Polizeiverordnungen zur Änderung von Polizeiverordnungen der Stadt Karlsruhe zur Anpassung der Bußgeldrahmen, insbesondere von DM- in Euro-Beträge
| Vorlage: | 25734 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 11.10.2010 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 15. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 19.10.2010 509 1 öffentlich Dez. 1 Polizeiverordnungen zur Änderung von Polizeiverordnungen der Stadt Karlsruhe zur Anpassung der Bußgeldrahmen, insbesondere von DM- in Euro-Beträge Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 12.10.2010 6 Gemeinderat 19.10.2010 1 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat stimmt dem Erlass a) der Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Sicher- heit und Ordnung auf den Straßen (Straßenpolizeiverordnung), b) der Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über das Verbot des unbefugten Plakatierens und Beschriftens, c) der Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wildparkstadion und Umgebung (Stadionordnung), d) der Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über den Feuerschutz, e) der Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz gegen Lärmbe- lästigungen (Lärmschutzverordnung), f) der Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz der öffentlichen Anlagen (Grünanlagenverordnung) sowie g) der Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung zur Bekämpfung der Taubenplage gemäß Anlage A, B, C, D, E, F und G durch den Oberbürgermeister zu. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Vorbemerkung: Die Polizeiverordnungen der Stadt Karlsruhe weisen in den derzeit gültigen Fassungen für Bußgelder teilweise noch DM-Beträge bzw. nicht gerundete Eurobeträge aus. Dies soll zu- nächst angepasst werden. Außerdem bestimmt sich der Bußgeldrahmen in einigen Fällen noch nach § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), wonach die Geldbuße mindestens fünf und höchstens eintausend Euro beträgt, „wenn das Gesetz nicht anderes bestimmt“. Das Poli- zeigesetz legt nunmehr jedoch einen deutlich höheren Höchstbetrag fest. Mit dem Gesetz vom 18. November 2008 zur Änderung des Polizeigesetzes von Baden-Württemberg wurde der Rahmen für Geldbußen nunmehr auch in Euro umgestellt, so dass nach § 18 Abs. 2 PolG in der derzeit gültigen Fassung Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindes- tens 5 Euro und höchstens 5.000 Euro geahndet werden. Bei fahrlässigem Handeln beträgt das Höchstmaß 2.500 Euro. Daher sind die in den Polizeiverordnungen der Stadt Karlsruhe enthaltenen Bußgeldrahmen an die aktuelle Vorschrift des § 18 Abs. 2 PolG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 OWiG anzupassen. Die Rechtsgrundlage für die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist einheitlich in § 18 Abs. 2 Polizeigesetz in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu ändern. Der Oberbürgermeister ist nach § 13 S. 2 PolG für den Erlass der Polizeiverordnungen zu- ständig. Inhaltlich waren die Polizeiverordnungen nicht zu verändern. Die derzeit gültigen Fassungen der einzelnen Polizeiverordnungen sind in der Anlage beige- fügt. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat - nach Vorberatung im Hauptausschuss - Der Gemeinderat stimmt dem Erlass a) der Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Straßen (Straßenpolizeiver- ordnung), b) der Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über das Verbot des unbefugten Plakatierens und Beschriftens, c) der Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wildpark- stadion und Umgebung (Stadionordnung), d) der Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über den Feuerschutz, e) der Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz gegen Lärmbelästigungen (Lärmschutzverordnung), f) der Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz der öffentlichen Anlagen (Grünanlagenverordnung) sowie g) der Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung zur Bekämpfung der Taubenplage gemäß Anlage A, B, C, D, E, F und G durch den Oberbürgermeister zu. Hauptamt - Sitzungsdienste - 8. Oktober 2010
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Anlage E Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz gegen Lärmbelästigungen (Lärmschutzverordnung) Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 18 des Polizei- gesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, ber. 1993 S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 195), erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe mit Zustimmung des Gemeinderates vom 19.10.2010 folgende Polizeiverordnung: Artikel 1 Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz gegen Lärmbelästigungen (Lärmschutzverordnung) Die Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz gegen Lärmbelästigungen (Lärmschutzverordnung) vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 8. Juli 1994) wird wie folgt geändert: § 7 Abs. 2 der Polizeiverordnung zum Schutz gegen Lärmbelästigungen (Lärm- schutzverordnung) erhält folgende Fassung: „Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 5.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 2.500 Euro, geahndet werden.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
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____________________________________________________________________________________________ - 1 - Karlsruher Stadtrecht - 39. Ergänzung - VIII/1994 Derzeitige Fassung 5/1 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz gegen Lärmbelästigungen (Lärmschutzverordnung) vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 8. Juli 1994) Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 18 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1) erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe als Ortspolizeibehörde mit Zustimmung des Gemeinderats für das Stadtgebiet Karlsruhe folgende Polizeiver- ordnung: § 1 Nachtruhe Es ist verboten, in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr die Nachtruhe anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören. § 2 Tonwiedergabegeräte (1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke und Dauer betrieben werden, dass andere nicht erheblich be- lästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte bei offenen Fenstern oder Türen, auf of- fenen Balkonen im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben werden. (2) Absatz 1 gilt nicht bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei öffentlichen Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch ent- sprechen, sowie bei amtlichen Durchsagen. § 3 Haus- und Gartenarbeiten und andere Betätigungen (1) Geräuschvolle Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen im Freien, und wenn der Lärm nach außen dringt, auch im Haus, sonntags nicht, werktags nicht von 19:00 bis 07:00 Uhr ausgeführt werden. Hierzu zählen z. B. Hämmern, Sägen, Bohren, Holzspalten, der Betrieb von Boden- 5/1 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz gegen Lärmbelästigungen (Lärmschutzverordnung) _________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 2 - Karlsruher Stadtrecht - 39. Ergänzung - VIII/1994 bearbeitungsmaschinen, das Ausklopfen von Gegenständen wie Teppiche oder Kleider. (2) Andere Betätigungen im Haus oder in einem privaten Garten, die die Ruhe anderer stören, dürfen in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr nicht stattfinden. Hierzu zählen z. B. laute Gartenfeste und Hausfeste bei offenem Fenster, geräuschvolle Sport- spiele, die lärmende Benützung von Gartenschwimmbecken, das Abbrennen von Feuerwerk außer am Jahreswechsel. § 4 Gaststätten und Versammlungsräume In Gaststätten, Vergnügungs- und Versammlungsräumen aller Art sowie in Kegel- bahnen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden müssen von 22:00 Uhr an die Fenster und Türen geschlossen werden, wenn Gesang, Musik oder Lärm nach außen dringt. § 5 Haustiere (1) Hunde sind so zu halten, dass niemand durch anhaltendes Bellen oder Heulen mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. (2) Das Gleiche gilt sinngemäß für das Halten von anderen Tieren. § 6 Ausnahmen Die Ortspolizeibehörde kann in besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn für den Betroffenen eine unzumutbare Härte entsteht, zeitlich begrenzte Ausnahmen von §§ 1, 3 Abs. 1 und 2 und § 4 dieser Verordnung zulassen, sofern keine öffentlichen In- teressen entgegenstehen. § 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. der Vorschrift des § 1 über die Nachtruhe zuwiderhandelt. 5/1 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz gegen Lärmbelästigungen (Lärmschutzverordnung) _________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 3 - Karlsruher Stadtrecht - 39. Ergänzung - VIII/1994 2. entgegen § 2 Abs. 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwieder- gabegeräte in solcher Lautstärke und Dauer betreibt, dass andere erheblich be- lästigt werden. 3. entgegen § 3 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, werktags von 19:00 bis 07:00 Uhr oder sonntags, oder ent- gegen § 3 Abs. 2 andere Betätigungen im Haus oder in einem privaten Garten, die die Ruhe anderer stören, in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr ausführt. 4. entgegen § 4 in Gaststätten, Vergnügungs- und Versammlungsräumen aller Art sowie in Kegelbahnen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden nach 22:00 Uhr die Fenster und Türen nicht schließt, wenn Gesang, Musik oder Lärm nach außen dringt. 5. entgegen § 5 Abs. 1 und 2 Hunde oder andere Tiere nicht so hält, dass andere durch anhaltendes Bellen oder andere Lautäußerungen mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 des Polizeigesetzes in Verbindung mit §17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 DM und höchstens 1 000 DM, bei fahrlässigem Handeln höchstens mit 500 DM, geahndet werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Geldbuße oder eine Strafe verwirkt ist. § 8 In-Kraft-Treten (1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz gegen Lärmbelästigung vom 10. November 1976 außer Kraft.
