Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen
| Vorlage: | 26134 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 06.12.2010 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Daxlanden, Durlach, Grötzingen, Hagsfeld, Knielingen, Neureut, Oberreut, Oststadt |
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 18. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 14.12.2010 587 11 öffentlich Dez. 5 Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 30.11.2010 11 vorberaten Ausschuss für Umwelt und Gesundheit 03.12.2010 4 Gemeinderat 14.12.2010 11 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Hauptausschuss - die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der „Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen“. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Mit dieser Vorlage wird dem Gemeinderat der als Anlage 1 angeschlossene Entwurf einer Neufassung der „Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungs- einrichtungen“ zur Beschlussfassung unterbreitet. Um dem Gemeinderat den Vergleich zwi- schen altem und vorgeschlagenem neuen Satzungsrecht zu erleichtern, ist als Anlage 2 die derzeit gültige Fassung der neuen Fassung gegenübergestellt. Aufgrund der vielen Änderungen in der derzeitigen Satzung wird eine Neufassung anstatt einer Änderungssatzung empfohlen. Die wesentlichen Änderungen werden im Folgenden kurz beschrieben: Zum 15.07.2009 wurden die Deponien Ost und West stillgelegt. Somit gelten diese nicht mehr als Einrichtung der öffentlichen Abfallentsorgung. Anstelle der Deponie West wurde die Abfallumladestation „Im Schlehert“ errichtet (vgl. § 1 Abs. 1; § 14 Abs. 3). Eine vorübergehende Schließung oder eine Betriebsbeschränkung der Abfallentsorgungs- einrichtungen kann sowohl die Abfallumladestation, die Wertstoffstationen, die Schadstoff- annahmestellen und die Kompostierungsanlagen betreffen. Deshalb wird die entsprechende Regelung ans Ende zu den Schlussbestimmungen der Benutzungsordnung gestellt (vgl. § 1 Abs. 4 - bisherige Satzung - und § 14 Abs. 5 Neufassung). Nach der Schließung der Deponie West haben die Karlsruher Bürgerinnen und Bürger keine Möglichkeit mehr, ihre Wertstoffe im Eingangsbereich der Deponie West abzugeben. Die vor Jahren geplante Wertstoffstation in der Sommerstraße wurde nie realisiert. Deshalb werden diese genannten Einrichtungen gestrichen. Es gibt insgesamt 9 betreute Wertstoffstationen (vgl. § 5 Abs. 1). Beauftragte Dritte müssen durch Vorlage einer Vollmacht nachweisen, dass sie im Auftrag von Überlassungspflichtigen handeln (vgl. § 6). Die Wertstoffpalette bei den Wertstoffstationen wurde um die Fraktion „elektrische Haus- haltskleingeräte“ erweitert. Bei der Wertstoffstation in der Nordbeckenstraße können als ein- zige Ausnahme noch andere Abfallarten abgegeben werden (vgl. § 7 Abs. 2). Nach Schließung der Deponie West können dort auch keine Schadstoffe mehr angenom- men werden (vgl. § 8 Abs. 1 Ziffer 2; § 9). Die Einführung des Begriffs Kompostierungsanlage wurde erforderlich, da dieser gegenüber dem bisherig verwendeten Begriff Kompostplatz der korrekte Fachausdruck ist (vgl. Über- schrift Abschnitt IV; § 11 Abs. 1 Ziffer 1 und 2). Die Stadt Karlsruhe betreibt keine Entsorgungsanlagen (Deponien) mehr, sondern nur noch Abfallentsorgungseinrichtungen zur Zwischenlagerung und anschließender Weitergabe an entsprechende Entsorger der einzelnen Abfallarten (vgl. § 14 Abs. 2). Der Satzungstext wird den Vorgaben des „ Gender Mainstreaming“ der Stadt Karlsruhe an- gepasst. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Ge- sundheit und im Hauptausschuss - die in Anlage 1 beigefügte Neufassung der „Sat- zung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen“. Hauptamt - Sitzungsdienste - 3. Dezember 2010
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Satzung Anlage 1 der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen vom 14.12.2010 (Amtsblatt vom .................) Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2010 (GBl. Seite 555) und der §§ 6 und 10 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen in Baden-Württemberg (Landesabfallgesetz -LAbfG BW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1996 (GBl. Seite 617), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GBl. Seite 802, 809), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffentlichen Sitzung am 14.12.2010 folgende Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen beschlossen: I. Abfallumladestation § 1 Abfallumladestation (1) Die Stadt unterhält als öffentliche Einrichtung die Abfallumladestation „Im Schlehert“. (2) In der Abfallumladestation werden unter anderem Abfälle von Selbstanlieferungen angenommen und zur weiteren Entsorgung weitergegeben. (3) Einzugsbereich der genannten Einrichtungen ist für Selbstanliefernde und Anlieferungen aus städtischer Sammlung das gesamte Stadtgebiet. § 2 Zutritt (1) Benutzerin/Benutzer der in § 1 aufgeführten Abfallumladestation können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die gem. § 2 der Abfallentsorgungssatzung der Überlassungspflicht unterliegen. Beauftragte Dritte stehen dem/der Überlassungspflichtigen gleich. Werden diese stellvertretend für private Selbstanliefernde im Sinne der Abfallgebührensatzung tätig, ist dies durch Vorlage einer Vollmacht und einer Kopie des Personalausweises der Auftraggeberin/des Auftraggebers nachzuweisen. (2) Sofern das Befördern von Abfällen einer Transportgenehmigung gem. § 49 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) bedarf, sind Anliefernde nur bei Vorlage dieser Genehmigung benutzungsberechtigt. § 3 Der Zutritt zu der Abfallumladestation gemäß § 1 ist nur mit Erlaubnis des jeweiligen Personals gestattet. Es dürfen nur die dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Wege befahren werden. Die Wege sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die allgemeinen Regeln des Straßenverkehrs gelten sinngemäß. 