Anfrage StRn Lisbach, StRn Segor, StR Honne, StR Geiger (GRÜNE): Parkplätze contra Stadtbäume

Vorlage: 25923
Art: Beschlussvorlage
Datum: 08.11.2010
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 16.11.2010

    TOP: 22

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 22
    Extrahierter Text

    STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadträtin Bettina Lisbach (GRÜNE) Stadträtin Anne Segor (GRÜNE) Stadtrat Johannes Honné (GRÜNE) Stadtrat Alexander Geiger (GRÜNE) vom: 19.10.2010 eingegangen: 19.10.2010 Gremium: 16. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 16.11.2010 567 22 öffentlich Dez. 6 Parkplätze contra Stadtbäume 1. Teilt die Stadtverwaltung unsere Auffassung, dass dem Schutz alter Bäume im Stadtgebiet grundsätzlich sehr hohe Priorität einzuräumen ist? Selbstverständlich teilt die Stadtverwaltung diese Ansicht. Allerdings muss immer auch das berechtigte Interesse von Bauherren und Grundstückseigentümern berücksichtigt werden und diese Belange sind in die baurechtliche Entscheidung einzubringen und ge- genüber dem Baumschutz zu bewerten. Die Stadtverwaltung hat sich dabei an Gesetz und Recht zu halten. Im vorliegenden Fall ist sicherlich ein Kompromiss gefunden worden, der beiden Aspekten gerecht wird. 2. Warum wurde im Rahmen der Genehmigung des Bauvorhabens Otto-Sachs- Straße 5 die Fällung zweier alter Linden im Innenhof für die Schaffung von Parkplätzen genehmigt? Durch die Nutzungsänderung des Altbaus Otto-Sachs-Straße 5 und den geplanten Neu- bau in der Baulücke werden 7 zusätzliche Stellplätze erforderlich. Die Erhaltungsmöglich- keiten der Bäume sind im vorliegenden Fall nach § 6 Baumschutzsatzung zu beurteilen. Wobei die Baumschutzsatzung als kommunale Satzung der Landesbauordnung und dem Baugesetzbuch nachgeordnet ist. Die Baumschutzsatzung darf aufgrund dieser „Rechts- hierarchie“ die Rechte, die aus den übergeordneten Rechtsvorschriften resultieren, nicht einschränken. Vor diesem Hintergrund und im vergleichenden Beurteilungsrahmen ist die Erhaltung der Bäume im Sinne des § 6 Abs. 1 Baumschutzsatzung in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Ziffer 4 Baumschutzsatzung nicht verhältnismäßig. Aus denselben Gründen ist auch der Verzicht auf die Stellplätze nicht angemessen. Seite 2 3. Warum wurde bei der o. g. Baugenehmigung nicht § 37 Absatz 2 Satz 2 der Landesbauordnung (LBO) zugrunde gelegt, demzufolge eine Abweichung von der Verpflichtung zum Nachweis der zusätzlich notwendigen Stellplätze zuzu- lassen ist, wenn die Herstellung auf dem Baugrundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist? Die Voraussetzungen für die Abweichung gem. § 37 Absatz 2 Satz 2 Landesbauordnung liegen nicht vor, da die Herstellung auf dem Grundstück möglich ist. 4. Die Hoffläche, für die eine großflächige Parknutzung und die Fällung von al- ten Linden genehmigt wurde, liegt innerhalb eines größeren Areals von zu- sammenhängenden und intensiv durchgrünten Innenhöfen. Wie verträgt sich dies mit § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches, demzufolge sich ein Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss? Entlang der Mathystraße sind die Innenhöfe bis zur Hinterkante der Seitengebäude ver- siegelt. Bei dem direkt an das Baugrundstück angrenzenden Nachbargrundstück Mathystraße 42 reicht die Versiegelung bis auf die Tiefe von 40 m. Bis zu dieser Tiefe plante der Bauherr auch eine Ausnutzung des Hofbereiches durch Garagen und Stellplät- ze. Auf der Restfläche sind Stellplätze geplant, die Rücksicht nehmen auf Grünfläche und Baumbestand und somit die intensive Begrünung des Innenhofes nicht beeinträchtigen. In der Abwägung wurde es vorgezogen, die Parkierung im vorderen Bereich zu konzentrie- ren und die beiden Linden zu opfern, anstatt den ebenfalls baumbestandenen Garten des Anwesens Otto-Sachs-Straße 2 stärker mit Stellplätzen zu belasten. Dies wäre ein erheb- lich größerer Eingriff gewesen und hätte den Gebietscharakter weitaus stärker beeinträch- tigt. Der Bauherr ist bereit, zwei Ersatzbäume zwischen den Stellplätzen nachzupflanzen. 5. Warum wurde die Genehmigung zur Fällung der beiden Linden einem An- wohner gegenüber damit begründet, die Linden seien nicht in gutem Zustand und könnten nicht erhalten werden, obwohl dies offensichtlich nicht zutref- fend ist und auch verwaltungsinternen Stellungnahmen widerspricht, die von einem Anwalt der Anwohner eingesehen werden konnten? Die Linden sind entgegen der Darstellung der grünen Fraktion in einem mäßigen bis schlechten Zustand. Die Bäume sind vorgeschädigt und aufgrund von schlechter Vitalität nicht entwicklungsfähig. Eine erhöhte Bruchgefahr geht aber nicht von ihnen aus. Bei der Entscheidung zu Lasten der Bäume spielten deshalb Sicherheitsaspekte keine Rolle. Seite 3 Die Linden zeigen deutliche Anzeichen von Vergreisung, wie fehlende Leittriebentwick- lung, geringen jährlichen Zuwachs, vorzeitigen Laubfall und schlechte Wundüberwallung an den Schnittstellen. Eine volle, arttypische Krone ist nicht vorhanden und würde sich auch bei adäquater Pflege oder Standortsanierung nicht einstellen. Sie sind der Schadstu- fe 2 mit der Entwicklungsprognose zu Schadstufe 3 zuzuordnen. Diese Beurteilung liegt der ersten Stellungnahme des Gartenbauamtes vom 11.12.2009 zu Grunde. Bereits damals wurde die Fällerlaubnis für die Bäume in Aussicht gestellt. Ein anders lautendes Fachurteil des Gartenbauamtes gibt es nicht. Insofern ist die Aussage, dass es zum Zustand der Bäume widersprüchliche Beurteilungen in den verwaltungsinter- nen Stellungnahmen gibt, nicht zutreffend. 6. Bei wie vielen Baugenehmigungen wurde in den letzten fünf Jahren die Fäl- lung von Bäumen zugunsten von Parkplätzen genehmigt, obwohl die Bäume gemäß Baumschutzordnung zu schützen waren? Hierüber liegt uns keine Statistik vor.

