Bebauungsplan "Hanggebiet Durlach - Bereich C", Karlsruhe-Durlach Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

Vorlage: 26201
Art: Beschlussvorlage
Datum: 09.12.2010
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Durlach

Beratungen

  • Ortschaftsrat Durlach

    Datum: 15.12.2010

    TOP: 1

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • BPlan_Entwurf
    Extrahierter Text

  • Hanggebiet Durlach
    Extrahierter Text

    Gremium: Ortschaftsrat Durlach BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Termin: TOP: Verantwortlich: 15.12.10 1 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "Hanggebiet Durlach - Bereich C", Karlsruhe-Durlach Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 28.09.2006 1 Zustimmung Gemeinderat 22.06.2010 2 Zustimmung Gemeinderat 25.01.2011 Antrag an den Ortschaftsrat Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan als Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit voll- ständigem Wortlaut siehe Seite 10). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Vorbemerkung: Die im Bereich des Hanggebiets Durlach festzustellenden Nachverdichtungstenden- zen, die die städtebauliche Struktur in diesem Bereich negativ verändert haben, ga- ben Anlass, dem entgegenzusteuern, um den bestehenden Charakter des Gebiets als hanglagiges Villengebiet zu erhalten. Zu diesem Zweck fasste der Planungsaus- schuss am 28.09.2006 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Hangge- biet Durlach“. Die im Plangebiet durchgeführte Analyse führte zu dem Ergebnis, dass im Geltungs- bereich des aufzustellenden Bebauungsplans Hanggebiet Durlach insgesamt 19 Be- bauungspläne, davon 7 einfache und 12 qualifizierte Bebauungspläne, und Bereiche ohne Bebauungsplan vorhanden sind. Dies führt zu einer uneinheitlichen und un- übersichtlichen Rechtslage, die eine Vereinheitlichung der Art und des Maßes der im Hanggebiet Durlach zulässigen Bebauung erfordert. Um eine weitgehend einheitliche Änderung aller im Geltungsbereich liegenden Be- bauungspläne herbeizuführen, wurde der Aufstellungsbeschluss für den Gesamtbe- reich Hanggebiet Durlach einschließlich des Bereichs Turmberg gefasst. Zunächst war beabsichtigt, das Gesamtgebiet mit einem einheitlichen, einfachen Bebauungs- plan zu überplanen. Die Regelungen der bisherigen Bebauungspläne sollten dabei erhalten bleiben, sofern der neue Bebauungsplan nichts anderes festsetzt. Das Be- bauungsplanverfahren sollte im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchge- führt werden. Im Verfahren nach dem Aufstellungsbeschluss hat sich im Zuge der vorgezogenen Bürgerbeteiligung ergeben, dass eine Überplanung des gesamten Areals mit nur einem Bebauungsplan nicht umsetzbar ist. Aufgrund der erheblichen Divergenz der vorhandenen Bebauung zeigte sich in einzelnen Bereichen, dass eine Abschnittsbil- dung erforderlich ist. Beabsichtigt ist deshalb die Aufstellung von insgesamt fünf Ein- zelbebauungsplänen, von denen der vorliegende Bebauungsplan als „Bereich C“ den dritten Abschnitt bildet. Im Plangebiet des Bereichs C gelten derzeit die qualifizierten Bebauungspläne Nr. 342, Hanggebiet Durlach zwischen Strähler- und Rumpelweg vom 17.05.1968, Nr. 385, Hanggebiet Durlach zwischen Strähler- und Rumpelweg Änderung vom 02.03.1973, Nr. 512 Hanggebiet Durlach zwischen Strähler- und Rumpelweg Ände- rung an der Max-Liebermann-Straße nördlich vom Wasserbehälter vom 22.10.1976 Nr. 556, Hanggebiet Durlach zwischen Strähler- und Rumpelweg, Änderung Ernst- Barlach-Straße vom 07.03.1980 und Nr. 557, Hanggebiet Durlach zwischen Strähler- und Rumpelweg südöstlich der Max-Beckmann-Straße vom 14.03.1980. Im Gel- tungsbereich des zukünftigen Bebauungsplans „Hanggebiet Durlach - Bereich C“ werden die Festsetzungen der vorstehenden Pläne im Umfang der beabsichtigten Regelungen ersetzt, die sonstigen Festsetzungen der obigen Bebauungspläne gel- ten uneingeschränkt weiter. Der Art der baulichen Nutzung nach handelt es sich beim Plangebiet überwiegend um ein reines Wohngebiet. Im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans be- finden sich einzelne Grundstücke für eine kirchliche Nutzung, für Gemeinbedarfs- zwecke, für einen Wasserbehälter und ein Tankstellengrundstück. Für die Bebauung des Gebiets gelten derzeit folgende Festsetzungen: Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Grundstücksausnutzung Je nach Anzahl der zulässigen Vollgeschosse (Vg) gilt bisher eine Grundflä- chenzahl und eine Geschossflächenzahl (GRZ/GFZ) von: 1 Vg 2 Vg 3 - 5 Vg 7 Vg Terrassenhäuser Nr. 342 0,3 / 0,3 0,3 / 0,60,3 / 1,0 Nr. 385 0,3 / 0,3 0,3 / 0,60,4 / 1,00,4 / 1,0 Nr. 556 0,4 / 0,5 0,4 / 0,80,4 / 1,0 Nr. 557 0,4 / 0,5 0,4 / 0,80,4 / 1,0 Auf dem Kirchengrundstück (FlSt. Nr. 58843) weist der Bebauungsplan Nr. 342 zwar Baumöglichkeiten aus, diese sind jedoch nicht realisierbar (siehe dazu unten). Auf dem Grundstück für Gemeinbedarf besteht eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,7. gem. Bebauungsplan Nr. 385. Geschossigkeit der Gebäude Bebauungsplan Nr. 342: Einzelhäuser und Ladenhäuser zweigeschossig, Reihenhäuser eingeschossig. Bebauungsplan Nr. 385: Grundstück für Gemeinbedarf: 2 Vollgeschosse, Ter- rassenhäuser 3 Vollgeschosse. Anzahl der zulässigen Wohneinheiten Bebauungspläne Nr. 385, 556, 557: Im Flachbaugebiet bis zu 2 Geschossen sind maximal 2 WE pro Gebäude zulässig. Dachneigung Die festgesetzte Dachneigung liegt im gesamten Gebiet zwischen 0° und 22°. Die bisher festgesetzte Art der baulichen Nutzung bleibt unverändert, insoweit gelten die bisherigen Bebauungspläne weiter. Eine Ausnahme bildet das im Bebauungs- plan mit Baurecht für die Katholische Kirche ausgewiesene Grundstück. Die dafür vorgesehenen Festsetzungen werden den tatsächlichen Verhältnissen und der vor- handenen Ausweisung im Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe angepasst. Städtebauliches Ziel des Bebauungsplanes ist der Erhalt des Villengebiets, das durch eine geringe Ausnutzung der Grundstücksflächen und der damit verbundenen relativ geringen Bebauungsdichte ausgezeichnet ist. Im Plangebiet gilt bereits eine GRZ von mindestens 0,3. Ein erheblicher Anteil der Grundstückseigentümer hat die damit verbundenen Möglichkeiten der Flächenausnutzung nicht ausgeschöpft, es wäre unverhältnismäßig, diese Eigentümer gegenüber denjenigen Eigentümern, die die GRZ bereits ausgeschöpft haben, durch eine Reduzierung der GRZ zu benachteiligen. Deshalb soll die bisherige GRZ erhalten bleiben. Um den Gebiets- charakter zu sichern, werden allerdings Festsetzungen getroffen, die sich nicht auf den Bodenwert der Grundstücke auswirken, gleichwohl aber einer weiteren Nach- verdichtung entgegenwirken sollen: Ergänzende Erläuterungen Seite 4 • Beschränkung von Überschreitungen der GRZ durch Nebenanlagen, Garagen etc. auf höchstens 25 %, • Festlegung größerer, vom Mindestmaß der LBO abweichender Abstandsflä- chen. Davon ausgenommen bleiben besondere Bauformen, wie etwa die vorhandenen Hausgruppen („Reihenhäuser“), Terrassenhäuser und sonstigen Gebäude mit drei und mehr Geschossen, die bereits realisiert sind. Um den bestehenden Charakter des Wohngebietes mit überwiegend Einfamilien- häusern zu erhalten, aber auch dem Bedarf an Einliegerwohnungen zu entsprechen, werden im gesamten Plangebiet maximal zwei Wohneinheiten je Gebäude und pro 500 m² Grundstücksfläche festgeschrieben. Gebäude mit zwei Vollgeschossen müssen mit einer Hauptgebäudeseite an die vor- dere, straßenseitige Baugrenze angeschlossen werden, Ausnahmen sind zulässig. Mit dieser Regelung soll ein möglichst ruhiges Straßenbild im gesamten Gebiet er- reicht werden. Das natürliche Gelände soll so weit als möglich in der ursprünglichen Form erhalten bleiben. Deshalb werden Abgrabungen und Aufschüttungen nur in geringem Umfang zugelassen. Garagen sollen mit einer Vorfläche angelegt werden, um den fließenden Verkehr möglichst wenig zu beeinträchtigen. Die im Südosten des Plangebietes - in der Verlängerung der Bergwaldstraße (Flst.Nr. 58843) - und im südwestlichen Teil - westlich der Franz-Marc-Straße - lie- genden Flächen des angrenzenden Landschaftsschutzgebietes werden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Der vorliegende Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Er ändert die bereits vorhandenen Bebauungspläne nur geringfügig, diese werden ge- ändert und ergänzt, ohne allerdings die Grundzüge der bisherigen Planung zu be- rühren. Das Verfahren wird deshalb im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt, von einer Umweltprüfung konnte nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen werden. I. Ergebnisse der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der früh- zeitigen Bürgerbeteiligung sowie der Auslegung des Bebauungsplanent- wurfs Am 14.02.2007 fand eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB statt. Unter Berücksichtigung der Äußerungen der betroffenen Bürger im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde die Planung insoweit umgestellt, dass das im Aufstellungsverfahren bezeichnete Gesamtareal in mehrere Teilberei- che untergliedert wurde. Im Rahmen der durchgeführten Behördenbeteiligung wurde insbesondere die teil- weise Überschneidung des Plangebietes mit dem Landschaftsschutzgebiet themati- siert. Dazu haben sich der Nachbarschaftsverband Karlsruhe sowie der Zentrale Ju- ristische Dienst als Untere Naturschutzbehörde geäußert. Die beiden betroffenen Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Flächen lagen bisher bereits im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 342, Hanggebiet Durlach zwischen Strähler- und Rumpelweg vom 17.05.1968. Diese Flä- chen wurden mittlerweile Teil des Landschaftsschutzgebietes „Bergwald- Rappeneigen“. Es handelt sich zum einen um das Flurstück Nr. 58843 - eine Fläche im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die allerdings mit einem Baurecht zugunsten der Katholischen Kirche belegt ist. Aufgrund der Ausweisung der Fläche als Landschaftsschutzgebiet ist diese Fläche baulich nicht mehr nutzbar. Deshalb wird die Fläche entsprechend ihrer Darstellung im Flächennutzungsplan und ihrer tatsächlichen Nutzung auch im Bebauungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesen, die mit der natur- schutzrechtlichen Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet im Einklang steht. Der Bereich des Wasserbehälters westlich der Franz-Marc-Straße ist im Flächennut- zungsplan als „Ver- und Entsorgungsfläche Wasserhochbehälter“ dargestellt. Diese Festsetzung ist mit ihrem Flächencharakter als Teil des Landschaftsschutzgebiets vereinbar, ergänzend wird auch diese Fläche als Teil des Landschaftsschutzgebie- tes nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Die im Rahmen der Behördenbeteiligung angehörte Immissionsschutzbehörde, die Wasser- und Abfallrechtsbehörde, die Bürgergemeinschaft Durlach und Aue, der BUND und der Landesnaturschutzverband haben sich nicht geäußert bzw. verblie- ben ohne Anregung. Gemäß des Auslegungsbeschlusses vom 22.06.2010 hat der Entwurf des Bebau- ungsplans in der Zeit vom 02.08. bis 17.09.2010 beim Stadtplanungsamt öffentlich ausgelegen. Im Rahmen der Auslegung wurden mehrere Stellungnahmen abgege- ben, die zusammenfassend in der Gegenüberstellung des Stadtplanungsamtes ent- halten sind, die als Anlage beigefügt ist. Diese Gegenüberstellung enthält die abwä- genden Antworten des Stadtplanungsamtes zu den Anregungen, auf die ergänzend Bezug genommen wird. Eine der Anregungen hatte zum Gegenstand, dass in das Gelände eingepasste Schwimmbäder den Terrassen und nicht überdachten Pergolen im Baugebiet gleichgestellt werden sollten und somit