2 § 4 Verhalten bei der Anlieferung (1) Gewerblich Selbstanliefernde und Drittbeauftragte haben unter Verwendung eines von der Stadt ausgegebenen Vordrucks Auskunft über Art, Herkunft und Menge der Abfälle zu geben, sofern ihre Abfälle zu verwiegen sind. Selbstanliefernde aus Haushaltungen haben diese Auskunft auf Verlangen zu geben. (2) Anlieferfahrzeuge müssen so eingerichtet sein, dass keine Abfälle verloren gehen können. Abfälle mit verwehbaren Bestandteilen wie z. B. Sägemehl, Staub und Asche müssen jeweils in angefeuchtetem Zustand verschlossen, abgedeckt oder abgepackt angeliefert werden. (3) Die Räder der Fahrzeuge müssen so gereinigt werden, dass eine Verschmutzung der Abfallumladestation und der Straßen ausgeschlossen ist. Entstandene Verunreinigungen sind von den Anliefernden zu beseitigen. Andernfalls können sie von der Stadt auf Kosten der Anliefernden beseitigt werden. (4) Die Abfälle dürfen nur an den zugewiesenen Stellen und nur in Gegenwart des jeweiligen Personals abgeladen werden. II. Wertstoffstationen § 5 Wertstoffstationen im Stadtgebiet (1) Die Stadt Karlsruhe betreibt als öffentliche Einrichtung folgende beaufsichtigte Wertstoffstationen: 1. in Karlsruhe-Rheinhafen, Nordbeckenstraße 2. in Karlsruhe-Daxlanden, Fettweisstraße 3. in Karlsruhe-Durlach, Alte Weingartenerstraße 4. in Karlsruhe-Durlach, Maybachstraße 5. in Karlsruhe-Hagsfeld, Schäferstraße 6. in Karlsruhe-Neureut, Am Junkertschritt 7. in Karlsruhe-Neureut, Waldsportplatz 8. in Karlsruhe-Oberreut, Großoberfeld 9. in Karlsruhe-Wettersbach, Am Wiesenacker Sollte die Stadt Karlsruhe weitere Wertstoffstationen einrichten, so gelten diese Bestimmungen entsprechend. (2) Die Wertstoffstationen dienen der Aufnahme solcher Wertstoffe, die wegen ihrer Menge oder Sperrigkeit nicht in die den anschlusspflichtigen Grundstücken zugeteilten Wertstoffbehälter eingegeben werden können. Die Anliefermenge ist pro Haushalt bzw. pro Betrieb auf 1 cbm pro Kalenderjahr für alle Wertstoffe begrenzt. § 6 Zugelassener Personenkreis Benutzerin/Benutzer der Wertstoffstationen können alle natürlichen und juristischen Personen sein, denen ein städtischer Wertstoffbehälter zugeteilt ist. Wertstoffe, die nicht aus Haushaltungen stammen, dürfen lediglich bei den Wertstoffstationen Nordbeckenstraße und Maybachstraße abgegeben werden. Beauftragte Dritte stehen der Überlassungspflichtigen/dem Überlassungspflichtigen gleich. Werden diese stellvertretend für private Selbstanliefernde im Sinne der Abfallgebührensatzung tätig, ist dies durch Vorlage einer Vollmacht und einer Kopie des Personalausweises der Auftraggeberin/des Auftraggebers nachzuweisen. 3 § 7 Wertstoffpalette (1) Wertstoffe im Sinne der Benutzungsordnung sind die in § 17 Nr. 14 der Abfallent- sorgungssatzung genannten verwertbaren Abfälle. (2) Die Annahme der Wertstoffe beschränkt sich auf die jeweils vor Ort deklarierten Wertstoffarten. Auf jeder Wertstoffstation werden angenommen: Papier, Pappe, Metalle, Holz, Kunststoffe, Styropor, Korken, Aluminium, Gartenabfälle, Glas, Altkleider, elektrische Haushaltskleingeräte. Bei der Wertstoffstation in der Nordbeckenstraße werden außer den aufgeführten Wertstoffen noch folgende Abfallarten in Kleinmengen angenommen: Sperrmüll, Bauschutt, Asbest, Mineralfaserabfälle, Altfenster, Holz mit schädlichen Verunreinigungen, Restmüll, Altreifen. (3) Die angelieferten Wertstoffe dürfen nicht verschmutzt und nicht mit anderen Stoffen vermischt sein. Sie sind getrennt in die aufgestellten Wertstoffbehälter einzugeben. III. Schadstoffannahmestellen § 8 Schadstoffsammelstellen im Stadtgebiet (1) Die Stadt Karlsruhe betreibt als öffentliche Einrichtung folgende Schadstoffannahmestellen: 1. in der Maybachstraße 10 a 2. in der Nordbeckenstraße 3. die mobile Schadstoffsammlung im gesamten Stadtgebiet. (2) Als Schadstoff gelten die in den Anlagen 1 und 2 genannten Abfälle; diese Anlagen sind Bestandteil dieser Satzung. § 8 der Abfallentsorgungssatzung bleibt unberührt. § 9 Zugelassener Personenkreis Benutzerinnen/Benutzer können sein a) der mobilen Schadstoffannahmestellen: Selbstanliefernde von Schadstoffen aus Haushaltungen b) der stationären Annahmestellen in der Maybachstraße 10 a: 1. Selbstanliefernde von Schadstoffen aus Haushaltungen sowie Kleingewerbe 2. die Stadt Karlsruhe, sofern diese gem. § 3 der Abfallentsorgungssatzung der Überlassungspflicht unterliegt. § 8 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung bleibt hiervon unberührt. c) der stationären Annahmestellen in der Nordbeckenstraße (Kleinmengen): Selbstanliefernde von Schadstoffen aus Haushaltungen. § 10 Anlieferbestimmungen (1) Schadstoffe müssen gemäß § 8 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung angeliefert werden. (2) Leuchtstoffröhren werden nur in unverpacktem Zustand entgegengenommen. (3) Größere Gebinde als mit 25 Liter Fassungsvolumen werden nicht angenommen. 