Zusammensetzung des Ortschaftsrates, - Feststellung des Ausscheidens von Ortschaftsrat Philipp Klenert - Nachrücken von Herrn Günter Knüttel und Feststellung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens von Hinderungsgründen - Verpflicht
| Vorlage: | 26437 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 21.01.2011 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Wolfartsweier |
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Extrahierter Text
Öffentliche Sitzung Ortschaftsrat Wolfartsweier 1. Februar 2011 - TOP 1 - Zusammensetzung des Ortschaftsrates; -Ausscheiden von Ortschaftsrat Philipp Klenert -Nachrücken von Herrn Günter Knüttel und Feststellung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens von Hinderungsgründen Mit Schreiben vom 9.12.2010 teilt Herr Ortschaftsrat Philipp Klenert mit, daß er mit Wirkung vom 20.12.2010 seinen Wohnsitz in die Ortschaft Wettersbach verlegt. Dieser Ortswechsel ist inzwischen vollzogen. Gemäß den Bestimmungen der Gemeindeordnung Baden-Württemberg ist er damit nicht mehr Bürger der Ortschaft Wolfartsweier und hat somit seine Wählbarkeit in den Ortschaftsrat Wolfartsweier verloren. Dies hat gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung zur Folge, dass er Kraft Gesetzes aus dem Ortschaftsrat ausscheidet. Der Ortschaftsrat Wolfartsweier hat gem. § 31 Abs. 1 Satz 4 Gemeindeordnung durch Beschluss festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das Ausscheiden aus diesem Gremium vorliegen. Nächster Ersatzbewerber im Wohnbezirk Wolfartsweier auf der Vorschlagsliste der CDU nach dem Ergebnis der Ortschaftsratswahl am 7. Juni 2009 ist Herr Günter Knüttel, wohnhaft in K ́he-Wolfartsweier, Rathausstraße 15. Herr Knüttel rückt für die restliche Amtszeit, das ist bis 2014, nach. Der Ersatzbewerber wurde von der Tatsache des Nachrückens in den Ortschaftsrat benachrichtigt und hat auf entsprechende Anfrage erklärt, daß er das Mandat annehme. Ebenso hat er die übersandte Erklärung unterzeichnet und darauf hingewiesen, wonach er evtl. durch die Ausübung eines geistlichen Amtes an der Ausübung des Ortschaftsratsmandats gehindert ist. Nach entsprechender Prüfung liegt in diesem Falle jedoch kein Hinderungsgrund gem. § 29 Gemeindeordnung für den Eintritt in den Ortschaftsrat vor. Die Erklärung und Überprüfung genügt nach dem Gesetz jedoch nicht. Gemäß § 29 Abs. 5 Gemeindeordnung ist durch den Ortschaftsrat festzustellen, ob ein Hinderungsgrund gegeben ist. Antrag an den Ortschaftsrat: 1. Der Ortschaftsrat stellt fest, dass Herr Ortschaftsrat Philipp Klenert infolge Verlegung seines Wohnsitzes in eine andere Ortschaft aus dem Ortschaftsrat Wolfartsweier ausscheidet. 2. Gemäß § 31 Abs. 2 Gemeindeordnung rückt Herr Günter Knüttel als nächster Ersatzbewerber der CDU im Wohnbezirk Wolfartsweier nach dem Ergebnis der Ortschaftsratswahl vom 7. Juni 2009 für die restliche Amtszeit in den Ortschaftsrat nach. Der Ortschaftsrat stellt gem. § 29 Abs. 5 Gemeindeordnung fest, daß bei Herrn Knüttel kein Hinderungsgrund nach § 29 Abs. 1-4 Gemeindeordnung vorliegt. 3. Die Verwaltung wird zu weiteren Veranlassungen ermächtigt. OV Wolfartsweier