  • GRÜNE-Parkplätze contra Stadtbäume
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadträtin Bettina Lisbach (GRÜNE) Stadträtin Anne Segor (GRÜNE) Stadtrat Johannes Honné (GRÜNE) Stadtrat Alexander Geiger (GRÜNE) vom 19.10.2010 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 16. Plenarsitzung Gemeinderat 16.11.2010 567 22 öffentlich Parkplätze contra Stadtbäume 1. Teilt die Stadtverwaltung unsere Auffassung, dass dem Schutz alter Bäume im Stadtgebiet grundsätzlich sehr hohe Priorität einzuräumen ist? 2. Warum wurde im Rahmen der Genehmigung des Bauvorhabens Otto-Sachs-Straße 5 die Fällung zweier alter Linden im Innenhof für die Schaffung von Parkplätzen genehmigt? 3. Warum wurde bei o. g. Baugenehmigung nicht § 37 Absatz 2 Satz 2 der Landesbauordnung (LBO) zugrunde gelegt, demzufolge eine Abweichung von der Verpflichtung zum Nachweis der zusätzlich notwendigen Stellplätze zuzulassen ist, wenn die Herstellung auf dem Baugrundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist? 4. Die Hoffläche, für die eine großflächige Parknutzung und die Fällung von alten Linden genehmigt wurde, liegt innerhalb eines größeren Areals von zusammenhängenden und intensiv durchgrünten Innenhöfen. Wie verträgt sich dies mit § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches, demzufolge sich ein Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss? 5. Warum wurde die Genehmigung zur Fällung der beiden Linden einem Anwohner gegenüber damit begründet, die Linden seien nicht in gutem Zustand und könnten nicht erhalten werden, obwohl dies offensichtlich nicht zutreffend ist und auch verwaltungsinternen Stellungnahmen widerspricht, die von einem Anwalt der Anwohner eingesehen werden konnten? 6. Bei wie vielen Baugenehmigungen wurde in den letzten fünf Jahren die Fällung von Bäumen zugunsten von Parkplätzen genehmigt, obwohl die Bäume gemäß Baumschutzordnung zu schützen waren? Die GRÜNE-Fraktion wurde von Anwohner/innen im Umfeld des o. g. Bauvorhabens darauf aufmerksam gemacht, dass mit der Baugenehmigung der Fällung zweier Linden stattgegeben wurde, um die erforderlichen Stellplätzen im Innenhof nachweisen zu können. Zwar ist gegen eine Bebauung im betreffenden Bereich grundsätzlich nichts einzuwenden, dient sie doch der Flächen sparenden Entwicklung zusätzlichen Wohnraums im Innenbereich. Nicht nachvollziehbar und unangemessen ist aus Sicht der GRÜNEN-Fraktion Sachverhalt/Begründung: Seite 2 __________________________________________________________________________________________ allerdings die Entscheidung, zwei der drei sehr wertvollen alten Bäume im Innenhof zu fällen, um die freiwerdenden Flächen als Parkraum zu nutzen. Die Linden befinden sich keineswegs in einem gesundheitlichen Zustand, der eine Fällung in absehbarer Zeit nahelegt. Die Bäume waren im Sommer voll belaubt und wiesen kaum lichte oder trockene Stellen in der Krone auf. Auch an den Stämmen konnten keinerlei Hinweise auf Krankheiten festgestellt werden, die die Vitalität der Bäume ernsthaft beeinträchtigen. Mit dem Wegfall derart alter und schöner Laubbäume in der Innenstadt wird nicht nur eine wertvolle innerstädtische Grünfläche stark entwertet. Es wird gleichzeitig ein Präzedenzfall geschaffen, der nahelegt, dass zukünftige Bauträger ebenfalls eine sehr großzügige Auslegung der Baumschutzsatzung für sich in Anspruch nehmen. Schritt für Schritt könnte so die Baumschutzsatzung als wichtiges Instrument zum Baumschutz in unserer Stadt ausgehebelt werden. Im vorliegenden Fall stellt sich hinsichtlich des schützenswerten Grünbestands im Innenhof zudem die Frage, ob sich die Schaffung von Parkraum mit § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches vereinbaren lässt. Der GRÜNEN-Fraktion ist es wichtig, dass die Verwaltung den ihr gemäß LBO zustehenden Ermessensspielraum bei allen Bauvorhaben mit erforderlichem Stellplatznachweis so weit wie möglich ausschöpft, um wertvolle innerstädtische Grünflächen und Altbäume grundsätzlich zu erhalten. unterzeichnet von: Bettina Lisbach Anne Segor Johannes Honné Alexander Geiger Hauptamt - Sitzungsdienste - 5. November 2010