vgl. dem Stadtamt Durlach nachrichtlich zuge- gangenes Schreiben des Herrn Oberbürgermeister vom 23.09.2010 an die GRÜ- NEN-Gemeinderatsfraktion) soll dem Ortschaftsrat Durlach die geplante Schutzge- bietserweiterung nun zur Beratung vorgestellt werden. Dezernat 1 hat am 31.01.2011 dem zugestimmt. I. Ausgangslage Die Planungen zur Erweiterung des bestehenden Landschaftsschutzgebietes „Oberwald“ (Verordnung vom 29.03.1977) befinden sich seit der 2006 erfolgten An- hörung der Träger öffentlicher Belange im förmlichen naturschutzrechtlichen Ver- fahren. Der aus den Vorschlägen des Landschaftsplanes 2010 abgeleitete Entwurf sieht -in Ergänzung und Arrondierung des bestehenden Landschaftsschutzes- die Einbeziehung weiterer Außenbereichsflächen Richtung Westen (Gewann Hägenich in Rüppurr) sowie vor allem Richtung Osten um Flächen bei Wolfartsweier und bei Durlach (Feldflur und Niederung östlich der neuen B 3, sowie Freiflächen süd-östlich von Durlach-Aue und westlich der Badener Straße) vor. Die 1977 in Kraft gesetzte Schutzgebietsverordnung soll mit den Erweiterungsflächen neu gefasst werden (vgl. Karten Anlage 1a und 1b). Zugleich soll der Regelungskatalog auf einen textlich zeitgemäßen Stand gebracht werden (vgl. VO-Text-Entwurf Anlage 2). Neuen recht- lichen Entwicklungen (u. a. Berücksichtigung Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, FFH- Gebiet 7016-343 „Oberwald und Alb“) wird gleichermaßen Rechnung getragen. Unter anderem wegen Überlegungen anderer Träger zur Aktualisierung der Gewer- beflächenkonzeption musste die Naturschutzbehörde sich im Verfahren mit teils ge- genläufigen Nutzungsansprüchen auseinandersetzen. Dabei war der Abgleich ver- schiedener Interessen zu bewerkstelligen. Für die „Feinabgrenzung“ der Gebiets- kulisse erschien zugleich die Erarbeitung einer vertiefenden fachlichen Würdigung zur Wertigkeit der Erweiterungsflächen erforderlich. Dies um zu bewältigende Inte- ressenabgleiche auf fundierter Basis vornehmen zu können (vgl. Fachliche Würdi- gung, Anlage 3). Dem Ortschaftsrat Durlach wurde zum Verfahrensstand am 24.02.2010 im Rahmen der Anfrage der Fraktion B’90/Die GRÜNEN vom 03.01.2010 zur Gesamtthematik „Landschaftsplan 2010, Bergfeld Durlach und Landschaftsschutz“ berichtet. Die An- frage zielte vorrangig auf das geplante Landschaftsschutzgebiet „Eisenhafengrund- Grünberg“ zwischen Durlach und Hohenwettersbach ab. Hierbei wurde auch zum Stand der Erweiterung des Landschaftsschutzes um Flächen bei Durlach-Aue und Wolfartsweier informiert und die Beratung im Ortschaftsrat nach Abschluss der da- mals in Arbeit befindlichen fachlichen Würdigung angekündigt. Der gemeinderätliche Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und der Naturschutzbeirat hat zum Stand der Dinge am 03.12.2010 Bericht erhalten. II. Aktueller Planungsstand Die Naturschutzbehörde beabsichtigt eine geringfügige Korrektur der bisherigen Ab- grenzung. Die in der Skizze (vgl. Anlage 1a Übersichtskarte mit Flächenänderung) dargestellten Flächen im Gewann "Im Emsbühl" westlich der Bundesstraße B 3 (Flä- chenumfang ca. 10 ha brutto) können aus der geplanten Schutzgebietskulisse ent- lassen werden. Dies um ein gewisses Potential für eine zukünftige Siedlungsent- wicklung von Wolfartsweier aufrecht zu erhalten. Es handelt sich hierbei um -der Durlacher Gemarkung zugehörige- Flächen im Umfeld einer ansässigen Gärtnerei und Baumschule. Die ökologische Bedeutung der Flächen ist eher gering anzuset- zen. Die Flächen befinden sich auf der Gemarkung der Ortschaft Durlach, grenzen aber räumlich an den Bebauungszusammenhang der Ortschaft Wolfartsweier. An- zumerken ist, dass es sich lediglich um ein vorsorgliches Freihalten ohne konkretere Planungsabsichten handelt. Eine Beratung im Ortschaftsrat Wolfartsweier ist für den 22.03.2011 vorgesehen. III. Weiteres Verfahren Im Anschluss an die Vorstellung in den Ortschaftsräten Wolfartsweier und Durlach ist die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Öffentlichkeit, verbunden mit Aus- legung der LSG-Entwürfe auch in Wolfartsweier und Durlach zur Einsichtnahme für Jedermann, vorgesehen. Mit der Öffentlichkeitsbeteiligung wird den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit eröffnet, sich ins Verfahren einzubringen und Anregung oder Bedenken gegen die Planungen vorzubringen. Anlagen Anlage 1a: Erweiterungsflächen bei Wolfartsweier/Durlach Aue Anlage 1b: Erweiterungsflächen bei Rüppurr Anlage 2: Entwurf Verordnungstext Anlage 3: Fachliche Würdigung B e s c h l u s s : Der Ortschaftsrat nimmt die Planung zur Kenntnis und stimmt der vorgestell- ten Abgrenzung und der Weiterführung des Verfahrens zu.

