Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Ecke Ritter-/Hermann-Billing-Straße (Badenhof) - Änderung", Karlsruhe-Südweststadt: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches
| Vorlage: | 26374 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 14.03.2018 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Neureut, Rintheim, Südweststadt |
Beratungen
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 20. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 25.01.2011 626 6 öffentlich Dez. 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Ecke Ritter-/Hermann-Billing-Straße (Badenhof) - Änderung", Karlsruhe-Südweststadt: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 21.01.2010 6 Zustimmung zum VEP Gemeinderat 21.09.2010 3 Einleitungs- und Auslegungsbe- schluss Gemeinderat 25.01.2011 6 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan zum Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 5) Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Anmerkungen zum Satzungsbeschluss I. Allgemeines zum Planinhalt und zum Verfahren Auf dem Gelände der ehemaligen Fritz Opel GmbH in der Südweststadt wurden auf der Grundlage eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vom 07.07.2006 Wohngebäude entlang der Hermann-Billing- und der Ritterstraße errichtet. Der Vorhabenträger beabsichtigt nunmehr, auf der Innenfläche dieser Blockrandbebauung, dem sog. „Badenhof“, sieben Wohneinheiten sowie Büroflächen und eine Kindertagesstätte mit Außenspielfläche unterzu- bringen. Als Baufläche wird hierbei ein bereits mit der Tiefgarage des Badenkarrees unterbauter Grundstücksteil in Anspruch genommen, und zwar unmittelbar angrenzend an die Außen- wand der Hochgarage des nördlich angrenzenden Grundstückes in einer Länge von 53,5 m. Das Gebäude bleibt im direkten Anschlussbereich unterhalb der Höhe der benachbarten Grenzwand und unterschreitet dann erst in einem Abstand von ca. 4,5 m deren Höhenni- veau in einem noch als geringfügig zu bezeichnenden Umfang. Im Rahmen dieses Vorhabens kommt es allerdings zu einer Abkehr von dem für das Ge- samtgrundstück aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungsplan, denn nach dessen Festsetzungen sollte der mit der Tiefgarage unterbaute Innenbereich freigehalten und die Erdüberdeckung über der Tiefgarage bepflanzt werden. Gegen die Abweichung bestehen keine grundsätzlichen planungsrechtlichen Bedenken, insbesondere kommt es dadurch zu keiner zusätzlichen auf die Grundflächenzahl anzurechnenden Bodenversiegelung Es bleibt allerdings festzustellen, dass der wohnbauliche Charakter der Innenhoffläche hier- durch eine nicht unerhebliche Veränderung erfährt. Dies war auch bereits Gegenstand der Einwendungen einer Bürgerin im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, bei der die Unterlagen zur Planung nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe im Zeitraum vom 12.04. bis 26.04.2010 eingesehen werden konnten. Mit diesen Einwendungen, die sich gegen eine zwangsläufig höhere Lärmbelastung in dem ge- schlossenen Baublock und die Beeinträchtigung des Erholungszweckes und der Wohnruhe aller zum Hof liegenden Wohnungen wandten, konnte sich der Gemeinderat bereits auf der Grundlage der Erörterungen der Verwaltungsvorlage Nr. 476 für den Einleitungs- und Ausle- gungsbeschluss vom 21.09.2010 befassen. Hierauf wird, weil im weiteren Verfahren gleich- lautende Stellungnahmen eingegangen sind, in der weiteren Vorlage (siehe II.) erneut ein- zugehen sein. Ergänzend ist zum Verfahren noch anzumerken, dass die Größe und Lage des Plangebietes im Innenbereich die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 a Abs. 2 bis 4 und § 13 Abs. 2 und 3 BauGB unter erleichterten Vo- raussetzungen ermöglicht. Es bedarf danach auch keines ansonsten nach § 2 a BauGB vor- geschriebenen Umweltberichtes und keiner förmlichen Umweltprüfung. II. Verfahrensrechtliche Behandlung der bei der Planauslegung eingegangenen Anregungen Der Bebauungsplan wurde auf der Grundlage des vom Gemeinderat am 21.09.2010 gefass- ten Einleitungs- und Auslegungsbeschlusses in der Zeit vom 11.10. bis 12.11.2010 öffentlich ausgelegt, und auch die Träger öffentlicher Belange wurden am Verfahren nochmals betei- ligt. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Wie schon im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit äußerten sich Anwoh- ner der Kriegsstraße und auch der Hermann-Billing-Straße während der Auslegungszeit kritisch zur Planung, weil aus ihrer Sicht gerade die Errichtung einer Kindertagesstätte mit Außenspielfläche Lärmimmissionen nach sich ziehen und die nahe gelegenen, zum bislang ruhigen Innenhof ausgerichteten Wohnnutzungen belasten würden. Angesichts der hiervon betroffenen großen Zahl von Anwohnern wird der geplante Standort der Kindertagesstätte als ungeeignet betrachtet. Durch die nunmehr vollständige Blockrandbebauung sei eine Akustik entstanden, die einem Amphitheater gleiche, zumal an dem neu errichteten Gebäu- de ein wenig schalldämmendes Wärmeschutzverbundsystem verwendet wurde. Auch sei ein erhöhtes Verkehrsaufkommen im Innenhof zu befürchten, was durch die Ausweisung aus- reichender Parkplätze und Haltemöglichkeiten außerhalb des Innenhofes und ein Verbot motorisierten Verkehrs im Innenhof selbst unterbunden werden sollte. Hierzu ist anzumerken, dass mit der geplanten Nutzung eine zusätzliche Geräuschentwick- lung nicht vermieden werden kann. Dies wird auch durch