Einrichtung des Pflegestützpunktes in Karlsruhe
| Vorlage: | 26138 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 22.08.2019 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 18. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 14.12.2010 592 16 öffentlich Dez. 3 Einrichtung des Pflegestützpunktes in Karlsruhe Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Sozialausschuss 08.04.2009 6 Zustimmung Personalausschuss 28.09.2010 II.3 Zustimmung zur Stellenschaf- fung ergeht vorbehaltlich der Bewilligung und Vertragsunter- zeichnung und Genehmigung im Sozialausschuss Sozialausschuss 01.12.2010 8 Zustimmung Gemeinderat 14.12.2010 16 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat nimmt - nach Vorberatung im Sozialausschuss - Kenntnis von der vorge- legten Konzeption und dem Pflegestützpunktvertrag für die Einrichtung des Pflegestützpunk- tes der Stadt Karlsruhe und bevollmächtigt den Herrn Oberbürgermeister, den Vertrag über die Einrichtung eines Pflegestützpunktes (Anlage 5) abzuschließen. Er ermächtigt die Ver- waltung, Vertragsänderungen vorzunehmen, soweit sie nicht von grundlegender Bedeutung sind. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Betriebskosten: 80.000,00 Euro, Errichtungskosten: 45.000,00 Euro 53.333,00 Euro 45.000,00 Euro 26.667,00 Euro in Form von bestehendem Personaleinsatz und lfd. Betriebskosten 26.667,00 Euro in Form von bestehendem Personaleinsatz Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung. Ergänzende Erläuterungen: Die Finanzierung des kommunalen Anteils wird durch den gegebenen Personaleinsatz im Seniorenbüro und mit der Deckung der laufenden Betriebskosten geleistet. Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Vorgaben von Seiten des Bundes und des Landes Baden-Württemberg (Sozialge- setzbuch Elftes Buch (SGB XI) Der mit dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz neu eingeführte § 92 c SGB XI fordert die Pflegekassen/Krankenkassen auf, „zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung der Versicherten Pflegestützpunkte einzurichten, sofern die zuständige oberste Landesbe- hörde dies bestimmt“. Drei zentrale Aufgabenbereiche sind den Pflegestützpunkten in die- sem Gesetz zugeordnet: - eine umfassende sowie unabhängige Auskunft und Beratung zu den gesetzlichen und sonstigen finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten bei Pflegebedürftigkeit, - die Koordinierung aller für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden Hilfs- und Unterstützungsangebote einschließlich Hilfestellung bei der Inanspruchnahme, - Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer und sozialer Versorgungs- und Betreuungsangebote. In der „Allgemeinverfügung zur Errichtung von Pflegestützpunkten in Baden-Württemberg“ vom 22.01.2010 (Anlage 1) ist die Einrichtung von 50 Pflegestützpunkten in Baden- Württemberg bis zum 31.01.2011 festgelegt. Dabei ist in jedem Stadt- und Landkreis zumin- dest ein Pflegestützpunkt einzurichten. Der Kostenaufwand pro Pflegestützpunkt wird kalku- liert bis zu 80.000,00 Euro pro Jahr. Zwei Drittel dieser Kosten werden von den Pflege- und Krankenkassen übernommen. Das restliche Drittel ist vom Träger abzudecken, auch mög- lich in Form von Personaleinsatz für den Pflegestützpunkt. Kommunale Beratungsangebote sind vorrangig zu berücksichtigen. Über die Trägerschaft berät die Landesarbeitsgemein- schaft Baden-Württemberg e. V. auf der Grundlage der Kooperationsvereinbarung vom 15.12.2008 (Anlage 2), die zwischen den Landesverbänden der Pflege- und Krankenkassen und den kommunalen Landesverbänden zur Errichtung der Pflegestützpunkte in Baden- Württemberg abgeschlossen wurde. Ergänzend zu dieser Kooperationsvereinbarung wird der Arbeitseinsatz in dem Anforderungsprofil von der Landesarbeitsgemeinschaft beschrie- ben (Anlage 3). Zur Anschubfinanzierung der Errichtungskosten können bis zum 30.06.2011 bis zu 45.000,00 Euro Bundesmittel aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung bean- tragt werden. Die Antragstellung der Bundesmittel erfolgt mit der Prüfung durch die Landes- arbeitsgemeinschaft, die damit die Bewilligung der Mittel mit absichert. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 2. Schritte zur Einrichtung in Karlsruhe Nach Vorberatungen im Arbeitsausschuss „Ältere Generation“ hat sich die Stadt Karlsruhe für die Errichtung des Pflegestützpunktes in Karlsruhe, angesiedelt beim Seniorenbüro der Stadt, mit beiliegender Konzeption (Anlage 4) und beiliegendem zur Beschlussfassung an- stehenden Pflegestützpunktvertrag (Anlage 5) bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pflege- stützpunkte e. V. beworben. Am 21.10.2010 erörterte der Vorstand den Antrag mit Zustim- mung. Der offizielle Bescheid liegt voraussichtlich im Dezember 2010 vor. Im Sinne einer raschen Einrichtung des Pflegestützpunktes bis zum 31.01.2011 wurde der Personalausschuss bereits am 28.09.2010 um Zustimmung der Einrichtung von zwei zusätz- lichen 50-%-Teilzeitstellen im Seniorenbüro gebeten, finanziert über den 2/3-Anteil der Kas- sen in Höhe von 53.333,00 Euro pro Jahr, vorerst begrenzt auf die Dauer von zwei Jahren. Der städtische Anteil in Höhe von 26.667,00 Euro wird somit in Form von bestehendem Per- sonaleinsatz und laufenden Betriebskosten erbracht. Der Personalausschuss stimmte vor- behaltlich der Zustimmung durch den Sozialausschuss und den Gemeinderat sowie der Ver- tragsunterschrift der Einrichtung je einer 50-%-Teilzeitstelle Sozialarbeit/Sozialpädagogik sowie einer 50-%-Teilzeitstelle Sozialversicherungsfachangestellte/-r zu. Das Auswahlver- fahren wurde unter den genannten Vorbehalten in die Wege geleitet. Ein zusätzlicher größerer Raum im Erdgeschoss des Gebäudes Markgrafenstraße 14 kann für die zwei neuen Kräfte vom Seniorenbüro genutzt werden. Sollte im Bedarfsfall ein größe- rer Platzbedarf durch den intensiven Einsatz von Pflegeberatungskräften im Pflegestütz- punkt entstehen, sind neue Räume in einem neuen Pflegestützpunktvertrag mit den Pflege- und Krankenkassen zu vereinbaren. 