  • TOP 2 - Entwurf VO-Text
    Extrahierter Text

    Anlage 2 Verordnungsentwurf des Bürgermeisteramts Karlsruhe über das Landschaftsschutzgebiet „Oberwald-Rißnert“ Auf Grund der §§ 26 und 32 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschafts- pflege (Bundesnaturschutzgesetzes- BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) sowie der §§ 29 und 73 Abs.4 und 5 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Land- schaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (NaturschutzgesetzBaden Württemberg- NatSchG B.W.) vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 809) wird verordnet: § 1 Erklärung zum Schutzgebiet (1)Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Karlsruhewerdenzum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "Oberwald-Rißnert“. (2)Ein Teil des Landschaftsschutzgebiets ist innerhalb des europäischen Schutzgebiets- netzes Natura 2000 zugleich Teil des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung “O- berwald und Alb in Karlsruhe” (Gebietsnummer 7016-343) im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, kurz: FFH- Richtlinie) (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EG Nr. L 363 S. 368). § 2 Schutzgegenstand (1)Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 768ha. (2)Zum Landschaftsschutzgebiet gehörendie nördlich der Bundesautobahn A 5 Frank- furt/Basel gelegenen Gewanne Hägenich und Hägenichgraben,die Walddistrikte Rißnert und Oberwald zwischen dem Stadtteil Rüppurr und der BundesautobahnA 5, die östlich dieser Autobahn gelegenen Gewanne Schatzmänne, Weitenhausen, Krumme Furchen, Aylach, Hofäcker, Langenheck,Kranzäcker, Nahenhausen, Rotäcker, Egelsee, Im Bahnwald, In der Nachtweide, Heiligenwiesen, Riedwiesen, Steigbügeläcker, Im Brühl, Im Grund,die nordöstlich der Kreisstraße K 9652 gelegenen Gewanne In den Frauen- äckern, Im Bruch, Hinteräcker,Am Rainle,Im Breitbarts-Brüchlein, In den hohen Erlen und Malerin-Häuschen-Wiesen (mit den nachrichtlich übernommenen Flächen des Be- -2- bauungsplans „Kleingartenanlage Durlach-Süd“ im Stadtteil Durlach-Aue sowie der Waldbestand im Gewann Killisfeld. (3) Das Landschaftsschutzgebiet wird im Wesentlichen wie folgt begrenzt: im Norden a) durch den südlich des Rangierbahnhofs verlaufenden Langenbruchweg, b) durch die Kreisstraße 9652 bis zu dem jenseits der Autobahn gelegenen Waldrand im Gewann Killisfeld, c) von hier aus in nördlicher Richtung entlang des am Waldrand verlaufenden Wirt- schaftsweges bis zur Einmündung der Gemeindestraße "Kieselweg", d) durch die nördliche Grenze der Flurstücke 60862/4 und 60862/2 bis zum nordöstli- chen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 60862/2 und von diesem in gerader Verlängerung bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Grundstücks Nr.61503/2, e) von hier aus in südlicher Richtung des Waldrandes (Flurstück Nr.60862/5), am südli- chen Eckpunkt des Flurstücks Nr. 61503/5 wieder in nördlicher Richtung ansteigend immer entlang des Waldrandes (Flurstück Nr. 60862/5 u. a.) bis zur Wachhausstraße und an dieser ostwärts bis zur Kreuzung mit derFiduciastraße, f)zunächstweiter in südlicher Richtungentlang der Westseite der Fiduciastraße,dann entlang des am Waldrand verlaufenden Wirtschaftsweges bis zum Umspannwerk Dur- lach. g) weiter in östlicher Richtung durchdie Kreisstraße 9652 im weiteren Verlauf entlang des parallelzur Kreisstraße 9652 verlaufenden Wirtschaftsweges (Flst.-Nr. 63296) h) etwa auf Höhe des östlichen Endes des Flst.-Nr. 63145 nach Nordendurch dieOst- grenze des Wirtschaftsweges Flst.-Nr.63091/1 bis zur Kreuzung bis zum Schindweg, i) im Folgenden in nordöstlicher Richtung durch die rückwärtige Bebauung östlich der Brühlstraße bis zur Grenzstraße, von dort entlang der rückwärtigen Bebauung östlich der Basler-Tor-Straße, j) von der Südseite der Rommelstraße, zwischen Basler-Tor-Straße und Badener Stra- ße. imOsten a) von der Badener Straße (Bundesstraße B3) zwischen Rommelstraße und der Kreu- zung zwischen Bundesstraße B3 und Kreisstraße K 9652, b) durch den Wirtschaftsweg an derWestgrenze des Gewannes Emsbühl, c) im Folgenden durch die nördliche Ortsrandbebauung des Stadtteils Wolfartsweier, entsprechend der Grenzziehung des Bebauungsplans-Nr. 392 „Wingertäcker- Graben- äcker“ bis zum Hausengraben, -3- d)dann in östlicher Richtung durch die westliche Ortsrandbebauung Wolfartsweier und in südöstlicher Richtung durch die verlängerte Mergelackerstraße bis zu Bundesstraße B3 (Ortsumgehung Wolfartsweier). im Süden a)im Bereich des Gewanns Heiligenwiesen durch die Bundesstraße B3 (Ortsumgehung Wolfartsweier), dann in südlicher Richtung entlang der westlichen Stadtteilgrenze Wol- fartsweier bis zur Gemarkungsgrenze nach Ettlingen, b) durch dieSüdseite der BundesautobahnA5 (entlang derGemarkungsgrenzezuEtt- lingen biszur Höhe Baumgartenweg, c) von hier aus in nördlicher Richtung entlang desparallel zum Hägenichgraben verlau- fenden Wirtschaftsweges, nordöstlich der Marie-Luise-Kaschnitzstraße bis zur Battstra- ße. d)Von hier aus verläuft die Grenze hinter der Wohnbebauung "Elfenweg" und "Wich- telmännerweg", wobei der Grüngürtel der alten Kinzig-Murg-Rinne um das Rüppurrer Märchenviertel (Gewann Hungerlach) in das Schutzgebiet einbezogen ist. im Westen a) Mit der Ostseite der Gemeindestraße Steinmannstraße/Diakonissenstraße sowie den Gemeindestraßen "Am Eichelgarten"und "Rosenweg" ist der Waldbestand des "Eichel- gartens" in das Schutzgebiet eingeschlossen, b) auf der Ostseite des Max-Planck-Gymnasiums bis