den vorgesehenen Einbau einer Lüftungsanlage in der Kindertagesstätte nicht verhindert werden können. Die Geräusche einer Kindertagesstätte dieser Größe - vorgesehen sind zwei Gruppen mit insgesamt 30 Kindern - sind jedoch einer Wohnnutzung sozial adäquat und damit zumutbar. Eine Wohn- ruhe, die ein reines Wohngebiet bei geringer Baudichte vermitteln könnte, ist in dieser In- nenstadtlage und der Vielzahl der Wohnungen in der gesamten Umgebung ohnedies nicht zu erwarten. Hinzu tritt, dass hinsichtlich der Gebietstypizität eine Kindertagesstätte als so- ziale Einrichtung nach § 4 Baunutzungsverordnung in einem allgemeinen Wohngebiet dem Grunde nach als zulässig angesehen wird und die moderate Größe der vorgesehenen Kin- dertagesstätte der Eigenart eines solchen Gebietes nicht widerspricht. Selbst die Lage der Kindertagesstätte im Inneren des Baublocks lässt aufgrund der einer durchaus weitläufige- ren Bebauung entsprechenden Abstände zur Wohnbebauung von ca. 20 bis 50 m keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen annehmen. Auch tragen die strukturierten Baukörper und die Begrünung des Innenhofes zu einer Verminderung eines Halleffektes im Innenhof bei. Die Auswahl des Wärmedämmverbundsystems hingegen dürfte nach Einschätzung der Stadtplanung hinsichtlich der Schalldämmung eher von marginaler Bedeutung sein. Eine Verlärmung des Innenhofes durch Kraftfahrzeuge wird nicht stattfinden, weil dieser für allgemeine Erschließungszwecke nicht befahren werden kann. Es wird Aufgabe des Vorha- benträgers sein, den Stellplatzbedarf auch für Nutzer und Besucher der Kindertagesstätte in der Tiefgarage abzudecken. Die Einrichtung zeitlich begrenzter Haltemöglichkeiten im öf- fentlichen Verkehrsraum der Ritterstraße wäre ggf. straßenverkehrsrechtlich zu erwägen, wenn es wider Erwarten zu erheblichen Störungen im Verkehrsablauf kommen würde. Die hier gewollte planungsrechtliche Zulässigkeit der Kindertagesstätte bleibt im Rahmen der vorzunehmenden Festsetzungen des Bebauungsplanes davon unberührt. Die aufgeworfene Problematik des Bringens und Abholens der Kinder dürfte sich zudem in überschaubaren Grenzen halten, denn es werden lediglich zwei Gruppen an Kindern untergebracht sein, und ein Teil dieser Kinder wird wohl auch aus der näheren Umgebung zu Fuß oder mit dem Fahrrad gebracht werden. Den geschilderten Nachteilen steht zumindest der Vorteil gegenüber, dass mit dem hinzu- kommenden Gebäude der Ausblick auf die bestehende Betonwand der Nachbargarage weit- gehend verdeckt wird. Außerdem werden die Dachflächen des Gebäudes begrünt sein. Das Gebäude hält sämtliche Abstandsflächen innerhalb des Baugrundstückes ein, so dass mit einem zusätzlichen Schattenwurf auf bestehende Gebäude nicht zu rechnen ist. Im Übrigen bleiben die Einwände Ausdruck einer anderweitigen Erwartungshaltung, die mit den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes als freibleibende begrünte Tiefgara- genoberfläche in Verbindung gebracht werden kann. Dies zugunsten der geäußerten Ein- wände ggf. zu berücksichtigen, bleibt im Rahmen vorzunehmender Abwägung dem freien Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Ermessen des Gemeinderates vorbehalten. Ein Anspruch, dass es beim bisherigen Inhalt des Bebauungsplanes bleiben müsse, wird jedoch nicht gesehen. Des Weiteren wurde durch die Wohnungseigentümergemeinschaft der nördlich und westlich angrenzenden Gebäude angeregt zu prüfen, ob hinsichtlich des vorbeugenden Brandschut- zes die Zugänglichkeit dieser Gebäude sowie eventuelle Lösch- und Rettungsmaßnahmen gegeben bleiben. Die Planung sieht im Innenhof eine Feuerwehrumfahrt mit Wendehammer auf der Nordseite des Grundstückes vor. Der Wendehammer befindet sich somit direkt an der Grenze zum nördlich gelegenen Grundstück Nr. 3397, so dass von hier Rettungsmög- lichkeiten gegeben sind, falls dies erforderlich wäre. Die am Verfahren beteiligte Branddirek- tion hat dies für ausreichend erachtet. Aus dem Kreis der Behörden und Träger öffentlicher Belange, die von dem Vorhaben be- rührt sein könnten, sind keine Beiträge eingegangen, die Anregungen zur Berücksichtigung oder Einwände enthielten, auf die hier eingegangen werden müsste. III. Abschluss des Verfahrens Nach § 3 Abs. 2 BauGB sind die in den Stellungnahmen für und gegen die Planung vorge- brachten Beiträge zu prüfen, d. h., dem Gemeinderat obliegt die Entscheidung, ob sie ganz oder teilweise berücksichtigt werden können oder nicht. Dabei sind die öffentlichen und pri- vaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Unter Berücksichtigung dieser vom Abwägungsgebot gezogenen Grenzen bewegen sich die vorgesehenen Regelungen zur künftigen städtebaulichen Entwicklung in einem Spektrum, in dem sich der Gemeinderat bei Ausübung seines Planungsermessens bewegen kann, ohne dabei bestimmte Belange außer Verhältnis zu ihrem Gewicht und damit gegen den Grund- satz der Verhältnismäßigkeit verstoßend zurückzusetzen. Dem Gemeinderat kann nach alldem empfohlen werden, den nachstehenden Satzungsbe- schluss zu fassen. Die schriftlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften, die Hin- weise des Bebauungsplanes sowie die Begründung zum Bebauungsplan sind dieser Vorla- ge als Anlage beigefügt. Sie dienen zusammen mit dem Planteil, der die zeichnerischen Regelungen enthält, als Grundlage des zu fassenden Gemeinderatsbeschlusses. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat beschließt: Die zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Ecke Ritter-/Hermann-Billing-Straße (Badenhof) - Änderung“ vorgetragenen An- regungen bleiben nach Maßgabe des Planentwurfes vom 16.03.2010 in der Fas- sung vom 17.05.2010 und den ergänzenden Ausführungen in der Vorbemerkung zu diesem Beschluss unberücksichtigt. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 2. Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Ecke Ritter-/Hermann-Billing-Straße (Badenhof) - Änderung“, Karlsruhe-Südweststadt Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) und § 74 der Landes- bauordnung (LBO) vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) in Verbindung mit § 4 der Ge- meindeordnung für Baden-Württemberg vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) in der je- weils derzeit gültigen Fassung den Bebauungsplan „Ecke Ritter-/Hermann-Billing- Straße (Badenhof) - Änderung“ zusammen mit den örtlichen Bauvorschriften je- weils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind ferner örtliche Bau- vorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie dem Textteil, jeweils vom 16.03.2010 in der Fassung vom 17.05.2010. Sie sind Bestandteil dieser Satzung. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen zu den planungsrechtlichen und den örtlichen Bauvorschriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Hauptamt - Sitzungsdienste - 14. Januar 2011
-
Extrahierter Text
Seite 1 von 34 Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Ecke Ritter-/ Hermann-Billing- Straße (Badenhof) - Änderung“ Karlsruhe-Südweststadt Entwurf Vorhabenträger: EWG Eigentums-Wohnbau-GmbH & Co. Reinhold-Frank-Straße 66 76133 Karlsruhe Planverfasser: Winnie Breu Architekten Breite Straße 93 76135 Karlsruhe Seite 2 von 34 INHALTSVERZEICHNIS A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt) 1 Aufgabe und Notwendigkeit ................................................................... 6 2 Bauleitplanung ....................................................................................... 6 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung ............................................................... 6 2.2 Verbindliche Bauleitplanung .................................................................. 6 3 Bestandsaufnahme................................................................................ 7 3.1 Räumlicher Geltungsbereich ................................................................. 7 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz .... 7 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung ............................. 7 3.4 Eigentumsverhältnisse .......................................................................... 7 3.5 Belastungen .......................................................................................... 8 4 Planungskonzept ................................................................................... 8 4.1 Art der baulichen Nutzung ..................................................................... 8 4.2 Maß der baulichen Nutzung .................................................................. 8 4.3 Bauweise ............................................................................................... 8 4.4 Erschließung ......................................................................................... 9 4.4.1 Öffentlicher Personennahverkehr ( ÖPNV ) .......................................... 9 4.4.2 Motorisierter Individualverkehr .............................................................. 9 4.4.3 Ruhender Verkehr ................................................................................. 9 4.4.4 Geh- und Radwege ............................................................................... 9 4.4.5 Ver- und Entsorgung ............................................................................. 9 4.5 Gestaltung ........................................................................................... 10 4.6 Grünordnung/ / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz ..... 11 4.6.1 Grünplanung / Pflanzungen ................................................................. 11 4.6.2 Eingriff in Natur und Landschaft .......................................................... 11 Seite 3 von 34 4.6.3 Ausgleichsmaßnahmen ....................................................................... 11 4.6.4 Maßnahmen für den Artenschutz ........................................................ 11 4.7 Belastungen ........................................................................................ 11 4.7.1 Lärmschutz .......................................................................................... 11 4.7.2 Luftbelastung ....................................................................................... 12 5 Umweltbericht ...................................................................................... 12 6 Sozialverträglichkeit ............................................................................. 12 7 Statistik ................................................................................................ 12 7.1 Flächenbilanz ...................................................................................... 12 7.2 geplante Bebauung ............................................................................. 13 7.3 Bodenversiegelung .............................................................................. 