3. Eckpunkte des Pflegestützpunktvertrages Die Konzeption und der Pflegestützpunktvertrag für den Pflegestützpunkt Karlsruhe greifen die zentralen Vorgaben der Landesarbeitsgemeinschaft Pflegestützpunkte e. V. auf und be- rücksichtigen die bereits bestehenden kommunal verankerten Informations- und Beratungs- angebote des Seniorenbüros und der Seniorenfachberatungskräfte. Folgende zentrale Eck- punkte bestimmen die Konzeption des Pflegestützpunktes in Karlsruhe: - Der Unterstützung von hilfebedürftigen Menschen, ihren Angehörigen und ihren An- sprechpartnern in ihrem sozialen Umfeld durch aktuelle, umfassende Informationen und persönliche Beratung hinsichtlich der bestehenden Unterstützungsmöglichkeiten Ergänzende Erläuterungen Seite 4 kommt zentrale Bedeutung zu. Sie trägt wesentlich dazu bei, dass individuell be- darfsgerechte und tragfähige Unterstützungsnetze das Verbleiben in der vertrauten Wohnung trotz körperlicher und/oder psychischer Einschränkungen im Alter absi- chern. Entscheidungen für notwendige Veränderungen in Richtung neuer Wohnung bzw. auch Pflegeheim können mit gemeinsamer intensiver Abwägung aller Alternati- ven fundiert und damit akzeptabler und tragfähiger getroffen werden. Im persönlichen Gespräch sind Eigenverantwortung, gegenseitige Hilfe der Betroffenen und ihrer Familien sowie Einbeziehung des sozialen Netzes lebensweltnah zu stärken. - Notwendigkeit und Erfolge dieses Dienstleistungsangebotes belegt das bereits seit Jahren bestehende Informations- und Beratungsangebot durch das Seniorenbüro und die Seniorenfachberatungskräfte. Dieses Dienstleistungsangebot ist weiterhin notwendig für die bedarfsgerechte und wohnortnahe Information und Beratung, jetzt ergänzt um den Einsatz der „Pflegestützpunktkräfte“. - Errichtung und Führung des Pflegestützpunktes erfolgt als Kooperationsprojekt mit den Pflege- und Krankenkassen, vertreten durch die örtlichen Kassenvertreter im gemeinsamen Lenkungskreis, in dem die örtlich spezifischen Arbeitsabsprachen ge- meinsam geklärt werden. Die Geschäftsführung des Pflegestützpunktes liegt bei der Stadt Karlsruhe, vertreten durch die Leitung des Seniorenbüros. Diese Vertretungs- funktionen erfolgen in Abstimmung mit dem Oberbürgermeister bzw. Dezernat 3. - Zur Absicherung der bedarfsgerechten und wohnortnahen Informations- und Bera- tungsdienstleistungen für alle Nachfragenden nach Karlsruher Unterstützungsdienst- leistungen ist das Zusammenwirken von Pflegestützpunkt und Beratungsfach- kräften des Seniorenbüros und der Seniorenfachberatung als explizites Kooperati- onselement in dem Vertrag festgelegt. Diese Kooperation wird in die neu zu formulie- rende Vereinbarung der Stadt mit den Trägern der Seniorenfachberatung aufge- nommen. - Mit der Einrichtung des Pflegestützpunktes wird das Informations- und Beratungs- angebot im Sinne des § 92 c SGB XI weiter ausgebaut durch - „die inhaltliche Ausweitung der Information und Beratung auf alle relevanten Bereiche des Sozialgesetzbuches, - die zu erwartende Ausweitung der Nachfrage als offizieller Pflegestützpunkt und Ergänzende Erläuterungen Seite 5 - den Aufbau der stärkeren Vernetzung der bestehenden Betreuungs- und Pflegedienste sowie Pflegeeinrichtungen mit dem Aufbau von Kooperations- netzwerken auch mit allen weiteren Informations- und Beratungsstellen.“ - Die Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI bleibt Aufgabe der Pflege- und Krankenkas- sen, auch wenn sie im Bedarfsfall durch Personal der Kassen in den Räumen des Pflegestützpunktes geleistet werden sollte. - Der Pflegestützpunktvertrag (vgl. Anlage 5) kann zum Ablauf von zwei Jahren ge- kündigt werden. Diese Begrenzung ist gesetzt, um dieses neue Informations- und Beratungsnetz mit den Beteiligten in allen Detailfragen transparent und kooperativ konkret auszugestalten und um die Praxiserprobung zu evaluieren. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt - nach Vorberatung im Sozialausschuss - Kenntnis von der vorge- legten Konzeption und dem Pflegestützpunktvertrag für die Einrichtung des Pflegestützpunk- tes der Stadt Karlsruhe und bevollmächtigt den Herrn Oberbürgermeister, den Vertrag über die Einrichtung eines Pflegestützpunktes (Anlage 5) abzuschließen. Er ermächtigt die Ver- waltung, Vertragsänderungen vorzunehmen, soweit sie nicht von grundlegender Bedeutung sind. Hauptamt - Sitzungsdienste - 3. Dezember 2010
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Anlage 1
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Anlage 2
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Anlage 3
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Anlage 4 Konzeption für den ersten Pflegestützpunkt in der Stadt Karlsruhe Stand 03.11.2010 1. Ausgangslage 1.1 Großstädtische Struktur In der Stadt Karlsruhe leben 278.047 Einwohner (Stand 01.01.2008). Davon sind 54.549 älter als 65 Jahre und 14.673 älter als 80 Jahre. Der Anteil der ab 65- Jährigen und Älteren an der Gesamtbevölkerung beträgt 19,6 %. Laut Pflegestatistik 2007 erhalten 7.178 Personen Leistungen nach dem SGB XI, aufgeteilt auf 2.977 Personen, die Pflegegeld erhalten, 1.251 Personen mit ambulanter Versorgung und 2.950 Personen mit stationärer Pflege. Die Stadt ist in 27 Stadtteile unterschiedlicher Größe aufgeteilt. Diese können in grö- ßere Bereiche zusammengefasst werden. 