zu dem an der Nordseite vorbei- führendenKuhlager-Seele-Weg, hieran anschließend in östlicher Richtung entlang dem Flurstück Nr.11930. c) Der weitere Grenzverlauf des Schutzgebietes orientiert sich an den Ostgrenzen der Flurstücke11930, 11931 und 11932, die mit dem Waldrand zusammenfallen.Westlich dieser Grundstücksgrenzen verläuft die Grenze des Schutzgebiets parallel in nördlicher Richtung bis zum Waldgrenzstein Nr.4912, d) nun westwärts entlang der Grenze des Flurstücks Nr.11932 (Waldrand bis zum Waldgrenzstein Nr.4911, daran anschließend hinter dem "Wohnstift Rüppurr" (Flurstü- cke Nrn.11932/12 und 11932/15) zu der Gemeindestraße "Erlenweg", der die Grenze südwärts folgt. e) Mit dem Waldrand folgt die Grenze westwärts der Nordgrenze des Flurstücks Nr.11933 und zweigt dann nach Norden ab. Die verläuft nun östlich der Sportstätten an der Ettlinger Allee wieder bis zum Langenbruchweg. DieexaktenGrenzen des Landschaftsschutzgebiets sind ineiner Übersichtskarteim Maßstab 1 : 20 000 undxx Detailkarten im Maßstab 1 : 1000 eingetragen.In diesen Kar- ten ist das FFH-Gebiet mit einer durchgezogenen blauen Linie umgrenzt und blau schraffiert dargestellt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit Karte wird beimBür- germeisteramt Karlsruhe,Zentraler Juristischer Dienst, untere Naturschutzbehörde, Rat- haus am Marktplatz, auf die Dauer von drei Wochen, beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Amtsblatt für den Stadtkreis Karlsruhe, zur kostenlo- sen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden öffentlich ausgelegt. (4)Die Verordnung mit Karte ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der in Absatz 3 bezeichneten Stelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während derDienststun- den niedergelegt. § 3 Schutzzweck WesentlicherSchutzzweck dieser Verordnung ist 1.dieErhaltung der Auenbruchwaldbestände in der ehemaligen Kinzig-Murg-Rinne und Entwicklung der in Teilbereichen noch vorhandenen naturnahen Waldtypen wegen deren Bedeutung für den Naturhaushalt und die Naturgüter, insbesondere für den Klimaschutz und die standorttypische Tier- und Pflanzenwelt; 2.dieSicherung des Waldes unddervorgelagerten Freiflächen als stadtnahes Naher- holungsgebietfür die stille, nicht organisierte und nicht verweilende Erholung su- chende Bevölkerungeines städtischen Verdichtungsraumes; 3.die Sicherung, Erhaltung und Entwicklung einer gefährdeten, ökologisch wertvollen offenenKulturlandschaft mit Äckern und Sonderkulturen, sowie kleinteilig gegliederter Landschaft mit Obstbäumen, Streuobstwiesen, Wiesen, Äckern, Brachstreifen, Bäu- men und anderen Gehölzen in ihrer Struktur- und Artenvielfalt; 4.derSchutz, dieErhaltung und Entwicklungdes Landschaftsbildes,insbesondereder Schutz der weite Blickbeziehungen ermöglichenden offenen Landschaft im Osten, geprägt einerseits durch intensive, aber traditionelle Nutzung als Sonderkulturflächen und weiteren Ackerflächen, andererseits durchreichhaltige und kleinteilige struktu- rierte Teilräume mit Obstbäumen, Wiesen und Brachen sowiedurchdas ganze Ge- biet in unterschiedlicher Dichte und Anordnung gliedernde Landschaftselemente; 5.dieFreihaltung der Kinzig-Murg-Rinne um das Rüppurrer Märchenviertel als Zeugnis des ehemaligen Urstromtales. 6.die langfristige Sicherung und Förderung eines Biotopverbundesmitangrenzenden Schutzgebieten, insbesondere zur Vernetzung der Feuchtbiotope der Wassergraben- -5- systeme und des Rückhaltebeckens Durlach-Aueals Habitat von Amphibien und an- derer seltener Tierarten, 7.die Erhaltung dernatürlichen Funktionen der örtlichen Böden als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf, Filter und Puffer für Schadstoffe und die natürliche Bodenfruchtbar- keit alsStandort für natürliche Vegetation. 8.die Erhaltungund Förderungder in dem Gebiet vorkommenden Lebensräume nach Anhang I sowie derwild lebenden Tiere und Pflanzen nach Anhang II der FFH- Richtlinie zur Sicherung derErhaltungsziele des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 für die im Geltungsbereich dieser Verordnung gelegenen Flächen des FFH-Gebiets, insbesondere des prioritären Lebensraumtyps Auenwälder mit Erle, Esche, Weide (FFH-Code 91E0) sowie der Tierarten Hirschkäfer (Lucanus cervus), Heldbock (Cerambyx cerdo), Kammmolch (Triturus cristatus), Gelbbauchunke (Bom- bina variegata) und der Pflanzenart Grünes Besenmoos (Dicranum viride). § 4 Verbote In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Ge- bietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch 1. der Naturhaushalt geschädigt wird, 2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört wird, 3. eine im Sinne des § 3 geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert wird, 4. das Landschaftsbild auf Dauer nachteilig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt wird, oder 5. der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird. 6. eine erhebliche Beeinträchtigungdes FFH-Gebiets in seinen für dieErhaltungsziele oder den Schutzzweckmaßgeblichen Bestandteilen zu erwarten ist. § 5 Erlaubnisvorbehalte (1) Handlungen, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen dervorherigenErlaubnis der unteren Naturschutzbehörde. -6- (2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende Handlungen: 1.Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils gel- tenden Fassung oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen, 2.Errichtung von Einfriedungen, 3.Verlegen oder Ändern von ober- oder unterirdischen Leitungen aller Art, 4.Veränderungen der Bodengestalt, insbesondere durch Abbau, Entnahme oder Einbringen von Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen, 5.Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind,mit Ausnahmevon ortsüblichen, für den Eigenverbrauch bestimm- ten Brennholzstapeln (bis zu 10 Ster unbehandeltes und naturbelassenes Schnittholz pro Grundstück), 6.Anlage oder Veränderung von Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen Ver- kehrswegen, 7.Anlage oder Veränderung von Stätten für Sport und Spiel, einschließlich Mo- torsportanlagenund Anlagen zum Starten und Landen von Modellflugzeugenund Luftsportgeräten jeglicher Art, 8.Anlage vonGärten, 9.Betrieb von Motorsport sowie von motorbetriebenen Schlitten, 10.Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen außerhalb der zugelassenenPlät- ze und das mehrtägige Zelten oder Abstellen von Kraftfahrzeugen, 11.Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden oder stehenden Gewässern so- wie andere Veränderungen des Wasserhaushalts, 12.Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln, mit Ausnahmebe- hördlich angeordneter oder zugelassener Beschilderungen, 13.Kahlschlag von Wald auf einer Fläche von mehr als 1 ha, 14.Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald, die Anlage vonWeihnachtsbaum- oder Zierreisigkulturenoder die wesentliche Änderungder Bodennutzung auf andere Wei- se, insbesondere auch der UmbruchDauergrünland (=landwirtschaftliche Flächen, die permanent für dieGrünlandwirtschaft genutzt werden-wie beispielsweiseWiesen, -7- Weiden und Mähweiden- und auf denen keine ackerbaulichen Bewirtschaftungs- massnahmen durchgeführt werden), 15.Beseitigung oder Änderung von Landschaftsbestandteilen wie Bäume, Hecken,Ge- büsche und sonstiger Feldgehölze. (3)Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genanntenArt nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch solche Wirkungen auf ein dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufendes Maß gemildert werden. (4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde erteilt wird. (5)Bei Handlungen des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften einer Ges- tattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehör- de ersetzt. Das Gleiche gilt für Handlungen, die unter LeitungoderBetreuung staatlicher Behörden durchgeführt werden. § 6 Zulässige Handlungen Die Verbote und Erlaubnisvorbehalte der §§ 4 und 5 gelten nicht 1.für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung, ausgenommen Kahlschlag vonWald auf einer Fläche von mehr als 1 ha (§ 5 Abs. 2 Nr. 13), 2.für dieder guten fachlichen Praxis entsprechendeordnungsgemäße landwirtschaftliche und gartenbauliche Bodennutzung, mitAusnahme der Veränderung der Bodengestalt (§ 5 Abs. 2 Ziffer 3), desUmbruchsDauergrünland(§ 5 Abs. 2 Ziffer 14) und der Beseiti- gung wesentlicher Landschaftsbestandteile (§ 5 Abs. 2 Ziffer 15), 3.für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, 4.für die ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßigbestehender Ein- richtungen, insbesondere der Straßen, Wege, Plätze und Gewässer sowie der bestehen- den Anlagen für die Strom-, Wasserver- und-entsorgung, den öffentlichen Personennah- verkehr und die Telekommunikation, ausgenommen Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 15, 5.für diebestehendeordnungsgemäßegärtnerische Nutzung von Grundstücken in den Gewannen Steigbügeläcker und Im Brühlauf Gemarkung Wolfartsweiersowie dieNut- -8- zung des Festplatzes des Ortsteils Wolfartsweier im traditionellen ortsüblichen Umfang, einschließlich angemessener Anpassungen und maßvoller notwendiger Modernisierun- gen des Bestands. 6.für die plankonforme Nutzung der Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 650 „Kleingartenanlage Durlach-Süd“(Dauerkleingärten “Malerin-Häuschen-Wiesen“ und „im Breitbarts-Brüchlein“)auf Gemarkung Durlach, 7.für Bau und Betrieb einer Tankstelle im Gewann Nahenhausen auf Gemarkung Durlach, gemäß den Darstellungen im Flächennutzungsplan (FNP-Fläche KA-341 „Tankstelle Südtangente“) undinentsprechender Umsetzung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Bebauungsplanverfahrens. § 7 Schutz- und Pflegemaßnahmen (1)Schutz- und Pflegemaßnahmen können von der unteren Naturschutzbehörde durch Einzelanordnung oder einen Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden, soweit sie nicht für Waldflächen im Forsteinrichtungswerk integriert sind. (2)Innerhalb des FFH-Gebiets sind bei Schutz- und Pflegemaßnahmen auch die Vorgaben des Managementplans der höheren Naturschutzbehörde zu beachten. § 8 Befreiung Von den Vorschriften dieser Verordnung kannnach§ 67 Bundesnaturschutzgesetzes i.V.m. § 79 NaturschutzgesetzBaden-Württembergdurchdie untere Naturschutzbehörde Befreiung erteilt werden. § 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des§ 69 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz i.V.m.§ 80 Abs. 1 Nr. 2 des NaturschutzgesetzesBaden-Württemberghandelt, wer in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 dieser VerordnungverboteneHandlungen vornimmt, 2. entgegen § 5 dieser VerordnungHandlungenohne vorherige Erlaubnisvornimmt. § 10 Außerkrafttreten von Vorschriften -9- Die Verordnung des Bürgermeisteramts Karlsruhe als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet "Oberwald" vom 29. März 1977 trittmit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. § 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft. Karlsruhe, den Heinz Fenrich Oberbürgermeister -10- Verkündungshinweis: Nach § 76 des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg (NatSchG B.W.) vom 13.12.2005 (GBI. S. 745, berichtigt GBl. 2006 S. 319),zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 809)ist eine Verletzung der in § 74 NatSchG B.W. genann- ten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung schriftlich bei der Stadt Karlsruhe, Zentraler Juristischer Dienst, Untere Naturschutzbehörde, Rathaus am Marktplatz, 76133 Karlsruhe geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist hierbei darzulegen. Stadt Karlsruhe Zentraler Juristischer Dienst Untere Naturschutzbehörde

