Anfrage StRn Kluth, StR Borner (GRÜNE): Ponyreitbahnen auf der Karlsruher Mess"
| Vorlage: | 26386 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 17.01.2011 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadträtin Tanja Kluth (GRÜNE) Stadtrat Michael Borner (GRÜNE) vom 24.11.2010 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 20. Plenarsitzung Gemeinderat 25.01.2011 636 16 öffentlich Ponyreitbahnen auf der Karlsruher Mess’ 1. Werden bei Platzüberlassungsverträgen zwischen der Stadt Karlsruhe und in unserer Stadt gastierenden Ponyreitbahnen die Kriterien zur "Beurteilung von Ponyreitbahnen unter Tierschutzgesichtspunkten“ der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e. V. (TVT) berücksichtigt? 2. Wie steht die Stadt Karlsruhe zu den o. g. Kriterien der TVT? 3. Wie beurteilt die Stadt Karlsruhe Ponyreitbahnen aus tierschutzrelevanter Sicht? 4. Welche konkreten Voraussetzungen müssen bisher von Unternehmen, die in Karlsruhe Ponyreitbahnen anbieten, erfüllt werden? Gibt es konkrete Vorgaben der Stadt Karlsruhe, und welche sind das? Wie wird die Umsetzung dieser Vorgaben gewährleistet bzw. kontrolliert? Ponyreitbahnen sind noch weit verbreitet und sind häufig auf der Karlsruher Mess‘ anzutreffen. Diese Ponyreitbetriebe stehen immer wieder in der Kritik von Tierschützern/Tierschützerinnen und Tierschutzvereinen. Für Ponyreitbahnen gilt lediglich das allgemeine Tierschutzgesetz. Daher wurden speziell für die Tiere in Ponyreitbahnen von der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e. V. (TVT) die oben genannten Kriterien zur "Beurteilung von Ponyreitbahnen unter Tierschutzgesichtspunkten“ entwickelt. Diese Kriterien sind zu befolgen, um einseitige Belastungen der Ponys zu vermeiden, die zu Langzeitschäden führen können. Die Kriterien beziehen sich u. a. auf Bewegungsabläufe sowie auf eine ausreichende Manegengröße. Außerdem fordert die TVT, ständige Geräuschemissionen ebenso zu vermeiden wie optische Reize durch extreme Lichteffekte und Lichtblitze. Im Sinne eines effektiven, vorsorglichen Sachverhalt/Begründung: Seite 2 __________________________________________________________________________________________ Tierschutzes sollten Standplätze für Ponyreitbahnen daher nur in nachgewiesenermaßen ruhigen Bereichen von Jahrmärkten vergeben werden. Wie wir uns selbst vor Ort überzeugen konnten, wurden auf der diesjährigen Herbstmess‘ bei der Ponyreitbahn viele der von der TVT geforderten Kriterien nicht eingehalten. Aus diesen Gründen fragt die Fraktion der GRÜNEN nach dem aktuellen Sachstand der Platzüberlassungsverträge und bittet die Verwaltung, künftig geeignete Standplätze für die Ponyreitbahn zu finden und die Vorgaben der TVT in die Platzüberlassungsverträge zu integrieren und gegebenenfalls Verstöße zu sanktionieren. unterzeichnet von: Tanja Kluth Michael Borner Hauptamt - Sitzungsdienste - 14. Januar 2011
-
Extrahierter Text
STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadträtin Tanja Kluth (GRÜNE) Stadtrat Michael Borner (GRÜNE) vom: 24.11.2010 eingegangen: 24.11.2010 Gremium: 20. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 25.01.2011 636 16 öffentlich Dez. 5 Ponyreitbahnen auf der Karlsruher Mess' 1. Werden bei Platzüberlassungsverträgen zwischen der Stadt Karlsruhe und in unserer Stadt gastierenden Ponyreitbahnen die Kriterien zur „Beurteilung von Ponyreitbahnen unter Tierschutzgesichtspunkten“ der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e. V. (TVT) berücksichtigt? Neben dem Tierschutzgesetz wird das Gutachten der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz „Beurteilung von Ponyreitbahnen unter Tierschutzgesichtspunkten" für die Kontrollen mit herange- zogen. 2. Wie steht die Stadt Karlsruhe zu den o. g. Kriterien der TVT? Die Gutachten und Leitlinien der TVT werden in Arbeitskreisen von Tierärzten, die sich jeweils mit der tierartlich oder thematisch spezifischen Problemstellung auseinandersetzen, erarbeitet. Diese Gutachten sind deshalb eine wichtige Information bei der Überprüfung durch die Behörden, ihre juristische Wertigkeit als allgemeingültige Rechtsgrundlage erhalten sie damit aber leider nicht, z. B.: Urteil VG Minden zum Laufen der Pferde auf einer Hand (in eine Richtung). 3. Wie beurteilt die Stadt Karlsruhe Ponyreitbahnen aus tierschutzrelevanter Sicht? Die Wertung der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz, dass auf den Ponyreitbahnen durch das stupide Im-Kreis-Laufen der Ponys ein Bild vom Pferd vermittelt wird, das aus Sicht des ethi- schen Tierschutzes heute nicht mehr zeitgemäß ist, spiegelt die Problematik der Ponyreitbahnen in ihrer Außenwirkung wider, die auch von den tierärztlichen Kollegen in Karlsruhe geteilt wird. Verwaltungsrechtlich bietet dieser kritische Ansatz aber nicht die Möglichkeit, Ponyreitbahnen ge- nerell zu verbieten, da nach Vorgabe des § 11 Abs.1 Nr. 3 c Tierschutzgesetz ein Rechtsanspruch Seite 2 des Antragstellers auf eine Erlaubniserteilung besteht, wenn die tierschutz-rechtlichen Vorausset- zungen erfüllt sind. 4. Welche konkreten Voraussetzungen müssen bisher von Unternehmen, die in Karlsruhe Ponyreitbahnen anbieten, erfüllt werden? Gibt es konkrete Vorgaben der Stadt, und wel- che sind das? Wie wird die Umsetzung dieser Vorgaben gewährleistet bzw. kontrolliert? Grundlage der Beurteilung ist das Tierschutzgesetz und alle gutachterlichen Stellungnahmen (sie- he TVT). Ponyreitunternehmen werden stichprobenweise überprüft bzw. falls Hinweise auf Mängel eingehen. Probleme bei der Beurteilung und Umsetzung ergeben sich zum Beispiel bei der Überprüfung der notwendigen Pausen für die eingesetzten Ponys, beim umstrittenen Laufen der Tiere auf einer Hand und der Lärmbelastung durch in unmittelbarer Nachbarschaft befindlicher Fahrgeschäfte. Hier erschweren gutachterliche Forderungen ohne ausreichende wissenschaftlichen Untersuchun- gen (Punkt 7 des TVT Gutachtens "Beurteilung von Ponyreitbahnen unter Tierschutzgesichtspunk- ten", siehe Anlage) sowie gerichtliche Urteile (siehe VG Minden) den zuständigen Behörden die Umsetzung.