4 IV. Kompostierungsanlagen Annahmestellen für kompostierbare Grünabfälle § 11 Zentrale und dezentrale Annahmestellen Die Stadt Karlsruhe betreibt als öffentliche Einrichtung für Grünabfälle: 1. die Kompostierungsanlage in Karlsruhe-Knielingen, An der Wässerung 2. die Kompostierungsanlage in Karlsruhe-Grötzingen, Herdweg, Gewann Kleine Weide 3. die dezentralen Annahmestellen mit speziell bereitgestellten Depotcontainern 4. zeitlich befristete dezentrale Annahmestellen für Weihnachtsbäume (ohne Schmuck, insbesondere Lametta) nach Maßgabe einer alljährlichen amtlichen Bekanntmachung. § 12 Zugelassener Personenkreis Benutzerin/Benutzer der in § 11 aufgeführten Annahmestellen für Grünabfälle können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die der Überlassungspflicht gemäß § 3 der Abfallentsorgungssatzung unterliegen. § 14 Abs. 2 Ziff. 2 der Abfallentsorgungssatzung bleibt hiervon unberührt. § 13 Anlieferbestimmungen (1) Grünabfälle, die zu den dezentralen Annahmestellen gebracht werden, sind in die Container einzugeben. Nicht gestattet ist dabei die Eingabe von Grünabfällen in Kunststoffsäcken und Kunststofffolien. (2) Zum Schutz der maschinentechnischen Einrichtungen darf nur steinfreier Grünabfall angeliefert werden. V. Allgemeines § 14 Sicherheitsbestimmungen (1) Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. Hinweistafeln sind zu beachten. (2) Es ist verboten, innerhalb der städtischen Abfallentsorgungseinrichtungen zu rauchen, Feuer zu machen oder Gegenstände zu verbrennen. (3) Es ist verboten, auf die Abfallumladestation, Wertstoffstation und Schadstoffannahmestelle verbrachte Abfälle zu durchsuchen. Fundsachen sind der Aufsicht abzugeben. (4) Einzugsbereich der genannten Einrichtungen ist für Selbstanliefernde und Anlieferungen aus städtischer Sammlung das gesamte Stadtgebiet. (5) Wenn eine vorübergehende Schließung oder eine Betriebsbeschränkung einer Abfallentsorgungseinrichtung dies erfordert, kann die Stadt allgemein oder im Einzelfall eine Zuweisung zu einer anderen Abfallentsorgungseinrichtung treffen. 5 § 15 Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten der öffentlichen Entsorgungseinrichtungen werden öffentlich bekannt gegeben und an den Eingängen angeschlagen. Das Betreten der Annahmestellen außerhalb der Öffnungszeiten sowie das Ablagern von Abfällen außerhalb der Annahmestellen ist verboten. § 16 Ausnahmen Die Stadt kann in Einzelfällen Ausnahmen von dieser Benutzungssatzung zulassen, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert. § 17 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Abfallentsorgungseinrichtung benutzt, ohne hierzu gemäß §§ 2, 6, 9 oder 12 befugt zu sein. 2. entgegen § 3 Satz 1 das Gelände einer städtischen Abfallentsorgungsanlage ohne Erlaubnis betritt. 3. entgegen § 4 Abs. 1 bezüglich Art, Herkunft und Menge der Abfälle falsche Angaben macht (Falschdeklaration). 4. entgegen § 4 Abs. 3 die Räder eines Fahrzeuges nicht ordnungsgemäß reinigt. 5. entgegen § 4 Abs. 4 Abfälle an anderer als der zugewiesenen Stelle ablädt. 6. entgegen § 13 Abs. 1 Grünabfälle neben Grünabfallcontainer ablagert. 7. entgegen § 14 Abs. 1 den Anweisungen des Personals nicht Folge leistet. 8. entgegen § 14 Abs. 2 im Bereich der städtischen Entsorgungsanlagen raucht, Feuer macht oder Gegenstände verbrennt. 9. entgegen § 14 Abs. 3 die zu einer Wertstoffstation, Abfallumladestation oder Schadstoffan- nahmestation verbrachten Stoffe durchsucht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. (2) Ordnungswidrig im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 4 des Landesabfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 1 und 2 andere Abfälle als Grünabfälle bzw. Grünabfälle in nicht verrottbaren Behältnissen in die Grünabfallcontainer eingibt oder nicht steinfreies Material der Grünabfallentsorgung überlässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden. § 18 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen vom 9. März 1999 in der Fassung vom 14. Dezember 2004 außer Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den .......................... Heinz Fenrich Oberbürgermeister 6 Anlage 1 zu § 8 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen Selbstanlieferer von Schadstoffen aus Haushaltungen - Haushaltsbatterien Trockenzellen, Hg-Knopfzellen, Nickel/Cadmium-Akkus, Lithium-Batterien - Chemikalien Hobby-, Foto- und sonstige Chemikalien, Säuren, Laugen, unbekannte Feststoffe oder Flüssigkeiten - Geräte/Instrumente Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Kondensatoren, Quecksilberthermometer, quecksilber- haltige Schalter, quecksilberhaltige Dampflampen - Haushaltsreiniger Abfluss-, Fenster-, Fußboden-, Toiletten-, Sanitär-, Herd-, Grill- und sonstige Spezialreini- ger, Auto-, Fußboden-, Möbel-, Leder- und Schuhpflegemittel, Metallputzmittel, Desinfekti- onsmittel, Waschmittel, Weichspüler, Wachse, Wachsemulsionen, Entkalker, Fleckenent- ferner usw. - Kosmetika/Medikamente - Pflanzenschutz-/Schädlingsbekämpfungsmittel Unkrautvernichter, Schimmeltöter, Wühlmausgift, Dünger usw. - Produkte für Auto und Ähnliches Schmier- und Treibstoffe, Frostschutz- und Kühlerdichtungsmittel, Entfroster, Rostumwand- ler, Unterbodenschutz, Hohlraumversiegelung, Akkusäure, Bremsflüssigkeit - Produkte für Renovierung und Verschönerung Farben, Lacke, Verdünner, Harze, Anlauger, Beizen, Tapetenlöser, Abbeiz-, Lösungs-, Holzschutz- und Imprägnierungsmittel, Kitt- und Spachtelabfälle, Leim und Klebemittel nicht ausgehärtet - Sonstige Spraydosen, Speiseöle/-fette, nicht ausgehärtete Kunststoffe, verunreinigte Heizöle, Altöl, Autobatterien Anlage 2 zu § 8 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen Selbstanlieferer von Schadstoffen aus Handwerk- und Gewerbebetrieben in Kleinmengen Abfallart: Verbrauchte Ölbinder Kunststoff- und Eisenmetallbehältnisse mit schädlichen Restinhalten Spraydosen Trockenbatterien (Trockenzellen) Quecksilber quecksilberhaltige Rückstände Leuchtstoffröhren Feuerlöscherpulverreste Düngemittelreste Chlorkalk Akkusäuren Anorganische Säuren, Säuregemische und Beizen (sauer) Laugen, Laugengemische und Beizen (basisch) Ammoniak-Lösungen Hypochlorit-Ablauge (Chlorbleichlauge) Fixierbäder Konzentrate und Halbkonzentrate, metallsalzhaltig Entwicklungsbäder 7 Altbestände und Reste von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln Überlagerte Körperpflegemittel Altmedikamente Desinfektionsmittel Verunreinigte Heizöle Bohr-, Schneid- und Schleiföle Kondensatoren (PCB-haltig) Fettabfälle Feste fett- und ölverschmutzte Betriebmittel Wachsemulsionen Teerrückstände Lösungsmittelgemische, halogenhaltig Lösungsmittelgemische, halogenfrei Altlacke, Altfarben, nicht ausgehärtet Harzrückstände, nicht ausgehärtet Leim und Klebemittelabfälle, nicht ausgehärtet Kitt- und Spachtelabfälle, nicht ausgehärtet Ionenaustauschharze mit schädlichen Verunreinigungen Feinchemikalien Laborschemikalienreste, organisch Laborchemikalienreste, anorganisch Tenside
