Neufassung der Satzungen von 18 unselbständigen Sitfungen
| Vorlage: | 26123 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 22.08.2019 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Grötzingen, Neureut, Waldstadt |
Beratungen
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 18. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 14.12.2010 580 4 öffentlich Dez. 4 Neufassung der Satzungen von 18 unselbständigen Stiftungen Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 30.11.2010 4 Gemeinderat 14.12.2010 4 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat nimmt die Neufassung der Satzungen nachfolgend aufgezählter unselbständiger Stif- tungen und deren Begründungen, wie sie jeweils in den Anlagen dargestellt sind, zur Kenntnis und be- schließt diese nach Vorberatung im Hauptausschuss. Sie treten am 15.12.2010 in Kraft. a) Stiftung für wohltätige Zwecke b) Gertrud-Zimmermann-Stiftung c) Stiftung für arme erholungsbedürftige Kranke, Behinderte und diesen gleichzusetzende Personen d) Stiftung für Jugendarbeit insbesondere zur Versöhnung der Völker e) Stiftung für in vollstationären Einrichtungen untergebrachte Kinder f) Stiftung für wirtschaftlich hilfsbedürftige künstlerisch tätige Personen im Bereich Musik und Bildende Kunst g) Otto-Schaufler-Stiftung h) Stiftung zur Verleihung eines Preises an Studierende i) Karl-Ludwig-Merkt-Stiftung j) Walli-von-Lautersche-Stiftung k) Dr.-Karl-Ott-Stiftung l) Gustav-Meyer-Stiftung m) Elly-Lager-Stiftung n) Margarete-Fellhauer-Stiftung o) Walter-Burkart-Stiftung p) Erna-Pfefferle-Stiftung q) Karl-Martin-Graff-Stiftung r) Gerhard-Hauenstein-Stiftung Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die unselbständigen Stiftungen sind nicht rechtsfähig und keine juristische Personen. Sie entstanden durch ein Rechtsgeschäft zwischen Stifter und Träger. Der Stifter hat Vermögen an die Stadt Karlsruhe übertragen mit der Maßgabe, dieses Vermögen und die Erträge dar- aus für die vom Stifter bestimmten Zwecke zu verwenden. Das Vermögen steht im formal- rechtlichen Eigentum der Stadt, die es verwaltet und dabei obligatorisch an den vom Stifter bestimmten Stiftungszweck gebunden ist. Das Stiftungsvermögen ist wirtschaftlich weder dem Vermögen des Trägers noch dem Vermögen des Stifters zuzuordnen. Im steuerlichen Sinne liegt wirtschaftliche Selbständigkeit vor, so dass diese Stiftungen unter § 1 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftssteuergesetz fallen und unbeschränkt steuerpflichtig sind. Sämtliche Stiftungen sind aufgrund des Stiftungszwecks gemeinnützig und oder mildtätig und können auf Antrag einen Freistellungsbescheid bzw. eine Nichtveranlagungsbescheini- gung erhalten. Hierfür ist es nach Auffassung des zuständigen Finanzamts nunmehr erforderlich, für jede einzelne Stiftung eine Satzung zu erlassen, die an die Mustersatzung der Abgabenordnung angelehnt ist. Die Satzungen sind mit dem Finanzamt abgestimmt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat - nach Vorberatung im Hauptausschuss 1. Der Gemeinderat nimmt die Neufassung der Satzungen nachfolgend aufgezählter unselbständiger Stiftungen und deren Begründungen, wie sie jeweils in den Anlagen dargestellt sind, zur Kenntnis und beschließt diese nach Vorberatung im Hauptaus- schuss. Sie treten am 15.12.2010 in Kraft. a) Stiftung für wohltätige Zwecke b) Gertrud-Zimmermann-Stiftung c) Stiftung für arme erholungsbedürftige Kranke, Behinderte und diesen gleich- zusetzenden Personen d) Stiftung für Jugendarbeit insbesondere zur Versöhnung der Völker e) Stiftung für in vollstationäre Einrichtungen untergebrachte Kinder f) Stiftung für wirtschaftlich hilfsbedürftige künstlerisch tätige Personen im Be- reich Musik und Bildende Kunst g) Otto-Schaufler-Stiftung h) Stiftung zur Verleihung eines Preises an Studierende i) Karl-Ludwig-Merkt-Stiftung j) Walli-von-Lautersche-Stiftung k) Dr.-Karl-Ott-Stiftung l) Gustav-Meyer-Stiftung m) Elly-Lager-Stiftung n) Margarete-Fellhauer-Stiftung o) Walter-Burkart-Stiftung Ergänzende Erläuterungen Seite 3 p) Erna-Pfefferle-Stiftung q) Karl-Martin-Graff-Stiftung r) Gerhard-Hauenstein-Stiftung 2. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass vom Finanzamt gewünschte Anpas- sungen oder Änderungen der Stiftungssatzung nicht wesentlicher Art noch vorge- nommen werden können. Hauptamt - Sitzungsdienste - 3. Dezember 2010
-
Extrahierter Text
Anlage 1 zu k) Dr.-Karl-Ott-Stiftung Erläuterungen Seite 1 von 2 Mit Offenlage vom 01./02.061955 erteilte der Gemeinderat die Genehmigung zur Annahme des Testaments von Frau Anna Ott und der Errichtung einer Stiftung mit dem Namen „Dr.-Karl Ott Stiftung“. Die Stiftung hatte den Zweck angemessene Buchpreise an den besten Schüler der letzten Klasse der Volksschule Mainwangen und dem besten Schüler der Sexta und dem der Oberprima der Goetheschule in Karlsruhe zu geben. 75 % der Erträge sollen in der Goetheschule, 25 % in der Volksschule Mainwangen verwendet werden. Goethe-Gymnasium Karlsruhe: In den letzten Jahren erhielt deshalb die beste Sextanerin/der beste Sextaner und die beste Abiturientin/der beste Abiturient des Goethe-Gymnasiums in Karlsruhe je einen Gutschein über einen Betrag von 50 € eines Karlsruher Buchgeschäfts, der noch zur Verfügung stehende Betrag wurde per Überweisung an die betroffene Abiturientin/den betroffenen Abiturienten für ihr/sein zukünftiges Studium überwiesen. Mainwangen: Mainwangen ist am 01.01.1974 durch die Vereinigung mit Gallmannsweil und Mühlingen Mitglied der neuen Gemeinde Mühlingen geworden. In Mainwangen, wo dem Stifterwillen entsprechend die beste Schülerin/der beste Schüler der Abschlussklasse der Hauptschule mit einem Buchpreis auszuzeichnen wäre, befindet sich seit der 70er Jahre nur noch die Grundschule. In den letzten Jahren wurde es so gehandhabt, dass dem besten Abgangsschüler aus Mainwangen ein wertvoller Buchpreis übergeben wurde. Die Restmittel wurden für einen Leistungspreis und einen Sozialpreis in Form eines Buches für je einen Schüler je Klasse verwendet. Stehen noch weitere Mittel zur Verfügung, so werden Bücher für die Schulbibliothek in der Grundschule Mainwangen beschafft. Mit der Beschlussfassung der Satzung soll folgende Regelung aufgenommen werden: a) Auszeichnung der besten Schülerin/des besten Schülers der Klassenstufe 5 des Goethe-Gymnasiums in Karlsruhe durch einen angemessenen Buchpreis in Form eines Buchgutscheins und b) Auszeichnung der besten Abiturientin/des besten Abiturienten des Goethe- Gymnasiums in Karlsruhe in Form eines angemessenen Buchgutscheins und eines einmaligen Stipendiums c) Auszeichnung der besten Schülerin/des besten Schülers der Grundschule Mainwangen in Form eines angemessenen Buchpreises d) Auszeichnung von je zwei Schülerinnen/Schülern jeder Klasse der Grundschule Mainwangen mit einem Leistungspreis und einem Sozialpreis in Form eines Buches. Die Auswahl der Preise für die betroffenen Schülerinnen und Schüler steht im Ermessen der jeweiligen Schulleitung. Das Goethe-Gymnasium erhält 75 % der Erträge, die Grundschule Mainwangen 25 %. Anlage 1 zu k) Dr.-Karl-Ott-Stiftung Erläuterungen Seite 2 von 2 Begründung: Die Stiftung hatte zur Errichtung einen Vermögensstand von 2.300 € und bestand aus Aktienwerten. Inzwischen liegt das Vermögen durch Veräußerung von Aktien, die einen erheblichen Kursgewinn einbrachten, bei rd. 140.000 €. Mit einem jährlich Ertrag von bis zu 4.000 € drei Schülerinnen/Schüler mit je einem Buchpreis auszuzeichnen, ist aufgrund der Höhe des Ertrages nicht möglich. Daher soll die Vergabe der Preise verfeinert und den heutigen Gegebenheiten angepasst werden, um dem Willen des Stifters weiterhin gerecht zu werden. Die jungen Schülerinnen und Schüler der Grundschule in Mainwangen sollen mit Buchpreisen ausgezeichnet werden, die Schülerinnen und Schüler der 5. Klasse des Goethe-Gymnasiums mit einem Buchgutschein und die Abiturientinnen und Abiturienten des Goethe-Gymnasiums mit einem Buchgutschein und einem Stipendium, so dass dem Stifterwillen zwar durch den Buchpreis formal Rechnung getragen wird, sämtliche Erträge aber auch verwendet werden können. Herr Dr. Karl Ott war viele Jahre als Lehrer in der Volksschule Mainwangen tätig. Wir gehen daher davon aus, dass es sein vordringlicher Wille war, Schülerinnen und Schüler der Schule in Mainwangen und nicht Hauptschülerinnen und Hauptschüler in Mühlingen zu fördern. Frau Ott hat in ihrem Testament verfügt, dass „eine Umwandlung der Aktienwerte in so genannte mündelsichere Anlagen nicht erfolgen soll.“ Das Vermögen der Stiftung besteht daher weiterhin mit Ausnahme der liquiden Mittel aus Aktienwerten.
-
Extrahierter Text
Anlage 2 zu n) Margarete Fellhauer-Stiftung Seite 1 von 2 1 Satzung der Margarete-Fellhauer-Stiftung § 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen „Margarete-Fellhauer-Stiftung“. (2) Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die das Stiftungsvermögen verwaltet. (3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Karlsruhe. § 2 Stiftungszwecke (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Zwecke der Stiftung sind die Förderung von Kunst und Kultur. (3) Die Satzungszwecke werden insbesondere dadurch verwirklicht, dass mit den Erträgen der Stiftung junge, begabte, engagierte Geigerinnen und Geiger gefördert werden. (4) Ein Rechtsanspruch auf eine Geldzuwendung besteht nicht. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Anlage 2 zu n) Margarete Fellhauer-Stiftung Seite 2 von 2 2 § 4 Verwaltung der Stiftung Die Verwaltung der Stiftung obliegt der Stadt Karlsruhe. § 5 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Das Grundstockvermögen beträgt 64.179,83 DM (= 32.814,63 €) zum 26.10.1994. (2) Das Stiftungsvermögen ist entsprechend der für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften der Stadt Karlsruhe zu verwalten. § 6 Satzungsänderungen (1) Die Stiftungssatzung kann durch Beschluss des Gemeinderats geändert werden, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet ist. Der Gemeinderat ist verpflichtet, Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind. (2) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit der Stiftung weiterhin sicherzustellen. § 7 Auflösung und Aufhebung der Stiftung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an das Badische KONServatorium Karlsruhe, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke entsprechend § 2 der Satzung zu verwenden hat.
-
Extrahierter Text
Anlage 1 zu q) Karl-Martin-Graff-Stiftung Erläuterungen Mit Erbschaftsvertrag zwischen Frau Susanne Graff und der Gemeinde Grötzingen aus dem Jahre 1968 wurde die Gemeinde Grötzingen als Alleinerbin eingesetzt. Die Stadt Karlsruhe wurde 1974 durch die Eingemeindung zur Rechtsnachfolgerin der früheren Gemeinde Grötzingen. Laut Erbschaftsvertrag war die „Karl-Martin-Graff- Stiftung“ mit der Auflage zu gründen, dass die jährlichen Erträge wie folgt aufgeteilt werden: Jeweils 1/6 der Erträge sollten an die Heimatfreunde Grötzingen e. V., die Naturfreunde Grötzingen e. V., an die (1973) bestehenden Kindergärten, an die Arbeiterwohlfahrt e. V. Grötzingen und das letzte Sechstel soll der Ortsvorsteher entweder einem der vorgenannten Begünstigten zusätzlich zuwenden oder dem Kapital der Stiftung zuschlagen. Der Name der Stiftung ist unverändert. Die Zwecke der Stiftung sind inhaltlich ebenso unverändert und entsprechen der bisherigen Handhabung. Sie sind lediglich an den Wortlaut der Abgabenordnung adaptiert.
-
Extrahierter Text
Anlage 2 zu q) Graff-Stiftung Seite 1 von 3 1 Satzung der Karl-Martin-Graff-Stiftung § 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen „Karl-Martin-Graff-Stiftung“. (2) Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die das Stiftungsvermögen verwaltet. (3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Karlsruhe. § 2 Stiftungszwecke (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben- ordnung. (2) Zwecke der Stiftung sind o die Förderung von Wissenschaft o die Förderung von Jugend- und Altenhilfe o die Förderung von Kunst und Kultur o die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege o die Förderung der Bildung o die Förderung von Religion o die Förderung des Wohlfahrtswesens o die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes o die Förderung der Umwelt o die Förderung von Heimatpflege o die Förderung der Tierzucht und der Kleingärtnerei o die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht einschließlich des Faschings o die Förderung des Sports o die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke und o die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Ortsteil Grötzingen durch die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Körperschaften, welche diese Mittel unmittelbar für diese Zwecke einsetzen. (3) Die Satzungszwecke werden insbesondere durch die finanzielle Förderung von bedürftigen Personen Anlage 2 zu q) Graff-Stiftung Seite 2 von 3 2 und durch die Weitergabe der Erträge zu je 1/6 an folgende steuerbegünstigte Körperschaften verwirklicht: a) Heimatfreunde Grötzingen e. V. b) Naturfreunde Grötzingen e. V. c) Katholischer Kindergarten in Grötzingen d) Evangelischen Kindergarten in Grötzingen e) die Arbeiterwohlfahrt e. V. in Grötzingen Über die Verwendung eines weiteren Sechstels der Erträge für einen in § 2 dieser Satzung genannten gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck entscheidet die Ortsvorsteherin/der Ortsvorsteher von Grötzingen. (4) Diese Stiftung ist auch eine Förderstiftung im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung, die ihre Mittel ausschließlich zur Förderung der o. g. steuerbegünstigten Zwecke von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften verwendet. Sie kann sich zur Zweckverwirklichung auch Hilfspersonen nach § 57 Abs. 1 S. 2 Abgabenordnung bedienen. (5) Ein Rechtsanspruch auf eine Geldzuwendung besteht nicht. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Verwaltung der Stiftung Die Verwaltung der Stiftung obliegt der Stadt Karlsruhe. § 5 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Das Grundstock- vermögen beträgt 296.400 DM (= 151.546,91 €), Stand 01.01.1975. Anlage 2 zu q) Graff-Stiftung Seite 3 von 3 3 (2) Das Stiftungsvermögen ist entsprechend der für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften der Stadt Karlsruhe zu verwalten. § 6 Satzungsänderungen (1) Die Stiftungssatzung kann durch Beschluss des Gemeinderats geändert werden, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet ist. Der Gemeinderat ist verpflichtet, Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind. (2) Die Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Zustimmung des Ortschaftsrats. (3) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit der Stiftung weiterhin sicherzustellen. § 7 Auflösung und Aufhebung der Stiftung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Karlsruhe - Ortsverwaltung Grötzingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke entsprechend dem § 2 dieser Satzung.
