Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgungs (Abfallgebührensatzung)

Vorlage: 26133
Art: Beschlussvorlage
Datum: 06.12.2010
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Hohenwettersbach, Neureut, Wolfartsweier

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 14.12.2010

    TOP: 10

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Abfallgebührensatzung
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 18. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 14.12.2010 586 10 öffentlich Dez. 5 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 30.11.2010 10 vorberaten Ausschuss für Umwelt und Gesundheit 03.12.2010 5 Gemeinderat 14.12.2010 10 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Hauptausschuss - a) die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) vom 9. Mai 1989 in der Fassung vom 16.12.2008“, b) die Einbeziehung der Überdeckung aus 2006 mit 1.863.052,60 € und eines Teilbetrages von 275.254,00 € der Unterdeckung aus 2008 in die Gebührenkalkulation 2011. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Mit dieser Vorlage wird dem Gemeinderat der als Anlage 1 angeschlossene Entwurf einer Satzung zur Änderung der derzeit gültigen Abfallgebührensatzung zur Beschlussfassung unterbreitet. Um den Vergleich zwischen altem und vorgeschlagenem neuen Satzungsrecht zu erleichtern, ist als Anlage 2 die derzeit gültige Fassung der neuen Fassung gegenüber- gestellt. Die Änderung der Abfallgebührensatzung wird aus folgenden Gründen notwendig: 1. Anpassung der Gebühren in der Abfallwirtschaft 2. Verrechnung Ergebnisausgleich 2006 bzw. 2008 3. Redaktionelle und sonstige Änderungen Zu den Punkten 1 – 3 im Einzelnen: Zu 1.: Anpassung der Gebühren in der Abfallwirtschaft Gebührensituation bisher: Die Abfallgebühren für eine so genannte „Musterfamilie“ für Abfallbehälter von 80 Liter Restmüll und 120 Liter Wertstoffe lagen in den Jahren 1997 – 2001 und 2004 - 2008 jeweils insgesamt bei 21 - 22 € monatlich, wie das nachstehende Schaubild verdeutlicht. In den Jahren 2002 und 2003 lagen sie sogar noch niedriger, bei ca. 16 € monatlich. Nach der letz- ten Gebührensenkung zum 01.01.2009 liegen die Gebühren hier bei ca. 20 € monatlich, was einer Reduzierung von ca. 10 % entspricht. 0,00 5,00 10,00 15,00 20,00 25,00 € im Monat 1997199819992000200120022003200420052006200720082009 Abfallgebührenentwicklung am Beispiel einer 80 l Restmüll- u. einer 120 l Wertstofftonne ("Musterfamilie") Noch stärker fielen die Gebührensenkungen in anderen Konstellationen aus, wie die als An- lagen 13 und 14 beigefügten Tabellen zeigen. So lag die Reduzierung bei einer „Musterfa- milie“ mit 120 Liter Restmüll/240 Liter Wertstoffe bei ca. 20 % und bei 80 Liter Restmüll/240 Liter Wertstoffe gar bei ca. 25 %. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Kostensituation: Die Situation bei den Kosten der Abfallwirtschaft stellt sich in dem Zeitraum von 2000 bis 2009 nicht so kontinuierlich dar wie die Gebührensätze. In den letzten 10 Jahren haben sich die Gesamtkosten von 33,5 Mio € auf 42,7 Mio € erhöht, was einer Steigerung von rd. 27 % entspricht (siehe folgendes Schaubild): Kostenentwicklung Abfallwirtschaft 2000-2009 mit Entsorgung in tsd. Euro 12.632 12.721 12.900 13.214 13.397 13.463 13.102 14.261 15.170 15.454 11.864 12.096 18.390 19.246 19.290 19.224 22.785 22.354 22.521 23.667 9.107 9.477 9.478 7.540 7.186 6.560 6.649 5.750 4.349 3.665 0 5.000 10.000 15.000 20.000 25.000 30.000 35.000 40.000 45.000 2000200120022003200420052006200720082009 kalk. Kosten Sachkosten Personalkosten Zunächst soll erläutert werden, warum trotz der Kostensteigerungen zwischen 2000 und 2010 die Gebühren so stabil gehalten werden konnten wie oben dargestellt. Danach werden ergänzend die Gründe und Zusammenhänge der Kostensteigerungen erklärt. Gebührenstabilität trotz Kostensteigerungen in den letzten Jahren: Die Gebührenstabilität hängt mit den Vorschriften des Gebührenrechts zusammen, das den Kommunen vorschreibt, sowohl Gebührenunterdeckungen als auch Gebührenüberschüsse innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren entweder auszugleichen oder gutzubringen. Dies ist grundsätzlich ein gutes Instrument, um die Bürgerinnen und Bürger nicht ständig mit wech- selnden Gebührensteigerungen und -senkungen zu konfrontieren. Normalerweise hätten also bei den oben dargestellten gestiegenen Entsorgungskosten die Gebühren spätestens ab 2002 und ab 2006 erhöht werden müssen. Dass dies nicht erfolgt ist, liegt in den damals vorhandenen Überschüssen von ca. 22,3 Mio. €, die sich in den Jahren 1998 bis 2001 an- gesammelt hatten. Grund hierfür war die Thermoselect-Anlage, die aus bekannten Gründen weit weniger Abfall entsorgt hat, als in der Haushaltsplanung kalkuliert war und damit auch weniger Kosten verursachte. Die ursprünglichen Planungsdaten für Thermoselect führten im Jahre 1997 zu einer Gebührenerhöhung, welche rückwirkend gesehen nicht hätte stattfinden dürfen. Durch eine Gebührensenkung zum 01.01.2002 (s. erste Grafik) wurde durch die zwischen- zeitlich eingetretenen Kostensteigerungen ein Defizit (ca. 12,5 Mio. € in 2002 und 2003 im Ergebnis) verursacht. Die Gebührenerhöhung zum 01.01.2004 führte in 2004 und 2005 nochmals zu einem Überschuss von ca. 5,2 Mio. €, so dass ab 2006 immer noch ein Über- schuss von ca. 15 Mio. € vorhanden war, der nach dem Gebührenrecht abgebaut werden Ergänzende Erläuterungen Seite 4 musste. Seit 2006 ist von einem durchschnittlichen jährlichen Defizit von ca. 5 Mio € auszu- gehen (siehe dazu die nachfolgende Grafik): -8000000 -6000000 -4000000 -2000000 0 2000000 4000000 6000000 8000000 199819992000200120022003200420052006200720082009 Betriebsergebnisse Abfallwirtschaft 1998 bis 2009 in € Zum 01.01.2009 erfolgte noch einmal eine Gebührensenkung, weil zu diesem Zeitpunkt eine saldierte Überdeckung aus dem Jahre 2005 (rd. 5,2 Mio €) gutgebracht werden musste. Nun noch einige Anmerkungen zu der Kostenentwicklung: Wenn man die externen Entsorgungskosten (zunächst für Thermoselect und anschließend für die Müllverbrennung in Mannheim) ausklammert, sind die übrigen Kosten in der Summe zwischen 2000 und 2009 in etwa gleich geblieben, und zwar bei knapp unter 32 Mio € jähr- lich. Zwar stiegen die Personalkosten um ca. 22 % und die Sachkosten um ca. 23 %. Gleichzeitig gingen aber die kalkulatorischen Kosten entsprechend deutlich zurück. Nachdem die Kosten für Thermoselect in den Jahren 2002 bis 2005 bei knapp über 6 Mio € lagen, müssen für die Müllverbrennung in Mannheim seit 2006 jährlich ca. 10,5 Mio € be- zahlt werden. Damit zeigt sich, dass nach dem Ende der Deponierungsmöglichkeiten für Müll hauptsächlich dessen Entsorgung bei der Kostenentwicklung zu Buche schlägt (2000 und 2001 lagen die Kosten für die Entsorgung noch bei ca. 1,5 Mio €). Gebührenanpassung: Nachdem die Kosten in der Abfallwirtschaft wie oben beschrieben einerseits gestiegen sind und andererseits die Überschüsse aus den Vorjahren aufgebraucht sind, lässt sich eine Er- höhung der Gebühren nicht vermeiden. Konkret bedeutet das eine Gebührenerhöhung von 17 % in 2011 bei den Restmüllge- bühren. Bei den Gebühren für die Abfallmulden steht eine Erhöhung um rund 9 % an, während aufgrund der spezifischen Kostenkonstellation bei der Abholung von Presscontainern die Gebührensätze hier auf rund 87 % des bisherigen Gebührensat- zes gesenkt werden können. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Die Gebühren für „Gesonderte Anfahrt/Fehlbefüllung/Sonderleerung“ waren an die aktuellen Verrechnungssätze anzupassen. Kostenblöcke: Ein Blick auf die Zusammensetzung der Kosten der Abfallwirtschaft zeigt folgende Grafik, die eine Aufteilung in die verschiedenen Betriebsbereiche der Abfallwirtschaft 2009 aufzeigt: Gesamtkosten Abfallwirtschaft 2009: 42.591.900 € Wilder Müll; 1.141.949 € Mulden; 1.556.542 € Sonstiges; 1.464.254 € Biomüll; 6.985.628 € Restmüll; 13.141.455 € Sperrmüll/Altholz; 3.121.909 € Grünabfälle; 2.071.117 € Wertstoffstat. /Schadstoff; 2.240.351 € Deponien/Siwa; 2.268.013 € Wertstoff; 8.600.699 € Hier wird deutlich, dass der Bereich der Abfallsammlung (Restmüll-, Wertstoff-, Bio-, und Sperrmüllsammlung inkl. der anteiligen Entsorgungskosten), der eine kommunale Pflicht darstellt, mit ca. 75 % der Gesamtkosten den weit aus größten Teil der Abfallwirtschaft aus- macht. Die übrigen 25 % sind ein „freiwilliger“ Service der Stadt, der bei einem (evtl. teilwei- sen) Verzicht ein Einsparungspotenzial darstellen würde. Dabei sind die Bereiche Grünabfäl- le und Wertstoffstationen mit zusammen rd. 4,3 Mio € die beiden größten Kostenblöcke. Die o. a. Entsorgungskosten sind größtenteils fremdbestimmt und werden durch Ausschrei- bungen ermittelt. Nur im Bereich der Bioabfallentsorgung (2009 ca. 3,1 Mio. €, Revisions- jahr) fallen die Kosten beim AfA dabei selbst an und könnten damit direkt beeinflusst wer- den. Der weitaus größte Spielraum liegt mit fast 17 Mio. € im Bereich der eigenen Sammelkosten, davon entfallen auf Biomüll 3,8 Mio €, auf Wertstoffe 5,0 Mio €, auf Restmüll 6,3 Mio € und auf Sperrmüll 1,8 Mio €. Die Sammelkosten sind überwiegend durch Personalkosten be- stimmt. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Ansätze zur Stabilisierung der Abfallgebühren: Angesichts der zum 01.01.2011 stark steigenden Abfallgebühren sollen nachfolgend denk- bare Maßnahmen zu einer Gegensteuerung und einer Stabilisierung der Gebühren darge- stellt werden. Diese sollen unverzüglich angegangen und in die Wege geleitet werden, sie werden sich teilweise aber erst mittel- bzw. langfristig auf die Kosten/Erlöse auswirken. Die Einsparpotenziale können derzeit, da die möglichen Maßnahmen noch vertiefend untersucht werden müssen, noch nicht konkret beziffert werden:  Optimierung der Tourenplanung bei der Abfallsammlung durch Veränderung der Leistungswerte und damit mittelfristig Reduzierung der Personalkosten  Leerung Bioabfallbehälter künftig grundsätzlich 14-täglich statt wöchentlich; für die Sommermonate (4 Monate) ist eine wöchentliche Leerung vorzusehen, dazu erfolgt Unterstützung durch externe Firmen  Überprüfung der Möglichkeit, in peripheren Stadtteilen statt des Vollservices auf Teilservice umzustellen und damit Personal- und Sachkosten einzusparen (Einspar- potenzial abhängig von der eventuellen Dimension der Umstellung und damit derzeit nicht bezifferbar).  Reduzierung Betriebskosten bei künftiger Umstellung von Nassvergärung auf Tro- ckenvergärung; Einsparung bei Anlagengröße 14.000 Mg/a ca. 500.000 €/a gemäß Machbarkeitsstudie „Biomasseverwertung Stadt Karlsruhe“; kostenmäßig belastbar, sobald die technische Anlagenplanung (Detailplanung) vorliegt  Die Einführung eines Behälter-Identsystems könnte (nach Erfahrung anderer Abfall- wirtschaftsbetriebe) die zu entsorgende Restmüllmenge reduzieren helfen (z. B. durch eine leerungsbezogene Gebührenkomponente), da das Kostenbewusstsein bei Einführung eines solchen Systems steigt  Eine bessere Sortierung durch die Bürgerinnen und Bürger von im derzeitigen Rest- müll mitentsorgten verwertbaren Abfallanteilen in billigere Entsorgungsströme (z. B. Bioabfallbehälter) würde insgesamt zu einer Kostenminimierung führen  Für die Dienstleistung des Behältertausches (ca. 8.000 im Jahr) aufgrund Kunden- wunsch könnte künftig analog anderer Abfallwirtschaftsbetrieben eine Behälter- tauschgebühr erhoben werden; hier kann bei z. B. 15 € pro Tausch von zusätzlichen Erlösen von ca. 120.000 €/a ausgegangen werden. Derzeit nicht weiter verfolgt wird die Schließung von Wertstoffstationen. Eine Reduzierung von 3 bis 6 Stationen würde zu einer Kostenersparnis von 70.000 bis 95.000 € jährlich füh- ren. Eine Umstellung des Sperrmülls auf Abrufsystem würde erfahrungsgemäß vermutlich nur im Fall einer Abholgebühr zu weniger Kosten bzw. mehr Einnahmen führen. Derzeit laufen Überlegungen und vorbereitende Schritte, das Amt für Abfallwirtschaft durch organisatorische Umstrukturierungen dahingehend konzeptionell zu stärken, um die obigen „Kompensationsmaßnahmen“ konsequent und mit Erfolg umzusetzen. Der Gemeinderat wird über die einzelnen Maßnahmen dann konkret zu befinden haben. Ergänzende Erläuterungen Seite 7 Zu 2.: Verrechnung Ergebnisausgleich 2006 bzw. 2008 Die Überdeckung aus 2006 in Höhe von 1.863.052,60 € wird im Rahmen der Gebührenkal- kulation für 2011 den Gebührenzahlern gutgebracht. Die Unterdeckung aus 2008 in Höhe von 4.525.253,73 € wird zu einem Teilbetrag in Höhe von 275.254,00 € in der Gebührenkal- kulation 2011 berücksichtigt. Die verbleibende Unterdeckung aus 2008 in Höhe von 4.249.999,73 € und die Unterdeckung aus 2009 in Höhe von 1.750.025,82 € werden im Rahmen künftiger Gebührenkalkulationen berücksichtigt. Das Amt für Abfallwirtschaft hat den Auftrag, durch die oben genannten „Kompensations- maßnahmen“ einer Gebührenerhöhung entgegen zu wirken; auch hier gilt der Vorbehalt eventuell notwendiger Genehmigung durch den Gemeinderat. Zu 3: Redaktionelle und sonstige Änderungen Zum 15.07.2009 wurde zuletzt die Deponie West stillgelegt. Somit gelten beide Deponien (Ost und West) nicht mehr als Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2; § 3 Abs. 6 Satz 1; § 4 Abs. 8; § 4 Abs. 9 Satz 3; § 5 Abs. 3 Satz 2 der Abfallgebüh- rensatzung). Die Neuformulierung des Begriffs Kompostplätze wird erforderlich, da der Begriff Kompostie- rungsanlagen der korrekte Fachausdruck ist (§ 4 Abs. 11 Satz 3). Die Regelungen zum Gebührenschuldner werden an die Regelungen in anderen Gebühren- satzungen der Stadt angepasst (vgl. § 2 Abs. 1). Bei der Wertstoffstation in der Nordbeckenstraße können auch andere Abfälle als Wertstoffe aus Haushaltungen durch private Selbstanliefernde gegen Gebühren angeliefert werden (vgl. § 4 Abs. 8). Werden die Abfälle direkt angeliefert oder über Abfallmulden bzw. Presscontainer entsorgt, werden die Gebühren sofort fällig und sollten an Ort und Stelle bar entrichtet werden. Auf Verlangen kann jedoch ein Gebührenbescheid erstellt werden, der dann bei Bekanntgabe fällig wird (§ 5 Abs. 3). Der Satzungstext wird im Übrigen den Vorgaben des „Gender Mainstreaming“ der Stadt Karlsruhe angepasst. Ergänzende Erläuterungen Seite 8 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Hauptausschuss - a) die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) vom 9. Mai 1989 in der Fassung vom 16.12.2008“, b) die Einbeziehung der Überdeckung aus 2006 mit 1.863.052,60 € und eines Teilbetrages von 275.254,00 € der Unterdeckung aus 2008 in die Gebührenkalkulation 2011. Hauptamt - Sitzungsdienste - 3. Dezember 2010