auch außerhalb der festgesetzten Bauberei- che zulässig wären. Dem stehen die Nutzungsintensität und die mit einer Schwimm- badnutzung verbundene Größe der Anlage entgegen. Ziel der städtebaulichen Ent- wicklung des Plangebietes ist es, die Garten- und Vorgartenbereiche, die außerhalb der festgesetzten Bauflächen liegen, von einer Bebauung freizuhalten. Zugelassen werden können allenfalls untergeordnete Nutzungen wie beispielsweise Terrassen und nicht überdachte Pergolen. Hinzu kommt, dass Schwimmbecken mit ausgedehnten Wasserflächen den gründ- ordnerischen Zielsetzungen im Gebiet widersprächen, anders als ebenerdige Ter- rassenbereiche. Deshalb bleibt eine Schwimmbadnutzung - wie bisher - nur inner- halb der ausgewiesenen Baubereiche zulässig. Eine wiederholt geäußerte Anregung betrifft die Gültigkeit des Bebauungsplanes Nr. 342 „Hanggebiet Durlach zwischen Strähler- und Rumpelweg“ vom 17.05.1968. Die eingegangenen Stellungnahmen gehen davon aus, dass dieser Bebauungsplan Ergänzende Erläuterungen Seite 6 nichtig sei, dies schlage auf den zu beschließenden Änderungsbebauungsplan durch. Das ist im Ergebnis unzutreffend. Es ist zwar richtig, dass in älteren Baugenehmi- gungsverfahren seitens der Stadtverwaltung teilweise die Auffassung vertreten wur- de, der Bebauungsplan Nr. 342 sei aufgrund eines Ausfertigungsmangels nichtig. Diese Auffassung ist jedoch nach der Rechtsprechung des VGH Mannheim zur Aus- fertigung von Bebauungsplänen überholt. Der Bebauungsplan Nr. 342 wurde bisher nicht angefochten, eine Nichtigkeitsfeststellung erfolgte, entgegen der Behauptung der Einwender nicht. Die Stadt selbst hat als Verwaltung keine Normverwerfungs- kompetenz. Deshalb bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken an der Wirk- samkeit des Bebauungsplanes. Auch in materieller Hinsicht ist den Anforderungen der Rechtsprechung bei der Aus- fertigung von Bebauungsplänen genüge getan worden. Zwar wurde der beschlosse- ne Bebauungsplan nicht vom damaligen Oberbürgermeister unterzeichnet. Unter- zeichnet wurde jedoch der Satzungsbeschluss, mit dem der Gemeinderat am 14.11.1967 den Bebauungsplan für den Planbereich „Hanggebiet Durlach - Teilab- schnitt zwischen dem Baugebiet Strähler- und dem Rumpelweg“ beschlossen hat. In diesem Beschluss wird auf den Bebauungsplan, bestehend aus zeichnerischen und schriftlichen Festsetzungen, die Begründung und die örtlichen Bauvorschriften Be- zug genommen. Diese Unterlagen waren dem Satzungsbeschluss beigefügt und wurden dem Regierungspräsidium Nordbaden zur Genehmigung vorgelegt. Sämtli- che Dokumente sind mit dem Genehmigungsstempel des Regierungspräsidiums Nordbaden vom 01.04.1968 versehen. Die Unterschrift des Oberbürgermeisters auf einem anderen Schriftstück als dem Bebauungsplan, hier dem Satzungsbeschluss, reicht anstelle der Ausfertigung aus, wenn die zur Identifizierung eines konkreten Planes, seiner Festsetzungen, seiner Begründung und des Nachvollzuges des Ver- fahrens notwendigen Daten darin erhalten sind. Das ist vorliegend der Fall und gilt auch für die anschließenden Änderungen des Bebauungsplans. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Bebauungsplan Nr. 342 rechtsgültig ist. Schließlich rügt eine Anliegerin, dass die Festsetzungen des zu beschließenden Be- bauungsplanes ihr Grundstück entwerten würden, da die Bebaubarkeit ihres Grund- stücks eingeschränkt würden. Warum die Bebauungsmöglichkeiten allerdings einge- schränkt werden, wird nicht dargelegt. Das betroffene Grundstück ist bereits mit ei- nem Wohnhaus bebaut, das in Gänze bestandsgeschützt ist. Die Nutzbarkeit des Grundstücks wird durch die beabsichtigten Festsetzungen nicht beeinträchtigt, eine Einschränkung ergibt sich lediglich aus dem Umstand, dass künftig eine Grundflä- chenüberschreitung durch Garagen und Stellplätze, Nebenanlagen und bauliche Anlage unterhalb der Geländeoberfläche nicht mehr um 50 %, wie dies nach § 19 Abs. 4 BauNVO zulässig wäre, sondern nur um 25 % möglich sein wird. Diese Ein- schränkung ist unbedeutend und kann Schadensersatzansprüche der betroffenen Anwohnerin nicht auslösen. Die eingegangenen Stellungnahmen blieben deshalb unberücksichtigt. Ergänzende Erläuterungen Seite 7 II. Abschluss des Verfahrens Nach dem nunmehr erreichten Verfahrensstand kann dem Gemeinderat empfohlen werden, nachstehend Beschluss zu fassen: Beschluss: Der Ortschaftsrat Durlach bittet den Gemeinderat, Folgendes zu beschließen: 1. Die zum Bebauungsplan „Hanggebiet Durlach - Bereich C“, Karlsruhe- Durlach vorgetragene Anregungen bleiben nach Maßgabe des Planent- wurfes vom 30.01.2007 in der Fassung vom 22.04.2010 und den ergän- zenden Ausführungen in der Vorbemerkung zu diesem Beschluss unbe- rücksichtigt. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. 2. folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Hanggebiet Durlach - Bereich C“, Karlsruhe-Durlach Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Bau- gesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) und § 74 der Landesbauordnung (LBO) vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den Bebauungsplan „Hanggebiet Durlach - Bereich C“ zusammen mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Sat- zung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB). Gegenstand des Be- bauungsplanes sind ferner örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO), die als selbständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Rege- lungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil, jeweils vom 30.01.2007 in der Fassung vom 22.04.2010. Sie sind Bestandteil dieser Satzung. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB mit Datum vom 22.04.2010 beige- fügt. Die Satzungen zu den planungsrechtlichen und den örtlichen Bauvorschrif- ten (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO).