1.2 Bestehende Informations- und Beratungsstruktur In Karlsruhe besteht bereits seit 1985 ein spezielles Informations- und Beratungs- angebot für alte Menschen und ihre Angehörigen, gemeinsam getragen von der Kommune und den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege. 1.2.1 Seniorenbüro Stadt Karlsruhe Das Seniorenbüro der Stadt Karlsruhe ist eine Abteilung der Sozial- und Jugendbe- hörde und seit 1998 mit eigener Adresse. Sein Auftrag sind vielfältige Dienstleistun- gen als zentrale Informationsstelle für die ältere Bevölkerung und die Angehörigen sowie auch für Dienste und Einrichtungen einschließlich der politischen Gremien. Das Informationsspektrum umfasst - Informationen und Anregungen für Aktivität, Begegnung und soziale Einbin- dung im Ruhestand, - Informationen über altersgerechte Wohnformen, - Information und Beratung über alltagsunterstützende Dienste für ein möglichst langes Verbleiben im eigenen Haushalt, - Information und Beratung über bestehende Betreuungs- und Pflegedienste und Einrichtungen zur Unterstützung bei Hilfe- und Pflegebedürftigkeit für die ältere Bevölkerung in Karlsruhe. Der Fokus in dieser Informations- und Beratungsdienstleistung für die gesamte ältere Bevölkerung von Karlsruhe liegt insbesondere auf den Beschreibungen der Angebo- te der Dienste und ihrer Bedingungen für die Inanspruchnahme. Aktuell werden rund 210 Unterstützungsdienste bei Hilfe- und Pflegebedürftigkeit in unterschiedlichster Form angeboten. Die Dienste des Gesundheitssystems sind hier nicht mitgezählt. Neben dieser Dienstleistung für die Betroffenen setzt sich das Seniorenbüro im Rahmen der Sozialplanungsaufgabe für die bedarfsgerechte Weiterentwicklung der Angebotsstruktur für Seniorinnen und Senioren in Karlsruhe mit unterschiedlichen - 2 - Informations-, Berichts- und Kooperationsfördermaßnahmen auf verschiedenen Ebe- nen ein. Die Informationsübermittlung für die Bevölkerung erfolgt per - aktuellem Seniorenwegweiser im Internet mit differenzierten Angaben über al- le bestehenden Dienste und Einrichtungen, - aktuelle Broschüren zu den Dienstarten wie „Aktiv im Alter“, „Senioren- wohnanlagen“, „Pflegeheime“ u. Ä., - telefonische und schriftliche Antworten, - Gespräche im Seniorenbüro. Für diese Informationsaufgaben insgesamt für die Karlsruher Bevölkerung steht ein Stellenvolumen von 2 Vollzeitstellen im Seniorenbüro zur Verfügung. Für die Thema- tik Hilfe- und Pflegebedürftigkeit engagieren sich drei Personen auf 1,1 Vollzeitstel- len. Für die Informationen zum Thema Aktivität, bürgerschaftliches Engagement und soziale Einbindung drei Personen mit insgesamt 0,6 Vollzeitstellen. Für die Bereiche Leitung, Sozialplanung zu Aktivität und Pflege sowie Sekretariat stehen weitere 2,7 Vollzeitstellen zur Verfügung. Insgesamt sind dem Seniorenbüro 5,5 Vollzeitstellen zugeordnet. 1.2.2 Seniorenfachberatung Zur persönlichen Beratung, die die Entscheidungsfindung bei der individuell bedarfs- gerechten Inanspruchnahme von Unterstützungsdiensten fördert, setzen sich die Seniorenfachberatungskräfte ein: Derzeit arbeiten 7 Seniorenfachberaterinnen auf insgesamt 3,16 Vollzeitstellen für die persönliche Beratung älterer Menschen und ihrer Angehörigen in jeweils zugeordneten Stadtteilen. Die Stellen sind auf die Trä- gerschaften aufgeteilt: 1,0 Vollzeitstellen: Stadt Karlsruhe, 0,5 Stelle: Diakonisches Werk Karlsruhe, 0,5 Stelle: Caritasverband Karlsruhe e. V., 0,5 Stelle: Geriatrisches Zentrum am Diakonissenkrankenhaus, 0,33 Stelle: Arbeiter-Samariter-Bund Karlsru- he und 0,33 Stelle: Paritätische Sozialdienste Karlsruhe. Den Senioren- fachberatungskräften sind Stadtteile als Einzugsgebiete zugeordnet. Die 5 freien Träger erhalten einen städtischen Zuschuss in Höhe von insgesamt 53.300,00 Euro/Jahr. Dies entspricht einem Personalkostenanteil von rund 40 %. Basis dieser Kooperation ist die Vereinbarung zwischen der Stadt und den Trägern vom 09.12.1998. Diese Vereinbarung legt die gemeinsame Zielsetzung und Metho- den für die Seniorenfachberatungstätigkeit fest. Das Team arbeitet im Sinne der grundsätzlichen Ziele der städtischen Sozialpolitik für die ältere Generation mit den Leitzielen einer stadtteilorientierten Unterstützung der älteren Generation für die frühzeitige Stärkung der Selbsthilfe und der sozialen Einbindung und gegenseitigen Alltagsunterstützung der Bürgerschaft. Zielsetzung der Seniorenfachberatung ist die Unterstützung für eine möglichst lange selbständige abgesicherte Lebensqualität in der eigenen gewohnten Häuslichkeit. Falls dies nicht mehr möglich ist, unterstützt die Seniorenfachberatung den Wechsel - 3 - in die stationäre Pflege. Ausgangspunkt dieser Unterstützung des Entscheidungs- prozesses für das persönlich bedarfsgerechte Unterstützungsnetz ist die gemein- same Klärung der individuellen Situation hinsichtlich der Defizite, aber auch der ver- bliebenen Ressourcen aufgrund der Eigenkräfte und der Möglichkeiten des privaten sozialen Netzes. Daraus abgeleitet wird gemeinsam überlegt, wie der notwendige Unterstützungsbedarf individuell passend durch Dienste aus dem gesamten vorhan- denen Hilfenetz abgedeckt werden kann. Die konkrete Auswahlentscheidung trifft die hilfesuchende Person bzw. zusammen mit ihrer Familie selbst. Diese Beratung bein- haltet damit Informationen, vielfältige Auskünfte über das bestehende Unterstüt- zungsnetz, persönliche Klärungsschritte, aber auch emotionale Stärkung und Motiva- tion, sich auf die neue Lebenssituation der Hilfe- und Pflegebedürftigkeit konstruktiv einzustellen und alle Kräfte sinnvoll zu bündeln. Die Beratungsgespräche finden telefonisch, persönlich und ggf. im Rahmen von Hausbesuchen statt. 2008 fanden vom Seniorenbüro und den Seniorenfachberatungskräften insgesamt 7.300 Gespräche statt, davon 62 % mit Fokus auf Informationen und 38 % als inten- sive Beratungsgespräche. Diese bestehende Informations- und Beratungsstruktur hat sich als kommunales, neutrales Beratungsnetz mit gemeinsamem Ziel und Methodenverständnis etabliert. Auf diese vorhandene, vernetzte Beratungsstruktur ist laut § 92 c SGB XI zurück- zugreifen bzw. aufzubauen. 