-
Extrahierter Text
Anlage 1 zu l) Gustav-Meyer-Stiftung Erläuterungen Mit Offenlage vom 30.04./02.05.1968 erteilte der Gemeinderat die Genehmigung zur Annahme des Nachlasses von Herrn Gustav Meyer, der zur Errichtung einer Stiftung mit dem Zweck, die Erlöse für die Berufsausbildung bedürftiger Menschen in Durlach einzusetzen, verwendet werden sollte. Der Name der zu errichtenden Stiftung wurde von Herrn Meyer nicht vorgegeben. Mit Offenlage vom 22./23.09.1981 wurde der Stiftungszweck erweitert in „Finanzielle Hilfe vor allem an Ältere, Kinderreiche u. a.“ in Durlach. Mit der Beschlussfassung der Stiftungssatzung wird der Name adaptiert, inhaltlich ergibt sich keine Änderung.
-
Extrahierter Text
Anlage 2 zu l) Gustav-Meyer-Stiftung Seite 1 von 2 1 Satzung der Gustav-Meyer-Stiftung § 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen „Gustav-Meyer-Stiftung“. (2) Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die das Stiftungsvermögen verwaltet. (3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Karlsruhe. § 2 Stiftungszwecke (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Zwecke der Stiftung sind Förderung von Altenhilfe und von Erziehung und Bildung. (3) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung von älteren Personen oder kinderreichen Familien, die ausschließlich im Stadtteil Durlach leben. (4) Ein Rechtsanspruch auf eine Geldzuwendung besteht nicht. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Anlage 2 zu l) Gustav-Meyer-Stiftung Seite 2 von 2 2 § 4 Verwaltung der Stiftung Die Verwaltung der Stiftung obliegt der Stadt Karlsruhe. § 5 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Das Grundstockvermögen beträgt 104.149,22 DM (= 53.250,65 €) zum 02.05.1968. (2) Das Stiftungsvermögen ist entsprechend der für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften der Stadt Karlsruhe zu verwalten. § 6 Satzungsänderungen (1) Die Stiftungssatzung kann durch Beschluss des Gemeinderats geändert werden, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet ist. Der Gemeinderat ist verpflichtet, Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind. (2) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit der Stiftung weiterhin sicherzustellen. § 7 Auflösung und Aufhebung der Stiftung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die in § 2 dieser Satzung genannte Zwecke im Stadtteil Durlach zu verwenden hat.
-
Extrahierter Text
Anlage 1 zu r) Gerhard-Hauenstein-Stiftung Erläuterungen Mit Offenlage vom 06./07.10.1987 genehmigte der Gemeinderat die Annahme eines Kapitalbetrages von rd. 14.000 DM von Herrn Gerhard Hauenstein, um eine Stiftung zu errichten, die zum Zweck hatte, Schülerinnen und Schülern der Abschlussklasse der Grund- und Hauptschule des Stadtteils Grötzingen, die sich durch außergewöhnliches Verhalten hervorgetan haben, besonders auszuzeichnen. Ab dem 31.07.2012 wird es keine Hauptschule im Ortsteil Grötzingen mehr geben, so dass ab dem Schuljahr 2012/2013 Schülerinnen und Schüler der Abschlussklasse der Grundschule ausgezeichnet werden sollen. Der Ortschaftsrat hat in seiner Sitzung am 22.09.2010 diese Entscheidung getroffen.
-
Extrahierter Text
Anlage 2 zu r) Gerhard-Hauenstein-Stiftung Seite 1 von 2 1 Satzung der Gerhard-Hauenstein-Stiftung § 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen „Gerhard-Hauenstein-Stiftung“. (2) Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die das Stiftungsvermögen verwaltet. (3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Karlsruhe. § 2 Stiftungszwecke (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Zwecke der Stiftung sind die Förderung von Bildung und Erziehung. (3) Die Satzungszwecke werden insbesondere dadurch verwirklicht, dass Schülerinnen und Schüler der Abschlussklasse der Grund- und Hauptschule bzw. der Grundschule des Stadtteils Grötzingen, die sich durch außergewöhnliches schulisches oder außerschulisches Verhalten und durch besonderen Einsatz für die Belange des Stadtteils Grötzingen ausgezeichnet haben, einen Geldpreis erhalten. Sobald die Hauptschule im Ortsteil Grötzingen geschlossen ist, werden ausschließlich Schülerinnen und Schüler der Abschlussklasse der Grundschule des Stadtteils Grötzingen ausgezeichnet. (4) Ein Rechtsanspruch auf eine Geldzuwendung besteht nicht. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Anlage 2 zu r) Gerhard-Hauenstein-Stiftung Seite 2 von 2 2 (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Verwaltung der Stiftung Die Verwaltung der Stiftung obliegt der Stadt Karlsruhe. § 5 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Das Grundstockvermögen beträgt 13.937,20 DM (= 7.125,98 €), Stand 07.10.1987. (2) Das Stiftungsvermögen ist entsprechend der für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften der Stadt Karlsruhe zu verwalten. § 6 Satzungsänderungen (1) Die Stiftungssatzung kann durch Beschluss des Gemeinderats geändert werden, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet ist. Der Gemeinderat ist verpflichtet, Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind. (2) Die Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Zustimmung des Ortschaftsrats. (3) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit der Stiftung weiterhin sicherzustellen. § 7 Auflösung und Aufhebung der Stiftung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Ortsverwaltung Grötzingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Bildung und Erziehung zu verwenden hat.
-
Extrahierter Text
Anlage 1 zu i) Karl-Ludwig-Merkt-Stiftung Erläuterungen Im Testament von Louis und Albertine Merkt aus dem Jahr 1933 wurde die Stadt Karlsruhe als Erbe bedacht. Erbgegenstand war ein Haus, das im Jahr 1979 zu einem Preis von 500.000 DM verkauft wurde, um den letzten Willen - die Erträge dieses Vermächtnisses zum Zwecke einer Stiftung für arme Kranke und Erholungsbedürftige christlicher Konfession zu verwenden - zu erfüllen. Dieser Stiftungszweck wurde mit Offenlage vom 19.11.1982 zum besseren Einsatz der Mittel in „Karl Ludwig Merkt-Stiftung - Hilfe für arme, erholungsbedürftige, kranke, behinderte und ähnliche Personen“ erweitert. Der Name der Stiftung ist unverändert. Die Zwecke der Stiftung sind inhaltlich ebenso unverändert und an den Wortlaut der Abgabenordnung adaptiert.
-
Extrahierter Text
Anlage 2 zu i) Karl-Ludwig-Merkt-Stiftung Seite 1 von 3 1 Satzung der Karl-Ludwig-Merkt-Stiftung § 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen „Karl-Ludwig-Merkt-Stiftung“. (2) Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die das Stiftungsvermögen verwaltet. (3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Karlsruhe. § 2 Stiftungszwecke (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Wohlfahrtswesens. Darüber hinaus ist Zweck der Stiftung die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Körperschaften, welche diese Mittel unmittelbar für die Förderung des Wohlfahrtswesens verwenden. (3) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Förderung von armen, kranken, erholungsbedürftigen behinderten und diesen gleichzusetzenden Personen (4) Diese Stiftung ist auch eine Förderstiftung im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung, die ihre Mittel ausschließlich zur Förderung der o. g. steuerbegünstigten Zwecke von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften verwendet. Sie kann sich zur Zweckverwirklichung auch Hilfspersonen nach § 57 Abs. 1 S. 2 Abgabenordnung bedienen. (5) Ein Rechtsanspruch auf eine Geldzuwendung besteht nicht. Anlage 2 zu i) Karl-Ludwig-Merkt-Stiftung Seite 2 von 3 2 § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Verwaltung der Stiftung Die Verwaltung der Stiftung obliegt der Stadt Karlsruhe. § 5 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Das Grundstockvermögen beträgt 603.650,24 DM (= 308.641,47 €) zum 01.01.1982. (2) Das Stiftungsvermögen ist entsprechend der für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften der Stadt Karlsruhe zu verwalten. § 6 Satzungsänderungen (1) Die Stiftungssatzung kann durch Beschluss des Gemeinderats geändert werden, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet ist. Der Gemeinderat ist verpflichtet, Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind. (2) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit der Stiftung weiterhin sicherzustellen. Anlage 2 zu i) Karl-Ludwig-Merkt-Stiftung Seite 3 von 3 3 § 7 Auflösung und Aufhebung der Stiftung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
-
Extrahierter Text
Anlage 1 zu 3. a) Mechthild-Mayer-Stiftung Seite 1 von 5 1 Fassung vom 15.03.1996 Fassung vom 14.12.2010 Satzung der „Mechthild-Mayer- Stiftung“ Zum Zwecke der Verwaltung geben die Stifterin und die Stadt Karlsruhe als Treuhänderin der Stiftung die nachfolgende Zum Zwecke der Verwaltung geben die Stifterin und die Stadt Karlsruhe als Treuhänderin der Stiftung die nachfolgende Satzung: Satzung: § 1 Namen und Rechtsnatur der Stiftung Die Stiftung führt den Namen Mechthild-Mayer-Stiftung. Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die es treuhänderisch verwaltet. § 1 Namen und Rechtsnatur der Stiftung Die Stiftung führt den Namen Mechthild-Mayer-Stiftung. Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die es treuhänderisch verwaltet. § 2 Stiftungszweck Die Stiftung verfolgt ausschließlich, unmittelbar § 2 Stiftungszwecke (1) Zwecke der Stiftung sind die Anlage 1 zu 3. a) Mechthild-Mayer-Stiftung Seite 2 von 5 2 und selbstlos im Sinne der §§ 51 ff AO den Zweck, das kulturelle Leben, insbesondere die Bildende Künste und die Literatur, in Karlsruhe zu fördern. Zur Erreichung des Stiftungszweckes soll die Stadt Karlsruhe insbesondere ausübenden Künstler der Literatur und der bildende Künste, sowie Kunstausstellungen, Dichterlesungen und Literaturkreise durch finanzielle Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen fördern. Förderung von Kunst und Kultur durch die ideelle und finanzielle Förderung der Kunstsammlungen/ Städtische Galerie und der Literarischen Gesellschaft e. V. - Museum für Literatur am Oberrhein, Karlsruhe, die aus den Erträgen der Stiftung insbesondere Kunstaus- stellungen, Dichterlesungen und Literaturkreise organisieren sollen. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Der Satzungszweck wird ins- besondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Spenden und Erträge aus der Vermögensverwaltung. § 3 Stiftungsvermögen Das Stiftungsvermögen besteht zunächst aus dem Anwesen Allensteiner Straße 16, Karlsruhe-Waldstadt. Die Stadt Karlsruhe ist berechtigt, das Anwesen zu vermieten. Die Mittel für die finanzielle Förderung, sowie für die Erhaltung des Stiftungsvermögens sind aus der Vermietung des Anwesens, sowie aus Spenden zu bestreiten. Dabei sind die Voraussetzungen der §§ 52-58 der AO einzuhalten. Insbesondere dürften die Einträge aus der Vermietung des Anwesens nur für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. § 3 Stiftungsvermögen Das Stiftungsvermögen soll zum dauerhaften Bestand der Stiftung in seiner Substanz erhalten bleiben, die Förderleistungen zur Verwirklichung des Stiftungszweckes sollen aus den Erträgen des Vermögens bestritten werden. § 4 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Anlage 1 zu 3. a) Mechthild-Mayer-Stiftung Seite 3 von 5 3 Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Sie ist eine Förderstiftung im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, die ihre Mittel ausschließlich zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Körperschaft und Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet. § 4 Verwaltung Die Verwaltung der Stiftung obliegt a) der Stadt Karlsruhe, B) dem Stiftungsrat. § 5 Verwaltung Die Verwaltung der Stiftung obliegt a) der Stadt Karlsruhe, b) dem Stiftungsrat. § 5 Aufgaben der Stadt Karlsruhe Die Stadt Karlsruhe führt die laufenden Geschäfte de Stiftung und verwaltet das Vermögen nach Maßgabe der für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften und dieser Satzung, soweit nicht die Zuständigkeit des Stiftungsrates gegeben ist. § 6 Aufgaben der Stadt Karlsruhe Die Stadt Karlsruhe führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und verwaltet das Vermögen nach Maßgabe der für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften und dieser Satzung, soweit nicht die Zuständigkeit des Stiftungsrats gegeben ist. § 6 Stiftungsrat Der Stiftungsrat beseht aus 3 Personen, nämlich dem jeweiligen Kulturdezernenten der Stadt Karlsruhe als Vorsitzenden, sowie je einem von der Stadt Karlsruhe zu berufenen Vertreter der Literarischen Gesellschaft Karlsruhe und der Städtischen Kunstsammlungen (der Stadt Karlsruhe). Dem Stiftungsrat obliegt die Durchführung des Stiftungszweckes. Er entscheidet über die Vermietung des Stiftungsanwesens und legt die Höhe des Mietzinses fest. Der Stiftungsrat entscheidet darüber, welche Künstler und kulturellen Veranstaltungen aus den Mitteln der Stiftung gefördert werden. Die Beschlüsse des Stiftungsrates werden grundsätzlich in Versammlungen gefasst und sollen schriftlich niedergelegt werden. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch ohne Abhaltung einer Versammlung § 7 Stiftungsrat Der Stiftungsrat besteht aus 3 Personen, nämlich der jeweiligen Leitung des Kulturdezernats der Stadt Karlsruhe als Vorsitzende/Vorsitzender, sowie je einer von der Stadt Karlsruhe zu berufenden Person als Vertretung der Literarischen Gesellschaft e. V. - Museum für Literatur am Oberrhein, Karlsruhe und der Kunstsammlungen/Städtische Galerie der Stadt Karlsruhe. Dem Stiftungsrat obliegt die Durchführung des Stiftungszwecks. Der Stiftungsrat entscheidet darüber, welche Künstlerinnen und Künstler und welche kulturellen Veranstaltungen aus den Mitteln der Stiftung gefördert werden. Die Beschlüsse des Stiftungsrats werden grundsätzlich in Versammlungen gefasst und sollen schriftlich niedergelegt werden. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse Anlage 1 zu 3. a) Mechthild-Mayer-Stiftung Seite 4 von 5 4 schriftlich oder telefonisch gefasst werden. Die Mitglieder des Stiftungsrates führen ihr Amt ehrenamtlich. auch ohne Abhaltung einer Versammlung schriftlich oder telefonisch gefasst werden. Die Mitglieder des Stiftungsrats führen ihr Amt ehrenamtlich. Die Stiftung kann ihnen angemessene Aufwendungen ersetzen, die diesen durch die satzungsmäßige Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind. Dabei können Fahrt- und Reisekosten pauschal in Höhe des lohnsteuerlich zugelassenen Umfangs, im Übrigen nur auf der Grundlage von Einzelnachweisen ersetzt werden. § 7 Nichterreichbarkeit des ursprünglichen Stiftungszweckes Sollte sich herausstellen, dass die laufenden Kosten der Stiftung und die Förderung entsprechend des Stiftungszweckes langfristig nicht aus den Einnahmen der Stiftung (Miete und Spenden) bestritten werden können, so ist die Stadt Karlsruhe berechtigt, das Stiftungsanwesen zu verkaufen, wenn der Gemeinderat dies beschließt. Die Veräußerung des Anwesens ist jedoch frühestens fünf Jahre, nachdem die Stiftung ihre Arbeit aufgenommen hat zulässig. In diesem Fall soll die Stiftung jedoch nicht aufgelöst werden, vielmehr soll der Verkaufserlös in das Stiftungsvermögen fallen. Das Stiftungsvermögen soll zum dauerhaften Bestand der Stiftung in seiner Substanz erhalten bleiben, die Förderleistungen zur Verwirklichung des Stiftungszeckes sollen aus den Erträgen des Vermögens bestritten werden. § 8 Satzungsänderung Die Stiftungssatzung kann durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Stiftungsrats geändert werden, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet wird. Der Stiftungsrat ist verpflichtet, Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind. Die Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Zustimmung des Gemeinderats der Stadt Karlsruhe. Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Anlage 1 zu 3. a) Mechthild-Mayer-Stiftung Seite 5 von 5 5 Gemeinnützigkeit der Stiftung weiterhin sicherzustellen. § 8 Auflösung der Stiftung Die Auflösung oder Aufhebung der Stiftung kann nur bei Vermögensverfall beschlossen werden oder wenn es wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheint, die Stiftung fortzusetzen. Es bedarf dazu eines Beschlusses des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe, sowie eines einstimmigen Beschlusses des Stiftungsrates. In diesem Fall fällt das verbleibende Vermögen in den Haushalt des Kulturreferates der Stadt Karlsruhe. § 9 Auflösung der Stiftung Die Auflösung der Stiftung kann nur bei Vermögensverfall beschlossen werden oder wenn es wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheint, die Stiftung fortzusetzen. Es bedarf dazu eines Beschlusses des Gemeinderats der Stadt Karlsruhe, sowie eines einstimmigen Beschlusses des Stiftungsrats. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung in das Budget des Kulturamts der Stadt Karlsruhe, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