13 8 Kosten ................................................................................................. 13 9 Durchführung ....................................................................................... 13 B. Hinweise (beigefügt) ......................................................................... 14 1 Ver- und Entsorgung ........................................................................... 14 2 Entwässerung ...................................................................................... 14 3 Niederschlagswasser .......................................................................... 14 4 Archäologische Funde/ Kleindenkmale .............................................. 15 5 Baumschutz ......................................................................................... 15 6 Altlasten ............................................................................................... 16 7 Erdaushub/ Auffüllungen ..................................................................... 16 8 Private Leitungen................................................................................. 16 9 Barrierefreies Bauen ............................................................................ 16 10 Erneuerbare Energien ......................................................................... 16 Seite 4 von 34 C. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften 17 I Planungsrechtliche Festsetzungen ................................................. 17 1 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen .......................................... 17 2 Art der baulichen Nutzung ................................................................... 17 3 Maß der baulichen Nutzung ................................................................ 17 4 Bauweise ............................................................................................. 18 5 Stellplätze und Garagen ...................................................................... 18 6 Nebenanlagen ..................................................................................... 18 7 Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ................................ 18 8 Brennstoffe .......................................................................................... 18 II Örtliche Bauvorschriften .................................................................. 19 1 Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen .......................................... 19 1.1 Dächer ................................................................................................. 19 1.2 Fassaden ............................................................................................. 19 2 Werbeanlagen und Automaten ............................................................ 19 3 Unbebaute Flächen, Einfriedungen ..................................................... 20 3.1 Nicht überbaute Flächen ..................................................................... 20 3.2 Einfriedungen ...................................................................................... 20 3.3 Abfallbehälterstandplätze .................................................................... 20 3.4 Tiefgarage ........................................................................................... 20 4 Außenantennen ................................................................................... 20 5 Niederspannungsfreileitungen ............................................................. 20 6 Abstellplätze für Fahrräder und Kinderwagen ..................................... 20 Seite 5 von 34 III Sonstige Festsetzungen ................................................................... 21 IV Planzeichnung ................................................................................... 22 Unterschriften ...................................................................................... 23 ANLAGEN (Vorhaben- und Erschließungsplan- VEP) ........... 24 1. Übersichtsplan ..................................................................................... 25 2. Lageplan .............................................................................................. 26 3 Projektplan/ Gestaltungsplan ............................................................... 27 4 Grundriss Tiefgarage ........................................................................... 28 5 Grundriss Erdgeschoss ....................................................................... 29 6 Grundriss Obergeschoss ..................................................................... 30 7 Schnittanscicht Süd/ Schnittansicht Ost .............................................. 31 8 Schnittansicht Nord/ Schnittansicht West ........................................... 32 9 Schnitt 1-1, Schnitt 2-2, Schnitt 3-3 ..................................................... 33 10 Stellplatzberechnung ........................................................................... 