Aufhebung der bestehenden Entwässerungsgebührensatzung und deren Ersetzung durch eine neue Entwässerungsgebührensatzung zum 01.01.2011

Vorlage: 26129
Art: Beschlussvorlage
Datum: 06.12.2010
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 14.12.2010

    TOP: 7

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Entwässerungsgebührensatzung
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 18. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 14.12.2010 583 7 öffentlich Dez. 6 Aufhebung der bestehenden Entwässerungsgebührensatzung und deren Ersetzung durch eine neue Entwässerungsgebührensatzung zum 01.01.2011 Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 30.11.2010 7 vorberaten Gemeinderat 14.12.2010 7 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die als Anlage 1 beige- fügte Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseiti- gung (Entwässerungsgebührensatzung) einschließlich deren Bestandteile. Die Satzung tritt zum 01.01.2011 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) vom 16. Oktober 2007 (Amtsblatt vom 9. November 2007), zuletzt geändert durch Satzung vom 16. Dezember 2008 (Amtsblatt vom 19. Dezember 2008) außer Kraft. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Stadtwerke Karlsruhe GmbH Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf einer neuen „Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebüh- ren für die öffentliche Abwasserbeseitigung“ (Entwässerungsgebührensatzung) hat zum Gegen- stand: 1. Eine Anpassung der Entwässerungsgebühren zum 01.01.2011 wie folgt: a) Einheitsgebühr (nach Frischwassermaßstab) bisher 1,20 €/m³ künftig 1,34€/m³ b) Schmutzwassergebühr (nach Frischwassermaßstab) als gesplittete Gebühr bisher 0,98 €/m³ künftig 1,12 €/m³ c) Niederschlagswassergebühr (flächenbezogen) als gesplittete Gebühr bisher 4,43 €/10 m² pro Jahr künftig 5,06 €/10 m² pro Jahr d) Entwässerungsgebühr für die Einleitung von Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird bisher 0,52 €/m³ künftig 0,59 €/m³ e) Entwässerungsgebühr für die Einleitung von Grundwasser, das dem Klärwerk zugeführt wird, einheitlich für Grundstücke, die nach Einheitsgebühr bzw. nach gesplitteter Gebühr ab- gerechnet werden von bisher 0,98 €/m³ auf künftig 1,12 €/m³ f) Gebühr für Grubeninhalte bisher 2,08 €/m³ künftig 2,45 €/m³ 2. Ein ausdrücklicher Hinweis in § 2 Absatz 5 der Entwässerungsgebührensatzung auf die (be- reits bestehende) Rechtslage, wonach mehrere Gebührenschuldnerinnen/Gebühren- schuldner gesamtschuldnerisch für die Gebührenforderung haften. 3. Die Satzung wurde in geschlechterneutrale Sprache umformuliert. Zu 1. Gebührenanpassung Ausgangslage Bis 31.12.2007 betrug die einheitliche Entwässerungsgebühr zur Entsorgung von Schmutz- und Regenwasser 1,38 €/m³ Frischwasserverbrauch. Mit Einführung der gesplitteten Abwassergebühr zum 01.01.2008 konnte die für die kleineren Grundstücke verbleibende Einheitsgebühr durch die gerechtere Verteilung der Kosten für Regen- und Schmutzwasserbeseitigung auf 1,23 €/m³ Frischwasserverbrauch reduziert werden. Die erstmalig festgesetzte Schmutzwassergebühr als gesplittete Gebühr betrug 0,98 €/m³ Frischwasserverbrauch, die Niederschlagswassergebühr Ergänzende Erläuterungen Seite 3 wurde erstmalig mit 4,19 €/10 m² Versiegelungsfläche pro Jahr festgesetzt. Die letzte Gebühren- anpassung fand zum 01.01.2009 statt. Die Einheitsgebühr nach Frischwassermaßstab konnte seinerzeit von 1,23 €/m³ auf 1,20 €/m³ abgesenkt werden. Für die gesplittete Gebühr wurde die Schmutzwassergebühr mit 0,98 €/m³ beibehalten und die Niederschlagswassergebühr auf 4,43 €/10 m² pro Jahr angehoben. Die beiden letzten Gebührenkalkulationen waren beeinflusst durch umfangreiche Entnahmen aus Rückstellungen für Gebührenüberdeckungen aus Vorjahren, welche den Gebührenbedarf deut- lich reduzierten. Der Teilhaushalt 7400 - Abwasserbeseitigung - weist für 2007 noch eine nicht abgebaute Rest-Überdeckung von 2.659.368,74 € auf, dem gegenüber steht eine noch nicht ausgeglichene bereinigte Unterdeckung aus 2008 von 1.118.345,58 €. Der saldierte Betrag von + 1.541.023,16 € soll im Rahmen der Gebührenkalkulationen für 2011 und 2012 vollständig ab- gebaut werden (siehe Anlage 4). Gebührenfähiger Aufwand Grundlage für die Gebührenkalkulation bildet der Entwurf des Haushaltsplans des Teilhaushalts 7400 für die Jahre 2011 und 2012. Die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung dürfen Aufwendungen, die außerhalb der Abwasserbeseitigung entstehen, nicht enthalten (§ 14 KAG). Diese sind bereits herausge- rechnet und nicht Gegenstand des Gebührenbedarfs. Insbesondere bleibt der Teilaufwand, der auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfällt, außer Betracht (§ 17 Abs. 3 KAG). Gegenüber der Gebührenkalkulation für 2009/2010 ergeben sich für die Kalkulationen 2011/2012 Erhöhungen des gebührenfähigen Aufwands (nach Abzug Straßenentwässerungsanteil) von je- weils ca. 1 Mio. €. Während die Personalaufwendungen stagnieren, ergibt sich insbesondere für Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen ein Mehrbetrag von ca. 1,7 Mio. €. Die Gründe liegen in der Inbetriebnahme großer Sammelkanäle sowie der Sanierung umfangreicher maschineller Anlagen im Klärwerk wie z. B. Räumerbrücken, Druckluftbelüftung Belebungsbecken und Asche- silo. Dieser Mehraufwand kann zum Teil durch zusätzliche Einnahmen für die Reinigung von Ab- wasser sowie die Entsorgung von Klärschlamm aus Umlandgemeinden ausgeglichen werden, so dass der gebührenfähige Aufwand gegenüber der Kalkulationen 2009/2010 noch einen Mehrbe- trag von jeweils ca. 1 Mio. € aufweist. Die planmäßigen Abschreibungen erfolgen auf Basis der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die planmäßige Nutzungsdauer orientiert sich an den üblichen Werten. Der Zinssatz für die Er- mittlung der Verzinsung des Anlagekapitals beträgt wie bisher 4,5 % (siehe Anlage 5). Prognoseentscheidungen Für Prognoseannahmen wird auf folgende Punkte besonders eingegangen, im Übrigen wird auf die Gebührenkalkulation verwiesen. Für die Kalkulationen der Jahre 2011 und 2012 wird jeweils eine Abwassermenge von 16.170.000 m³ zugrunde gelegt. Diese basiert auf der von der Stadtwerke Karlsruhe GmbH ermit- telten gebührenpflichtigen Frischwassermenge des Jahres 2009 abzüglich eines geschätzten Rückgangs um ca. 2,5 %. Gegenüber der Kalkulation für 2010 beträgt der Rückgang ca. 5 %. Für die Abwassermenge gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Entwässerungsgebührensatzung (Einheitsge- bühr) werden 