-
Extrahierter Text
Anlage 2 zu k) Dr.-Karl-Ott-Stiftung Seite 1 von 3 1 Satzung der Dr. Karl-Ott-Stiftung § 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen „Dr.-Karl-Ott-Stiftung“. (2) Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die das Stiftungsvermögen verwaltet. (3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Karlsruhe. § 2 Stiftungszwecke (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Zwecke der Stiftung sind Förderung von Erziehung und Bildung. (3) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Auszeichnung a) der besten Schülerin/des besten Schülers der Klassenstufe 5 des Goethe- Gymnasiums in Karlsruhe durch einen angemessenen Buchgutschein und b) der besten Abiturientin/des besten Abiturienten des Goethe-Gymnasiums in Karlsruhe in Form eines angemessenen Buchgutscheins und eines einmaligen Stipendiums c) der besten Schülerin/des besten Schülers der Grundschule Mainwangen in Form eines angemessenen Buchpreises d) von je zwei Schülerinnen/Schülern jeder Klasse in der Grundschule Mainwangen mit einem Leistungs- und einem Sozialpreis in Form eines Buches. Die Auswahl und Höhe der Preise für die betroffenen Schülerinnen und Schüler steht im Ermessen der jeweiligen Schulleitung. Das Goethe-Gymnasium erhält 75 % der Erträge, die Grundschule Mainwangen 25 %. (4) Ein Rechtsanspruch auf eine Geldzuwendung besteht nicht. § 3 Anlage 2 zu k) Dr.-Karl-Ott-Stiftung Seite 2 von 3 2 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Verwaltung der Stiftung Die Verwaltung der Stiftung obliegt der Stadt Karlsruhe. § 5 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen besteht ausschließlich aus Aktienwerten bzw. einem Aktienfonds. Eine Umwandlung dieser Aktienwerte in mündelsichere Anlagen soll nicht erfolgen. Falls Aktien verkauft werden, sollen neue Aktienwerte angeschafft werden. (2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Das Grundstockvermögen beträgt 3.000 DM (= 1.533,88 €) zum 02.06.1955. (3) Das Stiftungsvermögen ist entsprechend der für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften der Stadt Karlsruhe zu verwalten. § 6 Satzungsänderungen (1) Die Stiftungssatzung kann durch Beschluss des Gemeinderats geändert werden, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet ist. Der Gemeinderat ist verpflichtet, Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind. (2) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit der Stiftung weiterhin sicherzustellen. Anlage 2 zu k) Dr.-Karl-Ott-Stiftung Seite 3 von 3 3 § 7 Auflösung und Aufhebung der Stiftung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung zu 3/4 an das Goethe-Gymnasium in Karlsruhe und zu 1/4 an die Grundschule Mainwangen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung von Erziehung und Bildung zu verwenden haben.
-
Extrahierter Text
Anlage 2 zu 3. a) Mechthild-Mayer-Stiftung Seite 1 von 4 1 Satzung der „Mechthild-Mayer-Stiftung“ Anlage 2 zu 3. a) Mechthild-Mayer-Stiftung Seite 2 von 4 2 Zum Zwecke der Verwaltung geben die Stifterin und die Stadt Karlsruhe als Treuhänderin der Stiftung die nachfolgende Satzung: § 1 Namen und Rechtsnatur der Stiftung Die Stiftung führt den Namen Mechthild-Mayer-Stiftung. Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die es treuhänderisch verwaltet. § 2 Stiftungszwecke (1) Zwecke der Stiftung sind die Förderung von Kunst und Kultur durch die ideelle und finanzielle Förderung der Kunstsammlungen/Städtische Galerie und der Literarischen Gesellschaft e. V. - Museum für Literatur am Oberrhein, Karlsruhe, die aus den Erträgen der Stiftung insbesondere Kunstausstellungen, Dichterlesungen und Literaturkreise organisieren sollen. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Spenden und Erträge aus der Vermögensverwaltung. § 3 Stiftungsvermögen Das Stiftungsvermögen soll zum dauerhaften Bestand der Stiftung in seiner Substanz erhalten bleiben, die Förderleistungen zur Verwirklichung des Stiftungszweckes sollen aus den Erträgen des Vermögens bestritten werden. Anlage 2 zu 3. a) Mechthild-Mayer-Stiftung Seite 3 von 4 3 § 4 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Sie ist eine Förderstiftung im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, die ihre Mittel ausschließlich zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Körperschaft und Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet. § 5 Verwaltung Die Verwaltung der Stiftung obliegt a) der Stadt Karlsruhe, b) dem Stiftungsrat. § 6 Aufgaben der Stadt Karlsruhe Die Stadt Karlsruhe führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und verwaltet das Vermögen nach Maßgabe der für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften und dieser Satzung, soweit nicht die Zuständigkeit des Stiftungsrats gegeben ist. § 7 Stiftungsrat Der Stiftungsrat besteht aus 3 Personen, nämlich der jeweiligen Leitung des Kulturdezernats der Stadt Karlsruhe als Vorsitzende/Vorsitzender sowie je einer von der Stadt Karlsruhe zu berufenden Person als Vertretung der Literarischen Gesellschaft e. V. - Museum für Literatur am Oberrhein, Karlsruhe und der Kunstsammlungen/Städtische Galerie der Stadt Karlsruhe. Dem Stiftungsrat obliegt die Durchführung des Stiftungszwecks. Der Stiftungsrat entscheidet darüber, welche Künstlerinnen und Künstler und welche kulturellen Veranstaltungen aus den Mitteln der Stiftung gefördert werden. Die Beschlüsse des Stiftungsrats werden grundsätzlich in Versammlungen gefasst und sollen schriftlich niedergelegt werden. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch ohne Abhaltung einer Versammlung schriftlich oder telefonisch gefasst werden. Die Mitglieder des Stiftungsrats führen ihr Amt ehrenamtlich. Die Stiftung kann ihnen angemessene Aufwendungen ersetzen, die diesen durch die satzungsmäßige Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind. Dabei können Fahrt- und Reisekosten pauschal in Höhe des lohnsteuerlich zugelassenen Umfangs, im Übrigen nur auf der Grundlage von Einzelnachweisen ersetzt werden. § 8 Satzungsänderung Die Stiftungssatzung kann durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Stiftungsrats geändert Anlage 2 zu 3. a) Mechthild-Mayer-Stiftung Seite 4 von 4 4 werden, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet wird. Der Stiftungsrat ist verpflichtet, Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind. Die Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Zustimmung des Gemeinderats der Stadt Karlsruhe. Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit der Stiftung weiterhin sicherzustellen. § 9 Auflösung der Stiftung Die Auflösung der Stiftung kann nur bei Vermögensverfall beschlossen werden oder wenn es wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheint, die Stiftung fortzusetzen. Es bedarf dazu eines Beschlusses des Gemeinderats der Stadt Karlsruhe, sowie eines einstimmigen Beschlusses des Stiftungsrats. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung in das Budget des Kulturamts der Stadt Karlsruhe, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
-
Extrahierter Text
Anlage 1 zu g) Otto-Schaufler-Stiftung Erläuterungen Mit Offenlage vom 10./11.04.1984 stimmte der Gemeinderat der Errichtung der Otto-Schaufler-Stiftung zu. Zweck der Stiftung ist die Auszeichnung der 10 besten Karlsruher Hauptschüler (ermittelt nach Notendurchschnitt). Wegen einer geschlechterneutralen Formulierung sollen nun im Stiftungszweck weibliche und männliche Schüler angesprochen werden. Inhaltlich wird keine Änderung vorgenommen.
-
Extrahierter Text
Anlage 2 zu g) Otto-Schaufler-Stiftung Seite 1 von 2 1 Satzung der Otto-Schaufler-Stiftung § 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen „Otto-Schaufler-Stiftung“. (2) Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die das Stiftungsvermögen verwaltet. (3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Karlsruhe. § 2 Stiftungszwecke (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Zwecke der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Erziehung. (3) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Auszeichnung der 10 besten Karlsruher Hauptschülerinnen und Hauptschüler (ermittelt nach Notendurchschnitt). (4) Ein Rechtsanspruch auf eine Geldzuwendung besteht nicht. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Anlage 2 zu g) Otto-Schaufler-Stiftung Seite 2 von 2 2 § 4 Verwaltung der Stiftung Die Verwaltung der Stiftung obliegt der Stadt Karlsruhe. § 5 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Das Grundstockvermögen beträgt 10.000,00 DM (= 5.112,92 €) zum 11.01.1984. (2) Das Stiftungsvermögen ist entsprechend der für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften der Stadt Karlsruhe zu verwalten. § 6 Satzungsänderungen (1) Die Stiftungssatzung kann durch Beschluss des Gemeinderats geändert werden, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet ist. Der Gemeinderat ist verpflichtet, Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind. (2) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit der Stiftung weiterhin sicherzustellen. § 7 Auflösung und Aufhebung der Stiftung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an das Schul- und Sportamt der Stadt Karlsruhe, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung von Erziehung und Bildung zu verwenden hat.
-
Extrahierter Text
Anlage 1 zu p) Erna-Pfefferle-Stiftung Erläuterungen Frau Erna Pfefferle verfügte in ihrem Testament, dass 25 % des Nachlassüberschusses auf die Stadt entfallen solle, die diesen Erbteil für die Altenhilfe einzusetzen habe. Mit Beschluss des Oberbürgermeisters vom 15.08.1997 wurde entschieden, das Vermögen für die Errichtung der „Erna-Pfefferle-Stiftung“ zu verwenden. Name und Zweck der Stiftung sind unverändert.
-
Extrahierter Text
Anlage 2 zu p) Erna-Pfefferle-Stiftung Seite 1 von 2 1 Satzung der Erna-Pfefferle-Stiftung § 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen „Erna-Pfefferle-Stiftung“. (2) Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die das Stiftungsvermögen verwaltet. (3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Karlsruhe. § 2 Stiftungszwecke (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Körperschaften, welche diese Mittel unmittelbar für die Förderung der Altenhilfe zu verwenden haben. (3) Diese Stiftung ist eine Förderstiftung im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung, die ihre Mittel ausschließlich zur Förderung der o. g. steuerbegünstigten Zwecke von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften verwendet. Sie kann sich zur Zweckverwirklichung auch Hilfspersonen nach § 57 Abs. 1 S. 2 Abgabenordnung bedienen. (4) Ein Rechtanspruch auf eine Geldzuwendung besteht nicht. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Anlage 2 zu p) Erna-Pfefferle-Stiftung Seite 2 von 2 2 (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Verwaltung der Stiftung Die Verwaltung der Stiftung obliegt der Stadt Karlsruhe. § 5 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Das Grundstockvermögen beträgt 69.825,87 DM (= 36.184,68 €) zum 15.08.1997. (2) Das Stiftungsvermögen ist entsprechend der für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften der Stadt Karlsruhe zu verwalten. § 6 Satzungsänderungen (1) Die Stiftungssatzung kann durch Beschluss des Gemeinderats geändert werden, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet ist. Der Gemeinderat ist verpflichtet, Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind. (2) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit der Stiftung weiterhin sicherzustellen. § 7 Auflösung und Aufhebung der Stiftung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Altenhilfe zu verwenden hat.
-
Extrahierter Text
Anlage 1 zu h) Stiftung zur Verleihung eines Preises an Studierende Erläuterungen Mit Offenlage vom 07./08.07.1981 genehmigte der Gemeinderat die Stiftung zur Verleihung eines Preises an Studierende, die jährlich Preise zur Förderung wissenschaftlicher bzw. künstlerischer Leistungen für Studierende an Karlsruher Hochschulen verleiht. Der Name der Stiftung ist unverändert. Die Zwecke der Stiftung sind inhaltlich ebenso unverändert und an den Wortlaut der Abgabenordnung adaptiert.
-
Extrahierter Text
Anlage 2 zu h) Stiftung zur Verleihung eines Preises an Studierende Seite 1 von 2 1 Satzung der Stiftung zur Verleihung eines Preises an Studierende § 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung zur Verleihung eines Preises an Studie- rende“. (2) Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsver- mögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die das Stiftungsvermögen ver- waltet. (3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Karlsruhe. § 2 Stiftungszwecke (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Zwecke der Stiftung sind die Förderung von Kunst, Wissenschaft und Forschung. (3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Auszeichnung von im Rahmen des Studiums an einer Karlsruher Hochschule erbrachte förderungs- würdige wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen. Die jeweilige Hochschule benennt die Preisträger und teilt der Stadt Karlsruhe mit, für welche Leistungen der Hochschulpreis verliehen werden soll. Die Preis- summe orientiert sich an den an der jeweiligen Hochschule eingeschriebenen Studentinnen und Studenten. Sie kann auf mehrere Studierende aufgeteilt wer- den. (4) Ein Rechtsanspruch auf eine Geldzuwendung besteht nicht. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer- den. Anlage 2 zu h) Stiftung zur Verleihung eines Preises an Studierende Seite 2 von 2 2 (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Verwaltung der Stiftung Die Verwaltung der Stiftung obliegt der Stadt Karlsruhe. § 5 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Das Grundstockvermögen beträgt 80.000 DM (= 40.903,35 €) zum 08.07.1981. (2) Das Stiftungsvermögen ist entsprechend der für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften der Stadt Karlsruhe zu verwal- ten. § 6 Satzungsänderungen (1) Die Stiftungssatzung kann durch Beschluss des Gemeinderats geändert werden, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet ist. Der Gemeinde- rat ist verpflichtet, Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind. (2) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zu- ständigen Finanzamt abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit der Stiftung weiter- hin sicherzustellen. § 7 Auflösung und Aufhebung der Stiftung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwe- cke fällt das Vermögen der Stiftung an das Kulturamt der Stadt Karlsruhe, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förde- rung von Kunst, Wissenschaft und Forschung zu verwenden hat.