  • Anlage 8
    Extrahierter Text

    Anlage 8 Kalkulation Nachlass wegen Nichtnutzung der Biotonne a) SelbstkompostiererGesamtgebührenbedarf Restmüll 35.240.344 davon für Biosammlung (Vorhaltekosten für Vergärung selbst sind zu entrichten da theoretisch jederzeit Umstieg auf Biotonne mög lich) 3.674.441 Nachlass in % 10 Kalkulation Nachlass b) Von der Bioentsorgung ausgeschlossene GewerbebetriebeGesamtgebührenbedarf Restmüll 35.240.344 davon für Biosammlung und -vergärung (Leistungen stehen den betr. Betrieben auch theoretisch nicht offen, da von Bioentsorgung ausgeschlossen) 6.251.167 Nachlass in % 18

  • Anlage 9
    Extrahierter Text

    Anlage 9 Berechnung "Zuschlag für maschinell verpresste Abfälle " Nach Erhebungen des Fachamts sind Behälter mit verpressten Abfällen durchschnittlich 85 % schwerer als Behälter mit unverpresst en Abfällen. Der auf die Entsorgung der Abfälle entfallende Anteil an den Gesamtkosten der Müllgebühr beträgt rund 29 % (rund 10,4 Mio € für die Müllverbrennung bei einem Gesamtgebührenbedarf von rund 35,2 Mio € / s. unten bzw. Übersicht Teilhaushalt).Aus diesen beiden Faktoren ergibt sich rechnerisch, dass der erhöhte Aufwand für die Entsorgung der verpressten Abfälle durch e inen Zuschlag auf die reguläre Gebühr i.H.v. gerundet 25 % abzugelten ist. Bezeichnung Gebühr für Restmüllbehälter Gebührenbedarf 2011 35.240.344 darin enthalten für Müllverbrennung 10.388.000 Prozentanteil am Gebührenbedarf 29,5% Zuschlag somit (Prozentanteil x 0,85; s.o.) 25%

  • Anlage 10
    Extrahierter Text

    Anlage 10 Berechnung Gebühr "Gesonderte Anfahrt / Fehlbefüllung / Sonderleerung " 1.: Gesonderte Anfahrt* / FehlbefüllungDurchschnittliche Anfahrtszeit zur Abholung außerhalb einer regulären Entsorgungstour 13 Minuten Kosten: € Fahrzeug Stundensatz mit Fahrer 83,40 2 Lader Stundensatz 72,00 Gesamtkosten je Stunde 155,40 Pauschale für reine Anfahrt danach 33,67 Gebühr "gesonderte Anfahrt / Fehlbefüllung" somit gerundet 33,60 2.: SonderleerungBei "Sonderleerung" (zusätzliche Anfahrt und zusätzliche Leerung) zzgl. Pauschale i.H.v. 15 % (gerundet) der Restmüllgebühr des betr. Behälters (rund 29,5 % der Gebühr fal le n an für die Entsorgung; da es sich aber um eine Monatsgebühr für 2 Leerungen handelt nur die Hälfte pro Leerung, Anfahrt über 33 ,60 € pauschal abgegolten). Beispielsberechnung: Reguläre Gebühr 240 Liter Behälter mtl. 57,75 €; bei Sonderleerung 33,60 € für Anfahrt zzgl. 15 % der Gebühr für die Entsorgung des Behälterinhalts (= 8,66 €); Summe = 42,26 € *: Eine "gesonderte Anfahrt" fällt an, wenn das Müllfahrzeug ein Grundstück ausserhalb der regulären Entsorgungstour anfährt.

  • Anlage 11
    Extrahierter Text

    Anlage 11 Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten Bis zum Jahr 2006 wurde zur Ermittlung des Zinssatzes zur Berechnung der kalkulatorischen Kosten ein Mischzinssatz angewendet, der das Verhältnis von Fremd- zu Eigenkapital über einen Zeitraum von 10 Jahren widerspiegeln sollte. Beim Fremdfinanzierungsan teil wurden dabei die neu aufgenommenen Kredite während des Betrachtungszeitraums zu Grunde gelegt.Da es in den vergangenen Jahren mehrfach nicht zu Darlehensaufnahmen gekommen ist, die "alte" Berechnungsformel aber auch Datenzur Zinshöhe aus solchen Jahrgängen enthielt, hat dies zu einer gewissen Unschärfe des Mischzinssatzes geführt. Um in Zukunft auf einen möglichst realistischen Zinssatz zur Berechung der kalkulatorischen Kosten zurückgreifen zu können und gleichzeitig im Sinne der Gebührenkontinuität wenig Schwankungen im Zinsniveau zu haben, wurde nun ein möglichst einfacher und transparenter Weg zur Zinsermittlung gewählt.Zukünftig wird allein der gewichtete (Zins-)Mittelwert aller tatsächlich zu einem festgelegten Stichtag vorhandenen Darlehensve rbindlichkeiten der Stadt Karlsruhe Grundlage zur Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten sein. Dabei wird die bereits getilgte Kredithöhe berücksichtigt, so dass eine möglichst aktuelle, exakte und transparente Basis zur Berechnung vorliegt.Zum Stichtag 30.06.10 hielt die Stadt Karlsruhe insgesamt 73 Kredite, deren Nominalhöhe 294.079.502,25 Euro betrug. Davon wurden bereits 138.086.601,51 Euro getilgt, so dass sich auf den Restbestand von 155.992.900,74 Euro eine rechnerische Durchschnittsverzinsung von 4,639% ergab.Für den Doppelhaushalt 2011/2012 wird daher weiterhin ein Zinssatz von 4,5 % zugrunde gelegt.