  • TOP 2, Anlage 1b - Hägenich
    Extrahierter Text

  • TOP 2, Anlage 3 - Fachliche Würdigung
    Extrahierter Text

    Anlage 3 Würdigung für das Landschaftsschutzgebiet (LSG)- „Oberwald-Rißnert“ Teilbereich „ErweiterungsflächeumWolfartsweier und Richtung Durlach“ 1.Lage, Größe Das Gebiet wird begrenzt von der B3 im Süden und Westen, dem Ortsrand von Durlach_Aue im Nordwesten, der Rommelstr.aße im Norden, der B3 im Nordosten und dem Ortsrand Wolfartsweier im Osten. Folgende Schutzgebiete grenzen unmittelbar an die LSG-Erweiterungsflächen an: Im Osten grenzt das LSG „Bergwald-Rappeneigen“ (VO-Daten: 19.01.1988, GBl vom 29.01.1988), im Westen das LSG „Oberwald“ (VO-Daten: 29.03.1977, GBl vom 07.04.1977).Das geplante LSG„Oberwald- Rißnert“hat nach Erweiterung,einschließlich der bereitsmit LSG-VO „Oberwald“ vomunter Schutz gestellten Flächen, eine Gesamtgröße voninsgesamtca.768ha.Die hierin der Würdigungbehandelte Erweiterungsfläche (Flächen um Wolfartsweier und Richtung Durlach) hat eine Größe von ca. 171 ha.(Hinweis: Das Gesamtgebiet wird nochumFlächen im Westen (Gewanne Hägenich und Hägenichgraben) mit ca. 19 ha erweitert.) 2.Naturraum, Geologie, Böden Das Gebiet gehört zur naturräumlichen Haupteinheit der „Hardtebenen“. Diese erstrecken sich in einen 10–12 Kilometer breiten und 80 Kilometer langen rechtsrheinischen Streifen zwischen Rheinniederung und Schwarzwald/Kraichgau. Entlang des westlichen Randes bildet die Alb-Pfinz-Saalbach-Niederung die Naturräumliche Untereinheit, in der das geplante LSG liegt (Kinzig-Murg-Rinne). Es handelt sich um eine von Bächen, Gräben und Kanälen durchzogene Niederung mit geringen Grundwasserflurabständen. Die äußerst geringe Neigung der Hardtplatten bedingt, dass die vom Schwarzwald und Kraichgau kommenden Flüsse und Bäche beim Eintritt in die Niederung zunächst nach Norden fließen. Vor den Talausgängen haben sie mit ihren Schwemmkegeln die Niederung aufgefüllt. Je nach Geländetopographie, meist vor dem nördlich benachbarten Schwemmkegel, erfolgt der Abluss nach Nordwesten zum Rhein. Der Untergrund besteht aus fluviatilen Sedimenten, wobei Sande und Kiese in Wechsellage vorkommen. In der Kinzig-Murg-Rinne herrschen grundwasserbeeinflusste Auenböden 2 2 (Auenlehmböden über Auengleyen) vor, aufdenen sich Wälder und landwirtschaftliche Kulturen (Wiesen und Äcker) finden. Für die landwirtschaftliche Nutzung wurden Entwässerungsgräben zur Absenkung des Grundwassers angelegt. Auf besonders zur Vernässung neigenden, tw. auch torfigen Standorten gedeihen z.B. Erlenbruchwälder sowie Feucht- und Nasswiesen. Standorte der Niederterrasse, z.B. auf Inseln,Hügeln und in Verebnungen, werden von mäßig tiefen und tiefen Parabraunerden aus Sandlöss und Lösssand geprägt. Bänderbraunerden aus Rheinkies finden sich im Bereich von Verebnungen. Besonders fruchtbare und tiefgründige Lehmböden finden sich in den Bereichen der Schwemmfächer der aus dem Hügelland in die Ebene austretenden Fließgewässer. 3.Beschreibung des Gebietes Das Gebiet weist eine deutliche Dreiteilung auf. Im näheren Umfeld von Wolfartsweier, dominiert eine kleinteilige, abwechslungsreich gegliederte Landschaft mit Garten- und Freizeitgrundstücken, Schaf-, Rinder- und Pferdekoppeln, kleinen Ackerflächen, Wiesen, Obstbäumen, Brachen, Hecken und Gebüschen. Für die Naherholung sind Bänke, Sitzgruppen sowie Spielmöglichkeiten vorhanden. Westlichangrenzend an diese ortsnahen Flächen bis zur Umgehungsstraßefindet sich eine durch größere Ackerschläge geprägte Landschaft von eher offenem, weitläufigem Charakter. Hier werden insbesondere Sonderkulturen in Form diverser Gemüsearten angebaut. Auch Baumschulpflanzen findet man hier. Die Ackerschläge werden immer wieder durch Einzelbäume, Obstbaumstreifen, Freizeitgrundstücke, Feldgärten, Brachflächen und Gebüsche unterbrochen, sodass keineswegs der Eindruck einer ausgeräumten Landschaft entsteht. Eine „Landmarke“ bildet der Hausengraben. Nördlich der Südtangente setzt sich diese offene, von landwirtschaftlichen Nutzflächen dominierte Kulturlandschaft zunächst noch weiter fort. Bis zum Rückhaltebecken und weiter entlang der B3 erstrecken sich Ackerflächen, wobei hier der Anteil von Gehölzen, teilweise auch von Brachegrundstücken, deutlich höher ist, woraus sich eine reiche Strukturierung und Gliederung ergibt. Der nördlichste Teil des Gebietes, nördlich des Rückhaltebeckens bis zur Rommelstraße, weist ein ganz eigenes, nun wieder kleinteiliges Gepräge auf. Hier finden sich, neben Sportanlagen und Gewächshäusern, auf großer Fläche Gartengrundstücke. Als ökologisch hochwertig und sehr charakteristisch für das Erscheinungsbild der Landschaft ist ein ausgedehntes Grabensystem anzusehen. Nachfolgend werden die einzelnen Landschaftsbestandteile beschrieben. Grünland 3 3 Vor allem im Süden des Gebietes sindausgedehnte, extensiv genutzte Wiesenflächen vorhanden. Stellenweisewird mitRindern