34 Seite 6 von 34 A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) (beigefügt) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Auf dem im Eigentum der EWG Eigentums- Wohnbau- GmbH & Co. befindli- chen Areal Ecke Ritter- / Hermann-Billing-Str. wird derzeit eine Wohnbebauung errichtet. Hierfür hatte die EWG im Juni 2007 einen beschränkten Architekten- wettbewerb ausgelobt. Bereits während der Preisgerichtssitzung haben die Jurymitglieder einstimmig empfohlen, entlang der ca. 7m hohen und ca. 85m langen Grenzbebauung im Norden des Grundstücks ein Gebäude vorzusehen. Es sollen 7 Wohneinheiten (2-Zimmerwohnung) z.B. für Studenten, eine Kinder- tagesstätte mit ca. 375 qm mit den notwendigen Außenspielflächen und Büroflä- chen mit ca. 260 qm mit den dafür notwendigen Stellplätzen in der bereits reali- sierten Tiefgarage in einem „allgemeinen Wohngebiet“ (WA) entstehen. Auf der Grundlage des derzeitigen planungsrechtlichen Zustandes ist dieses Vorhaben nicht zu realisieren. Durch Änderung des bestehenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans soll entsprechendes Planungsrecht geschaffen werden. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Der gültige Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe (FNP NVK) stellt das Plangebiet, Grundstück Flst. 3400, als „gemischte Baufläche (M)“ dar. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden soll, ist somit aus dem FNP NVK entwickelt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Derzeit gilt der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 771 Ecke Ritter- / Her- mann-Billing-Str. (Badenhof), rechtskräftig seit 07.07.2006. Die bisherigen Vorgaben dieses Planes werden in Teilbereichen durch die Ände- rungen des VbB ersetzt. Seite 7 von 34 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das 2891 m² große Plangebiet liegt in der Südweststadt zwischen dem nördlich gelegenen Nymphengarten, dem Park des Bundesgerichtshofes und dem süd- östlich gelegenen Stadtgarten in unmittelbarer Nähe zur Karlsruher Innenstadt und im Blickfeld des Kongreßzentrums. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung des vorhabenbezo- genen Bebauungsplans. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Das Grundstück ist eben. Die Höhe des Geländes beträgt ca. 115,80 m ü. NN. Das Gebiet liegt auf der Niederterrasse des Rheins. Der ursprünglich anstehen- de Boden ist sandig bis kiesig. Der bisher höchste in diesem Gebiet gemessene Grundwasserstand liegt bei rund 110,80 m über NN. Aus den vorliegenden Pegelmessungen aus dem Stadtgebiet Karlsruhe muss damit gerechnet werden, dass der Grundwasserspiegel höhere Werte erreichen kann. Da das Grundstück zuvor durch den Betrieb der Opel AG zu 100% versiegelt war, kann auf eine artenschutzrechtliche Betrachtung gemäß § 42 Bundesnatur- schutzgesetz verzichtet werden. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Auf dem Gelände der ehemaligen Fritz Opel GmbH wird derzeit eine Wohnbe- bauung, die kurz vor der Fertigstellung steht, errichtet. Die Erschließung erfolgt über die Hermann-Billing-Straße (Feuerwehr) bzw. über die Ritterstraße (Tiefgarage). 3.4 Eigentumsverhältnisse Das Grundstück Flst. 3400 befindet sich im Eigentum der Firma EWG. Seite 8 von 34 3.5 Belastungen Altlasten Es liegen keine Hinweise vor, die einen Altlastenverdacht begründen. Das Ge- lände ist bereits mit einer Tiefgarage unterbaut. Immissionen Zusätzliche Immissionen sind nicht zu erwarten. 4. Planungskonzept Es sollen 7 Wohneinheiten, eine Kindertagesstätte, sowie Büroflächen entste- hen. Die dafür notwendigen PKW-Stellplätze können in der bereits gebauten Tiefgarage nachgewiesen werden. 4.1 Art der baulichen Nutzung Als Nutzungsart soll allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden. Die Nutzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 werden ausge- schlossen, da sie eine Beeinträchtigung des hauptsächlich durch Wohnen be- stimmten Quartiers darstellen würden. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Die neue Geschossflächenzahl (GFZ) einschließlich Bauabschnitt 4 beträgt für das Gesamtanwesen 2,07. Diese weitere Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 BauNVO ist jedoch gebietstypisch für diese zentrale innerstädtische Lage. Durch den oberirdisch relativ geringen Überbauungsgrad (Grundflächenzahl 0,35) sind trotzdem noch genügend Freiflächen zur Kompensation vorhanden. Lediglich durch die bereits bestehende Tiefgarage wird ein Gesamtüberbauungs- rad von 90 % erreicht. 4.3 Bauweise Es soll abweichende Bauweise (a) festgesetzt werden, da die Gebäude als ein- seitige Grenzbebauung zulässig sein sollen. Seite 9 von 34 4.4 Erschließung 4.4.1 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Der Planungsbereich ist insbesondere durch die Haltestellen Ettlinger Tor / Staatstheater und die Haltestelle Konzerthaus sehr gut an das ÖPNV-Netz an- gebunden. Die etwa 400 m entfernte Haltestelle Ettlinger Tor wird durch die Stadtbahn- bzw. Straßenbahnlinien S1 / S11 und S4 angefahren (15 Abfahrten je Stunde), die Linie 5 verkehrt an der ca. 100 m entfernten Haltestelle Konzerthaus im 10- Min.-Takt. Damit sind direkte Fahrten in Richtung Ettlingen- Albtal/ Neureut-Hochstetten (S1 / S11), Baden-Baden/ Eppingen, Heilbronn (S4) sowie nach Durlach bzw. Dax- landen (Linie 2) und nach Rintheim bzw. zum Rheinhafen möglich. 4.4.2 Motorisierter Individualverkehr Bereits im VbB Nr. 771 wurde nachgewiesen, dass es durch die Blockrandbe- bauung zu keiner Überlastung der Ritterstraße durch den Individualverkehr kommt. Eine weitere Parkierungsbelastung durch die Neubebauung im An- und Ab- fahrtsverkehr besteht nicht, da die Stellplätze bereits in der Tiefgarage vorhan- den sind. 4.4.3 Ruhender Verkehr Die baurechtlich notwendigen PKW- Stellplätze für die neue Nutzung werden auf dem Baugrundstück in einer Tiefgarage nachgewiesen. 