Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung)

Vorlage: 26130
Art: Beschlussvorlage
Datum: 22.08.2019
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Daxlanden, Grötzingen, Hagsfeld, Hohenwettersbach, Knielingen, Mühlburg, Neureut, Stupferich, Wolfartsweier

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 14.12.2010

    TOP: 8

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Friedhofgebührensatzung
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 18. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 14.12.2010 584 8 öffentlich Dez. 5 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 22.10.2010 3 vorberaten Hauptausschuss 30.11.2010 8 vorberaten Gemeinderat 14.12.2010 8 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) lt. Anlage 1. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Vorlagebegründung Der Gemeinderat hat zuletzt zum 28.12.2009 eine Änderung des Gebührenver- zeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen. Dabei wurde grundsätzlich von voller Kostendeckung ausgegangen. Ausgenommen hiervon waren die Bestat- tungsgebühren für Erdbestattungen von Kindern bis 2 Jahre sowie die Gebühren für die Benutzung von Kapellen und Leichenhallen. In Anlage 2 sind die alten und neuen Gebührensätze einschließlich der prozentualen Veränderungen ausgewiesen. In den angeschlossenen Berechnungen (Anlagen 4 bis 9) sind die nach den Vor- schriften des § 14 KAG errechneten Gebührenobergrenzen sowie die Gebührenvor- schläge der Verwaltung ausgewiesen. Sie enthalten weitgehende Kostendeckungen unter Berücksichtigung des Ergebnisausgleichs 2006 ff. Das neue Gebührenver- zeichnis liegt in der Anlage 1 a bei. Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2011 enthält kalkulatorische Zinsen in Höhe von rund 1,23 Mio. Euro. Das Anlagekapital wird seit dem 01.01.2007 mit 4,5 % ver- zinst (vgl. Anlage 10). Im Hinblick auf die finanztechnische Verrechnung der Ergebnisse der einzelnen Pro- duktgruppen, die gegenseitig nicht verrechnet werden dürfen, schlägt die Verwaltung vor, die noch offene Kostenunterdeckung aus dem Jahr 2006 in Höhe von - 39.656,58 Euro bei der Gebührenkalkulation 2011 zu berücksichtigen. Ferner soll die Kostenüberdeckung aus 2007 mit einem Teilbetrag in Höhe von +93.485,81 Euro und die Kostenüberdeckung aus 2008 mit einem Teilbetrag in Höhe von +56.104,39 Euro in die Gebührenkalkulation 2011 einbezogen werden (Anlage 12). Über die Einbeziehung des danach noch offenen Ergebnisausgleichs 2007, saldiert -218.080,89 Euro und 2008 saldiert +131.945,94 Euro, sollte der Gemeinderat im Rahmen künftiger Gebührenanpassungen entscheiden. Zur Behandlung des noch offenen Ergebnisausgleichs aus 2006, saldiert -196.480,92 Euro, wird auf die Ein- zelfeststellung unter Ziffer 2.2.1 verwiesen. Nach der vom Kommunalabgabengesetz vorgeschriebenen betriebswirtschaftlichen Kostenermittlung (Kostenrechnung) beträgt die Unterdeckung im gebührenfähigen Bereich nach der vorliegenden Gebührenanpassung -26.512,57 Euro. Diese setzt sich aus dem Nichtausschöpfen der Gebührenobergrenzen durch Rundungsdiffe- renzen sowie fehlende Kostendeckung bei Kinderbestattungen und Kindergräbern zusammen. 2. Einzelfeststellungen 2.1 Nutzungsrechtsgebühren für Gräber Der Bestand an Grabstätten auf den Karlsruher Friedhöfen ist seit Jahren rückläufig. Mit der Erweiterung des Angebots alternativer Grabanlagen mit gärtnerischer Ge- samtgestaltung u. a. auf dem Hauptfriedhof, den Friedhöfen Aue, Daxlanden, Dur- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 lach, Grötzingen, Hagsfeld, Knielingen, Mühlburg und Neureut sowie der Einführung von Erbgräbern konnte diesem Trend zwar entgegengewirkt werden. Die beschrie- bene Entwicklung konnte jedoch nur etwas abgemildert werden. Freie Grabflächen führen auf der einen Seite zu einer Steigerung des Unterhal- tungsaufwands für Friedhöfe, da diese Flächen punktuell und i. d. R. nicht zusam- menhängend vor Ort vorhanden sind. Auf der anderen Seite geht die Zahl der Fried- hofsnutzer leicht zurück und vermindert neben den Einnahmen auch die Anzahl der sog. Kostenträger. Zusammenfassend machen die gestiegenen Personalaufwendungen und die im Vergleich zu den Vorjahren rückläufigen Grabzahlen eine Anpassung der Nutzungs- rechtsgebühren für die Reihen-, Wahlgräber und Kolumbarien/Grüfte erforderlich. Dabei ist zu erwähnen, dass in den letzten 8 - 10 Jahren die Grabgebühren relativ konstant gehalten werden konnten. Die entsprechenden Erhöhungen sind in Anlage 2 dargestellt. Trotz der geschilderten Entwicklung wird dem Gemeinderat empfohlen, den Kosten- deckungsgrad für die Nutzungsrechtsgebühren für Kinder- und Kleinkindergräber wie bisher zwischen 75 % und 92 % zu belassen. 2.2 Bestattungsgebühren Bei der Kalkulation der Bestattungsgebühren wurde von dem grundsätzlichen Ziel der vollen Kostendeckung ausgegangen. Lediglich der Kostendeckungsgrad für die Bestattung von Kindern bis 2 Jahre beläuft sich wie bisher auf ca. 88 %. Aufgrund der niedrigen Fallzahlen haben diese Gebühren aber nur eine unter- geordnete Bedeutung. Die in den letzten Jahren stark angestiegenen Kosten für Energie und Treibstoffe konnten durch verschiedene Einsparmaßnahmen nicht kompensiert werden. Dabei muss auch erwähnt werden, dass energetische Maßnahmen an Gebäuden aufgrund der relativ geringen Anzahl an Nutzungen von Friedhofskapellen bzw. Leichenhallen auf den Stadtteilfriedhöfen i. d. R. nicht wirtschaftlich wären. Insgesamt machen auch die gestiegenen Personalaufwendungen, bedingt durch die vergangenen Tarifabschlüsse bei leicht rückläufigen Fallzahlen, Gebührenanpas- sungen notwendig. 2.2.1 Kapellen- und Leichenhallen Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.03.2008 beschlossen, bei der Gebüh- renfestsetzung für die Benutzung der Kapellen und Leichenhallen die anfallenden Fixkosten in Form von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen nicht einzube- ziehen. Der Zuschussbedarf für den Bereich der Kapellen und Leichenhallen beläuft sich damit im Haushaltsjahr 2011 auf 372.958,85 Euro. Im Bereich der Kapellen- und Leichenhallen ist aus dem Jahr 2006 eine Unterde- ckung in Höhe von -196.480,92 Euro offen. Diese resultiert aus der seinerzeitigen Fixkostenabdeckung von lediglich 50 % und zusätzlichen Einnahmeausfällen durch niedrigere Benutzungszahlen aufgrund der damaligen hohen Gebühren für die Be- Ergänzende Erläuterungen Seite 4 nutzung der Trauerhallen in Höhe von 306,00 Euro und 95,00 für die Benutzung der Leichenhallen. Unter Berücksichtigung des Gemeinderatsbeschlusses vom 11.03.2008 schlägt die Verwaltung vor, die Unterdeckungen aus dem Jahr 2006 im Bereich der Kapellen- und Leichenhallen nicht in die Gebührenkalkulation 2011 ein- zubeziehen. Damit können die zum 01.04.2008 abgesenkten Gebührensätze auf etwa gleichem Niveau gehalten werden. Dies soll zu einer besseren Auslastung der Kapellen- und Leichenhallen beitragen bzw. die bisherigen Auslastungen auch in Zukunft sicherstellen. 2.2.2 Krematorium Im Bereich des Krematoriums können trotz gestiegener Personalaufwendungen durch Einbeziehung der Überdeckungen aus dem Jahr 2008 und konstanter Ein- äscherungszahlen die Gebühren für die Einäscherungen von Verstorbenen von der- zeit 270 Euro brutto auf 260 Euro brutto gesenkt werden. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrich- tungen und im Hauptausschuss die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsge- bührensatzung) laut Anlage 1. Die Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Hauptamt - Sitzungsdienste - 3. Dezember 2010