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Anlage F Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz der öffentlichen Anlagen (Grünanlagenverordnung) Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 18 des Polizei- gesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, ber. 1993 S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 195), erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe mit Zustimmung des Gemeinderates vom 19.10.2010 folgende Polizeiverordnung: Artikel 1 Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz der öffentlichen Anlagen (Grünanlagenverordnung) Die Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz der öffentlichen Anlagen (Grünanlagenverordnung) vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 03. Juni 1994), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2003 (Amtsblatt vom 01. August 2003), wird wie folgt geändert: § 8 Abs. 2 der Polizeiverordnung zum Schutz der öffentlichen Anlagen (Grünanlagenverordnung) erhält folgende Fassung: „Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 5.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 2.500 Euro, geahndet werden.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
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____________________________________________________________________________________________ - 1 - Karlsruher Stadtrecht - 59. Ergänzung - XI/2003 Derzeitige Fassung 1/2 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz der öffentlichen Anlagen (Grünanlagenverordnung) vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 3. Juni 1994), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2003 (Amtsblatt vom 1. August 2003) Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 18 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Jan. 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, 1993 S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 198 (GBl. S. 660), hat der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe mit Zu- stimmung des Gemeinderates folgende Polizeiverordnung erlassen: § 1 Geltungsbereich Diese Polizeiverordnung gilt für die öffentlichen Anlagen im Stadtgebiet Karlsruhe ohne Rücksicht auf Eigentumsverhältnisse und Widmung. § 2 Begriff der öffentlichen Anlagen (1) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle der Erholung und Entspannung der Bevölkerung dienenden Grünanlagen einschließlich allgemein zugänglicher Kinderspielplätze, der Stadtgarten und die Verkehrsgrünanlagen, ge- kennzeichnete Grillplätze und Schutzhütten im Wald. (2 Zu den öffentlichen Anlagen zählen insbesondere die darin befindlichen Ra- senflächen, Wege, Plätze, Anpflanzungen, Einfassungen, Wasseranlagen, Brun- nen sowie Einrichtungen und Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung dienen. § 2 a Begriff des Sperrbezirks Sperrbezirk im Sinne dieser Polizeiverordnung ist das Gebiet, welches in § 1 der Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 6. April 1979 über das Verbot der Prostitution im Stadtkreis als solches bezeichnet wurde. 1/2 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz der öffentlichen Anlagen (Grünanlagenverordnung) ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 2 - Karlsruher Stadtrecht - 59. Ergänzung - XI/2003 Der Sperrbezirk wird durch folgende Straßen und Plätze begrenzt und schließt diese insoweit ein: Mendelssohnplatz - Kriegsstraße - Wolfartsweierer Straße - Gottesauer Platz - Georg- Friedrich-Straße - Karl-Wilhelm-Platz - Karl-Wilhelm-Straße - Durlacher-Tor-Platz - Kai- serstraße - Waldhornstraße - Zirkel - Herrenstraße - Karlstor - Kriegsstraße - Ettlinger- Tor-Platz - Ettlinger Straße - Rüppurrer Straße - Stuttgarter Straße - Sybelstraße - Lui- senstraße - Morgenstraße - Wielandstraße - Rüppurrer Straße - Mendelssohnplatz. § 3 Benutzung der Anlagewege (1) Die Wege und Plätze der öffentlichen Anlagen sind Spazierwege; sie dürfen daher nur benutzt werden 1. von Fußgängern, 2. mit Versehrtenfahrzeugen, Kinderwagen und Kinderspielfahrzeugen, 3. mit Fahrzeugen und Geräten, soweit sie der Pflege und Unterhaltung der Anlagen dienen. (2) Reiten und Fahren mit Fahrrädern und Mofas ist nur zulässig, soweit hierfür beson- ders gekennzeichnete Wege eingerichtet sind. § 4 Unerlaubte Benutzung der Anlagen In den öffentlichen Anlagen ist untersagt, 1. sich außerhalb der durch Beschilderung freigegebenen Zeit darin aufzuhalten. 2. zu nächtigen oder zu zelten. 3. Einrichtungen und Gegenstände, insbesondere Bänke, Stühle und Spielgeräte zweckfremd zu benutzen, an hierfür nicht bestimmte Orte zu verbringen oder sie zu verunreinigen. 4. mit Fahrzeugen aller Art Rasenflächen und Anpflanzungen zu befahren. 5. außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und ent- sprechend gekennzeichneten Flächen Anpflanzungen zu betreten. 6. die Anpflanzungen durch Entfernen, Abreißen, Abschneiden von Pflanzen oder Pflanzenteilen oder auf andere Weise zu beschädigen. 7. Wasseranlagen oder Brunnen zu verunreinigen oder zweckfremd zu benutzen. 1/2 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz der öffentlichen Anlagen (Grünanlagenverordnung) ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 3 - Karlsruher Stadtrecht - 59. Ergänzung - XI/2003 8. die Notdurft zu verrichten. 9. Waren oder Leistungen jeder Art anzubieten oder feilzuhalten sowie für Lieferung von Waren und für Leistungen jeder Art zu werben. 10. Flugblätter, Handzettel oder sonstige Druckschriften zu verteilen oder abzuwerfen. 11. zu Betteln mittels belästigenden Ansprechens von Passanten oder in sonstiger ag- gressiver Weise. 12. Plakate oder Transparente jeder Art anzubringen. 13. Unrat abzulagern oder Abfall fortzuwerfen, auch Kleinabfälle (z. B. Papier, Zigaret- ten, Kaugummi, Lebensmittelverpackungen und dergleichen) fortzuwerfen und da- für nicht die aufgestellten Abfallbehälter zu benutzen oder sonstige Müll- oder Schuttbehälter aufzustellen sowie Materialien aller Art zu lagern. 14. sich außerhalb konzessionierter Freiausschankflächen ausschließlich oder über- wiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses in Gruppen niederzulassen, wenn durch alkoholbedingt unkontrolliertes, insbesondere aggressives Verhalten andere an der Nutzung der öffentlichen Anlage gehindert oder von der Nutzung abgehal- ten werden. 15. elektroakustische Geräte (Fernseh-, Rundfunkempfangs- sowie andere Tonwie- dergabegeräte) zu benutzen, soweit dadurch die Ruhe Dritter gestört wird. 16. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen. 17. außerhalb der eingerichteten Feuerstellen Feuer zu machen. 18. innerhalb des Sperrbezirks zu Prostituierten Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren. § 5 Benutzung der Kinderspielplätze und Spiele (1) Auf Kinderspielplätzen dürfen Spielgeräte, die für ein bestimmtes Alter zugelassen sind, nicht von älteren Personen benutzt werden. (2) Fußball und andere Wettkampf-Ballspiele dürfen nur auf den hierfür besonders ge- kennzeichneten Spielflächen gespielt werden. Sofern diese Spielflächen nur für ein bestimmtes Alter zugelassen sind, dürfen sie nicht von älteren Personen benutzt werden. 