4.4.4 Geh- und Radwege Zwei Fußgängerverbindungen, von der Ritterstraße und vom Festplatzbereich aus, über die Kriegstraße in Richtung Innenstadt schließen die künftige Bebau- ung in Minutenentfernung an das Stadtzentrum an. 4.4.5 Ver- und Entsorgung Die Anschlussmöglichkeiten des Grundstücks mit Gas, Wasser und Fernwärme an das Versorgungsnetz der Stadt Karlsruhe besteht von der Ecke Hermann- Billing-Straße / Ritterstraße. Weil daher bei der Blockrandbebauung bereits die Verwendung von festen und flüssigen Brennstoffen ausgeschlossen wurde, soll auch bei der neuen Nutzung auf feste und flüssige Brennstoffe verzichtet werden. Die Stromversorgung erfolgt im Erdkabel. Falls erforderlich, ist die Errichtung ei- ner Transformatorenstation auf dem Baugrundstück möglich. Seite 10 von 34 Das Planungsgebiet ist im Mischsystem entwässert. Das unbelastete Niederschlagswasser kann nicht zur Versickerung gebracht werden, da das Gesamtgrundstück mit einer Tiefgarage unterbaut ist. Es wird daher in das Mischsystem eingeführt. Abfallbehälterstandplätze werden an der Nordgrenze (Zugang Ritterstraße) vor- gesehen. Die Müllbehälter werden am Abholtag im Gehwegbereich bereitgestellt. 4.5 Gestaltung An die im Norden bestehende Garagengrenzwand mit ca. 7 m Höhe soll unter Einhaltung von Abstandsflächen teilweise angebaut werden. Der Hauptzugang bzw. die Erschließung erfolgt über die Ritterstraße. Eine Feuerwehrzufahrt von der Hermann-Billing-Straße endet mit einem Wende- bereich an dem zu bebauenden Teilgrundstück. Die innere Erschließung erfolgt über ein Treppenhaus, ergänzt mit einem Aufzug. Die horizontale Erschließung erfolgt ebenerdig bzw. über einen Aufgang im 1. Obergeschoss, an dem 2-Zimmer Wohnungen angeordnet sind. Alle Wohnungen verfügen über eine Loggia. Es ist ein leicht geneigtes Pultdach mit einer extensiven Dachbegrünung vorge- sehen. Die Fassade soll als Wärmedämmverbund-Putzfassade (lindgrün, Helligkeitsstu- fe 65-70) ausgeführt werden. Die Brüstungen der Loggien erhalten satiniertes Glas. Der Bereich um die Kindertagesstätte wird mit einer abgrenzenden Hecke abge- schirmt. Für die Kindertagesstätte ist eine Gerätehütte vorgesehen. Ausreichende Fahrradabstellplätze, sowie Müllbehälterplätze werden bereit ge- stellt. Seite 11 von 34 4.6 Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz 4.6.1 Grünplanung / Pflanzungen Auf dem Baugrundstück werden gemäß bereits genehmigtem Außenanlagenplan der Blockrandbebauung drei mittelkronige Laubbäume und mehrere Kleingehöl- ze gepflanzt. Außerdem wird vor dem Spielbereich der Kindertagesstätte eine Hecke vorgesehen. Der Dachaufbau für die Dachbegrünung des geplanten Gebäudes wird mindes- tens 10 cm betragen und wird mit Gräsern und Kräutern bepflanzt. 4.6.2 Eingriff in Natur und Landschaft Gemäß VbB Nr. 771 wird in eine Grünfläche auf der Tiefgarage eingegriffen. Gemäß genehmigtem Außenanlageplan zu der Blockrandbebauung waren in diesem Bereich lediglich Grasflächen und vereinzelte Blumenbeete vorgesehen. Darunter befindet sich die bereits genehmigte Tiefgarage. 4.6.3. Ausgleichsmaßnahmen Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innen- entwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird in beschleunigtem Verfahren aufgestellt. Ein Aus- gleich der durch den Bebauungsplan zu erwartenden Eingriffe ist deshalb nicht erforderlich. 4.6.4 Maßnahmen für den Artenschutz Da das Grundstück zu 100% durch die Opel AG versiegelt war, kann auf einen Bericht gemäß § 42 Bundesnaturschutzgesetz verzichtet werden (siehe auch Zif- fer 3.2). 4.7 Belastungen 4.7.1 Lärmschutz Die notwendigen Vorkehrungen für die Neubebauung werden entsprechend der DIN 4109 getroffen. Seite 12 von 34 4.7.2 Luftbelastung Eine Erhöhung von Schadstoffemissionen aus privaten Feuerstätten entsteht nicht, da das Neubauvorhaben ebenfalls an das Fernwärmenetz angeschlossen werden soll. Es besteht dadurch die Möglichkeit, einen erheblichen Beitrag zur Reduzierung der Luftbelastung und damit der Verbesserung der Umweltsituation zu leisten. 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innen- entwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine Um- weltprüfung ist deshalb nicht durchzuführen. 6. Sozialverträglichkeit Bei der Planung wurden im Hinblick auf die Sozialverträglichkeit, insbesondere die nachfolgend erörterten Aspekte berücksichtigt: Neben Wohnungen und Büro entsteht auch eine Kindertagesstätte. Sämtliche Einrichtungen werden barrierefrei errichtet. Durch die umliegende Wohnbebau- ung ist eine soziale Kontrolle gewährleistet. 7. Statistik 7.1 Flächenbilanz Wohngebiet ca. 943 m² Verkehrsflächen (Feuerwehrzufahrt) ca. 173 m² Sonstige Flächen (Spielplatz) ca. 615 m² (Müll, Fahrräder) ca. 118 m² Gesamt ca. 2 891 m² Seite 13 von 34 7.2 Geplante Bebauung Es wird ein Gebäude mit 7 Wohneinheiten, einer Bürofläche und einer Kinderta- gesstätte mit insgesamt ca. 1.760 m² Bruttogeschossfläche geplant. 7.3 Bodenversiegelung Das gesamte Grundstück ist mit einer Tiefgarage unterbaut. Auf der Tiefgarage ist nach geltendem Planungsrecht eine Rasenfläche ausgewiesen. In den Festsetzungen sind wasserdurchlässige Beläge für Wege vorgeschrieben. Der Versiegelungsgrad reduziert sich dementsprechend. In den textlichen Festsetzungen ist Dachbegrünung vorgeschrieben. 8. Kosten Alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben anfallenden Kosten einschließlich der Erschließungsanlagen übernimmt der Vorhabenträger. Der Stadt Karlsruhe entstehen keine Kosten. 