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1 - 12 Anlage 2 Alte Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen vom 09. März 1999 in der Fassung vom 14. Dezember 2004 Neue Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen vom 14. Dezember 2010 I. Deponien/Umladestation/Thermische Behandlungsanlage I. Abfallumladestation § 1 Hausmülldeponien West und Ost, Umladestation, Thermische Behandlungsanlage § 1 Abfallumladestation (1) Die Stadt unterhält als öffentliche Einrichtung folgende Abfallentsorgungsanlagen: 1. die Hausmülldeponie West in der Wikingerstraße 2. die Hausmülldeponie Ost in der Ochsenstraße 3. die Umladestation in der Nordbeckenstraße (1) Die Stadt unterhält als öffentliche Einrichtung die Abfallumladestation Im Schlehert. (2) Die Stadt weist den Selbstanlieferern die jeweilige Abfallentsorgungsanlage zu. Maßgebend hierfür ist die Beschaffenheit der Abfälle. (2) In der Abfallumladestation werden unter anderem Abfälle von Selbstanlieferungen angenommen und zur weiteren Entsorgung weitergegeben. (3) Einzugsbereich der genannten Einrichtungen ist für Selbstanlieferer und Anlieferungen aus städtischer Sammlung das gesamte Stadtgebiet. (3) Einzugsbereich der genannten Einrichtungen ist für Selbstanliefernde und Anlieferungen aus städtischer Sammlung das gesamte Stadtgebiet. (4) Wenn Art und Menge des angelieferten Abfalls oder die vorübergehende Schließung oder Betriebsbeschränkung einer Abfallentsorgungsanlage dies erfordern, kann die Stadt allgemein oder im Einzelfall eine von Absatz 2 abweichende Regelung treffen. (4) Wenn Art und Menge des angelieferten Abfalls oder die vorübergehende Schließung oder Betriebsbeschränkung einer Abfallentsorgungsanlage dies erfordern, kann die Stadt allgemein oder im Einzelfall eine von Absatz 2 abweichende Regelung treffen. 2 - 12 § 2 Zugelassener Personenkreis § 2 Zugelassener Personenkreis (1) Benutzer der in § 1 Abs. 1 aufgeführten Abfallentsorgungsanlagen können mit Ausnahme der Deponie Ost alle natürlichen und juristischen Personen sein, die gem. § 2 der Abfallentsorgungssatzung der Überlassungspflicht unterliegen. Beauftragte Dritte stehen dem Überlassungspflichtigen gleich. Werden diese stellvertretend für private Selbstanlieferer im Sinne der Abfallgebührensatzung tätig, ist dies durch Vorlage einer Vollmacht und einer Kopie des Personalausweises des Auftraggebers nachzuweisen. Die Deponie Ost darf nur für städtische Anlieferungen genutzt werden. (1) Benutzerinnen/Benutzer der in § 1 Abs. 1 aufgeführten Abfallumladestation können mit Ausnahme der Deponie Ost alle natürlichen und juristischen Personen sein, die gemäß § 2 der Abfallentsorgungssatzung der Überlassungspflicht unterliegen. Beauftragte Dritte stehen der Überlassungspflichtigen/dem Überlassungspflichtigen gleich. Werden diese stellvertretend für private Selbstanliefernde im Sinne der Abfallgebührensatzung tätig, ist dies durch Vorlage einer Vollmacht und einer Kopie des Personalausweises der Auftraggeberin/des Auftraggebers nachzuweisen. Die Deponie Ost darf nur für städtische Anlieferungen genutzt werden. (2) Sofern das Befördern von Abfällen einer Transportgenehmigung gem. § 49 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) bedarf, sind Anlieferer nur bei Vorlage dieser Genehmigung benutzungsberechtigt. (2) Sofern das Befördern von Abfällen einer Transportgenehmigung gem. § 49 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) bedarf, sind Anliefernde nur bei Vorlage dieser Genehmigung benutzungsberechtigt. § 3 Zutritt § 3 Zutritt Der Zutritt zu den Abfallentsorgungsanlagen gem. § 1 Abs. 1 ist nur mit Erlaubnis des jeweiligen Personals gestattet. In den Abfallentsorgungsanlagen dürfen nur die dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Wege befahren werden. Die Wege sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die allgemeinen Regeln des Straßenverkehrs gelten sinngemäß. Der Zutritt zu der Abfallumladestation gem. § 1 Abs. 1 ist nur mit Erlaubnis des jeweiligen Personals gestattet. Es dürfen nur die dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Wege befahren werden. Die Wege sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die allgemeinen Regeln des Straßenverkehrs gelten sinngemäß. § 4 Verhalten bei der Anlieferung § 4 Verhalten bei der Anlieferung (1) Gewerbliche Anlieferer und Selbstanlieferer haben unter Verwendung eines von der Stadt ausgegebenen Vordrucks Auskunft über Art, Herkunft und Menge der Abfälle zu geben, sofern ihre Abfälle zu verwiegen sind. Andere Anlieferer haben diese Auskunft auf Verlangen zu geben. (1) Gewerbliche Selbstanliefernde und Drittbeauftragte haben unter Verwendung eines von der Stadt ausgegebenen Vordrucks Auskunft über Art, Herkunft und Menge der Abfälle zu geben, sofern ihre Abfälle zu verwiegen sind. Selbstanliefernde aus Haushaltungen haben diese Auskunft auf Verlangen zu geben. 