1/2 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz der öffentlichen Anlagen (Grünanlagenverordnung) ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 4 - Karlsruher Stadtrecht - 59. Ergänzung - XI/2003 § 6 Hunde in Anlagen (1) Auf den Wegen und Plätzen der öffentlichen Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen. (2) Es ist nicht gestattet, Hunde auf Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen zu füh- ren oder laufen zu lassen. (3) Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser öffentliche Anlagen nicht mit Kot beschmutzt. Verunreinigungen sind zu entfernen. § 7 Ausnahmen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung können nur in begründeten Einzelfällen, für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten gewährt werden. Diesbezügliche Anträge sind beim Gartenbauamt der Stadt Karlsruhe einzureichen. § 8 Zuwiderhandlungen (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg handelt, wer in den öffentlichen Anlagen vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 mit anderen als den dort genannten Fahr- zeugen fährt. 2. entgegen § 3 Abs. 2 auf hierfür nicht besonders zugelassenen Wegen reitet oder mit einem Fahrrad oder Mofa fährt. 3. entgegen § 4 Ziffer 1 außerhalb der freigegebenen Zeit sich in den Anlagen aufhält. 4. entgegen § 4 Ziffer 2 nächtigt oder zeltet. 5. entgegen § 4 Ziffer 3 Einrichtungen oder Gegenstände zweckfremd benutzt, an hierfür nicht bestimmte Orte verbringt oder verunreinigt. 6. entgegen § 4 Ziffer 4 mit einem Fahrzeug Rasenflächen oder Anpflanzungen befährt. 1/2 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz der öffentlichen Anlagen (Grünanlagenverordnung) ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 5 - Karlsruher Stadtrecht - 59. Ergänzung - XI/2003 7. entgegen § 4 Ziffer 5 außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders frei- gegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen Anpflanzungen be- tritt. 8. entgegen § 4 Ziffer 6 Anpflanzungen entfernt, abreißt, abschneidet oder auf andere Weise beschädigt. 9. entgegen § 4 Ziffer 7 Wasseranlagen oder Brunnen verunreinigt oder zweck- fremd benutzt. 10. entgegen § 4 Ziffer 8 die Notdurft verrichtet. 11. entgegen § 4 Ziffer 9 Waren oder Leistungen anbietet, feilhält oder für Liefe- rungen von Waren oder Leistungen wirbt. 12. entgegen § 4 Ziffer 10 Flugblätter, Handzettel oder sonstige Druckschriften ver- teilt oder abwirft. 13. entgegen § 4 Ziffer 11 mittels belästigenden Ansprechens von Passanten oder in sonstiger aggressiver Weise bettelt. 14. entgegen § 4 Ziffer 12 Plakate oder Transparente anbringt. 15. entgegen § 4 Ziffer 13 Unrat ablagert oder Abfall, auch Kleinabfälle (z. B. Pa- pier, Zigaretten, Kaugummi, Lebensmittelverpackungen und dergleichen) fort- wirft und dafür nicht die aufgestellten Abfallbehälter benutzt oder sonstige Müll- oder Schuttbehälter aufstellt oder Materialien aller Art lagert. 16. entgegen § 4 Ziffer 14 sich in öffentlichen Anlagen außerhalb konzessionierter Freiausschankflächen ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alko- holgenusses in Gruppen niederlässt, wenn durch alkoholbedingt unkon- trolliertes, insbesondere aggressives Verhalten andere an der Nutzung der öf- fentlichen Anlage gehindert oder von der Nutzung abgehalten werden. 17. entgegen § 4 Ziffer 15 elektroakustische Geräte benutzt, durch die die Ruhe Dritter gestört wird. 18. entgegen § 4 Ziffer 16 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benutzt. 19. entgegen § 4 Ziffer 17 außerhalb der eingerichteten Feuerstellen Feuer macht. 19a entgegen § 4 Ziffer 18 innerhalb des Sperrbezirks zu Prostituierten Kontakt aufnimmt, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren. 20. entgegen § 5 Abs. 1 auf Kinderspielplätzen als ältere Person Spielgeräte be- nutzt, die nur für ein bestimmtes Alter zugelassen sind. 21. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Fußball oder andere Wettkampf-Ballspiele auf an- deren als den hierfür besonders gekennzeichneten Flächen spielt. 1/2 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zum Schutz der öffentlichen Anlagen (Grünanlagenverordnung) ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 6 - Karlsruher Stadtrecht - 59. Ergänzung - XI/2003 22. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 für Fußball und andere Wettkampf-Ballspiele ge- kennzeichnete Flächen, die nur für ein bestimmtes Alter zugelassen sind, als äl- tere Personen benutzt. 23. entgegen § 6 Abs. 1 auf den Wegen und Plätzen Hunde nicht an der Leine führt. 24. entgegen § 6 Abs. 2 auf Kinderspielplätzen, Spiel- oder Liegewiesen Hunde führt oder laufen lässt. 25. entgegen § 6 Abs. 3 als Halter oder Führer eines Hundes Verunreinigungen nicht entfernt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 des Polizeigesetzes in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 € und höchstens 1 000 €, bei fahrlässigem Handeln höchstens 500 € geahndet wer- den, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Geldbuße oder eine Strafe verwirkt ist. § 9 In-Kraft-Treten Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
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Anlage G Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung zur Bekämpfung der Taubenplage Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 18 des Polizei- gesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, ber. 1993 S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 195), erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe mit Zustimmung des Gemeinderates vom 19.10.2010 folgende Polizeiverordnung: Artikel 1 Änderung der Polizeiverordnung zur Bekämpfung der Taubenplage Die Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Bekämpfung der Taubenplage vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 17. Juni 1994), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2003 (Amtsblatt vom 04. April 2003), wird wie folgt geändert: § 2 Satz 2 der Polizeiverordnung zur Bekämpfung der Taubenplage erhält folgende Fassung: „Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 5.000 Euro geahndet werden.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
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____________________________________________________________________________________________ - 1 - Karlsruher Stadtrecht - 58. Ergänzung - V/2003 Derzeitige Fassung 5/4 Polizeiverordnung zur Bekämpfung der Taubenplage vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 17. Juni 1994), zuletzt geändert durch Satzung vom 18. März 2003 (Amtsblatt vom 4. April 2003) Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 18 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, 1993 S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Febru- ar 1998 (GBl. S. 660), erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe mit Zustim- mung des Gemeinderates folgende Polizeiverordnung: § 1 Im Stadtgebiet Karlsruhe dürfen Tauben auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Grünanlagen und in öffentlichen Einrichtungen nicht gefüttert werden. An diesen Orten darf auch kein Futter, das zum Füttern von Tauben bestimmt ist, ausge- legt werden. Ausgenommen ist der Zoologische Stadtgarten sowie sonstige von der Stadt Karlsruhe eingerichteten Taubenfütterungsstellen. § 2 Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich entge- gen § 1 Tauben füttert oder Futter auslegt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 des Polizeigesetzes in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) mit einer Geldbuße von 5 bis 1 000 € geahndet werden. § 3 (1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Bekämpfung der Taubenplage vom 29. Juni 1976 außer Kraft.