  • Anlage 1 a Friedhof
    Extrahierter Text

    Anlage 1a Geb.Gebührenart/GebührensatzGeb.Gebührenart/Gebührensatz Nr.Leistungsbeschreibung€uro Nr.Leistungsbeschreibung€uro 1Gebühr für ein Reihengrab auf die Dauer4.4 Zuschläge auf die jeweilige Bestattungsgebühr der Ruhezeit4.4.1Tiefergraben einer Grabstätte252,00 1.1Erdbestattungsreihengrab 4.4.2Grabaushub über Normalgröße108,00 1.1.1- Erwachsene und Kinder über 10 Jahre540,004.4.3Öffnen und Schließen der Leichenhalle 1.1.2- Erwachsene und Kinder über 10 Jahre 675,004.4.3.1- außerhalb der Normalarbeitszeit Ortsteile Hohenwettersb., Stupf., Wettersb. u. Wolfartsw. (25 J. Ruhezeit) an Werktagen bis 20.00 Uhr57,00 1.1.3- Kinder bis 10 Jahre im Kinderfeld335,004.4.3.2- nach 20.00 Uhr sowie an Sonn- 1.1.4- Kinder bis 2 Jahre im Kleinkinder- und Feiertagen96,00 feld des Hauptfriedhofes73,004.4.4Benutzung des Sektionsraumes154,00 1.1.5- Erwachsene und Kinder über 10 Jahre -anonym- 758,004.4.5Durchführung amtsärztliche Leichenschau einschl. 1.2Urnenreihengrab Kühlraumbenutzung89,00 1.2.1Urnenreihengrab 478,00 1.2.2Urnenreihengrab -anonym-696,00 4.5Besondere Gebühren 4.5.1 Einäscherung mit Trauerfeier und 2Gebühr für den Erwerb des NutzungsrechtesLeichenhallenbenutzung, sofern die Urne nicht in an einem Wahlgrab (pro Jahr)Karlsruhe beigesetzt wird 2.1Erdbestattungswahlgrab4.5.1.1- Erwachsene und Kinder über 10 Jahre672,00 2.1.1- an Wegen und in Feldern65,004.5.1.2- Kinder bis zu 10 Jahren525,00 2.1.1.1- an Wegen und in Feldern; jede weitere Grabstätte46,004.5.2Einstellen und Warten80,00 2.1.2- an bevorzugten Plätzen108,00 2.1.2.1- an bevorzugten Plätzen; jede weitere Grabstätte89,00 2.2Urnenwahlgrab60,005Umbettungen / Ausgrabungen 2.2.1Urnenwahlgrab; jede weitere Grabstätte42,00 5.1 Umbettung von Erdbestatteten 3Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes5.1.1Umbettung eines Erdbestatteten innerhalb an einer Urnennische / Gruft (pro Jahr)Karlsruher Friedhöfe 3.1.1in Kolumbarien und Urnengrüften120,00 5.1.1.1- Umbettung vor Ablauf der Ruhezeit3.232,00 3.1.2Erhalt einer Kolumbariennische ohne Neubelegung 60,005.1.1.2- Umbettung nach Ablauf der Ruhezeit2.514,00 3.2im Obergeschoß des Bürklin'schen Mausoleums 209,005.1.1.3 - Umbettung im Zusammenhang mit einer 3.3im Kellergeschoß des Bürklin'schen Mausoleums132,00 weiteren Bestattung2.514,00 3.4Grüfte (auf dem Hauptfriedhof) 3.4.1- 1. Größe (eintürig)179,005.2Ausgrabungen von Erdbestatteten 3.4.2- 2. Größe (zweitürig)298,005.2.1Ausgrabung eines Erdbestatteten zur Überführung 3.4.3- 3. Größe (Eckplatz)417,00 nach auswärts, zur nachträglichen Einäscherung oder zur Wiederbeisetzung im gleichen Grab2.154,00 4Bestattungsgebühren5.2.2Zuschlag für das Ausgraben aus der 4.1ErdbestattungsgebührenTieferlegung252,00 4.1.1- Erwachsene und Kinder über 10 Jahre1.100,005.2.3Wiederbestattung eines bereits Bestatteten1.436,00 4.1.2- Kinder bis zu 10 Jahren691,00 4.1.3- Kinder bis 2 Jahre im Kleinstsarg453,00 5.3Umbettung von Urnen 5.3.1Umbettung einer Urne 4.2Feuerbestattungsgebühren innerhalb Karlsruher Friedhöfe324,00 4.2.1- Erwachsene und Kinder über 10 Jahre845,005.3.1.1- im Zusammenhang mit einer weiteren 4.2.2- Kinder bis zu 10 Jahren698,00 Bestattung220,00 4.3Gebührenermäßigungen bei Verzicht auf5.4Ausgrabung von Urnen 4.3.1- die Benutzung der Leichenhalle80,00 5.4.1Ausgrabung einer Urne zum Versand nach 4.3.2- die Benutzung der Trauerhalle auswärts266,00 4.3.2.1 - Erwachsene und Kinder über 10 Jahre290,005.4.2Beisetzung einer Urne von auswärts 312,00 4.3.2.2 - Kinder bis 10 Jahre290,00 4.3.2.3 - Kinder bis 2 Jahre im Kleinstsarg232,006.Baumpatenschaft auf die Dauer von 50 Jahren 4.3.3- die Überführung bei einer Feuerbestattung6.1- an Wegen3.800,00 von der Trauerhalle/Leichenhalle des6.2- in Feldern5.000,00 Hauptfriedhofes zum Krematorium 4.3.3.1 - Erwachsene und Kinder über 10 Jahre42,007.Sonstige Gebühren 4.3.3.2 - Kinder bis zu 10 Jahren21,007.1 In vorstehendem Gebührenverzeichnis nicht erfaßte Leistungen werden nach den im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert berechnet. Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe vom .............................., gültig ab 01.01.2011

  • Anlage 1 Friedhof
    Extrahierter Text

    Anlage 1 S a t z u n g zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2010 (GBl. S. 555), und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 14. Dezember 2010 folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1991 (Amtsblatt vom 20. Dezember 1991), zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Dezember 2009 (Amtsblatt vom 23. Dezember 2009), beschlossen: Artikel 1 Das Gebührenverzeichnis zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe vom 17.12.1991, zuletzt geändert durch die Satzung vom 15.12.2009, erhält die aus Anlage 1 a ersichtliche Fassung. Artikel 2 Die Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den Heinz Fenrich Oberbürgermeister

  • Anlage 1 Satzung
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Seite 1 von 5 1 Satzung der „Vereinigten Stiftungen der Stadt Karlsruhe“ Satzung der „Vereinigten Stiftungen der Stadt Karlsruhe“ Fassung vom 11.05.1993 Neufassung § 1 Sämtliche bisher von der Stadt Karlsruhe verwalteten rechtsfähigen örtlichen Einzelstiftungen werden zu der Stiftung „Vereinigte Stiftungen der Stadt Karlsruhe“ mit Sitz in Karlsruhe als einer rechtlich selbständigen örtlichen Stiftung der Stadt vereinigt. Die bisher von der Stadt Karlsruhe verwalteten Einzelstiftungen waren § 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen „Vereinigte Stiftungen der Stadt Karlsruhe“. (2) Die Stiftung ist eine örtliche Stiftung im Sinne der §§ 101 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden- Württemberg, 31 Stiftungsgesetz für Baden- Württemberg. (3) Sie hat ihren Sitz in Karlsruhe. 1. „Vereinigte Stiftungen der Stadt Karlsruhe“ mit Vermögens- stand am 01.01.1975 in DM a) b) c) d) e) f) g) Vereinigte Stiftungen zur Unterstützung von armen und bedürftigen Witwen, Waisen und Kranken Vereinigte Stiftungen zur Unterstützung von armen und begabten Schülern und Schülerinnen der Volks- und Berufsschulen sowie von Studenten Krankenhausstiftung Lidellstiftung (für hilfsbedürftige Kranke) Vereinigte Armenstiftungen Prinz Karl- und Graf-Rhena- Stiftung (zur Unterstützung verschiedener hilfsbedürftiger Personengruppen) Waisenhausstiftung Summe 15.577,21 18.928,72 19.818,49 14.797,15 34.728,31 14.883,79 334.681,81 ___________ 453.415,48 § 2 Stiftungszwecke (1) Zwecke der Stiftung sind: a) die Förderung und Unterstützung hilfsbedürftiger und kranker Personen, b) die Förderung der Erziehung und Bildung von wirtschaftlich bedürftigen und begabten Karlsruher Schülerinnen und Schüler und Studierenden und c) die Förderung der Erziehung und Bildung von Kindern, die vom Jugend- amt in der vollstationären Einrichtung der Heimstiftung untergebracht sind. (2) Die Satzungszwecke werden insbesondere dadurch verwirklicht, dass zu a) bedürftigen Personen Zusatzleistungen für medizinische Versorgung, Anschaffungen oder sonstige außergewöhnliche Belastungen finanziert werden, zu b) subsidiär bedürftigen Kindern und Jugendlichen Freizeit- und Ferienmaß- nahmen, Schulbedarf finanziert werden, und Anlage 1 Seite 2 von 5 2 zu c) dass subsidiär Schülerinnen und Schüler sowie Studierende einmalige Stipendien erhalten und den Kindern Taschengeld für Freizeitaktivitäten gewährt wird. Der Ertrag aus dem Stiftungsvermögen wird hierbei in Anlehnung an die Zweckbe- stimmung und Umfang der ursprünglichen Einzelstiftungen an die vorgenannten Personengruppen verteilt. (3) Diese Stiftung ist auch eine Förderstiftung im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung, die ihre Mittel ausschließlich zur Förderung der o. g. steuerbegünstigten Zwecke von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften verwendet. Sie kann sich zur Zweckverwirklichung auch Hilfspersonen nach § 57 Abs. 1 S. 2 Abgabenordnung bedienen. „Vereinigte Schulstiftungen der Stadt Karlsruhe“ mit a) b) c) d) Vereinigte Stiftungen zur Belohnung fleißiger und armer Schüler und Schülerinnen der hiesigen Volks-, Handels- und Gewerbeschulen Vereinigte Stiftungen zur Förderung begabter Schüler und Schülerinnen der hiesigen Oberschulen für Knaben und Mädchen Vereinigte Stiftungen zur Förderung begabter Studenten der Techn. Hochschule Stephanienstiftung (für die Unterstützung von Kleinkindern) Summe Summe 1. und 2. 7.247,07 8.470,47 5.265,83 800,30 ________ 21.783,67 475.199,15 § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu. Etwa neu hinzukommende Stiftungen an die Stadt sollen - soweit es mit dem Stifterwillen zu vereinbaren ist - in die Stiftung nach Abs. 1 aufgenommen werden. § 4 Stiftungsvermögen (1) Die Vereinigten Stiftungen der Stadt Karlsruhe sind aus zahlreichen von der Stadt Karlsruhe verwalteten rechtsfähigen örtlichen Einzelstiftungen entstanden und in drei Gruppen zusammengefasst worden. § 2 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke entsprechen den Begriffbestimmungen der §§ 51 Anlage 1 Seite 3 von 5 3 ff der AO. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. In diesem Rahmen werden sozial schwache Mitbürger wie a) hilfsbedürftige und kranke Karlsruher b) finanziell minderbemittelte begabte Karlsruher Schüler und Schülerinnen sowie Stundenten, c) Kinder und Jugendliche, die vom Jugendamt der Stadt Karlsruhe betreut werden, insbesondere Waisenkinder, Kinder und Jugendliche, die von der Stadt in Heimen untergebracht sind, über das Maß der gesetzlich gebotenen Hilfe hinaus unterstützt. Der Ertrag wird hierbei in Anlehnung an Zweckbestimmung und Umfang der bisherigen Einzelstiftungen an die vorgenannten Personengruppen verteilt. Das vorhandene Stiftungskapital einschließlich Ertrag darf nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stadt erhält für andere Zwecke kein Gewinnanteile bzw. sonstige Zuwendungen aus Stiftungsmitteln. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Ersatz von tatsächlichen Ausgaben, z. B. Reisekosten u.a. sowie für Geschäfts-, Kassen- und Rechnungsführung, ist zulässig. Das Grundstockvermögen beträgt 475.199,15 DM (= 242.965,47 €) zum 01.01.1975 (2) Zuwendungen Dritter zum Stiftungsvermögen (Zustiftungen) sind zulässig. (3) Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung ist das Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen einschließlich eventueller Zustiftungen) in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschicht- ungen sind zulässig. § 3 Die Organe der Stiftung sind a) der Gemeinderat, b) der Oberbürgermeister. Dem Gemeinderat obliegt die Verwaltung der Stiftung. Mit dem Vollzug wird der Oberbürgermeister beauftragt. Die Geschäfte der Verwaltung erledigt das Finanzreferat der Stadt. Zum Stiftungsrechner wird der jeweilige Leiter der Stadtkasse bestimmt. Die Eigenprüfung der Stiftungsrechnung obliegt dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Karlsruhe, die gesetzliche Prüfung derzeit der Gemeindeprüfungsanstalt. § 5 Stiftungsmittel (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Spenden). (2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie müssen grundsätzlich zeitnah für die Verwirklichung des Stiftungszwecks eingesetzt werden. (3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden. Zur Werterhaltung des Stiftungsvermögens sollte ein Teil des Überschusses einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies die steuerrechtlichen Bestimmungen zulassen. Anlage 1 Seite 4 von 5 4 § 4 Vorhandene Urkunden und Wertpapiere der Stiftung werden im Wertesachbuch (Finanzreferat) bzw. im Wertezeitbuch (Stadtkasse) nachgewiesen. Die Wertpapiere sind im Depot der Stadtkasse bei der Sparkasse Karlsruhe zu hinterlegen, während die Urkunden im Verwahrgelaß der Stadtkasse aufbewahrt werden. § 6 Organe der Stiftung Die Organe der Stiftung sind a) die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister als Vorstand, b) der Gemeinderat § 7 Rechte und Pflichte des Vorstands (1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. (2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe der Stiftungsmittel in Übereinstimmung mit dieser Satzung. Der Vorstand überträgt die Geschäfte der Verwaltung der Stadtkämmerei. § 5 Fällt im Falle der Auflösung der Stiftung durch Entscheidung der Aufsichtsbehörde das Vermögen an die Stadt Karlsruhe, hat sie es entsprechend den Zweckbestimmungen nach § 2 im Sinne der Stifter für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden. § 8 Rechte und Pflichten des Gemeinderats (1) Der Gemeinderat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung des Vorstands. (2) Der Gemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Genehmigung der Jahresrechnung b) Beschlussfassung über Satzungs- änderungen und die Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung. § 9 Verwaltung der Stiftung (1) Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung finden § 31 Abs. 1 Stiftungsgesetz für Baden- Württemberg und die Vorschriften der Gemeindeordnung Baden- Württemberg Anwendung, soweit die vorliegende Stiftungssatzung nichts anderes regelt. (2) Die Eigenprüfung der Stiftungsrechnung obliegt dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Karlsruhe, die gesetzliche Prüfung derzeit der Gemeindeprüfungsanstalt. Anlage 1 Seite 5 von 5 5 § 6 Diese Stiftungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.07.1993 in Kraft. Karlsruhe, den 11.05.93 Professor Dr. Seiler Oberbürgermeister § 10 Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung (1) Beschlüsse über die Änderung der Stiftungszwecke sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung eines Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. (2) Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen. (3) Im Falle der Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der neuen oder aufnehmenden Stiftung ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen. (4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