-
Extrahierter Text
TVT Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. Beurteilung von Ponyreitbahnen unter Tierschutzgesichtspunkten Merkblatt Nr. 116 2 TVT e. V. Beurteilung von Ponyreitbahnen Inhaltsverzeichnis Einleitung 1. Anbindehaltung der Ponys im Transportwagen, z. T. über mehrere Tage während der Dauer der Veranstaltung 2. Laufen der Ponys ausschließlich auf einer Hand / Aufbau zu kleiner Manegen 3. Keine Einhaltung von regelmäßigen Pausen 4. Laufen auf hartem Straßenuntergrund mit nur dünner Sägemehlschicht 5. Mangelhafte Ausrüstung der Ponys in der Reitbahn 6. Mitführen von Hengsten und Stuten mit Fohlen 7. Stehen der Ponys und Betrieb der Reitbahnen neben lauten Fahrgeschäften Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. TVT, 2008, TVT- Bramscher Allee 5, 49565 Bramsche. Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung der TVT unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen sowie die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Beurteilung von Ponyreitbahnen TVT e. V. 3 Beurteilung von Ponyreitbahnen unter Tierschutzgesichtspunkten Merkblatt Nr. 116 Erarbeitet vom Arbeitskreis 11 (Pferde) Verantwortlicher Bearbeiter: Dr. Andreas Franzky (Stand: April 2008) Ponyreitbahnen sind immer noch weit verbreitet und sind häufig fester Bestandteil von Weihnachts- oder Jahrmärkten, von Kirmesveranstaltungen oder Schützenfes- ten. Die Ponyreitbetriebe stehen immer wieder in der Kritik von Tierschützern und Tierschutzvereinen. Dabei werden folgende Kritikpunkte besonders häufig geäußert: 1. Anbindehaltung der Ponys im Transportwagen, z. T. über mehrere Tage wäh- rend der Dauer der Veranstaltung 2. Laufen der Ponys ausschließlich auf einer Hand / Aufbau zu kleiner Manegen 3. Keine Einhaltung von regelmäßigen Pausen 4. Laufen auf hartem Straßenuntergrund mit nur dünner Sägemehlschicht 5. Mangelhafte Ausrüstung der Ponys in der Reitbahn 6. Mitführen von Hengsten und Stuten mit Fohlen 7. Stehen der Ponys und Betrieb der Reitbahnen neben lauten Fahrgeschäften Hervorgehoben werden muss zudem, dass den Kindern durch das stupide im Kreis laufen der Ponys ein Bild vom Pferd vermittelt wird, das aus der Sicht des ethischen Tierschutzes heute nicht mehr zeitgemäß ist. Tierschutzrechtlich gesehen, gibt es derzeit keine Möglichkeit Ponyreitbahnen gene- rell zu verbieten. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3c unterliegen gewerbsmäßige (Pony)- Reitbetriebe der Erlaubnispflicht durch die zuständige Behörde. Die Gewerbsmäßig- keit ist gegeben, da das Reiten regelmäßig gegen Entgelt stattfindet. Die Erteilung der Erlaubnis ist an die Einhaltung, bzw. die Erfüllung verschiedener Bedingungen und Auflagen geknüpft, eine entsprechende Befristung ist vorgesehen. Werden die Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Ertei- lung der Erlaubnis. Im Einzelfall ist nun zu überprüfen, ob die Auflagen und Bedin- gungen im laufenden Betrieb eingehalten werden oder ob andere Mängel in der Hal- tung oder im Umgang mit den Pferden festgestellt werden, die zu einer tierschutz- rechtlichen Beanstandung führen. Sofern im Zusammenhang mit dem Betrieb der Reitbahn die Ponys über 65 km transportiert werden, muss der Betreiber eine Zulassung nach der „Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.12.2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97“ (ABl. EG L 1/2005) nachweisen. Da der Transport in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätig- keit erfolgt (Art. 1 Abs. 5), unterliegt der Betreiber den Vorgaben der Verordnung. Da es