und Pferden beweidet. in den Gewannen Heiligenwiesen, Riedwiesen undGrund finden sich magere, artenreiche, wechselfeuchte Wiesen mit Seggenvorkommen, stellenweise mit Wiesenknopf. Außerdem zeichnen sich diese Flächen durch geringen Grundwasserflurabstand und hohe Grundwasserneubildungsrate aus. Sie sind u.a. für Heuschrecken (Große Schwertschrecke) und als Brut- und Rastplatz für Braunkehlchen bedeutsam. Für diese Vogelart wichtig ist die vielfältig strukturierte und extensiv genutzte Landschaft. Sie benötigt u.a. arten-, blüten-und strukturreiche Wiesen sowie die Ausstattung mit Hochstauden und Zaunpfählen als Sing- und Jagdwarten. Ackerland Weite Teile des geplanten Schutzgebietes werden ackerbaulich genutzt. Auf kleinen bis mittelgroßen Schlägen werden Getreide und insbesondere Sonderkulturen (Gemüse, Baumschule) angebaut. Dies spiegelt u.a. die Fruchtbarkeit der lehmigen Böden, gebildet durch den Schwemmfächer des Wetterbaches, wieder. Vor allem westlich von Wolfartsweierwerden neben Getreide werden auf kleinen bis mittelgroßen Schlägen vor allem verschiedene Gemüse und Kräutern (Salat, Kohl, Kohlrabi, Dill, Schnittlauch) angebaut. Auch Baumschulpflanzen kommen vor. Dies spiegelt u.a. die Fruchtbarkeit der lehmigen Böden, gebildet durch den Schwemmfächer des Wetterbaches, wieder. Der Anblick dieser Gemüsekulturen gehört zum traditionellen Landschaftsaspekt der hiesigen Feldflur. Immer wieder ergeben sich auch farbige Akzente, wenn z.B. ein ganzes Schnittlauchfeld blüht oder großflächig Salatköpfe nach Farben getrennt angepflanzt werden. Gemulchte Schnittlauchfelder oder größere Bestände von Dill überziehen die Landschaft zeitweise mit einem markanten Duft, was ebenfalls zum typischen Gepräge der Feldflur beiträgt. Flächen, die gerade nicht bestellt sind, bieten einer blütenreichen Unkrautflora Lebensraum, die zahlreichen Insektenarten als Nahrungsquelle dient. Diese wiederum sowie die Unkrautsamen tragen zur Ernährung der Vogelwelt bei. Hecken, Gehölze In der offenen Landschaft des Gebietes sind Hecken und Gehölze eher spärlich vertreten. Manche wurden gepflanzt, andere sind spontan entstanden, teilweise haben sie sich aus aufgelassenen Gartengrundstücken oder Obstbaumwiesen entwickelt. Einige Gehölzstreifen stehen als geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG unter gesetzesunmittelbarem Schutz: 7016-212-0011 Feldhecke im GewannHeiligenwiesen südlich Wolfartsweier am südlichen Ende des Gebietes. 7016-212-0012 Feldhecke Im Grund westlich Wolfartsweier. Der ausgedehnte Bestand aus verschiedenen einheimischen Gehölzarten umgibt ein Gewässer, das verschiedenen Amphibienarten als Laichgewässer dient. Der Gehölzbestand selbst ist Lebensraum für 4 4 weitere Tierarten und bildet für das Gewässereinen Schutz vor Störungen und Witterungseinflüssen. 7016-212-0010 Schlehenhecke imBahnwald westlich Wolfartsweier. Eine langgezogene, artenreiche und nicht nur mit Schlehen ausgestattete langgestreckte Hecke entlang eines Weges. Lebensraum insbesondere für Vögel, außerdem Schutz des dahinter liegenden Kleingewässers vor Störungen. Als wertbestimmende Gesichtspunkte sind Lokalklima, Windschutz, Landschaftsbild, Biotopverbund, Erholungsfunktion, Pufferfunktion und ökologischer Ausgleich genannt. 7016-212-0013 Feldheckenstreifen in Böschung bei Oskar-Ulmer-Brücke. Es handelt sich um die Böschungsgehölze an einer Überführung eines Feldweges über die K 9652. Charakteristische Vogelarten der Hecken und Gehölze sind Neuntöter und Goldammer. in den verwilderten Obstbaumbeständen leben Bunt- und Grünspecht. Die meisten Hecken und Gehölze liegen im südlichen Gebietsteil, doch findet man sie auch auf der übrigen Fläche. Auch im Gartengebiet im Norden entstehen am Rande der Parzellen bzw. zwischen ihnen Gebüsche. Auf dem Gelände des Rückhaltebeckens wächst Grauweiden- Ohrweiden- Feuchtgebüsch. Bäume Bäume gedeihen in kleinflächigen Obstbaumparzellen, als einzelne Obstbäume in den Garten- und Freizeitgrundstücken oder Einzelbäume in der Flur vor. Außerdem kommen Bäume als Bestandteil von Hecken und Gehölzen, oder entlang des Hausengrabens sowie als Straßenbegleitgrün vor. Großflächige Baumbestände in Gestalt großflächiger Obstbaumwiesen oder Wald gibt es im Gebiet nicht. Die Bäume, insbesondere die großen Exemplare und die hochstämmigen Obstbäume spielen eine große Rolle als Lebensstätte für zahlreiche Tierarten. Bäume, besonders die Obstbäume zur Blütezeit und die großen Einzelbäume prägen das Landschaftsbild. Sie gliedern die Flur und dienen als Trittsteinbiotope. Charakteristischer Bewohner der Obstbaumbestände sowie der Feldgehölze sind der Grünspecht, Buntspecht und Gartenrotschwanz. Gewässer Das Rückhaltebecken Aue ist ein großes, von einem Damm umgebenes Areal mit offenen Wasserflächen, Röhricht, Nasswiesen und Gebüsch, das dem Hochwasserschutz dient und daher nach starken Regenfällen komplett unter Wasser steht. In Trockenzeiten speist eine Quelle die Gewässer. Teile der Vegetation sind als „Seggen- und binsenreiche Nasswiesen“, „Röhrichtbestände und Riede“ sowie „Verlandungsbereich stehender Gewässer“ als geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG erfasst.Das Rückhaltebecken dient darüber hinaus zahlreichen charakteristischen Tierarten als Lebens- und Fortpflanzungsstätte, z.B. Wasserralle, Teichrohrsänger, Flussregenpfeifer, Berg-, Teich- und Kammmolch, Gras-, Spring- und Teichfrosch und Erdkröte. Alljährlich findet eine durch Helfer betreute Amphibienwanderung statt, bei der die laichbereiten