3 - 12 (2) Anlieferfahrzeuge müssen so eingerichtet sein, dass keine Abfälle verloren gehen können. Abfälle mit verwehbaren Bestandteilen wie z.B. Sägemehl, Staub und Asche müssen jeweils in angefeuchtetem Zustand verschlossen, abgedeckt oder abgepackt angeliefert werden. (2) Anlieferfahrzeuge müssen so eingerichtet sein, dass keine Abfälle verloren gehen können. Abfälle mit verwehbaren Bestandteilen wie z.B. Sägemehl, Staub und Asche müssen jeweils in angefeuchtetem Zustand verschlossen, abgedeckt oder abgepackt angeliefert werden. (3) Die Räder der Fahrzeuge müssen so gereinigt werden, dass eine Verschmutzung der Abfallentsorgungsanlagen und der Straßen ausgeschlossen ist. Entstandene Verunreinigungen sind vom Anlieferer zu beseitigen. Andernfalls können sie von der Stadt auf seine Kosten beseitigt werden. (3) Die Räder der Fahrzeuge müssen so gereinigt werden, dass eine Verschmutzung der Abfallumladestation und der Straßen ausgeschlossen ist. Entstandene Verunreinigungen sind von den Anliefernden zu beseitigen. Andernfalls können sie von der Stadt auf ihre/seine Kosten beseitigt werden. (4) Die Abfälle dürfen nur an den zugewiesenen Stellen und nur in Gegenwart des jeweiligen Personals abgeladen werden. (4) Die Abfälle dürfen nur an den zugewiesenen Stellen und nur in Gegenwart des jeweiligen Personals abgeladen werden. II. Wertstoffstationen II. Wertstoffstationen § 5 Wertstoffstationen im Stadtgebiet § 5 Wertstoffstationen im Stadtgebiet (1) Die Stadt Karlsruhe betreibt als öffentliche Einrichtung folgende beaufsichtigte Wertstoffstationen: 1. Deponie West, Eingangsbereich (bis zur Inbetriebnahme Umladestation) 2. Umladestation, Nordbeckenstraße (nach Inbetriebnahme) 3. in Karlsruhe-Daxlanden, Fettweisstraße 4. in Karlsruhe-Durlach, Alte Weingartener Straße 5. in Karlsruhe-Durlach, Maybachstraße 6. in Karlsruhe-Hagsfeld, Schäferstraße 7. in Karlsruhe-Neureut, Am Junkertschritt 8. in Karlsruhe-Neureut, Waldsportplatz 9. in Karlsruhe-Oberreut, Großoberfeld 10. in Karlsruhe-Wettersbach, Am Wiesenacker 11. in Karlsruhe-Oststadt, Sommerstraße (nach Inbetriebnahme) Sollte die Stadt Karlsruhe weitere Wertstoffstationen einrichten, so gelten diese Bestimmungen entsprechend. (1) Die Stadt Karlsruhe betreibt als öffentliche Einrichtung folgende beaufsichtigte Wertstoffstationen: 1. Deponie West, Eingangsbereich (bis zur Inbetriebnahme Umladestation) 1. in Karlsruhe-Rheinhafen Nordbeckenstraße 2. in Karlsruhe-Daxlanden, Fettweisstraße 3. in Karlsruhe-Durlach, Alte Weingartener Straße 4. in Karlsruhe-Durlach, Maybachstraße 5. in Karlsruhe-Hagsfeld, Schäferstraße 6. in Karlsruhe-Neureut, Am Junkertschritt 7. in Karlsruhe-Neureut, Waldsportplatz 8. in Karlsruhe-Oberreut, Großoberfeld 9. in Karlsruhe-Wettersbach, Am Wiesenacker 10. in Karlsruhe-Oststadt, Sommerstraße (nach Inbetriebnahme) Sollte die Stadt Karlsruhe weitere Wertstoffstationen einrichten, so gelten diese Bestimmungen entsprechend. 4 - 12 (2) Die Wertstoffstationen dienen der Aufnahme solcher Wertstoffe, die wegen ihrer Menge oder Sperrigkeit nicht in die den anschlusspflichtigen Grundstücken zugeteilten Wertstoffbehälter eingegeben werden können. Die Anliefermenge ist pro Haushalt bzw. pro Betrieb auf 1 cbm pro Kalenderjahr für alle Wertstoffe begrenzt. (2) Die Wertstoffstationen dienen der Aufnahme solcher Wertstoffe, die wegen ihrer Menge oder Sperrigkeit nicht in die den anschlusspflichtigen Grundstücken zugeteilten Wertstoffbehälter eingegeben werden können. Die Anliefermenge ist pro Haushalt bzw. pro Betrieb auf 1 cbm pro Kalenderjahr für alle Wertstoffe begrenzt. § 6 Zugelassener Personenkreis § 6 Zugelassener Personenkreis Benutzer der Wertstoffstationen können alle natürlichen und juristischen Personen sein, denen ein städtischer Wertstoffbehälter zugeteilt ist. Wertstoffe, die nicht aus Haushaltungen stammen, dürfen lediglich bei den Wertstoffstationen Wikingerstraße und Maybachstraße abgegeben werden. Gewerbliche Anlieferer als beauftragte Dritte sind von den Anlieferungen an den Wertstoffstationen ausgeschlossen. Benutzerinnen/Benutzer der Wertstoffstationen können alle natürlichen und juristischen Personen sein, denen ein städtischer Wertstoffbehälter zugeteilt ist. Wertstoffe, die nicht aus Haushaltungen stammen, dürfen lediglich bei den Wertstoffstationen Nordbeckenstraße und Maybachstraße abgegeben werden. Beauftragte Dritte stehen der dem Überlassungspflichtigen gleich. Werden diese stellvertretend für private Selbstanliefernde im Sinne der Abfallgebührensatzung tätig, ist dies durch Vorlage einer Vollmacht und einer Kopie des Personalausweises der Auftraggeberin/des Auftraggebers nachzuweisen. § 7 Wertstoffpalette § 7 Wertstoffpalette (1) Wertstoffe im Sinne der Benutzungsordnung sind die in § 17 Nr. 17 der Abfallentsorgungssatzung genannten verwertbaren Abfälle. (1) Wertstoffe im Sinne der Benutzungsordnung sind die in § 17 Nr. 14 der Abfallentsorgungssatzung genannten verwertbaren Abfälle. (2) Die Annahme der Wertstoffe beschränkt sich auf die jeweils vor Ort deklarierten Wertstoffarten. Auf jeder Wertstoffstation werden angenommen: Papier/Pappe, Metalle, Holz, Kunststoffe, Styropor, Korken, Aluminium, Gartenabfälle, Glas, Altkleider. (2) Die Annahme der Wertstoffe beschränkt sich auf die jeweils vor Ort deklarierten Wertstoffarten. Auf jeder Wertstoffstation werden angenommen: Papier/Pappe, Metalle, Holz, Kunststoffe, Styropor, Korken, Aluminium, Gartenabfälle, Glas, Altkleider, elektrische Haushaltskleingeräte. Bei der Wertstoffstation in der Nordbeckenstraße werden außer den aufgeführten Wertstoffen noch folgende Abfallarten in Kleinmengen angenommen: Sperrmüll, Bauschutt, Asbest, Mineralfaserabfälle, Altfenster, Holz mit schädlichen Verunreinigungen, Restmüll, Altreifen. 