2. Leistungserweiterung und Qualitätsverbesserung durch den Pflege- stützpunkt Mit der Errichtung des Pflegestützpunktes gem. § 92 c SGB XI soll die „wohnortnahe Beratung, Versorgung und Betreuung der Versicherten“ ausgebaut werden. Gegen- über der bestehenden Struktur in Karlsruhe werden mit der Errichtung des Pflege- stützpunktes folgende deutliche Verbesserungen angestrebt: - Die Auskunfts- und Beratungspflicht des Pflegestützpunktes bezieht sich auf die Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch und auf die Auswahl und Inanspruchnahme der bundes- und landesrechtlich vorgegebenen Sozial- leistungen und sonstigen Hilfeangebote. Dieser Fokus auf das gesetzliche So- zialleistungsspektrum des gesamten Sozialgesetzbuches steht bisher nicht im Auftrag des Seniorenbüros und der Seniorenfachberatung. Sie beschränken sich auf die Grundaussagen zu den Sozialleistungen nach SGB XI und ggf. SGB XII. Im Rahmen der Pflegestützpunktarbeit sind die Auskunfts- und Bera- tungsdienstleistungen über diese Sozialleistungen des gesamten Sozial- gesetzbuches dann deutlich auszubauen. - Es ist damit zu rechnen, dass die Nachfrage nach Information, Beratung und Koordination für ein individuell passendes und bedarfsgerechtes Unterstüt- zungsnetz gegenüber der jetzigen Nachfragesituation ansteigen wird. Für Ver- sicherte gehört dieses Auskunfts-, Beratungs- und Koordinierungsdienst- leistungsangebot des Pflegestützpunktes zur Gesamtdienstleistung der Pfle- geversicherung bei Hilfe- und Pflegebedürftigkeit und gewinnt damit einen - 4 - deutlich höheren Stellenwert. Mit dieser neuen Verankerung der Informations- und Beratungsdienstleistung dürften viele bisher für alle Beteiligten unbefriedi- gende Klärungs- und Entscheidungsprozesse ohne Auskunfts- und Bera- tungshilfe vermieden werden können. Längerfristig tragbare Alltagsarrange- ments bei Hilfe- und Pflegebedürftigkeit sind von vornherein gemeinsam deut- lich besser abzuklären. - Die Vernetzungsarbeit als dritter Aufgabenschwerpunkt des Pflegestütz- punktes wurde bisher kaum geleistet. Dieses Aufgabenfeld des Pflegestütz- punktes ist deutlich auszubauen. - Aus dem gemeinsamen Engagement der Kommune und der Pflegekassen für diese Dienstleistungen des Pflegestützpunktes kann sich eine intensive Zu- sammenarbeit von Pflegekassen und kommunaler Beratungsstruktur entwi- ckeln. Dies fördert die kooperative, effektive und effiziente Unterstützung der Versicherten bzw. der Bürger/-innen. Auch in Bezug auf sinnvolle Weiterent- wicklungsimpulse für bedarfsgerechte Angebotsstrukturen werden aus dieser Zusammenarbeit wertvolle Synergieeffekte erwachsen. Dies gilt insbesondere auch für den Aufbau einer effektiven Zusammenarbeit der bestehenden Infor- mations- und Beratungsstrukturen mit den Pflegeberatungsdienstleistungen der Pflegekassen gem. § 7 SGB XI. 3. Ausgestaltung des Pflegestützpunktes in Karlsruhe Die Thematik wurde im Rahmen mehrerer Sitzungen des Arbeitsausschusses „Ältere Generation“ unter Beteiligung von Gemeinderatsvertretungen, Vertretungen der Dienste und Vertreter der örtlichen Kranken- und Pflegekassen sowie in einer sepa- raten Verhandlungsrunde mit Vertretern der AOK, der IKK und der Landwirtschaftli- chen Pflege- und Krankenkasse gemeinsam erörtert und abgestimmt. In dem vorliegenden Stützpunktvertragsentwurf sind die Ergebnisse eingearbeitet. Er ist durch folgende Grundpositionen geprägt: Grundsätzlicher Strukturaufbau des städtischen Stützpunktvertragsentwurfes: Trägerschaft - Dem städtischen Seniorenbüro wird die Funktion des Pflegestützpunktes zuge- ordnet. - Für diesen Funktionsbereich wird eine gemeinsame inhaltliche Verantwortung von vertragsbeteiligten Pflegekassen und der Stadt Karlsruhe angestrebt dadurch, dass ein gemeinsamer Lenkungskreis die örtlich spezifischen Arbeits- absprachen gemeinsam klärt. - Die operative Geschäftsführung einschließlich der Dienst- und Fachaufsicht über die im Seniorenbüro angestellten Pflegestützpunktfachkräfte wird der Leitung des Seniorenbüros zugeordnet. - 5 - Aufgabenbereiche - Die Aufgabenformulierung und die konkrete Ausgestaltung der Dienstleistungen richten sich nach den Anforderungen an den Pflegestützpunkt entsprechend dem Anforderungsprofil der LAG Pflegestützpunkte BW e. V. - Die Aufgaben des Pflegestützpunktes beziehen sich auf die Aufgaben- beschreibung des § 92 c Abs. 2 SGB XI. Diese umfasst die drei Bereiche: Aus- kunft und Beratung, Koordination und Vernetzung, bezogen auf alle Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch und alle relevanten Hilfe- und Unterstützungsange- bote einschließlich Selbsthilfe und bürgerschaftlichem Engagement als wohnort- nahe, d. h. stadtteilbezogene Dienstleistungen. - Diese Dienstleistungen sollen für alle Bürgerinnen und Bürger in allen Stadtteilen angeboten werden können. Die Begrenzung des Einzugsgebietes des Pflege- stützpunktes auf einen ausgewählten Stadtteil angesichts des begrenzten Res- sourceneinsatzes wurde nach näherer Prüfung als für die Großstadtstruktur von Karlsruhe nicht sinnvoll umsetzbar abgelehnt. Kooperationspartner - Die bereits langjährig gesammelten Praxiserfahrungen in der Informations- und Beratungsarbeit weisen eindeutig darauf hin, dass diese inhaltlich breite Aufga- benstellung bezogen auf die Gesamtbevölkerung einen entsprechenden Perso- naleinsatz benötigt, der über die veranschlagten 80.000,00 Euro/Jahr bzw. ma- ximal 1,5 Vollzeitstellen hinaus geht. Eine Erweiterung ist für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung des Pflegestützpunktes zwingend erforderlich. - Dies kann durch die Einbindung der bereits seit Jahren erfahrenen und kompe- tenten Seniorenfachberatungskräfte des Seniorenbüros und der freien Träger in den Arbeitseinsatz als Pflegestützpunkt angestrebt werden. Nur in der Teamar- beit mit diesen Kräften ist der Zielsetzung der stadtteilbezogenen Auskunft, In- formation und Beratung sowie Koordination ansatzweise zu entsprechen. - Die Neutralität in der Beratung dieses Teams erwächst aus dem grundlegenden Arbeitsverständnis, in dem