Vereinigte Stiftungen der Stadt Karlsruhe (rechtlich selbständig): Neufassung der Satzung
| Vorlage: | 26127 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 22.08.2019 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 18. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 14.12.2010 582 6 öffentlich Dez. 4 Vereinigte Stiftungen der Stadt Karlsruhe (rechtlich selbständig) hier: Neufassung der Satzung Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 30.11.2010 6 Gemeinderat 14.12.2010 6 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat nimmt die Neufassung der Satzung der Vereinigten Stiftungen der Stadt Karlsruhe zur Kenntnis (Anlage 1) und beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die aus der Anlage 2 ersichtliche Satzung. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass von der Stiftungsaufsicht oder dem Finanz- amt gewünschte Anpassungen oder Änderungen der Stiftungssatzung nicht wesentlicher Art noch vorgenommen werden können. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Aufgrund der geänderten Vorschriften über die Gemeinnützigkeit in der Abgabenordnung ist eine Neufassung der bestehenden Satzung in Anlehnung an die Mustersatzung nach § 60 Abgabenordnung notwendig, so dass auch in Zukunft die Stiftung als steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes (§ 5 Abs. 1 Nr. 9) anerkannt wer- den kann. Es handelt sich um formale Korrekturen bezüglich der Gemeinnützigkeit und einer satzungsgemäßen Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung. Zudem wurden die Stiftungszwecke spezifiziert und an den aktuellen Sprachge- brauch angepasst und die Stiftungsorgane und deren Aufgaben genauer gefasst. Auch Ge- sichtspunkte des Gender Mainstreaming sind bei der Formulierung der einzelnen Vorschrif- ten eingeflossen. Die vorliegende Fassung ist mit dem Finanzamt Karlsruhe Stadt und der Stiftungsaufsicht abgestimmt. Die Neufassung bedarf der Genehmigung des Regierungs- präsidiums als Stiftungsbehörde. Als Anlage 1 sind in einer Synopse die alte Form der Satzung von 1993 auf der linken Seite und die der Mustersatzung angepasste Fassung auf der rechten Seite aufgeführt, als Anlage 2 ist die entsprechende Neufassung der Satzung dargestellt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat - nach Vorberatung im Hauptausschuss 1. Der Gemeinderat nimmt die Neufassung der Satzung der Vereinigten Stiftungen der Stadt Karlsruhe zur Kenntnis (Anlage 1) und beschließt nach Vorberatung im Haupt- ausschuss die aus der Anlage 2 ersichtliche Satzung. 2. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass von der Stiftungsaufsicht oder dem Finanzamt gewünschte Anpassungen oder Änderungen der Stiftungssatzung nicht wesentlicher Art noch vorgenommen werden können. Hauptamt - Sitzungsdienste - 3. Dezember 2010
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Anlage 1 Seite 1 von 5 1 Satzung der „Vereinigten Stiftungen der Stadt Karlsruhe“ Satzung der „Vereinigten Stiftungen der Stadt Karlsruhe“ Fassung vom 11.05.1993 Neufassung § 1 Sämtliche bisher von der Stadt Karlsruhe verwalteten rechtsfähigen örtlichen Einzelstiftungen werden zu der Stiftung „Vereinigte Stiftungen der Stadt Karlsruhe“ mit Sitz in Karlsruhe als einer rechtlich selbständigen örtlichen Stiftung der Stadt vereinigt. Die bisher von der Stadt Karlsruhe verwalteten Einzelstiftungen waren § 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen „Vereinigte Stiftungen der Stadt Karlsruhe“. (2) Die Stiftung ist eine örtliche Stiftung im Sinne der §§ 101 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden- Württemberg, 31 Stiftungsgesetz für Baden- Württemberg. (3) Sie hat ihren Sitz in Karlsruhe. 1. „Vereinigte Stiftungen der Stadt Karlsruhe“ mit Vermögens- stand am 01.01.1975 in DM a) b) c) d) e) f) g) Vereinigte Stiftungen zur Unterstützung von armen und bedürftigen Witwen, Waisen und Kranken Vereinigte Stiftungen zur Unterstützung von armen und begabten Schülern und Schülerinnen der Volks- und Berufsschulen sowie von Studenten Krankenhausstiftung Lidellstiftung (für hilfsbedürftige Kranke) Vereinigte Armenstiftungen Prinz Karl- und Graf-Rhena- Stiftung (zur Unterstützung verschiedener hilfsbedürftiger Personengruppen) Waisenhausstiftung Summe 15.577,21 18.928,72 19.818,49 14.797,15 34.728,31 14.883,79 334.681,81 ___________ 453.415,48 § 2 Stiftungszwecke (1) Zwecke der Stiftung sind: a) die Förderung und Unterstützung hilfsbedürftiger und kranker Personen, b) die Förderung der Erziehung und Bildung von wirtschaftlich bedürftigen und begabten Karlsruher Schülerinnen und Schüler und Studierenden und c) die Förderung der Erziehung und Bildung von Kindern, die vom Jugend- amt in der vollstationären Einrichtung der Heimstiftung untergebracht sind. (2) Die Satzungszwecke werden insbesondere dadurch verwirklicht, dass zu a) bedürftigen Personen Zusatzleistungen für medizinische Versorgung, Anschaffungen oder sonstige außergewöhnliche Belastungen finanziert werden, zu b) subsidiär bedürftigen Kindern und Jugendlichen Freizeit- und Ferienmaß- nahmen, Schulbedarf finanziert werden, und Anlage 1 Seite 2 von 5 2 zu c) dass subsidiär Schülerinnen und Schüler sowie Studierende einmalige Stipendien erhalten und den Kindern Taschengeld für Freizeitaktivitäten gewährt wird. Der Ertrag aus dem Stiftungsvermögen wird hierbei in Anlehnung an die Zweckbe- stimmung und Umfang der ursprünglichen Einzelstiftungen an die vorgenannten Personengruppen verteilt. (3) Diese Stiftung ist auch eine Förderstiftung im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung, die ihre Mittel ausschließlich zur Förderung der o. g. steuerbegünstigten Zwecke von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften verwendet. Sie kann sich zur Zweckverwirklichung auch Hilfspersonen nach § 57 Abs. 1 S. 2 Abgabenordnung bedienen. „Vereinigte Schulstiftungen der Stadt Karlsruhe“ mit a) b) c) d) Vereinigte Stiftungen zur Belohnung fleißiger und armer Schüler und Schülerinnen der hiesigen Volks-, Handels- und Gewerbeschulen Vereinigte Stiftungen zur Förderung begabter Schüler und Schülerinnen der hiesigen Oberschulen für Knaben und Mädchen Vereinigte Stiftungen zur Förderung begabter Studenten der Techn. Hochschule Stephanienstiftung (für die Unterstützung von Kleinkindern) Summe Summe 1. und 2. 7.247,07 8.470,47 5.265,83 800,30 ________ 21.783,67 475.199,15 § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu. Etwa neu hinzukommende Stiftungen an die Stadt sollen - soweit es mit dem Stifterwillen zu vereinbaren ist - in die Stiftung nach Abs. 1 aufgenommen werden. § 4 Stiftungsvermögen (1) Die Vereinigten Stiftungen der Stadt Karlsruhe sind aus zahlreichen von der Stadt Karlsruhe verwalteten rechtsfähigen örtlichen Einzelstiftungen entstanden und in drei Gruppen zusammengefasst worden. § 2 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke entsprechen den Begriffbestimmungen der §§ 51 Anlage 1 Seite 3 von 5 3 ff der AO. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. In diesem Rahmen werden sozial schwache Mitbürger wie a) hilfsbedürftige und kranke Karlsruher b) finanziell minderbemittelte begabte Karlsruher Schüler und Schülerinnen sowie Stundenten, c) Kinder und Jugendliche, die vom Jugendamt der Stadt Karlsruhe betreut werden, insbesondere Waisenkinder, Kinder und Jugendliche, die von der Stadt in Heimen untergebracht sind, über das Maß der gesetzlich gebotenen Hilfe hinaus unterstützt. Der Ertrag wird hierbei in Anlehnung an Zweckbestimmung und Umfang der bisherigen Einzelstiftungen an die vorgenannten Personengruppen verteilt. Das vorhandene Stiftungskapital einschließlich Ertrag darf nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stadt erhält für andere Zwecke kein Gewinnanteile bzw. sonstige Zuwendungen aus Stiftungsmitteln. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Ersatz von tatsächlichen Ausgaben, z. B. Reisekosten u.a. sowie für Geschäfts-, Kassen- und Rechnungsführung, ist zulässig. Das Grundstockvermögen beträgt 475.199,15 DM (= 242.965,47 €) zum 01.01.1975 (2) Zuwendungen Dritter zum Stiftungsvermögen (Zustiftungen) sind zulässig. (3) Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung ist das Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen einschließlich eventueller Zustiftungen) in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschicht- ungen sind zulässig. § 3 Die Organe der Stiftung sind a) der Gemeinderat, b) der Oberbürgermeister. Dem Gemeinderat obliegt die Verwaltung der Stiftung. Mit dem Vollzug wird der Oberbürgermeister beauftragt. Die Geschäfte der Verwaltung erledigt das Finanzreferat der Stadt. Zum Stiftungsrechner wird der jeweilige Leiter der Stadtkasse bestimmt. Die Eigenprüfung der Stiftungsrechnung obliegt dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Karlsruhe, die gesetzliche Prüfung derzeit der Gemeindeprüfungsanstalt. § 5 Stiftungsmittel (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Spenden). (2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie müssen grundsätzlich zeitnah für die Verwirklichung des Stiftungszwecks eingesetzt werden. (3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden. Zur Werterhaltung des Stiftungsvermögens sollte ein Teil des Überschusses einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies die steuerrechtlichen Bestimmungen zulassen. Anlage 1 Seite 4 von 5 4 § 4 Vorhandene Urkunden und Wertpapiere der Stiftung werden im Wertesachbuch (Finanzreferat) bzw. im Wertezeitbuch (Stadtkasse) nachgewiesen. Die Wertpapiere sind im Depot der Stadtkasse bei der Sparkasse Karlsruhe zu hinterlegen, während die Urkunden im Verwahrgelaß der Stadtkasse aufbewahrt werden. § 6 Organe der Stiftung Die Organe der Stiftung sind a) die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister als Vorstand, b) der Gemeinderat § 7 Rechte und Pflichte des Vorstands (1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. (2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe der Stiftungsmittel in Übereinstimmung mit dieser Satzung. Der Vorstand überträgt die Geschäfte der Verwaltung der Stadtkämmerei. § 5 Fällt im Falle der Auflösung der Stiftung durch Entscheidung der Aufsichtsbehörde das Vermögen an die Stadt Karlsruhe, hat sie es entsprechend den Zweckbestimmungen nach § 2 im Sinne der Stifter für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden. § 8 Rechte und Pflichten des Gemeinderats (1) Der Gemeinderat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung des Vorstands. (2) Der Gemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Genehmigung der Jahresrechnung b) Beschlussfassung über Satzungs- änderungen und die Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung. § 9 Verwaltung der Stiftung (1) Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung finden § 31 Abs. 1 Stiftungsgesetz für Baden- Württemberg und die Vorschriften der Gemeindeordnung Baden- Württemberg Anwendung, soweit die vorliegende Stiftungssatzung nichts anderes regelt. (2) Die Eigenprüfung der Stiftungsrechnung obliegt dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Karlsruhe, die gesetzliche Prüfung derzeit der Gemeindeprüfungsanstalt. Anlage 1 Seite 5 von 5 5 § 6 Diese Stiftungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.07.1993 in Kraft. Karlsruhe, den 11.05.93 Professor Dr. Seiler Oberbürgermeister § 10 Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung (1) Beschlüsse über die Änderung der Stiftungszwecke sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung eines Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. (2) Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen. (3) Im Falle der Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der neuen oder aufnehmenden Stiftung ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen. (4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
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Anlage 2 Seite 1 von 3 1 Satzung der „Vereinigten Stiftungen der Stadt Karlsruhe“ § 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen „Vereinigte Stiftungen der Stadt Karlsruhe“. (2) Die Stiftung ist eine örtliche Stiftung im Sinne der §§ 101 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden- Württemberg, 31 Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg. (3) Sie hat ihren Sitz in Karlsruhe. § 2 Stiftungszwecke (1) Zwecke der Stiftung sind: a) die Förderung und Unterstützung hilfsbedürftiger und kranker Personen, b) die Förderung der Erziehung und Bildung von wirtschaftlich bedürftigen und begabten Karlsruher Schülerinnen und Schülern und Studierenden und c) die Förderung der Erziehung und Bildung von Kindern, die vom Jugend- amt in der vollstationären Einrichtung der Heimstiftung untergebracht sind. (2) Die Satzungszwecke werden insbesondere dadurch verwirklicht, dass zu a) bedürftigen Personen Zusatzleistungen für medizinische Versorgung, Anschaffungen oder sonstige außergewöhnliche Belastungen finanziert werden, zu b) subsidiär bedürftigen Kindern und Jugendlichen Freizeit- und Ferienmaßnahmen, Schulbedarf finanziert werden, und zu c) dass subsidiär Schülerinnen und Schüler sowie Studierende einmalige Stipendien erhalten und den Kindern Taschengeld für Freizeitaktivitäten gewährt wird. Der Ertrag aus dem Stiftungsvermögen wird hierbei in Anlehnung an die Zweckbestimmung und Umfang der ursprünglichen Einzelstiftungen an die vorgenannten Personengruppen verteilt. (3) Diese Stiftung ist auch eine Förderstiftung im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung, die ihre Mittel ausschließlich zur Förderung der o. g. steuerbegünstigten Zwecke von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften verwendet. Sie kann sich zur Zweckverwirklichung auch Hilfspersonen nach § 57 Abs. 1 S. 2 Abgabenordnung bedienen. Anlage 2 Seite 2 von 3 2 § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu. § 4 Stiftungsvermögen (1) Die Vereinigten Stiftungen der Stadt Karlsruhe sind aus zahlreichen von der Stadt Karlsruhe verwalteten rechtsfähigen örtlichen Einzelstiftungen entstanden und in drei Gruppen zusammengefasst worden. Das Grundstockvermögen beträgt 475.199,15 DM (= 242.965,47 €) zum 01.01.1975. (2) Zuwendungen Dritter zum Stiftungsvermögen (Zustiftungen) sind zulässig. (3) Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung ist das Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen einschließlich eventueller Zustiftungen) in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschichtungen sind zulässig. § 5 Stiftungsmittel (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Spenden). (2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie müssen grundsätzlich zeitnah für die Verwirklichung des Stiftungszwecks eingesetzt werden. (3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden. Zur Werterhaltung des Stiftungsvermögens sollte ein Teil des Überschusses einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies die steuerrechtlichen Bestimmungen zulassen. § 6 Organe der Stiftung Die Organe der Stiftung sind a) die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister b) der Gemeinderat § 7 Anlage 2 Seite 3 von 3 3 Rechte und Pflichte des Vorstands (1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. (2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe der Stiftungsmittel in Übereinstimmung mit dieser Satzung. Der Vorstand überträgt die Geschäfte der Verwaltung der Stadtkämmerei. § 8 Rechte und Pflichten des Gemeinderats (1) Der Gemeinderat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung des Vorstands. (2) Der Gemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Genehmigung der Jahresrechnung b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung. § 9 Verwaltung der Stiftung (1) Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung finden § 31 Abs. 1 Stiftungsgesetz für Baden- Württemberg und die Vorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg Anwendung, soweit die vorliegende Stiftungssatzung nichts anderes regelt. (2) Die Eigenprüfung der Stiftungsrechnung obliegt dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Karlsruhe, die gesetzliche Prüfung derzeit der Gemeindeprüfungsanstalt. § 10 Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung (1) Beschlüsse über die Änderung der Stiftungszwecke sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung eines Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. (2) Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen. (3) Im Falle der Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der neuen oder aufnehmenden Stiftung ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen. (4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.