5 - 12 (3) Die angelieferten Wertstoffe dürfen nicht verschmutzt und nicht mit anderen Stoffen vermischt sein. Sie sind getrennt in die aufgestellten Wertstoffbehälter einzugeben. (3) Die angelieferten Wertstoffe dürfen nicht verschmutzt und nicht mit anderen Stoffen vermischt sein. Sie sind getrennt in die aufgestellten Wertstoffbehälter einzugeben. III. Schadstoffsammelstellen III. Schadstoffannahmestellen § 8 Schadstoffsammelstellen im Stadtgebiet § 8 Schadstoffsammelstellen im Stadtgebiet (1) Die Stadt Karlsruhe betreibt als öffentliche Einrichtung folgende Schadstoffannahmestellen: 1. in der Maybachstraße 10 a 2. Deponie West, Eingangsbereich (bis zur Inbetriebnahme Umladestation) 3. Umladestation, Nordbeckenstraße (nach Inbetriebnahme) 4. die mobile Schadstoffsammlung im gesamten Stadtgebiet (1) Die Stadt Karlsruhe betreibt als öffentliche Einrichtung folgende Schadstoffannahmestellen: 1. in der Maybachstraße 10 a 2. Deponie West, Eingangsbereich (bis zur Inbetriebnahme Umladestation) 2. in der Nordbeckenstraße (nach Inbetriebnahme) 3. die mobile Schadstoffsammlung im gesamten Stadtgebiet (2) Als Schadstoff gelten die in den Anlagen 1 und 2 genannten Abfälle; § 8 der Abfallentsorgungssatzung bleibt unberührt. (2) Als Schadstoff gelten die in den Anlagen 1 und 2 genannten Abfälle; diese Anlagen sind Bestandteil dieser Satzung. § 8 der Abfallentsorgungssatzung bleibt unberührt. § 9 Zugelassener Personenkreis § 9 Zugelassener Personenkreis Benutzer können sein a) der mobilen Schadstoffannahmestellen und der Deponie West, Eingangsbereich (bis zur Inbetriebnahme Umladestation) bzw. der Umladestation in der Nordbeckenstraße (nach Inbetriebnahme): Selbstanlieferer von Schadstoffen aus Haushalten. b) der stationären Annahmestelle in der Maybachstraße 10 a: 1. Selbstanlieferer von Schadstoffen aus Haushaltungen sowie Kleingewerbe, 2. die Stadt Karlsruhe, sowie diese gem. § 3 der Abfallentsorgungssatzung der Überlassungspflicht unterliegen. § 8 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung bleibt hiervon Benutzerinnen/Benutzer können sein a) der mobilen Schadstoffannahmestellen: und der Deponie West, Eingangsbereich (bis zur Inbetriebnahme Umladestation) bzw. der Umladestation in der Nordbeckenstraße (nach Inbetriebnahme): Selbstanliefernde von Schadstoffen aus Haushalten b) der stationären Annahmestelle in der Maybachstraße 10 a: 1. Selbstanliefernde von Schadstoffen aus Haushaltungen sowie Kleingewerbe, 2. die Stadt Karlsruhe, 6 - 12 unberührt. soweit diese gemäß § 3 der Abfallentsorgungssatzung der Überlassungspflicht unterliegt. § 8 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung bleibt hiervon unberührt. c) der stationären Annahmestelle in der Nordbeckenstraße (Kleinmengen): Selbstanliefernde von Schadstoffen aus Haushalten § 10 Anlieferbestimmungen § 10 Anlieferbestimmungen (1) Schadstoffe müssen gem. § 8 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung angeliefert werden. (1) Schadstoffe müssen gemäß § 8 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung angeliefert werden. (2) Leuchtstoffröhren werden nur in unverpacktem Zustand entgegengenommen. (2) Leuchtstoffröhren werden nur in unverpacktem Zustand entgegengenommen. (3) Größere Gebinde als mit 25 Liter Fassungsvolumen werden nicht angenommen. (3) Größere Gebinde als mit 25 Liter Fassungsvolumen werden nicht angenommen. IV. Kompostplatz Annahmestellen für kompostierbare Grünabfälle IV. Kompostierungsanlagen Annahmestellen für kompostierbare Grünabfälle § 11 Zentrale und dezentrale Annahmestellen § 11 Zentrale und dezentrale Annahmestellen (1) Die Stadt Karlsruhe betreibt als öffentliche Einrichtung für Grünabfälle: 1. den Kompostplatz in Karlsruhe-Knielingen, An der Wässerung 2. den Kompostplatz in Karlsruhe- Grötzingen, Herdweg, Gewann Kleine Weide (nach Inbetriebnahme) 3. die dezentralen Annahmestellen mit spezielle bereitgestellten Depot- containern 4. zeitlich befristete dezentrale Annahmestellen für Weihnachtsbäume (ohne Schmuck, insbesondere Lametta) nach Maßgabe einer alljährlichen amtlichen Bekanntmachung Die Stadt Karlsruhe betreibt als öffentliche Einrichtung für Grünabfälle: 1. die Kompostierungsanlage in Karlsruhe- Knielingen, An der Wässerung 2. die Kompostierungsanlage in Karlsruhe- Grötzingen, Herdweg, Gewann Kleine Weide (nach Inbetriebnahme) 3. die dezentralen Annahmestellen mit speziell bereitgestellten Depotcon- tainern 4. zeitlich befristete dezentrale Annahmestellen für Weihnachtsbäume (ohne Schmuck, insbesondere Lametta) nach Maßgabe einer alljährlichen amtlichen Bekanntmachung. 7 - 12 § 12 Zugelassener Personenkreis § 12 Zugelassener Personenkreis Benutzer der in § 11 aufgeführten Annahmestellen für Grünabfälle können mit Ausnahme des Kompostplatzes Grötzingen alle natürlichen und juristischen Personen sein, die der Überlassungspflicht gem. § 3 der Abfallentsorgungssatzung unterliegen. Anlieferungen zum Kompostplatz Grötzingen sind im Einzelfall nach Absprache mit der Stadt möglich. § 14 Abs. 2 Ziff. 2 der Abfallentsorgungssatzung bleibt hiervon unberührt. Benutzerinnen/Benutzer der in § 11 aufgeführten Annahmestellen für Grünabfälle können mit Ausnahme des Kompostplatzes Grötzingen alle natürlichen und juristischen Personen sein, die der Überlassungspflicht gem. § 3 der Abfallentsorgungssatzung unterliegen. Anlieferungen zum Kompostplatz Grötzingen sind im Einzelfall nach Absprache mit der Stadt möglich. § 14 Abs. 2 Ziff. 2 der Abfallentsorgungssatzung bleibt hiervon unberührt. § 13 Anlieferbestimmungen § 13 Anlieferbestimmungen (1) Grünabfälle, die zu den dezentralen Annahmestellen gebracht werden, sind in die Container einzugeben. Nicht gestattet ist dabei die Eingabe von Grünabfällen in Kunststoffsäcken und Kunststofffolien. (1) Grünabfälle, die zu den dezentralen Annahmestellen gebracht werden, sind in die Container einzugeben. Nicht gestattet ist dabei die Eingabe von Grünabfällen in Kunststoffsäcken und Kunststofffolien. (2) Zum Schutz der maschinentechnischen Einrichtungen darf nur steinfreier Grünabfall angeliefert werden. (2) Zum Schutz der maschinentechnischen Einrichtungen darf nur steinfreier Grünabfall angeliefert werden. V. Allgemeines V. Allgemeines § 14 Sicherheitsbestimmungen § 14 Sicherheitsbestimmungen (1) Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. Hinweistafeln sind zu beachten. (1) Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. Hinweistafeln sind zu beachten. (2) Es ist verboten innerhalb der städtischen Entsorgungsanlagen zu rauchen, Feuer zu machen oder Gegenstände zu verbrennen. (2) Es ist verboten innerhalb der städtischen Abfallentsorgungseinrichtungen zu rauchen, Feuer zu machen oder Gegenstände zu verbrennen. (3) Es ist verboten auf die Deponien, Wertstoffstationen und Schadstoffannahmestellen verbrachte Abfälle zu durchsuchen. Fundsachen sind der Aufsicht abzugeben. (3) Es ist verboten auf die Abfallumladestation, Wertstoffstationen und Schadstoffannahmestellen verbrachte Abfälle zu durchsuchen. Fundsachen sind der Aufsicht abzugeben. (4) Einzugsbereich der genannten Einrichtungen ist für Selbstanliefernde und Anlieferungen aus städtischer Sammlung das gesamte Stadtgebiet. 8 - 12 (5) Wenn eine vorübergehende Schließung oder eine Betriebsbeschränkung einer Abfallentsorgungseinrichtung dies erfordert, kann die Stadt allgemein oder im Einzelfall eine Zuweisung zu einer anderen Abfallentsorgungseinrichtung treffen. § 15 Öffnungszeiten § 15 Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten der öffentlichen Entsorgungseinrichtungen werden öffentlich bekanntgegeben und an den Eingängen angeschlagen. Das Betreten der Annahmestellen außerhalb der Öffnungszeiten sowie das Ablagern von Abfällen außerhalb der Annahmestellen ist verboten. Die Öffnungszeiten der öffentlichen Entsorgungseinrichtungen werden öffentlich bekannt gegeben und an den Eingängen angeschlagen. Das Betreten der Annahmestellen außerhalb der Öffnungszeiten sowie das Ablagern von Abfällen außerhalb der Annahmestellen ist verboten. § 16 Ausnahmen § 16 Ausnahmen Die Stadt kann in Einzelfällen Ausnahmen von dieser Benutzungssatzung zulassen, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert. Die Stadt kann in Einzelfällen Ausnahmen von dieser Benutzungssatzung zulassen, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert. § 17 Ordnungswidrigkeiten § 17 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Abfallentsorgungseinrichtung benutzt, ohne hierzu gemäß §§ 2, 6, 9 oder 12 befugt zu sein. 2. entgegen § 3 Satz 1 das Gelände einer städt. Abfallentsorgungsanlage ohne Erlaubnis betritt. 3. entgegen § 4 Abs. 1 bezüglich Art, Herkunft und Menge der Abfälle falsche Angaben macht (Falschdeklaration) 4. entgegen § 4 Abs. 3 die Räder eines Fahrzeuges nicht ordnungsgemäß reinigt. 5. entgegen § 4 Abs. 4 Abfälle an anderer als der zugewiesenen Stelle ablädt. 6. entgegen § 13 Abs. 1 Grünabfälle neben Grünabfallcontainer ablagert. 7. entgegen § 14 Abs. 1 den Anweisungen des Personals nicht Folge leistet. 8. entgegen § 14 Abs. 2 im Bereich der städtischen Entsorgungsanlagen raucht, Feuer macht oder Gegenstände verbrennt. (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Abfallentsorgungseinrichtung benutzt, ohne hierzu gemäß §§ 2, 6, 9 oder 12 befugt zu sein. 2. entgegen § 3 Satz 1 das Gelände einer städt. Abfallentsorgungsanlage ohne Erlaubnis betritt. 3. entgegen § 4 Abs. 1 bezüglich Art, Herkunft und Menge der Abfälle falsche Angaben macht (Falschdeklaration) 4. entgegen § 4 Abs. 3 die Räder eines Fahrzeuges nicht ordnungsgemäß reinigt. 5. entgegen § 4 Abs. 4 Abfälle an anderer als der zugewiesenen Stelle ablädt. 6. entgegen § 13 Abs. 1 Grünabfälle neben Grünabfallcontainer ablagert. 7. entgegen § 14 Abs. 1 den Anweisungen des Personals nicht Folge leistet. 8. entgegen § 14 Abs. 2 im Bereich der städtischen Entsorgungsanlagen raucht, Feuer macht oder Gegenstände verbrennt. 9 - 12 9. entgegen § 14 Abs. 3 die zu einer Wertstoffstation, Deponie, Umladestation oder Schadstoffannahmestelle verbrachten Stoffe durchsucht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. 9. entgegen § 14 Abs. 3 die zu einer Wertstoffstation, Deponie, Abfallumladestation oder Schadstoffannahmestelle verbrachten Stoffe durchsucht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. (2) Ordnungswidrig im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 4 des Landesabfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 1 und 2 andere Abfälle als Grünabfälle bzw. Grünabfälle in nicht verrottbaren Behältnissen in die Grünabfallcontainer eingibt oder nicht steinfreies Material der Grünabfallentsorgung überlässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden. (2) Ordnungswidrig im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 4 des Landesabfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 1 und 2 andere Abfälle als Grünabfälle bzw. Grünabfälle in nicht verrottbaren Behältnissen in die Grünabfallcontainer eingibt oder nicht steinfreies Material der Grünabfallentsorgung überlässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden. § 18 In-Kraft-Treten § 18 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Diese Satzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft. 