Handhabung Hauptsatzung § 15 (4) Ortsbild Durlach

Vorlage: 26202
Art: Beschlussvorlage
Datum: 09.12.2010
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Durlach

Beratungen

  • Ortschaftsrat Durlach

    Datum: 15.12.2010

    TOP: 2

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 2 Antrag
    Extrahierter Text

    ANTRAG B‘90/Die Grünen-OR-Fraktion vom: 28.09.2009 eingegangen: 29.09.2009 Gremium: Termin: TOP: Verantwortlich: Ortschaftsrat 15.12.10 2 öffentlich Bauordnungsamt Thema: Handhabung Hauptsatzung § 15 (4) Ortsbild Durlach Begründung: Wie schon des Öfteren wurde im Rahmen der dem OR Durlach gewährten Einsichtnahme von Baugesuchen jetzt wieder bei zwei Bauanträgen 2009 sichtbar, dass zum Zeitpunkt der Einsichtnahme von schon gestellten Bauanträgen oder auch Voranfragen, die Phase verpasst wird, in welcher, zu dem eine vorgesehene intensive Beteiligung des OR Durlach zu Fragen des Ortsbildes notwendig wäre (siehe hierzu auch § 15 (4) 6. der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe) Bei den Bauanträgen bezüglich der Karl-Weysser-Str. und Amthausstr. 21 ist ohne weiteres festzustellen, dass hier Veränderungen des Ortsbildes stattfinden werden. Eine Beteiligung des OR über die Einsichtnahme der Baugesuche kommt hier offensichtlich viel zu spät, insbesondere wenn die Verwaltung einräumt, dass schon monatelang im Voraus Vorgespräche stattgefunden haben. Hierbei wäre es durchaus möglich gewesen, den OR Durlach in der vorgesehenen Form zu beteiligen. Deshalb stellen wir folgenden Antrag: Antrag: Die Verwaltung beteiligt den OR Durlach in Fragen, welche das Ortsbild wahrscheinlich oder offensichtlich betreffen werden, in Zukunft frühzeitig; unter Umständen umgehend, bevor Vorgespräche o.ä. mit potentiellen Bauherren stattgefunden haben, insbesondere dann, wenn der Bereich der Gesamtanlagen-Satzung betroffen ist. gez. Ralf Köster Dr. Heike Puzicha-Martz Dietmar Maier Winnie Kratzmeier-Fürst Martin Pötzsche Gerhard Stolz

  • TOP 2, Stellungnahme
    Extrahierter Text

    STELLUNGNAHME zum Antrag OR-Fraktion B 90/Die Grünen vom: 28. September 2009 eingegangen: 29. September 2009 Gremium: Ortschaftsrat Durlach Termin: TOP: Verantwort- lich: 15.12.10 2 öffentlich Zentraler Juristischer Dienst / Stadtplanungsamt / Bauordnungsamt Handhabung Hauptsatzung § 15 (4) Ortsbild Durlach Die baurechtlichen Verfahren nach Landesbauordnung gehören zu den der Kommune übertragenen staatlichen Weisungsaufgaben, die der Oberbürgermeister in eigener Zu- ständigkeit erledigt. Bei Gemeinden, die zugleich staatliche untere Baurechtsbehörden sind, gibt es im Sinne von § 36 Baugesetzbuch kein Mitentscheidungsrecht des Gemein- derats. Die untere Baurechtsbehörde ist in den baurechtlichen Verfahren an eng bemes- sene Fristen gebunden. Die Frist für die Beteiligung der vom Antrag berührten Dienststel- len darf höchstens einen Monat betragen. Immer wenn zu vermuten ist, dass die Verände- rung und Gestaltung des Ortsbildes durch den Bauantrag berührt wird, beteiligt das Bau- ordnungsamt im Baugenehmigungsverfahren parallel zu anderen Fachdienststellen auch das Stadtamt Durlach. Dieses ist dafür zuständig, innerhalb der Ortschaft die Wahrnehmung der Rechte zu orga- nisieren und die Beteiligung des Ortschaftsrats in geeigneter Weise im Sinne § 15 Abs.4 der Hauptsatzung sicherzustellen. Danach hat der Ortschaftsrat die örtliche Verwaltung zu beraten und ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören. Seine Stellungnahme wiederum fließt in die Stellungnahme des Stadtamtes mit ein, die an das Bauordnungsamt abgegeben wird. Kann das Bauordnungsamt die Anregungen und Be- denken der Ortschaft aus rechtlichen Gründen nicht berücksichtigen, wird der Vorgang dem Oberbürgermeister zur Entscheidung vorgelegt. Danach wird das Stadtamt über das Ergebnis der Entscheidung informiert und verständigt wiederum den Ortschaftsrat. Im Vorfeld der baurechtlichen Verfahren haben die Bauherrschaft und die mit der Planung beauftragten Personen einen gesetzlichen Anspruch auf Beratung durch die zuständigen Ämter, um unter Berücksichtigung des Bauplanungs-, Bauordnungs- und Baunebenrechts (Denkmalrecht, Naturschutzrecht, Wasserrecht u. a.) genehmigungsfähige Bauvorlagen erstellen zu können. Die Beratung erfolgt soweit vorhanden auf der Grundlage der vorlie- genden kommunalen Satzungen und Fachplanungen, die vom Gemeinderat beschlossen wurden und vorher im Ortschaftsrat behandelt wurden. Es war bereits in der Vergangen- heit der Fall, dass das Stadtamt über Projekte mit Relevanz nach Vorgesprächen bei den Fachämtern informiert wurde und auch der Bauherrschaft empfohlen wurde, wegen der besonderen städtebaulichen Bedeutung den Kontakt mit dem Stadtamt Durlach zu su- chen. Die Verwaltung wird zukünftig neben der Beteiligung des Stadtamts in den Genehmi- gungsverfahren bei Beratungen im Vorfeld besonders prüfen, ob das Bauvorhaben zu ei- ner relevanten Veränderung des Ortsbildes führt. Ist dieses zu bejahen, wird die Verwal- tung das Stadtamt davon in Kenntnis setzen. Dem Stadtamt obliegt es dann, die örtlichen Gremien in geeigneter Weise zu informieren und gegebenenfalls Investor und Planer direkt um weitergehende Informationen zu bitten.