Änderung der Satzungen von vier unselbständigen Stiftungen

Vorlage: 26125
Art: Beschlussvorlage
Datum: 22.08.2019
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Grötzingen, Neureut, Waldstadt

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 14.12.2010

    TOP: 5

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Änderung der Satzungen vier unselbständiger Stiftungen
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 18. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 14.12.2010 581 5 öffentlich Dez. 4 Änderung der Satzungen von vier unselbständigen Stiftungen Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 30.11.2010 5 Gemeinderat 14.12.2010 5 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss 1. Der Gemeinderat nimmt die Änderungen der nachfolgend aufgeführten Stiftungssatzungen, wie sie jeweils in den Anlagen 1 zu 2./3. a - c in einer Synopse dargestellt sind, zur Kenntnis. 2. Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss über die entsprechend geänderte Satzung der Stiftung für Grötzingen - wie in Anlage 2 zu 2. dargestellt. 3. Der Gemeinderat stimmt nach Vorberatung im Hauptausschuss den entsprechend geänderten Satzungen der a) Mechthild-Mayer-Stiftung gemäß Anlage 2 zu 3. a b) Theresia-Fallenbüchel-Stiftung für Karlsruhe-Neureut gemäß Anlage 2 zu 3. b c) Edmund-und-Karin-Dunke-Stiftung gemäß Anlage 2 zu 3. c zu. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am s. jeweilige Erläuterung Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Aufgrund der geänderten Vorschriften über die Gemeinnützigkeit in der Abgabenordnung ist eine Anpassung der bestehenden Satzungen an die Mustersatzung notwendig, so dass auch in Zukunft die Stiftung als steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne des Körperschafts- steuergesetzes (§ 5 Abs. 1 Nr. 9) anerkannt werden kann. Es handelt sich um formale Kor- rekturen bezüglich der Stiftungszwecke - die dem Wortlaut der Abgabenordnung angepasst werden, ohne dass inhaltlich eine Änderung eintritt -, der Gemeinnützigkeit sowie der sat- zungsgemäßen Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung. Gesichtspunkte des Gender Mainstreaming sind bei der Formulierung der einzelnen Vor- schriften eingeflossen. Die vorliegenden Fassungen sind mit dem Finanzamt Karlsruhe- Stadt abgestimmt. Sofern die Anhörung des Ortschaftsrats in der Satzung festgeschrieben ist, wurde der Ortschaftsrat gehört und hat den Satzungsänderungen zugestimmt. zu a) Stiftung für Grötzingen: Am 08.08.1997 hat eine in Grötzingen wohnende Karlsruher Bürgerin, die ungenannt blei- ben wollte, mit beglaubigter Schenkungsurkunde der Ortsverwaltung Grötzingen ein Spar- kassenzertifikat über rd. 173.000 DM geschenkt. Mit Offenlage vom 23./24.11.1999 wurde die „Schenkung für Grötzingen“ gegründet und die liquiden Mittel in das Sondervermögen der Schenkungen überführt. Zweck der Schenkung war die Rekonstruktion des Hühnerloch- wehrs im Unterviertel in Grötzingen und die Verwendung der Erträge für soziale Zwecke. Am 28.01.2000 verstarb Frau Erna Sprich, die die Stadt Karlsruhe als Alleinerbin eingesetzt und verfügt hatte, dass das Erbe für soziale und gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Grötzin- gen eingesetzt würde. Zum 01.04.2001 wurde die „Stiftung für Grötzingen“ errichtet, die die „Schenkung für Gröt- zingen“ und den Nachlass von Frau Sprich zusammenführte. Ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben- ordnung sollten mit den Erträgen realisiert werden. Die Verwaltung der Stiftung, die auf den früheren Ortsvorsteher fokussiert war, ist verallge- meinert. Der Ortschaftsrat hat in seiner Sitzung am 31.03.2010 einstimmig den dargestellten Änderungen zugestimmt. zu b) Mechthild-Mayer-Stiftung Mit Offenlage vom 19./20.02.2002 wurde die Mechthild-Mayer-Stiftung nach dem Tod von Frau Mechthild Mayer errichtet. Stiftungszweck ist die Förderung des kulturellen Lebens, insbesondere der Bildenden Künste und der Literarischen Gesellschaft in Karlsruhe. In die neue Fassung wurde eine Vorschrift über das Verfahren einer etwaigen Satzungsän- derung aufgenommen, die bisher in dieser Satzung gefehlt hatte. § 7 der ursprünglichen Satzung wurde gestrichen, nachdem das Anwesen Allensteiner Straße 16 inzwischen ver- kauft wurde und der Erlös den liquiden Mitteln der Stiftung zugeflossen ist. Der Stiftungsrat hat am 26.04.2010 die Satzungsänderungen beschlossen, welche der Zustimmung des Gemeinderats bedürfen. zu c) Theresia-Fallenbüchel-Stiftung für Karlsruhe-Neureut Mit Offenlage vom 12./13.02.2008 wurde die Stiftung „Theresia-Fallenbüchel-Stiftung für Karlsruhe-Neureut“ errichtet. Aus den Erträgen der Stiftung sollen soziale Maßnahmen im Ortsteil Neureut unterstützt werden. Der Stiftungsrat hat am 14.04.2010 die Satzungsände- rung beschlossen. Diese bedarf der Zustimmung des Ortschaftsrats Neureut, die am 29.06.2010 erfolgt ist, sowie der Stadt Karlsruhe. Die Änderungen sind ausschließlich forma- ler Natur. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 zu d) Edmund-und-Karin-Dunke-Stiftung Die Stiftung der Eheleute Dunke wurde mit Offenlage vom 11./12.12.1990 nach dem Unfall- tod der beiden entsprechend deren Testament errichtet. Der jährliche Stiftungsertrag soll den Schülern der Südschule Neureut zur Verfügung gestellt werden. Die Änderungen sind ausschließlich formaler Natur. Der Stiftungsrat hat die Satzungsänderung am 21.10.2010 beschlossen. Diese bedarf der Zustimmung der Stadt Karlsruhe. Als Anlage 1 sind in einer Synopse jeweils die alten Fassungen der Satzungen auf der lin- ken Seite und die der Mustersatzung angepassten Fassungen auf der rechten Seite aufge- führt, als Anlage 2 sind die entsprechenden Neufassungen der Satzungen dargestellt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat - nach Vorberatung im Hauptausschuss 1. Der Gemeinderat nimmt die Änderungen der nachfolgend aufgeführten Stiftungssatzun- gen, wie sie jeweils in den Anlagen 1 zu 2./3. a - c in einer Synopse dargestellt sind, zur Kenntnis. 2. Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss über die entspre- chend geänderte Satzung der Stiftung für Grötzingen - wie in Anlage 2 zu 2. dargestellt. 3. Der Gemeinderat stimmt nach Vorberatung im Hauptausschuss den entsprechend ge- änderten Satzungen der a) Mechthild-Mayer-Stiftung gemäß Anlage 2 zu 3. a b) Theresia-Fallenbüchel-Stiftung für Karlsruhe-Neureut gemäß Anlage 2 zu 3. b c) Edmund-und-Karin-Dunke-Stiftung gemäß Anlage 2 zu 3. c zu. 4. Die geänderten Satzungen treten zum 15.12.2010 in Kraft. 5. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass vom Finanzamt ggf. gewünschte An- passungen oder Änderungen der Stiftungssatzung nicht wesentlicher Art noch vorge- nommen werden können. Hauptamt - Sitzungsdienste - 3. Dezember 2010

  • Anlage 1 a Mechthild-Mayer-Stiftung
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    Anlage 1 zu 3. a) Mechthild-Mayer-Stiftung Seite 1 von 5 1 Fassung vom 15.03.1996 Fassung vom 14.12.2010 Satzung der „Mechthild-Mayer- Stiftung“ Zum Zwecke der Verwaltung geben die Stifterin und die Stadt Karlsruhe als Treuhänderin der Stiftung die nachfolgende Zum Zwecke der Verwaltung geben die Stifterin und die Stadt Karlsruhe als Treuhänderin der Stiftung die nachfolgende Satzung: Satzung: § 1 Namen und Rechtsnatur der Stiftung Die Stiftung führt den Namen Mechthild-Mayer-Stiftung. Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die es treuhänderisch verwaltet. § 1 Namen und Rechtsnatur der Stiftung Die Stiftung führt den Namen Mechthild-Mayer-Stiftung. Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die es treuhänderisch verwaltet. § 2 Stiftungszweck Die Stiftung verfolgt ausschließlich, unmittelbar § 2 Stiftungszwecke (1) Zwecke der Stiftung sind die Anlage 1 zu 3. a) Mechthild-Mayer-Stiftung Seite 2 von 5 2 und selbstlos im Sinne der §§ 51 ff AO den Zweck, das kulturelle Leben, insbesondere die Bildende Künste und die Literatur, in Karlsruhe zu fördern. Zur Erreichung des Stiftungszweckes soll die Stadt Karlsruhe insbesondere ausübenden Künstler der Literatur und der bildende Künste, sowie Kunstausstellungen, Dichterlesungen und Literaturkreise durch finanzielle Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen fördern. Förderung von Kunst und Kultur durch die ideelle und finanzielle Förderung der Kunstsammlungen/ Städtische Galerie und der Literarischen Gesellschaft e. V. - Museum für Literatur am Oberrhein, Karlsruhe, die aus den Erträgen der Stiftung insbesondere Kunstaus- stellungen, Dichterlesungen und Literaturkreise organisieren sollen. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Der Satzungszweck wird ins- besondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Spenden und Erträge aus der Vermögensverwaltung. § 3 Stiftungsvermögen Das Stiftungsvermögen besteht zunächst aus dem Anwesen Allensteiner Straße 16, Karlsruhe-Waldstadt. Die Stadt Karlsruhe ist berechtigt, das Anwesen zu vermieten. Die Mittel für die finanzielle Förderung, sowie für die Erhaltung des Stiftungsvermögens sind aus der Vermietung des Anwesens, sowie aus Spenden zu bestreiten. Dabei sind die Voraussetzungen der §§ 52-58 der AO einzuhalten. Insbesondere dürften die Einträge aus der Vermietung des Anwesens nur für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. § 3 Stiftungsvermögen Das Stiftungsvermögen soll zum dauerhaften Bestand der Stiftung in seiner Substanz erhalten bleiben, die Förderleistungen zur Verwirklichung des Stiftungszweckes sollen aus den Erträgen des Vermögens bestritten werden. § 4 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Anlage 1 zu 3. a) Mechthild-Mayer-Stiftung Seite 3 von 5 3 Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Sie ist eine Förderstiftung im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, die ihre Mittel ausschließlich zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Körperschaft und Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet. § 4 Verwaltung Die Verwaltung der Stiftung obliegt a) der Stadt Karlsruhe, B) dem Stiftungsrat. § 5 Verwaltung Die Verwaltung der Stiftung obliegt a) der Stadt Karlsruhe, b) dem Stiftungsrat. § 5 Aufgaben der Stadt Karlsruhe Die Stadt Karlsruhe führt die laufenden Geschäfte de Stiftung und verwaltet das Vermögen nach Maßgabe der für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften und dieser Satzung, soweit nicht die Zuständigkeit des Stiftungsrates gegeben ist. § 6 Aufgaben der Stadt Karlsruhe Die Stadt Karlsruhe führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und verwaltet das Vermögen nach Maßgabe der für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften und dieser Satzung, soweit nicht die Zuständigkeit des Stiftungsrats gegeben ist. § 6 Stiftungsrat Der Stiftungsrat beseht aus 3 Personen, nämlich dem jeweiligen Kulturdezernenten der Stadt Karlsruhe als Vorsitzenden, sowie je einem von der Stadt Karlsruhe zu berufenen Vertreter der Literarischen Gesellschaft Karlsruhe und der Städtischen Kunstsammlungen (der Stadt Karlsruhe). Dem Stiftungsrat obliegt die Durchführung des Stiftungszweckes. Er entscheidet über die Vermietung des Stiftungsanwesens und legt die Höhe des Mietzinses fest. Der Stiftungsrat entscheidet darüber, welche Künstler und kulturellen Veranstaltungen aus den Mitteln der Stiftung gefördert werden. Die Beschlüsse des Stiftungsrates werden grundsätzlich in Versammlungen gefasst und sollen schriftlich niedergelegt werden. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch ohne Abhaltung einer Versammlung § 7 Stiftungsrat Der Stiftungsrat besteht aus 3 Personen, nämlich der jeweiligen Leitung des Kulturdezernats der Stadt Karlsruhe als Vorsitzende/Vorsitzender, sowie je einer von der Stadt Karlsruhe zu berufenden Person als Vertretung der Literarischen Gesellschaft e. V. - Museum für Literatur am Oberrhein, Karlsruhe und der Kunstsammlungen/Städtische Galerie der Stadt Karlsruhe. Dem Stiftungsrat obliegt die Durchführung des Stiftungszwecks. Der Stiftungsrat entscheidet darüber, welche Künstlerinnen und Künstler und welche kulturellen Veranstaltungen aus den Mitteln der Stiftung gefördert werden. Die Beschlüsse des Stiftungsrats werden grundsätzlich in Versammlungen gefasst und sollen schriftlich niedergelegt werden. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse Anlage 1 zu 3. a) Mechthild-Mayer-Stiftung Seite 4 von 5 4 schriftlich oder telefonisch gefasst werden. Die Mitglieder des Stiftungsrates führen ihr Amt ehrenamtlich. auch ohne Abhaltung einer Versammlung schriftlich oder telefonisch gefasst werden. Die Mitglieder des Stiftungsrats führen ihr Amt ehrenamtlich. Die Stiftung kann ihnen angemessene Aufwendungen ersetzen, die diesen durch die satzungsmäßige Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind. Dabei können Fahrt- und Reisekosten pauschal in Höhe des lohnsteuerlich zugelassenen Umfangs, im Übrigen nur auf der Grundlage von Einzelnachweisen ersetzt werden. § 7 Nichterreichbarkeit des ursprünglichen Stiftungszweckes Sollte sich herausstellen, dass die laufenden Kosten der Stiftung und die Förderung entsprechend des Stiftungszweckes langfristig nicht aus den Einnahmen der Stiftung (Miete und Spenden) bestritten werden können, so ist die Stadt Karlsruhe berechtigt, das Stiftungsanwesen zu verkaufen, wenn der Gemeinderat dies beschließt. Die Veräußerung des Anwesens ist jedoch frühestens fünf Jahre, nachdem die Stiftung ihre Arbeit aufgenommen hat zulässig. In diesem Fall soll die Stiftung jedoch nicht aufgelöst werden, vielmehr soll der Verkaufserlös in das Stiftungsvermögen fallen. Das Stiftungsvermögen soll zum dauerhaften Bestand der Stiftung in seiner Substanz erhalten bleiben, die Förderleistungen zur Verwirklichung des Stiftungszeckes sollen aus den Erträgen des Vermögens bestritten werden. § 8 Satzungsänderung Die Stiftungssatzung kann durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Stiftungsrats geändert werden, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet wird. Der Stiftungsrat ist verpflichtet, Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind. Die Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Zustimmung des Gemeinderats der Stadt Karlsruhe. Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Anlage 1 zu 3. a) Mechthild-Mayer-Stiftung Seite 5 von 5 5 Gemeinnützigkeit der Stiftung weiterhin sicherzustellen. § 8 Auflösung der Stiftung Die Auflösung oder Aufhebung der Stiftung kann nur bei Vermögensverfall beschlossen werden oder wenn es wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheint, die Stiftung fortzusetzen. Es bedarf dazu eines Beschlusses des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe, sowie eines einstimmigen Beschlusses des Stiftungsrates. In diesem Fall fällt das verbleibende Vermögen in den Haushalt des Kulturreferates der Stadt Karlsruhe. § 9 Auflösung der Stiftung Die Auflösung der Stiftung kann nur bei Vermögensverfall beschlossen werden oder wenn es wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheint, die Stiftung fortzusetzen. Es bedarf dazu eines Beschlusses des Gemeinderats der Stadt Karlsruhe, sowie eines einstimmigen Beschlusses des Stiftungsrats. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung in das Budget des Kulturamts der Stadt Karlsruhe, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  • Anlage 1 c Edmund und Karin-Dunke-Stiftung
    Extrahierter Text

    Anlage 1 zu 3. c) Edmund und Karin-Dunke-Stiftung Seite 1 von 6 1 Fassung vom 13.12.1990 Fassung vom 14.12.2010 Satzung der Stiftung „ Edmund und Karin Dunke “ § 1 Name Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Edmund und Karin Dunke“ zur Förderung der Schüler der Südschule - Neureut. § 1 Name Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Edmund und Karin Dunke“ zur Förderung der Schülerinnen und Schüler der Südschule Neureut. § 2 Rechtsform Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die das Stiftungsvermögen auch verwaltet. § 2 Rechtsform Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die das Stiftungsvermögen auch verwaltet. § 3 Stiftungszweck Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck im Sinne der §§ 52 und 55 bis 57 der Abgabenordnung vom 16.03.1976. Gegenstand der Stiftung ist die Förderung der Schüler der Südschule - Neureut, denen der (jährliche) Stiftungsertrag jeweils zur Verfügung zu stellen ist und zwar für Maßnahmen, die über den ortsüblichen Schulaufwand hinausgehen. § 3 Stiftungszwecke (1) Zwecke der Stiftung sind die Förderung von Bildung und Erziehung und die Unterstützung hilfsbedürftiger Schülerinnen und Schüler der Südschule Neureut, denen der (jährliche) Stiftungsertrag jeweils zur Verfügung zu stellen ist und zwar für Maßnahmen, die über den ortsüblichen Schulaufwand hinausgehen. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie Anlage 1 zu 3. c) Edmund-und-Karin-Dunke-Stiftung Seite 2 von 6 2 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die im vorgenannten Absatz aufgeführten satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Sämtliche an der Stiftung Beteiligten dürfen weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Stiftungsmitteln einschließlich des Stiftungsvermögens erhalten. Die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung der Stiftung ist in den §§ 13 und 14 der Satzung geregelt. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Beschaffungen von Mitteln durch Spenden und Erträge aus der Vermögensverwaltung. § 4 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Sie ist eine Förderstiftung im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, die ihre Mittel ausschließlich zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke der in § 3 Abs. 1 der Satzung genannten Einrichtung des öffentlichen Rechts verwendet. § 4 Verwaltung der Stiftung Die Verwaltung der Stiftung obliegt a) dem Stiftungsrat b) der Stadt Karlsruhe § 5 Verwaltung der Stiftung Die Verwaltung der Stiftung obliegt a) dem Stiftungsrat b) der Stadt Karlsruhe § 5 Aufgaben der Stadt Karlsruhe (1) Die Stadt Karlsruhe führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. (2) Ferner verwaltet die Stadt das Vermögen nach Maßgabe des Gesetzes und dieser Satzung, soweit nicht die Zuständigkeit des Stiftungsrates gegeben ist. Sie hat bei ihrer Geschäftsführung darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird. (3) Die Stadt Karlsruhe legt dem Stiftungsrat jährlich einen Bericht über die Anlage des Stiftungsvermögens und der erzielten Erträge vor. § 6 Aufgaben der Stadt Karlsruhe (1) Die Stadt Karlsruhe führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. (2) Ferner verwaltet die Stadt das Vermögen nach Maßgabe des Gesetzes und dieser Satzung, soweit nicht die Zuständigkeit des Stiftungsrats gegeben ist. Sie hat bei ihrer Geschäftsführung darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird. (3) Die Stadt Karlsruhe legt dem Stiftungsrat jährlich einen Bericht über die Anlage des Stiftungsvermögens und der erzielten Erträge vor. Anlage 1 zu 3. c) Edmund-und-Karin-Dunke-Stiftung Seite 3 von 6 3 § 6 Zusammensetzung des Stiftungsrats, Bestellung und Abberufung der Mitglieder (1) Der Stiftungsrat besteht aus 9 Personen, nämlich a) 3 Mitgliedern aus der Verwandtschaft von Karin und Edmund Dunke, b) dem Ortsvorsteher/der Ortsvorsteherin von Karlsruhe Neureut, c) dem Rektor/der Rektorin und einem Vertreter/Vertreterin der Lehrerschaft der Südschule - Neureut sowie d) 3 Mitgliedern des Ortschaftsrates von Karlsruhe - Neureut. (2) Die Mitglieder (a) werden von der Verwandtschaft von Karin und Edmund Dunke benannt. Der Vertreter/die Vertreterin der Lehrerschaft (c) wird aus der Mitte des Lehrerkollegiums der Südschule - Neureut bestellt. Er/Sie scheidet aus, wenn er/sie das Lehrerkollegium der Südschule - Neureut verlässt. Die Mitglieder (d) werden aus der Mitte des Ortschaftsrates bestellt. Sie scheiden aus ihrer Funktion aus, wenn sie aus dem Ortschaftsrat von Karlsruhe Neureut ausscheiden. (3) Scheidet ein Mitglied, gleich aus welchen Grunde, aus dem Stiftungsrat aus, so wird der Stiftungsrat auf die festgelegte Zahl ergänzt. § 7 Zusammensetzung des Stiftungsrats, Bestellung und Abberufung der Mitglieder (1) Der Stiftungsrat besteht aus 9 Personen, nämlich aus a) 3 Mitgliedern aus der Verwandt- schaft von Karin und Edmund Dunke, b) der Ortsvorsteherin/dem Orts- vorsteher von Karlsruhe- Neureut, (c) der Rektorin/dem Rektor und einer Vertretungsperson der Lehrerschaft der Südschule Neureut sowie d) 3 Mitgliedern des Ortschaftsrats von Karlsruhe-Neureut (2) Die Mitglieder (a) werden von der Verwandtschaft von Karin und Edmund Dunke benannt. Die Vertretung der Lehrerschaft (c) wird aus der Mitte des Lehrer- kollegiums der Südschule Neureut bestellt. Sie scheidet aus, wenn sie das Lehrerkollegium der Südschule Neureut verlässt. Die Mitglieder (d) werden aus der Mitte des Ortschaftsrats bestellt. Sie scheiden aus ihrer Funktion aus, wenn sie aus dem Ortschaftsrat von Karlsruhe- Neureut ausscheiden. (3) Scheidet ein Mitglied, gleich aus welchem Grunde, aus dem Stiftungsrat aus, so wird der Stiftungsrat auf die festgelegte Zahl ergänzt. § 7 Beschlüsse des Stiftungsrats Die Mitglieder des Stiftungsrats können aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden auf die Dauer von jeweils 3 Jahren sowie einen Stellvertreter wählen. Sitzungen des Stiftungsrates sind abzuhalten, sooft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn ein Mitglied des Stiftungsrates die Einberufung verlangt. Er soll jedoch mindestens einmal jährlich zusammentreten. Die Einberufung der Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates, im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter. Ist ein Vorsitzender nicht gewählt, so kann § 8 Beschlüsse des Stiftungsrats Die Mitglieder des Stiftungsrats können aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden auf die Dauer von jeweils 3 Jahren sowie eine Vertretung wählen. Sitzungen des Stiftungsrats sind abzuhalten, sooft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn ein Mitglied des Stiftungsrats die Einberufung verlangt. Er soll jedoch mindestens einmal jährlich zusammentreten. Die Einberufung der Sitzungen erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Stiftungsrats, im Verhinderungsfalle durch seine Stellvertretung. Ist eine Vorsitzende/ein Vorsitzender nicht gewählt, so kann jedes Anlage 1 zu 3. c) Edmund-und-Karin-Dunke-Stiftung Seite 4 von 6 4 jedes Stiftungsratsmitglied einberufen. Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse des Stiftungsrates sollen schriftlich niedergelegt und der Jahresrechnung angeschlossen werden. Stiftungsratsmitglied einberufen. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse des Stiftungsrats sollen schriftlich niedergelegt und der Jahresrechnung angeschlossen werden. § 8 Aufgaben des Stiftungsrats Er entscheidet unter Beachtung des Stiftungszweckes über Art, Umfang und Verteilung der Erträge des Stiftungsvermögens. Bei seiner Tätigkeit hat der Stiftungsrat darauf zu achten, daß die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird. Soweit Beschlüsse nicht eine Satzungsänderung oder die Auflösung der Stiftung betreffen und sofern alle Mitglieder dem Beschluß zustimmen, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Der Stiftungsrat erstellt über seine Tätigkeit alljährlich einen Geschäftsbericht. § 9 Aufgaben des Stiftungsrats Er entscheidet unter Beachtung des Stiftungszwecks über Art, Umfang und Verteilung der Erträge des Stiftungsvermögens. Bei seiner Tätigkeit hat der Stiftungsrat darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird. Soweit Beschlüsse nicht eine Satzungs- änderung oder die Auflösung der Stiftung betreffen und sofern alle Mitglieder dem Beschluss zustimmen, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Der Stiftungsrat erstellt über seine Tätigkeit alljährlich einen Geschäftsbericht. § 9 Vergütung Die Mitglieder des Stiftungsrats führen ihr Amt ehrenamtlich. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer erwachsenden baren Auslagen. § 10 Vergütung Die Mitglieder des Stiftungsrats führen ihr Amt ehrenamtlich aus. § 10 Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens Das Stiftungsvermögen ist entsprechend der für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften von der Stadt Karlsruhe zu verwalten bzw. anzulegen. Erhält die Stiftung weitere Zuwendungen so sind diese - soweit der Zuwender nichts anderes bestimmt hat - dem Stiftungsvermögen zuzuführen. Diese weiteren Zuwendungen sind ebenfalls nur für den Stiftungszweck (siehe § 3 der Satzung) zu verwenden. Die Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Entnahmen aus dem Stiftungsvermögen sind unzulässig. § 11 Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens Das Stiftungsvermögen ist entsprechend der für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften von der Stadt Karlsruhe zu verwalten bzw. anzulegen. Erhält die Stiftung weitere Zuwendungen so sind diese - soweit der Zuwender/die Zuwenderin nichts anderes bestimmt hat - dem Stiftungsvermögen zuzuführen. Diese weiteren Zuwendungen sind ebenfalls nur für den Stiftungszweck (siehe § 3 der Satzung) zu verwenden. Die Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Entnahmen aus dem Stiftungsvermögen sind unzulässig. Anlage 1 zu 3. c) Edmund-und-Karin-Dunke-Stiftung Seite 5 von 6 5 Falls der Stiftungsertrag zur Erfüllung des Stiftungszweckes nicht oder nicht mehr ausreichen sollte, kann für satzungsgemäße Zwecke auf das Stiftungskapital zurückgegriffen werden. Hierzu ist eine 2/3 - Mehrheit des Stiftungsrates erforderlich. Es dürfen keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Falls der Stiftungsertrag zur Erfüllung des Stiftungszwecks nicht oder nicht mehr aus- reichen sollte, kann für satzungsgemäße Zwecke auf das Stiftungskapital zurückgegriffen werden. Hierzu ist eine 2/3-Mehrheit des Stiftungsrats erforderlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be- günstigt werden. § 11 Rechnungslegung Die Stadt Karlsruhe hat für eine ordnungsgemäße Aufzeichnung des Vermögens und der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung zu sorgen. Auf Schluß eines Kalenderjahres erstellt die Stadt Karlsruhe eine Jahresabrechnung, die dem Stiftungsrat zur Kenntnisnahme vorgelegt wird. § 12 Rechnungslegung Die Stadt Karlsruhe hat für eine ordnungs- gemäße Aufzeichnung des Vermögens und der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung zu sorgen. Auf Schluss eines Kalenderjahres erstellt die Stadt Karlsruhe eine Jahresabrechnung, die dem Stiftungsrat zur Kenntnisnahme vorgelegt wird. § 12 Satzungsänderung Die Stiftungssatzung kann durch einstimmigen Beschluß aller Mitglieder des Stiftungsrats geändert werden, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet wird. Der Stiftungsrat ist verpflichtet, Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind. Die Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Zustimmung der Stadt. Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit der Stiftung weiterhin sicherzustellen. § 13 Satzungsänderung Die Stiftungssatzung kann durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Stiftungsrats geändert werden, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet wird. Der Stiftungsrat ist verpflichtet, Satzungs- änderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind. Die Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Zustimmung der Stadt. Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit der Stiftung weiterhin sicherzustellen. § 13 Auflösung der Südschule - Neureut Im Falle der Auflösung der Südschule - Neureut ist das Stiftungskapital laut Testament der Stifter an die dann bestehenden Kindergärten in Neureut Süd als Stiftung zu übergeben. Die unselbständige Stiftung wird § 14 Auflösung der Südschule Neureut Im Falle der Auflösung der Südschule Neureut ist das Stiftungskapital laut Testament der Stifter an die dann bestehenden Kindergärten in Neureut-Süd als Stiftung zu übergeben. Die unselbständige Stiftung wird dann aufgelöst und Anlage 1 zu 3. c) Edmund-und-Karin-Dunke-Stiftung Seite 6 von 6 6 dann aufgelöst und das Stiftungskapital fällt an die entsprechenden Kindergartenträger, die das Kapital wiederum ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der §§ 52 und 55 - 57 der Abgabenordnung zu verwenden haben. das Stiftungskapital fällt an die entsprechenden Kindergartenträger, die das Kapital wiederum ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Abgabenordnung zu verwenden haben. § 14 Auflösung der Stiftung Im Falle der Auflösung der Stiftung aus anderen Gründen fällt das Stiftungsvermögen an die Stadt Karlsruhe. Diese hat sämtliche Mittel der Stiftung entsprechen dem in § 3 der Satzung festgelegten Stiftungszweck - oder falls dieser unmöglich geworden ist einem ähnlichen Zweck - ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bereich Karlsruhe- Neureut im Sinne der §§ 52 und 55 - 57 der Abgabenordnung zu verwenden. § 15 Auflösung der Stiftung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Förderung von Bildung und Erziehung von Kindern und Schülerinnen und Schülern im Ortsteil Karlsruhe-Neureut, vorzugsweise im Schulbezirk Neureut-Süd zu verwenden hat. Falls dies unmöglich geworden sein sollte, ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Bereich Karlsruhe- Neureut zu verwenden.

  • Anlage 1 Stiftung für Grötzingen
    Extrahierter Text

    Anlage 1 zu 2. Stiftung für Grötzingen Seite 1 von 4 1 Fassung vom 01.04.2001 Fassung vom 14.12.2010 Satzung „Stiftung für Grötzingen“ § 1 Die Stiftung führt den Namen „Stiftung für Grötzingen“. § 1 Name Die Stiftung führt den Namen „Stiftung für Grötzingen“. § 2 Die Stiftung ist als unselbstständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die das Stiftungsvermögen auch verwaltet. § 2 Rechtsform Die Stiftung ist als unselbstständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die das Stiftungsvermögen auch verwaltet. § 3 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Gegenstand der Stiftung ist die Förderung sozialer bzw. gemeinnütziger Zwecke im Ortsteil Grötzingen. Das vorhandene Stiftungskapital einschließlich Ertrag darf nur für die im vorgenannten Absatz aufgeführten satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Sämtliche an der Stiftung Beteiligte dürfen weder Gewinnanteile noch § 3 Stiftungszwecke (1) Zwecke der Stiftung sind: - die Förderung der Wissenschaft - die Förderung der Jugend- und Altenhilfe - die Förderung von Kunst und Kultur - die Förderung des Denkmal- schutzes und der Denkmalpflege - die Förderung der Bildung - die Förderung des Sports - die Förderung der Heimatpflege - die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings Anlage 1 zu 2. Stiftung für Grötzingen Seite 2 von 4 2 sonstige Zuwendungen aus Stiftungsmitteln einschließlich des Stiftungsvermögens erhalten. und - die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Ortsteil Grötzingen durch die ideelle und finanzielle Förderung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder anderen Körperschaften. (2) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch Beschaffung von Mitteln durch Spenden und Erträge aus der Vermögensverwaltung. (3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist eine Förderstiftung, die ihre Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 3 Abs. 1 dieser Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder anderen Körperschaften verwendet. (5) Daneben kann die Stiftung ihre Satzungszwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch - die direkte Unterstützung hilfs- bedürftiger Personen - die Durchführung von Projekten im Jugendtreff insbesondere zu den Themen Drogenmissbrauch und Aufklärungsarbeit - die Durchführung wissenschaft- licher Veranstaltungen. § 4 Die Verwaltung der Stiftung obliegt der Stadt Karlsruhe. Über die Verwendung der Mittel entscheidet Ortsvorsteher Armin Ruf, solange er im aktiven Dienst ist, danach der Ortschaftsrat Grötzingen. Dazu hat der § 4 Verwaltung der Stiftung Die Verwaltung der Stiftung obliegt der Stadt Karlsruhe. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Ortschaftsrat Grötzingen. Die Anlage 1 zu 2. Stiftung für Grötzingen Seite 3 von 4 3 jeweilige Ortsvorsteher ein Vorschlagsrecht. Die Mittel sind ausschließlich im Ortsteil Grötzingen zu verwenden. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten, ausnahmsweise kann auf den Bestand des Stiftungsvermögens zurückgegriffen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks geboten ist. Der Bestand der Stiftung ist auch für diesen Fall zu gewährleisten. jeweilige Ortsvorsteherin/der jeweilige Ortsvorsteher hat hierzu ein Vorschlagsrecht. Die Mittel sind ausschließlich im Ortsteil Grötzingen zu verwenden. § 5 Stiftungsvermögen Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten, ausnahmsweise kann auf den Bestand des Stiftungsvermögens zurückgegriffen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks geboten ist. Der Bestand der Stiftung ist auch für diesen Fall zu gewährleisten. § 5 Die Stadt Karlsruhe führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Sie hat bei ihrer Geschäftsführung darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet ist. § 6 Aufgaben der Stadt Karlsruhe Die Stadt Karlsruhe führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Sie hat bei ihrer Geschäftsführung darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet ist. § 6 Die Stadt Karlsruhe hat für eine ordnungsgemäße Aufzeichnung des Vermögens und der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung zu sorgen. § 7 Verwaltung des Vermögens Die Stadt Karlsruhe hat für eine ordnungs- gemäße Aufzeichnung des Vermögens und der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung zu sorgen. § 7 Die Stiftungssatzung kann durch Beschluss des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe und nur mit Zustimmung des Ortschaftsrates Grötzingen geändert werden. Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit der Stiftung weiterhin § 8 Änderung der Stiftungssatzung Die Stiftungssatzung kann durch Beschluss des Gemeinderats der Stadt Karlsruhe und nur mit Zustimmung des Ortschaftsrats Grötzingen geändert werden. Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit der Stiftung weiterhin Anlage 1 zu 2. Stiftung für Grötzingen Seite 4 von 4 4 sicherzustellen. sicherzustellen. § 8 Im Falle der Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an die Stadt Karlsruhe. Es ist ausschließlich im Ortsteil Grötzingen zu verwenden. § 9 Vermögensfall Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Ortsteil Grötzingen zu verwenden hat.

  • Anlage 2 a Mechthild-Mayer-Stiftung
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    Anlage 2 zu 3. a) Mechthild-Mayer-Stiftung Seite 1 von 4 1 Satzung der „Mechthild-Mayer-Stiftung“ Anlage 2 zu 3. a) Mechthild-Mayer-Stiftung Seite 2 von 4 2 Zum Zwecke der Verwaltung geben die Stifterin und die Stadt Karlsruhe als Treuhänderin der Stiftung die nachfolgende Satzung: § 1 Namen und Rechtsnatur der Stiftung Die Stiftung führt den Namen Mechthild-Mayer-Stiftung. Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die es treuhänderisch verwaltet. § 2 Stiftungszwecke (1) Zwecke der Stiftung sind die Förderung von Kunst und Kultur durch die ideelle und finanzielle Förderung der Kunstsammlungen/Städtische Galerie und der Literarischen Gesellschaft e. V. - Museum für Literatur am Oberrhein, Karlsruhe, die aus den Erträgen der Stiftung insbesondere Kunstausstellungen, Dichterlesungen und Literaturkreise organisieren sollen. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Spenden und Erträge aus der Vermögensverwaltung. § 3 Stiftungsvermögen Das Stiftungsvermögen soll zum dauerhaften Bestand der Stiftung in seiner Substanz erhalten bleiben, die Förderleistungen zur Verwirklichung des Stiftungszweckes sollen aus den Erträgen des Vermögens bestritten werden. Anlage 2 zu 3. a) Mechthild-Mayer-Stiftung Seite 3 von 4 3 § 4 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Sie ist eine Förderstiftung im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, die ihre Mittel ausschließlich zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Körperschaft und Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet. § 5 Verwaltung Die Verwaltung der Stiftung obliegt a) der Stadt Karlsruhe, b) dem Stiftungsrat. § 6 Aufgaben der Stadt Karlsruhe Die Stadt Karlsruhe führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und verwaltet das Vermögen nach Maßgabe der für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften und dieser Satzung, soweit nicht die Zuständigkeit des Stiftungsrats gegeben ist. § 7 Stiftungsrat Der Stiftungsrat besteht aus 3 Personen, nämlich der jeweiligen Leitung des Kulturdezernats der Stadt Karlsruhe als Vorsitzende/Vorsitzender sowie je einer von der Stadt Karlsruhe zu berufenden Person als Vertretung der Literarischen Gesellschaft e. V. - Museum für Literatur am Oberrhein, Karlsruhe und der Kunstsammlungen/Städtische Galerie der Stadt Karlsruhe. Dem Stiftungsrat obliegt die Durchführung des Stiftungszwecks. Der Stiftungsrat entscheidet darüber, welche Künstlerinnen und Künstler und welche kulturellen Veranstaltungen aus den Mitteln der Stiftung gefördert werden. Die Beschlüsse des Stiftungsrats werden grundsätzlich in Versammlungen gefasst und sollen schriftlich niedergelegt werden. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch ohne Abhaltung einer Versammlung schriftlich oder telefonisch gefasst werden. Die Mitglieder des Stiftungsrats führen ihr Amt ehrenamtlich. Die Stiftung kann ihnen angemessene Aufwendungen ersetzen, die diesen durch die satzungsmäßige Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind. Dabei können Fahrt- und Reisekosten pauschal in Höhe des lohnsteuerlich zugelassenen Umfangs, im Übrigen nur auf der Grundlage von Einzelnachweisen ersetzt werden. § 8 Satzungsänderung Die Stiftungssatzung kann durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Stiftungsrats geändert Anlage 2 zu 3. a) Mechthild-Mayer-Stiftung Seite 4 von 4 4 werden, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet wird. Der Stiftungsrat ist verpflichtet, Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind. Die Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Zustimmung des Gemeinderats der Stadt Karlsruhe. Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit der Stiftung weiterhin sicherzustellen. § 9 Auflösung der Stiftung Die Auflösung der Stiftung kann nur bei Vermögensverfall beschlossen werden oder wenn es wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheint, die Stiftung fortzusetzen. Es bedarf dazu eines Beschlusses des Gemeinderats der Stadt Karlsruhe, sowie eines einstimmigen Beschlusses des Stiftungsrats. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung in das Budget des Kulturamts der Stadt Karlsruhe, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  • Anlage 2 a Theresia-Fallenbüchel-Stiftung
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    Anlage 2 zu 3. b) Theresia-Fallenbüchel-Stiftung für Karlsruhe-Neureut Seite 1 von 5 1 Satzung der Stiftung „ Theresia-Fallenbüchel-Stiftung für Karlsruhe-Neureut “ Anlage 2 zu 3. b) Theresia-Fallenbüchel-Stiftung für Karlsruhe-Neureut Seite 2 von 5 2 § 1 Name Die Stiftung führt den Namen: „Theresia-Fallenbüchel-Stiftung für Karlsruhe-Neureut“. § 2 Rechtsform Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die das Stiftungsvermögen auch verwaltet. § 3 Stiftungszwecke (1) Zwecke der Stiftung sind die Förderung von 1. Jugend- und Altenhilfe und 2. die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Ortsteil Neureut durch die ideelle und finanzielle Förderung von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder durch unmittelbare Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Beschaffungen von Mitteln durch Spenden und Erträge aus der Vermögensverwaltung. § 4 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist teilweise eine Förderstiftung im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, die ihre Mittel zur Förderung der in § 3 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder anderen steuerbegünstigten Körperschaften verwendet und teilweise eine operative Stiftung, die ihre steuerbegünstigten Zwecke durch unmittelbare Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen verfolgt. Anlage 2 zu 3. b) Theresia-Fallenbüchel-Stiftung für Karlsruhe-Neureut Seite 3 von 5 3 § 5 Verwaltung der Stiftung Die Verwaltung der Stiftung obliegt der Stadt Karlsruhe und dem Stiftungsrat. § 6 Aufgaben der Stadt Karlsruhe Die Stadt Karlsruhe führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Ferner verwaltet die Stadt das Vermögen nach Maßgabe des Gesetzes und dieser Satzung, soweit nicht die Zuständigkeit des Stiftungsrats gegeben ist. Sie hat bei ihrer Geschäftsführung darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird. Die Stadt Karlsruhe legt dem Stiftungsrat jährlich einen Bericht über die Anlage des Stiftungsvermögens und der erzielten Erträge vor. § 7 Zusammensetzung des Stiftungsrats, Bestellung und Abberufung der Mitglieder Der Stiftungsrat besteht aus 5 Personen, - der jeweiligen Ortsvorsteherin/dem jeweiligen Ortsvorsteher sowie - 4 Mitgliedern des Ortschaftsrats des Stadtteils Neureut. Die Mitglieder aus dem Ortschaftsrat sowie dessen Stellvertretung werden aus der Mitte des Ortschaftsrats für die jeweilige Wahlperiode bestellt. Sie scheiden aus, wenn sie aus dem Ortschaftsrat von Karlsruhe-Neureut ausscheiden. Scheidet ein Mitglied, gleich aus welchem Grund, aus dem Stiftungsrat aus, so wird der Stiftungsrat auf die festgelegte Zahl ergänzt. § 8 Beschlüsse des Stiftungsrats Den Vorsitz des Stiftungsrats hat die Ortsvorsteherin/der Ortsvorsteher von Karlsruhe-Neureut. Sitzungen des Stiftungsrats sind abzuhalten, so oft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn drei Mitglieder des Stiftungsrats die Einberufung verlangen. Er soll jedoch mindestens einmal jährlich zusammentreten. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Stiftungsrats. Die Einladungen zu den Sitzungen sollen den Stiftungsratsmitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zugehen. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse des Stiftungsrats sollen schriftlich niedergelegt und der Jahresrechnung angeschlossen werden. Anlage 2 zu 3. b) Theresia-Fallenbüchel-Stiftung für Karlsruhe-Neureut Seite 4 von 5 4 § 9 Aufgaben des Stiftungsrats Der Stiftungsrat entscheidet unter Beachtung des Stiftungszwecks über Art, Umfang und Verteilung der Erträge des Stiftungsvermögens. Bei seiner Tätigkeit hat der Stiftungsrat darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird. Soweit Beschlüsse nicht eine Satzungsänderung oder die Auflösung der Stiftung betreffen und sofern alle Mitglieder dem Beschluss zustimmen, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Der Stiftungsrat erstellt über seine Tätigkeit alljährlich einen Geschäftsbericht. § 10 Vergütung Die Mitglieder des Stiftungsrats führen ihr Amt ehrenamtlich aus. Die Stiftung kann ihnen angemessene Aufwendungen ersetzen, die diesen durch die satzungsmäßige Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind. Dabei können Fahrt- und Reisekosten pauschal in Höhe des lohnsteuerlich zugelassenen Umfangs, im Übrigen nur auf der Grundlage von Einzelnachweisen ersetzt werden. § 11 Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens Das Stiftungsvermögen ist entsprechend der für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften der Stadt Karlsruhe zu verwalten bzw. anzulegen. Erhält die Stiftung weitere Zuwendungen so sind diese – soweit der Zuwender/die Zuwenderin nichts anderes bestimmt hat – dem Stiftungsvermögen zuzuführen. Diese weiteren Zuwendungen sind ebenfalls nur für den Stiftungszweck (siehe § 3 der Satzung) zu verwenden. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. § 12 Rechnungslegung Die Stadt Karlsruhe hat für eine ordnungsgemäße Aufzeichnung des Vermögens und der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung zu sorgen. Das Stiftungsvermögen ist gemäß § 96 Gemeindeordnung Baden-Württemberg im Haushalt gesondert nachzuweisen. Auf Schluss eines Kalenderjahres erstellt die Stadt Karlsruhe eine Jahresabrechnung, die dem Stiftungsrat zur Kenntnisnahme vorgelegt wird. § 13 Satzungsänderung Die Stiftungssatzung kann durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Stiftungsrats geändert werden, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet wird. Der Stiftungsrat ist verpflichtet, Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung Anlage 2 zu 3. b) Theresia-Fallenbüchel-Stiftung für Karlsruhe-Neureut Seite 5 von 5 5 erforderlich sind. Die Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Zustimmung des Ortschaftsrats Neureut sowie des Gemeinderats der Stadt Karlsruhe. Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit der Stiftung weiterhin sicherzustellen. § 14 Auflösung der Stiftung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Bereich Karlsruhe-Neureut zu verwenden hat.

  • Anlage 2 b Theresia-Fallenbüchel-Stiftung
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    Anlage 1 zu 3. b) Theresia-Fallenbüchel-Stiftung für Karlsruhe-Neureut Seite 1 von 6 1 Fassung vom 15.02.2008 Fassung vom 14.12.2010 Satzung der Stiftung „ Theresia Fallenbüchel – Stiftung für Karlsruhe - Neureut “ Satzung der Stiftung „ Theresia- Fallenbüchel- Stiftung für Karlsruhe- Neureut “ § 1 Name Die Stiftung führt den Namen: „Theresia Fallenbüchel – Stiftung für Karlsruhe - Neureut“. § 1 Name Die Stiftung führt den Namen: „Theresia- Fallenbüchel-Stiftung für Karlsruhe- Neureut“. § 2 Rechtsform Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die das Stiftungsvermögen auch verwaltet. § 2 Rechtsform Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die das Stiftungsvermögen auch verwaltet. § 3 Stiftungszweck Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 und 55 bis 57 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom § 3 Stiftungszwecke (1) Zwecke der Stiftung sind die Förderung von 1. Jugend- und Altenhilfe Anlage 1 zu 3. b) Theresia-Fallenbüchel-Stiftung für Karlsruhe-Neureut Seite 2 von 6 2 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866, ber. 2003 BGBl. I S. 61) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.10.2007 (BGBl. I S. 2332). Zweck der Stiftung ist die Förderung sozialer Maßnahmen in Karlsruhe - Neureut. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die im vorgenannten Absatz aufgeführten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sämtliche an der Stiftungsverwaltung und Aufgabenerfüllung mitwirkenden Personen dürfen weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Stiftungsmitteln einschließlich des Stiftungsvermögens erhalten. Die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung der Stiftung ist im § 13 der Satzung geregelt. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. und 2. die Unterstützung hilfs- bedürftiger Personen im Ortsteil Neureut durch die ideelle und finanzielle Förderung von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder durch unmittelbare Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Beschaffungen von Mitteln durch Spenden und Erträge aus der Vermögensverwaltung. § 4 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist teilweise eine Förderstiftung im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, die ihre Mittel zur Förderung der in § 3 Abs. 1 der Satzung genannten steuer- begünstigten Zwecke von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder anderen steuerbegünstigten Körperschaften ver- wendet und teilweise eine operative Stiftung, die ihre steuerbegünstigten Zwecke durch unmittelbare Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen verfolgt. § 4 Verwaltung der Stiftung Die Verwaltung der Stiftung obliegt der Stadt Karlsruhe und dem Stiftungsrat. § 5 Verwaltung der Stiftung Die Verwaltung der Stiftung obliegt der Stadt Karlsruhe und dem Stiftungsrat. Anlage 1 zu 3. b) Theresia-Fallenbüchel-Stiftung für Karlsruhe-Neureut Seite 3 von 6 3 § 5 Aufgaben der Stadt Karlsruhe Die Stadt Karlsruhe führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Ferner verwaltet die Stadt das Vermögen nach Maßgabe des Gesetzes und dieser Satzung, soweit nicht die Zuständigkeit des Stiftungsrates gegeben ist. Sie hat bei ihrer Geschäftsführung darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird. Die Stadt Karlsruhe legt dem Stiftungsrat jährlich einen Bericht über die Anlage des Stiftungsvermögens und der erzielten Erträge vor. § 6 Aufgaben der Stadt Karlsruhe Die Stadt Karlsruhe führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Ferner verwaltet die Stadt das Vermögen nach Maßgabe des Gesetzes und dieser Satzung, soweit nicht die Zuständigkeit des Stiftungsrats gegeben ist. Sie hat bei ihrer Geschäftsführung darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird. Die Stadt Karlsruhe legt dem Stiftungsrat jährlich einen Bericht über die Anlage des Stiftungsvermögens und der erzielten Erträge vor. § 6 Zusammensetzung des Stiftungsrates, Bestellung und Abberufung der Mitglieder Der Stiftungsrat besteht aus 5 Personen, - dem jeweiligen Ortsvorsteher sowie - 4 Mitgliedern des Ortschaftsrates des Stadtteils Neureut. Die Mitglieder aus dem Ortschaftsrat sowie deren Stellvertreter werden aus der Mitte des Ortschaftsrates für die jeweilige Wahlperiode bestellt. Sie scheiden aus, wenn sie aus dem Ortschaftsrat von Karlsruhe - Neureut ausscheiden. Scheidet ein Mitglied, gleich aus welchem Grund, aus dem Stiftungsrat aus, so wird der Stiftungsrat auf die festgelegte Zahl ergänzt. § 7 Zusammensetzung des Stiftungsrats, Bestellung und Abberufung der Mitglieder Der Stiftungsrat besteht aus 5 Personen, - der jeweiligen Ortsvorsteherin/dem jeweiligen Ortsvorsteher sowie - 4 Mitgliedern des Ortschaftsrats des Stadtteils Neureut. Die Mitglieder aus dem Ortschaftsrat sowie dessen Stellvertretung werden aus der Mitte des Ortschaftsrats für die jeweilige Wahlperiode bestellt. Sie scheiden aus, wenn sie aus dem Ortschaftsrat von Karlsruhe-Neureut ausscheiden. Scheidet ein Mitglied, gleich aus welchem Grund, aus dem Stiftungsrat aus, so wird der Stiftungsrat auf die festgelegte Zahl ergänzt. § 7 Beschlüsse des Stiftungsrates Vorsitzender des Stiftungsrat ist der Ortsvorsteher von Karlsruhe - Neureut. Sitzungen des Stiftungsrates sind abzuhalten, so oft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn drei Mitglieder des Stiftungsrates die Einberufung verlangen. Er soll jedoch mindestens einmal jährlich zusammentreten. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates. Die Einladungen zu den Sitzungen sollen den Stiftungsratsmitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zugehen. § 8 Beschlüsse des Stiftungsrats Den Vorsitz des Stiftungsrats hat die Ortsvorsteherin/der Ortsvorsteher von Karlsruhe-Neureut. Sitzungen des Stiftungsrats sind abzuhalten, sooft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn drei Mitglieder des Stiftungsrats die Einberufung verlangen. Er soll jedoch mindestens einmal jährlich zusammentreten. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Stiftungsrats. Die Einladungen zu den Sitzungen sollen den Stiftungsratsmitgliedern spätestens Anlage 1 zu 3. b) Theresia-Fallenbüchel-Stiftung für Karlsruhe-Neureut Seite 4 von 6 4 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse des Stiftungsrates sollen schriftlich niedergelegt und der Jahresrechnung angeschlossen werden. zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zugehen. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse des Stiftungsrats sollen schriftlich niedergelegt und der Jahresrechnung angeschlossen werden. § 8 Aufgaben des Stiftungsrates Der Stiftungsrat entscheidet unter Beachtung des Stiftungszweckes über Art, Umfang und Verteilung der Erträge des Stiftungsvermögens. Bei seiner Tätigkeit hat der Stiftungsrat darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird. Soweit Beschlüsse nicht eine Satzungsänderung oder die Auflösung der Stiftung betreffen und sofern alle Mitglieder dem Beschluss zustimmen, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Der Stiftungsrat erstellt über seine Tätigkeit alljährlich einen Geschäftsbericht. § 9 Aufgaben des Stiftungsrats Der Stiftungsrat entscheidet unter Beachtung des Stiftungszwecks über Art, Umfang und Verteilung der Erträge des Stiftungsvermögens. Bei seiner Tätigkeit hat der Stiftungsrat darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird. Soweit Beschlüsse nicht eine Satzungsänderung oder die Auflösung der Stiftung betreffen und sofern alle Mitglieder dem Beschluss zustimmen, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Der Stiftungsrat erstellt über seine Tätigkeit alljährlich einen Geschäftsbericht. § 9 Vergütung Die Mitglieder des Stiftungsrates führen ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich aus. § 10 Vergütung Die Mitglieder des Stiftungsrats führen ihr Amt ehrenamtlich aus. Die Stiftung kann ihnen angemessene Aufwendungen ersetzen, die diesen durch die satzungsmäßige Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind. Dabei können Fahrt- und Reisekosten pauschal in Höhe des lohnsteuerlich zugelassenen Umfangs, im Übrigen nur auf der Grundlage von Einzelnachweisen ersetzt werden. § 10 Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens Das Stiftungsvermögen ist entsprechend der für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften der Stadt Karlsruhe zu verwalten bzw. anzulegen. § 11 Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens Das Stiftungsvermögen ist entsprechend der für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften der Stadt Karlsruhe zu verwalten bzw. anzulegen. Anlage 1 zu 3. b) Theresia-Fallenbüchel-Stiftung für Karlsruhe-Neureut Seite 5 von 6 5 Erhält die Stiftung weitere Zuwendungen so sind diese – soweit der Zuwender nichts anderes bestimmt hat – dem Stiftungsvermögen zuzuführen. Diese weiteren Zuwendungen sind ebenfalls nur für den Stiftungszweck (siehe § 3 der Satzung) zu verwenden. Die Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Entnahmen aus dem Stiftungsvermögen sind unzulässig. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Es dürfen keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Erhält die Stiftung weitere Zuwendungen so sind diese – soweit der Zuwender/die Zuwenderin nichts anderes bestimmt hat – dem Stiftungsvermögen zuzuführen. Diese weiteren Zuwendungen sind ebenfalls nur für den Stiftungszweck (siehe § 3 der Satzung) zu verwenden. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. § 11 Rechnungslegung Die Stadt Karlsruhe hat für eine ordnungsgemäße Aufzeichnung des Vermögens und der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung zu sorgen. Das Stiftungsvermögen ist gemäß § 96 Gemeindeordnung Baden-Württemberg im Haushalt gesondert nachzuweisen. Auf Schluss eines Kalenderjahres erstellt die Stadt Karlsruhe eine Jahresabrechnung, die dem Stiftungsrat zur Kenntnisnahme vorgelegt wird. § 12 Rechnungslegung Die Stadt Karlsruhe hat für eine ordnungsgemäße Aufzeichnung des Ver- mögens und der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung zu sorgen. Das Stiftungsvermögen ist gemäß § 96 Gemeindeordnung Baden- Württemberg im Haushalt gesondert nachzuweisen. Auf Schluss eines Kalenderjahres erstellt die Stadt Karlsruhe eine Jahresabrechnung, die dem Stiftungsrat zur Kenntnisnahme vorgelegt wird. § 12 Satzungsänderung Die Stiftungssatzung kann durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Stiftungsrates geändert werden, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet wird. Der Stiftungsrat ist verpflichtet, Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind. Die Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Zustimmung des Ortschaftsrates sowie der Stadt Karlsruhe. Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit der Stiftung weiterhin sicherzustellen. § 13 Satzungsänderung Die Stiftungssatzung kann durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Stiftungsrats geändert werden, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet wird. Der Stiftungsrat ist verpflichtet, Satzungs- änderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind. Die Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Zustimmung des Ortschaftsrats Neureut sowie des Gemeinderats der Stadt Karlsruhe. Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit der Stiftung weiterhin sicherzustellen. Anlage 1 zu 3. b) Theresia-Fallenbüchel-Stiftung für Karlsruhe-Neureut Seite 6 von 6 6 § 13 Auflösung der Stiftung Im Falle der Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an die Stadt Karlsruhe. Diese hat sämtliche Mittel der Stiftung entsprechend dem in § 3 der Satzung festgelegten Stiftungszweck ausschließlich und unmittelbar für soziale Zwecke im Bereich Karlsruhe - Neureut im Sinne der §§ 52 und 55 bis 57 der Abgabenordnung zu verwenden. § 14 Auflösung der Stiftung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Bereich Karlsruhe- Neureut zu verwenden hat.

  • Anlage 2 c Stiftung Edmund und Karin Dunke
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    Anlage 2 zu 3. c) Stiftung Edmund und Karin Dunke Seite 1 von 5 Satzung der Stiftung „ Edmund und Karin Dunke “ Anlage 2 zu 3. c) Stiftung Edmund und Karin Dunke Seite 2 von 5 2 § 1 Name Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Edmund und Karin Dunke“ zur Förderung der Schülerinnen und Schüler der Südschule Neureut. § 2 Rechtsform Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die das Stiftungsvermögen auch verwaltet. § 3 Stiftungszwecke (1) Zwecke der Stiftung sind die Förderung von Bildung und Erziehung und die Unterstützung hilfsbedürftiger Schülerinnen und Schüler der Südschule Neureut, denen der (jährliche) Stiftungsertrag jeweils zur Verfügung zu stellen ist und zwar für Maßnahmen, die über den ortsüblichen Schulaufwand hinausgehen. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Beschaffungen von Mitteln durch Spenden und Erträge aus der Vermögensverwaltung. § 4 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Sie ist eine Förderstiftung im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, die ihre Mittel ausschließlich zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke der in § 3 Abs. 1 der Satzung genannten Einrichtung des öffentlichen Rechts verwendet. § 5 Verwaltung der Stiftung Die Verwaltung der Stiftung obliegt a) dem Stiftungsrat b) der Stadt Karlsruhe § 6 Aufgaben der Stadt Karlsruhe (1) Die Stadt Karlsruhe führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Anlage 2 zu 3. c) Stiftung Edmund und Karin Dunke Seite 3 von 5 3 (2) Ferner verwaltet die Stadt das Vermögen nach Maßgabe des Gesetzes und dieser Satzung, soweit nicht die Zuständigkeit des Stiftungsrats gegeben ist. Sie hat bei ihrer Geschäftsführung darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird. (3) Die Stadt Karlsruhe legt dem Stiftungsrat jährlich einen Bericht über die Anlage des Stiftungsvermögens und der erzielten Erträge vor. § 7 Zusammensetzung des Stiftungsrats, Bestellung und Abberufung der Mitglieder (1) Der Stiftungsrat besteht aus 9 Personen, nämlich aus a) 3 Mitgliedern aus der Verwandtschaft von Karin und Edmund Dunke, b) der Ortsvorsteherin/dem Ortsvorsteher von Karlsruhe-Neureut, c) der Rektorin/dem Rektor und einer Vertretungsperson der Lehrerschaft der Südschule Neureut sowie d) 3 Mitgliedern des Ortschaftsrats von Karlsruhe-Neureut. (2) Die Mitglieder (a) werden von der Verwandtschaft von Karin und Edmund Dunke benannt. Die Vertretung der Lehrerschaft (c) wird aus der Mitte des Lehrerkollegiums der Südschule Neureut bestellt. Sie scheidet aus, wenn sie das Lehrerkollegium der Südschule Neureut verlässt. Die Mitglieder (d) werden aus der Mitte des Ortschaftsrats bestellt. Sie scheiden aus ihrer Funktion aus, wenn sie aus dem Ortschaftsrat von Karlsruhe-Neureut aus- scheiden. (3) Scheidet ein Mitglied, gleich aus welchem Grunde, aus dem Stiftungsrat aus, so wird der Stiftungsrat auf die festgelegte Zahl ergänzt. § 8 Beschlüsse des Stiftungsrats Die Mitglieder des Stiftungsrats können aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden auf die Dauer von jeweils 3 Jahren sowie eine Vertretung wählen. Sitzungen des Stiftungsrats sind abzuhalten, sooft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn ein Mitglied des Stiftungsrats die Einberufung verlangt. Er soll jedoch mindestens einmal jährlich zusammentreten. Die Einberufung der Sitzungen erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Stiftungsrats, im Verhinderungsfalle durch seine Stellvertretung. Ist eine Vorsitzende/ein Vorsitzender nicht gewählt, so kann jedes Stiftungsratsmitglied einberufen. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse des Stiftungsrats sollen schriftlich niedergelegt und der Jahresrechnung angeschlossen werden. § 9 Aufgaben des Stiftungsrats Er entscheidet unter Beachtung des Stiftungszwecks über Art, Umfang und Verteilung der Erträge des Stiftungsvermögens. Bei seiner Tätigkeit hat der Stiftungsrat darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird. Soweit Beschlüsse nicht eine Satzungsänderung oder die Auflösung der Stiftung betreffen und sofern alle Mitglieder dem Beschluss zustimmen, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Der Stiftungsrat erstellt über seine Tätigkeit alljährlich einen Geschäftsbericht. Anlage 2 zu 3. c) Stiftung Edmund und Karin Dunke Seite 4 von 5 4 § 10 Vergütung Die Mitglieder des Stiftungsrats führen ihr Amt ehrenamtlich aus. § 11 Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens Das Stiftungsvermögen ist entsprechend der für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften von der Stadt Karlsruhe zu verwalten bzw. anzulegen. Erhält die Stiftung weitere Zuwendungen so sind diese - soweit der Zuwender/die Zuwenderin nichts anderes bestimmt hat - dem Stiftungsvermögen zuzuführen. Diese weiteren Zuwendungen sind ebenfalls nur für den Stiftungszweck (siehe § 3 der Satzung) zu verwenden. Die Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Entnahmen aus dem Stiftungsvermögen sind unzulässig. Falls der Stiftungsertrag zur Erfüllung des Stiftungszwecks nicht oder nicht mehr ausreichen sollte, kann für satzungsgemäße Zwecke auf das Stiftungskapital zurückgegriffen werden. Hierzu ist eine 2/3-Mehrheit des Stiftungsrats erforderlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 12 Rechnungslegung Die Stadt Karlsruhe hat für eine ordnungsgemäße Aufzeichnung des Vermögens und der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung zu sorgen. Auf Schluss eines Kalenderjahres erstellt die Stadt Karlsruhe eine Jahresabrechnung, die dem Stiftungsrat zur Kenntnisnahme vorgelegt wird. § 13 Satzungsänderung Die Stiftungssatzung kann durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Stiftungsrats geändert werden, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet wird. Der Stiftungsrat ist verpflichtet, Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind. Die Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Zustimmung der Stadt. Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit der Stiftung weiterhin sicherzustellen. § 14 Auflösung der Südschule Neureut Im Falle der Auflösung der Südschule Neureut ist das Stiftungskapital laut Testament der Stifter an die dann bestehenden Kindergärten in Neureut-Süd als Stiftung zu übergeben. Die unselbständige Anlage 2 zu 3. c) Stiftung Edmund und Karin Dunke Seite 5 von 5 5 Stiftung wird dann aufgelöst und das Stiftungskapital fällt an die entsprechenden Kindergartenträger, die das Kapital wiederum ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Abgabenordnung zu verwenden haben. § 15 Auflösung der Stiftung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Förderung von Bildung und Erziehung von Kindern und Schülerinnen und Schülern im Ortsteil Karlsruhe-Neureut, vorzugsweise im Schulbezirk Neureut-Süd zu verwenden hat. Falls dies unmöglich geworden sein sollte, ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Bereich Karlsruhe-Neureut zu verwenden.

  • Anlage 2 Stiftung für Grötzingen
    Extrahierter Text

    Anlage 2 zu 2. Stiftung für Grötzingen Seite 1 von 3 1 Satzung der „Stiftung für Grötzingen“ Anlage 2 zu 2. Stiftung für Grötzingen Seite 2 von 3 2 § 1 Name Die Stiftung führt den Namen „Stiftung für Grötzingen“. § 2 Rechtsform Die Stiftung ist als unselbstständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die das Stiftungsvermögen auch verwaltet. § 3 Stiftungszwecke (1) Zwecke der Stiftung sind: - die Förderung der Wissenschaft - die Förderung der Jugend- und Altenhilfe - die Förderung von Kunst und Kultur - die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege - die Förderung der Bildung - die Förderung des Sports - die Förderung der Heimatpflege - die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings und - die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Ortsteil Grötzingen durch die ideelle und finanzielle Förderung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder anderen Körperschaften. (2) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch Beschaffung von Mitteln durch Spenden und Erträge aus der Vermögensverwaltung. (3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist eine Förderstiftung, die ihre Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 3 Abs. 1 dieser Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder anderen Körperschaften verwendet. (5) Daneben kann die Stiftung ihre Satzungszwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch - die direkte Unterstützung hilfsbedürftiger Personen - die Durchführung von Projekten im Jugendtreff insbesondere zu den Themen Drogenmissbrauch und Aufklärungsarbeit - die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen. Anlage 2 zu 2. Stiftung für Grötzingen Seite 3 von 3 3 § 4 Verwaltung der Stiftung Die Verwaltung der Stiftung obliegt der Stadt Karlsruhe. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Ortschaftsrat Grötzingen. Die jeweilige Ortsvorsteherin/der jeweilige Ortsvorsteher hat hierzu ein Vorschlagsrecht. Die Mittel sind ausschließlich im Ortsteil Grötzingen zu verwenden. § 5 Stiftungsvermögen Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten, ausnahmsweise kann auf den Bestand des Stiftungsvermögens zurückgegriffen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks geboten ist. Der Bestand der Stiftung ist auch für diesen Fall zu gewährleisten. § 6 Aufgaben der Stadt Karlsruhe Die Stadt Karlsruhe führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Sie hat bei ihrer Geschäftsführung darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet ist. § 7 Verwaltung des Vermögens Die Stadt Karlsruhe hat für eine ordnungsgemäße Aufzeichnung des Vermögens und der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung zu sorgen. § 8 Änderung der Stiftungssatzung Die Stiftungssatzung kann durch Beschluss des Gemeinderats der Stadt Karlsruhe und nur mit Zustimmung des Ortschaftsrats Grötzingen geändert werden. Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit der Stiftung weiterhin sicherzustellen. § 9 Vermögensfall Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Ortsteil Grötzingen zu verwenden hat.