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Anlage A Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Straßen (Straßenpolizeiverordnung) Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 18 des Polizei- gesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, ber. 1993 S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 195), erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe mit Zustimmung des Gemeinderates vom 19.10.2010 folgende Polizeiverordnung: Artikel 1 Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Straßen (Straßenpolizeiverordnung) Die Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Straßen (Straßenpolizeiverordnung) vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 24. Juni 1994), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 2005 (Amtsblatt vom 16. Dezember 2005), wird wie folgt geändert: § 12 Abs. 2 der Polizeiverordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Straßen erhält folgende Fassung: „Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 5.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 2.500 Euro, geahndet werden.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
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____________________________________________________________________________________________ - 1 - Karlsruher Stadtrecht - 63. Ergänzung - VI/2006 Derzeitige Fassung 1/1 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Straßen (Straßenpolizeiverordnung) vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 24. Juni 1994), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 2005 (Amtsblatt vom 17. Dezember 2005) Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 18 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, 1993 S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), hat der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe folgende Polizeiverord- nung erlassen: § 1 Begriff der Straße Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlich öf- fentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören die Bestandteile gemäß § 1 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg. § 1 a Begriff des Sperrbezirks Sperrbezirk im Sinne dieser Polizeiverordnung ist das Gebiet, welches in § 1 der Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 6. April 1979 über das Verbot der Prostitution im Stadtkreis als solches bezeichnet wurde. Der Sperrbezirk wird durch folgende Straßen und Plätze begrenzt und schließt diese insoweit ein: Mendelssohnplatz - Kriegsstraße - Wolfartsweierer Straße - Gottesauer Platz - Georg- Friedrich-Straße - Karl-Wilhelm-Platz - Karl-Wilhelm-Straße - Durlacher-Tor-Platz - Kai- serstraße - Waldhornstraße - Zirkel- Herrenstraße - Karlstor - Kriegsstraße - Ettlinger- Tor-Platz - Ettlinger Straße - Rüppurrer Straße - Stuttgarter Straße - Sybelstraße - Lui- senstraße - Morgenstraße - Wielandstraße - Rüppurrer Straße - Mendelssohnplatz. 1/1 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Straßen (Straßenpolizeiverordnung) ________________________________________________________________ - 2 - Karlsruher Stadtrecht - 63. Ergänzung - VI/2006 § 2 Abspritzen und Instandsetzen von Fahrzeugen; Besprengen von Gärten (1) Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen Fahrzeuge abzuspritzen oder Ölwechsel vorzunehmen. Dieses Verbot gilt auch auf befestigten Grundstücksflächen, die un- mittelbar an die Straße angrenzen und ohne Benzinabscheider zur Straße hin ent- wässert werden. (2) Auf öffentlichen Straßen dürfen Fahrzeuge nur instand gesetzt werden, wenn Ver- kehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt werden. (3) Beim Besprengen von Gärten dürfen Verkehrsteilnehmer nicht belästigt werden. § 3 Benutzung öffentlicher Einrichtungen (1) Öffentliche Einrichtungen und Gegenstände, insbesondere Bänke, Stühle und Pa- pierkörbe, dürfen nicht zweckfremd benutzt, an hierfür nicht bestimmte Orte ver- bracht oder verunreinigt werden. (2) Bei der Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände dürfen andere nicht belästigt oder behindert werden. § 3 a Aufenthalt auf öffentlichen Straßen Auf öffentlichen Straßen ist untersagt: 1. das Nächtigen, 2. das Betteln mittels belästigenden Ansprechens von Passanten oder in sonstiger aggressiver Weise, 3. Personen grob ungehörig zu belästigen oder zu behindern, 4. Unrat abzulegen oder Abfall, auch Kleinabfälle (z. B. Papier, Zigaretten, Kaugummi, Lebensmittelverpackungen und dergleichen) fortzuwerfen und dafür nicht die aufge- stellten Abfallbehälter zu benutzen, 5. sich außerhalb konzessionierter Freiausschankflächen ausschließlich oder überwie- gend zum Zwecke des Alkoholgenusses in Gruppen niederzulassen, wenn durch alkoholbedingt unkontrolliertes, insbesondere aggressives Verhalten andere an der Nutzung der öffentlichen Straße, des Weges oder Platzes gehindert oder von der Nutzung abgehalten werden, 6. Zeitschriften, Werbeblätter oder sonstige Druckerzeugnisse außerhalb von dafür vorgesehenen Vorrichtungen, wie Briefkästen o. Ä., oder außerhalb von Gebäuden derart abzulegen, dass ein Verwehen in der oder auf die öffentliche Straße im Sinne 1/1 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Straßen (Straßenpolizeiverordnung) ________________________________________________________________ - 3 - Karlsruher Stadtrecht - 63. Ergänzung - VI/2006 von § 1 möglich ist. Auftraggeber und Herausgeber haben sicherzustellen, dass ihre Beauftragten oder sonstigen Bediensteten nicht gegen das bezeichnete Verbot ver- stoßen. Vorschriftswidrig abgelegte Zeitschriften o. Ä. sind von den genannten Ver- antwortlichen zu entfernen. § 3 b Verhalten im Sperrbezirk (1) Im Sperrbezirk ist es untersagt, zu Prostituierten Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren. (2) Abs. 1 gilt nicht für die Brunnenstraße zwischen Kaiserstraße und Zähringerstraße. § 4 Benutzung öffentlicher Brunnen Es ist verboten, in öffentlichen Brunnen zu baden, sie zu beschmutzen oder das Was- ser zu verunreinigen. § 5 Aufstellen von Behältern für Speisereste Wenn auf öffentlichen Straßen Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter aufzustellen. § 6 Verrichten der Notdurft Das Verrichten der Notdurft auf öffentlichen Straßen sowie an Gebäuden und in Ein- fahrten ist untersagt. § 7 Hundehaltung, Leinenzwang, Verunreinigung (1) Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann. Außerhalb des befriedeten Besitz- tums dürfen Hunde nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt wird. 1/1 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Straßen (Straßenpolizeiverordnung) ________________________________________________________________ - 4 - Karlsruher Stadtrecht - 63. Ergänzung - VI/2006 (2) Außerhalb des befriedeten Besitztums dürfen Hunde ohne Begleitung einer auf- sichtsfähigen Person, die auf das Tier jederzeit einwirken kann, nicht frei umherlau- fen. Hunde sind sicher an der Leine zu führen: 1. in Fußgängerzonen, Fußgängerunterführungen sowie in verkehrsberuhigten Bereichen, 2. in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie an Haltestellen der öffentlichen Verkehrs- betriebe einschließlich deren Zu- und Abgänge, 3. in Schulhöfen, in Außenanlagen von Kindergärten sowie auf öffentlichen Geh- wegen vor diesen Einrichtungen, 4. in Treppenhäusern und sonstigen gemeinsam genutzten Räumen und Zugän- gen von Mehrfamilienhäusern oder sonstigen Gebäuden mit öffentlichem Be- sucherverkehr, 5. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veran- staltungen mit Menschenansammlungen. Den Hunden darf nur so viel Leine gelassen werden, dass keine Gefahr von ihnen ausgehen kann, im Einzelfall jedoch bis zu höchstens zwei Meter Länge. (3) Vorstehende Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kampfhunde und gefährliche Hunde im Sinne der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Länd- licher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000. (4) Der Halter/Die Halterin oder Führer/Führerin eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass der Hund Gehwege und andere Gehflächen oder fremde Vorgärten nicht mit Kot beschmutzt; Verunreinigungen sind umgehend zu entfernen. § 8 Belästigung durch Staub und andere Gegenstände In unmittelbarer Nähe öffentlicher Straßen dürfen aus Türen, Fenstern und aus offenen Balkonen, die weniger als drei Meter von der Straße entfernt sind, Gegenstände weder ausgestäubt, ausgeklopft noch ausgegossen oder hinausgeworfen werden. § 9 Abstellen von Gegenständen auf Balkonen Gegenstände, die durch Herabfallen Personen gefährden können, müssen auf Bal- konen, Fenstersimsen und dergleichen ausreichend befestigt werden. 