  • Ra_Anlage
    Extrahierter Text

    Anlage zum Satzungsbeschluss - Bebauungsplan „Hanggebiet Durlach - Be- reich C“, Karlsruhe-Durlach Zusammenfassung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung für die Abwä- gung relevanten Stellungnahmen Stellungnahme aus öffentlicher Aus- legung Stellungnahme der Stadtplanung Anlieger, Im Rennich , 76227 Karlsruhe, 17.09.2010 Der Anwohner bittet darum, in den pla- nungsrechtlichen Festsetzungen in Ziffer 5 "Nebenanlagen" den 2. Absatz wie folgt zu ergänzen: „Ausgenommen hier- von sind Kinderspieleinrichtungen... und Schwimmbäder, die nicht über das Ge- ländeniveau hinausragen. Da das ins Gelände eingepasste Schwimmbad nicht anders in Erscheinung trete als eine Ter- rasse oder eine nicht überdachte Pergo- la, müsste ein Schwimmbad in gleicher Weise auch außerhalb der Baubereiche möglich sein. Das gleiche gilt für die Vorgartenzone gem. § 3.1 der örtlichen Bauvorschriften. Gerade dies würde da- zu beitragen, das Ziel des Bebauungs- plans „den attraktiven ursprünglichen Charakter des hanglagigen Villengebiets zu erhalten“ zu dienen, da dies dazu bei- tragen würde, die Villenstruktur auch künftig zu erhalten. Zu einer villenartigen Bebauung gehöre u. a. auch, dass Schwimmbäder möglich seien. Aufgrund der Nutzungsintensität und auch der Ausmaße einer solchen Nut- zung ist ein Schwimmbad nicht mit einer Terrassennutzung vergleichbar, selbst wenn dieses ins Gelände eingepasst ist. Es würde damit eine nicht unerhebliche Fläche des Vorgartens in Anspruch nehmen und damit dem städtebaulichen Ziel eines Vorgartens als vegatativ ge- prägte, von baulichen Anlagen im We- sentlichen freizuhaltende Zone zwischen öffentlicher Straßenverkehrsfläche und Bebauung, entgegenstehen. Um den städtebaulichen Charakter des hanglagigen Villengebietes zu erhalten wird gerade auch über die Vorgartenbe- reiche hinaus wert auf den Erhalt von großflächigen zusammenhängenden Grün- und Gartenbereiche auf den Grundstücken gelegt. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind deshalb so festgesetzt, dass sie einerseits diese Freiräume sichern, andererseits aber auch ausreichend Fläche für die Haupt- nutzung inkl. Nebenanlagen, wie z.B. Schwimmbadnutzung bieten. Während ein Schwimmbecken mit sei- ner ausgedehnten Wasserfläche außer- halb der überbaubaren Grundstücksflä- che den oben genannten grünordneri- schen Zielstetzungen widerspricht, ist eine gestalterische Einbindung von Ter- rassen, als ebenerdige Erweiterung des Hauptgebäudes in Vorgarten- und Gar- tenbereiche eher möglich. Anders als in der Stellungnahme ausgeführt, kann die Schwimmbadnutzung in den Garten- und Freiflächen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen auch nicht als ein prägendes städtebauliches Element für - 2 - die vorhandene und zu sichernde Villen- struktur des Gebiets angesehen werden. Die Schwimmbadnutzung ist somit zwar generell zulässig, soll aber weiterhin auf die Baubereiche beschränkt bleiben. Anlieger, Geigersbergstraße, 76227 Karlsruhe Der neu aufgestellte Bebauungsplan ba- siert auf keinem geltenden Bebauungs- plan. Der zugrunde liegende Bebau- ungsplan Nr. 342 sei nichtig und existie- re nicht. Dieser trage nicht die Unter- schrift des damaligen Bürgermeisters Dr. Klotz. Außerdem fehle ein Verweis auf den Satzungsbeschluss. Am 30.09.1998 sei festgestellt worden, dass der Bebau- ungsplan nichtig sei. Dies u.a. aufgrund des Urteils des VGH Baden- Württemberg vom 10.04.1997. Die Ge- nehmigung des Gebäudes Max- Beckmann-Straße 1 a sei nur möglich gewesen, da die Stadt Karlsruhe den Bebauungsplan als nichtig behandele. Anderenfalls hätte auf diesem Grund- stück nicht gebaut werden dürfen. Nun könne die Stadt Karlsruhe nicht je nach Gegebenheit Bebauungspläne als nichtig oder als wirksam betrachtet werden. In diesem Fall jedenfalls bestünde Nichtig- keit. Die Überprüfung durch den Zentralen Juristischen Dienst ergab, dass der Be- bauungsplan Nr. 342, um dessen Ände- rung es hier geht, durchaus gültig ist. Es wird dargelegt, der Bebauungsplan entspräche nicht seiner Zielsetzung. Durch den neuen Bebauungsplan solle die Baudichte auf ein verträgliches Maß beschränkt werden. Mit den konkreten Festsetzungen des neuen Bebauungs- plans werde aber die Bebauungsmög- lichkeit gerade ausgeweitet. Die bisheri- gen Baufenster werden überschritten. Dies bedeutet, dass z.B. auf dem Grundstück rechts der Einwender eine Bebauung als zwei optisch völlig ge- trennte Gebäude als straßenseitige und zusätzlich als zweite Reihe Bebauung mitten im Hanggebiet zulässig wären. Eine solche Bebauung existiert bisher im gesamten Teilgebiet nicht. Dies sei eine unzulässige Ausweitung der bisherigen Beschränkungen. Eine zweite Reihen- bebauung wäre ein ganz erheblicher Eingriff in die bisherige Bebauung und in den Villencharakter des Grundstücks. Diese Argumentation ist nicht nachvoll- ziehbar. Da die zugrunde liegenden Be- bauungspläne mit ihren jeweiligen Bau- fenstern weiterhin gültig bleiben, kann auch nach dem neuen Bebauungsplan nicht über die bisherigen Baufenster hinaus gebaut werden. - 3 - Auch werde mit dem jetzigen Entwurf die Zahl von Wohneinheiten pro 500 m² Grundstücksfläche zugelassen. Dies würde eine ganz erhebliche und bislang in dem konkreten Gebietsteil überhaupt nicht vorhandene zusätzliche Bebauung bedeuten. Warum die Einschränkung auf 2 Wohn- einheiten pro 500 m² eine zusätzliche Bebauung ermöglicht ist ebenso nicht nachvollziehbar und ergibt logisch kei- nen Sinn. Anliegerin, Ernst-Barlach-Straße, 76227 Karlsruhe Die Anliegerin ist mit den Festsetzungen im Bebauungsplan nicht einverstanden. am 21.09.1998 hat sie ihr Grundstück mit Garagengrundstück von der Stadt Karls- ruhe erworben. Im Kaufvertrag enthalten ist eine Verpflichtung für den Käufer, ein Wohnhaus mit Garage/Stellplatz ent- sprechend den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Zwischen Strähler- und Rumpelweg“ sowie den schriftlichen Bedingungen und Hinweisen der rechtsverbindlichen Bau- voranfrage zu errichten. Mit dem beab- sichtigten Bebauungsplan werde die Be- baubarkeit ihres Grundstücks abgesehen vom Bestandsschutz rechtswidrig einge- schränkt. Die Stadt Karlsruhe habe sich durch den Kaufvertrag selbst gebunden und könne im Wege einer Bebauungs- planung diese Verpflichtung nicht einsei- tig einengen. Mit einer Beschränkung ihrer Rechte sei sie nicht einverstanden. Es handele sich hierbei um eine nicht zulässige Enteignung durch Bebauungs- plan. Darüber hinaus fehle dem Bebau- ungsplan die Rechtsgrundlage. Die Er- mächtigung für diese Bauplanung als Ergänzung des bisherigen Bebauungs- planes fehle. Leider legt die Anliegerin nicht dar, in- wiefern sie ihren Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nun nicht mehr nach- kommen kann, abgesehen davon dass sie diese bereits längst erfüllt hat. Die Argumentation kann deshalb nicht nach- vollzogen werden. Die Anliegerin verweist hier ebenfalls auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 342. Die Stadt Karlsruhe habe z.B. im Jahre 2001 bereits in Baubescheiden festgehalten, dass sie von dessen Un- gültigkeit ausgeht. Zum Nachweis des- sen ist dem Schreiben ein Bescheid zu Nachbareinwendungen aus dem Jahr 2000 beigelegt. Der neu aufgestellte Be- bauungsplan als Weiterführung eines nichtigen Bebauungsplanes habe damit keine Rechtsgrundlage. Die Überprüfung durch den Zentralen Juristischen Dienst ergab, dass der Be- bauungsplan Nr. 342, um dessen Ände- rung es hier geht, durchaus gültig ist.