  • Anlage 12
    Extrahierter Text

    Anlage 12 Ergebnisausgleich nach § 14 Abs. 2 KAG für THH 7000 - Abfallwirtschaft Stand: Stand: vor Berücksichtigung nach Berücksichtigung in der Gebührenkalkulation in der Gebührenkalkulation Kostenüberdeckung (+) bzw. Kostenunterdeckung (-) insgesamt (€) insgesamt (€) noch offen aus 2006 auszugleichen bis spätestens 2011 (+) 1.863.052,60 0 noch offen aus 2007 bereits erledigt (+/-) 0 0 noch offen aus 2008 auszugleichen bis spätestens 2013 (-) 4.525.253,73 4.249.999,73 noch offen aus 2009 auszugleichen bis spätestens 2014 (-) 1.750.025,82 1.750.025,82

  • Abfallgebührensatzung Anl 13
    Extrahierter Text

    Anlage 13 0,00 5,00 10,00 15,00 20,00 25,00 30,00 35,00 € im Monat 1997199819992000200120022003200420052006200720082009 Abfallgebührenentwicklung am Beispiel einer 120 l Restmüll- u. einer 240 l Wertstofftonne ("Musterfamilie")

  • Abfallgebührensatzung Anl 14
    Extrahierter Text

    Anlage 14 0,00 5,00 10,00 15,00 20,00 25,00 30,00 1997199819992000200120022003200420052006200720082009 € im Monat Abfallgebührenentwicklung am Beispiel einer 80 l Restmüll- u. einer 240 l Wertstofftonne ("Musterfamilie")

  • Abfallgebührensatzung Anl 1
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) vom 09.05.1989 in der Fassung vom 16.12.2008 Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2010 (GBl. Seite 555), der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. Seite 206), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 04. Mai 2009 (GBl. Seite 185) und des § 10 des Landesabfallgesetzes (LAbfG BW) vom 14. Oktober 2008, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GBl. Seite 802, 809), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 14.12.2010 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) vom 09.05.1989 in der Fassung vom 16.12.2008 wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „ § 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner der Abfallgebühren ist die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer und andere zur Nutzung eines Grundstücks dinglich oder schuldrechtlich Berechtigte (§ 3 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe). Bei der Anfuhr von Abfällen nach § 4 Abs. 8, 9 und 11 ist Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner, wer den Abfall anfährt. Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner für besondere Abholung ist, wer die Abholung beantragt oder wer sich zur Übernahme der Gebührenschuld verpflichtet. (2) Werden Abfallbehälter gemeinschaftlich für mehrere anschlusspflichtige Grundstücke zugeteilt, sind die Anschlusspflichtigen in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke, in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend dem in der Erklärung der Beteiligten genannten Anteil Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner. (3) Mehrere Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen/Gesamtschuldner. (4) Vertretungsberechtigte Dritte (z. B. Hausverwaltungen) haben der Stadt auf Anfrage die aktuellen Eigentümerinnen/Eigentümer, die sie vertreten, schriftlich mitzuteilen.“ 2. § 3 Abs. 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die Gebühren für die Annahme von Abfällen bei der Wertstoffstation Nordbeckenstraße oder der Umladestation Im Schlehert werden nach Art und Gewicht des angelieferten Abfalls bemessen. Die Gebühren für die Anlieferung von Altreifen werden nach Art und Stückzahl bemessen. Die Gebühren für die Annahme von Grünabfällen und Grobholz werden nach der Menge des angelieferten Abfalls bemessen.“ 2 3. § 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Gebühren für die Restmüllbehälter betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 6 zutreffen - für einen  80-Liter - MGB 24,07 € im Monat,  120-Liter - MGB 30,01 € im Monat,  240-Liter - MGB 57,75 € im Monat,  770-Liter - MGB 184,98 € im Monat,  1.100-Liter - MGB 242,46 € im Monat. In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall- und Wertstoffbehälter enthalten. Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen. Anerkannte Selbstkompostiererinnen/Selbstkompostierer erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 10 %. Gewerbebetriebe, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 13 der Abfallentsorgungssatzung von der Bioabfallentsorgung ausgeschlossen sind, erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 18 %.“ 4. § 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Abfallgebühr für Grundstücke, die an eine Abfallsauganlage angeschlossen sind, beträgt je Recheneinheit 30,01 € im Monat.“ 5. § 4 Absätze 5 bis 9 erhalten folgende Fassung: „(5) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 33,60 € bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 33,60 € je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zzgl. 15 % der Monatsgebühr für die Entsorgung des Behälterinhaltes. Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 33,60 € je Anfahrt. Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 25 % auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben. (6) Für die Aufstellung, Abfuhr und Entleerung von Abfallmulden (Restmüll oder Wertstoff) werden je Abholung erhoben für eine  5-cbm-Umleermulde 185,00 €,  7-cbm-Absetzmulde 289,00 €, (nur soweit Einsatz von 5-cbm-Umleermulden nicht möglich)  20-cbm-Absetzmulde 523,00 €. 3 (7) Für die Abfuhr und Entleerung von Pressbehältern werden je Abholung erhoben für  Pressbehälter bis 10 cbm Inhalt 805,00 €,  Pressbehälter von über 10 cbm Inhalt 1.326,00 €. (8) Für die Annahme von Abfällen auf der Umladestation Im Schlehert werden je nach Art und Gewicht des Abfalls erhoben für  thermisch behandelbare Abfälle 250,00 €/t,  nicht thermisch behandelbare Abfälle 125,00 €/t. Soweit sich aus technischen Gründen kein Gewicht ermitteln lässt, wird je angefangener Kubik- meter eine Pauschale von 10,00 € erhoben. Die Gebühren werden je angefangene 50 kg Abfall und bei unterschiedlichen Abfallarten nach der teuersten enthaltenen Sorte erhoben. Die Min- destgebühren betragen 10,00 € je Anlieferung. Centbeträge werden auf 0,10 € abgerundet. Für die Anlieferung von Altreifen werden je Stück erhoben:  Pkw-Reifen ohne Felgen 3,00 €,  Pkw-Reifen mit Felgen 5,50 €,  Lkw-Reifen ohne Felgen 13,00 €,  Lkw-Reifen mit Felgen 20,00 €. Die Anlieferung von Reifen ist nur in haushaltsüblichen Mengen zulässig. Abweichend von Satz 1 gilt: Für die Anlieferung von Abfällen aus Haushalten durch private Selbstanliefernde bei der Wertstoffstation in der Nordbeckenstraße werden bei Mengen bis 0,5 cbm Pauschalgebühren von 5,00 € je Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung größerer Mengen werden je angefangenen cbm Pauschalgebühren von 10,00 € erhoben. Für die Anlieferung von Asbest- und Mineralfaserabfällen sowie für Holz, das gefährliche Stoffe enthält, werden bei Mengen bis 0,5 cbm Pauschalgebühren von 10,00 € erhoben. Für die Anlieferung größerer Mengen werden je angefangenen cbm Pauschalgebühren von 20,00 € erhoben. (9) In den Fällen des § 7 Abs. 5 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für die Anlieferung von Wertstoffen 250,00 €/to. Die Anlieferung von folgenden Wertstoffen ist bei allen Wertstoffstationen in haushaltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Abfallarten zusammen maximal 1 cbm) gebührenfrei: Papier/Pappe, Metalle, Holz, Kunststoffe, Styropor, Kork, Elektro- und Elektronikschrott, Glas, Grünabfälle und Altkleider. Größere Anliefermengen oben aufgeführter Wertstoffe bzw. andere verwertbare Abfälle werden lediglich bei der Umladestation Im Schlehert für 250,00 €/to. entgegengenommen.“ 6. § 4 Abs. 11 erhält folgende Fassung: „(11) Die Anlieferung von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz aus Haushaltungen durch private Selbstanliefernde ist gebührenfrei. Bei Anlieferungen über 1 cbm ist von den Anliefernden ein Anlieferschein auszufüllen. Für sonstige Anlieferungen von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz werden auf den städtischen Kompostierungsanlagen Gebühren in Höhe von 10,00 € je angefangener cbm erhoben.“ 4 7. § 4 Abs. 13 erhält folgende Fassung: „(13) Für auf Antrag erbrachte Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, wird der Antragstellerin/dem Antragsteller ein aufwandsbezogenes Entgelt berechnet.“ 8. § 5 Abs. 1, Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Gebühren für die regelmäßige Abholung oder Absaugung von Abfällen nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie § 6 entstehen zum Ersten eines Kalendermonats.“ 9. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Gebühren nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie nach § 6 werden zusammen mit der Jahresabrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH festgesetzt und erhoben. Dies kann bei Teilnahme am Online-Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag der/des Gebührenpflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH fällig. Werden Abschlagszahlungen festgelegt, so werden die Gebühren jeweils am Ende eines Kalendermonats oder entsprechend den von den Stadtwerken festgelegten Erhebungszeiträumen fällig. Bis zur Gebührenfestsetzung sind zu den gleichen Fälligkeitsterminen Abschlagszahlungen auf der Grundlage der letzten Jahresabrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH oder, falls Vergleichswerte nicht vorliegen, entsprechend der von der Stadt festgesetzten Zahl und Größe der Abfallbehälter zu entrichten. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt mitzuteilen. Auf die Datenweiterleitung an die Stadt ist die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hinzuweisen.“ 10. § 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Gebühren nach § 4 Abs. 5 bis 7 werden jeweils mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren nach § 4 Abs. 8 und 9 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Die Gebühren nach § 4 Abs. 11 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Kompostierungsanlagen fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Bei häufigen Anlieferungen kann eine Gebührentrichtung gegen Sammelbescheid widerruflich zugelassen werden. Die Gebühr wird dann mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.“ 11. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Sondervorschriften In den Fällen des § 12 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für Restmüllbehälter bei 14-täglicher einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) für einen  80-Liter-MGB 21,42 € im Monat,  120-Liter-MGB 26,71 € im Monat,  240-Liter-MGB 51,40 € im Monat,  770-Liter-MGB 184,98 € im Monat,  1.100-Liter-MGB 242,46 € im Monat. In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall- und Wertstoffbehälter enthalten.“ 5 Artikel 2 Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den .......................... Heinz Fenrich Oberbürgermeister