1/1 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Straßen (Straßenpolizeiverordnung) ________________________________________________________________ - 5 - Karlsruher Stadtrecht - 63. Ergänzung - VI/2006 § 10 Sicherung von Schächten (1) Schächte an Stellen, die der Allgemeinheit zugänglich sind, müssen mit eben- erdigen Abdeckungen versehen sein, die gefahrlos begehbar und befahrbar und so befestigt sind, dass die Abdeckung nicht durch Unbefugte entfernt werden kann. (2) Die Schächte dürfen in geöffnetem Zustand nicht ohne Aufsicht bleiben, es sei denn, dass sie durch Absperrgeräte ausreichend gesichert sind. Die Absperrung ist bei Dunkelheit und Nebel zu beleuchten. § 11 Andere Vorschriften Etwa weitergehende Bau-, Gesundheits-, wasserrechtliche oder ähnliche Vorschriften werden durch diese Polizeiverordnung nicht berührt. § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich o- der fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 auf öffentlichen Straßen oder auf angrenzenden be- festigten Grundstücksflächen Fahrzeuge abspritzt oder wer dort Ölwechsel vor- nimmt, 2. entgegen § 2 Abs. 2 auf öffentlichen Straßen Fahrzeuge instand setzt, wenn Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt werden, 3. der Verpflichtung des § 2 Abs. 3 über das Besprengen von Gärten zuwiderhan- delt, 4. entgegen § 3 Abs. 1 öffentliche Einrichtungen in verbotener Weise benutzt, 5. entgegen § 3 Abs. 2 andere bei der Benutzung öffentlicher Einrichtungen beläs- tigt oder behindert, 6. entgegen § 3 a Nr. 1 auf öffentlichen Straßen nächtigt, 7. entgegen § 3 a Nr. 2 auf öffentlichen Straßen mittels belästigenden Anspre- chens von Passanten oder in sonstiger aggressiver Weise bettelt, 1/1 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Straßen (Straßenpolizeiverordnung) ________________________________________________________________ - 6 - Karlsruher Stadtrecht - 63. Ergänzung - VI/2006 8. entgegen § 3 a Nr. 3 Personen grob ungehörig belästigt oder behindert, 9. entgegen § 3 a Nr. 4 Unrat ablegt oder Abfall, auch Kleinabfälle (z. B. Papier, Zigaretten, Kaugummi, Lebensmittelverpackungen und dergleichen) fortwirft und dafür nicht die aufgestellten Abfallbehälter benutzt, 9a entgegen § 3 a Nr. 5 sich auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen au- ßerhalb konzessionierter Freiausschankflächen ausschließlich oder überwie- gend zum Zwecke des Alkoholgenusses in Gruppen niederlässt, wenn durch alkoholbedingt unkontrolliertes, insbesondere aggressives Verhalten andere an der Nutzung der öffentlichen Straße, des Weges oder Platzes gehindert oder von der Nutzung abgehalten werden, 9b entgegen § 3 a Ziffer 6 - Zeitschriften, Werbeblätter oder sonstige Druckerzeugnisse außerhalb von dafür vorgesehenen Vorrichtungen, wie Briefkästen o. Ä., oder außerhalb von Gebäuden derart ablegt, dass ein Verwehen in der oder auf die öffentli- che Straße im Sinne von § 1 möglich ist, - als Auftraggeber oder Herausgeber nicht sicherstellt, dass Beauftragte oder sonstige Bedienstete nicht gegen das genannte Verbot verstoßen, - vorschriftswidrig abgelegte Druckerzeugnisse nicht unverzüglich entfernt. 9c entgegen § 3 b zu Prostituierten Kontakt aufnimmt, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren, 10. entgegen § 4 in öffentlichen Brunnen badet, sie verschmutzt oder das Wasser verunreinigt, 11. entgegen § 5 keine geeigneten Behälter für Speisereste und Abfälle aufstellt, wenn er auf öffentlichen Straßen Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, 12. entgegen § 6 seine Notdurft auf öffentlichen Straßen oder an Gebäuden oder in Einfahrten verrichtet, 13a entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 einen Hund nicht sicher hält oder beaufsichtigt, 13b entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 einen Hund einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, dass der Hund sicher geführt wird, 13c entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 außerhalb befriedeten Besitztums einen Hund ohne Begleitung einer aufsichtsfähigen Person, die auf das Tier jederzeit einwirken kann, frei umherlaufen lässt, 13d entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 5 als Halter/Halterin oder Führer/Führerin eines Hundes diesen nicht sicher an der Leine führt, 1/1 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Straßen (Straßenpolizeiverordnung) ________________________________________________________________ - 7 - Karlsruher Stadtrecht - 63. Ergänzung - VI/2006 13e entgegen § 7 Abs. 4 als Halter/Halterin oder Führer/Führerin eines Hundes Verunreinigungen des Gehweges, anderer Gehflächen oder eines fremden Vorgartens nicht umgehend entfernt, 14. entgegen § 8 Gegenstände ausstäubt, ausklopft, ausgießt oder hinauswirft, 15. entgegen § 9 Gegenstände, die durch Herabfallen Personen gefährden können, ohne ausreichende Befestigung auf Balkonen, Fenstersimsen und dergleichen aufstellt, 16. der Vorschrift des § 10 über die Sicherung von Schächten zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 des Polizeigesetzes in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 € und höchstens 1 000 €, bei fahrlässigem Handeln höchstens 500 € geahndet wer- den, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Geldbuße oder eine Strafe verwirkt ist. § 13 In-Kraft-Treten Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
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Extrahierter Text
Anlage B Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über das Verbot des unbefugten Plakatierens und Beschriftens Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 18 des Polizei- gesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, ber. 1993 S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 195), erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe mit Zustimmung des Gemeinderates vom 19.10.2010 folgende Polizeiverordnung: Artikel 1 Änderung der Polizeiverordnung über das Verbot des unbefugten Plakatierens und Beschriftens Die Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über das Verbot des unbefugten Plakatierens und Beschriftens vom 16. November 1993 (Amtsblatt vom 6. Mai 1994) und vom 18. Juli 1995 (Amtsblatt vom 4. August 1995) wird wie folgt geändert: § 4 Abs. 2 der Polizeiverordnung über das Verbot des unbefugten Plakatierens und Beschriftens erhält folgende Fassung: „Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 5.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 2.500 Euro, geahndet werden.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
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____________________________________________________________________________________________ - 1 - Karlsruher Stadtrecht - 42. Ergänzung - I/1996 Derzeitige Fassung 1/3 Polizeiverordnung über das Verbot des unbefugten Plakatierens und Beschriftens vom 16. November 1993 (Amtsblatt vom 6. Mai 1994) und vom 18. Juli 1995 (Amtsblatt vom 4. August 1995) Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 18 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1) hat der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe als Ortspolizeibehörde mit Zustimmung des Gemeinderats folgende Polizeiverordnung erlassen: § 1 Begriffsbestimmung und Geltungsbereich (1) Diese Polizeiverordnung gilt für Plakate, die keine Werbeanlagen im Sinne des § 2 Abs. 8 der Landesbauordnung sind, die sonach weder eine Anpreisung, Ankündi- gung oder einen Hinweis auf Gewerbe oder Beruf enthalten. (2) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören die Bestandtei- le gemäß § 2 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg. Öffentliche An- lagen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle der Erholung der Bevölkerung dienenden Grünanlagen einschließlich allgemein zugänglicher Kinderspielplätze, der Stadtgarten und die Verkehrsgrünanlagen mit allen Bestandteilen wie Rasenflä- chen, Bäume, Anpflanzungen, Wege, Plätze, Einfassungen, Wasseranlagen, Brun- nen und andere Einrichtungen und Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung dienen. § 2 Verbot des Plakatierens und Beschriftens Es ist untersagt, auf und an öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen i. S. von § 1 Abs. 2 oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen oder an baulichen und sonstigen Anlagen, die von öffentlichen Straßen oder öffentlichen Anlagen einsehbar sind, Plaka- te, Beschriftungen oder Bemalungen anzubringen bzw. deren Anbringung als Veran- stalter oder Auftraggeber zu veranlassen. Letztgenannte haben sicherzustellen, dass ihre Beauftragten bzw. sonstigen Bediensteten nicht gegen das bezeichnete Verbot verstoßen. Vorschriftswidrig angebrachte Plakatierungen, Beschriftungen oder Bemalungen sind von den vorstehend genannten Verantwortlichen zu entfernen. 1/3 Vereinbarung über das Verbot des unbefugten Plakatierens und Beschriftens ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 2 - Karlsruher Stadtrecht - 42. Ergänzung - I/1996 § 3 Ausnahmen Ausnahmen von § 2 kann das städtische Bauordnungsamt zulassen, wenn das öf- fentliche Wohl nicht entgegensteht. Die Ausnahmen können mit Auflagen und unter Bedingungen sowie befristet oder widerruflich erteilt werden. § 4 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig i. S. von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 - an den dort genannten Orten oder Gegenständen Plakate, Beschriftungen oder Bemalungen anbringt oder deren Anbringung als Veranstalter oder Auftraggeber veranlasst bzw. wer diese trotz Aufforderung nicht entfernt, - die darin normierte Aufsichtspflicht verletzt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindes- tens 5 DM und höchstens 1 000 DM, bei fahrlässigem Handeln mit höchstens 500 DM geahndet werden. § 5 In-Kraft-Treten (1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe über das Verbot des un- befugten Plakatierens und Beschriftens vom 24. Juli 1979 außer Kraft.