  • Ra-Begruendung
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Hanggebiet Durlach - Bereich C“, Karlsruhe – Durlach beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - Hanggebiet Durlach Bereich C Stand: 04.11.2010 - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) .................... 3 1. Aufgabe und Notwendigkeit – Satzung Hanggebiet – .......................... 3 2. Bauleitplanung......................................................................................... 3 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung ................................................................... 3 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ...................................................................... 3 2.3 Landschaftsschutzgebiet ........................................................................... 4 3. Bestandsaufnahme.................................................................................. 4 3.1 Räumlicher Geltungsbereich ..................................................................... 4 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten ................................................................. 4 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung.................................. 4 3.4 Eigentumsverhältnisse............................................................................... 5 4. Planungskonzept ..................................................................................... 5 4.1 Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 5 4.2 Maß der baulichen Nutzung, Abstandsflächen. ......................................... 5 4.3 Stellung der Gebäude................................................................................ 6 4.4 Wohneinheiten........................................................................................... 6 4.5 Topographie .............................................................................................. 6 4.6 Garagen..................................................................................................... 6 5. Umweltprüfung / Artenschutz................................................................. 6 5.1 Umweltprüfung ........................................................................................ 6 5.2 Artenschutz .............................................................................................. 6 6. Kosten...................................................................................................... 7 B. Hinweise ................................................................................................... 8 1. Versorgung und Entsorgung ...................................................................... 8 2. Entwässerung ............................................................................................ 8 3. Regenwasserversickerung ........................................................................ 8 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale...................................................... 9 5. Baumschutz ............................................................................................... 9 6. Altlasten ..................................................................................................... 9 7. Erdaushub / Auffüllungen........................................................................ 10 8. Private Erschließung............................................................................... 10 9. Barrierefreies Bauen................................................................................ 10 10. Erneuerbare Energien............................................................................. 10 Hanggebiet Durlach Bereich C Stand: 04.11.2010 - 3 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit – Satzung Hanggebiet – Eine im Hanggebiet Geigersberg durchgeführte städtebauliche Analyse ergab, dass zunehmend die städtebauliche Struktur durch höhere bauliche Ausnut- zung verändert wird. Dies war Anlass, planungsrechtliche Maßnahmen zu er- greifen, um den attraktiven ursprünglichen Charakter des hanglagigen Villen- gebietes zu erhalten. Die vorhandenen Bebauungspläne ermöglichen bei voller Ausschöpfung des bislang geltenden Baurechts eine weitaus höhere Baudichte, als sich in die- sem Gebiet von den rechtlichen Möglichkeiten abweichend historisch entwi- ckelt hat und die Qualität des Hanggebiets ausmacht. Heutige Tendenz ist, aus wirtschaftlichen Gründen das Verhältnis von überbauter Fläche und um- bautem Raum zur Grundstücksfläche deutlich zu erhöhen und so weit wie möglich auszunützen. Durch dieses zwar legitime Interesse wird die vorhan- dene gewachsene Villenstruktur aber kontinuierlich zerstört. Um den Charakter des Gebiets zu erhalten, soll der zunehmenden baulichen Verdichtung entgegengetreten werden. Um heilend einzuwirken und dennoch den Regelungseingriff so gering wie möglich zu halten wird eine Satzung auf- gestellt, die insbesondere die Baudichte auf ein verträgliches Maß beschränkt, dabei aber für die meisten Grundstücke immer noch moderate Erweiterungs- möglichkeiten zulässt. Alle anderen bestehenden Festsetzungen, besonders die zeichnerischen Festsetzungen, sollen, soweit sie von der Änderung nicht betroffen sind, weitergelten. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Das Plangebiet ist sowohl im derzeit gültigen Flächennutzungsplan des Nach- barschaftsverbandes Karlsruhe als auch im Entwurf des Bebauungsplanes je- weils mit Ausnahme von zwei Teilflächen für Wohnnutzung vorgesehen. Diese zwei Ausnahmen sind im FNP im Südosten als „landwirtschaftliche Fläche“ und im Südwesten als „Fläche für Ver- und Entsorgung“ dargestellt. Damit ist der vorliegende Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und steht in Übereinstimmung mit dessen Zielen. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Im Plangebiet gelten derzeit die qualifizierten Bebauungspläne Nr. 342, Hanggebiet Durlach zwischen Strähler- und Rumpelweg vom 17.05.1968, Nr. 385, Hanggebiet Durlach zwischen Strähler- und Rumpelweg Änderung vom 02.03.1973, Nr. 512, Hanggebiet Durlach zw. Strähler- u. Rumpelweg Ände- rung an der Max-Liebermann-Str. nördl. vom Wasserbehälter vom 22.10.1976, Nr. 556, Hanggebiet Durlach zwischen Strähler- und Rumpelweg, Änderung Ernst-Barlach-Straße vom 07.03.1980 und Nr. 557, Hanggebiet Durlach zwi- schen Strähler- und Rumpelweg südöstlich der Max-Beckmann-Straße vom 14.03.1980 Hanggebiet Durlach Bereich C Stand: 04.11.2010 - 4 - Für den Geltungsbereich des vorliegenden - einfachen - Bebauungsplans werden diese Pläne hinsichtlich der hier getroffenen Festsetzungen ersetzt. Die übrigen Festsetzungen gelten unbeschränkt weiter. 