Beratungsgespräch mit der ratsuchenden Person und ihrer Familie die persönliche Situation und die persönlichen Bedürfnisse sowie In- teressen anzuschauen und diese als Maßstab für die gemeinsamen Überlegun- gen hinsichtlich der für die Familie passenden Unterstützungsdienste anzuset- zen. Bereits die bisherige Vereinbarung zwischen Stadt und Trägern schloss diese Neutralitätsausrichtung von Beginn an mit ein. Sie ist zentrale Ausrichtung auch bei der Mitwirkung in der Pflegestützpunktfunktion. - Die Einbindung der Seniorenfachberatungskräfte greift auch den Gesetzes- auftrag von § 92 c Abs. 2 Satz 2 entsprechend auf, nach dem bei der Errichtung auf vorhandene vernetzte Beratungsstrukturen zurückzugreifen ist. - 6 - - Die Einbindung wird gestuft in der Anbindung an das Seniorenbüro über die be- stehende Vereinbarung zwischen Kommune und Träger vorgeschlagen. Die Kräf- te der freien Träger arbeiten damit bei der Informations- und Beratungs- dienstleistung des Pflegestützpunktes mit. Ihre Träger sind jedoch nicht in die Trägerschaft des Pflegestützpunktes eingebunden. - Dieser Strukturvorschlag ist mit den Trägern abgestimmt. - Auch mit den weiteren in Karlsruhe bestehenden Informations- und Beratungs- diensten in Krankenhäusern, Pflegediensten und weiteren Institutionen wie Selbsthilfebüro und Verbraucherschutzzentrale u. a. wird ein Kooperationsnetz im Rahmen des Vernetzungsauftrages des Pflegestützpunktes im Sinne einer konstruktiven Zusammenarbeit angestrebt. Im Gegensatz zu dem städtisch ver- bundenen Seniorenfachberatungsteam ist mit ihnen jedoch keine verbindliche Einbindung in die Pflegestützpunktarbeit zu vereinbaren. Mit der Pflegeheimberatung des Sozialamtes im Blick auf die Leistungs- gewährung nach SGB XII wird eine enge Zusammenarbeit sichergestellt. Auch mit dem Stadtseniorenrat werden die Belange der älteren Generation im Blick auf diese Dienstleistung der Information und Beratung abgestimmt. - Diese Teamarbeit mit den bestehenden Seniorenfachberatungskräften wird von Seiten der Kommune als zentrale Voraussetzung für eine sinnvolle Errichtung des ersten Pflegestützpunktes in der kommunalen Mitträgerschaft beurteilt. Zusammenwirken mit der Pflegeberatung - Die Weiterentwicklung des Pflegeversicherungsgesetzes fordert nicht nur die Errichtung der Pflegestützpunkte als Informations-, Auskunfts-, Beratungs- sowie Vernetzungsstützpunkte, sondern auch den Ausbau der intensiven Unterstützung und Begleitung der Familien in konkreten Unterstützungslagen durch die Pflege- beratung der Pflegekassen direkt. Dieser Ausbau erfolgt derzeit bei den Kassen in unterschiedlichen Organisationsformen. - Das Zusammenwirken von Pflegestützpunkt und Pflegeberatung ist jedoch noch offen. Diese wichtige Schnittstelle ist möglichst rasch zu klären. Personaleinsatz - Mit der Errichtung des Pflegestützpunktes soll eine Verbesserung des Informa- tions- und Beratungsangebotes - auch gegenüber dem bestehenden Angebot - bewirkt werden. Dies bezieht sich auf - die inhaltliche Ausweitung der Information und Beratung auf alle relevanten Bereiche des Sozialgesetzbuches, nicht nur SGB XI und SGB XII wie bisher, - die zu erwartende Ausweitung der Nachfrage nach Information und Beratung als offizieller Pflegestützpunkt, - 7 - - den Aufbau der stärkeren Vernetzung der bestehenden Betreuungs- und Pfle- gedienste sowie Pflegeeinrichtungen und - den Aufbau eines Kooperationsnetzwerkes mit allen weiteren Informations- und Beratungsstellen, das in diesem Ausmaß bisher nicht bestand. - Für diese Leistungsausweitungen werden zusätzlich zu dem bestehenden Team 2 neue Halbtagsfachkräfte beim Seniorenbüro von der Stadt eingestellt. - Die konkrete Aufgabenverteilung mit den neuen Fachkräften wird im Team in Abstimmung mit dem Steuerungsgremium praxisnah nach Einrichtung des Pfle- gestützpunktes entwickelt. - Dem neuen Pflegestützpunktpersonal werden eigene, barrierefreie Räumlich- keiten im Erdgeschoss des Gebäudes des Seniorenbüros mit entsprechender Ausstattung eingerichtet. - Zur Abdeckung der Kosten der Neuausstattung der zusätzlichen Arbeitsplätze mit Sachmitteln werden ggf. Bundesmittel zum Aufbau des Pflegestützpunktes bis zu 45.000,00 Euro in Anspruch genommen. Außendarstellung - Bei der Außendarstellung werden die Vorgaben der LAG Pflegestützpunkte e. V. beachtet und mit den des Seniorenbüros der Stadt verbunden. Dies erfolgt in Ab- stimmung mit dem Lenkungskreis. Finanzierung - Die Finanzierung dieses zusätzlichen Personaleinsatzes erfolgt durch den Finan- zierungsanteil der vertragsbeteiligten Pflegekassen: 2/3 bezogen auf maximal 80.000,00 Euro/Jahr. Von Seiten der Stadt werden als “Finanzierungsanteil” das bestehende Informations- und Beratungsteam für die Thematik der Hilfe- und Pflegebedürftigkeit sowie der Arbeitseinsatz im Rahmen der Leitung und des Sekretariats des Seniorenbüros eingebracht. Aufwendungen für die notwendigen laufenden Betriebsmittel kommen dazu. Damit erfolgt ein deutlicher Ressourcen- einsatz von Seiten der Kommune für diese Pflegestützpunktarbeit. Ausgestaltung als Entwicklungsprozess - Angesichts der offenen Entwicklungen hinsichtlich der Nachfragesteigerung, dem Zusammenwirken mit der Pflegeberatung und der effektiven Kooperation in der gemeinsamen Trägerschaft zwischen Kommune und Pflegekassen wird die Mög- lichkeit der Vertragsbeendigung als sinnvoll erachtet. Die von Seiten der LAG Pflegestützpunkte BW e. V. geforderte Mindestlaufzeit von zwei Jahren ab Er- richtungstermin wird dabei berücksichtigt. - Diese zeitliche Perspektive gibt den Spielraum, nach dieser “Praxiserprobungs- phase” die längerfristig sach- und ressourcengerechte Umsetzung von § 92 SGB XI gemeinsam sinnvoll weiterzuentwickeln. Als Basis dazu sollte neben der - 8 - im Rahmen von § 7 der Kooperationsvereinbarung vorgesehenen landesweiten Evaluation eine differenzierte, auch auf die örtlichen Anforderungen abgestimmte ergänzende Evaluation durchgeführt werden. - Die einschlägigen, datenschutzrechtlichen Regelungen werden dabei beachtet. Die Erhebung personenbezogener Daten erfolgt nach § 94 SGB XI in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben im Pflegestützpunkt erforderlichem Umfang. - Auf der Basis dieser Praxiserfahrungen sind die für Karlsruhe sinnvollen Weiter- entwicklungsschritte für dieses Leistungsangebot für die ältere Bevölkerung mit- einander zu klären.