9. Durchführung Alle Verpflichtungen des Vorhabenträgers werden in einem Durchführungsver- trag geregelt. Seite 14 von 34 B. Hinweise (beigefügt) 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Stand- platz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu ver- sehen. Der Stufenlose Transportweg ist zu befestigen. Eine eventuelle Steigung darf 5% nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum er- schließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2. Entwässerung Bei der Ausbildung einer Sockelhöhe von 30 cm über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferlie- gende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwäs- sert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli- cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenober- fläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen des Vorhabenträgers selbst entsprechend zu schützen. 3. Niederschlagswasser Das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser kann gesammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regenereignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Ka- nalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei anstehen- den versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versicke- rungsmulde erfolgen. Seite 15 von 34 Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infektions- schutzgesetz, §37 Abs. 1, unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungs- systems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwi- schen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungs- system von Gebäuden bestehen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränk werden. Not- wendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebil- det werden (z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten begrünten Fugen), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Untergrund be- steht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. 4. Archäologische Funde/ Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder ar- chäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß §20 Denkmal- schutzgesetz (DSchG) umgehend dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Abtei- lung 2, Referat 26- Denkmalpflege, Moltkestr. 74, 76133 Karlsruhe, zu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Mel- dung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Regierungspräsidi- um einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenz- steine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natur- steinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädi- gungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe abzustimmen. 5. Baumschutz Bzgl. der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baum- schutzsatzung) verwiesen. Seite 16 von 34 6. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Be- einträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstr. 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. 7. Erdaushub/ Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremd- beimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu si- chern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundesbodenschutz- gesetz) vom 17.02.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 8. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9. Barrierefreies Bauen. In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kin- dern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 10. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung er- neuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneu- erbare – Energien – Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nut- zung erneuerbarer Wärmeenergie Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwie- sen. Seite 17 von 34 C. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des vor- habenbezogenen Bebauungsplans, bestehend aus textlichen und zeichne- rischen Regelungen. - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl . I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.07.2009 (BGBl: I S. 2585) und der Baunut- zungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). - Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fas- sung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.11.2009 (GBl. S. 615). In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen Im Rahmen der Ziffern 2 bis 6 und der Planzeichnung (C.IV.) sind auf der Basis des Vorhaben- und Erschließungsplanes (siehe Anlagen) ausschließlich die bau- lichen und sonstigen Nutzungen zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 2 Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet (WA) Zulässig sind Nutzungen gemäß § 4 Abs.2 Ziffer 1,3 und Abs.3 Ziffer 3 Baunut- zungsverordnung (BauNVO). Alle übrigen in § 4 BauNVO aufgeführten Nutzun- gen sind ausgeschlossen. 3 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung ist durch Baugrenzen, die Wandhöhen und die Dachform bestimmt. Als Wandhöhe gilt das Maß der Hinterkante des erschließenden öffentlichen Gehweges (Erschließungsstraße, Wohnweg) bis zum Schnittpunkt der Außen- Seite 18 von 34 wand mit der Oberkante Dachhaut (bis zum oberen Abschluss der Wand). Die Wandhöhe wird in der jeweiligen Gebäudemitte gemessen. 4 Bauweise Es wird abweichende Bauweise (a) festgesetzt. Die Gebäude sind nur als einsei- tiger Grenzbau zulässig. 5 Stellplätze und Garagen Stellplätze sind nur innerhalb der im VbB Nr. 771 sowie in der Planzeichnung ausgewiesenen Tiefgarage zulässig. 6 Nebenanlagen Nebenanlagen sind nur auf den dafür festgelegten Flächen zulässig (siehe Planeintrag). 7 Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung An den in der Planzeichnung ausgewiesenen Baumstandorten sind heimische und standortgerechte mittel- und kleinkronige Laubbäume zu pflanzen. An den in der Planzeichnung ausgewiesenen Strauchstandorten sind heimische und standortgerechte Sträucher oder Hecken zu pflanzen. Geringfügige Abweichungen von den in der Planzeichnung eigetragenen Stand- orten können in begründeten Fällen (Zufahrten, Leitungstrassen, Grenzverände- rungen) als Ausnahme zugelassen werden. Die zu pflanzenden Bäume und Sträucher oder Hecken sind zu unterhalten, zu pflegen und bei Abgang durch entsprechende Nachpflanzungen zu ersetzen. 8 Brennstoffe Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist das Verwen- den von festen und flüssigen Brennstoffen nicht zulässig. Seite 19 von 34 II. Örtliche Bauvorschriften 1 Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.1 Dächer Zulässig sind Flachdächer bzw. flachgeneigte Pultdächer bis 5 ° Dachneigung. Dachaufbauten sind nicht zulässig. Der Dachbereich ist mit einer für Gräser- und Kräutervegetation ausreichenden Substratschüttung von mindestens 10 cm zu versehen und dauerhaft extensiv mit Gräsern und Kräutern zu begrünen. 1.2 Fassaden Zur Gestaltung der Fassaden sind grelle Farben sowie reflektierende Materialien unzulässig. Der Putzfarbton muss einen Hellbezugswert zwischen 65% und 70% haben. Hel- le Pastelltöne sind zu vergrauen oder mit Komplementärfarben zu brechen. Fassadenverkleidungen aus Kunststoff sind nicht zulässig. 2 Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: Einzelbuchstaben bis max. 0,30 m Höhe und Breite, sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von 0,5 qm. Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Sky- beamer und Ähnliches. Automaten sind nicht zulässig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Ein- richtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. Seite 20 von 34 3 Unbebaute Flächen, Einfriedungen 3.1 Nicht überbaute Flächen Werden nicht überbaute Flächen des Baugrundstücks befestigt, so soll die Be- festigung zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurch- lässig ausgebildet werden. Dies gilt auch für die Feuerwehrzufahrt. 3.2 Einfriedungen Einfriedungen für die Spielbereiche der Kindertagesstätte sind nur als Hecken mit 1,20 m hohem eingezogenen Maschendrahtzaun zulässig. 3.3 Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind nur auf den in der Planzeichnung festgelegten Flächen zulässig. Sie sind mit einem Sichtschutz zu versehen, der zu begrünen ist, oder durch bauliche oder sonstige Maßnahmen verdeckt herzustellen. 3.4 Tiefgarage Die Tiefgarage ist mit einer Erdüberdeckung von mindestens 70 cm zu versehen und zu bepflanzen. 4 Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig. 5 Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. 6 Abstellplätze für Fahrräder und Kinderwagen Fahrradabstellplätze sind nur auf den in der Planzeichnung festgelegten Flächen zulässig. Kinderwagenabstellplätze für die Kindertagesstätte sind in ausreichender Zahl bereitzustellen. Seite 21 von 34 III. Sonstige Festsetzungen 1 Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 771 „Ecke Ritterstraße / Hermann- Billing-Straße“, in Kraft getreten am 07.07.2006, wird in den Teilbereichen aufge- hoben, die durch diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan neu geregelt wer- den. 2 Die Anlagen 1 – 10 (Vorhaben- und Erschließungsplan) sind bindender Bestand- teil dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Änderung). Seite 22 von 34 Seite 23 von 34 Vorhabenträger: EWG Eigentums-Wohnbau-GmbH & Co. Reinhold-Frank-Straße 66 76133 Karlsruhe ........................................................... (Markus Leicht) Planverfasser: Winnie Breu Architekten Freie Architektin Breite Str. 93 76135 Karlsruhe ........................................................... (Winnie Breu) Stadtplanungsamt Karlsruhe: Dr. Harald Ringler Lammstraße 7 76133 Karlsruhe ........................................................... (Dr. Harald Ringler) Karlsruhe, den 16.03.2010 Fassung vom 17.05.2010 Seite 24 von 34 ANLAGEN (Vorhaben- und Erschließungsplan- VEP) Seite 25 von 34 Seite 26 von 34 Seite 27 von 34 Seite 28 von 34 Seite 29 von 34 Seite 30 von 34 Seite 31 von 34 Seite 32 von 34 Seite 33 von 34 Seite 34 von 34 Anlage 10 Stellplatzberechnung Gemäß Stellplatzverordnung (VwV Stellplätze) zur Landesverordnung (LBO) werden unter Berücksichtigung des ÖPNV folgende Stellplatzzahlen notwendig: 7 Wohneinheiten 7 Stellplätze 180 m² netto Bürofläche (6 Stellplätze davon 40% (ÖPNV)) 3 Stellplätze Kindertagesstätte 2 Gruppenräume 2 Stellplätze Gesamt 12 Stellplätze Kriterien für den 40% ÖPNV- Bonus 1 Stellplatz pro 30 m² Bürofläche 6 Stellplätze Davon 40% der ermittelten Stellplätze 3 Stellplätze Erreichbarkeit 2 Punkte Dichte 3 Punkte Taktfolge 3 Punkte Attraktivität 3 Punkte Gesamt 11 Punkte = 40% der ermittelten Stellplätze Diese Stellplätze stehen in der bereits errichteten Tiefgarage zur Verfügung. Damit ist der Stellplatzbedarf gedeckt. Karlsruhe, den 16.03.2010 Fassung vom 17.05.2010
-
Extrahierter Text
-
Extrahierter Text
-
Extrahierter Text
-
Extrahierter Text
-
Extrahierter Text
-
Extrahierter Text
-
Extrahierter Text
-
Extrahierter Text
-
Extrahierter Text