  • Abfallgebührensatzung Anl 2
    Extrahierter Text

    1 - 7 Anlage 2 Alte Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallent- sorgung (Abfallgebührensatzung) vom 09. Mai 1989 in der Fassung vom 16.12.2008 Neue Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallent- sorgung (Abfallgebührensatzung) vom 09. Mai 1989 in der Fassung vom 14.12.2010 § 1 Gebührenpflicht § 1 Gebührenpflicht Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Abfallentsorgung Benutzungsgebühren. Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Abfallentsorgung Benutzungsgebühren. § 2 Gebührenschuldner § 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner (1) Schuldner der Gebühren für die Restmüllbehälter ist der Eigentümer des anschlusspflichtigen Grundstücks oder der diesem gemäß § 3 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe gleichgestellte dinglich Berechtigte. Bei der Anfuhr auf die Abfalldeponien ist Gebührenschuldner, wer den Abfall anfährt. Gebührenschuldner für besondere Abholungen ist, wer die Abholung beantragt oder wer sich zur Übernahme der Gebührenschuld verpflichtet. (1)Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner der Abfallgebühren ist die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer und andere zur Nutzung eines Grundstücks dinglich oder schuldrechtlich Berechtigte (§ 3 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe). Bei der Anfuhr von Abfällen nach § 4 Abs. 8, 9 und 11 ist Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner, wer den Abfall anfährt. Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner für besondere Abholungen ist, wer die Abholung beantragt oder wer sich zur Übernahme der Gebührenschuld verpflichtet. (2) Werden Abfallbehälter gemeinschaftlich für mehrere anschlusspflichtige Grundstücke zugeteilt, sind die Anschlusspflichtigen in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke, in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend dem in der Erklärung der Beteiligten genannten Anteil Gebührenschuldner. (2) Werden Abfallbehälter gemeinschaftlich für mehrere anschlusspflichtige Grundstücke zugeteilt, sind die Anschlusspflichtigen in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke, in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend dem in der Erklärung der Beteiligten genannten Anteil Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Mehrere Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen/Gesamtschuldner. 2 - 7 (4) Vertretungsberechtigte Dritte (z. B. Hausverwaltungen) haben der Stadt auf Anfrage die aktuellen Eigentümer, die sie vertreten, schriftlich mitzuteilen. (4) Vertretungsberechtigte Dritte (z. B. Hausverwaltungen) haben der Stadt auf Anfrage die aktuellen Eigentümerinnen/Eigentümer, die sie vertreten, schriftlich mitzuteilen. § 3 Bemessungsgrundlagen § 3 Bemessungsgrundlagen (1) Die Gebühren für die Entsorgung des Abfalls werden jeweils nach der Zahl und Größe der Restmüllbehälter bemessen, die sich nach § 10 Abs. 1 bis 3 der Abfallentsorgungssatzung bestimmt. Bei zusätzlichen Entleerungen über den regelmäßigen Entsorgungsturnus hinaus gilt auch die Anzahl der Entleerungen als Bemessungsgrundlage. (1) Die Gebühren für die Entsorgung des Abfalls werden jeweils nach der Zahl und Größe der Restmüllbehälter bemessen, die sich nach § 10 Abs. 1 bis 3 der Abfallentsorgungssatzung bestimmt. Bei zusätzlichen Entleerungen über den regelmäßigen Entsorgungsturnus hinaus gilt auch die Anzahl der Entleerungen als Bemessungsgrundlage. (2) Für die Absaugung von Abfall gilt die nach § 10 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung festgelegte Recheneinheit als Bemessungsgrundlage. Sie schließt die Gebühr für Müll- Bioabfall- und Wertstoffentsorgung mit ein. (2) Für die Absaugung von Abfall gilt die nach § 10 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung festgelegte Recheneinheit als Bemessungsgrundlage. Sie schließt die Gebühren für Müll- Bioabfall- und Wertstoffentsorgung mit ein. (3) Die Gebühren für die nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung bestimmte Sonderform der Abfallentsorgung in den eingegliederten Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier werden nach Maßgabe des Absatzes 1 bemessen. Für Behälter bis 240 Liter Rauminhalt wird ein elfprozentiger Abschlag für den eigenhändigen Zu- und Abtransport der Gefäße an den Straßen- oder Gehwegrand gewährt. (3) Die Gebühren für die nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung bestimmte Sonderform der Abfallentsorgung in den eingegliederten Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier werden nach Maßgabe des Absatzes 1 bemessen. Für Behälter bis 240 Liter Rauminhalt wird ein elfprozentiger Abschlag für den eigenhändigen Zu- und Abtransport der Gefäße an den Straßen- oder Gehwegrand gewährt. (4) Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden werden nach Zahl und Größe der Mulden je Abholung bemessen. (4) Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden werden nach Zahl und Größe der Mulden je Abholung bemessen. (5) Für die Entsorgung von Behältern für gepressten Abfall werden die Gebühren nach der Behältergröße und nach der Zahl der Abholungen bemessen. (5) Für die Entsorgung von Behältern für gepressten Abfall werden die Gebühren nach der Behältergröße und nach der Zahl der Abholungen bemessen. (6) Die Gebühren für die Annahme von Abfällen auf Deponien werden nach Art und Gewicht des angelieferten Abfalls bemessen. Die Gebühren für die Anlieferung von Altreifen werden nach Art und Stückzahl bemessen. (6) Die Gebühren für die Annahme von Abfällen bei der Wertstoffstation Nordbeckenstraße oder der Umladestation Im Schlehert werden nach Art und Gewicht des angelieferten Abfalls bemessen. Die Gebühren für die Anlieferung von Altreifen werden nach Art und Stückzahl bemessen. Die Gebühren für die Annahme von Grünabfällen und Grobholz werden nach der Menge des angelieferten Abfalls bemessen. 3 - 7 § 4 Gebührensätze § 4 Gebührensätze (1) Die Gebühren für die Restmüllbehälter betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 6 zutreffen - für einen  80-Liter-MGB 20,57 € im Monat,  120-Liter-MGB 25,65 € im Monat,  240-Liter-MGB 49,36 € im Monat,  770-Liter-MGB 158,10 € im Monat,  1.100-Liter-MGB 207,23 € im Monat. In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall- und Wertstoffbehälter enthalten. Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag des Gebührenschuldners erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen. Anerkannte Selbstkompostierer erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 10 %. Gewerbebetriebe, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 13 Abfallentsorgungssatzung von der Bioabfallentsorgung ausgeschlossen sind, erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 18 %. (1) Die Gebühren für die Restmüllbehälter betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 6 zutreffen - für einen  80-Liter-MGB 24,07 € im Monat,  120-Liter-MGB 30,01 € im Monat,  240-Liter-MGB 57,75 € im Monat,  770-Liter-MGB 184,98 € im Monat,  1.100-Liter-MGB 242,46 € im Monat. In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall- und Wertstoffbehälter enthalten. Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen. Anerkannte Selbstkompostiererinnen/Selbstkompostierer erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 10 %. Gewerbebetriebe, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 13 Abfallentsorgungssatzung von der Bioabfallentsorgung ausgeschlossen sind, erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 18 %. (2) Die Abfallgebühren für Grundstücke, die an eine Abfallsauganlage angeschlossen sind, beträgt je Recheneinheit 25,65 € im Monat. (2) Die Abfallgebühr für Grundstücke, die an eine Abfallsauganlage angeschlossen sind, beträgt je Recheneinheit 30,01 € im Monat. (3) Werden mehreren Grundstücken gemeinsam Müll-, Bioabfall- oder Wertstoffbehälter zugeteilt, sind die Gebühren in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke aufzuteilen. In den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung ist die Erklärung der Beteiligten für die Gebührenaufteilung maßgebend. (3) Werden mehreren Grundstücken gemeinsam Müll-, Bioabfall- oder Wertstoffbehälter zugeteilt, sind die Gebühren in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke aufzuteilen. In den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung ist die Erklärung der Beteiligten für die Gebührenaufteilung maßgebend. (4) Für die im Handel erhältlichen Abfallsäcke als Einwegbehälter mit dem Aufdruck "Abfallsack der Stadt Karlsruhe" werden die Gebühren über den Kaufpreis von 4,00 € je Stück erhoben. (4) Für die im Handel erhältlichen Abfallsäcke als Einwegbehälter mit dem Aufdruck „Abfallsack der Stadt Karlsruhe“ werden die Gebühren über den Kaufpreis von 4,00 € je Stück erhoben. 4 - 7 (5) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 30,00 € bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 30,00 € je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zzgl. 16 % der Monatsgebühr für die Entsorgung des Behälterinhaltes. Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 30,00 € je Anfahrt. Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 25 % auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben. (5) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 33,60 € bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 33,60 € je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zzgl. 15 % der Monatsgebühr für die Entsorgung des Behälterinhaltes. Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 33,60 € je Anfahrt. Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 25 % auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben. (6) Für die Aufstellung, Abfuhr und Entleerung von Abfallmulden (Restmüll oder Wertstoff) werden je Abholung erhoben für eine  5-cbm-Umleermulde 170,00 €,  7-cbm-Absetzmulde 265,00 €, (nur soweit Einsatz von 5-cbm-Umleermulden nicht möglich)  20-cbm-Absetzmulde 480,00 €. (6) Für die Aufstellung, Abfuhr und Entleerung von Abfallmulden (Restmüll oder Wertstoff) werden je Abholung erhoben für eine  5-cbm-Umleermulde 185,00 €,  7-cbm-Absetzmulde 289,00 €, (nur soweit Einsatz von 5-cbm-Umleermulden nicht möglich)  20-cbm-Absetzmulde 523,00 €. (7) Für die Abfuhr und Entleerung von Pressbehältern werden je Abholung erhoben für  Pressbehälter bis 10 cbm Inhalt 929,00 €,  Pressbehälter von über 10 cbm Inhalt 1.531,00 €. (7) Für die Abfuhr und Entleerung von Pressbehältern werden je Abholung erhoben für  Pressbehälter bis 10 cbm Inhalt 805,00 €,  Pressbehälter von über 10 cbm Inhalt 1.326,00 €. (8) Für die Annahme von Abfällen auf der Umladestation und Deponie West (Stilllegung zum 15.07.2009) werden je nach Art und Gewicht des Abfalls erhoben für  thermisch behandelbare Abfälle 250,00 €/t,  nicht thermisch behandelbare Abfälle 125,00 €/t. Soweit sich aus technischen Gründen kein Gewicht ermitteln lässt, wird je angefangener Kubikmeter eine Pauschale von 10,00 € erhoben. Die Gebühren werden je angefangene 50 kg Abfall und bei unterschiedlichen Abfallarten nach der teuersten enthaltenen Sorte erhoben. Die Mindestgebühren betragen 10,00 € je Anlieferung. Centbeträge werden auf 0,10 € aufgerundet. (8) Für die Annahme von Abfällen auf der Umladestation Im Schlehert und Deponie-West (Stilllegung zum 15.07.2009) werden je nach Art und Gewicht des Abfalls erhoben für  thermisch behandelbare Abfälle 250,00 €/t,  nicht thermisch behandelbare Abfälle 125,00 €/t. Soweit sich aus technischen Gründen kein Gewicht ermitteln lässt, wird je angefangener Kubikmeter eine Pauschale von 10,00 € erhoben. Die Gebühren werden je angefangene 50 kg Abfall und bei unterschiedlichen Abfallarten nach der teuersten enthaltenen Sorte erhoben. Die Mindestgebühren betragen 10,00 € je Anlieferung. Centbeträge werden auf 0,10 € abgerundet. 