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Anlage 5 Fassung 15.11.2010 Pflegestützpunktvertrag zur Errichtung und Führung eines Pflegestützpunktes nach § 92 c SGB XI in der Stadt Karlsruhe auf der Basis der Kooperationsvereinbarung der Landesarbeitsgemeinschaft Pflege- stützpunkte e. V. Baden-Württemberg vom 15.12.2008 zwischen der Stadt Karlsruhe vertreten durch den Oberbürgermeister - geschäftsführender Träger - Rathaus am Marktplatz Karl-Friedrich-Str. 10 76124 Karlsruhe und AOK – Die Gesundheitskasse Bezirksdirektion Mittlerer Oberrhein Bezirksdirektion der AOK Baden-Württemberg Kriegsstr. 41 76133 Karlsruhe den Ersatzkassen - BARMER GEK - Techniker Krankenkasse (TK) - Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse) - KKH-Allianz (Ersatzkasse) - HEK – Hanseatische Krankenkasse - hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek - Landesvertretung Baden-Württemberg Christophstr. 7 70178 Stuttgart dem Landesverband der Betriebskrankenkassen Baden-Württemberg – für die Betriebskrankenkassen Stuttgarter Straße 105 70806 Kornwestheim - 2 - der IKK classic Tannenstraße 4 B 01099 Dresden der Landwirtschaftliche Kranken- und Pflegekasse Baden-Württemberg Vogelrainstr. 25 70199 Stuttgart der Knappschaft, Regionaldirektion München Friedrichstraße 19 80801 München - 3 - Präambel Nach der zwischen den Kommunalen Landesverbänden und den Landesverbänden der Pflege- und Krankenkassen abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung vom 15.12.2008 sollen zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung der Be- völkerung in Baden-Württemberg Pflegestützpunkte im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des § 92c SGB XI eingerichtet werden. Auf vorhandene vernetzte Bera- tungsstrukturen ist dabei zurückzugreifen. Wesentliche Grundlage für die Einrichtung und den Betrieb des Pflegestützpunktes Karlsruhe ist die formal sowie inhaltlich geregelte, gleichberechtigte Zusammenarbeit der Träger des Pflegestützpunktes. Darüber hinaus ist für die Träger des Pflegestütz- punktes Karlsruhe eine nachhaltig vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ehrenamt- lichen Gruppen und Selbsthilfegruppen sowie eine organisiert strukturierte Zusam- menarbeit mit allen Leistungsanbietern im Bereich Vor- und Umfeld von Pflege wich- tiger Bestandteil der Pflegestützpunktarbeit. § 1 Vertragsgegenstand Dieser Vertrag regelt die Einrichtung und den Betrieb des Pflegestützpunktes in Karlsruhe im Seniorenbüro der Stadt Karlsruhe. Verbindliche Basis dieses Vertrages ist die Kooperationsvereinbarung zum Rahmen- vertrag Baden-Württemberg zur Errichtung und zum Betrieb von Pflegestützpunkten in Baden-Württemberg vom 15.12.2008, aufbauend auf § 92 c SGB XI. Die nach dem SGB XI den einzelnen Vertragspartnern obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. § 2 Vertragspartner 1. Die im Rubrum aufgeführten Vertragspartner verpflichten sich zu der gemeinsa- men, gleichberechtigten und partnerschaftlichen Trägerschaft des Pflegestütz- punktes am Standort des Seniorenbüros, Markgrafenstr. 14, 76131 Karlsruhe, mit folgender Aufgabenaufteilung. 2. Die Geschäftsführung des Pflegestützpunktes wird durch die Stadt Karlsruhe, ver- treten durch die Leitung des Seniorenbüros der Stadt Karlsruhe, übernommen. Diese operative Geschäftsführung beinhaltet die Organisation der für den Betrieb des Pflegestützpunktes notwendigen personellen, sächlichen und organisato- rischen Voraussetzungen einschließlich Dienst- und Fachaufsicht über das für den Pflegestützpunkt eingesetzte Personal. Sie schließt die Bevollmächtigung ein, im Sinne der Vertragspartner die für den Betrieb erforderlichen einseitigen und mehrseitigen Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die städtischen Regelungen der Bevollmächtigung und Entscheidungsfindungskompetenz sind einzuhalten. - 4 - 3. Die Pflege- und Krankenkassen benennen „koordinierende Ansprechpartner“ für den zu gründenden Lenkungskreis als örtliches Steuerungsgremium, in dem die strategischen Ziele und grundsätzlichen Regelungen in regelmäßigen Abstim- mungssitzungen - mindestens einmal jährlich - erörtert und möglichst geklärt wer- den. Für alle Anliegen sind gemeinsame Lösungen zu entwickeln. Sollten diese nicht möglich sein, sind diese Anliegen zurückzustellen. Mehrheitsbeschlüsse sind nicht vereinbart. Dieser Lenkungskreis wird von der städtischen Geschäfts- führung einberufen und moderiert. Als weitere Mitglieder werden ein Vertreter des Stadtseniorenrates, die Mitarbeiter des Pflegestützpunktes und ein Vertreter der Seniorenfachberatungskräfte eingeladen. 