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Anlage C Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wildparkstadion und Umgebung (Stadionordnung) Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 18 des Polizei- gesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, ber. 1993 S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 195), erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe mit Zustimmung des Gemeinderates vom 19.10.2010 folgende Polizeiverordnung: Artikel 1 Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wildparkstadion und Umgebung (Stadionordnung) Die Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wildparkstadion und Umgebung (Stadionordnung) vom 21. Dezember 1992 (Amtsblatt vom 17. September 1993), zuletzt geändert durch Polizeiverordnung vom 19. März 2002 (Amtsblatt vom 12. April 2002), wird wie folgt geändert: § 10 Abs. 2 der Polizeiverordnung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wildparkstadion und Umgebung (Stadionordnung) erhält folgende Fassung: „Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 5.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 2.500 Euro, geahndet werden.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
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____________________________________________________________________________________________ - 1 - Karlsruher Stadtrecht - 57. Ergänzung - X/2002 Derzeitige Fassung 1/4 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wildparkstadion und Umgebung (Stadionordnung) vom 21. Dezember 1992 (Amtsblatt vom 17. September 1993), zuletzt geändert durch Polizeiverordnung vom 19. März 2002 (Amtsblatt vom 12. April 2002) Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie §§ 18 und 15 des Polizei- gesetzes des Landes Baden-Württemberg hat der Oberbürgermeister der Stadt Karls- ruhe mit Zustimmung des Gemeinderates folgende Polizeiverordnung erlassen: § 1 Zweck, Geltungsbereich (1) Die Polizeiverordnung dient der Gewährleistung einer geregelten Benutzung, der Ordnung und der Verkehrssicherheit im Bereich des Wildparkstadions - im folgen- den "Stadion" genannt - anläßlich von Veranstaltungen. (2) Die Polizeiverordnung gilt - im umfriedeten Bereich des Wildparkstadions, - auf der gesamten Breite und den Seitenstreifen der Straßen Adenauerring zwi- schen Friedrichstaler Allee und Straße Am Fasanengarten sowie Theodor- Heuss-Allee zwischen Adenauerring und Klosterweg, - auf dem Parkplatz Mitte, - im Waldgebiet einschließlich der Alleen und Wege zwischen Adenauerring und Klosterweg, von der Theodor-Heuss-Allee bis zum Parkplatz Süd, - auf dem Parkplatz Süd mit dem östlich angrenzenden Waldgebiet bis zum Klos- terweg. Eine Planskizze ist als Anlage 1 beigefügt und Bestandteil dieser Stadionordnung. (3) Die Polizeiverordnung gilt nicht - innerhalb des befriedeten Besitztums der Stadiongaststätte, - in den für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Räumen. 1/4 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wildparkstadion und Umgebung (Stadionordnung) _______________________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 2 - Karlsruher Stadtrecht - 57. Ergänzung - X/2002 § 2 Verhalten im Geltungsbereich der Stadionordnung (1) Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt oder behindert wird. (2) Den Anordnungen des Ordnungsdienstes und der Polizei ist Folge zu leisten. § 3 Verbote Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Stadionordnung ist das Mitführen folgender Ge- genstände ohne amtliche Ermächtigung untersagt: a) Schuss-, Hieb-, Stich- und Stoßwaffen aller Art sowie sonstige Gegenstände, die nach ihrer Art zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und von ihrem Besitzer hierzu bestimmt sind, b) Flaschen, Gläser, Becher, Krüge und Dosen aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material, c) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Kisten, Stangen mit einer Länge von mehr als 1,5 m oder einem Durchmesser von mehr als 3 cm, d) Feuerwerkskörper und sonstige pyrotechnische Gegenstände, e) alkoholische Getränke aller Art, f) Tiere, g) ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen. § 4 Eingangskontrolle (1) Im Stadion dürfen sich nur Personen aufhalten, die gültige Eintrittskarten oder sonstige gültige Berechtigungsausweise (z. B. Ehrenkarte, Arbeitskarte) mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine ande- re Art nachweisen können. (2) Jeder Besucher ist beim Betreten des Stadions verpflichtet, dem Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen. 1/4 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wildparkstadion und Umgebung (Stadionordnung) _______________________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 3 - Karlsruher Stadtrecht - 57. Ergänzung - X/2002 (3) Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb des Stadions ständig mit- zuführen und auf Verlangen zur Überprüfung dem Ordnungsdienst oder der Polizei sofort vorzuweisen und/oder auszuhändigen. (4) Der Ordnungsdienst und die Polizei sind berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - auf das Mitführen von Waffen, gefährlichen oder feuergefährlichen Gegenständen oder Alkohol- oder Drogenkonsum hin zu über- prüfen; mitgeführte Sachen können dabei durchsucht werden. (5) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Per- sonen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind am Betreten des Wildparkstadions zu hindern bzw. aus dem Stadion zu verweisen. Das gilt auch für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein öffentlich-rechtliches Stadion- verbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintritts- geldes besteht nicht. (6) Es darf nur der auf der Eintrittskarte bzw. auf dem Berechtigungsausweis für die jeweilige Veranstaltung angegebene Platz eingenommen werden. Jeder Besucher ist verpflichtet, auf Anweisung des Ordnungsdienstes oder der Polizei einen ande- ren als den auf der Eintrittskarte oder dem Berechtigungsausweis vermerkten Platz einzunehmen. (7) Es ist nicht gestattet, das Stadion in erkennbar betrunkenem oder sonstwie be- rauschtem Zustand zu betreten. (8) Im Übrigen hat die Polizei jederzeit das Recht, zur Aufrechterhaltung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung einzuschreiten, falls dies notwendig ist. Über die Notwendigkeit der Maßnahme entscheidet die Polizei entsprechend den gesetzli- chen Bestimmungen. § 5 Aufenthalt im Stadion (1) Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet die Stadt Karlsruhe nicht. Unfälle oder Schäden sind der Stadt Karlsruhe unverzüglich zu melden. Dar- über hinaus gilt die Versammlungsstättenverordnung. (2) Während des Aufenthaltes im Stadion ist es den Besuchern nicht gestattet, a) den Innenraum, das Spielfeld und die Funktionsräume ohne Erlaubnis zu betre- ten, b) Sitzplätze und Bänke zu besteigen sowie die Gittergassen in den Zuschauer- bereichen im Innenbereich des Stadions zu betreten, c) bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen (wie Beleuchtungsanlagen, An- zeigetafel, Tribünendächer, Masten), Umwehrungen (wie Einfriedungen, Mau- 1/4 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wildparkstadion und Umgebung (Stadionordnung) _______________________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 4 - Karlsruher Stadtrecht - 57. Ergänzung - X/2002 ern, Umfriedungen von Spielflächen, Zäune), Kamera- und Polizeipodeste so- wie Bäume zu besteigen, zu bekleben, zu bemalen oder zu beschriften, d) auf Auf- und Abgängen sowie Rettungs- und Fluchtwegen zu sitzen, zu liegen oder, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar ist, zu stehen bzw. sich aufzuhalten, e) das Stadion insbesondere durch Wegwerfen von Sachen (z. B. Papier, Pa- pierschnitzel, Papierrollen, Pappbecher, Pappteller, Servietten u. Ä.) oder durch das Ausgießen von Flüssigkeiten zu verunreinigen, f) außerhalb von Toiletten die Notdurft zu verrichten, g) sich in erkennbar betrunkenem oder sonst berauschtem Zustand aufzuhalten, h) mit Gegenständen jeder Art zu werfen, i) Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper oder sonstige pyrotechnische Gegen- stände abzubrennen oder abzuschießen, j) Drucksachen oder -werke, auch Eintrittskarten, ohne Erlaubnis zu verkaufen oder zu verteilen, k) Waren ohne Erlaubnis zu verteilen oder zu verkaufen, l) Sammlungen ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde und des Veranstalters oder des Eigentümers durchzuführen, m) das Stadion ohne Erlaubnis mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder dort auf ei- ner nicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen ausgewiesenen Fläche zu par- ken, n) Trillerpfeifen zu benutzen, die geeignet sind, den Spielablauf zu stören, (3) Ab Beginn des Einlasses zu einer Veranstaltung ist es nicht gestattet, a) alkoholische Getränke auszuschenken oder zu verkaufen, b) Getränke an Besucher der Veranstaltung anders als in Kunststoffpfandbechern auszugeben. (4) Im Geltungsbereich dieser Stadionordnung ist es verboten: a) Propagandamittel, deren Inhalt sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richtet, mitzuführen, zu verbreiten oder zur Schau zu stellen, b) Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen oder Grußformeln, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten, zu verwenden. 1/4 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wildparkstadion und Umgebung (Stadionordnung) _______________________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 5 - Karlsruher Stadtrecht - 57. Ergänzung - X/2002 § 6 Ordnungsdienst (1) Der Veranstalter hat für die Durchführung der Veranstaltung einen Ordnungsdienst zu stellen und für eine ordnungsgemäße und ausreichende Versicherung gegen Schäden, die durch den Einsatz des Ordnungsdienstes entstehen können, Sorge zu tragen. Die Mitarbeiter des Ordnungsdienstes sind einheitlich mit Jacken in Leuchtfarben auszustatten. Auf den Jacken muß deutlich sichtbar die Bezeichnung "Ordner" angebracht sein. (2) Der Veranstalter hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass a) der Ordnungsdienst von einem erfahrenen Einsatzleiter von Beginn des Ein- lasses an bis zur Schließung der Ausgänge des Stadioninnenbereiches geführt wird; der Einsatzleiter ist in diesem Zeitraum zur Anwesenheit verpflichtet. b) die Ordner mit ihren Aufgaben, Rechten und Pflichten vertraut sind. c) der Ordnungsdienst über ausreichende Kommunikationsmittel verfügt, um die Erfüllung seiner Aufgaben sicherzustellen. (3) Die Einsatzstärke des Ordnungsdienstes richtet sich nach der zu erwartenden Be- sucherzahl und der Zusammensetzung der Besuchergruppen der jeweiligen Veran- staltung. Die Zahl der Ordner, ihre Aufgaben und Pflichten sind in einem Einsatz- plan festzulegen, den der Veranstalter rechtzeitig, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Veranstaltung der Polizei vorzulegen und mit dieser abzustimmen hat. Bei wiederkehrenden Veranstaltungen genügt die Vorlage der Einsatzpläne zu Beginn der Veranstaltungsreihe, sofern von der Polizei nicht ein spezieller Einsatz- plan für eine Veranstaltung gefordert wird. (4) Der Ordnungsdienst hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen. Ihm obliegt insbesondere die Einlasskontrolle. Er hat ferner von Beginn des Einlasses an alle Ausgänge und die Fluchttore besetzt sowie alle erforderlichen Sicherheitseinrichtungen betriebsbereit zu halten. (5) Die Mitarbeiter des Ordnungsdienstes sind vom Veranstalter zu schulen. (6) Im Innenraum sind vom Veranstalter Feuerlöschgeräte bereitzuhalten. Der Ord- nungsdienst ist im Gebrauch dieser Dinge zu schulen. (7) Vor Öffnung der Stadiontore ist vom Ordnungsdienst die Funktionsfähigkeit der Pa- nikverschlüsse der Sicherheitstore zu überprüfen. Jedes Sicherheitstor ist mit min- destens einem Mitarbeiter des Ordnungsdienstes - bei einem vollbesetzten Stadion mit zwei Mitarbeitern - ständig zu besetzen. (8) Die Polizeibehörde kann weitere Auflagen erteilen und Personen vom Ordnungs- dienst ausschließen. 1/4 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wildparkstadion und Umgebung (Stadionordnung) _______________________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 6 - Karlsruher Stadtrecht - 57. Ergänzung - X/2002 § 7 Stadionverbote Personen, die gegen die Vorschrift dieser Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt wer- den. § 8 Inverwahrnahme von Sachen Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden in Verwahrung genommen und - soweit sie nicht für ein Straf- oder Bußgeldverfahren benötigt werden - nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Inverwahrnahme zurückgegeben. Die in Verwahrung genom- menen Sachen werden der Polizeibehörde zugeführt und bei der Polizeibehörde zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten. Danach wird vermutet, daß der Eigentümer den Besitz an den Sachen in der Absicht aufgegeben hat, auf das Eigentum zu verzichten. § 9 Ausnahmeregelungen Die Polizeibehörde kann von allen Regelungen und Verboten dieser Stadionordnung Ausnahmen erlassen. § 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen § 2 Abs. 1 sich nicht so verhält, dass kein anderer gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt oder behindert wird. b) entgegen § 2 Abs. 2 den Anordnungen des Ordnungsdienstes, der Polizei oder der Polizeibehörde keine Folge leistet. c) entgegen § 3 folgende Gegenstände mitführt: - Schuss-, Hieb-, Stich- und Stoßwaffen aller Art sowie sonstige Gegenstände, die nach ihrer Art zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und von ihrem Besitzer hierzu bestimmt sind, 1/4 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wildparkstadion und Umgebung (Stadionordnung) _______________________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 7 - Karlsruher Stadtrecht - 57. Ergänzung - X/2002 - Flaschen, Gläser, Krüge und Dosen aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material, - sperrige Gegenstände, wie Leitern, Hocker, Kisten, Stangen mit einer Länge von mehr als 1,5 m oder einem Durchmesser von mehr als 3 cm, - Feuerwerkskörper und sonstige pyrotechnische Gegenstände, - alkoholische Getränke aller Art, - Tiere, - ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen. d) entgegen § 4 Abs. 2 dem Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Be- rechtigungsausweis nicht unaufgefordert vorzeigt. e) entgegen § 4 Abs. 3 Eintrittskarten und Berechtigungsausweise innerhalb des Stadions nicht ständig mitführt und auf Verlangen zur Überprüfung mit dem Ordnungsdienst oder der Polizei sofort vorweist und/oder aushändigt. f) entgegen § 4 Abs. 6 nicht den auf der Eintrittskarte bzw. auf dem Berechti- gungsausweis für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einnimmt oder nicht den auf Anweisung des Ordnungsdienstes oder der Polizei zugewiesenen Platz. g) entgegen § 4 Abs. 7 das Stadion in erkennbar betrunkenem oder sonstwie be- rauschtem Zustand betritt. h) entgegen § 5 Abs. 2 - den Innenraum, das Spielfeld und die Funktionsräume ohne Erlaubnis betritt, - Sitzplätze und Bänke besteigt sowie die Gittergassen in den Zuschauer- bereichen im Innenbereich des Stadions betritt, - bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen, Umwehrungen, Kamera- und Polizeipodeste sowie Bäume besteigt, beklebt, bemalt oder beschriftet, - auf Auf- und Abgängen sowie Rettungs- und Fluchtwegen sitzt, liegt oder, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar ist, steht bzw. sich aufhält, - das Stadion verunreinigt, - außerhalb von Toiletten die Notdurft verrichtet, - sich in erkennbar betrunkenem oder sonstwie berauschtem Zustand aufhält, - mit Gegenständen jeder Art wirft, 1/4 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wildparkstadion und Umgebung (Stadionordnung) _______________________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 8 - Karlsruher Stadtrecht - 57. Ergänzung - X/2002 - Feuer entzündet, Feuerwerkskörper oder sonstige pyrotechnische Gegen- stände abbrennt oder abschießt, - Drucksachen oder -werke, Eintrittskarten ohne Erlaubnis verkauft oder ver- teilt, - Waren ohne Erlaubnis verteilt oder verkauft, - das Stadion ohne Erlaubnis mit Kraftfahrzeugen befährt, - Trillerpfeifen benutzt, die geeignet sind, den Spielablauf zu stören. i) entgegen § 5 Abs. 3 - alkoholische Getränke ausschenkt oder verkauft, - Getränke an Besucher der Veranstaltung anders als in Kunststoffpfand- bechern ausgibt. j) entgegen § 5 Abs. 4 a Propagandamittel, deren Inhalt sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richtet, mitführt, verbreitet oder zur Schau stellt. k) entgegen § 5 Abs. 4 b Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen oder Gruß- formeln, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten, verwendet. l) entgegen § 6 Abs. 1 keinen Ordnungsdienst stellt und die Mitarbeiter nicht mit Jacken in Leuchtfarben mit der Aufschrift "Ordner" ausrüstet. m) entgegen § 6 Abs. 2 - den Ordnungsdienst nicht von einem erfahrenen Einsatzleiter führen lässt, - die Ordner nicht mit ihren Aufgaben, Rechten und Pflichten vertraut macht, - den Ordnungsdienst nicht mit ausreichenden Kommunikationsmitteln aus- rüstet. n) entgegen § 6 Abs. 3 nicht die Zahl der Ordner, ihre Aufgaben und Pflichten in einem Einsatzplan festlegt und diesen nicht spätestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung der Polizei vorlegt und ihn mit dieser abstimmt. o) entgegen § 6 Abs. 4 nicht alle Ausgänge und Fluchttore besetzt sowie alle er- forderlichen Sicherheitseinrichtungen betriebsbereit hält. p) entgegen § 6 Abs. 5 nicht die Mitarbeiter des Ordnungsdienstes schult. q) entgegen § 6 Abs. 6 nicht im Innenraum Feuerlöschgeräte bereithält und den Ordnungsdienst im Gebrauch dieser Dinge schult. 1/4 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wildparkstadion und Umgebung (Stadionordnung) _______________________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 9 - Karlsruher Stadtrecht - 57. Ergänzung - X/2002 r) entgegen § 6 Abs. 7 nicht unmittelbar vor Öffnung der Stadiontore die Funk- tionsfähigkeit der Panikverschlüsse der Sicherheitstore überprüft und nicht je- des Sicherheitstor mit mindestens einem Mitarbeiter des Ordnungsdienstes - bei einem vollbesetzten Stadion mit zwei Mitarbeitern - besetzt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,11 Euro bis 5 112,92 Euro geahndet werden. § 11 Anwendung sonstiger Vorschriften Diese Polizeiverordnung berührt nicht die Geltung bundes- oder landesrechtlicher Re- gelungen, wie z. B. des Strafgesetzbuches, des Versammlungsrechtes, des Waffen- und Sprengstoffrechtes. § 12 In-Kraft-Treten Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 1/4 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wildparkstadion und Umgebung (Stadionordnung) _______________________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 10 - Karlsruher Stadtrecht - 57. Ergänzung - X/2002 Leerseite 1/4 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wildparkstadion und Umgebung (Stadionordnung) _______________________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 11 - Karlsruher Stadtrecht - 57. Ergänzung - X/2002
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Extrahierter Text
Anlage D Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über den Feuerschutz Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 18 des Polizei- gesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, ber. 1993 S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 195), erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe mit Zustimmung des Gemeinderates vom 19.10.2010 folgende Polizeiverordnung: Artikel 1 Änderung der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über den Feuerschutz Die Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über den Feuerschutz vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 20. Mai 1994) wird wie folgt geändert: § 3 Abs. 2 der Polizeiverordnung über den Feuerschutz erhält folgende Fassung: „Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 5.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 2.500 Euro, geahndet werden.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
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Extrahierter Text
____________________________________________________________________________________________ - 1 - Karlsruher Stadtrecht - 39. Ergänzung - VIII/1994 Derzeitige Fassung 1/16 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über den Feuerschutz vom 10. Mai 1994 (Amtsblatt vom 20. Mai 1994) Aufgrund des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 18 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1) erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe als Ortspolizeibehörde mit Zustimmung des Gemeinderats folgende Polizeiverordnung: § 1 Eigentümer von Versammlungsräumen, Gaststätten, Verkaufsstätten und dergleichen sind verpflichtet, in ihren Räumen nachstehende Vorschriften einzuhalten. Benutzt der Eigentümer die Räume nicht selbst, so trifft die Verpflichtung den Benutzer, ins- besondere den Unternehmer von Veranstaltungen. 1. Die zur Ausschmückung und Ausstattung der Räume sowie zur Herstellung von Einbauten, Buden und dergleichen verwendeten Stoffe müssen schwer entflamm- bar sein. 2. Laub- und Nadelholzbäume, Zweige oder Gebinde dürfen nur so lange verwendet werden, wie sie noch frisch sind, Bäume müssen bis zu 50 cm über dem Boden astfrei sein und dürfen nur mit 60 cm Abstand von Öfen, Ofenrohren und Hei- zungsleitungen aufgestellt werden. 3. Andere brennbare Ausschmückungsgegenstände müssen von Heizungsleitungen, Öfen und Ofenrohren mindestens 60 cm entfernt sein. Sind die Ausschmückungs- gegenstände beweglich (Fahnen, Girlanden und dergleichen), ist diese Entfernung von dem Punkt der größtmöglichen Annäherung der Ausschmückungsgegen- stände an den Leitungen, Öfen und Ofenrohren zu bemessen. 4. Elektrische Glühlampen dürfen nur mit schwer entflammbaren Stoffen eingehüllt werden. Hierbei muss durch geeignete Vorkehrung zwischen Umhüllung und Glas des Beleuchtungskörpers ein Raum von mindestens 10 cm zum freien Hindurch- streichen der Luft gewahrt bleiben. Im Übrigen müssen die Anlagen den VDE- Vorschriften entsprechen. 5. Verkleidungen und Behänge an Brüstungen sind so anzuordnen, dass Zigarren- und Zigarettenreste oder Zündhölzer sich nicht darin fangen können. 6. Es dürfen nur nichtbrennbare Papierschlangen verwendet werden. Die Klein- packungen für Papierschlangen müssen neben der Firmenbezeichnung den Auf- druck "Nicht brennbar" haben. 1/16 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über den Feuerschutz ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 2 - Karlsruher Stadtrecht - 39. Ergänzung - VIII/1994 7. Ballone, die zur Ausschmückung verwendet oder von den Besuchern getragen werden, dürfen nicht mit brennbaren Gasen gefüllt sein. 8. Das Tragen von erkennbar feuergefährlicher Papier- oder Kunststoffkleidung darf nicht geduldet werden. 9. Packmaterial und Leergut darf in Räumen, Fluren und Treppenhäusern, die dem Publikum zugänglich sind, nicht aufbewahrt werden. 10. Ausgänge und Notausgänge sind deutlich erkennbar zu machen. Sie dürfen nicht verbaut, eingeengt, verstellt oder verhängt werden. 11. Gegen Überfüllung der Räume ist Vorsorge zu treffen. 12. In den Räumen dürfen Bühnen, Podeste, Ausstellungsgegenstände u. Ä. nur so eingebaut werden, dass die Sicherheitseinrichtungen wie Wandhydranten, Hand- feuerlöscher, Feuermelder, Paniklichtschalter usw. nicht verbaut oder verstellt wer- den. Sie müssen jederzeit gut sichtbar und leicht zugänglich sein. 13. Bei der Aufstellung von Weihnachtsbäumen und Verwendung von Adventskränzen ist nur elektrische Beleuchtung zulässig. Im Übrigen sind brennbare Kerzen so auf- zustellen und zu umhüllen, dass niemand gefährdet wird und Brände nicht entste- hen können. § 2 Die Herstellung, das Abfüllen, die Aufbewahrung, die Verteilung und das Feilbieten von Luftballonen über 7 Liter Rauminhalt oder mit einem Durchmesser von mehr als 25 cm, die mit brennbaren Gasen gefüllt sind, ist untersagt. § 3 (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 PolG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen aus §§ 1 und 2 nicht erfüllt, insbesondere 1. wer als Verpflichteter a) entgegen § 1 Nr. 1, 4 und 6 nicht schwer entflammbare oder wer brennbare Stoffe verwendet, b) entgegen § 1 Nr. 2 und 3 Bäume und andere Ausschmückungsgegenstände zu nahe an Heizungseinrichtungen aufstellt, c) entgegen § 1 Nr. 5 Verkleidungen an Brüstungen so anordnet, dass Tabak- warenreste sich darin fangen können, d) entgegen § 1 Nr. 7 Ballone mit brennbaren Gasen verwendet, 1/16 Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe über den Feuerschutz ____________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________ - 3 - Karlsruher Stadtrecht - 39. Ergänzung - VIII/1994 e) entgegen § 1 Nr. 8 das Tragen von Papierkleidung nicht verhindert, f) entgegen § 1 Nr. 9 Packmaterial in Räumen aufbewahrt, die dem Publikum zugänglich sind, g) entgegen § 1 Nr. 10 und 12 die Benutzung der Ausgänge und Sicher- heitseinrichtungen erschwert, h) entgegen § 1 Nr. 11 nicht verhindert, dass Räume überfüllt werden, i) entgegen § 1 Nr. 13 Weihnachtsbäume und Adventskränze anders als elektrisch beleuchtet, 2. wer entgegen § 2 größere Ballone herstellt, abfüllt, aufbewahrt, verteilt oder feilbietet. (2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 des Polizeigesetzes und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 DM und höchstens 1 000 DM, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höch- stens 500 DM geahndet werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine hö- here Geldbuße oder eine Strafe verwirkt ist. § 4 (1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung des Bürgermeisteramts Karlsruhe über den Feuerschutz vom 16. November 1976 außer Kraft.