Tiere von den östlich angrenzenden 5 5 Hang- und Waldgebieten den Wasserflächendes Rückhaltebeckens über die B3 zustreben. Die Bedeutung als Amphibienlaichgewässer strahlt also in das benachbarte LSGBergwald- Rappeneigen aus, in welchem die meisten Individuen ihren Landlebensraum besitzen. Ein stehendes Gewässer liegt, umgeben von Gehölzen, im GewannIm Grund. Es führt dauerhaft oder doch die meiste Zeit des Jahres Wasser und dient vor allem den hier und im Umfeld lebenden Tieren als Tränke sowie Spring- und Teichfrosch als Laichgewässer. Hinter einer Hecke liegt im GewannIm Bahnwald ein kleines, periodisch austrocknendes, mit Seggen bewachsenes Kleingewässer. Bei entsprechender Pflege könnte es zu einem Amphibienlaichgewässer entwickelt werden. In Abhängigkeit von den getroffenen Maßnahmen wird es sich für Pionierarten wie Kreuz- und Wechselkröte oder für Bewohner größerer, eingewachsener Gewässer eignen. Das größte und markanteste Fließgewässer ist derHausengraben. Trotz des geraden Verlaufes und der beidseitigen hohen Dämme lockern die von Gehölzen, vor allem. standortgerechte hochwüchsigen Erlen, Eschen und Weiden- sie werden als Kopfweiden geschnitten- gesäumten Ufer dieses linearen Landschaftselementes das Landschaftsbild auf. Auch als Vernetzungselement kommt dem Hausengraben Bedeutung zu. Als ökologisch hochwertig und sehr charakteristisch für das Erscheinungsbild der Landschaft sind die zahlreichen Gräben eines ausgedehnten Grabensystems im nördlichen Teil des Gebiets anzusehen. Sie führen das Wasser aus einer Brunnenquelle nahe der B3 ab und entwässern die ehemals sumpfigen Niederungsflächen, wodurch erst die Nutzung als Kulturland ermöglicht wird. Die Gräben sind von Schilf, Rohrkolben, Seggen und anderen Wasser- und Röhrichtpflanzen bewachsen und Lebensraum z.B. von Amphibienarten wie Teich-, Berg- und Kammmolchen und Teichfröschen sowie Reptilienarten wie z.B. die Ringelnatter. Ein weiterer Graben entspringt auf dem Gelände des Rückhaltebeckens und erstreckt sich ebenfalls in die angrenzende Flur. Aufgrund ihrer Ausdehnung und Verzweigung sind die Gräben wichtige Elemente der Biotopvernetzung. Wegenetz Freizeit, Erholung Nahe der B3, nördlich des Rückhaltebeckens, liegen in verkehrsgünstiger Lage (von Aue und der B 3 erreichbar) die Sportanlagen mit Tennisplätzen, Halle und Restaurant. Das ganze Gebiet ist durch Wege, die Mehrzahl ist als Asphaltweg ausgebaut, gut erschlossen. Sitzbänke und Spielgelegenheiten sind vorhanden. Die Wege werden von Spaziergängern, Joggern, Radfahrern intensiv genutzt. Durch die siedlungsnahe Lage ist dieses wertvolle Naherholungsgebiet von Wolfartsweier, Grötzingen und Aue aus auf kurzem Wege gut erreichbar. Garten- und Freizeitgrundstücke finden sich vor allem leicht erreichbar in Siedlungsnähe. Mehr individuellen Charakter, z.T. mit Schafhaltung, besitzen die Parzellen im südlichen Teil des Gebietes am Ortsrand von Wolfartsweier, hier gibt es auch einige siedlungsfern gelegene 6 6 Feldgärten und Freizeitgrundstücke, währendim Norden imBreitbartsbrüchlein und den Malerin-Häuschen-Wiesen ein einheitlicheres Bild vorherrscht. Überwiegend handelt es sich hier um intensiv genutzte, in Kleingartenanlagen zusammengefasste Parzellen, deren Pächter in Vereinen organisiert sind. Vereinsheime mit Bewirtung sind vorhanden. Die intensive Nutzung zeigt die Bedeutung dieser Form der Erholung und Freizeitgestaltung. Es gibt jedoch auch hier extensiver genutzte und–im positiven Sinne- verwilderte Gärten mit höherem Baumbestand und weniger häufig geschnittenem Rasen. Diese Flächen sind Lebens- und Fortpflanzungsstätte z.B. für die Zauneidechse. 4Schutzwürdigkeit Das alte Kulturland auf den fruchtbaren Schwemmböden des Wettersbaches und Tiefentalgrabens war die Gemüse- und Obstkammer des alten Karlsruhe und für Durlach. Der Landschaftscharakter hat sich bis heute erhalten und sorgt für ein ganz eigenes Gepräge. Eine vergleichbare Landschaft findet sich auf Karlsruher Gemarkung nicht. Auch auf die Naherholungsfunktion wirkt sich dieser Aspekt aus. Besondere Bedeutung für den Naturschutz und das Landschaftsbild kommt allen gliedernden Elementen wie einzelnen Obstbäumen, Obstbaumreihen, Gebüschen und Brachflächen, ganz besonders aber den wechselfrischen Wiesen in den südlichen Gewannen des Gebietes, zu. Diese Teilflächen sind auch bedeutsame Flächen für den Biotopverbund von extensivem Kulturland. Als Kleinode sind z.B. die Feuchtbiotope in den Heiligenwiesen sowie das Rückhaltebecken mit einer Quelle und das anschließende Grabensystem in Norden anzusehen. Sie sind Kernflächen mit hoher Bedeutung für den Verbund von Feuchtbiotopen und bilden deshalb ein entsprechendes Schwerpunktgebiet. Die Verbundwirkunggeht vor allem vom nördlichen Teilgebiet aus, das vor allemnach Norden und Osten ausstrahlt. Der Bereich südlich der K 9652 ist nach Süden und Osten ist durch die Autobahnen und die B3-Umgehung Wolfartsweierin seinerVerbundwirkung stark eingeschränkt. Deshalb kommt der erheblichen Größe des Gebietes eine wichtige Bedeutung zu, die den Nachteil der partiellen Isolation auffangen kann. Von besonderer Bedeutung ist auch der funktionale Zusammenhang der Flächen nördlich und südlich der K 9652. Durch die Straße ist er eingeschränkt aber nicht unterbunden. Deshalb sollten die Gebiete im Gewann Frauenäcker auf möglichst breiter Front Kontakt haben, der zumindest nicht weiter eingeschränkt wird. 7 7 5Schutzbedürftigkeit Der nach wie vor ungezügelte und nicht nachhaltige Flächenverbrauch, besonders