5 - 7 Für die Anlieferung von Altreifen werden je Stück erhoben:  Pkw-Reifen ohne Felgen 3,00 €,  Pkw-Reifen mit Felgen 5,50 €,  Lkw-Reifen ohne Felgen 13,00 €,  Lkw-Reifen mit Felgen 20,00 €. Die Anlieferung von Reifen ist nur in haushaltsüblichen Mengen zulässig. Abweichend von Satz 1 gilt: Für die Anlieferung von Abfällen aus Haushalten durch private Selbstanlieferer werden bei Mengen bis 0,5 cbm Pauschalgebühren von 5,00 € je Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung größerer Mengen werden je angefangenen cbm Pauschalgebühren von 10,00 € erhoben. Für die Anlieferung von Asbest- und Mineralfaserabfällen sowie für Holz, das gefährliche Stoffe enthält, werden bei Mengen bis 0,5 cbm Pauschalgebühren von 10,00 € erhoben. Für die Anlieferung größerer Mengen werden je angefangenen cbm Pauschalgebühren von 20,00 € erhoben. Für die Anlieferung von Altreifen werden je Stück erhoben:  PkW-Reifen ohne Felgen 3,00 €,  PkW-Reifen mit Felgen 5,50 €,  LkW-Reifen ohne Felgen 13,00 €,  LkW-Reifen mit Felgen 20,00 €. Die Anlieferung von Reifen ist nur in haushaltsüblichen Mengen zulässig. Abweichend von Satz 1 gilt: Für die Anlieferung von Abfällen aus Haushalten durch private Selbstanliefernde bei der Wertstoffstation in der Nordbeckenstraße werden bei Mengen bis 0,5 cbm Pauschalgebühren von 5,00 € je Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung größerer Mengen werden je angefangenen cbm Pauschalgebühren von 10,00 € erhoben. Für die Anlieferung von Asbest- und Mineralfaserabfällen sowie für Holz, das gefährliche Stoffe enthält, werden bei Mengen bis 0,5 cbm Pauschalgebühren von 10,00 € erhoben. Für die Anlieferung größerer Mengen werden je angefangenen cbm Pauschalgebühren von 20,00 € erhoben. (9) In den Fällen des § 7 Abs. 5 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für die Anlieferung von Wertstoffen 250,00 €/to. Die Anlieferung von folgenden Wertstoffen ist in haushaltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Abfallarten zusammen maximal 1 cbm) gebührenfrei: Papier/Pappe, Metalle, Holz, Kunststoffe, Styropor, Kork, Elektro- und Elektronikschrott, Glas, Grünabfälle und Altkleider. Größere Anliefermengen oben aufgeführter Wertstoffe bzw. andere verwertbare Abfälle werden lediglich bei der Umladestation/Deponie West für 250,00 €/to entgegengenommen. (9) In den Fällen des § 7 Abs. 5 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für die Anlieferung von Wertstoffen 250,00 €/to. Die Anlieferung von folgenden Wertstoffen ist in haushaltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Abfallarten zusammen maximal 1 cbm) gebührenfrei: Papier/Pappe, Metalle, Holz, Kunststoffe, Styropor, Kork, Elektro- und Elektronikschrott, Glas, Grünabfälle und Altkleider. Größere Anliefermengen oben aufgeführter Wertstoffe bzw. andere verwertbare Abfälle werden lediglich bei der Umladestation Im Schlehert/Deponie-West für 250,00 €/to. entgegengenommen. (10) Schadstoffanlieferungen entsprechend § 8 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung sind gebührenfrei. (10) Schadstoffanlieferungen entsprechend § 8 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung sind gebührenfrei. (11) Die Anlieferung von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz aus Haushaltungen durch private Selbstanlieferer ist gebührenfrei. Bei Anlieferungen über 1 cbm ist vom Anlieferer ein Anlieferschein auszufüllen. Für sonstige Anlieferungen von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz wird auf den städtischen Kompostplätzen Gebühren in Höhe von 10,00 € je angefangener cbm erhoben. (11) Die Anlieferung von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz aus Haushaltungen durch private Selbstanliefernde ist gebührenfrei. Bei Anlieferungen über 1 cbm ist von den Anliefernden ein Anlieferschein auszufüllen. Für sonstige Anlieferungen von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz werden auf den städtischen Kompostierungsanlagen Gebühren in Höhe von 10,00 € je angefangener cbm erhoben. 6 - 7 (12) Für die Abgabe von Laubsäcken wird eine Gebühr von 0,25 € je Stück erhoben. (12) Für die Abgabe von Laubsäcken werden Gebühren von 0,25 € je Stück erhoben. (13) Für auf Antrag erbrachte Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, wird dem Antragsteller ein aufwandsbezogenes Entgelt berechnet. (13) Für auf Antrag erbrachte Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, wird der Antragstellerin/dem Antragsteller ein aufwandsbezogenes Entgelt berechnet. § 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren § 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren für die regelmäßige Abholung oder Absaugung von Abfällen nach § 4 Absätze 1 - 4 sowie § 6 entstehen zu Beginn eines Kalendermonats. Bei erstmaligem Anschluss an die Abfallentsorgung entsteht die Behältergebühr zum Ersten des Kalendermonats, der auf den erstmaligen Anschluss folgt. Bei Veränderung des Behältervolumens oder der Recheneinheiten innerhalb des Kalendermonats oder der Zu- bzw. Abschläge auf die Behältergebühr aufgrund dieser Satzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf die Änderung folgt. (1) Die Gebühren für die regelmäßige Abholung oder Absaugung von Abfällen nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie § 6 entstehen zum Ersten eines Kalendermonats. Bei erstmaligem Anschluss an die Abfallentsorgung entsteht die Behältergebühr zum Ersten des Kalendermonats, der auf den erstmaligen Anschluss folgt. Bei Veränderung des Behältervolumens oder der Recheneinheiten innerhalb des Kalendermonats oder der Zu- bzw. Abschläge auf die Behältergebühren aufgrund dieser Satzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf die Änderung folgt. (2) Die Gebühren nach § 4 Absätze 1 bis 4 sowie nach § 6 werden zusammen mit der Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH festgesetzt und erhoben. Dies kann bei Teilnahme am Online-Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag des Gebührenpflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH fällig. Werden Abschlagszahlungen festgelegt, so werden die Gebühren jeweils am Ende eines Kalendermonats oder entsprechend den von den Stadtwerken festgelegten Erhebungszeiträumen fällig. Bis zur Gebührenfestsetzung sind zu den gleichen Fälligkeitsterminen Abschlagszahlungen auf der Grundlage der letzten Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH oder, falls Vergleichswerte nicht vorliegen, entsprechend der von der Stadt festgesetzten Zahl und Größe der Abfallbehälter zu entrichten. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt mitzuteilen. Auf die Datenweiterleitung an die Stadt ist der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hinzuweisen. (2) Die Gebühren nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie nach § 6 werden zusammen mit der Jahresabrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH festgesetzt und erhoben. Dies kann bei Teilnahme am Online-Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag des/der Gebührenpflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH fällig. Werden Abschlagszahlungen festgelegt, so werden die Gebühren jeweils am Ende eines Kalendermonats oder entsprechend den von den Stadtwerken festgelegten Erhebungszeiträumen fällig. Bis zur Gebührenfestsetzung sind zu den gleichen Fälligkeitsterminen Abschlagszahlungen auf der Grundlage der letzten Jahresabrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH oder, falls Vergleichswerte nicht vorliegen, entsprechend der von der Stadt festgesetzten Zahl und Größe der Abfallbehälter zu entrichten. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt mitzuteilen. Auf die Datenweiterleitung an die Stadt ist die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hinzuweisen. (3) Die Gebühren nach § 4 Absätze 6 - 8 werden jeweils mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren nach § 4 Abs. 9 und 10 werden (3) Die Gebühren nach § 4 Absätze 5 bis 7 werden jeweils mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren nach § 4 Abs. 8 7 - 7 mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation/Deponie fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Bei häufigen Anlieferungen kann eine Gebührenentrichtung gegen Sammelbescheid widerruflich zugelassen werden. Die Gebühr wird dann mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. und 9 und 10 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert/Deponie fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Die Gebühren nach § 4 Abs. 11 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Kompostierungsanlagen fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Bei häufigen Anlieferungen kann eine Gebührenentrichtung gegen Sammelbescheid widerruflich zugelassen werden. Die Gebühr wird dann mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. § 6 Sondervorschriften § 6 Sondervorschriften In den Fällen des § 12 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für Restmüllbehälter bei 14-täglicher einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) für einen  80-Liter-MGB 18,31 € im Monat,  120-Liter-MGB 22,83 € im Monat,  240-Liter-MGB 43,93 € im Monat,  770-Liter-MGB 158,10 € im Monat,  1.100-Liter-MGB 207,23 € im Monat. In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall- und Wertstoffbehälter enthalten. In den Fällen des § 12 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für Restmüllbehälter bei 14-täglicher einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) für einen  80-Liter-MGB 21,42 € im Monat,  120-Liter-MGB 26,71 € im Monat,  240-Liter-MGB 51,40 € im Monat,  770-Liter-MGB 184,98 € im Monat,  1.100-Liter-MGB 242,46 € im Monat. In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall- und Wertstoffbehälter enthalten. Diese Satzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. Diese Satzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft.