  • Anlage 2 Friedhof
    Extrahierter Text

    Anlage 2 Geb.Gebührenart/ Veränderung Nr.Leistungsbeschreibungalt €uroneu €uro €uroin % 1Gebühr für ein Reihengrab auf die Dauer der Ruhezeit 1.1Erdbestattungsreihengrab 1.1.1- Erwachsene und Kinder über 10 Jahre508,00540,0032,006,30 1.1.2- Erwachsene und Kinder über 10 Jahre (25 J. Ruhezeit)635,00675,0040,006,30 1.1.3- Kinder bis 10 Jahre im Kinderfeld315,00335,0020,006,35 1.1.4- Kinder bis 2 Jahre im Kleinkinder- feld des Hauptfriedhofes69,0073,004,005,80 1.1.5- Erwachsene und Kinder über 10 Jahre anonym712,00758,0046,006,46 1.2Urnenreihengrab 1.2.1Urnenreihengrab450,00478,0028,006,22 1.2.2Urnenreihengrab anonym654,00696,0042,006,42 2Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab (pro Jahr) 2.1Erdbestattungswahlgrab 2.1.1- an Wegen und in Feldern60,0065,005,008,33 2.1.1.1- an Wegen und in Feldern; jede weitere Grabstätte42,0046,004,009,52 2.1.2- an bevorzugten Plätzen99,00108,009,009,09 2.1.2.1- an bevorzugten Plätzen; jede weitere Grabstätte82,0089,007,008,54 2.2Urnenwahlgrab55,0060,005,009,09 2.2.1Urnenwahlgrab; jede weitere Grabstätte38,0042,004,0010,53 3Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Urnennische / Gruft (pro Jahr) 3.1.1in Kolumbarien und Urnengrüften115,00120,005,004,35 3.1.2Erhalt einer Kolumbariennische ohne Neubelegung57,0060,003,005,26 3.2im Obergeschoß des Bürklin'schen 201,00209,008,003,98 Mausoleums 3.3im Kellergeschoß des Bürklin'schen 127,00132,005,003,94 Mausoleums 3.4Grüfte (auf dem Hauptfriedhof) 3.4.11. Größe (eintürig)172,00179,007,004,07 3.4.22. Größe (zweitürig)287,00298,0011,003,83 3.4.33. Größe (Eckplatz)401,00417,0016,003,99 4 Bestattungsgebühren 4.1Erdbestattungsgebühren 4.1.1- Erwachsene und Kinder über 10 Jahre######1.100,0044,004,17 4.1.2- Kinder bis zu 10 Jahren662,00691,0029,004,38 4.1.3- Kinder bis 2 Jahre im Kleinstsarg431,00453,0022,005,10 4.2Feuerbestattungsgebühren 4.2.1- Erwachsene und Kinder über 10 Jahre820,00845,0025,003,05 4.2.2- Kinder bis zu 10 Jahren668,00698,0030,004,49 Gebührensatz Gegenüberstellung der neuen und alten Gebührensätze Anlage 2 Geb.Gebührenart/ Veränderung Nr.Leistungsbeschreibungalt €uroneu €uro €uroin % Gebührensatz 4.3Gebührenermäßigungen bei Verzicht auf 4.3.1- die Benutzung der Leichenhalle70,0080,0010,0014,29 4.3.2- die Benutzung der Trauerhalle 4.3.2.1 - Erwachsene und Kinder über 10 Jahre280,00290,0010,003,57 4.3.2.2 - Kinder bis zu 10 Jahren 280,00290,0010,003,57 4.3.2.3 - Kinder bis 2 Jahre im Kleinstsarg224,00232,008,003,57 4.3.3- die Überführung bei einer Feuerbestattung von der Kapelle/Leichenhalle des Hauptfriedhofes zum Krematorium von 4.3.3.1 - Erwachsene und Kinder über 10 Jahre42,0042,000,000,00 4.3.3.2 - Kinder bis zu 10 Jahren21,0021,000,000,00 4.4Zuschläge auf die jeweilige Bestattungsgebühr 4.4.1Tiefergraben einer Grabstätte240,00252,0012,005,00 4.4.2Grabaushub über Normalgröße103,00108,005,004,85 4.4.3Öffnen und Schließen der Leichenhalle 4.4.3.1- außerhalb der Normalarbeitszeit an Werktagen bis 20.00 Uhr57,0057,000,000,00 4.4.3.2- nach 20.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen96,0096,000,000,00 4.4.4Benutzung des Sektionsraumes308,00154,00-154,00-50,00 4.4.5Durchführung amtsärztliche Leichenschau einschl. Kühlraumbenutzung84,0089,005,005,95 4.5Besondere Gebühren 4.5.1Einäscherung mit Trauerfeier und Leichenhallenbenutzung, sofern die Urne nicht in Karlsruhe beigesetzt wird. 4.5.1.1- Erwachsene und Kinder über 10 Jahre662,00672,0010,001,51 4.5.1.2- Kinder bis zu 10 Jahren510,00525,0015,002,94 4.5.2Einstellen und Warten70,0080,0010,0014,29 5Umbettungen / Ausgrabungen 5.1Umbettung von Erdbestatteten 5.1.1Umbettung eines Erdbestatteten innerhalb Karlsruher Friedhöfe 5.1.1.1- Umbettung vor Ablauf der Ruhezeit######3.232,00147,004,76 5.1.1.2- Umbettung nach Ablauf der Ruhezeit######2.514,00114,004,75 5.1.1.3- Umbettung im Zusammenhang mit einer weiteren Bestattung######2.514,00114,004,75 5.2Ausgrabungen von Erdbestatteten 5.2.1Ausgrabung eines Erdbestatteten zur Überführung nach auswärts, zur nachträglichen Einäscherung oder zur Wiederbeisetzung im gleichen Grab######2.154,0097,004,72 5.2.2Zuschlag für das Ausgraben aus der Tieferlegung240,00252,0012,005,00 5.2.3Wiederbestattung eines bereits Bestatteten######1.436,0065,004,74 Anlage 2 Geb.Gebührenart/ Veränderung Nr.Leistungsbeschreibungalt €uroneu €uro €uroin % Gebührensatz 5.3Umbettung von Urnen 5.3.1Umbettung einer Urne innerhalb Karlsruher 296,00324,0028,009,46 Friedhöfe 5.3.1.1- im Zusammenhang mit einer weiteren Bestattung201,00220,0019,009,45 5.4Ausgrabung von Urnen 5.4.1Ausgrabung einer Urne zum Versand nach 243,00266,0023,009,47 auswärts 5.4.2Beisetzung einer Urne von auswärts285,00312,0027,009,47 6.Baumpatenschaft auf die Dauer von 50 Jahren 6.1- an Wegen######3.800,00200,005,56 6.2- in Feldern######5.000,00100,002,04 7Sonstige Gebühren 7.1In vorstehendem Gebührenverzeichnis nicht erfasste Leistungen werden nach den im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert berechnet.