-
Extrahierter Text
Anlage 1 zu c) Stiftung für arme erholungsbedürftige Kranke, Behinderte und diesen gleichzusetzende Personen Erläuterungen Mit Offenlage vom 16./18.11.1982 wurden acht kleinere Stiftungen zu der leistungsfähigeren „Stiftung für arme erholungsbedürftige Kranke, Behinderte und ähnliche Personen“ zusammengefasst. Der Ausdruck „ähnliche Personen“ wird durch „gleichzusetzende Personen“ ersetzt, um die Zielgruppe zu spezifizieren und an den aktuellen Sprachgebrauch anzupassen. Die Zwecke der Stiftung sind inhaltlich unverändert und an den Wortlaut der Abgabenordnung adaptiert.
-
Extrahierter Text
Anlage 2 zu c) Stiftung für arme erholungsbedürftige Kranke, Behinderte und diesen gleichzusetzende Personen Seite 1 von 3 1 Satzung der Stiftung für arme erholungsbedürftige Kranke, Behinderte und diesen gleichzusetzende Personen § 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung für arme erholungsbedürftige Kranke, Behinderte und diesen gleichzusetzende Personen“. (2) Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die das Stiftungsvermögen verwaltet. (3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Karlsruhe. § 2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Wohlfahrtswesens. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch unmittelbare Geldzuwendungen an arme, kranke, erholungsbedürftige, behinderte und diesen gleichzusetzende Personen, die in Karlsruhe leben. Darüber hinaus ist Zweck der Stiftung die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Körperschaften, welche diese Mittel unmittelbar für die Förderung des Wohlfahrtswesens verwenden. (3) Diese Stiftung ist auch eine Förderstiftung im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung, die ihre Mittel ausschließlich zur Förderung der o. g. steuerbegünstigten Zwecke von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften verwendet. Sie kann sich zur Zweckverwirklichung auch Hilfspersonen nach § 57 Abs. 1 S. 2 Abgabenordnung bedienen. (4) Ein Rechtsanspruch auf eine Geldzuwendung besteht nicht. Anlage 2 zu c) Stiftung für arme erholungsbedürftige Kranke, Behinderte und diesen gleichzusetzende Personen Seite 2 von 3 2 § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Verwaltung der Stiftung Die Verwaltung der Stiftung obliegt der Stadt Karlsruhe. § 5 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Das Grundstockvermögen beträgt 1.142.614,24 DM (= 584.209,38 €) zum 05.11.1982. (2) Das Stiftungsvermögen ist entsprechend der für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften der Stadt Karlsruhe zu verwalten. § 6 Satzungsänderungen (1) Die Stiftungssatzung kann durch Beschluss des Gemeinderats geändert werden, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet ist. Der Gemeinderat ist verpflichtet, Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind. (2) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit der Stiftung weiterhin sicherzustellen. Anlage 2 zu c) Stiftung für arme erholungsbedürftige Kranke, Behinderte und diesen gleichzusetzende Personen Seite 3 von 3 3 § 7 Auflösung und Aufhebung der Stiftung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne von § 2 der Satzung zu verwenden hat.
-
Extrahierter Text
Anlage 1 zu d) Stiftung für Jugendarbeit insbesondere zur Versöhnung der Völker Erläuterungen Mit Offenlage vom 16./18.11.1982 wurden drei kleinere Stiftungen zu der leistungsfähigeren „Stiftung zur Behebung und Linderung kriegsursächlicher Notstände“ zusammengefasst. Diese Stiftung wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 12.11.1996 durch Beschluss umbenannt in die „Stiftung für Jugendarbeit insbesondere zur Versöhnung der Völker“. Grund dafür war die Schwierigkeit, 50 Jahre nach Kriegsende Maßnahmen zu finden, die zur Linderung kriegsursächlicher Notstände dienen. Der Name der Stiftung ist unverändert. Die Zwecke der Stiftung sind inhaltlich ebenso unverändert und an den Wortlaut der Abgabenordnung adaptiert.
-
Extrahierter Text
Anlage 1 zu 3. c) Edmund und Karin-Dunke-Stiftung Seite 1 von 6 1 Fassung vom 13.12.1990 Fassung vom 14.12.2010 Satzung der Stiftung „ Edmund und Karin Dunke “ § 1 Name Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Edmund und Karin Dunke“ zur Förderung der Schüler der Südschule - Neureut. § 1 Name Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Edmund und Karin Dunke“ zur Förderung der Schülerinnen und Schüler der Südschule Neureut. § 2 Rechtsform Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die das Stiftungsvermögen auch verwaltet. § 2 Rechtsform Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die das Stiftungsvermögen auch verwaltet. § 3 Stiftungszweck Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck im Sinne der §§ 52 und 55 bis 57 der Abgabenordnung vom 16.03.1976. Gegenstand der Stiftung ist die Förderung der Schüler der Südschule - Neureut, denen der (jährliche) Stiftungsertrag jeweils zur Verfügung zu stellen ist und zwar für Maßnahmen, die über den ortsüblichen Schulaufwand hinausgehen. § 3 Stiftungszwecke (1) Zwecke der Stiftung sind die Förderung von Bildung und Erziehung und die Unterstützung hilfsbedürftiger Schülerinnen und Schüler der Südschule Neureut, denen der (jährliche) Stiftungsertrag jeweils zur Verfügung zu stellen ist und zwar für Maßnahmen, die über den ortsüblichen Schulaufwand hinausgehen. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie Anlage 1 zu 3. c) Edmund-und-Karin-Dunke-Stiftung Seite 2 von 6 2 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die im vorgenannten Absatz aufgeführten satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Sämtliche an der Stiftung Beteiligten dürfen weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Stiftungsmitteln einschließlich des Stiftungsvermögens erhalten. Die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung der Stiftung ist in den §§ 13 und 14 der Satzung geregelt. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Beschaffungen von Mitteln durch Spenden und Erträge aus der Vermögensverwaltung. § 4 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Sie ist eine Förderstiftung im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, die ihre Mittel ausschließlich zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke der in § 3 Abs. 1 der Satzung genannten Einrichtung des öffentlichen Rechts verwendet. § 4 Verwaltung der Stiftung Die Verwaltung der Stiftung obliegt a) dem Stiftungsrat b) der Stadt Karlsruhe § 5 Verwaltung der Stiftung Die Verwaltung der Stiftung obliegt a) dem Stiftungsrat b) der Stadt Karlsruhe § 5 Aufgaben der Stadt Karlsruhe (1) Die Stadt Karlsruhe führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. (2) Ferner verwaltet die Stadt das Vermögen nach Maßgabe des Gesetzes und dieser Satzung, soweit nicht die Zuständigkeit des Stiftungsrates gegeben ist. Sie hat bei ihrer Geschäftsführung darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird. (3) Die Stadt Karlsruhe legt dem Stiftungsrat jährlich einen Bericht über die Anlage des Stiftungsvermögens und der erzielten Erträge vor. § 6 Aufgaben der Stadt Karlsruhe (1) Die Stadt Karlsruhe führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. (2) Ferner verwaltet die Stadt das Vermögen nach Maßgabe des Gesetzes und dieser Satzung, soweit nicht die Zuständigkeit des Stiftungsrats gegeben ist. Sie hat bei ihrer Geschäftsführung darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird. (3) Die Stadt Karlsruhe legt dem Stiftungsrat jährlich einen Bericht über die Anlage des Stiftungsvermögens und der erzielten Erträge vor. Anlage 1 zu 3. c) Edmund-und-Karin-Dunke-Stiftung Seite 3 von 6 3 § 6 Zusammensetzung des Stiftungsrats, Bestellung und Abberufung der Mitglieder (1) Der Stiftungsrat besteht aus 9 Personen, nämlich a) 3 Mitgliedern aus der Verwandtschaft von Karin und Edmund Dunke, b) dem Ortsvorsteher/der Ortsvorsteherin von Karlsruhe Neureut, c) dem Rektor/der Rektorin und einem Vertreter/Vertreterin der Lehrerschaft der Südschule - Neureut sowie d) 3 Mitgliedern des Ortschaftsrates von Karlsruhe - Neureut. (2) Die Mitglieder (a) werden von der Verwandtschaft von Karin und Edmund Dunke benannt. Der Vertreter/die Vertreterin der Lehrerschaft (c) wird aus der Mitte des Lehrerkollegiums der Südschule - Neureut bestellt. Er/Sie scheidet aus, wenn er/sie das Lehrerkollegium der Südschule - Neureut verlässt. Die Mitglieder (d) werden aus der Mitte des Ortschaftsrates bestellt. Sie scheiden aus ihrer Funktion aus, wenn sie aus dem Ortschaftsrat von Karlsruhe Neureut ausscheiden. (3) Scheidet ein Mitglied, gleich aus welchen Grunde, aus dem Stiftungsrat aus, so wird der Stiftungsrat auf die festgelegte Zahl ergänzt. § 7 Zusammensetzung des Stiftungsrats, Bestellung und Abberufung der Mitglieder (1) Der Stiftungsrat besteht aus 9 Personen, nämlich aus a) 3 Mitgliedern aus der Verwandt- schaft von Karin und Edmund Dunke, b) der Ortsvorsteherin/dem Orts- vorsteher von Karlsruhe- Neureut, (c) der Rektorin/dem Rektor und einer Vertretungsperson der Lehrerschaft der Südschule Neureut sowie d) 3 Mitgliedern des Ortschaftsrats von Karlsruhe-Neureut (2) Die Mitglieder (a) werden von der Verwandtschaft von Karin und Edmund Dunke benannt. Die Vertretung der Lehrerschaft (c) wird aus der Mitte des Lehrer- kollegiums der Südschule Neureut bestellt. Sie scheidet aus, wenn sie das Lehrerkollegium der Südschule Neureut verlässt. Die Mitglieder (d) werden aus der Mitte des Ortschaftsrats bestellt. Sie scheiden aus ihrer Funktion aus, wenn sie aus dem Ortschaftsrat von Karlsruhe- Neureut ausscheiden. (3) Scheidet ein Mitglied, gleich aus welchem Grunde, aus dem Stiftungsrat aus, so wird der Stiftungsrat auf die festgelegte Zahl ergänzt. § 7 Beschlüsse des Stiftungsrats Die Mitglieder des Stiftungsrats können aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden auf die Dauer von jeweils 3 Jahren sowie einen Stellvertreter wählen. Sitzungen des Stiftungsrates sind abzuhalten, sooft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn ein Mitglied des Stiftungsrates die Einberufung verlangt. Er soll jedoch mindestens einmal jährlich zusammentreten. Die Einberufung der Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates, im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter. Ist ein Vorsitzender nicht gewählt, so kann § 8 Beschlüsse des Stiftungsrats Die Mitglieder des Stiftungsrats können aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden auf die Dauer von jeweils 3 Jahren sowie eine Vertretung wählen. Sitzungen des Stiftungsrats sind abzuhalten, sooft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn ein Mitglied des Stiftungsrats die Einberufung verlangt. Er soll jedoch mindestens einmal jährlich zusammentreten. Die Einberufung der Sitzungen erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Stiftungsrats, im Verhinderungsfalle durch seine Stellvertretung. Ist eine Vorsitzende/ein Vorsitzender nicht gewählt, so kann jedes Anlage 1 zu 3. c) Edmund-und-Karin-Dunke-Stiftung Seite 4 von 6 4 jedes Stiftungsratsmitglied einberufen. Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse des Stiftungsrates sollen schriftlich niedergelegt und der Jahresrechnung angeschlossen werden. Stiftungsratsmitglied einberufen. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse des Stiftungsrats sollen schriftlich niedergelegt und der Jahresrechnung angeschlossen werden. § 8 Aufgaben des Stiftungsrats Er entscheidet unter Beachtung des Stiftungszweckes über Art, Umfang und Verteilung der Erträge des Stiftungsvermögens. Bei seiner Tätigkeit hat der Stiftungsrat darauf zu achten, daß die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird. Soweit Beschlüsse nicht eine Satzungsänderung oder die Auflösung der Stiftung betreffen und sofern alle Mitglieder dem Beschluß zustimmen, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Der Stiftungsrat erstellt über seine Tätigkeit alljährlich einen Geschäftsbericht. § 9 Aufgaben des Stiftungsrats Er entscheidet unter Beachtung des Stiftungszwecks über Art, Umfang und Verteilung der Erträge des Stiftungsvermögens. Bei seiner Tätigkeit hat der Stiftungsrat darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird. Soweit Beschlüsse nicht eine Satzungs- änderung oder die Auflösung der Stiftung betreffen und sofern alle Mitglieder dem Beschluss zustimmen, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Der Stiftungsrat erstellt über seine Tätigkeit alljährlich einen Geschäftsbericht. § 9 Vergütung Die Mitglieder des Stiftungsrats führen ihr Amt ehrenamtlich. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer erwachsenden baren Auslagen. § 10 Vergütung Die Mitglieder des Stiftungsrats führen ihr Amt ehrenamtlich aus. § 10 Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens Das Stiftungsvermögen ist entsprechend der für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften von der Stadt Karlsruhe zu verwalten bzw. anzulegen. Erhält die Stiftung weitere Zuwendungen so sind diese - soweit der Zuwender nichts anderes bestimmt hat - dem Stiftungsvermögen zuzuführen. Diese weiteren Zuwendungen sind ebenfalls nur für den Stiftungszweck (siehe § 3 der Satzung) zu verwenden. Die Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Entnahmen aus dem Stiftungsvermögen sind unzulässig. § 11 Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens Das Stiftungsvermögen ist entsprechend der für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften von der Stadt Karlsruhe zu verwalten bzw. anzulegen. Erhält die Stiftung weitere Zuwendungen so sind diese - soweit der Zuwender/die Zuwenderin nichts anderes bestimmt hat - dem Stiftungsvermögen zuzuführen. Diese weiteren Zuwendungen sind ebenfalls nur für den Stiftungszweck (siehe § 3 der Satzung) zu verwenden. Die Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Entnahmen aus dem Stiftungsvermögen sind unzulässig. Anlage 1 zu 3. c) Edmund-und-Karin-Dunke-Stiftung Seite 5 von 6 5 Falls der Stiftungsertrag zur Erfüllung des Stiftungszweckes nicht oder nicht mehr ausreichen sollte, kann für satzungsgemäße Zwecke auf das Stiftungskapital zurückgegriffen werden. Hierzu ist eine 2/3 - Mehrheit des Stiftungsrates erforderlich. Es dürfen keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Falls der Stiftungsertrag zur Erfüllung des Stiftungszwecks nicht oder nicht mehr aus- reichen sollte, kann für satzungsgemäße Zwecke auf das Stiftungskapital zurückgegriffen werden. Hierzu ist eine 2/3-Mehrheit des Stiftungsrats erforderlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be- günstigt werden. § 11 Rechnungslegung Die Stadt Karlsruhe hat für eine ordnungsgemäße Aufzeichnung des Vermögens und der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung zu sorgen. Auf Schluß eines Kalenderjahres erstellt die Stadt Karlsruhe eine Jahresabrechnung, die dem Stiftungsrat zur Kenntnisnahme vorgelegt wird. § 12 Rechnungslegung Die Stadt Karlsruhe hat für eine ordnungs- gemäße Aufzeichnung des Vermögens und der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung zu sorgen. Auf Schluss eines Kalenderjahres erstellt die Stadt Karlsruhe eine Jahresabrechnung, die dem Stiftungsrat zur Kenntnisnahme vorgelegt wird. § 12 Satzungsänderung Die Stiftungssatzung kann durch einstimmigen Beschluß aller Mitglieder des Stiftungsrats geändert werden, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet wird. Der Stiftungsrat ist verpflichtet, Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind. Die Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Zustimmung der Stadt. Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit der Stiftung weiterhin sicherzustellen. § 13 Satzungsänderung Die Stiftungssatzung kann durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Stiftungsrats geändert werden, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet wird. Der Stiftungsrat ist verpflichtet, Satzungs- änderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind. Die Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Zustimmung der Stadt. Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit der Stiftung weiterhin sicherzustellen. § 13 Auflösung der Südschule - Neureut Im Falle der Auflösung der Südschule - Neureut ist das Stiftungskapital laut Testament der Stifter an die dann bestehenden Kindergärten in Neureut Süd als Stiftung zu übergeben. Die unselbständige Stiftung wird § 14 Auflösung der Südschule Neureut Im Falle der Auflösung der Südschule Neureut ist das Stiftungskapital laut Testament der Stifter an die dann bestehenden Kindergärten in Neureut-Süd als Stiftung zu übergeben. Die unselbständige Stiftung wird dann aufgelöst und Anlage 1 zu 3. c) Edmund-und-Karin-Dunke-Stiftung Seite 6 von 6 6 dann aufgelöst und das Stiftungskapital fällt an die entsprechenden Kindergartenträger, die das Kapital wiederum ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der §§ 52 und 55 - 57 der Abgabenordnung zu verwenden haben. das Stiftungskapital fällt an die entsprechenden Kindergartenträger, die das Kapital wiederum ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Abgabenordnung zu verwenden haben. § 14 Auflösung der Stiftung Im Falle der Auflösung der Stiftung aus anderen Gründen fällt das Stiftungsvermögen an die Stadt Karlsruhe. Diese hat sämtliche Mittel der Stiftung entsprechen dem in § 3 der Satzung festgelegten Stiftungszweck - oder falls dieser unmöglich geworden ist einem ähnlichen Zweck - ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bereich Karlsruhe- Neureut im Sinne der §§ 52 und 55 - 57 der Abgabenordnung zu verwenden. § 15 Auflösung der Stiftung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Förderung von Bildung und Erziehung von Kindern und Schülerinnen und Schülern im Ortsteil Karlsruhe-Neureut, vorzugsweise im Schulbezirk Neureut-Süd zu verwenden hat. Falls dies unmöglich geworden sein sollte, ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Bereich Karlsruhe- Neureut zu verwenden.