  • Anlage 3
    Extrahierter Text

    Anlage 3 Teilhaushalt 7000 Amt für Abfallwirtschaft 2011 Berechnung der Gebührenobergrenze auf Basis der Kostenrechnung (in Euro) Bezeichnung Gebühr für Restmüllbehälter* Annahmegebühr Abfallmuldengebühr Pressbehältergebühr gesamt Personalaufwendungen 14.307.778 37.708 155.727 85.313 14.586.526 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 22.356.929 197.509 641.478 595.593 23.791.509 nachrichtlich: davon für Müllverbrennung 10.388.000 Abschreibungen und Zinsen (Kalk. Kosten) 2.694.644 30.935 73.962 41.362 2.840.903 Gesamtkosten 39.359.351 266.152 871.167 722.268 41.218.938 Sonstige Einnahmen 2.607.669 0 243 34 2.607.946 vorläufiger Gebührenbedarf 36.751.682 266.152 870.924 722.234 38.610.992 einbezogener Ergebnisausgleich 2006 -1.773.337 -12.842 -42.024 -34.849 -1.863.052 einbezogener Ergebnisausgleich 2008 (teilweise) 261.999 1.897 6.209 5.149 275.254 endgültiger Gebührenbedarf 35.240.344 255.207 835.109 692.534 37.023.194 Gebührenaufkommen 35.225.000 255.000 835.000 690.000 37.005.000 Kostendeckungsgrad 100,0 99,9 99,9 100,0 100,0 *: incl. Wertstoff- und Bioentsorgung Sonstige Einnahmen sind (s. "Basis"): Energieerlöse Anlagenverbund 0,2 Mio Kompostverkauf 0,3 Mio NICHT Verwertung Altpapier 0,9 Mio 2.896.394 991.305 20.949 DSD-Nebenentgelte für Standplätze örE 0,4 Mio -17.186 14.524.598 14.586.526 Erlöse Schrott,... 0,2 Mio 2.879.208 15.515.903 14.607.475 Kleinanlieferer 0,5 Mio Schadstoffe und VigI 0,1 Mio