  • Anlage 2 Satzung
    Extrahierter Text

    Anlage 2 Seite 1 von 3 1 Satzung der „Vereinigten Stiftungen der Stadt Karlsruhe“ § 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen „Vereinigte Stiftungen der Stadt Karlsruhe“. (2) Die Stiftung ist eine örtliche Stiftung im Sinne der §§ 101 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden- Württemberg, 31 Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg. (3) Sie hat ihren Sitz in Karlsruhe. § 2 Stiftungszwecke (1) Zwecke der Stiftung sind: a) die Förderung und Unterstützung hilfsbedürftiger und kranker Personen, b) die Förderung der Erziehung und Bildung von wirtschaftlich bedürftigen und begabten Karlsruher Schülerinnen und Schülern und Studierenden und c) die Förderung der Erziehung und Bildung von Kindern, die vom Jugend- amt in der vollstationären Einrichtung der Heimstiftung untergebracht sind. (2) Die Satzungszwecke werden insbesondere dadurch verwirklicht, dass zu a) bedürftigen Personen Zusatzleistungen für medizinische Versorgung, Anschaffungen oder sonstige außergewöhnliche Belastungen finanziert werden, zu b) subsidiär bedürftigen Kindern und Jugendlichen Freizeit- und Ferienmaßnahmen, Schulbedarf finanziert werden, und zu c) dass subsidiär Schülerinnen und Schüler sowie Studierende einmalige Stipendien erhalten und den Kindern Taschengeld für Freizeitaktivitäten gewährt wird. Der Ertrag aus dem Stiftungsvermögen wird hierbei in Anlehnung an die Zweckbestimmung und Umfang der ursprünglichen Einzelstiftungen an die vorgenannten Personengruppen verteilt. (3) Diese Stiftung ist auch eine Förderstiftung im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung, die ihre Mittel ausschließlich zur Förderung der o. g. steuerbegünstigten Zwecke von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften verwendet. Sie kann sich zur Zweckverwirklichung auch Hilfspersonen nach § 57 Abs. 1 S. 2 Abgabenordnung bedienen. Anlage 2 Seite 2 von 3 2 § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu. § 4 Stiftungsvermögen (1) Die Vereinigten Stiftungen der Stadt Karlsruhe sind aus zahlreichen von der Stadt Karlsruhe verwalteten rechtsfähigen örtlichen Einzelstiftungen entstanden und in drei Gruppen zusammengefasst worden. Das Grundstockvermögen beträgt 475.199,15 DM (= 242.965,47 €) zum 01.01.1975. (2) Zuwendungen Dritter zum Stiftungsvermögen (Zustiftungen) sind zulässig. (3) Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung ist das Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen einschließlich eventueller Zustiftungen) in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschichtungen sind zulässig. § 5 Stiftungsmittel (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Spenden). (2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie müssen grundsätzlich zeitnah für die Verwirklichung des Stiftungszwecks eingesetzt werden. (3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden. Zur Werterhaltung des Stiftungsvermögens sollte ein Teil des Überschusses einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies die steuerrechtlichen Bestimmungen zulassen. § 6 Organe der Stiftung Die Organe der Stiftung sind a) die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister b) der Gemeinderat § 7 Anlage 2 Seite 3 von 3 3 Rechte und Pflichte des Vorstands (1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. (2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe der Stiftungsmittel in Übereinstimmung mit dieser Satzung. Der Vorstand überträgt die Geschäfte der Verwaltung der Stadtkämmerei. § 8 Rechte und Pflichten des Gemeinderats (1) Der Gemeinderat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung des Vorstands. (2) Der Gemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Genehmigung der Jahresrechnung b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung. § 9 Verwaltung der Stiftung (1) Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung finden § 31 Abs. 1 Stiftungsgesetz für Baden- Württemberg und die Vorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg Anwendung, soweit die vorliegende Stiftungssatzung nichts anderes regelt. (2) Die Eigenprüfung der Stiftungsrechnung obliegt dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Karlsruhe, die gesetzliche Prüfung derzeit der Gemeindeprüfungsanstalt. § 10 Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung (1) Beschlüsse über die Änderung der Stiftungszwecke sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung eines Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. (2) Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen. (3) Im Falle der Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der neuen oder aufnehmenden Stiftung ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen. (4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

  • Anlage 3 Friedhof
    Extrahierter Text

    Teilhaushalt 6900 Friedhof und Bestattung Berechnung der Gebührenobergrenzen auf Basis der Kostenrechnung 2011 Anlage 3 Bezeichnung ReihengräberWahlgräber KolumbarienBaumpatenschaftenLeichenhallenTrauerhallenGrabaushub Personalaufwendungen140.394,38 €362.137,93 €298.809,71 €5.092,53 €41.367,36 €88.472,27 €271.453,11 € Aufwendungen für Sach- u. Dienstleistungen1.500,00 €2.500,00 €37.229,04 €1.500,00 €57.300,00 €240.595,50 €5.000,00 € Abschreibungen und Zinsen (kalk. Kosten)0,00 €586,00 €203.258,00 €0,00 €83.877,66 €289.081,19 €1.534,00 € Umlagen449.958,10 €1.899.617,68 €415.990,16 €2.258,28 €149.134,50 €318.883,14 €193.023,34 € Gesamtkosten591.852,48 €2.264.841,61 €955.286,91 €8.850,81 €331.679,52 €937.032,10 €471.010,45 € Verwaltungsgebühren Privatrechtliche Leistungsentgelte610,76 €2.337,18 €985,80 €9,13 €342,27 €966,96 €486,06 € Erstattungen Erträge (ohne Bestattungsgebühren)610,76 €2.337,18 €985,80 €9,13 €342,27 €966,96 €486,06 € Einbezogener Ergebnisausgleich: Fixkostenzuschuss83.877,66 €289.081,19 € Ergebnisausgleich 2006 (teilweise) Ergebnisausgleich 2007 (teilweise)24.978,36 €50.147,42 €51.735,31 €-4.087,54 € Ergebnisausgleich 2008 (teilweise)-3.946,15 €-47,51 €-4.794,36 € Gebührenbedarf566.263,36 €2.212.357,01 €902.565,80 €8.841,68 €251.405,74 €651.119,00 €475.318,75 € Gebührenaufkommen 559.759,17 €2.203.080,00 €901.016,00 €8.708,00 €248.801,00 €649.600,00 €474.745,00 € Kostendeckungsgrad98,85%99,58%99,83%98,49%98,96%99,77%99,88% Bezeichnung LeichenträgerEinäscherungenUrnenbeisetzungenAus-/Umbett.ErdAus-/Umbett.Urne Gesamt Personalaufwendungen256.710,77 €249.998,89 €224.385,25 €13.862,38 €12.589,18 €1.965.273,77 € Aufwendungen für Sach- u. Dienstleistungen250,00 €138.700,00 €1.250,00 €250,00 €250,00 €486.324,54 € Abschreibungen und Zinsen (kalk. Kosten)113,00 €156.318,00 €0,00 €0,00 €0,00 €734.767,85 € Umlagen 88.547,80 €107.275,71 €117.472,65 €12.463,61 €13.218,02 €3.767.842,97 € Gesamtkosten345.621,57 €652.292,60 €343.107,91 €26.575,99 €26.057,20 €6.954.209,13 € Verwaltungsgebühren50.000,00 €50.000,00 € Privatrechtliche Leistungsentgelte356,66 €10.673,13 €354,07 €27,42 €26,89 €17.176,34 € Erstattungen0,00 € Erträge (ohne Bestattungsgebühren)356,66 €60.673,13 €354,07 €27,42 €26,89 €67.176,34 € Einbezogener Ergebnisausgleich: Fixkostenzuschuss Leichen- u. Trauerhallen372.958,84 € Ergebnisausgleich 2006 (teilweise)-39.656,58 €-39.656,58 € Ergebnisausgleich 2007 (teilweise)-29.287,74 €93.485,81 € Ergebnisausgleich 2008 (teilweise)-7.269,76 €81.022,79 €-2.765,40 €-7.570,03 €1.474,81 €56.104,39 € Gebührenbedarf352.534,67 €579.541,00 €345.519,24 €34.118,60 €24.555,50 €6.404.140,35 € Gebührenaufkommen 352.182,00 €576.912,61 €344.245,06 €34.114,00 €24.464,94 €6.377.627,78 € Kostendeckungsgrad99,90%99,55%99,63%99,99%99,63%99,59% - neutrale Aufwendungen für Mitarbeiter in Altersteilzeit (-7.900,00 €) Jüdische Friedhöfe (- 104.601,52€) - ein nicht in den Gebührenbedarf eingerechneter Anteil "öffentliches Grün", Vorratsgelände, Ehrengräber (-727.525,10 €) nicht berücksichtigt sind, da nicht gebührenfähig: - vom Bund nicht erstattete Kosten für: Kriegsgräber (-195.944,38 €)