-
Extrahierter Text
Anlage 2 zu d) Stiftung für Jugendarbeit insbesondere zur Versöhnung der Völker Seite 1 von 3 1 Satzung der Stiftung für Jugendarbeit insbesondere zur Versöhnung der Völker § 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung für Jugendarbeit insbesondere zur Versöhnung der Völker“. (2) Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die das Stiftungsvermögen verwaltet. (3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Karlsruhe. § 2 Stiftungszwecke (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Zwecke der Stiftung sind die Förderung von Bildung und Erziehung und die Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der Abgabenordnung. Darüber hinaus ist Zweck der Stiftung die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Körperschaften, welche diese Mittel unmittelbar für o. g. Zwecke verwenden. (3) Die Satzungszwecke werden insbesondere dadurch verwirklicht, dass Jugendprojekte im Ausland oder mit Besuchern aus dem Ausland finanziell unterstützt und Zuschüsse für Aktivitäten im Bereich der Friedensdienste gewährt werden. (4) Diese Stiftung ist eine Förderstiftung im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung, die ihre Mittel ausschließlich zur Förderung der o. g. steuerbegünstigten Zwecke von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften verwendet. Sie kann sich zur Zweckverwirklichung auch Hilfspersonen nach § 57 Abs. 1 S. 2 Abgabenordnung bedienen. (5) Ein Rechtsanspruch auf Geldzuwendungen besteht nicht. Anlage 2 zu d) Stiftung für Jugendarbeit insbesondere zur Versöhnung der Völker Seite 2 von 3 2 § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Verwaltung der Stiftung Die Verwaltung der Stiftung obliegt der Stadt Karlsruhe. § 5 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Das Grundstockvermögen beträgt 124.978,68 DM (= 63.900,58 €) zum 05.11.1982. (2) Das Stiftungsvermögen ist entsprechend der für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften der Stadt Karlsruhe zu verwalten. § 6 Satzungsänderungen (1) Die Stiftungssatzung kann durch Beschluss des Gemeinderats geändert werden, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet ist. Der Gemeinderat ist verpflichtet, Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind. (2) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit der Stiftung weiterhin sicherzustellen. Anlage 2 zu d) Stiftung für Jugendarbeit insbesondere zur Versöhnung der Völker Seite 3 von 3 3 § 7 Auflösung und Aufhebung der Stiftung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Sozial- und Jugendbehörde in Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
-
Extrahierter Text
Anlage 1 zu a) Stiftung für wohltätige Zwecke Erläuterungen Mit Offenlage vom 16./18.11.1982 wurden fünf kleinere Stiftungen zu der leistungsfähigeren „Stiftung für wohltätige Zwecke“ zusammengefasst. Der Name der Stiftung ist unverändert. Die Zwecke der Stiftung sind inhaltlich ebenso unverändert und an den Wortlaut der Abgabenordnung adaptiert.
-
Extrahierter Text
Anlage 2 zu a) Stiftung für wohltätige Zwecke Seite 1 von 2 1 Satzung der Stiftung für wohltätige Zwecke § 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung für wohltätige Zwecke“. (2) Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die das Stiftungsvermögen verwaltet. (3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Karlsruhe. § 2 Stiftungszwecke (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Zwecke der Stiftung sind die Förderung der Jugendhilfe, des Wohlfahrtwesens sowie die Förderung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, sowie Personen, die bedürftig i. S. eines Sozialgesetzbuches sind. Darüber hinaus ist Zweck der Stiftung die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Körperschaften, welche diese Mittel unmittelbar für die Förderung des Wohlfahrtswesens verwenden. (3) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Geldzuwendungen an natürliche Personen, die in Karlsruhe wohnhaft sind bzw. an gemeinnützige Organisationen und Verbände der Sozial- und Jugendhilfe mit Sitz in Karlsruhe. (4) Diese Stiftung ist auch eine Förderstiftung im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung, die ihre Mittel ausschließlich zur Förderung der o. g. steuerbegünstigten Zwecke von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften verwendet. Sie kann sich zur Zweckverwirklichung auch Hilfspersonen nach § 57 Abs. 1 S. 2 Abgabenordnung bedienen. (4) Ein Rechtsanspruch auf eine Geldzuwendung besteht nicht. Anlage 2 zu a) Stiftung für wohltätige Zwecke Seite 2 von 2 2 § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Verwaltung der Stiftung Die Verwaltung der Stiftung obliegt der Stadt Karlsruhe. § 5 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Das Grundstockvermögen beträgt 113.728,02 DM (= 58.148,21 €) zum 05.11.1982. (2) Das Stiftungsvermögen ist entsprechend der für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften der Stadt Karlsruhe zu verwalten. § 6 Satzungsänderungen (1) Die Stiftungssatzung kann durch Beschluss des Gemeinderats geändert werden, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet ist. Der Gemeinderat ist verpflichtet, Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind. (2) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit der Stiftung weiterhin sicherzustellen. § 7 Auflösung und Aufhebung der Stiftung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke entsprechend § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
-
Extrahierter Text
Anlage 1 zu e) Stiftung für in vollstationären Einrichtungen untergebrachte Kinder Erläuterungen Die Stiftung entstand durch die Zusammenlegung verschiedener kleinerer Stiftungen, die einen ähnlichen Zweck hatten, nämlich die „Unterstützung von armen Kindern, die in Heimen leben“. Der Gemeinderat stimmte dieser Zusammenlegung mit Offenlage am 16./18.11.1982 zu. Der Name der Stiftung ist an den aktuellen Sprachgebrauch angepasst. Die Zwecke der Stiftung sind inhaltlich unverändert und an den Wortlaut der Abgabenordnung adaptiert.
-
Extrahierter Text
Anlage 2 zu e) Stiftung für in vollstationären Einrichtungen untergebrachte Kinder Seite 1 von 3 1 Satzung der Stiftung für in vollstationären Einrichtungen untergebrachte Kinder § 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung für in vollstationären Einrichtungen untergebrachte Kinder“. (2) Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die das Stiftungsvermögen verwaltet. (3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Karlsruhe. § 2 Stiftungszwecke (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe. Darüber hinaus ist Zweck der Stiftung die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Körperschaften, welche diese Mittel unmittelbar für o. g. Zweck verwenden. (3) Die Satzungszwecke werden insbesondere dadurch verwirklicht, dass verwaiste oder diesen gleichzusetzende Kinder, die in Heimen oder anderweitig untergebracht sind, finanziell unterstützt werden, indem subsidiär diese Kinder kleine Geschenke zu persönlichen Anlässen erhalten, Aufwendungen für spezielle Lebenssituation, die nicht durch gesetzliche Leistungen abgedeckt werden, bezahlt werden (4) Diese Stiftung ist auch eine Förderstiftung im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung, die ihre Mittel ausschließlich zur Förderung der o. g. steuerbegünstigten Zwecke von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften verwendet. Sie kann sich zur Zweckverwirklichung auch Hilfspersonen nach § 57 Abs. 1 S. 2 Abgabenordnung bedienen. (5) Ein Rechtsanspruch auf eine Geldzuwendung besteht nicht. Anlage 2 zu e) Stiftung für in vollstationären Einrichtungen untergebrachte Kinder Seite 2 von 3 2 § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Verwaltung der Stiftung Die Verwaltung der Stiftung obliegt der Stadt Karlsruhe. § 5 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Das Grundstockvermögen beträgt 22.462,91 DM (= 11.485,10 €) zum 05.11.1982. (2) Das Stiftungsvermögen ist entsprechend der für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften der Stadt Karlsruhe zu verwalten. § 6 Satzungsänderungen (1) Die Stiftungssatzung kann durch Beschluss des Gemeinderates geändert werden, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet ist. Der Gemeinderat ist verpflichtet, Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind. (2) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit der Stiftung weiterhin sicherzustellen. Anlage 2 zu e) Stiftung für in vollstationären Einrichtungen untergebrachte Kinder Seite 3 von 3 3 § 7 Auflösung und Aufhebung der Stiftung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Sozial - und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung von Jugendhilfe, zu verwenden hat.
-
Extrahierter Text
Anlage 1 zu f) Stiftung für wirtschaftlich hilfsbedürftige künstlerisch tätige Personen im Bereich Musik und Bildende Kunst Erläuterungen Die Stiftung entstand durch die Zusammenlegung verschiedener kleinerer Stiftungen, die einen ähnlichen Zweck hatten, nämlich die Förderung armer Musiker und Künstler. Der Gemeinderat stimmte dieser Zusammenlegung mit Offenlage am 16./18.11.1982 zu. Mit Beschlussfassung der Satzung soll der Stiftungsname und -zweck geschlechterneutral formuliert werden. Aus der Bezeichnung soll hervorgehen, dass nur künstlerisch tätige Personen im Bereich Musik und Bildende Kunst gefördert werden, wie es seit Jahren gehandhabt wird und dem Stifterwillen der ursprünglichen Stiftungen entsprach.
-
Extrahierter Text
Anlage 2 zu f) Stiftung für wirtschaftlich hilfsbedürftige künstlerisch tätige Personen im Bereich Musik und Bildende Kunst Seite 1 von 2 1 Satzung der Stiftung für wirtschaftlich hilfsbedürftige künstlerisch tätige Personen im Bereich Musik und Bildende Kunst § 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung für wirtschaftlich hilfsbedürftige künstlerisch tätige Personen im Bereich Musik und Bildende Kunst“. (2) Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die das Stiftungsvermögen verwaltet. (3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Karlsruhe. § 2 Stiftungszwecke (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung von wirtschaftlich hilfsbedürftigen künstlerisch tätigen Personen im Bereich Musik und Bildende Kunst. (3) Ein Rechtsanspruch auf eine Geldzuwendung besteht nicht. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Anlage 2 zu f) Stiftung für wirtschaftlich hilfsbedürftige künstlerisch tätige Personen im Bereich Musik und Bildende Kunst Seite 2 von 2 2 § 4 Verwaltung der Stiftung Die Verwaltung der Stiftung obliegt der Stadt Karlsruhe. § 5 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Das Grundstockvermögen beträgt 22.617,68 DM (= 11.564,24 €) zum 18.11.1982. (2) Das Stiftungsvermögen ist entsprechend der für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften der Stadt Karlsruhe zu verwalten. § 6 Satzungsänderungen (1) Die Stiftungssatzung kann durch Beschluss des Gemeinderats geändert werden, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet ist. Der Gemeinderat ist verpflichtet, Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind. (2) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit der Stiftung weiterhin sicherzustellen. § 7 Auflösung und Aufhebung der Stiftung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Kulturamt der Stadt Karlsruhe, das es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke, insbesondere für die Zwecke in § 2 zu verwenden hat.
