Anfrage StR Kalesse, StR Jooß (FDP): Ampelabschaltung in verkehrsarmen Zeiten

Vorlage: 25922
Art: Beschlussvorlage
Datum: 08.11.2010
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 16.11.2010

    TOP: 21

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • FDP-Ampelschaltung
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadtrat Thomas Kalesse (FDP) Stadtrat Karl-Heinz Jooß (FDP) vom 18.10.2010 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 16. Plenarsitzung Gemeinderat 16.11.2010 566 21 öffentlich Ampelschaltung in verkehrsarmen Zeiten 1. Auf welcher technischen und rechtlichen Grundlage werden die Ampelschaltungen in verkehrsarmen Zeiten gesteuert? 2. Können die Zeiten der Abschaltung ausgeweitet werden? In vielen Bereichen der Stadt fällt auf, dass auch in verkehrsarmen Zeiten (vor allem nachts und an Sonn- und Feiertagen) die Ampeln in Betrieb sind. Dabei ist zumindest „von außen“ nicht immer ein systematisches Vorgehen erkennbar. Unseres Erachtens könnte viel häufiger in Schwachverkehrszeiten auf den Betrieb verzichtet werden, zumindest dann, wenn kein Schienenverkehr kreuzt. Die Sicherheit würde dies nicht vermindern, da die Verkehrsmoral zumindest bei Fußgängern und Radfahrern bei als unsinnig erachtetem „Rot“ - wenn „weit und breit“ kein Fahrzeug sichtbar ist - schwindet, weil dieses dann missachtet wird. unterzeichnet von: Thomas Kalesse Karl-Heinz Jooß Hauptamt - Sitzungsdienste - 5. November 2010 Sachverhalt/Begründung:

  • TOP 21
    Extrahierter Text

    STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadtrat Thomas Kalesse (FDP) Stadtrat Karl-Heinz Jooß (FDP) vom: 18.10.2010 eingegangen: 18.10.2010 Gremium: 16. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 16.11.2010 566 21 öffentlich Dez. 6 Ampelschaltung in verkehrsarmen Zeiten 1. Auf welcher technischen und rechtlichen Grundlage werden die Ampelschaltungen in verkehrsarmen Zeiten gesteuert? Die rechtlichen Grundlagen sind die §§ 43 und 45 der StVO. In § 43 sind die Lichtsignalanlagen als Verkehrseinrichtungen genannt. Aus § 45 ergibt sich die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbe- hörde bezüglich der verkehrsrechtlichen Anordnung. Die Festlegung der Betriebszeiten erfolgt vorberatend im Arbeitskreis für Lichtsignalanlagen bzw. in der sogenannten Verkehrsrunde, bei der die Straßenverkehrsbehörde gemeinsam mit Vertretern der Polizei, dem Tiefbauamt, dem Stadtplanungsamt und den Verkehrsbetrieben vertreten ist. Die Festlegungen werden routinemä- ßig überprüft. 2. Können die Zeiten der Abschaltung ausgeweitet werden? Die Entscheidung darüber, welche Signalanlage in verkehrsschwachen Zeiten abgeschaltet wird, erfolgt nach gemeinsam festgelegten Kriterien, die sich nach der Verkehrssicherheit, der Ver- kehrsbelastung und der Beteiligung des Straßenbahnverkehrs orientieren. So dürfen Signalanla- gen z. B. nicht ausgeschaltet werden bei nachfolgend aufgeführten Fällen: - Bahnübergänge - stark frequentierte Fußgängerübergänge und gleichzeitig hohem Verkehrsaufkommen - hohe Knotenpunktsbelastungen Im Übrigen wird seitens der Versicherungswirtschaft darauf hingewiesen, dass lichtsignalgeregelte Knotenpunkte auch während der Schwachverkehrszeiten weniger unfallträchtig sind als vergleich- bare unsignalisierte Knotenpunkte. Diese Überlegungen fließen in die Abwägung zur Entschei- dung einer Nachtabschaltung ebenfalls ein. Unabhängig davon wird sich die „Verkehrsrunde“ demnächst mit der Frage, ob weitere Abschaltungen möglich sind, befassen.