  • Anlage 4 Friedhof
    Extrahierter Text

    Anlage 4 Berechnung der Gebühren für Reihengräber Gesamtkosten lt. Voraus-BAB 2011591.852,48 Euro abzgl. sonstige Erlöse-610,76 Euro Ergebnisausgleich 2007 (Gutschrift)-24.978,36 Euro Gebührenbedarf 2011566.263,36 Euro Berechnung des Gebührenaufkommens (für Dauer der Ruhezeit)*Gebühren- Gebühren-Vorschlag Grabstätten-aufkommen Geb.Nr. Bezeichnungobergrenze neu Euro Multiplikato r neu Euro 1.1.1Erwachsene und Kinder 540,08540,007.000189.000,00 über 10 Jahre 1.1.2Erwachsene und Kinder 675,10675,0063017.010,00 über 10 Jahre (Hohenwettersbach, Stupferich, Wettersbach, Wolfartsweier) 1.1.3Kinder bis 10 Jahre im Kinderfeld366,36335,0058012.953,33 1.1.4Kinder bis zu 2 Jahren im 97,7573,001.25015.208,33 Kleinkinderfeld 1.1.5Erwachsene und Kinder 758,02758,0025947,50 über 10 Jahre anonym 1.2.1Urnenreihengräber478,16478,0012.200291.580,00 1.2.2Urnenreihengräber anonym696,10696,0095033.060,00 Gebührenaufkommen gesamt559.759,17 2011neu Über-/Unterdeckung(-) in Euro-6.504,19 Kostendeckungsgrad98,85% noch zu verrechnen: Ergebnisausgleich 200823.937,15 Euro * Ruhezeiten: Erwachsene 20 Jahre Erwachsene 25 Jahre(Hohenwettersbach, Stupferich, Wettersbach, Wolfartsweier) Kinder 15 Jahre Kleinkinder 6 Jahre

  • Anlage 5 Friedhof
    Extrahierter Text

    Anlage 5 Berechnung der Gebühren für Wahlgräber Gesamtkosten lt. Voraus-BAB 20112.264.841,61 Euro abzgl. sonstige Erlöse-2.337,18 Euro Ergebnisausgleich 2007 (Gutschrift)-50.147,42 Euro Gebührenbedarf 20112.212.357,01 Euro Berechnung des Gebührenaufkommens Gebühren- Gebühren- VorschlagGrabstätten-aufkommen Geb.Nr. Bezeichnungobergrenze neu Euro Multiplikato r neu Euro 2.1.1Erdbestattungswahlgrab65,2065,0027.1001.761.500,00 an Wegen und in Feldern 2.1.1.1 jede weitere Grabstätte46,8446,001.80082.800,00 2.1.2an bevorzugten Plätzen108,33108,00404.320,00 2.1.2.1 jede weitere Grabstätte89,9689,00201.780,00 2.2Urnenwahlgrab60,3860,005.850351.000,00 2.2.1jede weitere Grabstätte42,0142,00401.680,00 Gebührenaufkommen gesamt2.203.080,00 2011neu Über-/Unterdeckung(-) in Euro-9.277,01 Kostendeckungsgrad 99,58% noch zu verrechnen: Ergebnisausgleich 200750.147,42 Euro Ergebnisausgleich 200838.845,70 Euro

  • Anlage 6 Friedhof
    Extrahierter Text

    Anlage 6 Berechnung der Gebühren für Kolumbariennischen, Grüfte u.a. Gesamtkosten lt. Voraus-BAB 2011955.286,91 Euro abzgl. sonstige Erlöse-985,80 Euro Ergebnisausgleich 2007 (Gutschrift)-51.735,31 Euro Gebührenbedarf 2011902.565,80 Euro Berechnung des Gebührenaufkommens Gebühren- Gebühren-Vorschlag Grabstätten-aufkommen Geb.Nr.Bezeichnungobergrenze neu Euro Multiplikato r neu Euro Urnennischen 3.1.1in Kolumbarien120,41120,007.200864.000,00 3.1.2Erhalt einer Kolumbariennische ohne Neubelegung60,2160,00251.500,00 3.2im Bürklinschen Mausoleum (Obergeschoß)209,43209,008417.556,00 3.3im Bürklinschen Mausoleum (Kellergeschoß)132,28132,00151.980,00 3.4Grüfte 3.4.11. Größe (eintürig)179,76179,00407.160,00 3.4.22. Größe (zweitürig)298,45298,00247.152,00 3.4.33. Größe (Eckplatz)417,14417,0041.668,00 Gebührenaufkommen gesamt901.016,00 2011neu Über-/Unterdeckung(-) in Euro-1.549,80 Kostendeckungsgrad99,83% noch zu verrechnen: Ergebnisausgleich 200869.163,08 Euro

  • Anlage 7 Friedhof
    Extrahierter Text

    Anlage 7 Berechnung der Gebühren für Baumpatenschaften Gesamtkosten lt. Voraus-BAB 20118.850,81 Euro abzgl. sonstige Erlöse-9,13 Euro Gebührenbedarf 20118.841,68 Euro Berechnung des Gebührenaufkommens (für die Dauer von 50 Jahren)Gebühren- Gebühren- VorschlagGrabstätten-aufkommen Geb.Nr. Bezeichnungobergrenze neu Euro Multiplikato r neu Euro 6.1Baumpatenschaft an Wegen3.822,053.800,00332.508,00 6.2Baumpatenschaft in Feldern5.096,075.000,00626.200,00 Gebührenaufkommen gesamt8.708,00 2011neu Über-/Unterdeckung(-) in Euro-133,68 Kostendeckungsgrad 98,49%

  • Anlage 8 a Friedhof
    Extrahierter Text

    Anlage 8 a Berechnung der Gebühren für Leichenhallen/Kühlräume als Teil der Bestattungsgebühr Gesamtkosten lt. Voraus-BAB 2011331.679,52 Euro Zuschuss zu den Fixkosten-83.877,66 Euro abzgl. sonstige Erlöse-342,27 Euro Ergebnisausgleich 2008 (Lastschrift)3.946,15 Euro Gebührenbedarf 2011251.405,74 Euro Berechnung des Gebührenaufkommens Anzahl derGebühren- Gebühren-Vorschlag voraussichtlichenaufkommen Geb.Nr.Bezeichnungobergrenze neu Euro Gebührenfälle neu Euro 4.1/Einstellen in der Kühlhalle/ 4.2/Aufbahren in der Leichenhalle 4.5.2einschließlich Dekoration Erd- oder Feuerbestattung80,9280,001.650132.000,00 4.4.3Öffnen und Schließen der Leichen- 4.4.3.1halle außerhalb der Arbeitszeit an Werktagen bis 20.00 Uhr57,7557,003171,00 4.4.3.2während sonstigen Zeiten96,2596,005480,00 4.4.5Durchführung amtsärztliche Leichenschau49,4149,001.62079.380,00 4.4.5Einstellen von Verstorbenen in der Kühlhalle ohne Aufbahrung40,4640,0090036.000,00 4.4.4Benutzung des Sektionsraumes154,00154,005770,00 Gebührenaufkommen gesamt248.801,00 2011 Über-/Unterdeckung(-) in Euro-2.604,74 Kostendeckungsgrad 98,96% Der Zuschuss für Fixkosten in Höhe von Euro 83.877,66 ist bei der Ermittlung des Gebührenbedarfs berücksichtigt (siehe oben).

  • Anlage 8 b Friedhof
    Extrahierter Text

    Anlage 8 b Berechnung der Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle als Teil der Bestattungsgebühr Gesamtkosten lt. Voraus-BAB 2011937.032,10 Euro Zuschuss zu den Fixkosten-289.081,19 Euro abzgl. sonstige Erlöse -966,96 Euro Ergebnisausgleich 2007 (Lastschrift)4.087,54 Euro Ergebnisausgleich 2008 (Lastschrift)47,51 Euro Gebührenbedarf 2011651.119,00 Euro Berechnung des Gebührenaufkommens Anzahl derGebühren- Gebühren-Vorschlag voraussichtlichenaufkommen Geb.Nr. Bezeichnungobergrenze neu Euro Gebührenfälle neu Euro 4.1.1/Durchführung einer Trauerfeier.290,68290,002.240649.600,00 4.2.1Verbringen des Verstorbenen von der Leichenhalle zur Trauerhalle, Aufbahrung zur Trauerfeier, Gestellung der üblichen Dekoration und Ver- mittlung eines Organisten zur Gestaltung des musikalischen Rahmens. Erd- oder Feuerbestattung Erwachsene und Kinder über 10 J. 4.1.2/Erd- oder Feuerbestattung290,68290,0000,00 4.2.2Kinder bis 10 J. 4.1.3Erdbestattung290,68232,0000,00 Kinder bis 2 J. im Kleinstsarg Gebührenaufkommen gesamt649.600,00 2011 Über-/Unterdeckung(-) in Euro-1.519,00 Kostendeckungsgrad 99,77% Die Unterdeckung entsteht infolge Nichtausschöpfens der Gebührenobergrenze (Kleinkinder, = 80% der Gebührenobergrenze) sowie Rundungsdifferenzen. Der Zuschuss für Fixkosten in Höhe von Euro 289.081,19 ist bei der Ermittlung des Gebührenbedarfs berücksichtigt (siehe oben).