4. Mit der Betriebsträgerschaft durch die Stadt Karlsruhe ist die Vereinbarung der Stadt Karlsruhe mit den Trägern der Seniorenfachberatung vom 09.12.1998 ein- gebunden. Diese weiteren Träger der Seniorenfachberatung sind damit ergän- zende Kooperationspartner bei der Aufgabenerfüllung des Pflegestützpunktes. Sie sind nicht Träger des Pflegestützpunktes. § 3 Aufgaben 1. Die Aufgaben des Pflegestützpunktes in Karlsruhe ergeben sich aus § 92 c SGB XI und den Regelungen der Kooperationsvereinbarung der LAG Pflegestütz- punkte Baden-Württemberg e. V. vom 15.12.2008: - Auskunft und Beratung: Der Pflegestützpunkt stellt kostenfrei eine umfassende sowie unabhängige Aus- kunft und Beratung zu den Rechten und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Auswahl und Inanspruchnahme der bundes- oder landesrechtlich vorge- sehenen Sozialleistungen und sonstiger Hilfeangebote sicher, insbesondere durch - abschließende Einzelinformationen bzw. Beratung, wenn kein weiterer Hilfe- bedarf zu erkennen ist, - Sondierungsgespräche zur Einschätzung des notwendigen Informations-, Be- ratungs- und Hilfebedarfs, - Beratungsgespräche über mögliche Hilfen und bei Bedarf Kontaktaufnahme und Vermittlung zu Leistungsanbietern. - Koordination: Der Pflegestützpunkt stellt auf den Einzelfall bezogen die Koordination aller für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden gesund- heitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen und sonstigen medizi- nischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfe- und Unterstützungsangebote einschließlich der ersten Hilfestellung bei der Inanspruchnahme der Hilfen im Rahmen dieser oben beschriebenen Beratungsgespräche. - 5 - - Vernetzung: Der Pflegestützpunkt trägt zur Vernetzung eines abgestimmten und nieder- schwelligen Angebotes für hilfesuchende Menschen bei, das möglichst alle pflegerischen, hauswirtschaftlichen und sozialen Angebote vor Ort umfasst. 2. Diese Informations- und Beratungsdienstleistungen werden für alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Karlsruhe und alle Nachfragenden nach Karlsruher Unter- stützungsleistungen angeboten. 3. Die Leistungen des Pflegestützpunktes werden wettbewerbsneutral erbracht. Bei den Informations-, Beratungs- und Vernetzungsaufgaben wird mit allen in Karls- ruhe zugelassenen und tätigen bestehenden Betreuungs- und Pflegediensten sowie Einrichtungen kooperiert. 4. Die konkreten Leistungsentscheidungen und Leistungsgewährungen gemäß dem Sozialgesetzbuch erfolgen in alleiniger Zuständigkeit der jeweiligen Kosten- und Leistungsträger. 5. Der Pflegestützpunkt arbeitet eng mit den Beratungsstellen der Pflege- und Krankenkassen sowie der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe zu- sammen. 6. Zur Berücksichtigung der Dienstleistungen für Information und Beratung der Be- völkerung durch weitere Beratungsstellen und Dienste wird bei Interesse ein Ko- operationsnetzwerk aufgebaut. § 4 Zusammenwirken mit der Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI 1. Die Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI ist eigenständige Aufgabe der Pflege- und Krankenkassen. Bei Bedarf wird sie im Pflegestützpunkt angeboten. 2. Der örtliche Lenkungskreis wird nach Einrichtung des Pflegestützpunktes für die aufeinander abgestimmte Aufgabendifferenzierung und effektive Zusammenarbeit von Pflegestützpunkt und Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI eine Kooperations- vereinbarung entwickeln. § 5 Personaleinsatz für den Pflegestützpunkt 1. Der Pflegestützpunkt wird mit zwei 50 % Stellen ausgestattet. 2. Die zwei neuen Fachkräfte werden zusätzlich im Seniorenbüro von der Stadt Karlsruhe eingestellt. 3. Ihnen sind die Aufgaben zugeteilt: - 6 - - Eine Fachkraft für den Ausbau der Informations- und Beratungsdienst- leistungen als Pflegestützpunkt gem. § 92 c SGB XI. - Eine Fachkraft für die Aufgabenfelder der Koordination und Vernetzung aller bestehenden Betreuungs- und Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen. 4. Für die zusätzlichen Fachkräfte des Pflegestützpunktes ist ein abgeschlossenes Studium (z. B. Sozialpädagogik, Sozialarbeit) oder eine abgeschlossene Berufs- ausbildung als Pflegefachkraft oder als Sozialversicherungsfachangestellte/r mit der jeweiligen Zusatzqualifikation zu gewährleisten. Fehlende Qualitätsanforde- rungen sind bis zum 30.06.2011 zu erfüllen. Die notwendigen Weiterbildungs- maßnahmen werden sichergestellt. 5. Für die in § 3 beschriebenen Aufgaben setzt sich nach Bedarf ergänzend das be- stehende Team der Seniorenfachberatungskräfte ein. § 6 Sächliche Ausstattung 1. Für den Pflegestützpunkt stehen eigene, barrierefreie Räumlichkeiten im Erdge- schoss beim Seniorenbüro zur Verfügung. 2. Für die Vernetzungsarbeit steht ein im Gebäude des Seniorenbüros separater Besprechungsraum zur Verfügung. 3. Die zusätzlich notwendige Ausstattung mit Telefon und Internetanschluss wird im Rahmen der Errichtung des Pflegestützpunktes eingerichtet. 4. Als zentrales Arbeitselement für die Informations- und Beratungsdienstleistungen als Pflegestützpunkt dient der Seniorenwegweiser im Internetportal der Stadt Karlsruhe. Im Rahmen der Pflegestützpunktarbeit wird er weiter bedarfsgerecht ausgebaut. § 7 Erreichbarkeit, Öffnungszeiten 1. Das Seniorenbüro und damit der Pflegestützpunkt sind in der Innenstadt, Mark- grafenstr. 14, zentral gelegen und mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar. Parkplätze stehen zur Verfügung, nach Absprache für bedürftige Besucher auch kostenfrei. 2. Der Pflegestützpunkt im Seniorenbüro ist von Montag bis Freitag 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr, am Donnerstag bis 17:00 Uhr geöff- net und telefonisch sowie per E-Mail erreichbar. 3. Eine notwendige aufsuchende Beratung erfolgt nach Terminvereinbarung. - 7 - § 8 Datenerfassung, Dokumentation 1. Die einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen (§§ 93 ff SGB XI, § 35 SGB I, §§ 67 - 85 SGB X) werden bei der Beratung und der Datenerfassung und -übermittlung eingehalten. Die Erhebung von personenbezogenen Daten erfolgt gemäß § 94 Abs. 1 Ziff. 8 SGB XI nur, soweit dies für die Wahrnehmung der Auf- gaben des Pflegestützpunktes erforderlich ist. Eine gesonderte Datenschutz- vereinbarung wird zwischen den Trägern abgeschlossen. 2. Der Pflegestützpunkt nimmt an der nach § 7 der Kooperationsvereinbarung vor- gesehenen landesweiten Evaluation teil und stellt die erforderlichen Daten zur Verfügung. 3. Im Blick auf das für die Stadt Karlsruhe gesamte Bedarfs-, Arbeits- und Koopera- tionskonzept des Pflegestützpunktes und des Seniorenbüros zusammen wird eine differenzierte, örtlich bezogene Evaluation ergänzend durchgeführt. 