9.840.000 m³ zugrunde gelegt. Die Schmutzwassergebühr gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Entwässerungsgebührensatzung (gesplittete Gebühr) wird auf der Basis von 6.405.000 m³ kalku- liert. Die im Zuge der Kanalmesskampagne und der hydrodynamischen Kanalnetzberechnung ermit- telten Daten zur abflusswirksamen Fläche im Stadtgebiet wurden weiter verbessert. Demnach beträgt die reduzierte abflusswirksame Versiegelungsfläche für das gesamte Stadtgebiet (ohne öffentliche Straßen, Wege und Plätze) aktuell 13.996.000 m². Bei den Grundstücken, für die eine gesplittete Abwassergebühr gilt, wird von einer relevanten Versiegelungsfläche von 9.660.000 m² ausgegangen. Trotz umfangreicher Neubaugebiete im Stadtkreis Karlsruhe ist insgesamt ein Rückgang der Versiegelungsflächen zu verzeichnen. Gebührensätze Unter Zugrundelegung des gebührenfähigen Aufwandes und der Prognoseentscheidungen erge- ben sich ab 01.01.2011 folgende Gebührensätze: Bei Grundstücken mit einer reduzierten Versiegelungsfläche unter 1.000 m² beträgt die einheitli- che Abwassergebühr 1,34 €/m³, sofern nicht die gesplittete Gebühr beantragt wird. Sie wird ausschließlich nach der Menge des verbrauchten Frischwassers bemessen. Dieser Gebühren- satz liegt immer noch unter der Einheitsgebühr für die Jahre 2005 bis 2007 von 1,38 €/m³. Bei Grundstücken mit einer reduzierten Versiegelungsfläche von 1.000 m² und mehr beträgt die Schmutzwassergebühr 1,12 €/m³ Schmutzwasser und die Niederschlagswassergebühr 5,06 €/10 m² versiegelte Fläche und Jahr. Für die Anlieferung von Grubeninhalte wird eine Gebühr von 2,45 €/m³ erhoben. Der Mehrbe- trag zur normalen Abwassergebühr ergibt sich aus dem höheren Verschmutzungsgrad. Für unverschmutztes nicht dem Klärwerk zugeführtes Grundwasser wird eine reduzierte Gebühr erhoben, da nur eine Teilleistung erbracht wird. Der Gebührensatz beträgt für Grundstü- cke, die nach der Einheitsgebühr und für Grundstücke die nach gesplitteter Gebühr veranlagt werden, einheitlich 0,59 €/m³. Gebührenvergleich mit den deutschen Großstädten Laut einer Umfrage der Stadt Düsseldorf unter den deutschen Großstädten beträgt im Jahr 2010 die durchschnittliche Schmutzwassergebühr 2,18 €/m³ und die durchschnittliche Niederschlags- wassergebühr 9,40 €/10 m² pro Jahr. Damit wird die Stadt Karlsruhe auch künftig mit den neuen Entwässerungsgebühren einen der untersten Ränge einnehmen. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Zu 2. Regelung Gesamtschuldnerschaft Die bisherige Entwässerungsgebührensatzung enthält keine ausdrückliche Regelung der Ge- samtschuldnerschaft mehrerer Gebührenplichtiger, z. B. Mieter und Grundstückseigentümer. Zwar kann über das Kommunalabgabengesetz und die Abgabenordnung das Gesamtschuldver- hältnis für mehrere nebeneinander bestehende Gebührenschuldverhältnisse abgeleitet werden. Zur Verdeutlichung der Rechtslage wird jedoch die Aufnahme einer entsprechenden Regelung zur Gesamtschuldnerschaft in Entwässerungsgebührensatzung vorgeschlagen (§ 2 Absatz 6). Dieser Vorlage sind zum Nachweis und zur Information folgende Anlagen beigefügt: - als Anlage 1 Entwurf einer „Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung)“ - als Anlage 2 Gesamtübersicht der vorgesehenen ansatzfähigen Kosten/Erlöse des Teilhaus- halts 7400 (Abwasserbeseitigung) für die Haushaltsjahre 2011 und 2012, - als Anlage 3 die Ermittlung des Gebührenbedarfs und des Gebührenaufkommens für die Haushaltsjahre 2011 und 2012, - als Anlage 4 die Darstellung des Ergebnisausgleichs nach § 14 Abs. 2 des Kommunalabga- bengesetzes, - als Anlage 5 die Berechnung des Zinssatzes für die Ermittlung der Verzinsung des Anlage- kapitals - als Anlage 6 eine Synopse der derzeitigen und der geplanten Entwässerungsgebührensat- zung - als Anlage 7 - 10 die Kalkulation der Entwässerungsgebührensätze Beschluss: Antrag an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die als Anlage 1 bei- gefügte Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die öffentliche Abwasserbe- seitigung (Entwässerungsgebührensatzung) einschließlich deren Bestandteile. Die Sat- zung tritt zum 01.01.2011 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsge- bührensatzung) vom 16. Oktober 2007 (Amtsblatt vom 9. November 2007), zuletzt geän- dert durch Satzung vom 16. Dezember 2008 (Amtsblatt vom 19. Dezember 2008) außer Kraft. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 2. Der Gemeinderat stimmt der Verrechnung der Unterdeckung aus 2008 in Höhe von 1.118.345,58 € mit der Überdeckung aus 2007 in Höhe von 2.659.368,74 € zu. Die sal- diert verbleibende Überdeckung aus 2007 in Höhe von 1.541.023,16 € wird im Rahmen der vorliegenden Gebührenkalkulation den Gebührenzahlern gut gebracht. Hauptamt - Sitzungsdienste - 3. Dezember 2010

  • Entwässerungsgebühren-Anlage 1
    Extrahierter Text

    Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) Aufgrund des § 4 Abs. 1der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2010 (GBl. S. 555), der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt ge- ändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 04. Mai 2009 (GBl. S. 185) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 14.12.2010 folgende Satzung beschlossen: § 1 Erhebungsgrundsatz Zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Abwasserbeseitigung erhebt die Stadt Karlsruhe Entwässerungsgebühren (Abwassergebühren, Schmutzwassergebühren, Nieder- schlagswassergebühren) und Gebühren für Grubeninhalte. § 2 Gebührentatbestand, Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner (1) Entwässerungsgebühren werden für die Einleitung von Abwasser sowie von Grundwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen, Gebühren für Grubeninhalte werden für die Anlieferung von Grubeninhalten erhoben. (2) Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner für die Einleitung von Abwasser ist die Grund- stückseigentümerin/der Grundstückseigentümer. Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner ist auch, wer ohne Grundstückseigentümerin/Grundstückseigentümer zu sein a) Anschlussnehmerin/Anschlussnehmer bei der öffentlichen Wasserversorgung ist b) Wasser mittels Standrohr aus der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt, das anschlie- ßend den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. (3) Schuldnerin/Schuldner der Gebühren für Grubeninhalte ist, wer den Inhalt aus Abwasser- gruben anliefert. (4) Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner für die Einleitung von Grundwasser ist die Ei- gentümerin/der Eigentümer des Grundstücks, von dem aus Grundwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird. Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner ist auch, wer Grundwasser entnimmt und in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet. Anlage 1 (5) Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümern gleichgestellt sind auch andere zur Nutzung eines Grundstücks dinglich oder schuldrechtlich Berechtigte. Bei mehreren zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigten sind diese in dem Verhältnis Gebührenschuldne- rin/Gebührenschuldner, in dem sie die öffentlichen Abwasseranlagen benutzen. (6) Mehrere Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch. §3 Gebührenmaßstab (1) Bei Grundstücken mit einer versiegelten Fläche von weniger als 1 000 m² bemessen sich die Abwassergebühren nach der anfallenden Abwassermenge. (2) Bei Grundstücken, deren versiegelte Fläche 1 000 m² oder mehr beträgt, werden Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren getrennt erhoben. Die Schmutz- wassergebühren bemessen sich nach der anfallenden Schmutzwassermenge, die Nieder- schlagswassergebühren nach der Größe und der Versiegelungsart der versiegelten Fläche. Ist die versiegelte Fläche kleiner als 1 000 m², wird eine getrennte Gebühr nur auf Antrag erho- ben. Antragsberechtigt sind die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer und andere dinglich Nutzungsberechtigte, nicht jedoch schuldrechtlich Nutzungsberechtigte. Dem Antrag ist ein Nachweis über die Art und Größe der versiegelten Flächen, der Wasserzähler- stände zum Antragsdatum sowie der Gebührenbescheid des vorangegangenen Abrechnungs- zeitraums beizufügen. (3) Als anfallende Abwassermenge nach Abs. 1 bzw. als anfallende Schmutzwassermenge nach Abs. 2 Satz 2 gelten: 1. die Wassermenge, die aus den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen bezogen oder ent- nommen wird, 2. die Wassermenge, die bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung aus ande- ren Wassergewinnungsanlagen oder aus Gewässer bezogen oder entnommen wird, 3. das in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitete und durch geeignete Messeinrichtun- gen zu ermittelnde Grundwasser, 4. das Niederschlagswasser, das aufgrund seiner Verschmutzung in den Schmutz- oder Mischwasserkanal eingeleitet werden muss. (4) Als versiegelte Fläche im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt der bebaute und befestigte Teil des Grundstücks, von dem Niederschlagswasser direkt den öffentlichen Abwasseranlagen zuge- führt wird, oder von dem Niederschlagswasser auf andere Weise in die öffentlichen Abwas- seranlagen gelangt, multipliziert mit dem jeweils geltenden Faktor nach Anlage, die Bestand- teil dieser Satzung ist. Bei Zisternen mit Notüberlauf und Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage werden je 2,5 m³ Stauvolumen 100 m² von der (an die Zisterne) angeschlossenen und befestigten Fläche abgezogen. Es werden nur dauerhafte (ganzjährige) Zisternen mit einem Mindeststauvolumen von 2,5 m³ berücksichtigt. Mehrere Grundstücke können zusammen veranlagt werden, wenn sie als wirtschaftliche Einheit genutzt werden. (5) Bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser aus Regenwassernutzungsan- lagen mit einem Stauvolumen größer/gleich 2,5 m³ mit und ohne Notüberlauf und Anschluss an die öffentliche Kanalisation wird die Schmutzwassermenge pauschal um 4 m³ pro Jahr je volle 10 m² der an die Regenwassernutzungsanlage angeschlossenen Versiegelungsfläche erhöht. Sind geeignete Messeinrichtungen durch die Gebührenschuldnerin/den Gebühren- schuldner angebracht, wird die Schmutzwassergebühr für die tatsächlich gemessene Menge erhoben. Bei ausschließlicher Nutzung von Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung so- wie bei Veranlagung von Grundstücken, die nicht getrennt zu einer Schmutzwasser- und Nie- derschlagswassergebühr herangezogen werden, unterbleibt ein Schmutzwasseraufschlag. (6) Bei Grundstücken, die gemäß Abs. 2 getrennt zu einer Schmutz- und Niederschlagswas- sergebühr herangezogen werden und bei denen eine gemeinsame Mengenmessung des auf dem Grundstück anfallenden Schmutz- und Niederschlagswassers erfolgt, gilt als Schmutz- wassermenge die tatsächlich gemessene und eingeleitete Abwassermenge abzüglich der für das betreffende Grundstück errechneten Jahres-Niederschlagswassermenge. Diese errechnet sich aus der durch das städtische Tiefbauamt ermittelten Niederschlagshöhe multipliziert mit der reduzierten versiegelten Fläche. (7) Die Gebühren für Grubeninhalte werden nach der auf dem Anlieferschein genannten Menge des Grubeninhalts bemessen. Zuzüglich wird ein pauschaler Zuschlag erhoben. (8) Kann ein zuverlässiger Nachweis der für die Gebührenbemessung maßgebenden Einlei- tungsmenge oder Fläche nicht erbracht werden, so ist die Bemessungsgrundlage nach Maßga- be des § 162 der Abgabenordnung zu schätzen. (9) Die Messeinrichtungen für den Nachweis der dem Grundstück aus öffentlichen oder priva- ten Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermenge sowie der geförderten Grundwas- sermenge werden von der Stadtwerke Karlsruhe GmbH beschafft, eingebaut, unterhalten und abgelesen. Der Einbau und die Wartung der für die Gebührenbemessung erforderlichen Ein- richtungen sowie das Ablesen der Werte sind durch die Grundstückseigentümerin/den Grund- stückseigentümer oder die sonstigen Anschlusspflichtigen zu dulden. Eingriffe und Reparatu- ren an den Messeinrichtungen sind nur den von der Stadtwerke Karlsruhe GmbH beauftragten Personen gestattet. Im Übrigen gelten für die Gebrauchsüberlassung von Messeinrichtungen die Vorschriften der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Was- ser in ihrer jeweils gültigen Fassung. (10) Bei nur vorübergehender Grundwasserhaltung sowie in den Fällen, in denen die Entwäs- serungsgebühr nach der Menge des eingeleiteten Abwassers erhoben wird, ist die Messein- richtung von der Anschlussnehmerin/vom Anschlussnehmer selbst zu schaffen, einzubauen und zu unterhalten. § 4 Absetzungen an der Bemessungsgrundlage (1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden, sind auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühren im Sinne des § 3 Abs. 1 bzw. der Schmutzwassergebühr im Sinne des § 3 Abs. 2 abzusetzen. Der Nachweis der Abzugsmenge ist in der Regel durch geeichte Abzugszähler zu führen, die der Gebührenschuldner zu beschaffen und nach Maßgabe der eichrechtlichen Vorschriften zu unterhalten hat. Die Stadt kann eine Pauschalierung der Abzugsmenge auf der Grundlage von Erfahrungswerten zulassen, wenn ein Abzugszähler zur zuverlässigen Ermittlung der Ab- zugsmenge ungeeignet ist. (2) Der Antrag auf Herabsetzung der Entwässerungsgebühren muss den Stand des Abzugs- zählers zu Beginn und am Ende des Abrechnungszeitraums sowie die Nummer des Abzugs- zählers angeben. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 1 Satz 3. (3) Der Antrag auf Herabsetzung der Entwässerungsgebühr muss vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides bei der Stadt eingegangen sein. Später eingehende Anträge können nur unter den Einschränkungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung berücksichtigt werden. § 5 Gebührensätze (1) Die Gebühren betragen: 1. im Fall des § 3 Abs. 1: 1,34 Euro je m³ Abwasser (Abwassergebühr), 2. im Fall des § 3 Abs. 2 Satz 1: 1,12 Euro je m³ Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) zuzüglich 5,06 Euro je 10 m² versiegelte Fläche und Jahr (Niederschlagswassergebühr) (2) Die Gebühr für Grubeninhalte beträgt 2,45 Euro je m³. (3) Für die Einleitung von Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird, beträgt die Gebühr für Grundstücke gem. § 3 Abs. 1 (Einheitsgebühr) und gem. § 3 Abs. 2 (gesplittete Gebühr) einheitlich 0,59 Euro je m³. Für die Einleitung von Grundwasser, das dem Klärwerk zugeführt wird, beträgt die Gebühr für Grundstücke gem. § 3 Abs. 1 (Einheitsgebühr) und gem. § 3 Abs. 2 (gesplittete Gebühr) einheitlich 1,12 Euro je m³. (4) Für die Beschaffung, den Einbau und die Unterhaltung von Messeinrichtungen gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3, die nicht zugleich der Wassergeldberechnung durch die Stadtwerke Karlsruhe GmbH dienen, wird ein Zuschlag zur Entwässerungsgebühr erhoben. Die Höhe des Zuschlags entspricht der Höhe des Entgelts, das die Stadtwerke Karlsruhe GmbH nach dem jeweils gül- tigen Tarif für die Benutzung von Wasserzählern erhebt (Messpreis). § 6 Entstehung, Fälligkeit, Einzug, Vorauszahlungen (1) Die Gebührenschuld entsteht jeweils mit dem Ende des Abrechnungszeitraums. Abrech- nungszeitraum ist der Zeitraum, für den der Wasserverbrauch zur Berechnung des Entgelts für die Wasserlieferung festgestellt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b) sowie bei Grundwassereinleitungen entsteht die Gebühr mit der Einleitung. Die Gebühren für Gruben- inhalte entstehen mit der Anlieferung des Grubeninhalts an der Übergabestelle. (2) Soweit die Entwässerungsgebühren nicht von der Stadt selbst festgesetzt und erhoben werden, geschieht dies durch die Stadtwerke Karlsruhe GmbH zusammen mit den Entgelten für die Wasserlieferung. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist in diesen Fällen berechtigt, die Entwässerungsgebühren zu berechnen, Entwässerungsgebührenbescheide auszufertigen und zu versenden, Entwässerungsgebühren entgegenzunehmen und an die Stadt abzuführen, Nachweise darüber für die Stadt zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und der Stadt mitzuteilen. Die Festsetzung und Erhebung der Entwässerungsgebühren kann bei Teilnahme am Online-Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag des Gebühren- pflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. (3) Die Entwässerungsgebühren werden außer in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b) und Abs. 3 in einem Jahresbetrag festgesetzt; bis zur Gebührenfestsetzung sind monatliche Vorauszahlungen auf der Grundlage des letzten Jahresbetrages zu entrichten. Werden bei Ab- nehmerinnen/Abnehmern der Stadtwerke Karlsruhe GmbH für die Abrechnung des Entgelts für die Wasserlieferung kürzere Erhebungszeiträume festgelegt (Sonderabrechnung), gelten diese für die Entwässerungsgebühren entsprechend. (4) Liegen Vergleichswerte aus dem Vorjahr nicht vor, werden die Vorauszahlungen für die Entwässerungsgebühren unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall maßgebenden Um- stände geschätzt. Das Gleiche gilt für eine Anpassung der Vorauszahlungen an die tatsächli- chen Verhältnisse, wenn bei der Gebührenschuldnerin/beim Gebührenschuldner wesentliche Veränderungen in der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen eintreten. (5) Treten im Laufe des Abrechungszeitraumes Änderungen bei den Bemessungsgrundlagen ein, so werden die Gebühren beginnend mit dem darauf folgenden Tag neu festgesetzt. Bei einem Antrag auf Umstellung des Abrechnungsverfahrens auf gesplittete Abwassergebühr nach § 3 Abs. 2 beginnt die Änderung frühestens am Tag nach Eingang des vollständigen Antrags einschließlich Nachweis über die Art und Größe der versiegelten Flächen, der Was- serzählerstände zum Antragsdatum sowie des Gebührenbescheides des vorangegangenen Ab- rechnungszeitraumes. Wird ein Antrag nach § 3 Abs. 2 Satz 3 zurückgenommen, erfolgt eine Neuveranlagung zum Beginn des folgenden Abrechnungszeitraumes. (6) Die festgesetzte Entwässerungsgebühr wird mit Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. § 7 Anzeige- und Auskunftspflichten (1) Die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner hat der Stadt - gegebenenfalls unter Verwendung amtlicher Vordrucke - innerhalb eines Monats anzuzeigen, 1. den Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlos- senen Grundstücks durch Vorlage eines Grundbuchauszugs, 2. die Verwendung von Wasser, das nicht aus der öffentlichen Wasserversorgung stammt, 3. eine Veränderung der versiegelten Flächen durch Vorlage von Lageplänen im Maßstab 1 : 500, in denen die bebauten und befestigten Grundstücksflächen gekennzeichnet und die für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße, die Befestigungsarten sowie die Art der Ab- leitung und Verwendung des Niederschlagswassers von diesen Teilflächen sowie die Flur- stücks-Nummer eingetragen sind, 4. alle sonstigen Veränderungen, die für die Gebührenerhebung von Bedeutung sind. (2) Die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner hat den Beauftragten der Stadt alle Auskünfte zu erteilen, die zur Festsetzung der Gebühren notwendig sind. Hierzu haben sie erforderlichenfalls Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren. (3) Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt mitzuteilen. Auf die Datenweiterleitung an die Stadt ist die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hin- zuweisen. § 8 Betretungsrecht Die Beauftragten der Stadt sind berechtigt, Grundstücke zur Prüfung der Gebührenpflicht und für ihre Ermittlungen im Rahmen der Gebührenfestsetzung zu betreten. Die Gebührenschuld- nerinnen/Gebührenschuldner haben die erforderlichen Ermittlungen und Prüfungen zu unter- stützen. § 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Karls- ruhe über Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensat- zung) vom 16.Oktober 2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 16.Dezember 2008 (Amts- blatt vom 19.Dezember 2008), außer Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Heinz Fenrich Oberbürgermeister Anlage zur Satzung über die Er- hebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung Die für die Erhebung der Niederschlagswassergebühren maßgeblichen Faktoren werden unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt: Versiegelungsart: Faktor: 1. Dächer 1.1 Standarddach (flach oder geneigt) 1,0 1.2 Gründach mit extensiver Begrünung, 0,5 bei einer Schichtstärke ab 8 Zentimeter 1.3 Grünüberdeckungen mit intensiver Begrünung 0,0 bei einer Schichtstärke ab 30 Zentimeter z.B. Dachgärten, bei ebenerdigen Tiefgaragen 2. Befestigte Flächen: 2.1 Asphalt, Beton, Pflaster mit Fugenverguss 1,0 2.2 Pflaster, Platten, Verbundsteine 0,8 2.3 Rasengitterstein, Rasenfugenpflaster, Splittfugenpflaster, Porenpflaster, Schotterrasen 0,3 2.4 Kies, Schotter 0,0 3. Andere Versiegelungsarten: Für versiegelte Flächen anderer Art gilt derjenige oben genannte Faktor, der der in Ziffer 1 und 2 genannten Versiegelungsart in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt. Weisen die Gebührenschuldner einen anderen Versiegelungsgrad nach, kann im Einzelfall ein anderer Faktor angesetzt werden. 4. Versickerungsanlagen Mulden/ Mulden-Rigolen-Systeme mit Notüberlauf und Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und einem Stauraumvermögen von mindestens 2,0 m³ je 100 m² angeschlossener reduzierter versiegelter Fläche 0,2

  • Entwässerungsgebühren-Anlagen 2 - 10
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    Stadt Karlsruhe - Tiefbauamt Ansatzfähige Kosten/Erlöse Anlage 2 a Ansatzfähige Kosten/Erlöse HJ 2011 THH7400AbwasserbeseitigungGesamt-Anteil Anteil HJ 2011betra gNiederschlagswasser (NW)Schmutzwasser (SW) EUROEUROEURO 12345 Lfd. Betriebskosten ohne kalkulatorische Kosten 4000 0000Personalaufwendungen9.439.400 2.675.107 6.764.293 4100 0000Versorgungsaufwendungen- - - 4200 0000Aufwendungen f. Sach- u. Dienstleistungen6.875.800 1.164.371 5.711.429 4300 0000Transferaufwendungen170.000 11.220 158.780 4400 0000Sonst. ordentliche Aufwendungen819.600 253.250 566.350 4811 0000Aufwendungen f. Interne Leistungen (Belastungen)2.131.000 579.622 1.551.378 Summe Betriebskosten ohne kalk. Kosten19.435.800 4.683.570 14.752.230 Kalkulatorische Kosten 4700 0000Planmäßige Abschreibungen8.412.370 9811 0000Kalkulatorische Zinsen10.835.150 9711 0000Kalkulatorische Zinsen Sonderposten (Zuweisungen)603.900 - 368.436 - 235.464 - Summe kalkulatorische Kosten18.643.620 8.834.324 9.809.296 - Summe Kosten38.079.420 13.517.894 24.561.526 Laufende Betriebserlöse 3300 0000Gebühren und ähnliche Abgaben (ohne Entwässerungsgebühren)100.000 - 55.945 - 44.055 - 3410 0000Privatrechtliche Leistungsentgelte130.000 - 72.729 - 57.271 - 3420 0000Kostenerstattungen und Umlagen3.793.300 - 260.227 - 3.533.073 - 3500 0000Sonstige ordentliche Erträge- - - 3711 0000Aktivierte Eigenleistungen1.067.990 - 424.780 - 643.210 - 3811 9000Sonstige Erträge für interne Leistungen1.401.000 - 129.475 - 1.271.525 - Summe Erlöse (ohne Anteil kalk.Erlöse)6.492.290 - 943.156 - 5.549.134 - Kalkulatorische Erlöse- 3100 0000Auflösung Sonderposten aus Zuweisungen724.760 - 367.826 - 356.934 - Summe kalkulatorische Erlöse724.760 - 367.826 - 356.934 - - Gesamterlöse (ohne Entwässerungsgebühren)7.217.050 - 1.310.982 - 5.906.068 - - Gesamtergebnis Plan 201130.862.370 12.206.912 18.655.458 Nicht gebührenfähige Kosten54.780 - 29.243 - 25.537 - Gebührenfähiger Aufwand vor Abzug f. Straßenentwässerung30.807.590 12.177.669 18.629.921 Straßenentwässerungskosten gem. Gutachten 15,2725903336601%38,6372511196077%0% 4.705.117 - 4.705.117 - - Gebührenfähiger Aufwand nach Abzug Straßenentwässerung26.102.473 7.472.552 18.629.921 Ergebnisausgleich nach § 14 Abs. 2 KAG Überdeckung aus 20071.329.684,37 - 485.680,47 - 844.003,89 - Unterdeckung aus 2008558.579,79 100.106,82 458.472,97 - Überdeckung 2007/Unterdeckung 2008 saldiert771.104,58 - 385.573,65 - 385.530,92 - Gebührenbedarf 201125.331.368,42 7.086.978,35 18.244.390,08 10.044.760 9.202.760 TBA E1 HL Kalkulation 2011 Stand 2010.10.13.xls Anl. 2a Plan 11 Kost.VerteilungSeite 1 von 1 Stadt Karlsruhe - Tiefbauamt Ansatzfähige Kosten/Erlöse Anlage 2 b Ansatzfähige Kosten/Erlöse HJ 2012 THH7400AbwasserbeseitigungGesamt-Anteil Anteil HJ 2012betra gNiederschlagswasser (NW)Schmutzwasser (SW) EUROEUROEURO 12345 Lfd. Betriebskosten ohne kalkulatorische Kosten 4000 0000Personalaufwendungen9.640.300 2.732.042 6.908.258 4100 0000Versorgungsaufwendungen- - - 4200 0000Aufwendungen f. Sach- u. Dienstleistungen6.875.800 1.164.371 5.711.429 4300 0000Transferaufwendungen170.000 11.220 158.780 4400 0000Sonst. ordentliche Aufwendungen819.600 253.250 566.350 4811 0000Aufwendungen f. Interne Leistungen (Belastungen)2.137.070 583.119 1.553.951 Summe Betriebskosten ohne kalk. Kosten19.642.770 4.744.002 14.898.768 Kalkulatorische Kosten 4700 0000Planmäßige Abschreibungen8.497.900 9811 0000Kalkulatorische Zinsen10.721.210 9711 0000Kalkulatorische Zinsen Sonderposten (Zuweisungen)571.300 - 347.066 - 224.234 - Summe kalkulatorische Kosten18.647.810 8.911.669 9.736.141 - Summe Kosten38.290.580 13.655.671 24.634.909 Laufende Betriebserlöse 3300 0000Gebühren und ähnliche Abgaben (ohne Entwässerungsgebühren)100.000 - 55.945 - 44.055 - 3410 0000Privatrechtliche Leistungsentgelte130.000 - 72.729 - 57.271 - 3420 0000Kostenerstattungen und Umlagen3.890.000 - 324.195 - 3.565.805 - 3500 0000Sonstige ordentliche Erträge- - - 3711 0000Aktivierte Eigenleistungen1.171.100 - 482.464 - 688.636 - 3811 9000Sonstige Erträge für interne Leistungen1.401.000 - 129.475 - 1.271.525 - Summe Erlöse (ohne Anteil kalk.Erlöse)6.692.100 - 1.064.808 - 5.627.292 - Kalkulatorische Erlöse- 3100 0000Auflösung Sonderposten aus Zuweisungen724.100 - 367.394 - 356.706 - Summe kalkulatorische Erlöse724.100 - 367.394 - 356.706 - - Gesamterlöse (ohne Entwässerungsgebühren)7.416.200 - 1.432.202 - 5.983.998 - - Gesamtergebnis Plan 201230.874.380 12.223.469 18.650.911 Nicht gebührenfähige Kosten54.130 - 28.832 - 25.298 - Gebührenfähiger Aufwand vor Abzug f. Straßenentwässerung30.820.250 12.194.637 18.625.613 Straßenentwässerungskosten gem. Gutachten 15,3112432053601%38,6970380074050%0% 4.718.963 - 4.718.963 - - Gebührenfähiger Aufwand nach Abzug Straßenentwässerung26.101.287 7.475.674 18.625.613 Ergebnisausgleich nach § 14 Abs. 2 KAG Überdeckung aus 20071.329.684,37 - 485.680,48 - 844.003,89 - Unterdeckung aus 2008559.765,79 100.319,38 459.446,41 Überdeckung 2007/Unterdeckung 2008 saldiert769.918,58 - 385.361,10 - 384.557,48 - Gebührenbedarf 201225.331.368,42 7.090.312,90 18.241.055,52 9.960.375 9.258.735 TBA E1 HL Kalkulation 2012 Stand 2010.10.13.xls Anl. 2b Plan 12 Kost.VerteilungSeite 1 von 1 04.11.2010 Wassermengen Insgesamt/a cbm cbm € /cbm € cbm € /cbm € 1.000 qm € /10 qm € V olle Gebüh r Gebührenpflichtige Wassermenge Einzug Stadtwerke 16.170.000 9.795.000 1,34 13.125.300 6.375.000 1,12 7.140.000 Menge 2009: 16,5 Mio. m³ -2%Sonst. kleinere Einleitungen Einzug TBA 75.000 45.000 1,34 60.300 30.000 1,12 33.600 Summe volle Gebüh r 16.245.000 9.840.000 13.185.600 6.405.000 7.173.600 Gebührenermäßigungen, GebührenzuschlägeBei Einheitsgebühr:Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird: 0,59 € /m³ 10.000 10.000 0,59 5.900 0 0 (Es wird nur eine Teilleistung erbracht, zum Ausgleich wird die in § 5 Abs. 3 angeführte Gebührenermäßigung gewährt) Grundwasser, das dem Klärwerk zugeführt wird: 1,12 €/m³ 25.400 25.400 1,12 28.448 (Es wird nur eine Teilleistung erbracht, zum Ausgleich wird die in § 5 Abs. 3 angeführte Gebührenermäßigung gewährt) Bei gesplitteter Gebüh r Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird: 0,59 € /m³ 10.000 0 10.000 0,59 5.900 (Es wird nur eine Teilleistung erbracht, zum Ausgleich wird die in § 5 Abs. 3 angeführte Gebührenermäßigung gewährt) Grundwasser, das dem Klärwerk zugeführt wird: 1,12 €/m³ (Es wird nur eine Teilleistung erbracht, zum Ausgleich wird die in § 5 Abs. 3 angeführte Gebührenermäßigung gewährt) 25.000 0 25.000 1,12 28.000 Grubenentleerung: 2,45 €/m³ (Wg. erhöhter Schmutzkonzentration wird ein Zuschlag zur Abwassergebühr erhoben) 6.500 6.500 2,45 15.925 0 0 Summe abweichende Gebühr 76.900 41.900 50.273 35.000 33.900 Gebührenpflichtige Wassermenge insgesam t 16.321.900 9.881.900 13.235.873 6.440.000 7.207.500 Gebührtenpflichtige Versiegelungsfläche 9.660.000 5,06 4.887.960 Erlöse Entwässerungsgebühren 2011 25.331.333 Gebührenbedarf 2011 25.331.368 Über-/Unterdeckung aus Rundungsdifferenz -35 Zusätzlich zu der kalk. Gebührenpflichtigen Abwassermenge wird - nach den Erfahrungen der Vorjahre - eine zusätzliche Abwassereinleitung von jährlich rd. 29.000 m³ angenommen. Eine kalkulatorische Überdeckung innerhalb eines Kalkulationszeitraumes bei den Gebühren ist nicht zulässig. Abrundungen der En twässerungsgebührensätze ab der 3. Stelle hinter dem Komma führen zu einer rechnerisch kalkulierten Gebührenunterdeckung von 35 €, die innerhalb der folgenden 5 Jahre ausgeglichen werden soll. NW-Gebühr davon gesplittete Gebühr gesplittete Gebühr Ermittlung des Gebührenbedarfs und des GebührenaufkommensHJ 2011 davon auf Einheitsgebühr SW-Gebühr TBA E1 HL Kalkulation 2011 Stand 2010.10.13.xls Anl.3a Wassermengen 11 1/1 04.11.2010 Wassermengen Insgesamt/a cbm cbm € /cbm € cbm € /cbm € 1.000 qm € /10 qm € V olle Gebüh r Gebührenpflichtige Wassermenge Einzug Stadtwerke 16.170.000 9.795.000 1,34 13.125.300 6.375.000 1,12 7.140.000 Menge 2009: 16,5 Mio. m³ -2%Sonst. kleinere Einleitungen Einzug TBA 75.000 45.000 1,34 60.300 30.000 1,12 33.600 Summe volle Gebüh r 16.245.000 9.840.000 13.185.600 6.405.000 7.173.600 Gebührenermäßigungen, GebührenzuschlägeBei Einheitsgebühr:Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird: 0,59 € /m³ 10.000 10.000 0,59 5.900 0 0 (Es wird nur eine Teilleistung erbracht, zum Ausgleich wird die in § 5 Abs. 3 angeführte Gebührenermäßigung gewährt) Grundwasser, das dem Klärwerk zugeführt wird: 1,12 €/m³ 25.400 25.400 1,12 28.448 (Es wird nur eine Teilleistung erbracht, zum Ausgleich wird die in § 5 Abs. 3 angeführte Gebührenermäßigung gewährt) Bei gesplitteter Gebüh r Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird: 0,59 € /m³ 10.000 0 10.000 0,59 5.900 (Es wird nur eine Teilleistung erbracht, zum Ausgleich wird die in § 5 Abs. 3 angeführte Gebührenermäßigung gewährt) Grundwasser, das dem Klärwerk zugeführt wird: 1,12 €/m³ (Es wird nur eine Teilleistung erbracht, zum Ausgleich wird die in § 5 Abs. 3 angeführte Gebührenermäßigung gewährt) 25.000 0 25.000 1,12 28.000,0 Grubenentleerung: 2,45 €/m³ (Wg. erhöhter Schmutzkonzentration wird ein Zuschlag zur Abwassergebühr erhoben) 6.500 6.500 2,45 15.925 0 0 Summe abweichende Gebühr 76.900 41.900 50.273 35.000 33.900 Gebührenpflichtige Wassermenge insgesam t 16.321.900 9.881.900 13.235.873 6.440.000 7.207.500 Gebührtenpflichtige Versiegelungsfläche 9.660.000 5,06 4.887.960 Erlöse Entwässerungsgebühren 2012 25.331.333 Gebührenbedarf 2012 25.331.368 Über-/Unterdeckung aus Rundungsdifferenz -35 Zusätzlich zu der kalk. Gebührenpflichtigen Abwassermenge wird - nach den Erfahrungen der Vorjahre - eine zusätzliche Abwassereinleitung von jährlich rd. 29.000 m³ angenommen. Eine kalkulatorische Überdeckung innerhalb eines Kalkulationszeitraumes bei den Gebühren ist nicht zulässig. Abrundungen der En twässerungsgebührensätze ab der 3. Stelle hinter dem Komma führen zu einer rechnerisch kalkulierten Gebührenunterdeckung von 35 €, die innerhalb der folgenden 5 Jahre ausgeglichen werden soll. NW-Gebühr davon gesplittete Gebühr gesplittete Gebühr Ermittlung des Gebührenbedarfs und des GebührenaufkommensHJ 2012 davon auf Einheitsgebühr SW-Gebühr TBA E1 HL Kalkulation 2012 Stand 2010.10.13.xls Anl.3b Wassermengen 12 1/1 04.11.2010 Ergebnisausgleich nach § 14 Abs. 2 KAG für THH 7400 - Abwasserbeseitigung Bereinigte Kostenüberdeckung (+) bzw. Kostenunterdeckung (-) Insgesamt davon Anteil SW davon Anteil NW EUR EUR EUR noch offen aus 2007 auszugleichen bis spätesten 2012 2.659.368,74 1.688.007,79 971.360,95 noch offen aus 2008 auszugleichen bis spätesten 2013 1.118.345,58 - 917.919,38 - 200.426,20 - Stand 31.12.2008 1.541.023,16 770.088,41 770.934,75 davon wird berücksichtigt in 2011 aus 2007 1.329.684,37 844.003,90 485.680,47 aus 2008 558.579,79 - 458.472,97 - 100.106,82 - davon wird berücksichtigt in 2012 aus 2007 1.329.684,37 844.003,89 485.680,48 aus 2008 559.765,79 - 459.446,41 - 100.319,38 - noch offen Stand 31.12.2012 (noch ohne Ergebnis 2009) - - - TBA E1 HL Anlage 4 Ergebnisausgleich.xls Tabelle1 Anlage 5 Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten Bis zum Jahr 2006 wurde zur Ermittlung des Zinssatzes zur Berechnung der kalkulatorischen Kosten ein Mischzinssatz angewendet, der das Verhältnis von Fremd- zu Eigenkapital über einen Zeitraum von 10 Jahren widerspiegeln sollte. Beim Fremdfinanzierungsanteil wurden dabei die neu aufgenommenen Kredite während des Betrachtungszeitraums zu Grunde gelegt. Da es in den vergangenen Jahren mehrfach nicht zu Darlehensaufnahmen gekommen ist, die „alte“ Berechnungsformel aber auch Daten zur Zinshöhe aus solchen Jahrgängen enthielt, hat dies zu einer gewissen Unschärfe des Mischzinssatzes geführt. Um in Zukunft auf einen möglichst realistischen Zinssatz zur Berechung der kalkulatorischen Kosten zurückgreifen zu können und gleichzeitig im Sinne der Gebührenkontinuität wenig Schwankungen im Zinsniveau zu haben, wurde nun ein möglichst einfacher und transparenter Weg zur Zinsermittlung gewählt. Zukünftig wird allein der gewichtete (Zins-)Mittelwert aller tatsächlich zu einem festgelegten Stichtag vorhandenen Darlehensverbindlichkeiten der Stadt Karlsruhe Grundlage zur Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten sein. Dabei wird die bereits getilgte Kredithöhe berücksichtig, so dass eine möglichst aktuelle, exakte und transparente Basis zur Berechnung vorliegt. Zum Stichtag 30.06.10 hielt die Stadt Karlsruhe insgesamt 73 Kredite, deren Nominalhöhe 294.079.502,25 Euro betrug. Davon wurden bereits 138.086.601,51 Euro getilgt, so dass sich auf den Restbestand von 155.992.900,74 Euro eine rechnerische Durchschnittsverzinsung von 4,639% ergab. Für den Doppelhaushalt 2011/2012 wird daher weiterhin ein Zinssatz von 4,5 % zugrunde gelegt. Anlage 6 ä äEräg ä *E €E ;ä ää i i'Ei isäääisgä;EläEägsäi;FEglg ;iä z?2t21! ; ä €E: * E EE EräEl fug E ;IEEE EE E3ä;;l fi Eä€ s ä!* flflä i|g Er Ei;;; * *;lEil € äää E *ää3lE'i:EiäEtEg9ii!gtlüää3 äF E € i3 E n * = itr Es :l ä € $ tE, sE :ä E r * iri l"r , äg E= ; ä ä;g ;,l" E iä s= i E ifu EEi E äE :r zic = i4E * fi4; E aE zE ä:i E üE= ä 䀀 5 Fg :ä ä$F : €EE $€?E ä;;E :E!EÄ* EET .ii: e :e.o E- i;^ ,E E=v E€; Eg€.!i€=;ä !,Ei sää r E(€ ;: iE: E ;l€* ;Ef B€E€;ij€s !€E€ i;ä ;"€;3=E=E € ne€+ ä+ä g€€ EüEiE i';grg ?i€ Ä€€ qt Esä äE q:*: '<vZ =.=9 gü cGE 3E söd< ä v;- NB ä H ag Sä .g 2 ;e =E 'a c .Ei cP ?=,^N + : la >. a t a i == '4 7. ".;nAE E lö ,13€C; ;c : fä::ä =S := EE:,;; tä E: EEzsE r== €i =t#i=ü2 !äE 98 =-+€E äEs eo =al;!'i a' -Ei .: ':Y;=€ n,ä E, ä=:iE ;E iE:;FÄ! 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Y^ r;tä .q _:=h olq h QFA ' 04.11.2010 Gebührenobergrenze 25.331.368 Euro 18.244.390 Euro 7.086.978 Euro abzüglich Erlöse für ermäßigte Gebühren für Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird (Nutzung RW-Kanal) 11.800 - Euro Erlöse aus Annahme von Grubeninhalten 15.730 - Euro 18.228.660 Euro 7.075.178 Euro Kostenanteile für die GebührKostenanteil für SW: 9.840 Tm³ aus 16.245 Tm³ 11.041.552 Euro Kostenanteil für NW: 4.336 Tm² aus 13.996 Tm² 2.191.910 Euro insgesamt: 13.233.462 Euro kalk. Abwassermenge 9.840 T m³ Abwassergebühr je m³ 1,34 Euro Kalkulationsgrundlage Kosten:SW-Beseitigung 18.244.390 Euro NW-Beseitigung 7.086.978 Euro Kalkulationsgrundlage Wassermengen und Versiegelungsflächen:Gebührenpflichtige Wassermenge, Anteil Einheitsgebühr 9.840 Tm³ Gebührenpflichtige Wassermenge gesamt 16.245 Tm³ Versiegelungsfläche mit Einheitsgebühr 4.336 Tm² Versiegelungsfläche gesamt 13.996 Tm² Kalkulation der Einheitsgebühr nach Frischwassermaßstab HJ 2011 SW/NW-Beseitigung Gesamtkosten Kostenanteil an NW-Beseitigung SW-Beseitigung TBA E1 HL Kalkulation 2011 Stand 2010.10.13.xls Anl. 7a Kalk Einheitsgeb 11 04.11.2010 Gebührenobergrenze 25.331.368 Euro 18.241.056 Euro 7.090.313 Euro abzüglich Erlöse für ermäßigte Gebühren für Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird (Nutzung RW-Kanal) 11.800 - Euro Erlöse aus Annahme von Grubeninhalten 15.730 - Euro 18.225.326 Euro 7.078.513 Euro Kostenanteile für die GebührKostenanteil für SW: 9.840 Tm³ aus 16.245 Tm³ 11.039.532 Euro Kostenanteil für NW: 4.336 Tm² aus 13.996 Tm² 2.192.943 Euro insgesamt: 13.232.475 Euro kalk. Abwassermenge 9.840 T m³ Abwassergebühr je m³ 1,34 Euro Kalkulationsgrundlage Kosten:SW-Beseitigung 18.241.056 Euro NW-Beseitigung 7.090.313 Euro Kalkulationsgrundlage Wassermengen und Versiegelungsflächen:Gebührenpflichtige Wassermenge, Anteil Einheitsgebühr 9.840 Tm³ Gebührenpflichtige Wassermenge gesamt 16.245 Tm³ Versiegelungsfläche mit Einheitsgebühr 4.336 Tm² Versiegelungsfläche gesamt 13.996 Tm² Kalkulation der Einheitsgebühr nach Frischwassermaßstab HJ 2012 SW/NW-Beseitigung Gesamtkosten Kostenanteil an NW-Beseitigung SW-Beseitigung TBA E1 HL Kalkulation 2012 Stand 2010.10.13.xls Anl. 7b Kalk Einheitsgeb 12 04.11.2010 Gebührenobergrenze 25.331.368 Euro 18.244.390 Euro 7.086.978 Euro abzüglich Erlöse für ermäßigte Gebühren für Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird (Nutzung RW-Kanal) 11.800 - Euro Erlöse aus Annahme von Grubeninhalten 15.730 - Euro 18.228.660 Euro 7.075.178 Euro Kostenanteile für die SW-GebührKostenanteil für SW: 6.405 Tm³ aus 16.245 Tm³ 7.187.108 Euro kalk. Gebührenpflichtige Wassermenge 6.405 T m³ Schmutzwassergebühr je m³: 1,12 Euro Kostenanteil für NW: 9.660 Tm² aus 13.996 Tm² 4.883.268 Euro kalk. versiegelte und entwässerte Fläche gespl. Gebühr: 9.660 T m² Niederschlagswassergebühr je 10 m² 5,06 Euro Kalkulationsgrundlage Kosten:SW-Beseitigung 18.244.390 Euro NW-Beseitigung 7.086.978 Euro Kalkulationsgrundlage Wassermengen und Versiegelungsflächen:Gebührenpflichtige Wassermenge, Anteil gespl. Gebühr 6.405 Tm³ Gebührenpflichtige Wassermenge gesamt 16.245 Tm³ Versiegelungsfläche mit gespl. Gebühr 9.660 Tm² Versiegelungsfläche gesamt 13.996 Tm² Kalkulation der SW- und NW-Gebühr (gesplittete Gebühr) HJ 2011 Gesamtkosten Kostenanteil an SW/NW-Beseitigung SW-Beseitigung NW-Beseitigung TBA-E1 HL Kalkulation 2011 Stand 2010.10.13.xls Anl. 8a Kalk gespl Geb 11 04.11.2010 Gebührenobergrenze 25.331.368 Euro 18.241.056 Euro 7.090.313 Euro abzüglich Erlöse für ermäßigte Gebühren für Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird (Nutzung RW-Kanal) 11.800 - Euro Erlöse aus Annahme von Grubeninhalten 15.730 - Euro 18.225.326 Euro 7.078.513 Euro Kostenanteile für die SW-GebührKostenanteil für SW: 6.405 Tm³ aus 16.245 Tm³ 7.185.793 Euro kalk. Gebührenpflichtige Wassermenge 6.405 T m³ Schmutzwassergebühr je m³: 1,12 Euro Kostenanteil für NW: 9.660 Tm² aus 13.996 Tm² 4.885.570 Euro kalk. versiegelte und entwässerte Fläche gespl. Gebühr: 9.660 T m² Niederschlagswassergebühr je 10 m² 5,06 Euro Kalkulationsgrundlage Kosten:SW-Beseitigung 18.241.056 Euro NW-Beseitigung 7.090.313 Euro Kalkulationsgrundlage Wassermengen und Versiegelungsflächen:Gebührenpflichtige Wassermenge, Anteil gespl. Gebühr 6.405 Tm³ Gebührenpflichtige Wassermenge gesamt 16.245 Tm³ Versiegelungsfläche mit gespl. Gebühr 9.660 Tm² Versiegelungsfläche gesamt 13.996 Tm² Kalkulation der SW- und NW-Gebühr (gesplittete Gebühr) HJ 2012 Gesamtkosten Kostenanteil an SW/NW-Beseitigung SW-Beseitigung NW-Beseitigung TBA-E1 HL Kalkulation 2012 Stand 2010.10.13.xls Anl. 8b Kalk gespl Geb 12 04.11.2010 (Bezug: Einheitsgebühr)Mengen der Grubeninhalte u. ä.: 6.500 m³ Annahmen: (siehe auch BWGZ 5/96 vom 15.03.1996, 123 ff) 2. Der gebührenfähige Kostenanteil für die Abwasserreinigung beträgt 43,5% der Einheitsgebüh r (siehe Schema zur Kostenverteilung) 3. Das Verhältnis von Normalverschmutzung (ca. 600 mg/l) zur Verschmutzung einer regelmäßig geräumten, geschlossenen Grube betr ägt somit bezogen auf den CSB ca. 1 : 8. Ermittlung der Gebühr für die Annahme der Grubeninhalte: + Einheitsgebühr * 43,5% (Anteil der Abw.Reingung) + Zuschlag 40% * 8 Zuschlagsstufen =ME 1,34 EUR/m³ * 43,5% (Anteil der Abw.Reingung) + 40% * 8 = 2,45 EUR/m³ Kosten Abwasserreinigung Zuschlag Kosten Abwasserreinigung 40% x 8 Kalkulation der Abwassergebühren für Annahme von Grubeninhalten HJ 2011 Der Zuschlagsanteil für die 8-fache Verschmutzung wird deshalb mit 8 * 40% = 320% (Normalverschmutzung + 8 Zuschlagstufen gemäß Starkverschmutzerzuschlägen) angesetzt. Die verschmutzungsunabhängigen Kosten werden dabei nicht veranlagt.1. Die Inhalte von geschlossenen Gruben haben einen durchschnittlichen Räumungszyklus von min. drei Monaten . Die mittlere Verschmutzung für diese und ähnliche Abwässer (z. B. mobile Toiletten) kann mit einem CSB von 5.000 mg/l angesetzt werden.Es wird daher von einem 8-fachen Kostenaufwand bei der Abwasserreinigung (CSB-Abbau beim Klärgebührenanteil, Kostenteil der Abw asserreinigung: ca. 43,5 % - siehe Schema zur Kostenverteilung gem. Gutachten DL-Schoch) ausgegangen.4. Der Aufwandtsanteil für die biologischen Reinigungsstufe einschl. der anteiligen Schlammbehandlungskosten kann mit ca. 40% bezogen auf die Klärgebühr (Anteil der Reinigung auf der Käranlage) abgeschätzt werden. TBA-Es HL Kalkulation 2011 Stand 2010.10.13.xls Anl. 9a Grubeninhalte 11 04.11.2010 (Bezug: Einheitsgebühr)Mengen der Grubeninhalte u. ä.: 6.500 m³ Annahmen: (siehe auch BWGZ 5/96 vom 15.03.1996, 123 ff) 2. Der gebührenfähige Kostenanteil für die Abwasserreinigung beträgt 43,5% der Einheitsgebüh r (siehe Schema zur Kostenverteilung) 3. Das Verhältnis von Normalverschmutzung (ca. 600 mg/l) zur Verschmutzung einer regelmäßig geräumten, geschlossenen Grube betr ägt somit bezogen auf den CSB ca. 1 : 8. Ermittlung der Gebühr für die Annahme der Grubeninhalte: + Einheitsgebühr * 43,5% (Anteil der Abw.Reingung) + Zuschlag 40% * 8 Zuschlagsstufen =ME 1,34 EUR/m³ * 43,5% (Anteil der Abw.Reingung) + 40% * 8 = 2,45 EUR/m³ Kosten Abwasserreinigung Zuschlag Kosten Abwasserreinigung 40% x 8 Kalkulation der Abwassergebühren für Annahme von Grubeninhalten HJ 2012 Der Zuschlagsanteil für die 8-fache Verschmutzung wird deshalb mit 8 * 40% = 320% (Normalverschmutzung + 8 Zuschlagstufen gemäß Starkverschmutzerzuschlägen) angesetzt. Die verschmutzungsunabhängigen Kosten werden dabei nicht veranlagt.1. Die Inhalte von geschlossenen Gruben haben einen durchschnittlichen Räumungszyklus von min. drei Monaten . Die mittlere Verschmutzung für diese und ähnliche Abwässer (z. B. mobile Toiletten) kann mit einem CSB von 5.000 mg/l angesetzt werden.Es wird daher von einem 8-fachen Kostenaufwand bei der Abwasserreinigung (CSB-Abbau beim Klärgebührenanteil, Kostenteil der Abw asserreinigung: ca. 43,5 % - siehe Schema zur Kostenverteilung gem. Gutachten DL-Schoch) ausgegangen.4. Der Aufwandtsanteil für die biologischen Reinigungsstufe einschl. der anteiligen Schlammbehandlungskosten kann mit ca. 40% bezogen auf die Klärgebühr (Anteil der Reinigung auf der Käranlage) abgeschätzt werden. TBA-Es HL Kalkulation 2012 Stand 2010.10.13.xls Anl. 9b Grubeninhalte 12 04.11.2010 (Bezug: Gesplittete Gebühr - Niederschlagswassergebühr) Mengen der Grundwassereinleitungen: 10.000 m³ Annahmen: 1. Unverschmutztes Grundwasser, das im Trennsystem direkt in den Regenwasserkanal abgeleitet wird und keiner weiteren Behandlun g bedarf (z. B. nicht vorgereinigt bzw. nicht auf der Kläranlage gereinigt werden muss). 2. Der gebührenfähige Kostenanteil für die Ableitung beträgt 91,2% der Niederschlagwassergebühr (siehe Fortschreibung Schema zur Kostenverteilung Gutachten DL-Schoch September 2007). 3. Der Grundstückeigentümer ( i. d. R. Grundstück größer 1000 m² abflusswirksame Fläche) wird nach der gesplitteten Gebühr ver anlagt. Ermittlung der "Niederschlagswassergebühr" pro 1 m³ Wasser: NW-Gebühr: 0,506 EUR/ m² Mittlerer Niederschlag: 780 mm/m²=l/m² "NW-Gebühr" f. 1 m³: 0,65 EUR/ m³ Ermittlung der Gebühr für die Einleitung von Grundwasser (Trennsystem: Einleitung in den NW-Kanal) ohne Anteil Reinigung Klärwe rk NW-Gebühr 91,2% (Anteil der Ableitung) = 0,65 EUR/m³ * 91,2% (Anteil der Ableitung) = 0,59 EUR/m³ Kalkulation der Gebühren für die Einleitung von Grundwasser in den Niederschlagwasserkanal (Trennsystem) HJ 2011 TBA E1 HL Kalkulation 2011 Stand 2010.10.13.xls Anl. 10a Grundwasser 11 04.11.2010 (Bezug: Gesplittete Gebühr - Niederschlagswassergebühr) Mengen der Grundwassereinleitungen: 10.000 m³ Annahmen: 1. Unverschmutztes Grundwasser, das im Trennsystem direkt in den Regenwasserkanal abgeleitet wird und keiner weiteren Behandlun g bedarf (z. B. nicht vorgereinigt bzw. nicht auf der Kläranlage gereinigt werden muss). 2. Der gebührenfähige Kostenanteil für die Ableitung beträgt 91,3% der Niederschlagwassergebühr (siehe Fortschreibung Schema zur Kostenverteilung Gutachten DL-Schoch September 2007). 3. Der Grundstückeigentümer ( i. d. R. Grundstück größer 1000 m² abflusswirksame Fläche) wird nach der gesplitteten Gebühr ver anlagt. Ermittlung der "Niederschlagswassergebühr" pro 1 m³ Wasser: NW-Gebühr: 0,506 EUR/ m² Mittlerer Niederschlag: 780 mm/m²=l/m² "NW-Gebühr" f. 1 m³: 0,65 EUR/ m³ Ermittlung der Gebühr für die Einleitung von Grundwasser (Trennsystem: Einleitung in den NW-Kanal) ohne Anteil Reinigung Klärwe rk NW-Gebühr 91,3% (Anteil der Ableitung) = 0,65 EUR/m³ * 91,3% (Anteil der Ableitung) = 0,59 EUR/m³ Kalkulation der Gebühren für die Einleitung von Grundwasser in den Niederschlagwasserkanal (Trennsystem) HJ 2012 TBA E1 HL Kalkulation 2012 Stand 2010.10.13.xls Anl. 10b Grundwasser 12