unwahrscheinlich ist, dass Fahrtzeiten über 8 Stunden zu den Veranstaltungen er- folgen, wird i. d. R. eine Zulassung nach Art. 10 ausreichend sein. Fahrer und Be- 4 TVT e. V. Beurteilung von Ponyreitbahnen treuer müssen im Falle einer Zulassung über einen Befähigungsnachweis im Sinne des Art. 6 Abs. 5 der Verordnung verfügen. Zu den geäußerten Kritikpunkten wird tierschutzfachlich wie folgt Stellung genom- men: 1. Anbindehaltung der Ponys im Transportwagen, z. T. über mehrere Tage wäh- rend der Dauer der Veranstaltung Transportfahrzeuge sind grundsätzlich keine geeigneten Haltungseinrichtungen auch nicht für Ponys. Werden die Ponys außerhalb der Manege/Reitbahn ausschließlich in Anbindehaltung gehalten, ist dies nicht verhaltensgerecht und muss als tierschutz- widrig abgelehnt werden (Positionspapier der TVT 2005). Werden zudem keine geeigneten, gut belüfteten Tiertransportfahrzeuge, sondern z. B. umgebaute Möbeltransporter verwendet, können sich darin aufgrund fehlender ausreichender Lüftungseinrichtungen schnell ungünstige Klimabedingungen entwi- ckeln. Kot- und Harnabsatz bedingen in Verbindung mit einer ggf. unzureichenden saugfähigen Einstreuschicht einen Anstieg der schädlichen Ammoniakkonzentration. Der Transport in solchen Fahrzeugen kann nur für kurzzeitlich begrenzte Fahrten to- leriert werden, eine Haltung auf dem Fahrzeug ist nicht tiergerecht. Werden die Ponys auf den Fahrzeugen gefüttert, so müssen die Fütterungseinrich- tungen pferdegerecht sein. Über Kopf angebrachte Heuraufen sind beispielsweise nicht geeignet, da die Ponys hierbei eine unphysiologische Fresshaltung einnehmen müssen. Es muss jederzeit gewährleistet sein, dass auch das rangniedrigste Pony bedarfsgerecht versorgt wird und stressfrei sein Futter aufnehmen kann. Müssen die Ponys vorübergehend angebunden werden (z. B. zum Putzen oder zum Satteln), hat dies am Halfter zu erfolgen, ein Anbinden an der Trense bzw. am Tren- senring ist nicht zulässig. 2. Laufen der Ponys ausschließlich auf einer Hand / Aufbau zu kleiner Manegen Wie in den „Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkus- betrieben oder ähnlichen Einrichtungen“ („Zirkusleitlinien“ Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft 2000) ausgeführt, müssen sog. Karussellpferde längstens nach einer halben Stunde die Hand (Richtung) wechseln. Das Laufen ausschließlich auf einer Hand ist als tierschutzwidrig abzulehnen. Die Tiere werden nur dann physisch und psychisch ausgeglichen trainiert, wenn sie auf beiden Händen (rechts und links herum) gehen können, bzw. müssen. Die Verpflich- tung zum regelmäßigen Handwechsel sollte daher als Nebenbestimmung in die Er- laubnis nach § 11 Tierschutzgesetz aufgenommen werden. Hinsichtlich der Größe der Manege ist folgendes zu beachten: Es muss gewährleistet sein, dass die Vorder- und Hinterbeine der Ponys sich unbeschwert auf der geboge- nen Linie vorwärts bewegen können. Instinktiv wehren sich Pferde gegen die Bewe- gung auf zu kleinem Kreisbogen und drängen insbesondere mit den Hinterbeinen (Ausfallen der Hinterhand, Laufen auf zwei Hufschlägen) nach außen. Die Gelenke des Pferdes sind anatomisch nicht auf eine dauerhafte Kreisbewegung ausgerichtet. Das häufige Laufen auf zu kleinem Kreisbogen kann durch die seitliche Beurteilung von Ponyreitbahnen TVT e. V. 5 Rotationsbelastung zu Langzeitschäden an den Gelenken, insbesondere der inneren Gliedmaßen, führen. Die „Richtlinien für Reiten und Fahren, Band 6 Longieren (FN, 1999)“ fordern, dass für Pferde ein Mindestmaß für einen Longierzirkel von 12 m Durchmesser nicht unterschritten werden darf. Bei Reitbahnen werden in der Regel Ponys unterschiedlicher Größe eingesetzt. Der Durchmesser der Manege sollte an den jeweils größten Ponys bemessen werden und aus den zuvor dargelegten Grün- den 10 m nicht unterschreiten. 