eine Inanspruchnahme von Flächen für Gewerbeansiedlungen, kann auch den Druck auf die Freiflächen in der Umgebung von Wolfartsweier und Aue steigern. Daneben stellt auch eine schleichende Zersiedelung und Veränderung der Landschaft durch Einzelvorhaben wie Errichtung von Gebäuden, Bauten für erneuerbare Energien, Masten, Freizeiteinrichtungen, Wegen und Straßen eine Gefährdung dar, die den offenen Charakter der Landschaft verändern könnten. Negativ würde sich auch eine Intensivierung der Naherholung, z.B. durch gezielte Freizeiteinrichtungen oder neue Wege bzw. Befestigung von Wegen, auswirken. Das Gebiet zeichnet sich v.a. durch eine Naherholungsfunktion der kurzen Wegen (Wolfartsweier, Aue) aus und wird auch intensiv vom Fahrradverkehr genutzt, z.B. zur Erreichung von Zielen wie den Oberwald, aber auch von Rüppurr, Durlach oder der Innenstadt. Gleiches gilt für Intensivierungsmaßnahmen der Landwirtschaft: Der Restbestand an genutzten Wiesen ist zu sichern. Eine intensivere Grünlandnutzung läuft dem Schutzzweck zuwider, ebenso der Umbruch von Grün- zu Ackerland. Gleiches gilt für eine Erhöhung der Schlaggrößen, die Beseitigung von Landschaftselementen und den Ausbau des Wegenetzes. Durch den Anbau von Energiepflanzen können sich ebenfalls negative Auswirkungen ergeben. 6Schutzzweck Zentraler Schutzzweck ist der Erhalt der Kulturlandschaft mit dem weiten Landschaftsbild, dem charakteristischem Wechsel von intensiven (Gemüseäcker) und extensiven (feuchte Wiesen, Obstwiesen) Nutzungen sowie den gliedernden Landschaftselementen wie Einzelbäumen, Obstbaumgrundstücken, Baumreihen, Hecken und Brachen. Eine ganz wesentliche Bedeutung kommt dem Erhalt der freien Blickbeziehungen innerhalb der Feldflur, aber insbesondere auch zu den Randhöhen bis hin zum markanten Turmberg zu. Dieser Aspekt ist für die Naherholungsfunktion von entscheidender Bedeutung und erfordert den Erhalt des gesamten Gebietes in seiner jetzigen Ausdehnung. Der Erhalt des Gebietes in seiner gesamten Größe ist auch für die Sicherung der Funktion im Sinne der Verbundbeziehungen erforderlich. Generell soll das Schutzgebiet ... als Gebiet für die stille, nicht organisierte und nicht verweilende Erholung suchende Bevölkerung, als Lebensraum für die dort heimischen Tier- und Pflanzengemeinschaften, als Entstehungs- und Durchzugsgebiet für die Frischluftversorgung des städtischen Raumes, 8 8 als Gebiet mit hoher Grundwasserneubildungsrate als wichtige Fläche für den Biotopverbund von Feuchtlebensräumen in der Kinzig-Murg- Rinne sowie als Grünzäsur zwischen den Ortsteilen Wolfartsweier und Aue dienen. Insbesondere soll gesichert, erhalten und entwickelt werden... die offene Kulturlandschaft mit Äckern und Sonderkulturen, die kleinteiliger gegliederte Landschaft mit Obstbäumen, Streuobstwiesen, Wiesen, Äckern, Brachstreifen, Bäumen und anderen Gehölzen in ihrer Struktur- und Artenvielfalt, die Feuchtbiotope als Habitate auch seltener Tierarten und im Sinne der Qualitäten für den Biotopverbund von Feuchtlebensräumen, Die Quelle im Rückhaltebecken unddie nördlich daran anschließenden naturnahen Wassergräben die extensiv genutzten Wiesen, v.a. in den südlichen Gewannen, ein siedlungsnahes Naherholungsgebiet mit dem jeweils charakteristischen, weite Blickbeziehungen ermöglichendem Landschaftsbild, geprägt einerseits durch intensive, aber traditionelle Nutzung als Sonderkulturflächen, v.a. für den Gemüseanbau, und weiteren Ackerflächen, andererseits reichhaltiger und kleinteiliger strukturierte Teilräume mit Obstbäumen, Wiesen und Brachen sowie das ganze Gebiet in unterschiedlicher Dichte und Anordnung gliedernde Landschaftselemente. die natürlichen Funktionen der Böden: Ausgleichskörper im Wasserkreislauf, Filter und Puffer für Schadstoffe und die natürliche Bodenfruchtbarkeit, Standort für natürliche Vegetation. Dem entgegen steht es im gesamten Gebiet... Flächen für Siedlung, Gewerbe, Wege- und Straßenbau, Sportflächen und Freizeitgrundstücke umzuwidmen, Baulichkeiten wie Gebäude, Hütten, Masten und Zäune zu errichten, es durch Neuanlage oder Ausbau von Wegen, Anlage von Parkplätzen u.a. intensiver für die Naherholung zu erschließen, Wiesen umzubrechen, 9 9 die Ackerschläge zu vergrößern prägende typische Landschaftselemente zu entfernen. 7Pflege und Entwicklung -Erhalt, Optimierung und Entwicklung von Kernflächen des Biotopverbundes von Feuchtlebensräumen, z.B. durch Unterhaltung des Rückhaltebeckens und der Grabensysteme unter Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Belange (zeitlich und räumlich gestaffelte Mahd der Grabenvegetation u.a.). -Förderungen zur Beibehaltung einer extensiven Grünlandnutzung; Entwicklung extensiv genutzter Wiesen aus Intensivgrünland, durch Reduzierung von Düngung und Mahdintensität, oder Umwandlung von Acker in Dauergrünland. - langfristige Sicherung und Aufwertung der linearen Vernetzungsachse entlang des Hausengrabens, z.B. durch begleitendes extensiv genutztes Grünland, Entwicklung feuchter Hochstaudenfluren und von Uferbegleitgehölzen, -Pflege und rechtzeitige Nachpflanzung von hochstämmigen Obstbäumen sowohl in den reichhaltiger strukturierten Teilbereichen, in denen Obstbäume noch heute das Landschaftsbild stärker prägen, als auch in den intensiver genutzten Gewannen, in denen der gliedernde Obstbaumbestand schon stark ausgedünnt ist. Einer Überalterung der Obstbaumbestände ist rechtzeitig entgegen zu wirken. Umwelt- und Arbeitsschutz, Ökologie Stand23.02.2011

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