2.3 Landschaftsschutzgebiet im Südosten in der Verlängerung der Bergwaldstraße (Flst-Nr. 58843) und im Südwesten westlich der Franz-Marc-Straße liegen Bereiche im Landschafts- schutzgebiet vom 19. Januar 1988. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 36,6 ha große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe – Durlach. Der Gel- tungsbereich umfasst den südlichen Bereich zwischen Badener Straße und Bergwaldstraße. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten Das Plangebiet ist Teil der naturräumlichen Einheit „Vorbergzone“. Es handelt sich dabei um die sich an die Niederterrasse anschließenden Randberge, den Löss überwehten Randsaum des nördlichen Schwarzwaldes. Die heutige po- tentiell natürliche Vegetation ist der artenreiche Buchenwald auf Löss oder Lösslehm. Die Durchgrünung des Gebietes korrespondiert mit der baulichen Ausnutzung der Grundstücke. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Die bestehende Nutzungsart für das gesamte Plangebiet ist überwiegend Rei- nes Wohnen, außerdem Grundstücke für Kirche, für Gemeinbedarf, für Was- serbehälter und ein Tankstellengrundstück. Für die Bebauung gelten bisher folgende Festsetzungen: Ausnutzung: Je nach Anzahl der zulässigen Vollgeschosse (Vg) gilt bisher ei- ne Grundflächenzahl und eine Geschossflächenzahl (GRZ/GFZ) von: 1 Vg 2 Vg 3 - 5 Vg 7 Vg Terrassenhäuser Nr. 342 0,3 / 0,3 0,3 / 0,60,3 / 1,0 Nr. 385 0,3 / 0,3 0,3 / 0,60,4 / 1,00,4 / 1,0 Nr. 556 0,4 / 0,5 0,4 / 0,80,4 / 1,0 Nr. 557 0,4 / 0,5 0,4 / 0,80,4 / 1,0 Auf dem Kirchengrundstück (FlSt. Nr. 58843) weist der Bebauungsplan Nr. 342 zwar Baumöglichkeiten aus, jedoch sind diese auf Grund der Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet nicht realisierbar. Auf dem Grundstück für Ge- Hanggebiet Durlach Bereich C Stand: 04.11.2010 - 5 - meinbedarf besteht eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,7. (Bebauungsplan Nr. 385) Geschossigkeit: 342: Einzelhäuser und Ladenhäuser zweigeschossig, Rei- henhäuser eingeschossig. 385: Grundstück für Gemeinbedarf: 2 Vollgeschos- se, Terrassenhäuser 3 Vollgeschosse. Wohneinheiten: 385, 556, 557: Im Flachbaugebiet bis zu 2 Geschossen sind maximal 2 WE pro Gebäude zulässig. Dachneigung: Die festgelegte Dachneigung liegt im gesamten Gebiet zwi- schen 0° und 22°. 3.4 Eigentumsverhältnisse Die Baugrundstücke befinden sich überwiegend in privatem Eigentum. 4. Planungskonzept 4.1 Art der baulichen Nutzung An der bisher festgelegten Art der baulichen Nutzung wird überwiegend nichts geändert. Hier gelten die bisherigen Bebauungspläne weiter. Ausnahme: Das im Bebauungsplan mit Baurecht für die katholische Kirche ausgewiesene Grundstück wird entsprechend der inzwischen vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse und der Darstellung im Flächennutzungsplan des Nachbar- schaftsverbands Karlsruhe als Fläche für Landwirtschaft festgesetzt. 4.2 Maß der baulichen Nutzung, Abstandsflächen. Ziel des Bebauungsplanes soll es sein, den Charakter des Villengebietes zu erhalten, der sich vor allem auch in der geringen Ausnutzung der Grundstücke und der relativ geringen Dichte in diesem Gebiet auszeichnet. Für das gesamte Gebiet besteht bereits eine Grundflächenzahl (GRZ) von mindestens 0,3. Obwohl ein großer Anteil der Eigentümer die damit gegebe- nen Möglichkeiten bisher nicht voll ausgeschöpft hat, wäre es unverhältnis- mäßig, diese mit dem damit verbundenen Wertverlust jetzt flächendeckend zu reduzieren. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass doch auch einige Eigentümer die mögliche GRZ schon voll ausgenutzt haben. Um trotzdem den Charakter des Gebiets zu sichern, werden folgende Festset- zungen getroffen, die sich nicht auf den Bodenwert des Grundstücks auswir- ken: • Reduzierung der Möglichkeit, die GRZ durch Nebenanlagen, Garagen etc. zu überschreiten auf 25 % der GRZ. • Festlegung von größeren Abstandsflächen zu den Grundstücksgren- zen, als in der Landesbauordnung als Mindestmaß vorgeschrieben. Eine Ausnahme hiervon bilden besondere Bauformen wie die Hausgruppen („Reihenhäuser“), Terrassenhäuser, und sonstige Häuser mit 3 und mehr Ge- schossen, die für dieses Gebiet bereits in der vorhandenen Dichte so einge- plant und auch so realisiert sind. Hanggebiet Durlach Bereich C Stand: 04.11.2010 - 6 - 4.3 Stellung der Gebäude In einigen der alten Bebauungspläne ist mangels vorhandener Baulinie die Stellung der mehrgeschossigen Gebäude zur Straße hin besonders geregelt. Dies ist zum Erreichen eines ruhigen Straßenbildes generell sinnvoll und wird deshalb für das gesamte Gebiet übernommen. 4.4 Wohneinheiten Um den bestehenden Charakter des Villengebiets mit überwiegend Einfamili- enhäusern zu erhalten, aber auch dem Bedarf an einer Einliegerwohnung ent- gegenzukommen, werden 2 Wohneinheiten je Gebäude und je 500 m² Grund- stücksfläche festgelegt. 4.5 Topographie Das natürliche Gelände soll soweit wie möglich in seiner ursprünglichen Form erhalten bleiben. Abgrabungen und Aufschüttungen werden nur in geringem Umfang zur Anpassung von Zufahrten und Zugängen an das Straßenniveau und zum Anlegen von Terrassen zugelassen. 4.6 Garagen Garagen sollen grundsätzlich mit einer Vorfläche angelegt werden, um den fließenden Verkehr nicht mehr als notwendig zu beeinträchtigen. 5. Umweltprüfung / Artenschutz 5.1 Umweltprüfung Es handelt sich hier um einen Bebauungsplan, der bereits bestehende Be- bauungspläne ändert und ergänzt, ohne dabei die Grundzüge der bisherigen Planung zu berühren. Das Bebauungsplanverfahren wird deshalb im verein- fachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Von einer Umweltprüfung war somit gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abzusehen. 5.2 Artenschutz Der Bebauungsplan überplant bestehende, stark durchgrünte Wohngebiete in Ortsrandlage. Diese Gebiete können eine gewisse Relevanz für bestimmte Ar- tengruppen wie Fledermäuse, Vögel oder Reptilien haben. Der Bebauungs- plan initiiert allerdings keine sofortigen baulichen Aktivitäten, sondern hat in erster Linie den bereits vorhandenen Bestand ordnenden Charakter. Die in den vorhandenen Biotopstrukturen zu erwartenden Arten z.B. Spechte oder Fledermäuse in alten Bäumen kommen nach Auskunft des Amtes für Umwelt- und Arbeitsschutz nur punktuell vor, eine Beeinträchtigung durch die Planung ist nicht zu erwarten, im Rahmen des Bebauungsplans kann deshalb auf eine spezielle Artenschutzprüfung verzichtet werden Hanggebiet Durlach Bereich C Stand: 04.11.2010 - 7 - 6. Kosten Durch den Bebauungsplan entstehen der Stadt Karlsruhe keine Kosten. Karlsruhe, 04.11.2010 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler Hanggebiet Durlach Bereich C Stand: 04.11.2010 - 8 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karls- ruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu versehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Stei- gung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferlie- gende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen ent- wässert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli- cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3. Regenwasserversickerung Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 45 b Abs. 3 Wasserge- setz BW über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht beseitigt wer- den. In der Hanglage kann die Versickerung jedoch problematisch sein. Dabei sind folgende Punkte zu beachten: ƒ Mit zunehmender Hanglage nimmt der Direktabfluss zu. Eine Versickerung steigert die Durchnässung des Untergrundes und damit die Gefahr von Hangrutschungen. ƒ Versickerungsmulden sollten vom Hang aus unterhalb von Gebäuden mit ausreichendem Abstand zum Unterlieger angelegt werden. ƒ Die Mulden sind weitgehend höhenlinienparallel anzuordnen. ƒ Im Zweifelsfall oder bei einer Hangneigung > 12 % sollte auf die Versicke- rung verzichtet werden. ƒ Durchlässige Flächen in steiler Hanglage sind ebenfalls schwierig, da der Niederschlag stark abfließt. Die Flächen sind „rau“ zu gestalten, z. B. durch geeigneten Bewuchs oder Querrinnen. Hanggebiet Durlach Bereich C Stand: 04.11.2010 - 9 - Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Ar- beitsblatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung, zu bemessen. Die Not- entlastung der Versickerungsmulde kann über einen Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem vorzusehen. Bei anstehenden versi- ckerungsfähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versickerungsmulde erfolgen. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ge- sammelt werden. Dieses ist jedoch ausschließlich zur Gartenbewässerung zu nutzen, da es mikrobiologisch und chemisch verunreinigt sein kann. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regenereignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanal- system vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei anste- henden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versi- ckerungsmulde erfolgen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Notwendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sol- len zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasenpflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schad- stoffen in den Untergrund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenver- siegelung verzichtet werden. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder archäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denk- malschutzgesetz (DSchG) umgehend dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 2, Referat 25 – Denkmalpflege, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe, zu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Regierungspräsidium einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenzsteine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natursteinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädigungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe, abzustimmen. 5. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbestän- den (Baumschutzsatzung) verwiesen. 6. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefah- ren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, Hanggebiet Durlach Bereich C Stand: 04.11.2010 - 10 - sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgra- fenstraße 14, 76133 Karlsruhe, zu melden. 7. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbeimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes- Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwie- sen. 8. Private Erschließung Im Plangebiet gibt es mehrere Bereiche, die privat erschlossen wurden und in denen sich die Erschließungsflächen in privatem Eigentum befinden. Ein An- spruch auf einen weiteren Ausbau der Erschließungsinfrastruktur besteht nicht. Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kin- dern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 10. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Er- neuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen.

  • Ra_Festsetzungen
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Hanggebiet Durlach - Bereich C“, Karlsruhe – Durlach Verbindliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - Hanggebiet Durlach Bereich C 22.04.2010 - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Allgemeine Festsetzungen ..................................................................... 3 II. Planungsrechtliche Festsetzungen........................................................ 4 1. Maß der baulichen Nutzung....................................................................... 4 2. Abstandsflächen ........................................................................................ 4 3. Stellung der Gebäude................................................................................ 4 4. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen...................................................... 4 5. Nebenanlagen ........................................................................................... 4 6. Garagen, Carports und Stellplätze............................................................. 5 7. Aufschüttungen und Abgrabungen ............................................................ 5 8. Pflanzgebote und Baumerhaltung.............................................................. 5 III. Örtliche Bauvorschriften......................................................................... 6 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen ................................................ 6 2. Werbeanlagen und Automaten .................................................................. 6 3. Unbebaute Flächen ................................................................................... 6 3.1 Vorgärten ................................................................................................... 6 3.2 Abfallbehälterstandplätze .......................................................................... 7 4. Außenantennen ......................................................................................... 7 5. Niederspannungsfreileitungen ................................................................... 