  • Anlage 8 c Friedhof
    Extrahierter Text

    Anlage 8 c Berechnung der Gebühren für Grabaushub als Teil der Erdbestattungsgebühr Gesamtkosten lt. Voraus-BAB 2011471.010,45 Euro abzgl. sonstige Erlöse-486,06 Euro Ergebnisausgleich 2008 (Lastschrift)4.794,36 Euro Gebührenbedarf 2011475.318,75 Euro Berechnung des Gebührenaufkommens Anzahl derGebühren- Gebühren- Vorschlag voraussichtlichenaufkommen Geb.Nr. Bezeichnungobergrenze neu Euro Gebührenfälle neu Euro 4.1.1Grabaushub für Erwachsene und Kinder über 10 Jahre390,24390,00985384.150,00 4.1.2Grabaushub für Kinder bis 10 Jahre151,76151,005755,00 4.1.3Grabaushub für Kinder bis zu56,7656,0010560,00 2 Jahren im Kleinkinderfeld des Hauptfriedhofes 4.4.1Tiefergraben einer Grabstätte252,93252,0035088.200,00 4.4.2Übergroße Grabstätte108,40108,00101.080,00 Gebührenaufkommen gesamt474.745,00 2011neu Über-/Unterdeckung(-) in Euro-573,75 Kostendeckungsgrad99,88%

  • Anlage 8 d Friedhof
    Extrahierter Text

    Anlage 8 d Berechnung der Gebühren für Leichenträger/Beisetzungen als Teil der Erdbestattungsgebühr Gesamtkosten lt. Voraus-BAB 2011345.621,57 Euro abzgl. sonstige Erlöse-356,66 Euro Ergebnisausgleich 2008 (Lastschrift)7.269,76 Euro Gebührenbedarf 2011352.534,67 Euro Berechnung des Gebührenaufkommens Anzahl derGebühren- Gebühren-Vorschlag voraussichtlichenaufkommen Geb.Nr. Bezeichnungobergrenze neu Euro Gebührenfälle neu Euro 4.1.1Verbringen des Sarges von der Leichenhalle oder Trauerhalle zum Grab. Beisetzen des Sarges im Grab. Erwachsene und Kinder über 10 J.340,16340,00985334.900,00 4.1.2Kinder bis 10 Jahre170,08170,005850,00 4.1.3Kinder bis 2 J. 85,0485,0010850,00 Verbringen des Sarges von der Trauerhalle oder der Leichen- halle des Hauptfriedhofes zum Krematorium 4.2.1Erw. und Kinder über 10 J.42,5242,0037015.540,00 4.2.2Kinder bis 10 J.21,2621,00242,00 Gebührenaufkommen gesamt352.182,00 2011neu Über-/Unterdeckung(-) in Euro-352,67 Kostendeckungsgrad 99,90%

  • Anlage 8 e Friedhof
    Extrahierter Text

    Anlage 8 e Berechnung der Gebühren für die Kremation von Verstorbenen als Teil der Feuerbestattungsgebühr Gesamtkosten lt. Voraus-BAB 2011652.292,60 Euro abzgl. sonstige Erlöse-60.673,13 Euro Ergebnisausgleich 2006 (Lastschrift)39.656,58 Euro Ergebnisausgleich 2007 (Lastschrift)29.287,74 Euro Ergebnisausgleich 2008 (Gutschrift)-81.022,79 Euro Gebührenbedarf 2011579.541,00 Euro Berechnung des Gebührenaufkommens Gebühren-Gebühren- VorschlagAnzahl derGebühren- obergrenzeobergrenzeneu voraussichtlichenaufkommen nettobruttobruttoGebührenfälle neu netto Geb.Nr. BezeichnungEuroEuroEuroEuro Einäscherung auch von Aus- wärtigen und die nachträgliche Einäscherung bereits Bestatteter 4.2.1Erw. und Kinder über 10 J.212,40252,76252,002.640559.058,82 4.2.2Kinder bis 10 J.106,20126,38126,001105,88 4.2.1/Aufbewahrung der Urne bis zur 4.2.2Beisetzung, zur Überführung oder zum Versand nach auswärts.7,088,438,002.64017.747,90 Gebührenaufkommen gesamt576.912,61 2011neu Über-/Unterdeckung(-) in Euro-2.628,39 Kostendeckungsgrad 99,55%

  • Anlage 8 f Friedhof
    Extrahierter Text

    Anlage 8 f Berechnung der Gebühren für die Urnenbeisetzung als Teil der Feuerbestattungsgebühr sowie der Gebühr für Urnenumbettungen Gesamtkosten lt. Voraus-BAB 2011343.107,91 Euro Gesamtkosten lt. Voraus-BAB 2011 (Urnenumbett.)26.057,20 Euro abzügl. sonstige Erlöse-354,07 Euro abzügl. sonstige Erlöse, (Urnenumbett.)-26,89 Euro Ergebnisausgleich 2008 (Lastschrift)2.765,40 Euro Ergebnisausgleich 2008 (Gutschrift), Urnenumbettungen-1.474,81 Euro Gebührenbedarf 2011370.074,74 Euro Berechnung des Gebührenaufkommens Anzahl derGebühren- Gebühren-Vorschlag voraussichtlichenaufkommen Geb.Nr. Bezeichnungobergrenze neu Euro Gebührenfälle neu Euro 4.2.1/Verbringen der Aschen von 4.2.2Verstorbenen von der Leichen- halle, der Trauerhalle oder dem Krematorium zum Grab. Bei-173,74173,001.600276.800,00 setzung der Urne im Grab. Öffnen und Schließen des Grabes. 5.3.1Umbettung einer Urne324,32324,004012.960,00 5.3.1.1 Umbettung einer Urne im Zu- sammenhang mit einer weiteren Bestattung220,08220,00459.900,00 5.4.1Ausgrabung einer Urne zum Versand nach auswärts.266,41266,00256.650,00 5.4.2Beisetzung einer Urne von auswärts312,74312,0020062.400,00 Gebührenaufkommen gesamt368.710,00 2011neu Über-/Unterdeckung(-) in Euro-1.364,74 Kostendeckungsgrad99,63%

  • Anlage 8 Friedhof
    Extrahierter Text

    Anlage 8 Berechnung der Bestattungsgebühren 1. Bestattungsgebühren für Erd- oder Feuerbestattungen (Gebühren-Verzeichnis Nr. 4) Die Einzelberechnungen hierzu ergeben sich aus den Anlagen 8a bis 8f Dort ist auch die jeweilige Gebührenobergrenze sowie der Vorschlag des Bürgermeisteramtes dargestellt. Erwachsene und KinderKinderKinder über 10 Jahrebis 10 Jahrebis 2 Jahre Art der LeistungErd-Feuer-Erd-Feuer-im bestattungbestattungbestattungbestattungKleinki.Feld €uro€uro€uro€uro€uro Benutzung der Leichenhalle, Deko80,0080,0080,0080,0080,00 Benutzung der Trauerhalle einschließlich Aufbahrung zur Trauerfeier und Deko290,00290,00290,00290,00232,00 Verbringen des Sarges zum Grab (höchstens vier Träger) und Bestatten des Sarges340,00170,0085,00 bei Feuerbestattung die Über- führung von der Trauerhalle, Leichenhalle des Hauptfriedhofs zum Krematorium42,0021,00 Öffnen und Schließen des Grabes390,00151,0056,00 Beisetzung der Urne einschl. Öffnen und Schließen des Grabes173,00173,00 Einäscherung des Verstorbenen252,00126,00 und Aufbewahrung der Urne8,008,00 BESTATTUNGSGEBÜHR NEU1.100,00845,00691,00698,00453,00 BESTATTUNGSGEBÜHR ALT1.056,00820,00662,00668,00431,00 Erhöhung/Senkung (-) in €uro44,0025,0029,0030,0022,00 2. Zuschläge zu den jeweiligen Bestattungsgebühren (Gebührenverzeichnis Nr. 4.4) Die Einzelberechnungen hierzu ergeben sich aus den Anlagen 8a bis 8f Dort ist auch die jeweilige Gebührenobergrenze sowie der Vorschlag des Bürgermeisteramts Anlage 8 dargestellt. 2.1 Art der LeistungNeu €uroAlt €uro Tiefergraben einer Grabstätte252,00240,00 Erweiterter Grabaushub (Übergröße)108,00103,00 Öffnen und Schließen der Leichenhalle außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit - an Werktagen bis 20.00 Uhr57,0057,00 - an Werktagen nach 20.00 Uhr sowie an96,0096,00 Sonn- und Feiertagen Benutzung des Sektionsraumes154,00308,00 Durchführung amtsärztliche Leichenschau einschl. Kühlraumbenutzung89,0084,00 3. Gesamtbetrachtung Voraussichtliche Höhe der Bestattungsgebühren nach Gebührenanpassung Gebührenart/nach Berechnungshinwei sAnlageGebührenanpassungGebührenbedarf Leichenhallen/Kühlräume8a248.801,00251.405,74 Trauerhallen8b649.600,00651.119,00 Grabaushub (Erd)8c474.745,00475.318,75 Leichenträger8d352.182,00352.534,67 Einäscherungen8e576.912,61579.541,00 Urnenbeisetzungen/Umbettungen8f368.710,00370.074,74 2011€uro Über-/Unterdeckung (-) in €-9.043,29 Kostendeckungsgrad99,66% Bei der Berechnung des Gebührenbedarfs ist der Zuschussbetrag für Leichenhallen- und Trauerhallenbenutzung in Höhe von 372.958,85€ bereits berücksichtigt (vgl. Anlage 8a + 8b). Die verbleibende Unterdeckung entsteht infolge Nichtausschöpfens der Gebührenobergrenze.