4. Als Basis für diese Evaluationen ist eine entsprechende Dokumentation sämtli- cher durchgeführter Arbeiten zu erstellen. § 9 Einbindung von Selbsthilfegruppen 1. In Absprache mit dem bestehenden Selbsthilfebüro der Paritätischen Sozial- dienste gGmbH Karlsruhe können die Selbsthilfegruppen Informationen im Pfle- gestützpunkt auslegen und ggf. den Besprechungsraum für eigene Treffen nut- zen. 2. Die Angebote der Selbsthilfegruppen insbesondere zu den Themen der Gesund- heitsförderung, der Prävention und der Rehabilitation, der medizinischen Hilfen sowie der einschlägigen Rechte nach dem Sozialgesetzbuch werden bei der In- formations- und Beratungsarbeit als wichtiger Teil des Betreuungs- und Unter- stützungsnetzes berücksichtigt. § 10 Einbindung von ehrenamtlichen und sonstigen zum bürgerschaftlichem Enga- gement bereiten Personen und Organisationen 1. Die Angebote von ehrenamtlichen bzw. bürgerschaftlichen engagierten Einzel- personen und von bürgerschaftlich organisierten Initiativen und Organisationen zur Unterstützung Pflege- und Betreuungsbedürftiger werden in der Informations- und Beratungsarbeit des Pflegestützpunktes berücksichtigt. 2. Sie werden ermuntert, ihre Angebote nach vorheriger Absprache in den verschie- denen Informationsmedien des Pflegestützpunktes zu veröffentlichen. Bei Bedarf - 8 - und räumlicher Kapazität können auch eigene Sprechstunden während der Öff- nungszeiten im Pflegestützpunkt angeboten werden. Für Treffen kann der Be- sprechungsraum zur Verfügung gestellt werden. § 11 Finanzierung 1. Die für den Betrieb des Pflegestützpunktes erforderlichen Aufwendungen werden anteilig von den Trägern der Pflegestützpunkte, wie im Rahmenvertrag des Lan- des Baden-Württemberg festgelegt, getragen: 2/3 durch die vertragsbeteiligten Kranken- und Pflegekassen und 1/3 durch die Stadt Karlsruhe. 2. Von Seiten der vertragsbeteiligten Kassen wird der jährliche Finanzierungsanteil in Höhe von 53.333,00 Euro/Jahr an die Stadt Karlsruhe überwiesen. Für die Finanzierung durch die Kranken- und Pflegekassen wird als Zahlungsziel bei Aufnahme des Betriebs in der Zeit vom 01.01. bis 30.06. der 01.07. des laufen- den Jahres festgelegt. Zu diesem Zeitpunkt werden die gesamten Kosten des laufenden Kalenderjahres an die Stadt Karlsruhe überwiesen. Wird der Betrieb erst nach dem 01.07 des Jahres aufgenommen, erfolgt die Abrechnung zum Zahlungsziel 31.12. des Jahres rückwirkend. Die Folgeabrechnung wird dann ebenfalls zum 01.07. des Folgejahres erstellt. Zahlungsbegründende Unterlagen sind der Pflegestützpunktvertrag sowie der Zulassungsbescheid der LAG Pflege- stützpunkte, die formlose Erklärung der Betriebsaufnahme durch den Pflege- stützpunkt und die formlose Erklärung über die Kosten für den Dauerbetrieb a) 80.000,00 Euro übersteigend bzw. b) bei geringeren Kosten. Bei geringeren Kosten wird die entsprechende Summe benannt. 3. Der Drittelanteil von Seiten der Stadt Karlsruhe wird durch den bereits bestehen- den Personaleinsatz für das Aufgabenfeld der Information und Beratung hilfebe- dürftiger Personen eingebracht. 4. Die Anschubfinanzierung zur Errichtung des Pflegestützpunktes gemäß § 92 c Abs. 5 SGB XI wird vom geschäftsführenden Träger des Stützpunktes beantragt, verwendet und verwaltet nach den Vorgaben der Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Bundesversicherungsamt vom 01.07.2008 gemäß § 92 c Abs. 6 Satz 3 SGB XI. § 12 Außendarstellung Die Außendarstellung des Pflegestützpunktes ist in Abstimmung mit den Vorgaben der Landesarbeitsgemeinschaft Pflegestützpunkte e. V. und in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Lenkungskreis umzusetzen. Es wird ein einheitliches Logo verwendet. - 9 - § 13 Salvatorische Klausel Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies die Wirk- samkeit der übrigen Regelungen des Vertrages nicht. Die Parteien werden die ungül- tigen Bestimmungen durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem Zweck der ungültigen Bestimmungen möglichst nahe kommt. § 14 Inkrafttreten und Kündigung 1. Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch sämtliche Kooperationspartner am in Kraft. 2. Dieser Vertrag kann von jedem Träger mit einer Frist von sechs Monaten gekün- digt werden, frühestens jedoch zum Ablauf von zwei Jahren nach Vertragsab- schluss. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber allen Vertragsparteien zu erklä- ren. Hiervon unberührt bleibt das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund. 3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und der Zustimmung aller Vertragsparteien. Mündliche Nebenabreden haben nur Gültig- keit, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Beide Parteien legen aus Dokumentati- onsgründen auf das Schriftformerfordernis besonderen Wert und vereinbaren die- ses. Karlsruhe, 15.11.2010 - 10 - Pflegestützpunktvertrag – Pflegestützpunkt Karlsruhe Karlsruhe, den ______________________________ ______________________________ (Ort, Datum) Stadt Karlsruhe. Heinz Fenrich, Oberbürgermeister ______________________________ ______________________________ (Ort, Datum) AOK – Die Gesundheitskasse Mittlerer Oberrhein Bezirksdirektion der AOK Baden-Württemberg Karlsruhe ______________________________ ______________________________ (Ort, Datum) Verband der Ersatzkassen (vdek) Landesvertretung Baden-Württemberg Stuttgart ______________________________ ______________________________ (Ort, Datum) Verband der Betriebskrankenkassen - für die Betriebskrankenkassen - Baden-Württemberg Kornwestheim ______________________________ ______________________________ (Ort, Datum) IKK classic Ludwigsburg ______________________________ ______________________________ (Ort, Datum) Landwirtschaftliche Kranken- und Pflegekasse Baden-Württemberg ______________________________ ______________________________ (Ort, Datum) Knappschaft Regionaldirektion München