-
Extrahierter Text
Anlage 1 Seite 1 von 5 1 Satzung der „Vereinigten Stiftungen der Stadt Karlsruhe“ Satzung der „Vereinigten Stiftungen der Stadt Karlsruhe“ Fassung vom 11.05.1993 Neufassung § 1 Sämtliche bisher von der Stadt Karlsruhe verwalteten rechtsfähigen örtlichen Einzelstiftungen werden zu der Stiftung „Vereinigte Stiftungen der Stadt Karlsruhe“ mit Sitz in Karlsruhe als einer rechtlich selbständigen örtlichen Stiftung der Stadt vereinigt. Die bisher von der Stadt Karlsruhe verwalteten Einzelstiftungen waren § 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen „Vereinigte Stiftungen der Stadt Karlsruhe“. (2) Die Stiftung ist eine örtliche Stiftung im Sinne der §§ 101 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden- Württemberg, 31 Stiftungsgesetz für Baden- Württemberg. (3) Sie hat ihren Sitz in Karlsruhe. 1. „Vereinigte Stiftungen der Stadt Karlsruhe“ mit Vermögens- stand am 01.01.1975 in DM a) b) c) d) e) f) g) Vereinigte Stiftungen zur Unterstützung von armen und bedürftigen Witwen, Waisen und Kranken Vereinigte Stiftungen zur Unterstützung von armen und begabten Schülern und Schülerinnen der Volks- und Berufsschulen sowie von Studenten Krankenhausstiftung Lidellstiftung (für hilfsbedürftige Kranke) Vereinigte Armenstiftungen Prinz Karl- und Graf-Rhena- Stiftung (zur Unterstützung verschiedener hilfsbedürftiger Personengruppen) Waisenhausstiftung Summe 15.577,21 18.928,72 19.818,49 14.797,15 34.728,31 14.883,79 334.681,81 ___________ 453.415,48 § 2 Stiftungszwecke (1) Zwecke der Stiftung sind: a) die Förderung und Unterstützung hilfsbedürftiger und kranker Personen, b) die Förderung der Erziehung und Bildung von wirtschaftlich bedürftigen und begabten Karlsruher Schülerinnen und Schüler und Studierenden und c) die Förderung der Erziehung und Bildung von Kindern, die vom Jugend- amt in der vollstationären Einrichtung der Heimstiftung untergebracht sind. (2) Die Satzungszwecke werden insbesondere dadurch verwirklicht, dass zu a) bedürftigen Personen Zusatzleistungen für medizinische Versorgung, Anschaffungen oder sonstige außergewöhnliche Belastungen finanziert werden, zu b) subsidiär bedürftigen Kindern und Jugendlichen Freizeit- und Ferienmaß- nahmen, Schulbedarf finanziert werden, und Anlage 1 Seite 2 von 5 2 zu c) dass subsidiär Schülerinnen und Schüler sowie Studierende einmalige Stipendien erhalten und den Kindern Taschengeld für Freizeitaktivitäten gewährt wird. Der Ertrag aus dem Stiftungsvermögen wird hierbei in Anlehnung an die Zweckbe- stimmung und Umfang der ursprünglichen Einzelstiftungen an die vorgenannten Personengruppen verteilt. (3) Diese Stiftung ist auch eine Förderstiftung im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung, die ihre Mittel ausschließlich zur Förderung der o. g. steuerbegünstigten Zwecke von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften verwendet. Sie kann sich zur Zweckverwirklichung auch Hilfspersonen nach § 57 Abs. 1 S. 2 Abgabenordnung bedienen. „Vereinigte Schulstiftungen der Stadt Karlsruhe“ mit a) b) c) d) Vereinigte Stiftungen zur Belohnung fleißiger und armer Schüler und Schülerinnen der hiesigen Volks-, Handels- und Gewerbeschulen Vereinigte Stiftungen zur Förderung begabter Schüler und Schülerinnen der hiesigen Oberschulen für Knaben und Mädchen Vereinigte Stiftungen zur Förderung begabter Studenten der Techn. Hochschule Stephanienstiftung (für die Unterstützung von Kleinkindern) Summe Summe 1. und 2. 7.247,07 8.470,47 5.265,83 800,30 ________ 21.783,67 475.199,15 § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu. Etwa neu hinzukommende Stiftungen an die Stadt sollen - soweit es mit dem Stifterwillen zu vereinbaren ist - in die Stiftung nach Abs. 1 aufgenommen werden. § 4 Stiftungsvermögen (1) Die Vereinigten Stiftungen der Stadt Karlsruhe sind aus zahlreichen von der Stadt Karlsruhe verwalteten rechtsfähigen örtlichen Einzelstiftungen entstanden und in drei Gruppen zusammengefasst worden. § 2 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke entsprechen den Begriffbestimmungen der §§ 51 Anlage 1 Seite 3 von 5 3 ff der AO. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. In diesem Rahmen werden sozial schwache Mitbürger wie a) hilfsbedürftige und kranke Karlsruher b) finanziell minderbemittelte begabte Karlsruher Schüler und Schülerinnen sowie Stundenten, c) Kinder und Jugendliche, die vom Jugendamt der Stadt Karlsruhe betreut werden, insbesondere Waisenkinder, Kinder und Jugendliche, die von der Stadt in Heimen untergebracht sind, über das Maß der gesetzlich gebotenen Hilfe hinaus unterstützt. Der Ertrag wird hierbei in Anlehnung an Zweckbestimmung und Umfang der bisherigen Einzelstiftungen an die vorgenannten Personengruppen verteilt. Das vorhandene Stiftungskapital einschließlich Ertrag darf nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stadt erhält für andere Zwecke kein Gewinnanteile bzw. sonstige Zuwendungen aus Stiftungsmitteln. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Ersatz von tatsächlichen Ausgaben, z. B. Reisekosten u.a. sowie für Geschäfts-, Kassen- und Rechnungsführung, ist zulässig. Das Grundstockvermögen beträgt 475.199,15 DM (= 242.965,47 €) zum 01.01.1975 (2) Zuwendungen Dritter zum Stiftungsvermögen (Zustiftungen) sind zulässig. (3) Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung ist das Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen einschließlich eventueller Zustiftungen) in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschicht- ungen sind zulässig. § 3 Die Organe der Stiftung sind a) der Gemeinderat, b) der Oberbürgermeister. Dem Gemeinderat obliegt die Verwaltung der Stiftung. Mit dem Vollzug wird der Oberbürgermeister beauftragt. Die Geschäfte der Verwaltung erledigt das Finanzreferat der Stadt. Zum Stiftungsrechner wird der jeweilige Leiter der Stadtkasse bestimmt. Die Eigenprüfung der Stiftungsrechnung obliegt dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Karlsruhe, die gesetzliche Prüfung derzeit der Gemeindeprüfungsanstalt. § 5 Stiftungsmittel (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Spenden). (2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie müssen grundsätzlich zeitnah für die Verwirklichung des Stiftungszwecks eingesetzt werden. (3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden. Zur Werterhaltung des Stiftungsvermögens sollte ein Teil des Überschusses einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies die steuerrechtlichen Bestimmungen zulassen. Anlage 1 Seite 4 von 5 4 § 4 Vorhandene Urkunden und Wertpapiere der Stiftung werden im Wertesachbuch (Finanzreferat) bzw. im Wertezeitbuch (Stadtkasse) nachgewiesen. Die Wertpapiere sind im Depot der Stadtkasse bei der Sparkasse Karlsruhe zu hinterlegen, während die Urkunden im Verwahrgelaß der Stadtkasse aufbewahrt werden. § 6 Organe der Stiftung Die Organe der Stiftung sind a) die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister als Vorstand, b) der Gemeinderat § 7 Rechte und Pflichte des Vorstands (1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. (2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe der Stiftungsmittel in Übereinstimmung mit dieser Satzung. Der Vorstand überträgt die Geschäfte der Verwaltung der Stadtkämmerei. § 5 Fällt im Falle der Auflösung der Stiftung durch Entscheidung der Aufsichtsbehörde das Vermögen an die Stadt Karlsruhe, hat sie es entsprechend den Zweckbestimmungen nach § 2 im Sinne der Stifter für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden. § 8 Rechte und Pflichten des Gemeinderats (1) Der Gemeinderat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung des Vorstands. (2) Der Gemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Genehmigung der Jahresrechnung b) Beschlussfassung über Satzungs- änderungen und die Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung. § 9 Verwaltung der Stiftung (1) Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung finden § 31 Abs. 1 Stiftungsgesetz für Baden- Württemberg und die Vorschriften der Gemeindeordnung Baden- Württemberg Anwendung, soweit die vorliegende Stiftungssatzung nichts anderes regelt. (2) Die Eigenprüfung der Stiftungsrechnung obliegt dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Karlsruhe, die gesetzliche Prüfung derzeit der Gemeindeprüfungsanstalt. Anlage 1 Seite 5 von 5 5 § 6 Diese Stiftungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.07.1993 in Kraft. Karlsruhe, den 11.05.93 Professor Dr. Seiler Oberbürgermeister § 10 Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung (1) Beschlüsse über die Änderung der Stiftungszwecke sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung eines Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. (2) Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen. (3) Im Falle der Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der neuen oder aufnehmenden Stiftung ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen. (4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
-
Extrahierter Text
Anlage 2 Seite 1 von 3 1 Satzung der „Vereinigten Stiftungen der Stadt Karlsruhe“ § 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen „Vereinigte Stiftungen der Stadt Karlsruhe“. (2) Die Stiftung ist eine örtliche Stiftung im Sinne der §§ 101 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden- Württemberg, 31 Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg. (3) Sie hat ihren Sitz in Karlsruhe. § 2 Stiftungszwecke (1) Zwecke der Stiftung sind: a) die Förderung und Unterstützung hilfsbedürftiger und kranker Personen, b) die Förderung der Erziehung und Bildung von wirtschaftlich bedürftigen und begabten Karlsruher Schülerinnen und Schülern und Studierenden und c) die Förderung der Erziehung und Bildung von Kindern, die vom Jugend- amt in der vollstationären Einrichtung der Heimstiftung untergebracht sind. (2) Die Satzungszwecke werden insbesondere dadurch verwirklicht, dass zu a) bedürftigen Personen Zusatzleistungen für medizinische Versorgung, Anschaffungen oder sonstige außergewöhnliche Belastungen finanziert werden, zu b) subsidiär bedürftigen Kindern und Jugendlichen Freizeit- und Ferienmaßnahmen, Schulbedarf finanziert werden, und zu c) dass subsidiär Schülerinnen und Schüler sowie Studierende einmalige Stipendien erhalten und den Kindern Taschengeld für Freizeitaktivitäten gewährt wird. Der Ertrag aus dem Stiftungsvermögen wird hierbei in Anlehnung an die Zweckbestimmung und Umfang der ursprünglichen Einzelstiftungen an die vorgenannten Personengruppen verteilt. (3) Diese Stiftung ist auch eine Förderstiftung im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung, die ihre Mittel ausschließlich zur Förderung der o. g. steuerbegünstigten Zwecke von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften verwendet. Sie kann sich zur Zweckverwirklichung auch Hilfspersonen nach § 57 Abs. 1 S. 2 Abgabenordnung bedienen. Anlage 2 Seite 2 von 3 2 § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu. § 4 Stiftungsvermögen (1) Die Vereinigten Stiftungen der Stadt Karlsruhe sind aus zahlreichen von der Stadt Karlsruhe verwalteten rechtsfähigen örtlichen Einzelstiftungen entstanden und in drei Gruppen zusammengefasst worden. Das Grundstockvermögen beträgt 475.199,15 DM (= 242.965,47 €) zum 01.01.1975. (2) Zuwendungen Dritter zum Stiftungsvermögen (Zustiftungen) sind zulässig. (3) Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung ist das Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen einschließlich eventueller Zustiftungen) in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschichtungen sind zulässig. § 5 Stiftungsmittel (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Spenden). (2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie müssen grundsätzlich zeitnah für die Verwirklichung des Stiftungszwecks eingesetzt werden. (3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden. Zur Werterhaltung des Stiftungsvermögens sollte ein Teil des Überschusses einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies die steuerrechtlichen Bestimmungen zulassen. § 6 Organe der Stiftung Die Organe der Stiftung sind a) die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister b) der Gemeinderat § 7 Anlage 2 Seite 3 von 3 3 Rechte und Pflichte des Vorstands (1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. (2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe der Stiftungsmittel in Übereinstimmung mit dieser Satzung. Der Vorstand überträgt die Geschäfte der Verwaltung der Stadtkämmerei. § 8 Rechte und Pflichten des Gemeinderats (1) Der Gemeinderat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung des Vorstands. (2) Der Gemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Genehmigung der Jahresrechnung b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung. § 9 Verwaltung der Stiftung (1) Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung finden § 31 Abs. 1 Stiftungsgesetz für Baden- Württemberg und die Vorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg Anwendung, soweit die vorliegende Stiftungssatzung nichts anderes regelt. (2) Die Eigenprüfung der Stiftungsrechnung obliegt dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Karlsruhe, die gesetzliche Prüfung derzeit der Gemeindeprüfungsanstalt. § 10 Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung (1) Beschlüsse über die Änderung der Stiftungszwecke sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung eines Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. (2) Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen. (3) Im Falle der Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der neuen oder aufnehmenden Stiftung ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen. (4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
-
Extrahierter Text
Anlage 1 zu j) Walli-von-Lautersche-Stiftung Erläuterungen Durch Schenkungsvertrag vom 07.05.1948 erhielt die Stadt ein Hausanwesen, welches in die Stiftung „Walli-von-Lautersche-Schenkung“ eingebracht wurde. Das Hausgrundstück wurde mit Genehmigung des Gemeinderats in den 1980er Jahren veräußert und der Erlös ging in die liquiden Mittel der Schenkung ein. Zweck der Stiftung ist ein regelmäßiger Zuschuss zum Betrieb des Städtischen Kinderkrankenhauses. Der Stiftungszweck wird mit der Beschlussfassung der Satzung an den offiziellen Namen der Klinik angepasst und ist inhaltlich identisch mit dem bisherigen. Er lautet nun: „Zuschuss zum Betrieb der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin und der Klinik für Kinderchirurgie am Städtischen Klinikum in Karlsruhe“ Bis 2003 waren die zwei Klinikbereiche Kinderklinik und Kinderchirurgie in einem Gebäudekomplex am Durlacher Tor untergebracht. Durch den Umzug auf den Campus Moltkestraße besteht eine räumliche Trennung der zwei Klinikbereiche. Zur Verdeutlichung der Rechtspersönlichkeit wird im Namen der Stiftung das Wort „Schenkung“ durch „Stiftung“ ersetzt.