10 - 12 Anlage 1 zu § 8 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen Selbstanlieferer von Schadstoffen aus Haushaltungen - Batterien Trockenzellen, Hg-Knopfzellen, Nickel/Cadmium-Akkus, Lithium-Batterien - Chemikalien Hobby-, Foto- und sonstige Chemikalien, Säuren, Laugen, unbekannte Feststoffe oder Flüssigkeiten - Geräte/Instrumente Leuchtstoffröhren, Kondensatoren, Quecksilberthermometer, -schalter und - dampflampen - Haushaltsreiniger Abfluss-, Fenster-, Fußboden-, Toiletten-, Sanitär-, Herd-, Grill- und sonstige Spezialreiniger, Auto-, Fußboden-, Möbel-, Leder-, und Schuhpflegemittel, Metallputzmittel, Desinfektionsmittel, Waschmittel, Weichspüler, Wachse, Wachsemulsionen, Entkalker, Fleckenentferner usw. - Medikamente/Kosmetika - Pflanzenschutz-/Schädlingsbekämpfungsmittel Unkrautvernichter, Schimmeltöter, Wühlmausgift, Dünger usw. - Produkte für Auto und Ähnliches Schmier- und Treibstoffe, Frostschutz- und Kühlerdichtungsmittel, Entfroster, Rostumwandler, Unterbodenschutz, Hohlraumversiegelung, Akkusäure, Bremsflüssigkeit - Produkte für Renovierung und Verschönerung Farben, Lacke, Verdünner, Harze, Anlauger, Beizen, Tapetenlöser, Abbeiz-, Lösungs-, Holzschutz- und Imprägnierungsmittel, Klebe- und Spachtelmassen, Teere - Sonstige Spraydosen, Speiseöle/-fette, nicht ausgehärtete Kunststoffe, verunreinigte Heizöle Anlage 1 zu § 8 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen Selbstanlieferer von Schadstoffen aus Haushaltungen - Haushaltsbatterien Trockenzellen, Hg-Knopfzellen, Nickel/Cadmium-Akkus, Lithium-Batterien - Chemikalien Hobby-, Foto- und sonstige Chemikalien, Säuren, Laugen, unbekannte Feststoffe oder Flüssigkeiten - Geräte/Instrumente Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Kondensatoren, Quecksilber- thermometer, quecksilberhaltige Schalter, quecksilberhaltige Dampflampen - Haushaltsreiniger Abfluss-, Fenster-, Fußboden-, Toiletten-, Sanitär-, Herd-, Grill- und sonstige Spezialreiniger, Auto-, Fußboden-, Möbel-, Leder-, und Schuhpflegemittel, Metallputzmittel, Desinfektionsmittel, Waschmittel, Weichspüler, Wachse, Wachsemulsionen, Entkalker, Fleckenentferner usw. - Kosmetika/Medikamente - Pflanzenschutz-/Schädlingsbekämpfungsmittel Unkrautvernichter, Schimmeltöter, Wühlmausgift, Dünger usw. - Produkte für Auto und Ähnliches Schmier- und Treibstoffe, Frostschutz- und Kühlerdichtungsmittel, Entfroster, Rostumwandler, Unterbodenschutz, Hohlraumversiegelung, Akkusäure, Bremsflüssigkeit - Produkte für Renovierung und Verschönerung Farben, Lacke, Verdünner, Harze, Anlauger, Beizen, Tapetenlöser, Abbeiz-, Lösungs-, Holzschutz- und Imprägnierungsmittel, Kitt- und Spachtelabfälle, nicht ausgehärtete Leim- und Klebemittel, Teere - Sonstige Spraydosen, Speiseöle/-fette, nicht ausgehärtete Kunststoffe, verunreinigte Heizöle, Altöl, Autobatterien 11 - 12 Anlage 2 zu § 8 zur Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen Selbstanlieferer von Schadstoffen aus Handwerker- und Gewerbebetrieben in Kleinmengen Abfallart Verbrauchte Ölbinder Eisenmetallbehältnisse mit schädlichen Restinhalten Spraydosen Trockenbatterien (Trockenzellen) Quecksilber quecksilberhaltige Rückstände Leuchtstoffröhren Feuerlöschpulverreste Düngemittelreste Chlorkalk Akkusäuren Anorganische Säuren, Säuregemische und Beizen (sauer) Laugen, Laugengemische und Beizen (basich) Ammoniak-Lösungen Hypochlorit-Ablauge (Clorbleichlauge) Fixierbäder Konzentrate und Halbkonzentrate metallsalzhaltig Entwicklungsbäder Altbestände und Rest von Pflanzenbehandlungs- und Schädlings- bekämpfungsmittel Überlagerte Körperpflegemittel Altmedikamente Desinfektionsmittel Verunreinigte Heizöle Bohr-, Schneid- und Schleiföle Kondensatoren (PCB-haltig) Fettabfälle Feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel Wachsemulsionen Teerrückstände Lösungsmittelgemische, halogenhaltig Lösungsmittelgemische, halogenfrei Altlacke, Altfarben, nicht ausgehärtet Harzrückstände, nicht ausgehärtet Leim und Klebemittelabfälle, nicht ausgehärtet Kitt- und Spachtelabfälle, nicht ausgehärtet Anlage 2 zu § 8 zur Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen Selbstanlieferer von Schadstoffen aus Handwerker- und Gewerbebetrieben in Kleinmengen Abfallart Verbrauchte Ölbinder Kunststoff- und Eisenmetallbehältnisse mit schädlichen Restinhalten Spraydosen Trockenbatterien (Trockenzellen) Quecksilber quecksilberhaltige Rückstände Leuchtstoffröhren Feuerlöschpulverreste Düngemittelreste Chlorkalk Akkusäuren Anorganische Säuren, Säuregemische und Beizen (sauer) Laugen, Laugengemische und Beizen (basich) Ammoniak-Lösungen Hypochlorit-Ablauge (Clorbleichlauge) Fixierbäder Konzentrate und Halbkonzentrate, metallsalzhaltig Entwicklungsbäder Altbestände und Rest von Pflanzenbehandlungs- und Schädlings- bekämpfungsmittel Überlagerte Körperpflegemittel Altmedikamente Desinfektionsmittel Verunreinigte Heizöle Bohr-, Schneid- und Schleiföle Kondensatoren (PCB-haltig) Fettabfälle Feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel Wachsemulsionen Teerrückstände Lösungsmittelgemische, halogenhaltig Lösungsmittelgemische, halogenfrei Altlacke, Altfarben, nicht ausgehärtet Harzrückstände, nicht ausgehärtet Leim und Klebemittelabfälle, nicht ausgehärtet Kitt- und Spachtelabfälle, nicht ausgehärtet Ionenaustauschharze mit schädlichen Verunreinigungen 12 - 12 Ionenaustauschharze mit schädlichen Verunreinigungen Kunststoffbehältnisse mit schädlichen Restinhalten Feinchemikalien Laborchemikalienreste, organisch Laborchemikalienreste, anorganisch Tenside Kunststoffbehältnisse mit schädlichen Restinhalten Feinchemikalien Laborchemikalienreste, organisch Laborchemikalienreste, anorganisch Tenside