3. Keine Einhaltung von regelmäßigen Pausen Die Einhaltung von angemessenen Pausen ist unbedingt erforderlich. Zur Unterbre- chung der monotonen Bewegung und zur Möglichkeit der ungestörten Aufnahme von Futter und Wasser, sowie zur Möglichkeit Harn abzusetzen, müssen die Pferde spä- testens nach 4 Stunden abgesattelt und abgetrenst werden und sich mindestens 1 Stunde in einer Box oder in einem Paddock frei bewegen können. Der Untergrund sollte trocken und so beschaffen sein, dass die Ponys auch die Mög- lichkeit haben sich abzulegen. Wenn ein durchgehender Betrieb der Ponyreitbahn gewährleistet sein soll, sind entsprechend viele „Ersatz“- Ponys mitzuführen. Sofern es, z. B. wegen bestehender Unverträglichkeit nicht möglich ist, einzelne Ponys aus- zuwechseln, muss dies gruppenweise geschehen. Eine regelmäßige Versorgung der Ponys mit Raufutter und Wasser muss sicherge- stellt sein. Ponys sind, wie alle Pferde, von ihrem Verdauungssystem darauf ange- wiesen, häufig kleinere Mengen an Futter, insbesondere Raufutter aufzunehmen. Längere Phasen ohne Möglichkeit der Raufutter- und Wasseraufnahme können zu Verdauungsstörungen führen. Deshalb ist die Einhaltung entsprechender Ruhepau- sen unbedingt erforderlich. Die Belastung, der die Ponys auf bestimmten Veranstaltungen ausgesetzt werden, ist nicht zu unterschätzen. Weihnachtsmärkte finden beispielsweise durchaus über vier Wochen statt. Bei täglichen Öffnungszeiten von bis zu neun Stunden, ist dies nicht unerheblich. 4. Laufen auf hartem Straßenuntergrund mit nur dünner Sägemehlschicht Da die Pferde beim Ponyreiten nur im Schritt gehen, ist die Stauchbelastung der Ge- lenke beim Auffußen nicht so stark wie beim Traben oder Galoppieren. Deshalb muss der Untergrund in diesen Betrieben nicht unbedingt die Qualität haben (30 cm hoch aufgeschichtet), wie dies in den Zirkusleitlinien für den Manegengrund be- schrieben ist. Das Laufen auf ebenem Straßenuntergrund mit dünner Sägemehlschicht ist im Prin- zip nicht zu beanstanden, vorausgesetzt die Ponys gehen nur im Schritt. Die Säge- mehlschicht soll lediglich übermäßigem Abrieb der Hufe entgegenwirken. Ein Ausle- gen der Manege mit stoßdämmenden Gummimatten kann empfohlen werden. 6 TVT e. V. Beurteilung von Ponyreitbahnen 5. Mangelhafte Ausrüstung der Ponys in der Reitbahn Das Tragen von Trensen im Ponyreitbetrieb ist nicht zwingend erforderlich und wird eher aus optischen Gründen praktiziert. In der Regel sind normale, stabile Stallhalfter völlig ausreichend. Dies würde auch missbräuchlicher Handhabung durch Zerren und Ziehen an den Zügeln vorbeugen. Ist das Tragen von Trensen aber dennoch erfor- derlich, muss für jedes Pony eine individuell angepasste Trense und Gebiss verwen- det werden, die fachkundig zu verschnallen ist. Scharfe, sowie ausgeschlagene oder verrostete Gebisse dürfen nicht verwendet werden. Halfter und Zaumzeuge dürfen nicht schadhaft sein, damit keine Druck und Scheuerstellen entstehen. Sofern die Ponys ausgebunden werden müssen, ist darauf zu achten, dass ord- nungsgemäße Ausbindezügel für Ponys verwendet werden, die fachkundig zu ver- schnallen sind. Das Ausbinden sollte gleichmäßig und locker, so lang wie möglich und so kurz nötig erfolgen, wobei darauf zu achten ist, dass die Nasenlinie des Po- nys immer deutlich, mindestens 2 cm vor der Senkrechten ist und ein vorwärts- abwärts Strecken des Halses weiterhin möglich ist. Das Ausbinden nur aus optischen Gründen ist abzulehnen. Aus Sattel und Sattelgurt müssen zur Größe und zur individuellen Rückenanatomie des Ponys passen. Aus Sicherheitsgründen für die Kinder sollte auf Steigbügel ver- zichtet werden. Insbesondere ist es grob fahrlässig, die Kinder in die Steigbügelrie- men treten zu lassen, da im Falle eines Sturzes die Gefahr besteht im Riemen hän- gen zu bleiben. Sattelunterlagen müssen sauber gehalten werden und die Sattel- und Gurtlagen sind regelmäßig zu putzen, damit an den Pferden keine Scheuer- und Druckstellen ent- stehen. Das karawanenartige hintereinander Zusammenbinden von Ponys ist aus tierschutz- fachlicher und ethologischer Sicht abzulehnen. Es birgt ein großes Verletzungsrisiko, falls eines der Tiere beispielsweise scheut oder versucht durchzugehen. 6. Mitführen von Hengsten und Stuten mit Fohlen Aus Gründen der Sicherheit für Menschen und die anderer Ponys sollten Hengste nicht mitgeführt werden. Aus tierschutzfachlicher Sicht sind tragende Stuten im letz- ten Drittel der Trächtigkeit sowie säugende Stuten ohne Fohlen oder Stuten mit Foh- len bei Fuß von einem Einsatz in der Ponyreitbahn auszuschließen. 7. Stehen der Ponys und Betrieb der Reitbahnen neben lauten Fahrgeschäften Immer wieder wird kritisiert, dass Ponyreitbahnen direkt oder nahe bei optisch und akustisch aufwendigen Fahrgeschäften aufgebaut werden. Es liegen derzeit keine ausreichenden wissenschaftlichen Untersuchungen vor, wie sich akustische und auch optische Reize auf das Verhalten und Wohlbefinden und die Leistung von Pfer- den auswirken. Beurteilung von Ponyreitbahnen TVT e. V. 7 Bekannt ist, dass sich Pferde an gleichförmig akustische und optische Reize leichter gewöhnen als an plötzlich einsetzende und sich ändernde Geräusche. Lärm kann als ein Stressor fungieren, wenn er auf die Tiere einwirkt und deren Verhalten und Leis- tung beeinträchtigt oder physiologische Änderungen hervorruft. Dabei spielt die Dau- er und Intensität des Lärms eine wichtige Rolle. Inwieweit Lärm von Tieren als Belästigung empfunden wird und somit deren Wohlbe- finden, Verhalten und sogar Leistung negativ beeinflusst, ist schwer nachzuweisen. Man vermutet zwar, dass Pferde durch seitlich stellen der Ohren den Gehörgang zu einem gewissen Grad verschließen können, um sich unangenehmen Geräuschen zu entziehen, gezielte Untersuchungen hierzu liegen aber bislang noch nicht vor. Zu den Geräuschemissionen auf Jahrmärkten und Kirmesveranstaltungen müssen zusätzlich auch noch die optischen Reize durch extreme Lichteffekte und Lichtblitze bei Fahrgeschäften in Betracht gezogen werden. Im Sinne eines effektiven, vorsorglichen Tierschutzes sollten Standplätze für Pony- reitbahnen daher nur im nachgewiesenen ruhigen Bereich von Jahrmärkten verge- ben werden. Zusätzlich sollte in diesem Zusammenhang das individuelle Verhalten der Ponys für eine möglicherweise erforderliche und ggf. auch nachträgliche Maß- nahme oder Anordnung ausschlaggebend sein. Literatur: - TVT (2004): Positionspapier zu den „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehal- tungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ - BMVEL (2000): Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen - BMELV (1995): Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tier- schutzgesichtspunkten - BMELV (1992): Leitlinien Tierschutz im Pferdesport - FN (1999): Richtlinien für Reiten und Fahren, Band 6 Longieren