  • Anlage 4
    Extrahierter Text

    Anlage 4 Berechnung der Gebühr für "Restmüllbehälter" (incl. Bio- und Wertstoffentsorgung) für 2011 € Gesamtkosten laut Voraus-BAB 2011 39.359.351 abzgl. sonstige Erlöse -2.607.669 Ergebnisausgleich 2006 (Gutschrift) -1.773.337 Ergebnisausgleich 2008 (Lastschrift) 261.999 Gebührenbedarf 2011 (jeweils s. Übersicht Teilhaushalt, "Restmüllgebühr", Anl. 3) 35.240.344 GebührenaufkommenMonatsgebühr bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Restmüllgefäße (Mehrfachentleerung, Verpressung, Gemeinschaftsbehälter, N achlass Selbst- kompostierer sind anteilig eingerechnet)Bezeichnung der Abfallbehälter Zu berücksichtigende Behälter; Gebührensatz Euro Recheneinheiten (PME) heute neu Monats-Summe § 4 Abs. 1 der Satzung* 80 l-MGB 10.225 20,57 24,07 246.115,75 110/120 l-MGB 12.397 25,65 30,01 372.033,97 240 l-MGB 12.620 49,36 57,75 728.805,00 770 l-MGB 1.422 158,10 184,98 263.041,56 1100 l-MGB 4.341 207,23 242,46 1.052.518,86 *: Vollservice 2.662.515,14 § 4 Abs. 2 der Satzung (PME ) 1.289 25,65 30,01 38.682,89 § 6 Abs. der Satzung** 80 l-MGB** 3.649 18,31 21,42 78.161,58 120 l-MGB** 1.839 22,83 26,71 49.119,69 240 l-MGB** 854 43,93 51,40 43.895,60 770 l-MGB 67 158,10 184,98 12.393,66 1100 l-MGB 209 207,23 242,46 50.674,14 **: Nullservice (11% Abschlag) 234.244,67 Monats-Summe insg.: 2.935.442,70 Jahres-Summe insg.: 35.225.312,40 Erhöhung Restmüllgebühr um 17 % gerundet: 35.225.000 117,00% Kostendeckungsgrad: 100,0%

  • Abfallgebührensatzung Anlagenübersicht
    Extrahierter Text

    Anlagenübersicht Anlage 1: Satzung zur Änderung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfall- gebührensatzung) Anlage 2: Synopse der Abfallgebührensatzung in der Fassung vom 16.12.2008 Anlage 3: Übersicht des Teilhaushaltes 7000 (Amt für Abfallwirtschaft) Anlage 4: Berechnung der Gebühren „Restmüllbehälter“ für 2011 Anlage 5: Berechnung der Gebühren „Annahmegebühren“ für 2011 Anlage 6: Berechnung der Gebühren „Abfallmulden“ für 2011 Anlage 7: Berechnung der Gebühren „Pressbehälterabholung“ für 2011 Anlage 8: Kalkulation Nachlass wegen Nichtnutzung der Biotonne Anlage 9: Berechnung des Zuschlags für maschinell verpresste Abfälle Anlage 10: Berechnung der Gebühr „Gesonderte Anfahrt/Fehlbefüllung/Sonderleerung“ für 2011 Anlage 11: Ermittlung des kalkulatorischen Mischzinssatzes Anlage 12: Übersicht Ergebnisausgleich nach § 14 Abs. 2 KAG Anlage 13: Abfallgebührenentwicklung bei 120 Liter Restmüll- und 240 Liter Wertstofftonne Anlage 14: Abfallgebührenentwicklung bei 80 Liter Restmüll- und 240 Liter Wertstofftonne

  • Anlage 5
    Extrahierter Text

    Anlage 5 Berechnung der Gebühren "Annahmegebühr" (Umladestation) für 2011 € Gesamtkosten laut Voraus-BAB 2011 266.152 abzgl. sonstige Erlöse 0 Ergebnisausgleich 2006 (Gutschrift) -12.842 Ergebnisausgleich 2008 (Lastschrift) 1.897 Gebührenbedarf 2011 (jeweils s. Übersicht Teilhaushalt, "Annahmegebühr", Anl. 3) 255.207 GebührenaufkommenAnlieferung thermisch nicht verwertbarer Abfälle 20 Tonnen p.a. zu je 125 € ** 2.500 Anlieferung thermisch verwertbarer Abfälle 1.010 Tonnen p.a. zu je 250 € * 252.500 255.000 Kostendeckungsgrad: 99,9% Anmerkung: Eine Anlieferung von thermisch nicht verwertbaren Abfällen zur Umladestation Im Schlehert findet nicht mehr statt. D ennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass Anlieferungen erfolgen und die Stadt diese Abfälle aufgrund der Entsorgungspflicht annehmen muss. **: 20 T zum Enzkreis für je 75 € / T (incl. Transport); zzgl. 50 € Umschlag *: 1.010 T zur Müllverbrennung für je 200 € / T (incl. Transport); zzgl. 50 € Umschlag

  • Anlage 6
    Extrahierter Text

    Anlage 6 Berechnung der "Abfallmuldengebühr" für 2011 € Gesamtkosten laut Voraus-BAB 2011 871.167 abzgl. sonstige Erlöse -243 Ergebnisausgleich 2006 (Gutschrift) -42.024 Ergebnisausgleich 2008 (Lastschrift) 6.209 Gebührenbedarf 2011 (jeweils s. Übersicht Teilhaushalt, "Abfallmuldengebühr", Anl. 3) 835.109 Gebührenaufkommen Gebühr alt € Gebühr neu € Gesamt neu € 3.990 Abholungen 5 cbm-Umlermulden 170 185 738.150 170 Abholungen 7 cbm-Absetzmulde 265 289 49.130 90 Abholungen 20 cbm-Absetzmulden 480 523 47.070 834.350 Gerundet 835.000 Erhöhung um 8,9 % 108,9% Kostendeckungsgrad: 99,9%

  • Anlage 7
    Extrahierter Text

    Anlage 7 Berechnung der "Pressbehältergebühr" für 2011 € Gesamtkosten laut Voraus-BAB 2011 722.268 abzgl. sonstige Erlöse -34 Ergebnisausgleich 2006 (Gutschrift) -34.849 Ergebnisausgleich 2008 (Lastschrift) 5.149 Gebührenbedarf 2011 (jeweils s. Übersicht Teilhaushalt, "Pressbehältergebühr", Anl. 3) 692.534 Gebührenaufkommen Gebühr alt € Gebühr neu € Gesamt neu € 580 Abholungen bis 10 cbm Inhalt 929 805 466.900 170 Abholungen über 10 cbm Inhalt 1.531 1.326 225.420 692.320 Gerundet 690.000 Senkung um 13,4 % 86,6% Kostendeckungsgrad: 100,0%