Anfrage StR Mossuto, StR Wenzel (FW): Jugendschutzhinweis in Raucherkneipen

Vorlage: 26154
Art: Beschlussvorlage
Datum: 07.12.2010
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 14.12.2010

    TOP: 31

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • FW-Jugendschutzhinweis
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadtrat Eduardo Mossuto (FW) Stadtrat Jürgen Wenzel (FW) vom 21.10.2010 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 18. Plenarsitzung Gemeinderat 14.12.2010 607 30 öffentlich Jugendschutzhinweis in Raucherkneipen A. Wie viel Eck-, Klein-Diskotheken sind im Stadtgebiet Karlsruhe als reine Raucherkneipen ausgewiesen? B. Wem obliegt die Zuständigkeit für die Einhaltung der entsprechenden Regelungen im Sinne des Jugendschutzes innerhalb des Stadtgebietes? C. Gibt es entsprechende Kontrollen und Erfahrungen mit der Einhaltung des Nichtraucherschutzgesetzes? D. Gab es schon entsprechende Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro und im innerhalb eines Jahres erfolgenden Wiederholungsfall mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden können? Ziel der Novellierung des Nichtraucherschutzgesetzes im März 2009 war es, bei Einraumgaststätten und Diskotheken einen ausdifferenzierten und sachgerechten Ausgleich zwischen dem Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens und den beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Betreiber getränkegeprägter Kleingastronomie („Eckkneipen“) und Diskotheken sowie den Interessen der Rauchenden zu regeln. Sachverhalt/Begründung: Seite 2 __________________________________________________________________________________________ Als weitere Ausnahmen vom Rauchverbot in Gaststätten und Diskotheken wurde festgelegt, dass abweichend von dem in § 7 Abs. 1 Satz 1 LNRSchG enthaltenen Rauchverbot das Rauchen in Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum zulässig ist, wenn keine oder lediglich kalte Speisen einfacher Art zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr der Zutritt verwehrt wird und die Gaststätten am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätten, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, gekennzeichnet sind. Außerdem wurde festgelegt, dass in Diskotheken abweichend von § 7 Abs. 1 LNRSchG das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen ohne Tanzfläche zulässig ist, wenn der Zutritt zur Diskothek auf Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr beschränkt ist und die Nebenräume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind. Obwohl man in Karlsruhe den Eindruck gewinnen könnte, dass sich die Gastronomie und die Raucher gut auf die veränderte Rechtssituation eingestellt haben, hört und liest man immer wieder, dass Betreiber (Gastwirte) ihrer Kennzeichnungspflicht nicht nachkommen sollen. unterzeichnet von: Eduardo Mossuto Jürgen Wenzel Hauptamt - Sitzungsdienste - 3. Dezember 2010

  • TOP 30
    Extrahierter Text

    STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadtrat Eduardo Mossuto (FW) Stadtrat Jürgen Wenzel (FW) vom: 21.10.2010 eingegangen: 21.10.2010 Gremium: 18. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 14.12.2010 607 30 öffentlich Dez. 2 Jugendschutzhinweis in Raucherkneipen A. Wie viel Eck-, Klein-Diskotheken sind im Stadtgebiet Karlsruhe als reine Raucherknei- pen ausgewiesen? Das Führen einer Raucherkneipe muss bei der Behörde nicht angezeigt werden, daher gibt es hierzu keine statistischen Zahlen. B. Wem obliegt die Zuständigkeit für die Einhaltung der entsprechenden Regelungen im Sinne des Jugendschutzes innerhalb des Stadtgebietes? Die Zuständigkeit obliegt dem Ordnungs- und Bürgeramt. C. Gibt es entsprechende Kontrollen und Erfahrungen mit der Einhaltung des Nichtrau- cherschutzgesetzes? Kontrollen werden derzeit durch das Polizeipräsidium Karlsruhe, hauptsächlich im Rahmen der Streifentätigkeit, durchgeführt. Der Gaststättenbehörde wurden bislang lediglich einzelne Ju- gendschutzverstöße mitgeteilt. Die Anzahl der Hinweise auf sonstige Verstöße gegen das Landesnichtraucherschutzgesetz haben seit Inkrafttreten des Gesetzes stark abgenommen, so dass derzeit davon ausgegangen werden kann, dass durch die Mehrheit der Gastronomen die Vorschriften zum Nichtraucherschutz beachtet werden. D. Gab es schon entsprechende Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro und im innerhalb eines Jahres erfolgenden Wiederholungsfall mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden können? Bisher wurden drei Ordnungswidrigkeitenverfahren zu dieser Thematik durchgeführt. Die Geldbußen beliefen sich dabei auf maximal 500 Euro. Wiederholungsfälle gab es bislang nicht.