-
Extrahierter Text
Anlage 2 zu 3. c) Stiftung Edmund und Karin Dunke Seite 1 von 5 Satzung der Stiftung „ Edmund und Karin Dunke “ Anlage 2 zu 3. c) Stiftung Edmund und Karin Dunke Seite 2 von 5 2 § 1 Name Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Edmund und Karin Dunke“ zur Förderung der Schülerinnen und Schüler der Südschule Neureut. § 2 Rechtsform Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die das Stiftungsvermögen auch verwaltet. § 3 Stiftungszwecke (1) Zwecke der Stiftung sind die Förderung von Bildung und Erziehung und die Unterstützung hilfsbedürftiger Schülerinnen und Schüler der Südschule Neureut, denen der (jährliche) Stiftungsertrag jeweils zur Verfügung zu stellen ist und zwar für Maßnahmen, die über den ortsüblichen Schulaufwand hinausgehen. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Beschaffungen von Mitteln durch Spenden und Erträge aus der Vermögensverwaltung. § 4 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Sie ist eine Förderstiftung im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, die ihre Mittel ausschließlich zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke der in § 3 Abs. 1 der Satzung genannten Einrichtung des öffentlichen Rechts verwendet. § 5 Verwaltung der Stiftung Die Verwaltung der Stiftung obliegt a) dem Stiftungsrat b) der Stadt Karlsruhe § 6 Aufgaben der Stadt Karlsruhe (1) Die Stadt Karlsruhe führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Anlage 2 zu 3. c) Stiftung Edmund und Karin Dunke Seite 3 von 5 3 (2) Ferner verwaltet die Stadt das Vermögen nach Maßgabe des Gesetzes und dieser Satzung, soweit nicht die Zuständigkeit des Stiftungsrats gegeben ist. Sie hat bei ihrer Geschäftsführung darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird. (3) Die Stadt Karlsruhe legt dem Stiftungsrat jährlich einen Bericht über die Anlage des Stiftungsvermögens und der erzielten Erträge vor. § 7 Zusammensetzung des Stiftungsrats, Bestellung und Abberufung der Mitglieder (1) Der Stiftungsrat besteht aus 9 Personen, nämlich aus a) 3 Mitgliedern aus der Verwandtschaft von Karin und Edmund Dunke, b) der Ortsvorsteherin/dem Ortsvorsteher von Karlsruhe-Neureut, c) der Rektorin/dem Rektor und einer Vertretungsperson der Lehrerschaft der Südschule Neureut sowie d) 3 Mitgliedern des Ortschaftsrats von Karlsruhe-Neureut. (2) Die Mitglieder (a) werden von der Verwandtschaft von Karin und Edmund Dunke benannt. Die Vertretung der Lehrerschaft (c) wird aus der Mitte des Lehrerkollegiums der Südschule Neureut bestellt. Sie scheidet aus, wenn sie das Lehrerkollegium der Südschule Neureut verlässt. Die Mitglieder (d) werden aus der Mitte des Ortschaftsrats bestellt. Sie scheiden aus ihrer Funktion aus, wenn sie aus dem Ortschaftsrat von Karlsruhe-Neureut aus- scheiden. (3) Scheidet ein Mitglied, gleich aus welchem Grunde, aus dem Stiftungsrat aus, so wird der Stiftungsrat auf die festgelegte Zahl ergänzt. § 8 Beschlüsse des Stiftungsrats Die Mitglieder des Stiftungsrats können aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden auf die Dauer von jeweils 3 Jahren sowie eine Vertretung wählen. Sitzungen des Stiftungsrats sind abzuhalten, sooft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn ein Mitglied des Stiftungsrats die Einberufung verlangt. Er soll jedoch mindestens einmal jährlich zusammentreten. Die Einberufung der Sitzungen erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Stiftungsrats, im Verhinderungsfalle durch seine Stellvertretung. Ist eine Vorsitzende/ein Vorsitzender nicht gewählt, so kann jedes Stiftungsratsmitglied einberufen. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse des Stiftungsrats sollen schriftlich niedergelegt und der Jahresrechnung angeschlossen werden. § 9 Aufgaben des Stiftungsrats Er entscheidet unter Beachtung des Stiftungszwecks über Art, Umfang und Verteilung der Erträge des Stiftungsvermögens. Bei seiner Tätigkeit hat der Stiftungsrat darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird. Soweit Beschlüsse nicht eine Satzungsänderung oder die Auflösung der Stiftung betreffen und sofern alle Mitglieder dem Beschluss zustimmen, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Der Stiftungsrat erstellt über seine Tätigkeit alljährlich einen Geschäftsbericht. Anlage 2 zu 3. c) Stiftung Edmund und Karin Dunke Seite 4 von 5 4 § 10 Vergütung Die Mitglieder des Stiftungsrats führen ihr Amt ehrenamtlich aus. § 11 Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens Das Stiftungsvermögen ist entsprechend der für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften von der Stadt Karlsruhe zu verwalten bzw. anzulegen. Erhält die Stiftung weitere Zuwendungen so sind diese - soweit der Zuwender/die Zuwenderin nichts anderes bestimmt hat - dem Stiftungsvermögen zuzuführen. Diese weiteren Zuwendungen sind ebenfalls nur für den Stiftungszweck (siehe § 3 der Satzung) zu verwenden. Die Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Entnahmen aus dem Stiftungsvermögen sind unzulässig. Falls der Stiftungsertrag zur Erfüllung des Stiftungszwecks nicht oder nicht mehr ausreichen sollte, kann für satzungsgemäße Zwecke auf das Stiftungskapital zurückgegriffen werden. Hierzu ist eine 2/3-Mehrheit des Stiftungsrats erforderlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 12 Rechnungslegung Die Stadt Karlsruhe hat für eine ordnungsgemäße Aufzeichnung des Vermögens und der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung zu sorgen. Auf Schluss eines Kalenderjahres erstellt die Stadt Karlsruhe eine Jahresabrechnung, die dem Stiftungsrat zur Kenntnisnahme vorgelegt wird. § 13 Satzungsänderung Die Stiftungssatzung kann durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Stiftungsrats geändert werden, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet wird. Der Stiftungsrat ist verpflichtet, Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind. Die Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Zustimmung der Stadt. Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit der Stiftung weiterhin sicherzustellen. § 14 Auflösung der Südschule Neureut Im Falle der Auflösung der Südschule Neureut ist das Stiftungskapital laut Testament der Stifter an die dann bestehenden Kindergärten in Neureut-Süd als Stiftung zu übergeben. Die unselbständige Anlage 2 zu 3. c) Stiftung Edmund und Karin Dunke Seite 5 von 5 5 Stiftung wird dann aufgelöst und das Stiftungskapital fällt an die entsprechenden Kindergartenträger, die das Kapital wiederum ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Abgabenordnung zu verwenden haben. § 15 Auflösung der Stiftung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Förderung von Bildung und Erziehung von Kindern und Schülerinnen und Schülern im Ortsteil Karlsruhe-Neureut, vorzugsweise im Schulbezirk Neureut-Süd zu verwenden hat. Falls dies unmöglich geworden sein sollte, ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Bereich Karlsruhe-Neureut zu verwenden.
-
Extrahierter Text
Anlage 2 zu j) Walli-von-Lautersche-Stiftung Seite 1 von 3 1 Satzung der Walli-von-Lautersche-Stiftung § 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen „Walli-von-Lautersche-Stiftung“. (2) Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die das Stiftungsvermögen verwaltet. (3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Karlsruhe. § 2 Stiftungszwecke (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Körperschaften, welche diese Mittel unmittelbar für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verwenden. (3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch einen Zuschuss zum Betrieb der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin und der Klinik für Kinderchirurgie am Städtischen Klinikum in Karlsruhe. (4) Diese Stiftung ist eine Förderstiftung im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung, die ihre Mittel ausschließlich zur Förderung der o. g. steuerbegünstigten Zwecke von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften verwendet. Sie kann sich zur Zweckverwirklichung auch Hilfspersonen nach § 57 Abs. 1 S. 2 Abgabenordnung bedienen. (5) Ein Rechtsanspruch auf eine Geldzuwendung besteht nicht. Anlage 2 zu j) Walli-von-Lautersche-Stiftung Seite 2 von 3 2 § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Verwaltung der Stiftung Die Verwaltung der Stiftung obliegt der Stadt Karlsruhe. § 5 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. (2) Das Stiftungsvermögen ist entsprechend der für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften der Stadt Karlsruhe zu verwalten. § 6 Satzungsänderungen (1) Die Stiftungssatzung kann durch Beschluss des Gemeinderats geändert werden, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet ist. Der Gemeinderat ist verpflichtet, Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind. (2) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit der Stiftung weiterhin sicherzustellen. Anlage 2 zu j) Walli-von-Lautersche-Stiftung Seite 3 von 3 3 § 7 Auflösung und Aufhebung der Stiftung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Klinik für Kinder- und Jugendmedizin und die Klinik für Kinderchirurgie am Städtischen Klinikum in Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
-
Extrahierter Text
Anlage 1 zu o) Walter-Burkart-Stiftung Erläuterungen Mit Offenlage vom 08./09.10.1996 genehmigte der Gemeinderat die Annahme des Vermächtnisses von Frau Veronika Burkart, die der Stadt 1 Mio. DM mit der Auflage vermachte eine Stiftung zu errichten, aus deren Erträge „Bedürftige Karlsruhe Bürger, die in Alters- und Pflegeheimen leben“, unterstützt werden. Mit Beschlussfassung der Satzung soll der Stiftungszweck geschlechterneutral formuliert werden. Sowohl Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen sollen angesprochen werden. Inhaltlich erfolgt keine Änderung.
-
Extrahierter Text
Anlage 2 zu o) Walter-Burkart-Stiftung Seite 1 von 2 1 Satzung der Walter-Burkart-Stiftung § 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen „Walter-Burkart-Stiftung“. (2) Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die das Stiftungsvermögen verwaltet. (3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Karlsruhe. § 2 Stiftungszwecke (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Altenhilfe durch die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Körperschaften, welche diese Mittel unmittelbar für diesen steuerbegünstigten Zweck verwenden. (3) Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass bedürftige Karlsruher Personen, die in der Heimstiftung oder in der Karl-Friedrich-, Leopold- und Sophien-Stiftung leben, unterstützt werden. (4) Diese Stiftung ist eine Förderstiftung im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung, die ihre Mittel ausschließlich zur Förderung der o. g. steuerbegünstigten Zwecken von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften verwendet. Sie kann sich zur Zweckverwirklichung auch Hilfspersonen nach § 57 Abs. 1 S. 2 Abgabenordnung bedienen. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Anlage 2 zu o) Walter-Burkart-Stiftung Seite 2 von 2 2 (2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Verwaltung der Stiftung Die Verwaltung der Stiftung obliegt der Stadt Karlsruhe. § 5 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Das Grundstockvermögen beträgt 1.000.000,00 DM (= 511.291,88 €) zum 09.10.1996. (2) Das Stiftungsvermögen ist entsprechend der für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften der Stadt Karlsruhe zu verwalten. § 6 Satzungsänderungen (1) Die Stiftungssatzung kann durch Beschluss des Gemeinderats geändert werden, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet ist. Der Gemeinderat ist verpflichtet, Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind. (2) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit der Stiftung weiterhin sicherzustellen. § 7 Auflösung und Aufhebung der Stiftung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke entsprechend § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
-
Extrahierter Text
Anlage 1 zu b) Gertrud-Zimmermann-Stiftung Erläuterungen Frau Gertrud Zimmermann verstarb im Jahr 1987 und hatte die Stadt Karlsruhe mit ihrem Testament zur Alleinerbin ihres gesamten Nachlasses eingesetzt. Mit Offenlage am 05./07.01.1988 genehmigte der Gemeinderat die Errichtung der Stiftung „Nachlass Zimmermann“ mit dem Zweck „Unterstützung von bedürftigen Bürgern im Stadtteil Durlach“. Frau Zimmermann hat den Namen der zu errichtenden Stiftung nicht vorgegeben. Aus dem Namen der Stiftung geht bisher nicht hervor, dass es sich um eine Stiftung handelt. Durch die Einbindung des Wortes „Stiftung“ in den Namen ist eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen. Inhaltlich ergibt sich keine Änderung.
-
Extrahierter Text
Anlage 1 zu m) Elly-Lager-Stiftung Erläuterungen Mit Offenlage vom 30.06./01.07.1992 genehmigte der Gemeinderat die Annahme des Nachlasses von Frau Wanda Elly Maria Lager, das aus einem Barvermögen und einem Hausanwesen bestand und mit der die Verpflichtung verbunden wurde, eine Stiftung zu errichten, die den Zweck hatte, das Hausanwesen möglichst für die Unterbringung spastisch gelähmter Kinder oder Waisenkinder, andernfalls zur Unterbringung mittelloser hilfsbedürftiger Personen zu verwenden und ansonsten mittelose hilfsbedürftige Menschen zu unterstützen. Der Name der zu errichtenden Stiftung wurde von Frau Lager nicht vorgegeben. Das Hausgrundstück wurde mit Zustimmung des Gemeinderats 2006 veräußert und der Erlös in die liquiden Mittel der „Stiftung“ eingebracht. Der Zweck „mittellose hilfsbedürftige Menschen“ zu unterstützen, ist weiterhin gewährleistet. Mit der Beschlussfassung der Stiftungssatzung wird der Name adaptiert, inhaltlich ergibt sich keine Änderung.
-
Extrahierter Text
Anlage 1 zu m) Elly-Lager-Stiftung Seite 1 von 2 1 Satzung der Elly-Lager-Stiftung § 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen „Elly-Lager-Stiftung“. (2) Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die das Stiftungsvermögen verwaltet. (3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Karlsruhe. § 2 Stiftungszwecke (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (2) Die Satzungszwecke werden insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Erträge der Stiftung zur Unterbringung mittelloser hilfsbedürftiger Menschen verwendet werden. Mit den Erträgen sollen insbesondere Unterkünfte renoviert und mit entsprechendem Mobiliar ausgestattet werden, Einzelfallhilfen zur Wohnraumversorgung und Hilfe zur Beendigung der Notsituationen der Menschen gewährt werden. (3) Ein Rechtsanspruch auf eine Geldzuwendung besteht nicht. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Anlage 1 zu m) Elly-Lager-Stiftung Seite 2 von 2 2 § 4 Verwaltung der Stiftung Die Verwaltung der Stiftung obliegt der Stadt Karlsruhe. § 5 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Das Grundstockvermögen beträgt 390.200,00 DM (= 199.506,09 €) zum 01.07.1992. (2) Das Stiftungsvermögen ist entsprechend der für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften der Stadt Karlsruhe zu verwalten. § 6 Satzungsänderungen (1) Die Stiftungssatzung kann durch Beschluss des Gemeinderats geändert werden, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet ist. Der Gemeinderat ist verpflichtet, Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind. (2) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit der Stiftung weiterhin sicherzustellen. § 7 Auflösung und Aufhebung der Stiftung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Sozial- und Jugendbehörde - Fachstelle Wohnungssicherung der Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke nach § 2 zu verwenden hat.