  • Anlage 9 Friedhof
    Extrahierter Text

    Anlage 9 Berechnung der Gebühren für die Aus-/Umbettung von Erdbestatteten Gesamtkosten lt. Voraus-BAB 201126.575,99 Euro abzgl. sonstige Erlöse-27,42 Euro Ergebnisausgleich 2008 (Lastschrift)7.570,03 Euro Gebührenbedarf 201134.118,60 Euro Berechnung des Gebührenaufkommens Anzahl derGebühren- Gebühren- Vorschlag voraussichtlichenaufkommen Geb.Nr. Bezeichnungobergrenze neu Euro Gebührenfälle neu Euro 5.1Umbettung Verstorbener (Ausgrabung und Wiederbestatten innerhalb Karlsruher Friedhöfe) 5.1.1.1 vor Ablauf der Ruhezeit3.232,293.232,0039.696,00 5.1.1.3 vor Ablauf der Ruhezeit im Zu- sammenhang mit einer weiteren Bestattung2.514,002.514,0037.542,00 5.1.1.2 nach Ablauf der Ruhezeit2.514,002.514,0037.542,00 5.2.1Ausgrabung Verstorbener zur Überführung nach auswärts, zur nachträglichen Einäscherung, oder zur Wiederbestattung im 2.154,862.154,0036.462,00 gleichen Grab 5.2.3Wiederbestattung eines bereits Bestatteten1.436,571.436,0022.872,00 Gebührenaufkommen gesamt34.114,00 2011neu Über-/Unterdeckung(-) in Euro-4,60 Kostendeckungsgrad99,99%

  • Anlage 10 Friedhof
    Extrahierter Text

    Anlage 10 Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten Bis zum Jahr 2006 wurde zur Ermittlung des Zinssatzes zur Berechnung der kalkulatorischen Kosten ein Mischzinssatz angewendet, der das Verhältnis von Fremd- zu Eigenkapital über einen Zeitraum von 10 Jahren widerspiegeln sollte. Beim Fremdfinanzierungsanteil wurden dabei die neu aufgenommenen Kredite während des Betrachtungszeitraums zu Grunde gelegt. Da es in den vergangenen Jahren mehrfach nicht zu Darlehensaufnahmen gekommen ist, die „alte“ Berechnungsformel aber auch Daten zur Zinshöhe aus solchen Jahrgängen enthielt, hat dies zu einer gewissen Unschärfe des Mischzinssatzes geführt. Um in Zukunft auf einen möglichst realistischen Zinssatz zur Berechung der kalkulatorischen Kosten zurückgreifen zu können und gleichzeitig im Sinne der Gebührenkontinuität wenig Schwankungen im Zinsniveau zu haben, wurde nun ein möglichst einfacher und transparenter Weg zur Zinsermittlung gewählt. Zukünftig wird allein der gewichtete (Zins-)Mittelwert aller tatsächlich zu einem festgelegten Stichtag vorhandenen Darlehensverbindlichkeiten der Stadt Karlsruhe Grundlage zur Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten sein. Dabei wird die bereits getilgte Kredithöhe berücksichtig, so dass eine möglichst aktuelle, exakte und transparente Basis zur Berechnung vorliegt. Zum Stichtag 30.06.10 hielt die Stadt Karlsruhe insgesamt 73 Kredite, deren Nominalhöhe 294.079.502,25 Euro betrug. Davon wurden bereits 138.086.601,51 Euro getilgt, so dass sich auf den Restbestand von 155.992.900,74 Euro eine rechnerische Durchschnittsverzinsung von 4,639 % ergab. Für den Doppelhaushalt 2011/2012 wird daher weiterhin ein Zinssatz von 4,5 % zugrunde gelegt.

  • Anlage 11 Friedhof
    Extrahierter Text

    Anlage 11 Berechnungsbeispiele zu den Auswirkungen der neuen Gebührensätze KostenKosten Änderung Leistungsbeschreibung/Gebührentatbestandalt Euroneu Euroin % Erdbestattung eines Erwachsenen einschließlich Wahlgrab2.486,002.496,000,40 mit Trauerfeier, incl. Deko, Orgelspiel und Tieferlegung Erdbestattung eines Erwachsenen einschließlich Reihengrab1.568,001.564,00-0,26 mit Trauerfeier, incl. Deko und Orgelspiel Feuerbestattung eines Erwachsenen einschließlich Urnenwahlgrab1.956,001.939,00-0,87 mit Trauerfeier, Orgelspiel, incl. Deko und Mithilfe bei der amtsärztlichen Leichenschau (o. Verw.Geb.) Feuerbestattung eines Erwachsenen einschließlich Kolumbariennische3.256,003.139,00-3,59 mit Trauerfeier, Orgelspiel, incl. Deko und Mithilfe bei der amtsärztlichen Leichenschau (o. Verw.Geb.) Erdbestattung eines Kindes unter 10 Jahren im Kinderfeld969,00977,00 0,83 mit Trauerfeier, incl. Deko und Orgelspiel Feuerbestattung eines Erwachsenen ohne Trauerfeier einschließlich1.681,001.659,00-1,31 Urnenwahlgrab und Mithilfe bei der amtsärztlichen Leichenschau (o.Verw.Geb.) Feuerbestattung eines Erwachsenen ohne Trauerfeier einschließlich1.027,001.009,00-1,75 Urnenreihengrab und Mithilfe bei der amtsärztlichen Leichenschau (o.Verw.Geb.) Einäscherung, sofern die Urne nicht in Karlsruhe beigesetzt wird,384,00 354,00-7,81 ohne Trauerfeier, Leichenhallenbenutzung und Überführung ins Krematorium, mit Durchführung der amtsärztlichen Leichenschau (o. Verw.Geb.) Einäscherung, sofern die Urne nicht in Karlsruhe 300,00270,00-10,00 beigesetzt wird, ohne Trauerfeier, ohne Leichenhallenbenutzung und Anlieferung im Krematorium (Verstorbene/r bereits besichtigt) Feuerbestattung eines Erwachsenen ohne Kapellen- und Leichenhallen-1.550,001.528,00-1,42 benutzung und ohne Überführung zum Krematorium, einschließlich Urnenwahlgrab (o. Verw.Geb.) Feuerbestattung eines Erwachsenen einschließlich Urnenwahlgrab1.825,001.808,00-0,93 mit Trauerfeier und Orgelspiel. Der Verstorbene ist bereits durch den Amtsarzt besichtigt und wird durch ein Bestattungsunternehmen direkt zur Trauerfeier in die Kapelle und anschließend in das Krematorium verbracht (o. Verw.Geb.)

  • Anlage 12 Friedhof
    Extrahierter Text

    Anlage 12 Ergebnisausgleich gemäß § 14 Abs. 2 KAGSALDIERT für den Teilhaushalt 6900 -Friedhofs- und Bestattungswesen- Nach § 14 (2) KAG sind Kostenüberdeckungen, die sich am Ende eines Haushaltsjahres ergeben, innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. HHKostenüber-/ (+)Laut Spalte 6-8ZuschussErgebnisausgleichspätestens erledigtdanacherledigt JahrKostenunterdeck. (-)berücksichtigterlt.Beschlussbereinigtzu berück-nochmit Beschluß lt. Wi.RechnungErgebnisausgleichGR(Sp. 2 +/- Sp. 3)sichtigenmit Beschlußoffen(GR, Dez., FR.) (Betr.Ergebnis Geb.rel.) +/-(GR, Dez., FR.)vom EuroEuroEuroEuroHHJHHJEuro +/-vomEuro +/- 12345678910 200028.400,95204.597,69232.998,6520052004164.721,48GR v. 01.12.200468.277,17 2001-396.808,60267.516,25116.436,23-12.856,1220062004 -58.650,60GR v. 01.12.200445.794,48 2002-326.501,3426.920,94244.265,84-55.314,5620072004 -63.518,30GR v. 01.12.20048.203,74 2003-4.231,90342,09235.111,71231.221,902008200416.194,73 GR v. 01.12.2004215.027,17 2004-284.852,14-72.815,75247.425,31-110.242,5820092005-111.678,44GR v. 24.08.20051.435,86 2005-271.067,030,00245.607,41-25.459,6220102008-25.459,62GR v. 11.03.20080,00 2006-666.109,47125.098,02239.961,30-301.050,1520112008-9.631,19GR v. 11.03.2008-291.418,96 2007-160.793,260,00221.546,6260.753,3620122010185.348,44GR v. 15.12.2009-124.595,08 2008-286.207,2766.871,15407.386,45188.050,332013201156.104,39GR v. 131.945,94 Erläuterung:Der Ergebnisausgleich berücksichtigt nur gebührenrelevante Bereiche (Hauptkostenstellen), die zur Berechnung der jeweiligen Benutzungsgebühren verwendet werden. Diejenigen Kostenstellen, die nicht dem eigentlichen Betriebszweck dienen (Nebenkostenstellen), finden hier keinen Niederschlag. Anlage 12 HH Jahr 1 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 erledigtdanacherledigterledigtdanacherledigt erledigtdanach nochmit Beschlußnochmit Beschlußnoch mit Beschlußoffen(GR, Dez., FR.)mit Beschlußoffen(GR, Dez., FR.)mit Beschlußoffen (GR, Dez., FR.)vom(GR, Dez., FR.)vom(GR, Dez., FR.) HHJEuro +/-vomEuro +/-HHJEuro +/-vomEuro +/-HHJEuro +/-vomEuro +/- 111213141516171819 2021222324 200568.277,17GR v. 24.08.20050,00 200531.812,41 GR v. 24.08.200513.982,07200613.982,07GR v. 13.12.20050,00 20068.203,74 GR v. 13.12.20050,00 200511.588,86GR v. 24.08.2005203.438,312006102.912,21GR v. 13.12.2005100.526,102008 100.526,10GR v. 11.03.20080,00 20081.435,86GR v. 11.03.20080,00 2010-55.281,46GR v. 15.12.2009-236.137,502011-39.656,58GR v. -196.480,92 201193.485,81GR v. -218.080,89

  • Anlage 13 Friedhof
    Extrahierter Text

    Anlage 13 Geb.Gebührenart/GebührensatzGeb.Gebührenart/Gebührensatz Nr.Leistungsbeschreibung€uro Nr.Leistungsbeschreibung€uro 1Gebühr für ein Reihengrab auf die Dauer4.4 Zuschläge auf die jeweilige Bestattungsgebühr der Ruhezeit4.4.1Tiefergraben einer Grabstätte240,00 1.1Erdbestattungsreihengrab 4.4.2Grabaushub über Normalgröße103,00 1.1.1- Erwachsene und Kinder über 10 Jahre508,004.4.3Öffnen und Schließen der Leichenhalle 1.1.2- Erwachsene und Kinder über 10 Jahre 635,004.4.3.1- außerhalb der Normalarbeitszeit Ortsteile Stupf., Hohenwettersb., Wettersb. u. Wolfartsw. (25 J. Ruhezeit) an Werktagen bis 20.00 Uhr57,00 1.1.3- Kinder bis 10 Jahre im Kinderfeld315,004.4.3.2- nach 20.00 Uhr sowie an Sonn- 1.1.4- Kinder bis 2 Jahre im Kleinkinder- und Feiertagen96,00 feld des Hauptfriedhofes69,004.4.4Benutzung des Sektionsraumes308,00 1.1.5- Erwachsene und Kinder über 10 Jahre -anonym- 712,004.4.5Durchführung amtsärztliche Leichenschau einschl. 1.2Urnenreihengrab Kühlraumbenutzung84,00 1.2.1Urnenreihengrab 450,00 1.2.2Urnenreihengrab -anonym-654,00 4.5Besondere Gebühren 4.5.1 Einäscherung mit Trauerfeier und 2Gebühr für den Erwerb des NutzungsrechtesLeichenhallenbenutzung, sofern die Urne nicht in an einem Wahlgrab (pro Jahr)Karlsruhe beigesetzt wird 2.1Erdbestattungswahlgrab4.5.1.1- Erwachsene und Kinder über 10 Jahre662,00 2.1.1- an Wegen und in Feldern60,004.5.1.2- Kinder bis zu 10 Jahren510,00 2.1.1.1- an Wegen und in Feldern; jede weitere Grabstätte42,004.5.2Einstellen und Warten70,00 2.1.2- an bevorzugten Plätzen99,00 2.1.2.1- an bevorzugten Plätzen; jede weitere Grabstätte82,00 2.2Urnenwahlgrab55,005Umbettungen / Ausgrabungen 2.2.1Urnenwahlgrab; jede weitere Grabstätte38,00 5.1 Umbettung von Erdbestatteten 3Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes5.1.1Umbettung eines Erdbestatteten innerhalb an einer Urnennische / Gruft (pro Jahr)Karlsruher Friedhöfe 3.1.1in Kolumbarien und Urnengrüften115,00 5.1.1.1- Umbettung vor Ablauf der Ruhezeit3.085,00 3.1.2Erhalt einer Kolumbariennische ohne Neubelegung 57,005.1.1.2- Umbettung nach Ablauf der Ruhezeit2.400,00 3.2im Obergeschoß des Bürklin'schen Mausoleums 201,005.1.1.3 - Umbettung im Zusammenhang mit einer 3.3im Kellergeschoß des Bürklin'schen Mausoleums127,00 weiteren Bestattung2.400,00 3.4Grüfte (auf dem Hauptfriedhof) 3.4.1- 1. Größe (eintürig)172,005.2Ausgrabungen von Erdbestatteten 3.4.2- 2. Größe (zweitürig)287,005.2.1Ausgrabung eines Erdbestatteten zur Überführung 3.4.3- 3. Größe (Eckplatz)401,00 nach auswärts, zur nachträglichen Einäscherung oder zur Wiederbeisetzung im gleichen Grab2.057,00 4Bestattungsgebühren5.2.2Zuschlag für das Ausgraben aus der 4.1ErdbestattungsgebührenTieferlegung240,00 4.1.1- Erwachsene und Kinder über 10 Jahre1.056,005.2.3Wiederbestattung eines bereits Bestatteten1.371,00 4.1.2- Kinder bis zu 10 Jahren662,00 4.1.3- Kinder bis 2 Jahre im Kleinstsarg431,00 5.3Umbettung von Urnen 5.3.1Umbettung einer Urne 4.2Feuerbestattungsgebühren innerhalb Karlsruher Friedhöfe296,00 4.2.1- Erwachsene und Kinder über 10 Jahre820,005.3.1.1- im Zusammenhang mit einer weiteren 4.2.2- Kinder bis zu 10 Jahren668,00 Bestattung201,00 4.3Gebührenermäßigungen bei Verzicht auf5.4Ausgrabung von Urnen 4.3.1- die Benutzung der Leichenhalle70,00 5.4.1Ausgrabung einer Urne zum Versand nach 4.3.2- die Benutzung der Trauerhalle auswärts243,00 4.3.2.1 - Erwachsene und Kinder über 10 Jahre280,005.4.2Beisetzung einer Urne von auswärts 285,00 4.3.2.2 - Kinder bis 10 Jahre280,00 4.3.2.3 - Kinder bis 2 Jahre im Kleinstsarg224,006.Baumpatenschaft auf die Dauer von 50 Jahren 4.3.3- die Überführung bei einer Feuerbestattung6.1- an Wegen3.600,00 von der Trauerhalle/Leichenhalle des6.2- in Feldern4.900,00 Hauptfriedhofes zum Krematorium 4.3.3.1 - Erwachsene und Kinder über 10 Jahre42,007.Sonstige Gebühren 4.3.3.2 - Kinder bis zu 10 Jahren21,007.1 In vorstehendem Gebührenverzeichnis nicht erfaßte Leistungen werden nach den im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert berechnet. Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe vom 15.12.2009, gültig ab 28.12.2009

  • Anlage 14 Friedhof
    Extrahierter Text

    Anlage 14 Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) vom 17. Dezember 1991 (Amtsblatt vom 20. Dezember 1991), zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Dezember 2009 (Amtsblatt vom 23. Dezember 2009) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 689), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185) und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe fol- gende Satzung beschlossen: § 1 Gebührenpflicht Zur Deckung ihres Aufwandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen erhebt die Stadt Karlsruhe Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des ange- schlossenen Gebührenverzeichnisses. § 2 Gebührenschuldner/-in (1) Gebührenschuldner/-in ist, - wer die gebührenpflichtige Leistung veranlasst, - wer nach öffentlichem Recht, insbesondere nach §§ 21, 31 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg, verpflichtet ist, die Leistung zu veranlassen. (2) Mehrere Schuldner/-innen haften als Gesamtschuldner/-innen. § 3 Entstehung und Fälligkeit (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Antragstellung oder Inanspruchnahme einer Leistung. (2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Anlage 14 § 4 Vorauszahlung, Sicherheitsleistung Die Leistungen des Friedhof- und Bestattungsamtes können davon abhängig gemacht werden, dass die anfallenden Gebühren ganz oder teilweise vorausgezahlt werden o- der für sie Sicherheit geleistet wird. § 5 Friedhofgebühren (1) Die Gebührensätze für Wahlgräber beziehen sich auf jeweils eine Grabstelle. Bei mehrstelligen Grabplätzen ist das Nutzungsrecht auf einen einheitlichen Ablauf- zeitpunkt zu erwerben. (2) Wird nach Ablauf der Ruhezeit auf eine Wahlgrabstätte verzichtet, werden die nicht verbrauchten Nutzungsrechtsgebühren auf Antrag erstattet. Vom Erstattungs- betrag wird eine allgemeine Verwaltungsgebühr nach Maßgabe der Verwaltungs- gebührensatzung der Stadt Karlsruhe in Abzug gebracht. § 6 Bestattungsgebühren (1) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebühren für Erd- und Feuerbestat- tungen enthalten folgende Leistungen: a) die Benutzung der Leichenhalle, b) die Benutzung der Friedhofskapelle zur Trauerfeier, c) die Überführung von der Friedhofskapelle zum Grab innerhalb desselben Fried- hofes (höchstens 4 Träger), d) bei Feuerbestattung die Überführung von der Kapelle/Leichenhalle des Haupt- friedhofs zum Krematorium, e) das Öffnen und Schließen des Grabes, f) das Einsenken des Sarges oder der Urne in das Grab bzw. das Beisetzen der Urne in die Kolumbariennische, g) das Verbringen der Kränze und Blumen, h) bei Feuerbestattung die Einäscherung des Verstorbenen, i) die Bearbeitung des Sterbefalles durch die Verwaltung. Anlage 14 (2) Werden nicht alle Leistungen nach Absatz 1 in Anspruch genommen, ermäßigen sich die Gebühren nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses. (3) Für Leistungen, die in Absatz 1 nicht enthalten sind, werden Zuschläge nach Maß- gabe des Gebührenverzeichnisses erhoben. § 7 Ausgrabungen, Umbettungen (1) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebühren für Ausgrabungen und Um- bettungen enthalten folgende Leistungen: a) bei Ausgrabungen - Öffnen des Grabes - Entnahme des Sarges oder der Urne - Schließen des Grabes b) bei Umbettungen - Leistungen nach a - Öffnen des neuen Grabes - Beisetzen des Sarges oder der Urne - Schließen des Grabes § 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. 1 Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. November 1987 außer Kraft. 1 Die letzte Fassung vom 15. Dezember 2009 tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.

  • Anlagenübersicht Friedhof
    Extrahierter Text

    Anlagenübersicht Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) Anlage 1 a Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung Anlage 2 Gegenüberstellung der neuen und alten Gebührensätze Anlage 3 Teilhaushalt 6900 Friedhof und Bestattung. Berechnung der Gebüh- renobergrenzen auf Basis der Kostenrechnung 2011 Anlage 4 Berechnung der Gebühren für Reihengräber Anlage 5 Berechnung der Gebühren für Wahlgräber Anlage 6 Berechnung der Gebühren für Kolumbarien und Grüfte Anlage 7 Berechnung der Gebühren für Baumpatenschaften Anlage 8 Berechnung der Bestattungsgebühren mit Einzelberechnungen der Teilleistungen aus den Anlagen 8 a bis 8 f Anlage 9 Berechnung der Gebühren für Umbettungen und Ausgrabungen von Erdbestatteten Anlage 10 Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kos- ten Anlage 11 Berechnungsbeispiele zu den Auswirkungen der neuen Gebührensätze Anlage 12 Übersicht über den Stand des Ergebnisausgleichs für den THH 6900 Anlage 13 Seit 28.12.2009 gültiges Gebührenverzeichnis Anlage 14 Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung)