Bebauungsplan "Nördlich des Blankenlocher Weges - Kirchfeld-Nord, Änderung Cluster 4 und 5", Karlsruhe-Neureut: Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches
| Vorlage: | 26370 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 14.03.2018 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Neureut |
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 20. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 25.01.2011 624 4 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "Nördlich des Blankenlocher Weges - Kirchfeld-Nord, Änderung Cluster 4 und 5", Karlsruhe-Neureut: Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 25.02.2010 1 Aufstellungsbeschluss Gemeinderat 25.01.2011 4 Antrag an den Gemeinderat Beschluss zur Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens mit öffentlicher Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 5) Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am 23.11.2010 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 A. Vorbemerkungen 1. Allgemeines zum Planinhalt Wie schon bei dem vom Gemeinderat am 16.11.2010 als Satzung beschlossenen Be- bauungsplan für das „Cluster 2“ handelt es sich bei dem ca. 4,6 ha großen Plangebiet „Cluster 4 und 5“ ebenfalls um Teilflächen des vom Gemeinderat am 09.05.2006 be- schlossenen Bebauungsplans „Nördlich des Blankenlocher Weges – Kirchfeld-Nord“. Dieser zugrunde liegende „Rahmenbebauungsplan“ aus dem Jahre 2006 enthält über die beiden Cluster gelegte große Baufenster mit zwei in Nord-Süd-Richtung verlaufen- den Grünzäsuren und zentraler Grünfläche mit der Festlegung des Gebietscharakters und der Grundflächenzahl. Städtebaulich sich hierauf zu beschränken, wurde damals für vertretbar erachtet, weil das Grundstück komplett im Eigentum der Konversionsgesell- schaft Karlsruhe (KGK) ist und hier die Möglichkeit geschaffen werden sollte, die Flä- chen für „experimentellen Wohnungsbau“ weiter zu entwickeln. Im Herbst 2009 lobte die KGK im Rahmen des bestehenden Bebauungsplanes hierzu eine Mehrfachbeauftragung für die Cluster 4 und 5 aus, nach deren Siegerentwurf die Bebauung nun realisiert werden soll. Nach der Fertigstellung sollen die Gebäude mit den entsprechenden Einzelgrundstücken an Private verkauft werden. Ausschließlich privat- rechtliche Regelungen zwischen städtischen Gesellschaften und privaten Käufern haben sich aber als ein unzureichendes Instrument zur Einhaltung städtebaulicher Leitlinien erwiesen und können einen städtebaulich gewünschten Rahmen gerade auch gegen- über Rechtsnachfolgern nicht dauerhaft sichern. Es erscheint deshalb geboten, dies öf- fentlich-rechtlich, d. h. planungsrechtlich abzusichern und das aus der Mehrfachbeauf- tragung Entwickelte durch entsprechende Festsetzungen in einem städtebaulich geord- neten Rahmen zu erhalten. Die Art der baulichen Nutzung als allgemeines Wohngebiet soll dabei beibehalten werden. 2. Zum Verfahren und der Beteiligung am bisherigen Planungsprozess Die Größe und Lage des Plangebietes im Innenbereich ermöglicht die Durchführung ei- nes Bebauungsplanverfahrens nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und 3 BauGB unter erleichterten Voraussetzungen. Die Öffentlichkeit konnte sich über die Ziele und Zwecke dieser Planung bereits aufgrund einer im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe am 12.03.2010 erfolgten Bekanntmachung infor- mieren und dazu im Zeitraum vom 15.03. bis 29.03.2010 die Unterlagen zur Planung einsehen. Anregungen wurden innerhalb dieses Zeitraumes jedoch nicht vorgetragen. Aus dem Kreis der beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange hat das Polizei- präsidium angeregt, die Mischverkehrsflächen, die über eine Länge von ca. 200 m das jeweilige Cluster erschließen, so zu gestalten, dass die erwünschte niedrige Fahrge- schwindigkeit erreicht wird. Des Weiteren sollten im Bereich der Zu- und Abfahrten zur Abraham-Lincoln-Allee die erforderlichen Sichtdreiecke von Bebauung und Bepflanzung freigehalten werden und durch eine Notzufahrt auch im Falle einer Blockade der einzi- gen Zufahrt in die Cluster eine Erreichbarkeit der Grundstücke im Gebiet gewährleistet bleiben. Diesen Anregungen möchte die Vorhabenträgerin insgesamt entsprechen. So wurde die Länge der Mischverkehrsfläche mit einem gepflasterten Streifen an zwei Stel- len in der Verlängerung von Grünflächen optisch reduziert, und eine Notausfahrt wird durch Ausbildung von befahrbarem Schotterrasen in den Grünstreifen zur Abraham- Lincoln-Allee ermöglicht. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Die Wehrbereichsverwaltung Süd macht darauf aufmerksam, dass durch die angrenzen- den militärischen Nutzungen im Plangebiet mit Lärmbelästigungen gerechnet werden müsse. Notwendig werdende Schallschutzmaßnahmen müssten daher durch die Grund- stückseigentümer auf eigene Kosten realisiert und klargestellt werden, dass hieraus kei- ne Rechtsansprüche gegen den Bund abgeleitet werden können. Schon bei der Aufstellung des dieser Planung zugrunde liegenden Bebauungsplanes „Nördlich des Blankenlocher Weges – Kirchfeld-Nord“ vom 26.05.2006 wurde die Lärm- situation im Gebiet gutachterlich betrachtet und für das gesamte damalige Plangebiet Schallschutzmaßnahmen festgesetzt, die auch die Beeinträchtigungen durch die von der militärischen Nutzung ausgehenden Lärmimmissionen auf ein für das Wohnen erträgli- ches Maß reduzieren. Diese Festsetzungen sehen aktive und passive Schallschutzmaß- nahmen vor und wurden inhaltsgleich in den jetzigen Bebauungsplanentwurf für die Cluster 4 und 5 übernommen, so dass dem Anliegen der Wehrbereichsverwaltung ent- sprochen wird. Der Bürgerverein Neureut-Kirchfeld hält jedoch gerade diese Festsetzungen nicht für ausreichend; es sei vielmehr eine Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 18005 sicherzustellen sowie darüber hinausgehend im Sinne einer weitsichti- gen Planung auch die Einhaltung künftiger mutmaßlich niedriger Grenzwerte. Hierzu sollten auch die Schallemissionen des Straßen- und Schienenverkehrs planungsrechtlich begrenzt werden. Die Problematik des Schutzes der Wohnnutzung von Lärmimmissionen verschiedener Quellen (militärische Nutzung, Verkehrslärm, Sportlärm, Gewerbelärm) war wie oben be- reits erwähnt Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens aus dem Jahre 2006 und wur- de dort umfassend und ausreichend betrachtet. Dabei hat die Stadtplanung für ihre sachbezogene Beurteilung die Orientierungs- und Grenzwerte des Immissionsschutzes herangezogen, so auch u. a. die DIN 18005. Soweit rechtlich möglich und auch geboten, haben Schallschutzmaßnahmen Eingang in die Festsetzungen des Bebauungsplanes gefunden. Der nun in Aufstellung befindliche Bebauungsplan konkretisiert lediglich die bauliche Gestaltung des Gebietes, lässt aber die Art der Nutzung (allgemeines Wohnge- biet) unverändert. Die Übernahme der ursprünglichen Festsetzungen zum Immissions- schutz in den Bebauungsplan für Cluster 4 und 5 ist inhaltlich zum Schutz der Wohnnut- zung im Plangebiet nach wie vor ausreichend und seine Kombination aus textlicher und zeichnerischer Darstellung durchaus verständlich. Im Übrigen bleibt es den Bauherren unbenommen, einen höheren Lärmschutzstandard als rechtlich geboten auf eigene Ver- anlassung zu realisieren, um evtl. erhöhten künftigen Anforderungen oder persönlichen Ansprüchen an den Schallschutz zu entsprechen. Außerdem bemängelt der Bürgerverein Neureut-Kirchfeld, dass die jetzige Planung dem ursprünglichen Ziel einer „offenen und durchlässigen Bebauung“ widerspräche. Die vom Bürgerverein vorgetragenen Beispiele sind zusammen mit der Stellungnahme der Stadt- planung hierzu in der Anlage zu dieser Vorlage ersichtlich. Dies gilt auch für die vom Bürgerverein vorgetragenen Einwände zu fehlenden Infrastruktureinrichtungen im Ge- biet, dem Einsatz erneuerbarer Energien, zur Zahl der Stellplätze in Teilen des Plange- bietes und der zu geringen Abstellfläche für Geräte, Fahrräder etc. Aus der Synopse wird erkennbar, dass diesen Einwänden aus den dargestellten stadtplanerischen Erwä- gungen nicht gefolgt und deshalb an der bisherigen Planung festgehalten werden sollte. Der Bürgerverein Kirchfeld-Neureut rügt weiterhin, dass die Entwässerungskanäle im Plangebiet nicht so ausreichend dimensioniert seien, dass die Aufnahme und Ableitung des Regenwassers auch bei starken Niederschlägen gewährleistet sei. Stattdessen wür- de dies auf die Grundstückseigentümer abgewälzt. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Zwar Ergänzende Erläuterungen Seite 4 ist einzuräumen, dass die Entwässerungssysteme keinen absoluten Schutz vor Überflu- tungen und Vernässungen gewährleisten und insofern – und so ist auch der Hinweis zum Bebauungsplan zu verstehen – alle Einwohner ein gewisses Restrisiko tragen. Dieses Restrisiko meteorologischer Unbillen kann jedoch auch im übrigen Stadtgebiet nicht ausgeschlossen werden. Die Dimensionierung der Entwässerungsanlagen im Plangebiet entspricht den einschlägigen Vorschriften und europäischen/deutschen Nor- men wie auch den „Empfehlungen des Arbeitskreises Regenwasser des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg“. Dies wurde auch mit Aufstellung dieses Be- bauungsplanentwurfes nochmals überprüft. Im Weiteren bedarf es der konkreten fachge- rechten Ausgestaltung, die nicht Gegenstand planungsrechtlicher Festsetzungen sein kann. Die Verpflichtung in Ziff. 6 der örtlichen Bauvorschriften, wonach Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen – soweit es im Sinne des § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz schadlos möglich ist – über Versickerungsmulden zur Versickerung zu bringen oder zu verwenden (z. B. zur Gartenbewässerung) ist, stellt keine unverhältnismäßige Belastung der Baugrundstücke dar und ist nicht nur der Ent- lastung des städtischen Kanalnetzes, sondern auch der Sicherstellung einer ausreichen- den Grundwasserneubildung geschuldet. Die Deutsche Telekom wendete ein, dass der nach den örtlichen Bauvorschriften (Ziff. 5) vorgesehene generelle Ausschluss von Niederspannungsfreileitungen auch oberirdische Telekommunikationslinien erfassen würde und damit rechtswidrig sei. Sie verweist dabei auf die bundesgesetzliche Regelung zur Verlegung von Telekommunikationsleitungen nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG). Der Ausschluss von Niederspannungsfrei- leitungen in diesem Wohngebiet ist städtebaulich aber durchaus gewünscht und war be- reits Inhalt des zugrunde liegenden Rahmenbebauungsplanes „Nördlich des Blankenlo- cher Weges – Kirchfeld-Nord“. Die Verwaltung sieht auch keine Notwendigkeit, von die- ser Regelung Abstand zu nehmen, da sich das unentgeltliche Nutzungsrecht für Tele- kommunikationslinien auf die öffentlichen Wege begrenzt, während die örtliche Bauvor- schrift sich auf die Zulässigkeit von Niederspannungsfreileitungen auf den Baugrundstü- cken bezieht. Es kann somit bei dieser Regelung verbleiben. Abschließend ist noch anzumerken, dass sich die Versiegelung im Plangebiet durch die Ausweisung überbaubarer Grundstücksflächen und die differenziertere Festsetzung ei- ner Grundflächenzahl gegenüber dem bisher gültigen Bebauungsplan nicht erhöhen wird. Somit kommt es durch die Planung zu keinen weitergehenden Eingriffen in Natur und Landschaft. Die Erstellung eines ansonsten nach § 2 a BauGB vorgeschriebenen Umweltberichtes sowie eine Umweltprüfung entfallen nach § 13 Abs. 3 BauGB. Gleich- wohl, und hierauf hat die Naturschutzbehörde im Verfahren hingewiesen, sind bezüglich der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote neue Erkenntnisse über besonders geschütz- te Arten im Gebiet bei dessen erneuter Überplanung angemessen zu berücksichtigen. Den vorliegenden Hinweisen auf geschützte europäische Vogelarten sowie Vorkommen der Zauneidechse wurde dadurch Rechnung getragen, dass – soweit in der Umgebung nicht bereits in ausreichendem Maße Ausweichquartiere vorhanden sind (Zauneidechse) – diese in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde durch begleitende Maßnahmen rechtzeitig vor der nächsten Brutperiode für die betroffenen Vogelarten in der Umgebung geschaffen werden. Artenschutzrechtliche Zugriffsverbote werden deshalb wegen der Realisierung dieser vorgezogenen Maßnahmen nicht verwirklicht werden. Ergänzend bleiben auch differenziertere Regelungen in den Baugenehmigungen möglich. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 3. Verfahrensfortgang Der betroffenen Öffentlichkeit ist nunmehr in einem weiteren Verfahrensschritt gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zu geben, zum Bebauungsplanentwurf in der jetzigen Fassung Stellung zu nehmen. Das kann mit einer öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 BauGB erfolgen. Hierzu wird dem Gemeinderat empfohlen, den nachstehenden Be- schluss zu fassen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt: 1. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Nördlich des Blankenlocher Weges – Kirchfeld-Nord, Änderung Cluster 4 und 5“, Karlsruhe-Neureut, wird mit der Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 13 a in Verbindung mit §§ 13, 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches fortgesetzt. 2. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 06.07.2010 in der Fassung vom 20.12.2010 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Be- bauungsplan aufnehmen oder zu diesem ggf. die öffentliche Auslegung des Bebau- ungsplanentwurfes wiederholen. Hauptamt - Sitzungsdienste - 14. Januar 2011
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Bebauungsplan „Nördlich des Blan- kenlocher Weges - Kirchfeld Nord, Änderung Cluster 4 und 5“, Karlsruhe–Neureut beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 4+5 Bearbeitungsstand 20.12.2010 - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) ....................... 4 1. Aufgabe und Notwendigkeit ...................................................................... 4 2. Bauleitplanung ............................................................................................ 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung....................................................................... 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ......................................................................... 4 3. Bestandsaufnahme ..................................................................................... 5 3.1 Räumlicher Geltungsbereich......................................................................... 5 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit ................................ 5 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung, ehemalige Römische Straße ........................................................................................................... 5 3.4 Eigentumsverhältnisse .................................................................................. 5 3.5 Belastungen .................................................................................................. 5 4. Planungskonzept ........................................................................................ 6 4.1 Art der baulichen Nutzung ............................................................................ 6 4.2 Maß der baulichen Nutzung .......................................................................... 6 4.3. Erschließung ................................................................................................. 6 4.3.1 ÖPNV ........................................................................................................... 6 4.3.2 Individualverkehr ........................................................................................... 6 4.3.3 Ruhender Verkehr ........................................................................................ 7 4.3.4 Ver- und Entsorgung ..................................................................................... 7 4.4 Gestaltung .................................................................................................... 7 4.5 Grünordnung................................................................................................. 7 4.6 Artenschutz ................................................................................................... 7 4.6.1 Vögel ............................................................................................................ 8 4.6.2 Zauneidechsen ............................................................................................. 8 4.7 Schallimmissionen ........................................................................................ 8 4.7.1 Straßen- und Schienenverkehr ..................................................................... 9 4.7.2 Gewerbelärm ................................................................................................ 9 4.7.3 Militärische Nutzung ..................................................................................... 9 4.7.4 Freizeitlärm ................................................................................................... 9 5. Umweltbericht ............................................................................................. 9 6. Statistik ...................................................................................................... 10 6.1 Flächenbilanz.............................................................................................. 10 6.2 Geplante Bebauung .................................................................................... 10 7. Bodenordnung .......................................................................................... 10 8. Kosten ....................................................................................................... 10 9. Beiplan zur Begründung .......................................................................... 10 Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 4+5 Bearbeitungsstand 20.12.2010 - 3 - B. Hinweise .................................................................................................... 11 1. Gestaltung / Gestaltungshandbuch ............................................................. 11 2. Versorgung und Entsorgung ....................................................................... 11 3. Entwässerung ............................................................................................. 11 4. Niederschlagswasser .................................................................................. 11 5. Archäologische Funde, Kleindenkmale, Römerstraße ................................ 12 6. Baumschutz ................................................................................................ 13 7. Natur- und Artenschutz ............................................................................... 13 8. Pflanzempfehlungen): ................................................................................. 13 9. Altlasten ...................................................................................................... 13 10. Erdaushub / Auffüllungen ........................................................................... 13 11. Private Leitungen ........................................................................................ 14 12. Barrierefreies Bauen ................................................................................... 14 13. Erneuerbare Energien ................................................................................ 14 14. Schallschutz................................................................................................ 14 15. Wasserschutzgebiet ................................................................................... 14 16. Militärische Nutzung ................................................................................... 14 17. Kriminalitätsbekämpfung ............................................................................ 14 Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 4+5 Bearbeitungsstand 20.12.2010 - 4 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Das Plangebiet ist Teil des relativ großen Bebauungsplans, „Nördlich des Blan- kenlocher Weges - Kirchfeld-Nord“, der im Jahr 2006 zur Konversion eines ehemaligen amerikanischen Militärgebiets aufgestellt wurde. Dieser Bebauungsplan enthält im Bereich der Clusters 4 und 5 lediglich ein Mindestmaß an Festsetzungen. So wurde zu Gunsten einer späteren Entwick- lung der Flächen unter anderem auf die Ausweisung der internen Erschließung oder klar definierte Baubereiche verzichtet. Es wurde lediglich jeweils ein gro- ßes Baufenster über die ganzen Cluster gelegt und jeweils zwei in Nord-Süd- Richtung verlaufende Grünzäsuren sowie eine zentrale private Grünfläche fest- gesetzt. Im Herbst 2009 lobte die Konversionsgesellschaft Karlsruhe GmbH (KGK) im Rahmen des bestehenden Bebauungsplans hierzu eine Mehrfachbeauftragung aus. Der Entwurf des Büros Kränzle + Fischer-Wasels bot dabei am ehesten die Möglichkeit zu alternativen Wohnformen und soll nun auch realisiert werden. Dabei besteht das Ziel, die äußeren Grundstücke an private Interessenten zum Bau von Reihen-, Einzel- und Doppelhäusern zu veräußern. Die inneren Haus- gruppen sollen für Baugruppen zur Verfügung stehen. Die neue Planung sieht eine Konkretisierung des bisher sehr offenen Baurechts vor. Um dieses auf Dauer - auch nach Übergang des Eigentums auf einzelne Privateigentümer - zu sichern, soll die Konkretisierung nun durch einen Ände- rungs-Bebauungsplan in städtisches Baurecht übernommen werden. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Der derzeit gültige Flächennutzungsplan (FNP 2010 des NVK), wirksam seit dem 24.07.2004, stellt das Plangebiet als „Wohnbaufläche (in Planung)“ dar. Damit ist der Bebauungsplan aus dem FNP entwickelt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Der verbindliche Bebauungsplan Nr. 764, „Nördlich des Blankenlocher Weges – Kirchfeld Nord“, in Kraft getreten am 26.05.06, weist im Geltungsbereich des Bebauungsplans ein „Allgemeines Wohngebiet“ mit einem Mindestmaß an Festsetzungen aus. Innerhalb des Geltungsbereichs des vorliegenden Bebauungsplans wird dieser Plan aufgehoben und durch den neuen Plan ersetzt. Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 4+5 Bearbeitungsstand 20.12.2010 - 5 - 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 4,6 ha große Planungsgebiet liegt im Stadtteil Neureut-Kirchfeld im Baugebiet „Nördlich des Blankenlocher Weges - Kirchfeld Nord“ - Cluster 4 und 5. Im Westen wird das Gebiet begrenzt durch die Abraham-Lincoln-Allee, im Osten durch den Hardtwald, im Norden durch die Militärflächen der Bundes- wehr, im Süden durch eine öffentliche Grünfläche und im Anschluss Cluster 3. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit Das ebene Planungsgebiet liegt in der naturräumlichen Einheit „Karlsruher Hardt“ auf der Niederterrasse. Die trockene Ebene des Oberrheintals ist durch breite Schotter- und Sandfächer sowie Flugsanddünen mit Schluff- und Tonan- teilen gekennzeichnet. Das Grundwasser steht mehrere Meter unter der Geländeoberfläche bei max. 106,0 bis 106,5 m ü. NN. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung, ehemalige Römische Straße Das Gebiet ist geräumt, aber derzeit noch unbebaut. Die Erschließungsanla- gen stehen kurz vor der Realisierung. Von der westlich liegenden Linkenheimer Landstraße, L 605, die nördlich des Gebietes über eine Querspange in die B 36 mündet, werden Cluster 4 und 5 über den Blankenlocher Weg und die Abraham-Lincoln-Allee erschlossen. Im Norden grenzt an Cluster 5 das Kasernenareal, im Westen an beide Cluster die Abraham-Lincoln-Allee mit Freihaltetrasse und Raum für eine Wendeschlei- fe für eine später mögliche Straßenbahnführung. Über das Plangebiet lief einst eine Römerstraße. Ihre Lage ist in Anlage 2 zum Bebauungsplan dargestellt. Die Ausführungen unter Ziff. 4 der Hinweise sind in dem Zusammenhang besonders zu beachten. 3.4 Eigentumsverhältnisse Die gesamte Fläche befindet sich im Eigentum der Konversionsgesellschaft Karlsruhe GmbH. 3.5 Belastungen Maßgeblich vorhandene Schallquellen sind Geräuscheinwirkungen aus militäri- scher Nutzung und aus Straßenverkehr. (s. a. 4.7) Von der weiterhin militärisch genutzten Kasernenfläche im Norden können zeit- weise Lärmemissionen ausgehen, da dort schweres Gerät (u. a. Panzer) gela- gert und auf Abruf verladen wird. Solange die Bundeswehr ihre Gerätschaften noch im alten Bahnhofsbereich verlädt, wird auch schweres Gerät über die Freihaltetrasse der Straßenbahn zum Bundeswehrgelände nach Norden trans- portiert werden. Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 4+5 Bearbeitungsstand 20.12.2010 - 6 - 4. Planungskonzept Ende 2009 lobte die KGK für das Gebiet eine Mehrfachbeauftragung aus. Unter den drei eingereichten Entwürfen entschied man sich für den Entwurf des Karls- ruher Architekturbüros Kränzle + Fischer-Wasels. Entsprechend diesem Ent- wurf soll nun das Planungskonzept in einen konkretisierenden Bebauungsplan umgesetzt werden. 4.1 Art der baulichen Nutzung Die Art der baulichen Nutzung wird - wie inzwischen auch in der Nachbarschaft umgesetzt - aus dem ursprünglichen Bebauungsplan übernommen und als „All- gemeines Wohngebiet“ festgesetzt. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Die Maßstäblichkeit der Bebauung entspricht ungefähr der des ursprünglichen Bebauungsplans und bleibt unter den Obergrenzen für Wohngebiete des § 17 BauNVO. Dies ist in Anbetracht der Waldrandlage städtebaulich er- wünscht. 4.3. Erschließung 4.3.1 ÖPNV Das Gebiet ist mit zwei Buslinien (Haltestellen in der Abraham-Lincoln-Allee) ausreichend an das ÖPNV-Netz angeschlossen. Über den Knoten Linkenheimer Landstraße/Blankenlocher Weg soll mittelfristig eine Straßenbahn auch in die Abraham-Lincoln-Allee hineingeführt werden. Die Schallimmissionen aus Schienenverkehr wurden im schalltechnischen Gut- achten für den bestehenden Bebauungsplan beispielhaft untersucht. Gegebe- nenfalls erforderliche Lärmschutzmaßnahmen an Gleis und vorhandenen schutzwürdigen Nutzungen sind im späteren Planfeststellungsverfahren für die Straßenbahn zu behandeln. Für die geplanten schutzwürdigen Nutzungen wur- den präventiv passive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen. Diese werden auch in den neuen Bebauungsplan übernommen. 4.3.2 Individualverkehr Die Erschließung des Wohngebiets erfolgt von der Abraham-Lincoln-Allee aus über zwei Erschließungsstraßen, die auf Kosten und im Auftrag der KGK nach den Vorgaben des Bebauungsplans hergestellt werden. Diese Straßen werden als gemischte Verkehrsflächen im niveaugleichen Ausbau angelegt und bieten Raum für Fußgänger, Radfahrer und motorisierten Individualverkehr. Die Verkehrsflächen sind dabei bewusst so gering wie möglich gehalten. Besu- cherverkehr sollte erst gar nicht in das Gebiet hineinfahren, trotzdem sind die Straßen so ausgelegt, dass beispielsweise ein Müllfahrzeug im Osten eine Schleife fahren kann und nicht zurückstoßen muss. Großräumig ist das Gebiet für den motorisierten Individualverkehr über den Blankenlocher Weg an die westlich gelegene Linkenheimer Landstraße (L605) und über diese an die B 36 angebunden. Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 4+5 Bearbeitungsstand 20.12.2010 - 7 - Dem Fußgänger und Radverkehr bieten sich darüber hinaus die Fuß- und Radwege, die die einzelnen Cluster umgeben, mit Anschluss an den Weg am Waldrand entlang. 4.3.3 Ruhender Verkehr Öffentliche Stellplätze sind an zwei Stellen entlang des jeweiligen Erschlie- ßungsrings als Senkrechtparkierung mit Bäumen ausgewiesen 4.3.4 Ver- und Entsorgung Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll entsprechend den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zur Versickerung gebracht werden. Das öffentliche Oberflächenwasser der Straßen wird mittels unterirdischer Roh- re, gesichert durch ein Leitungsrecht, in die öffentlichen Versickerungsmulden in den Grünflächen entlang der Cluster geführt. Die Versorgung mit Strom und Wasser ist sichergestellt. 4.4 Gestaltung Für die qualitätvolle bauliche Gestaltung des Gebiets hat die KGK das Büro Kränzle + Fischer-Wasels mit dem Erstellen eines Gestaltungshandbuchs (An- lage 1) beauftragt, das den Kaufverträgen beigefügt werden soll. Soweit dies rechtlich möglich war, wurden die Inhalte dieses Handbuchs auch in die Fest- setzungen zum Bebauungsplan mit aufgenommen. Die restriktiven Festsetzungen für Einfriedigungen und Hecken entsprechen zum einen dem sehr qualitätvollen städtebaulichen Konzept für die Gesamtsied- lung, das als erster Preis aus einem konkurrierenden Entwurfsverfahren her- vorgegangen ist, und reagieren zum anderen damit auf die wertvolle Waldrand- situation, die ihre Bedeutung auch als Naherholungsziel und -strecke für weitere Ausflüge erhält. Niederspannungsleitungen: Oberirdische Verkabelungen und Freileitungen fü- gen sich nicht in das angestrebte qualitätsvolle Erscheinungsbild des Bauge- biets. Sie werden daher nicht zugelassen. 4.5 Grünordnung Das Gebiet ist inselartig eingebettet in großzügiges Grün, das im Baugebiet selbst durch die Wohngärten ergänzt wird. Straßenbegleitend erhalten die Vor- gärten jeweils ein Baumpflanzgebot, das den Wohngebietsstraßen einen allee- artigen Charakter verleiht. 4.6 Artenschutz Das Gebiet ist durch den bereits bestehenden Bebauungsplan vollständig be- baubar. Da der ursprüngliche Bebauungsplan jedoch erst teilweise vollzogen ist und es Hinweise auf artgeschützte Tiere in diesem Bereich gab, wurde das Ge- biet im Hinblick auf den Artenschutz vor der geplanten vorgezogenen Baufeld- freimachung noch einmal untersucht. Bei der Untersuchung durch die arguplan GmbH zeigten sich bei den europäischen Vogelarten mögliche Vorkommen der Heidelerche und des Ziegenmelkers sowie bei den Arten des Anhangs IV der Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 4+5 Bearbeitungsstand 20.12.2010 - 8 - FFH-Richtlinie die Zauneidechse als relevant. Mit dem Vorkommen anderer Anhang-IV-Arten sei nicht zu rechnen. 4.6.1 Vögel Die artenschutzrechtliche Beurteilung der arguplan GmbH vom August 2010 ergab, dass ein Reviervorkommen der Heidelerche und des Ziegenmelkers auf Grundlage der vorhandenen Untersuchungsdaten weder nachgewiesen noch gesichert ausgeschlossen werden konnte. Zur Beantwortung der Frage, ob Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG für die Art durch die Baustellenfrei- machung bzw. die Bebauung erfüllt werden, wäre eine vertiefende gutachterli- che Betrachtung notwendig gewesen. Es wurde daher das Vorkommen beider Arten vorsorglich unterstellt. Durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen wer- den für beide Vogelarten rechtzeitig zur Brutzeit 2011 Ersatzlebensräume im angrenzenden Hardtwald geschaffen. Bei den anderen im Bereich der Baufelder vorkommenden Vogelarten handelt es sich nach Feststellung der arguplan GmbH um ungefährdete und verbreitete Arten, so dass Verbotstatbestände für diese nicht eintreten, weil ausreichend geeignete Ausweichlebensräume in der Umgebung vorhanden sind. 4.6.2 Zauneidechsen Im Zuge der Begehung durch die arguplan GmbH wurde auch die Zau- neidechse festgestellt. Da davon ausgegangen werden kann, dass im Umfeld noch ausreichende Strukturen für diese Art bestehen bleiben bzw. die arten- schutzgerechte Gestaltung innerhalb der Grünflächen zwischen den Baugebie- ten diese Funktionsfähigkeit sichern kann, kommt es durch die Baufeldfreima- chung zwar zu einer Störung von Tieren und dem Verlust von Teilhabitaten. Die lokale Population wird jedoch nicht beeinträchtigt und die Funktionalität der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang aufrechterhal- ten, so dass nicht von einem Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG auszuge- hen ist. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass zur Minimierung von Individualverlusten bei der Baufeldfreimachung die Arbeiten unter Hinzuziehung einer ökologi- schen Baubegleitung möglichst abschnittweise durchzuführen sind, um einzel- nen Tieren eine Fluchtmöglichkeit zu geben. Parallel sollen auf den umliegen- den Vorkommensflächen die Strukturen für die Zauneidechse als Ausweich- quartiere aufgewertet werden. 4.7 Schallimmissionen Relevante vorhandene und künftige Schallimmissionen resultieren aus Straßen- und Schienenverkehr, gewerblichen und militärischen Nutzungen sowie sportli- chen Aktivitäten (Freizeitlärm). Dazu lag schon für den bisherigen Bebauungsplan ein umfangreiches schall- technisches Gutachten vom Ingenieur- und Beratungsbüro Dipl.-Ing. Guido Kohnen vom Mai 2005 vor. Dies ist nach wie vor uneingeschränkt gültig. Im Hinblick darauf beschränken sich die nachstehenden Ausführungen auf wenige überblickartige Zusammenfassungen für die Cluster 4 und 5. Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 4+5 Bearbeitungsstand 20.12.2010 - 9 - 4.7.1 Straßen- und Schienenverkehr Durch den zu erwartenden Erschließungsverkehr wird die Abraham-Lincoln- Allee stark belastet, so dass die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 an den nächstliegenden Gebäuden nicht eingehalten werden können. An einzelnen Gebäuden ist auch der Immissionsgrenzwert, nachts, der 16. Bim- SchV überschritten. Die Überschreitung beträgt im Allgemeinen Wohngebiet (WA) max. 2 dB(A). Damit sind für schutzwürdige Nutzungen passive Schallschutzmaßnahmen er- forderlich. 4.7.2 Gewerbelärm Im benachbarten Gewerbegebiet sind zum Schutz der Wohnbebauung die Schallemissionen kontingentiert. Wo dennoch Überschreitungen auftreten, er- füllen passive Schallschutzmaßnahmen die Anforderungen an den Schall- schutz. 4.7.3 Militärische Nutzung Die Geräuscheinwirkungen aus militärischer Nutzung treten temporär tags und nachts auf. Insbesondere bei Auslandseinsätzen ist mit erheblichen Betriebs- vorgängen, Be- und Entladegeräuschen etc. auf dem gesamten Areal und schwerpunktmäßig im Bereich der Ladezonen zu rechnen. Während der Immissionsrichtwerte der TA Lärm, tags, durch Errichtung einer abschirmenden Lärmschutzmaßnahme nördlich der Cluster 5 weitgehend ein- gehalten ist, reichen die möglichen Nachtbelastungen weit in die geplanten Wohnnutzungen hinein. Da durch weitere aktive Schallschutzmaßnahmen keine ausreichende Abschir- mung erzielbar ist, werden passive Schallschutzmaßnahmen notwendig. 4.7.4 Freizeitlärm Die Geräuscheinwirkungen durch sportliche Aktivitäten überschreiten den zu- lässigen Immissionsrichtwert an der nächstliegenden Wohnbebauung im un- günstigsten Fall um max. 2,4 dB(A). Durch die Grundrissorientierung und Aus- schluss öffenbarer Fenster von Aufenthaltsräumen wird den Schallimmissionen begegnet. 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innen- entwicklung, der für beide Cluster zusammen eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festlegt. Auch bei der Annahme eines engen räumlichen, sachlichen und zeitlichen Zu- sammenhangs mit Cluster 2 und einer daraus erfolgenden summarischen Be- trachtung der 3 Cluster liegt die überbaubare Grundfläche unter 18.000 m². Der Bebauungsplan wird deshalb im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist nicht durchzuführen. Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 4+5 Bearbeitungsstand 20.12.2010 - 10 - 6. Statistik 6.1 Flächenbilanz Allgemeines Wohngebietca. 3,45ha76% Quartiersplatzca. 0,08ha2% Verkehrsflächenca. 0,73ha16% Private Grünflächenca. 0,30ha7% Gesamtca. 4,56ha100% 6.2 Geplante Bebauung Wohneinheiten Einzelhäuser337.278m² Doppelhäuser427579m² Reihenhäuser203679m² Sonderbauformen286300m² Gesamt12324.836m² Bruttogeschossfläche 7. Bodenordnung Eine Bodenordnung findet nicht statt. 8. Kosten Durch den Bebauungsplan entstehen für die Stadt keine Kosten. 9. Beiplan zur Begründung Zur Erläuterung von Ziffer 3.3 der Begründung ist der Plan - Historische römi- sche Straße - (Anlage 2) beigefügt Karlsruhe, 06. Juli 2010 Fassung vom 20.12.2010 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 4+5 Bearbeitungsstand 20.12.2010 - 11 - B. Hinweise 1. Gestaltung/Gestaltungshandbuch Für das Gebiet liegt ein Gestaltungshandbuch des Büros Kränzle + Fischer- Wasels (Anlage 1) vor, das den Kaufverträgen beigefügt wird und wonach sich die Gestaltung der Bebauung richten soll. Innerhalb von Doppelhaus- und Reihenhaus-Gruppen ist es erwünscht, die Ge- bäude in ihrer Kubatur, Dachform, Dachüberstand und Dachneigung sowie Fassadengestaltung möglichst aufeinander abzustimmen. Dasselbe gilt für Carports und andere Nebenanlagen (z. B. Abstellräume, Müllbehälterstandorte, Pergolen), die innerhalb der jeweiligen Hausgruppe bezüglich ihrer Anordnung und Gestaltung möglichst einheitlich ausgeführt werden sollten. 2. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsru- he in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter bis zu 240 l Volumen sind am jeweiligen Leerungstag recht- zeitig an der von der Müllabfuhr befahrbaren Straße abzustellen. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 3. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tiefer lie- gende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwäs- sert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli- cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schüt- zen. 4. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaus- haltsgesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vor- schriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Eine Versickerung erfolgt über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Arbeits- blatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Die Notentlas- tung der Versickerungsmulde kann über einen Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem erfolgen. Bei anstehenden versickerungsfähigen Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 4+5 Bearbeitungsstand 20.12.2010 - 12 - Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versickerungsmulde erfolgen. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ge- sammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regenereignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versickerungsmulde erfolgen. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infek- tionsschutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Re- geln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesund- heitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasser- leitungssystems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Ver- bindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwas- serleitungssystem von Gebäuden bestehen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Notwendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig aus- gebildet werden, z. B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fu- gen (Rasenpflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Untergrund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. 5. Archäologische Funde, Kleindenkmale, Römerstraße Durch den Geltungsbereich des Bebauungsplanes verläuft eine ehemalige rö- mische Straße (s. Anlage 2 zum Bebauungsplan). Bei jeglichen Bodeneingriffen in den betroffenen Bereichen und der unmittelbaren Umgebung ist die Archäo- logische Denkmalpflege zu informieren, um das jeweilige weitere Vorgehen ab- zustimmen. Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder ar- chäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denkmal- schutzgesetz (DSchG) umgehend dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Abtei- lung 2, Referat 26 – Denkmalpflege, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe, zu mel- den. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Regierungs- präsidium einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z. B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenzsteine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natursteinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädigungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe, abzustimmen. Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 4+5 Bearbeitungsstand 20.12.2010 - 13 - 6. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. 7. Natur- und Artenschutz Der Bebauungsplan liegt im Verbreitungsgebiet des Großen Eichbocks, ge- schützt nach FFH-Richtlinie Anhang 4. Als Schutzmaßnahme gegen Insekten- schlag müssen insektenfreundliche Beleuchtungskörper verwendet werden, um zu verhindern, dass die abend-/nachtaktiven Käfer aus dem Hardtwald in die Siedlung gelockt werden. Bei der Anpflanzung einheimischer Gehölze sollte, wo die Grundstücksgrößen dies zulassen, verstärkt auf die Stieleiche zurückgegriffen werden. Gebietshei- misches Pflanzgut ist vorzuziehen. 8. Pflanzempfehlungen: geringster Platzbedarf, für schmale Vorgärten ohne Carport Felsenbirne Hochstamm Amelanchier arborea „Robin Hill“; kleinwüchsige Zier- äpfel, mittlerer Platzbedarf, für Straßenbäume und straßenbaumersetzende Bäume in den Vorgärten mit Carports: Acer campestre „Elsrijk“, Feld-Ahorn; Pyrus calleryana „Chanticleer“, Stadtbirne; größerer Platzbedarf, für Quartiersplatz: Acer campestre, Feld-Ahorn; Carpinus betulus, Hainbuche in den Gärten ohne zeichnerische Festsetzung Obsthochstämme, aber nicht auf stark wachsender Unterlage 9. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Be- einträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafen- straße 14, 76133 Karlsruhe, zu melden. 10. Erdaushub/Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremd- beimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu si- chern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes- Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwie- sen. Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 4+5 Bearbeitungsstand 20.12.2010 - 14 - 11. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 12. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kin- dern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 13. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Er- neuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nut- zung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. Mit dem Anschluss an das im Areal vorhandene Nahwärmnetz werden, durch die Nutzung von Industrieabwärme, alle Kriterien des EEWärmeG und des EWärmeG bereits erfüllt. 14. Schallschutz Im Zuge der Planung und Realisierung der Gebäude, die gemäß Lärmschutz- plan an straßenzugewandten Seiten schallgedämmte Lüftungseinrichtungen bei Schlafräumen einzubauen haben (Anlage 1, Ziffer 2.a)), sind die Anforderungen der baurechtlich eingeführten Vorschrift DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau – Anforderungen und Nachweise„ vom November 1989 zu berücksichtigen. 15. Wasserschutzgebiet Das Planungsgebiet befindet sich in der Wasserschutzzone III B „Wasserwerk Hardtwald“. Es ist daher die Richtlinie für Trinkwasserschutzgebiete, I. Teil, Schutzgebiete für Grundwasser, vom Juni 2006 zu berücksichtigen. 16. Militärische Nutzung Das Baugebiet befindet sich im Einwirkungsbereich des „Zentralen Material- punkts des Heeres 2 (ZMPH2)“, Karlsruhe-Neureut. Mit störenden und belästi- genden Schallimmissionen (bei Tag und Nacht) ist daher zu rechnen. Es ent- stehen gegen den Bund und die Stadt Karlsruhe durch diese rechtmäßig aus- geübte militärische Nutzung keine Rechtsansprüche, die mit Beeinträchtigun- gen durch den militärischen Dienst- und Übungsbetrieb begründet werden. Bei der Bauausführung können Schallschutzmaßnahmen von den jeweiligen Bauherren nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten realisiert werden. 17. Kriminalitätsbekämpfung Die Kriminalpolizei weist darauf hin, dass Einbruchsdiebstählen mit Sicherungs- technik präventiv entgegengewirkt werden kann. Die Kriminalpolizeiliche Bera- tungsstelle des Polizeipräsidiums Karlsruhe bietet allen Interessenten eine kos- tenlose, unverbindliche und individuelle Bauplanberatung an.
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Bebauungsplan „Nördlich des Blan- kenlocher Weges - Kirchfeld Nord, Änderung Cluster 4 und 5“, Karlsruhe–Neureut Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 4+5 20.12.2010 - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen ........................................................ 3 1. Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 3 1.1 Baugebiete ................................................................................................ 3 1.2 Stellplätze und Garagen ............................................................................ 3 1.3 Nebenanlagen ........................................................................................... 4 2. Maß der baulichen Nutzung ....................................................................... 4 3. Abweichende Bauweise (Baubereich 4) .................................................... 4 4. Begrünungen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung .................................... 4 5. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen ......................................... 4 6. Leitungsrechte ........................................................................................... 5 7. Passiver Schallschutz ................................................................................ 5 II. Örtliche Bauvorschriften ......................................................................... 5 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen ................................................ 5 1.1 Höhe Oberkante Fußboden ....................................................................... 5 1.2 Dächer ....................................................................................................... 5 1.3 Fassaden von Gebäuden, Garagen und Carports ..................................... 5 1.4 Stellplätze / Nebenanlagen ........................................................................ 6 2. Werbeanlagen und Automaten .................................................................. 6 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen ......................................................... 6 3.1 Vorgärten ................................................................................................... 6 3.2 Einfriedigungen .......................................................................................... 6 4. Außenantennen ......................................................................................... 6 5. Niederspannungsfreileitungen ................................................................... 7 6. Niederschlagswasser ................................................................................. 7 III. Sonstige Festsetzungen ......................................................................... 7 Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 4+5 20.12.2010 - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebau- ungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 24.12.2008 (BGBl: I S. 3018) und der Baunutzungsver- ordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). - Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2009 (GBl. S. 615). In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Baugebiete Allgemeines Wohngebiet, § 4 BauNVO Zulässig sind - Wohngebäude, - die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speise- wirtschaften, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können zugelassen werden - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - nicht störende Gewerbe- und Handwerksbetriebe, - Anlagen für Verwaltungen. Nicht zulässig sind - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen. 1.2 Stellplätze und Garagen Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (integriert in die Erdgeschosse der Wohnhäuser) zulässig. Stellplätze und Carports sind nur auf den hierfür gekennzeichneten Flächen zulässig. Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 4+5 20.12.2010 - 4 - 1.3 Nebenanlagen Nebenanlagen wie z. B. Geräte-, Abstell-, Gartenhütten, Müllbehälterstandor- te, Fahrradabstellplätze, Pergolen etc. sind außerhalb der Baubereiche nur an den hierfür gekennzeichneten Stellen zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung Als Wandhöhe gilt das Maß der Hinterkante der Erschließungsstraße, bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut. Die Wandhöhe wird in der jeweiligen Gebäudemitte gemessen. 3. Abweichende Bauweise (Baubereich 4) Die Gebäude sind innerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbauba- ren Grundstücksfläche ohne seitlichen und rückwärtigen Grenzabstand zu er- richten. Auf Erdgeschossebene können die Gebäude hinter der Baulinie zurückblei- ben. 4. Begrünungen/Pflanzgebote und Pflanzerhaltung 4.1 Bäume An den im Bebauungsplan gekennzeichneten Standorten sind Laubbäume (s. Hinweise Ziff. 8) zu pflanzen und zu erhalten. Geringfügige Abweichungen von den eingetragenen Standorten können in begründeten Fällen (Zufahrt, Lei- tungstrasse, Grenzveränderung, Platzgestaltung) als Ausnahme zugelassen werden. Pro Grundstück ist je angefangene 500 m² Grundstücksfläche mindestens ein einheimischer Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten. Die Baumpflanzgebote sind hierauf anzurechnen. Um die Entwicklung der Bäume sicherzustellen, sind Baumscheiben in einer Größe von mindestens 6 m² herzustellen. Die Bäume sind zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. 4.2 Dachbegrünung Alle Dächer, auch die von Carports, sind extensiv zu begrünen. Der Schicht- aufbau beträgt 10 cm. Zur Einsaat ist eine Gras-/Kräutermischung zu verwen- den. 5. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Abgrabungen und Aufschüttungen sind nur zum Angleich des Grundstücks an das Straßenniveau zulässig. Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 4+5 20.12.2010 - 5 - 6. Leitungsrechte Die mit Leitungsrechten belasteten Flächen sind von jeglicher baulichen Nut- zung und Nutzung als Lagerfläche frei zu halten. Sie sind extensiv zu begrü- nen. 7. Passiver Schallschutz Die Festsetzungen des beiliegenden Lärmschutzplanes (Anlage) sind einzu- halten. II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.1 Höhe Oberkante Fußboden Die Oberkante Fußboden (Fertigausbau) ist auf maximal 0,35 m über Höhe der Hinterkante Erschließungsstraße festgesetzt. Die Höhen werden im Be- reich des Gebäudeeingangs gemessen. 1.2 Dächer Der Dachüberstand bei Pultdächern darf im Bereich Ortgang maximal 30 cm, im Bereich Traufe/First maximal 60 cm betragen. Carports sind mit Flachdach und umlaufender Attika, Dachüberstand max. 0,20 m, herzustellen. Attikaabdeckungen, First-, Ortgang-, Traufbleche, Dachrinnen und Fallrohre sind aus Zinkblech, naturfarben oder grau herzustellen. 1.3 Fassaden von Gebäuden, Garagen und Carports Materialien: Zulässig sind Putzfassaden ggf. ergänzt mit Holz/Faserzement-/HPL-Platten. Nicht zulässig sind Metallfassaden und Fassaden aus Glas oder anderen re- flektierenden Materialien. (Großflächige Fenster, Anlagen zur Gewinnung von Energie sowie Bauteile zur Energieeinsparung sind hiervon ausgenommen.) Farben: Grelle Farbtöne sind unzulässig. Der Hellbezugswert muss zwischen 50 % und 100 % liegen. Helle Pastelltöne sind zu vergrauen oder mit Komplemen- tärfarben zu brechen. Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 4+5 20.12.2010 - 6 - 1.4 Stellplätze/Nebenanlagen Stellplätze sind mit einem wasserdurchlässigen Bodenbelag herzustellen. Carports und andere Nebenanlagen (z. B. Abstellräume, Müllbehälterstandor- te, Pergolen) sind in Dachform, Material und Farbe auf die Hauptgebäude, Carports und Garagen, an die sie sich anschließen abzustimmen. Nicht umbaute Abfallbehälterstandorte sind mit einer Hecke einzugrünen. 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, nicht in der Vorgartenzone und bis zu einer Fläche von maximal 0,5 m² zuläs- sig. Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, dreh- bare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen 3.1 Vorgärten Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die zwischen der Straßenbe- grenzungslinie und der Baugrenze liegen. Bei Grundstücken, die an mehreren Seiten von Straßenbegrenzungslinien umgeben sind, ist diejenige Seite maß- geblich, auf der die Zufahrt zum Grundstück angelegt ist. Die Benutzung als Arbeits-, Abstell- oder Lagerfläche ist nicht zulässig. Die Vorgärten sind als Vegetationsfläche anzulegen und zu unterhalten. Die in den Vorgärten vorgesehenen Hauseingänge, Zufahrten, notwendigen Stellplätze und Carports, sowie die anderen zulässigen Nebenanlagen (z. B. Abstellräu- me, Müllbehälterstandorte) sind davon ausgenommen. 3.2 Einfriedigungen An den im Bebauungsplan dargestellten Standorten ist zur Abgrenzung der Wohngebiete zu den jeweils öffentlichen Grünflächen eine Hainbuchenhecke (Carpinus betulus) zu pflanzen. Die Hecke ist auf 1,80 m Höhe über Gelände und zum öffentlichen Grünzug hin in einer durchgängigen Flucht einheitlich zu schneiden und zu unterhalten. Ansonsten sind Einfriedigungen nur als Hecken mit einer Höhe bis 1,50 m zu- lässig. In diese darf ein Maschendraht- oder Stahlgitterzaun bis maximal 1,20 m Höhe eingezogen werden Auf den im Plan mit einem Leitungsrecht gekennzeichneten Flächen sind kei- nerlei Einfriedungen zulässig. 4. Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenan- tenne zulässig. Nördl. Blankenlocher Weg - Cluster 4+5 20.12.2010 - 7 - 5. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. 6. Niederschlagswasser Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen ist – soweit i. S. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz schadlos möglich – über Versickerungsmulden zur Versickerung zu bringen oder zu verwenden (z. B. zur Gartenbewässerung). Die Mulden müssen eine mindestens 30 cm mächti- ge Oberbodenschicht mit Rasendecke aufweisen und sind nach dem Regel- werk der "Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V." Arbeitsblatt DWA-A 138 zu bemessen. Die Befestigung von nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke ist was- serdurchlässig auszuführen. III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Der Bebauungsplan Nr. 764 „Nördlich des Blankenlocher Weges - Kirchfeld- Nord“, in Kraft getreten am 26.05.2006, wird in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe, 06.07.2010 Fassung vom 20.12.2010 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler
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zur Begründung
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GFW GFW GFW GFW GFW 8097 8098 8099 8100 8102 Whs 45 Whs Whs *HUGD.UJHU1LHODQG6WUDH .RQUDG+HHVH6WUDH $QODJH]X=LIIHU,GHUWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQ/lPVFKXW]SODQ $QODJH]X=LIIHU,GHUWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQ/lPVFKXW]SODQ =HLFKHQHUNOlUXQJ 9HUERWYRQ|IIHQEDUHQ)HQVWHUQYRQ $XIHQWKDOWVUlXPHQDQGHQ Westfassaden und Einbau von VFKDOOJHGlPPWHQ/IWXQJV einrichtungen in Schlafraumen an Nord-, West- und Ostfassaden /lUPSHJHQEHUHLFK,9 (LQEDXYRQVFKDOOJHGlPPWHQ /IWXQJVHLQULFKWXQJHQLQ 6FKODIUlXPHQ an Nord-, West- und Ost- IDVVDGHQ/lUPSHJHOEHUHLFK,9 an Nord- und Westfassaden an Nordfassaden 6?I?3URMHNWH?6WDGWWHLOH?1(85(87?&OXVWHUBB?&DG?B/lUPSODQQHXGZJ 09.11.2010
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Anlage zum Auslegungsbeschluss: Bebauungsplan „Nördlich des Blankenlo- cher Weges - Kirchfeld Nord, Änderung Cluster 4 und 5“, Karlsruhe-Neureut Zusammenfassung der im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Be- lange vorgebrachten Stellungnahmen: Stellungnahme Träger öffentlicher Belange Stellungnahme Stadtplanungsamt Bürgerverein Neureut, Kirchfeld, 18.08.2010 Durch Art und Umfang der Bebauung wird nicht die in den Grundplanungen der Planungswerkstatt und verschiede- nen öffentliche Diskussionen verspro- chene „offene und durchlässige Bebau- ung“ erreicht, sondern die Flächen vor allem längs der Abraham-Lincoln-Allee wären viel zu massiv bebaut. Hier ent- steht ein massiver Querriegel mit einer fast bis zu vier Geschossen hohen Be- bauung (Wandhöhe 9,4 m) die den sei- nerzeit versprochenen Grundlagen nicht entspricht, sondern lediglich dazu dient, das Gelände möglichst wirtschaftlich zu nutzen. Dies ist nicht richtig. Gerade in den kon- kret benannten Flächen an der Abra- ham-Lincoln-Allee entspricht der Bebau- ungsplan in seinen Festlegungen den Festlegungen von Cluster 1 des ur- sprünglichen Bebauungsplans mit dem ursprünglichen Konzept des Wettbe- werbssiegers, das für den Bereich ent- lang der Abraham-Lincoln-Allee eben- falls 45 m lange Baufenster mit drei Ge- schossen und einer Geschossflächen- zahl (GFZ) von sogar 1,05 und einer Wandhöhe von 9,50 m vorsieht. Dahin- gegen werden in Cluster 4 nur eine GFZ von 1,0 und in Cluster 5 sogar nur eine GFZ von 0,8 und eine Wandhöhe von 6,60 m festgelegt. Insofern ist die Argumentation des Bür- gervereins nicht nachvollziehbar. Die zum Wald hin vorgesehene Rück- nahme der Wandhöhen ist sicher richtig, kann allerdings nur wenig abhelfen, da die in den Feldern 4 zwingend vorge- schriebenen Wandhöhen von 6,60 m in doch relativ großen Baufenstern letztlich große massive Baukörper ermöglichen. Hier bestünde die Gefahr, dass, falls die Überlegung von Gruppenhäusern sich nicht verwirklichen lässt, Gebäude mit nicht vertretbarer Kubatur entstehen können. In den Bereichen 1 und 6 sind 45 m bis fast 60 m lange geschlossene Mauerzü- ge von bis zu 9,40 m Höhe vorgesehen. Dies ist nicht mehr die ursprünglich vor- gesehene Konzeption für Kirchfeld-Nord. Gerade in diesen Gebieten sollten auch neue experimentelle Wohnformen er- möglicht werden. Auch bei diesen Bau- formen muss die GRZ von 0,4 eingehal- ten werden. Der etwas massiveren Be- bauung stehen jedoch auch hier ent- sprechend große Freiflächen gegenüber. s. o. Auch in Cluster 1 sind die Baube- reiche an der Abraham-Lincoln-Allee 45 m lang. Lediglich eine Bauzeile ist mit 60 m etwas länger. Dies erscheint jedoch insgesamt durchaus verträglich. Die Bemerkung, dass der zugrunde lie- gende Entwurf „am ehesten die Möglich- keit zu alternativen Wohnformen“ bietet, sei ein verklausuliertes Eingestehen, dass die ursprüngliche Planung nicht Die ursprüngliche Planung wurde in Cluster 1 realisiert. Jedoch sollte nicht das gesamte Gebiet entlang dem Hardt- wald einheitlich nach einem Muster be- baut werden, sondern auch noch andere - 2 - realisiert werden konnte. Dies solle man auch deutlich so sagen. Wohnformen ermöglicht werden. Stellplätze, Abstellflächen: Die Zahl der Stellplätze ist völlig unzu- reichend. Die Erfahrungen im Baufeld 1, ohne diesen massiven Geschosswoh- nungsbau, haben gezeigt, dass die hier in ähnlicher Weise vorgesehene Zahl der Stellplätze bei weitem nicht ausreicht. Im Hinblick auf die zu erwartende Klientel in diesem Gebiet muss davon ausgegan- gen werden, dass auf die Bewohner je- weils mind. zwei Kraftfahrzeuge zugelas- sen sind. Die Anzahl der vorgesehenen Stellplätze im Planungsbereich reicht hierfür nicht aus. Es steht auch kein ent- sprechender öffentlicher Verkehrsraum zu Verfügung. In beiden Clustern sind auf jedem Bau- grundstück Flächen für Nebenanlagen ausgewiesen, die von den Eigentümern für mindestens einen Stellplatz oder Carport genutzt werden können. Auf ei- nigen dieser Flächen sind auch zwei Stellplätze möglich, außerdem Garagen direkt ins Haus integriert und Stellplätze innerhalb der hierfür teilweise großzügig umrissenen Baufenster. Zusätzlich sind in den jeweiligen Clustern 24 bzw. 20 öffentliche Stellplätze ausgewiesen. Im gesamten bisher bebauten Teil des Neubaugebietes Kirchfeld-Nord wurde von der Planung her zu wenig Abstellflä- che für Geräte, Fahrräder, Kinderwagen etc. eingeplant. Der einzige Stellplatz reicht für die beiden Kraftfahrzeuge einer Familie nicht aus. Für jedes private Grundstück wurden im Zusammenhang mit den für Stellplätze vorgesehen Flächen für Nebenanlagen ausreichend große Flächen für Abstell- flächen für Gartengeräte, Fahrräder etc. festgelegt. Erneuerbare Energien: Angesicht der Tatsache, dass andere Teile des Gesamtplanungsgebietes mit Fernwärme versorgt werden, wird die vage Formulierung in den Hinweisen, „dass die Nutzung erneuerbare Energien verstärkt angestrebt werden sollte“, für nicht weiterführend gehalten. Diese Aus- sage lässt alles offen. Eine zukunftswei- sende Energiepolitik stellt man sich an- ders vor. Das Gebiet wird ebenso an die Fern- wärme angeschlossen wie das restliche Gebiet. Zwingende Festsetzungen hierzu sind im Bebauungsplan rechtlich nicht möglich. Infrastrukturmaßnahmen, innere Ent- wicklungsflächen: Es ist die Schwäche dieser Art von Pla- nung, dass die Gesamtneubaufläche Kirchfeld-Nord in einzelne Segmente zerteilt wird, die nacheinander im Detail überplant werden, ohne dass die jeweili- ge Detailplanung in irgendeiner Weise auf das Gesamte Rücksicht nimmt. Kirchfeld-Nord wird immer größer. Schon heute ist dort deutlich, dass die vorhan- denen Kindergartenplätze bei weitem nicht ausreichen. Man vermisst Aussa- gen, ob und inwieweit die Plätze der Grundschule ausreichen. An keiner Stel- Das Schulverwaltungsamt war wegen des Bedarfs bei der ursprünglichen Pla- nung mit beteiligt. Im allgemeinen Wohngebiet sind überall Kindergärten möglich. Hierfür braucht es keine speziell ausgewiesenen Flächen. Die Gemeinschaftsflächen für das Gebiet sind im südlichen Ortsbereich südlich der Erna-Scheffler-Straße vorgesehen. Dort gibt es auch einen großen Nahversor- gungsmarkt. Darüber hinaus weist jedes - 3 - le der Planung der Einzel-Cluster werden Gemeinschaftsräume, Geschäftsflächen, Flächen, die in späterer Zeit anders als zum Wohnen genutzt werden können, eingeplant. Dies wird für eine prinzipielle Schwäche der Planung gehalten, die zeigt, dass nur eine optimale wirtschaftli- che Nutzung der Flächen im Blick sei. Cluster zum Zwecke der Kommunikation einen Quartiers- und Gemeinschaftsplatz aus. Für die bereits ausgewiesenen Ge- schäftsflächen ist es kaum möglich, Be- treiber zu finden. Zusätzliche Flächen würden nur zu weiteren Brachflächen führen. Stadtwerke Karlsruhe, 29.07.2010 Mit dem Anschluss an das im Areal vor- handene Nahwärmenetz werden durch die Nutzung von Industrieabwärme alle Kriterien des EEWärmeG und des E- Wärme-Gesetzes bereits erfüllt. Die Hinweise wurden entsprechend er- gänzt.
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Extrahierter Text
Kirchfeld Nord, Cluster 4 und 5, Karlsruhe-Neureut Gestaltungshandbuch Lageplan Quelle: Stadt Karlsruhe Kränzle+Fischer-Wasels Architekten BDA Stand 2010-07-01 Anlage 1 zur Begründung Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines zum Projekt 2 Entwurf Kränzle+Fischer-Wasels Architekten BDA 2.1 Analyse 2.2 Konzeption 3 Bedeutung der übergreifenden und allgemeingültigen Gestaltungsziele 4 Gestaltungsrahmen Gebäude 4.1 Allgemeines - Baukörper - Dächer - Fassadengliederung - Farbliche Fassadengestaltung - Wandoberflächen - Sockel - Fenster und Außentüren - Sonnenschutz/Sichtschutz/Einbruchschutz - Hauseingangstüren 4.2 Gestaltungsleitlinien Hausquartette 4.3 Gestaltungsleitlinien Reihenhäuser 4.4 Gestaltungsleitlinien Doppelhäuser 5 Gestaltungsrahmen Nebenanlagen 6 Gestaltungsrahmen Grün- und Freiflächen 1 1 Allgemeines zum Projekt Das Planungsgebiet befindet sich in Kirchfeld Nord, Stadtteil Neureut in Karlsruhe. Der städtebauliche Entwurf für das gesamte Areal stammt von dem dänischen Architekturbüro Tegnestuen Vandkunsten: Fünf jeweils durch einen in Ost-West-Richtung verlaufenden öffentlichen Grünzug getrennte Baufelder (Cluster) bilden zum Hardtwald hin den östlichen Abschluss der Bebauung. Der Cluster 5 bildet die nordöstliche Ecke der Bebauung. Im Norden ist die Bebauung durch einen Lärmschutzwall von dem nördlich des Areals gelegenen Bundeswehr-Depot getrennt. Cluster 4 befindet sich, durch besagten Grünzug ge- trennt, direkt im südlichen Anschluss von Cluster 5. Im Herbst 2009 wurden von der Volkswohnung GmbH mehrere Architekturbüros im Rahmen einer Konzeptstudie dazu aufgefordert, auf der Grundlage des vorhan- denen städtebaulichen Entwurfs Vorschläge für einen differenzierten Umgang mit dem bereits bestehenden Bebauungsplan auszuarbeiten. Aus den vorgelegten Entwürfen wurde Ende 2009 von einer Jury das Projekt von Kränzle+Fischer-Wasels Architekten für die weitere Bearbeitung ausgewählt. 2 Lage im Stadtplan Quelle: Stadt Karlsruhe Luftbild Quelle: Stadt Karlsruhe 2 Entwurf Kränzle+Fischer-Wasels Architekten BDA 2.1 Analyse Der ursprüngliche Bebauungsplan sieht für die einzelnen Cluster eine ungünstige Doppelerschließung der mittig angeordneten Grundstücksstreifen vor. Die Ursache für das Problem liegt in der geringen vorgegebe- nen Bautiefe dieses Streifens, die lediglich eine einzige (linear zusammenhängende oder als „Perlenkette“ aufgelockerte) Gebäudezeile ermöglicht. Dadurch entsteht, bedingt durch die nicht zur Disposition stehende Lage der Grünflächen und der vorgegebenen Geometrie der Cluster, ein relativ ungünstiges, aber kaum verbesserungsfähiges Verhältnis von Verkehrsfläche zu Grundstücksfläche. 2.2 Konzeption Das Erschließungskonzept des Bebauungsplans wird im Grundsatz beibehalten, da es nach Abwägung der möglichen Alternativen für die Erschließung der vorgegebenen Cluster sinnvoll und angemessen erscheint. Die Tiefe des Mittelstreifens wird jedoch im Zusammenhang mit den Änderungen zum bestehenden Bebau - ungsplan vergrößert, um hier neue und wirtschaftlichere Bau- und Erschließungsformen zu ermöglichen. Back-to-back im östlichen Teil des zentralen Streifen angeordnete Doppelhäuser („Hausquartette“) vermei- den mit ihren zu den Seiten hin orientierten Gärten das Problem der Doppelerschließung und ermöglichen reizvolle Sichtbeziehungen quer durch die Zwischenräume der Struktur. Die „Hausquartette“ bilden das Rückgrat der Cluster. Sie ermöglichen eine Vielzahl von Wohnformen und sind damit für die differenzierten Wünsche von Baugruppen besonders geeignet. Die vier Wohneinheiten eines „Quartetts“ sind jeweils nach zwei Seiten hin (Wohn- und Schlafräume nach Osten bzw. Westen) orientiert. Durch die Vergrößerung der Tiefe des Mittelstreifens reduziert sich die Tiefe der äußeren Grundstücksstreifen auf ein sinnvolles Maß. Die hier vorgesehenen Reihen- und Doppelhäuser sind durchweg nach Süden orientiert. Die Quartiersplätze befinden sich an zentraler Stelle innerhalb der Cluster. Sie sind als gepflasterte Flä- chen mit Schatten spendenden Bäumen, integrierten Sitzbänken und Spielflächen für Kinder versehen. Die Besucherstellplätze (Senkrechtparker) sind in ausreichender Anzahl ebenfalls unter Schatten spendenden Bäumen angeordnet. 3 Lageplan KFW Architekten 3 Bedeutung der übergreifenden und allgemeingültigen Gestaltungsziele Ein qualitätvoll bebautes Wohnquartier zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass ein gestalterischer Zusam- menhang zwischen den einzelnen Häusern zu erkennen ist. Im besten Fall stellt die Bebauung erkennbar einen Gesamtentwurf dar, der wie ein Puzzle aus vielen einzelnen Teilen/Häusern besteht, die gestalterisch aufeinander abgestimmt sind und nicht nur für sich allein betrachtet, sondern auch als Ganzes ein Bild abgeben. Nur so bekommt ein Neubaugebiet seine eigene Ausstrahlung, die es von anderen Baugebieten unterscheidet. Das übergeordnete Gestaltungskonzept fördert die Identität des Wohngebiets und dadurch gleichermaßen den Gemeinsinn der Bewohnerschaft. Hiervon profitieren alle Bewohner in hohem Maße. Baugebiete, die mit Einzel- Doppel- und Reihenhäusern von ein und demselben Bauherrn am Stück bebaut und erst nach Planung bzw. Fertigstellung veräußert werden, haben den Vorteil, dass sich der gestalterische Zusammenhang der Gebäude untereinander wesentlich leichter hergestellt werden kann, da „alles aus einer Hand kommt“. Baugebiete wie Cluster 4 und 5, die, in Grundstücke aufgeteilt, einzeln veräußert und von unterschiedlichen Bauherrn mit ihren jeweiligen Architekten beplant und bebaut werden, zerfallen gestalterisch leider fast immer in eine Vielzahl von Einzelarchitekturen ohne übergeordneten Zusammenhang. Der Gesamteindruck ist meist chaotisch. Eine Identifizierbarkeit des Baugebiets im positiven Sinn kann nicht entstehen, da es aussieht, wie viele andere. Ebenso wenig haben die Bewohner eines solchen Quartiers die Möglichkeit, sich mit dem Quartier als Ganzem zu identifizieren. Das Gestaltungshandbuch für die Cluster 4 und 5 soll den betreffenden Bauherrn und Architekten eine Hilfe - stellung geben, damit die übergeordneten Gestaltungsziele, von denen die gesamte zukünftige Bewohner- schaft in großem Maße profitieren wird, erreicht werden können. Ziel ist es, trotz unterschiedlicher Baustruk- turen und Gebäudegrößen ein ganzheitlich homogenes Erscheinungsbild des Wohnquartiers zu erreichen. Neben den im Gestaltungshandbuch aufgeführten baustrukturellen Vorgaben liegt der Schlüssel für eine qualitativ hochwertige und stadtgestalterisch prägnante Gesamterscheinung in dem genannten definierten und reduzierten Material- und Farbkonzept. 4 4 Allgemeiner Gestaltungsrahmen Gebäude - Baukörper: Erwünscht sind einfache rechtwinklig aufgebaute Baukörper mit ruhigen und klaren Formen, keine additiv aus einzelnen Kuben zusammengestellten Baukörper. Kubische Einschnitte sind erlaubt. Vordächer und dekorative Applikationen (Säulen, Gesimse, Verzierungen ) sind nicht erwünscht. Die im Bebauungsplan vorgegebenen Wandhöhen sind zu beachten. 5 - Dächer: Die Dächer sind als Flachdach (zwingende Anforderung nur bei Hausquartetten) oder flach geneigtes Pultdach (max.15° Dachneigung) aus- zuführen. Der Dachüberstand im Bereich Ortgang darf max. 30 cm betragen, der Dachüber- stand im Bereich Traufe/First max. 60 cm. Pro Hausgruppe (Doppelhaus, Reihenhauszeile) soll auf eine durchgehende und einheitliche Ausführung des Dachüberstands geachtet werden. Die im Bebauungsplan vorgegebene Ausrichtung der Pultdächer ist dabei ebenso zu beachten, wie die mindestens extensive Dachbegrünung. Attikaabdeckung, Ortgang und Traufe: Die Attikaabdeckung/First- Ortgang-, Traufbleche, Dachrinnen, Fallrohre sind aus Zinkblech, natur- farben oder grau, herzustellen. 4.1 Allgemeines - Wandoberflächen: Es sind Putzfassaden ggf. ergänzt mit Holz/Eternit erwünscht. Nicht erwünscht sind grobkörnige Putze, glänzende Putze, Metallfassaden und Fassaden aus Glas und anderen glänzenden Materialien. Rankkonstruktionen für Wandbegrün- ung können nach Wahl ausgeführt werden. 6 - Farbliche Fassadengestaltung: Durch die farbliche Fassadengestaltung soll eine prägnante und gleichzeitig zurückhaltende Ge- samterscheinung des Quartiers gefördert und die kubische Wirkung der Baukörper unterstützt werden. Reflektierende Materialien sind zur Oberflächen- gestaltung der Gebäude unzulässig. (Großflächige Fenster, Anlagen zur Gewinnung von Energie sowie Bauteile zur Energieeinsparung sind hiervon ausgenommen). Grelle Farbtöne sind untersagt. Der Hellbezugs- wert muss zwischen 50% und 100% liegen. Helle Pastelltöne sind zu vergrauen oder mit Komple- mentärfarben zu brechen. Erwünscht sind gedeck- te Farben und möglichst nur ein Farbton pro Haus bzw. Hausgruppe. - Fassadengliederung: Analog zur Baukörpertypologie und deren Umgang mit Volumen sind Fassadentypologien erwünscht, die die vorgegebene baustrukturelle Idee unter stützen. Hierbei sind die verschiedensten Fassa- denstrukturen möglich (horizontale Bandfassaden, vertikale Gliederung oder Lochfassaden). Wichtig ist, dass das jeweilige Fassadenthema, bezogen auf eine zusammenhängende Hausgruppe (Doppelhaus, Reihenhauszeile, Hausquartette), durchgängig behandelt wird. 7 - Sonnenschutz/Sichtschutz/Einbruchschutz: Rolladen/Raffstoren/Markisen sind als überputztes Einbauelement (keine sichtbaren Elemente/Vor- bauelemente) auszuführen. Alternativ sind Schiebeläden, wandbündig, aus Holz bzw. Holzwerkstoffen möglich, grau oder naturfarben lackiert. Markisen sollten unifarben ausgeführt werden. Dekorative Muster und grelle Farbtöne sind nicht erwünscht. - Hauseingangstüren: Erwünscht sind rechteckige und formal schlicht gehaltene Hauseingangstüren. Nicht erwünscht sind Bogenhauseingangstüren und Hauseingangs- türen mit dekorativen oder mit Sprossen versehenen Glasfeldern. Farblich sind die Hauseingangstüren in weiß oder in Grautönen zu halten. Grelle Farbtöne sind nicht erwünscht. - Fenster und Außentüren: Erwünscht sind rechteckige Fenster und Außen- türen. Nicht erwünscht sind Bogenfenster/-türen und Sprossenfenster/-türen. Farblich sind die Fenster in weiß oder in Grautönen zu halten. Grelle Farbtöne sind nicht erwünscht. - Sockel: Die gestalterische Darstellung/Betonung eines Sockels ist nicht erwünscht. 8 4.1 Gestaltungsleitlinien Hausquartette Ein Hausquartett soll als ein zusammenhängendes Ensemble in Erscheinung treten. Durch gestalteri- sche Absprachen (z.B. gekreuzte, über beide Ge- schosse reichende Wandscheiben als durchgehen- de Trennung zwischen den Einheiten innerhalb einer Baugruppe soll der Zusammenhalt der vier unter- schiedlichen Häuser eines „Hausquartetts“ sicher- gestellt werden. Die Ecken eines Hausquartetts sind zumindest im Obergeschoss in dem im Bebauungs- plan festgelegten Maß zwingend zu bebauen. Die im Bebauungsplan vorgegebenen Wandhöhen sind zu beachten. Für die Hausquartette ist die Ausbildung eines Flachdachs ebenfalls baurechtliche Vorgabe. Die Einfriedigungen der Gärten sind als Hecken mit einer Höhe von 1,50 m vorzusehen. 4.2 Gestaltungsleitlinien Reihenhäuser Jede Reihenhauszeile soll eine, auf die jeweilige Zeile bezogen, einheitliche Gestaltung und Kuba- tur ausweisen. Alle Häuser einer Reihenhauszeile sollen durch dieselbe First- und Traufhöhe, dieselbe Dachform, -ausrichtung, -neigung und, falls vorhan- den, dieselben Dachüberstände als ein Gebäude in Erscheinung treten. Die Bauflucht einer Hausgruppe soll auf der Vorder- und der Rückseite durchlaufen. Die im Bebauungsplan vorgegebenen Wandhöhen sind zu beachten. 4.3 Gestaltungsleitlinen Doppelhäuser Jede Doppelhausgruppe soll eine einheitliche Ku- batur und Gestaltung aufweisen. Beide Einheiten eines Doppelhauses sollen durch dieselbe First- und Traufhöhe, dieselbe Dachform, -ausrichtung, -neigung und, falls vorhanden, dieselben Dach- überstände als ein Gebäude in Erscheinung treten. Die Bauflucht eines Doppelhauses soll auf der Vorder- und der Rückseite durchlaufen. Die im Bebauungsplan vorgegebenen Wandhöhen sind zu beachten. 5 Gestaltungsrahmen Nebenanlagen - Wandoberflächen: Carports sind zu verputzen oder mit Holz/Eternit zu verkleiden. Die Farbgebung ist wie unter „Farbliche Fassadengestaltung “ unter Punkt 4.0 „Gestaltungsrahmen Gebäude“ auszuführen. Rankkonstruktionen für Wandbegrünung können nach Wahl ausgeführt werden. - Dach: Carports sind mit Flachdach und umlaufender Attika, Dachüberstand max. 0,20 m, herzustellen und extensiv zu begrünen. 9 Der öffentliche Raum soll geordnet und von klaren Raumkanten geprägt sein. Verstreute und gestalte- risch nicht aufeinander abgestimmte Nebenanlagen erzeugen ein unruhiges und chaotisches Erschei- nungsbild. Die Nebenanlagen eines Baufeldes sollen eine ein- heitliche Kubatur und Gestaltung aufweisen. Da sich die im Bebauungsplan festgelegten Stand- orte der Carports vielfach direkt und prominent an der Straße befinden und zum Teil aneinander grenzen, ist eine gestalterische Abstimmung der be- troffenen Bauherren/Planer untereinander dringend erforderlich mit dem Ziel, eine einheitlich zusammen- fassende Erscheinung der Carports herzustellen. Vorzusehen ist ein offener Carport als Massivbau- oder Holzkonstruktion (max. eine geschlossene raumhohe Wand zum Nachbarn hin) in Kombination mit jeweils einem mindestens dreiseitig geschlosse- nem Geräteschuppen. 6 Gestaltungsrahmen Grün- und Freiflächen 10 Veränderungen (Aufschüttungen, Abgrabungen) der vorhandenen Topografie der Grundstücke sind ausgeschlossen. - Einfriedung von Cluster 4 bzw. 5: Gemäß des Bebauungsplanes sind die Wohngebiete zu den öffentlichen Grünflächen jeweils auf der nördlichen, östlichen und südlichen Seite mit einer einheitlichen Hainbuchenhecke in 1,80 m Höhe abzugrenzen. - Einfriedungen der Grundstücke innerhalb Cluster 4 bzw. 5 allgemein: Einfriedigungen sind als Hecken und in Hecken integrierte Drahtzäune mit einer max. Höhe von 1,50 m, aus einheimischen Laubgehölzen, auszuführen. - Außenbeläge (Zufahrten, Zugänge, Fußwege) Die Außenbeläge sind als wassergebundene Beläge, Naturstein- oder Betonpflaster in allen Grautönen (keine farbigen Beläge erwünscht) und versickerungsfähig auszuführen. Dekorative, schräge oder bogenförmige Verlege- arten sind nicht erwünscht. - Baumpflanzungen Es sind einheimische Laubbäume erwünscht (Standorte gemäß Bebauungsplan). Koniferen sind nicht erwünscht.