-
Extrahierter Text
Anlage 1 zu 3. b) Theresia-Fallenbüchel-Stiftung für Karlsruhe-Neureut Seite 1 von 6 1 Fassung vom 15.02.2008 Fassung vom 14.12.2010 Satzung der Stiftung „ Theresia Fallenbüchel – Stiftung für Karlsruhe - Neureut “ Satzung der Stiftung „ Theresia- Fallenbüchel- Stiftung für Karlsruhe- Neureut “ § 1 Name Die Stiftung führt den Namen: „Theresia Fallenbüchel – Stiftung für Karlsruhe - Neureut“. § 1 Name Die Stiftung führt den Namen: „Theresia- Fallenbüchel-Stiftung für Karlsruhe- Neureut“. § 2 Rechtsform Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die das Stiftungsvermögen auch verwaltet. § 2 Rechtsform Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die das Stiftungsvermögen auch verwaltet. § 3 Stiftungszweck Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 und 55 bis 57 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom § 3 Stiftungszwecke (1) Zwecke der Stiftung sind die Förderung von 1. Jugend- und Altenhilfe Anlage 1 zu 3. b) Theresia-Fallenbüchel-Stiftung für Karlsruhe-Neureut Seite 2 von 6 2 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866, ber. 2003 BGBl. I S. 61) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.10.2007 (BGBl. I S. 2332). Zweck der Stiftung ist die Förderung sozialer Maßnahmen in Karlsruhe - Neureut. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die im vorgenannten Absatz aufgeführten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sämtliche an der Stiftungsverwaltung und Aufgabenerfüllung mitwirkenden Personen dürfen weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Stiftungsmitteln einschließlich des Stiftungsvermögens erhalten. Die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung der Stiftung ist im § 13 der Satzung geregelt. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. und 2. die Unterstützung hilfs- bedürftiger Personen im Ortsteil Neureut durch die ideelle und finanzielle Förderung von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder durch unmittelbare Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Beschaffungen von Mitteln durch Spenden und Erträge aus der Vermögensverwaltung. § 4 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist teilweise eine Förderstiftung im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, die ihre Mittel zur Förderung der in § 3 Abs. 1 der Satzung genannten steuer- begünstigten Zwecke von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder anderen steuerbegünstigten Körperschaften ver- wendet und teilweise eine operative Stiftung, die ihre steuerbegünstigten Zwecke durch unmittelbare Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen verfolgt. § 4 Verwaltung der Stiftung Die Verwaltung der Stiftung obliegt der Stadt Karlsruhe und dem Stiftungsrat. § 5 Verwaltung der Stiftung Die Verwaltung der Stiftung obliegt der Stadt Karlsruhe und dem Stiftungsrat. Anlage 1 zu 3. b) Theresia-Fallenbüchel-Stiftung für Karlsruhe-Neureut Seite 3 von 6 3 § 5 Aufgaben der Stadt Karlsruhe Die Stadt Karlsruhe führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Ferner verwaltet die Stadt das Vermögen nach Maßgabe des Gesetzes und dieser Satzung, soweit nicht die Zuständigkeit des Stiftungsrates gegeben ist. Sie hat bei ihrer Geschäftsführung darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird. Die Stadt Karlsruhe legt dem Stiftungsrat jährlich einen Bericht über die Anlage des Stiftungsvermögens und der erzielten Erträge vor. § 6 Aufgaben der Stadt Karlsruhe Die Stadt Karlsruhe führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Ferner verwaltet die Stadt das Vermögen nach Maßgabe des Gesetzes und dieser Satzung, soweit nicht die Zuständigkeit des Stiftungsrats gegeben ist. Sie hat bei ihrer Geschäftsführung darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird. Die Stadt Karlsruhe legt dem Stiftungsrat jährlich einen Bericht über die Anlage des Stiftungsvermögens und der erzielten Erträge vor. § 6 Zusammensetzung des Stiftungsrates, Bestellung und Abberufung der Mitglieder Der Stiftungsrat besteht aus 5 Personen, - dem jeweiligen Ortsvorsteher sowie - 4 Mitgliedern des Ortschaftsrates des Stadtteils Neureut. Die Mitglieder aus dem Ortschaftsrat sowie deren Stellvertreter werden aus der Mitte des Ortschaftsrates für die jeweilige Wahlperiode bestellt. Sie scheiden aus, wenn sie aus dem Ortschaftsrat von Karlsruhe - Neureut ausscheiden. Scheidet ein Mitglied, gleich aus welchem Grund, aus dem Stiftungsrat aus, so wird der Stiftungsrat auf die festgelegte Zahl ergänzt. § 7 Zusammensetzung des Stiftungsrats, Bestellung und Abberufung der Mitglieder Der Stiftungsrat besteht aus 5 Personen, - der jeweiligen Ortsvorsteherin/dem jeweiligen Ortsvorsteher sowie - 4 Mitgliedern des Ortschaftsrats des Stadtteils Neureut. Die Mitglieder aus dem Ortschaftsrat sowie dessen Stellvertretung werden aus der Mitte des Ortschaftsrats für die jeweilige Wahlperiode bestellt. Sie scheiden aus, wenn sie aus dem Ortschaftsrat von Karlsruhe-Neureut ausscheiden. Scheidet ein Mitglied, gleich aus welchem Grund, aus dem Stiftungsrat aus, so wird der Stiftungsrat auf die festgelegte Zahl ergänzt. § 7 Beschlüsse des Stiftungsrates Vorsitzender des Stiftungsrat ist der Ortsvorsteher von Karlsruhe - Neureut. Sitzungen des Stiftungsrates sind abzuhalten, so oft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn drei Mitglieder des Stiftungsrates die Einberufung verlangen. Er soll jedoch mindestens einmal jährlich zusammentreten. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates. Die Einladungen zu den Sitzungen sollen den Stiftungsratsmitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zugehen. § 8 Beschlüsse des Stiftungsrats Den Vorsitz des Stiftungsrats hat die Ortsvorsteherin/der Ortsvorsteher von Karlsruhe-Neureut. Sitzungen des Stiftungsrats sind abzuhalten, sooft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn drei Mitglieder des Stiftungsrats die Einberufung verlangen. Er soll jedoch mindestens einmal jährlich zusammentreten. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Stiftungsrats. Die Einladungen zu den Sitzungen sollen den Stiftungsratsmitgliedern spätestens Anlage 1 zu 3. b) Theresia-Fallenbüchel-Stiftung für Karlsruhe-Neureut Seite 4 von 6 4 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse des Stiftungsrates sollen schriftlich niedergelegt und der Jahresrechnung angeschlossen werden. zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zugehen. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse des Stiftungsrats sollen schriftlich niedergelegt und der Jahresrechnung angeschlossen werden. § 8 Aufgaben des Stiftungsrates Der Stiftungsrat entscheidet unter Beachtung des Stiftungszweckes über Art, Umfang und Verteilung der Erträge des Stiftungsvermögens. Bei seiner Tätigkeit hat der Stiftungsrat darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird. Soweit Beschlüsse nicht eine Satzungsänderung oder die Auflösung der Stiftung betreffen und sofern alle Mitglieder dem Beschluss zustimmen, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Der Stiftungsrat erstellt über seine Tätigkeit alljährlich einen Geschäftsbericht. § 9 Aufgaben des Stiftungsrats Der Stiftungsrat entscheidet unter Beachtung des Stiftungszwecks über Art, Umfang und Verteilung der Erträge des Stiftungsvermögens. Bei seiner Tätigkeit hat der Stiftungsrat darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird. Soweit Beschlüsse nicht eine Satzungsänderung oder die Auflösung der Stiftung betreffen und sofern alle Mitglieder dem Beschluss zustimmen, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Der Stiftungsrat erstellt über seine Tätigkeit alljährlich einen Geschäftsbericht. § 9 Vergütung Die Mitglieder des Stiftungsrates führen ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich aus. § 10 Vergütung Die Mitglieder des Stiftungsrats führen ihr Amt ehrenamtlich aus. Die Stiftung kann ihnen angemessene Aufwendungen ersetzen, die diesen durch die satzungsmäßige Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind. Dabei können Fahrt- und Reisekosten pauschal in Höhe des lohnsteuerlich zugelassenen Umfangs, im Übrigen nur auf der Grundlage von Einzelnachweisen ersetzt werden. § 10 Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens Das Stiftungsvermögen ist entsprechend der für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften der Stadt Karlsruhe zu verwalten bzw. anzulegen. § 11 Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens Das Stiftungsvermögen ist entsprechend der für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften der Stadt Karlsruhe zu verwalten bzw. anzulegen. Anlage 1 zu 3. b) Theresia-Fallenbüchel-Stiftung für Karlsruhe-Neureut Seite 5 von 6 5 Erhält die Stiftung weitere Zuwendungen so sind diese – soweit der Zuwender nichts anderes bestimmt hat – dem Stiftungsvermögen zuzuführen. Diese weiteren Zuwendungen sind ebenfalls nur für den Stiftungszweck (siehe § 3 der Satzung) zu verwenden. Die Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Entnahmen aus dem Stiftungsvermögen sind unzulässig. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Es dürfen keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Erhält die Stiftung weitere Zuwendungen so sind diese – soweit der Zuwender/die Zuwenderin nichts anderes bestimmt hat – dem Stiftungsvermögen zuzuführen. Diese weiteren Zuwendungen sind ebenfalls nur für den Stiftungszweck (siehe § 3 der Satzung) zu verwenden. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. § 11 Rechnungslegung Die Stadt Karlsruhe hat für eine ordnungsgemäße Aufzeichnung des Vermögens und der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung zu sorgen. Das Stiftungsvermögen ist gemäß § 96 Gemeindeordnung Baden-Württemberg im Haushalt gesondert nachzuweisen. Auf Schluss eines Kalenderjahres erstellt die Stadt Karlsruhe eine Jahresabrechnung, die dem Stiftungsrat zur Kenntnisnahme vorgelegt wird. § 12 Rechnungslegung Die Stadt Karlsruhe hat für eine ordnungsgemäße Aufzeichnung des Ver- mögens und der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung zu sorgen. Das Stiftungsvermögen ist gemäß § 96 Gemeindeordnung Baden- Württemberg im Haushalt gesondert nachzuweisen. Auf Schluss eines Kalenderjahres erstellt die Stadt Karlsruhe eine Jahresabrechnung, die dem Stiftungsrat zur Kenntnisnahme vorgelegt wird. § 12 Satzungsänderung Die Stiftungssatzung kann durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Stiftungsrates geändert werden, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet wird. Der Stiftungsrat ist verpflichtet, Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind. Die Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Zustimmung des Ortschaftsrates sowie der Stadt Karlsruhe. Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit der Stiftung weiterhin sicherzustellen. § 13 Satzungsänderung Die Stiftungssatzung kann durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Stiftungsrats geändert werden, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet wird. Der Stiftungsrat ist verpflichtet, Satzungs- änderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind. Die Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Zustimmung des Ortschaftsrats Neureut sowie des Gemeinderats der Stadt Karlsruhe. Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit der Stiftung weiterhin sicherzustellen. Anlage 1 zu 3. b) Theresia-Fallenbüchel-Stiftung für Karlsruhe-Neureut Seite 6 von 6 6 § 13 Auflösung der Stiftung Im Falle der Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an die Stadt Karlsruhe. Diese hat sämtliche Mittel der Stiftung entsprechend dem in § 3 der Satzung festgelegten Stiftungszweck ausschließlich und unmittelbar für soziale Zwecke im Bereich Karlsruhe - Neureut im Sinne der §§ 52 und 55 bis 57 der Abgabenordnung zu verwenden. § 14 Auflösung der Stiftung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Bereich Karlsruhe- Neureut zu verwenden hat.
-
Extrahierter Text
Anlage 2 zu 3. b) Theresia-Fallenbüchel-Stiftung für Karlsruhe-Neureut Seite 1 von 5 1 Satzung der Stiftung „ Theresia-Fallenbüchel-Stiftung für Karlsruhe-Neureut “ Anlage 2 zu 3. b) Theresia-Fallenbüchel-Stiftung für Karlsruhe-Neureut Seite 2 von 5 2 § 1 Name Die Stiftung führt den Namen: „Theresia-Fallenbüchel-Stiftung für Karlsruhe-Neureut“. § 2 Rechtsform Die Stiftung ist als unselbständige Stiftung nicht rechtsfähig. Das Stiftungsvermögen steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe, die das Stiftungsvermögen auch verwaltet. § 3 Stiftungszwecke (1) Zwecke der Stiftung sind die Förderung von 1. Jugend- und Altenhilfe und 2. die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Ortsteil Neureut durch die ideelle und finanzielle Förderung von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder durch unmittelbare Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Beschaffungen von Mitteln durch Spenden und Erträge aus der Vermögensverwaltung. § 4 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist teilweise eine Förderstiftung im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, die ihre Mittel zur Förderung der in § 3 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder anderen steuerbegünstigten Körperschaften verwendet und teilweise eine operative Stiftung, die ihre steuerbegünstigten Zwecke durch unmittelbare Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen verfolgt. Anlage 2 zu 3. b) Theresia-Fallenbüchel-Stiftung für Karlsruhe-Neureut Seite 3 von 5 3 § 5 Verwaltung der Stiftung Die Verwaltung der Stiftung obliegt der Stadt Karlsruhe und dem Stiftungsrat. § 6 Aufgaben der Stadt Karlsruhe Die Stadt Karlsruhe führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Ferner verwaltet die Stadt das Vermögen nach Maßgabe des Gesetzes und dieser Satzung, soweit nicht die Zuständigkeit des Stiftungsrats gegeben ist. Sie hat bei ihrer Geschäftsführung darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird. Die Stadt Karlsruhe legt dem Stiftungsrat jährlich einen Bericht über die Anlage des Stiftungsvermögens und der erzielten Erträge vor. § 7 Zusammensetzung des Stiftungsrats, Bestellung und Abberufung der Mitglieder Der Stiftungsrat besteht aus 5 Personen, - der jeweiligen Ortsvorsteherin/dem jeweiligen Ortsvorsteher sowie - 4 Mitgliedern des Ortschaftsrats des Stadtteils Neureut. Die Mitglieder aus dem Ortschaftsrat sowie dessen Stellvertretung werden aus der Mitte des Ortschaftsrats für die jeweilige Wahlperiode bestellt. Sie scheiden aus, wenn sie aus dem Ortschaftsrat von Karlsruhe-Neureut ausscheiden. Scheidet ein Mitglied, gleich aus welchem Grund, aus dem Stiftungsrat aus, so wird der Stiftungsrat auf die festgelegte Zahl ergänzt. § 8 Beschlüsse des Stiftungsrats Den Vorsitz des Stiftungsrats hat die Ortsvorsteherin/der Ortsvorsteher von Karlsruhe-Neureut. Sitzungen des Stiftungsrats sind abzuhalten, so oft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn drei Mitglieder des Stiftungsrats die Einberufung verlangen. Er soll jedoch mindestens einmal jährlich zusammentreten. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Stiftungsrats. Die Einladungen zu den Sitzungen sollen den Stiftungsratsmitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zugehen. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse des Stiftungsrats sollen schriftlich niedergelegt und der Jahresrechnung angeschlossen werden. Anlage 2 zu 3. b) Theresia-Fallenbüchel-Stiftung für Karlsruhe-Neureut Seite 4 von 5 4 § 9 Aufgaben des Stiftungsrats Der Stiftungsrat entscheidet unter Beachtung des Stiftungszwecks über Art, Umfang und Verteilung der Erträge des Stiftungsvermögens. Bei seiner Tätigkeit hat der Stiftungsrat darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird. Soweit Beschlüsse nicht eine Satzungsänderung oder die Auflösung der Stiftung betreffen und sofern alle Mitglieder dem Beschluss zustimmen, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Der Stiftungsrat erstellt über seine Tätigkeit alljährlich einen Geschäftsbericht. § 10 Vergütung Die Mitglieder des Stiftungsrats führen ihr Amt ehrenamtlich aus. Die Stiftung kann ihnen angemessene Aufwendungen ersetzen, die diesen durch die satzungsmäßige Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind. Dabei können Fahrt- und Reisekosten pauschal in Höhe des lohnsteuerlich zugelassenen Umfangs, im Übrigen nur auf der Grundlage von Einzelnachweisen ersetzt werden. § 11 Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens Das Stiftungsvermögen ist entsprechend der für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften der Stadt Karlsruhe zu verwalten bzw. anzulegen. Erhält die Stiftung weitere Zuwendungen so sind diese – soweit der Zuwender/die Zuwenderin nichts anderes bestimmt hat – dem Stiftungsvermögen zuzuführen. Diese weiteren Zuwendungen sind ebenfalls nur für den Stiftungszweck (siehe § 3 der Satzung) zu verwenden. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. § 12 Rechnungslegung Die Stadt Karlsruhe hat für eine ordnungsgemäße Aufzeichnung des Vermögens und der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung zu sorgen. Das Stiftungsvermögen ist gemäß § 96 Gemeindeordnung Baden-Württemberg im Haushalt gesondert nachzuweisen. Auf Schluss eines Kalenderjahres erstellt die Stadt Karlsruhe eine Jahresabrechnung, die dem Stiftungsrat zur Kenntnisnahme vorgelegt wird. § 13 Satzungsänderung Die Stiftungssatzung kann durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Stiftungsrats geändert werden, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet wird. Der Stiftungsrat ist verpflichtet, Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung Anlage 2 zu 3. b) Theresia-Fallenbüchel-Stiftung für Karlsruhe-Neureut Seite 5 von 5 5 erforderlich sind. Die Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Zustimmung des Ortschaftsrats Neureut sowie des Gemeinderats der Stadt Karlsruhe. Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit der Stiftung weiterhin sicherzustellen. § 14 Auflösung der Stiftung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Bereich Karlsruhe-Neureut zu verwenden hat.
-
Extrahierter Text
Anlage 1 zu n) Margarete-Fellhauer-Stiftung Erläuterungen Mit Offenlage vom 25./26.10.1994 genehmigte der Gemeinderat die Annahme des Erbes von Frau Margarete Fellhauer mit der Auflage eine Stiftung zu errichten, mit deren Erträgen junge Nachwuchsgeiger mit Förderpreisen ausgezeichnet werden. Der Name der Stiftung wurde von Frau Fellhauer nicht vorgegeben. Mit Beschlussfassung über die Satzung der Stiftung wird der Name der Stiftung adaptiert, da aus dem Namen ersichtlich sein soll, dass es sich um eine Stiftung handelt und der Stiftungszweck geschlechterneutral formuliert ist. Inhaltlich erfolgt keine Änderung.