7 Hanggebiet Durlach Bereich C 22.04.2010 - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebau- ungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt ge- ändert durch Gesetz vom 24.12.2008 (BGBl: I S. 3018) und der Baunut- zungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). - Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fas- sung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.11.2009 (GBl. S. 615). In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Allgemeine Festsetzungen Soweit dieser Bebauungsplan in den Geltungsbereich bestehender Bebau- ungspläne eingreift, gelten die übrigen, damit nicht im Widerspruch stehenden Festsetzungen dieser Bebauungspläne weiter. Dabei handelt es sich um folgende Bebauungspläne: Bpl-Nr. Bebauungsplan Rechtskraft 342 Hanggebiet Durlach zwischen Strähler- und Rum- pelweg 17.05.1968 385 Hanggebiet Durlach zwischen Strähler- und Rum- pelweg Änderung 02.03.1973 512 Hanggebiet Durlach zw. Strähler- u. Rumpelweg Änderung an der Max-Liebermann-Str. nördl. vom Wasserbehälter 22.10.1976 556 Hanggebiet Durlach zwischen Strähler- und Rum- pelweg, Änderung Ernst-Barlach-Straße 07.03.1980 557 Hanggebiet Durlach zwischen Strähler- und Rum- pelweg südöstlich der Max-Beckmann-Straße 14.03.1980 Bestehende Sonderbauformen: Die Vorschriften dieses Bebauungsplans gelten nicht in den Bereichen des Bebauungsplans, die bei Aufstellung dieser Satzung mit Hausgruppen (Rei- henhäuser), Terrassenhäusern und sonstigen Gebäuden mit drei und mehr Geschossen bebaut sind. Für diese gelten die bereits bestehenden Bebau- ungspläne unverändert weiter. Hanggebiet Durlach Bereich C 22.04.2010 - 4 - II. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Maß der baulichen Nutzung Abweichend von der Regelung des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die zu- lässige Grundfläche durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 aufge- zählten Anlagen (Garagen, Stellplätze mit Zufahrten, Nebenanlagen, nicht ü- berbaute Tiefgaragen) nur bis zu 25 % überschritten werden. 2. Abstandsflächen Abweichend von den in der Landesbauordnung geforderten Maßen beträgt die Mindesttiefe der Abstandsflächen 4 m bei Eingeschossigkeit und mindestens 5 m bei Zweigeschossigkeit. Dies gilt auch bei mehreren Gebäuden auf einem Grundstück. Dabei haben die Gebäude gegenseitig einen doppelten Abstand gegenüber Satz 1 einzuhalten. 3. Stellung der Gebäude Gebäude mit zwei Vollgeschossen müssen mit einer Hauptseite an die vorde- re straßenseitige Baugrenze, soweit vorhanden, angeschlossen werden. Wo weder eine Bauflucht noch eine Baugrenze festgelegt ist, sind die Gebäude parallel zur Straße anzuordnen. Sie sind parallel bzw. rechtwinklig zu den seitlichen Grundstücksgrenzen zu stellen. Soweit dies aus faktischen Grün- den (z. B. Topographie) nicht möglich ist, können hier Ausnahmen zugelassen werden. 4. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen Pro 500 m² Grundstücksfläche sind maximal 2 Wohneinheiten zulässig. Je Wohngebäude sind maximal zwei Wohnungen zulässig. Ausnahmen hier- von sind zulässig für kleinere Grundstücke, die bereits bei Aufstellung dieses Bebauungsplans bestanden. Für sie sind ebenfalls je Grundstück 2 Wohnein- heiten zulässig. 5. Nebenanlagen Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO sind nur innerhalb der Baubereiche zulässig, sofern in den weiterhin gültigen Bebauungsplänen Baubereiche aus- gewiesen sind. Ausgenommen hiervon sind Kinderspieleinrichtungen, Abfallbehälterstand- plätze und nicht überdachte Pergolen und Terrassen. Je angefangene 1000 m² Grundstücksgröße ist eine Gerätehütte mit maximal 15 m³ zulässig. Hanggebiet Durlach Bereich C 22.04.2010 - 5 - 6. Garagen, Carports und Stellplätze Garagen, Carports und Stellplätze sind mit nur einer Zufahrt und nur innerhalb der hierfür ausgewiesenen Bereiche und innerhalb der Baubereiche zulässig, sofern in den weiterhin gültigen Bebauungsplänen entsprechende Bauberei- che ausgewiesen sind. Die Garagenvorplätze sind straßeneben anzulegen. Die Tiefe des Garagen- vorplatzes beträgt 5 m. Die Ausnahmeregelungen der bisherigen Bebauungs- pläne gelten weiter. 7. Aufschüttungen und Abgrabungen Die Geländeoberfläche darf in ihrer Topografie nicht wesentlich verändert werden. Ausnahmen: - Für Garagenzufahrten und Hauszugänge zur Anpassung an das Straßen- niveau - Für Terrassen sind Abgrabungen bzw. Aufschüttungen auf das Niveau des Erdgeschossrohfußbodens zulässig. 8. Pflanzgebote und Baumerhaltung Je angefangene 500 m² Grundstücksfläche ist ein standorttypischer, gebiets- heimischer Laubbaum zu pflanzen, bei Grundstücksgrößen über 500 m² min- destens ein großkroniger Laubbaum. Der bestehende Baumbestand ist zu er- halten und bei Abgang durch entsprechende neue Pflanzungen zu ersetzen. Bei der Auswahl der Standorte für Nebenanlagen, Garagen, Carports, Stell- plätzen und Zufahrten sind die nach der städtischen Baumschutzsatzung (Sat- zung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen vom 8. Oktober 1996) geschützten Bäume zu berücksichtigen. Hanggebiet Durlach Bereich C 22.04.2010 - 6 - III. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen Dächer Zwerchgiebel, Dacheinschnitte und Dachaufbauten sind unzulässig. Ausge- nommen hiervon sind Dachaufbauten, die ausschließlich der Solarenergieer- zugung dienen. Die Dächer von Garagen und Carports sind als Flachdach auszuführen. Flachdächer und flachgeneigte Dächer sind ab 40 m² je Grundstück extensiv zu begrünen. 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zuläs- sig. - Einzelbuchstaben bis max. 0,30 m Höhe und Breite, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von 0,5 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, dreh- bare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Vorgartenzone zulässig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Einrichtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. 3. Unbebaute Flächen 3.1 Vorgärten Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf gesamter Grund- stücksbreite zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze / Bau- linie liegen. Bei Grundstücken, die an mehreren Seiten von Straßenbegren- zungslinien umgeben sind, ist diejenige Seite maßgeblich, auf der die Zufahrt zum Grundstück angelegt ist. Sofern keine Baubereiche ausgewiesen sind, beträgt die Tiefe der Vorgartenfläche von der zugehörigen Erschließungsstra- ße aus gemessen, mindestens 5 m. Die Vorgärten sind mit Ausnahme von Zufahrten (Ein-/Ausfahrt) und Hausein- gängen sowie möglicher Nebenanlagen als Vegetationsfläche anzulegen und zu unterhalten. Die Benutzung als Arbeits- oder Lagerflächen ist unzulässig. Hanggebiet Durlach Bereich C 22.04.2010 - 7 - 3.2 Abfallbehälterstandplätze Die Abfallbehälterstandplätze, die nicht im Gebäude untergebracht sind, sind mit einem Sichtschutz zu versehen und mit Rankpflanzen oder Hecken zu be- grünen. 4. Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenan- tenne zulässig. 5. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. Karlsruhe, 30.01.2007 Fassung vom 22.04..2010 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler