Anfrage StRn Baitinger, StRn Ernemann, StRn Fischer, StRn Melchien (SPD): Befristete Gewerbe-Sondererlaubnis

Vorlage: 25536
Art: Beschlussvorlage
Datum: 13.09.2010
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 21.09.2010

    TOP: 27

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • SPD-Befristete Gewerbe
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadträtin Doris Baitinger (SPD) Stadträtin Elke Ernemann (SPD) Stadträtin Gisela Fischer (SPD) Stadträtin Yvette Melchien (SPD) vom 19. August 2010 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 14. Plenarsitzung Gemeinderat 21.09.2010 503 27 öffentlich Befristete Gewerbe-Sondererlaubnis 1.) Wie viele Personen dürfen aktuell mit einer befristeten Gewerbe- Sondernutzungsgenehmigung ihr Gewerbe ausüben? 2.) Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um eine solche Genehmigung zu erhalten? Sachverhalt/Begründung: Entgegen früherer Praxis erteilt die Stadtverwaltung nur noch sehr wenige gewerbliche Sondernutzungsgenehmigungen. Unserer Fraktion ist es ein Anliegen zu wissen, warum es heute nur sehr schwer möglich ist, eine solche Genehmigung zu erhalten. unterzeichnet von: Doris Baitinger Elke Ernemann Gisela Fischer Yvette Melchien Hauptamt - Sitzungsdienste 10. September 2010

  • TOP 27
    Extrahierter Text

    STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadträtin Doris Baitinger (SPD) Stadträtin Elke Ernemann (SPD) Stadträtin Gisela Fischer (SPD) Stadträtin Yvette Melchien (SPD) vom: 19.08.2010 eingegangen: 19.08.2010 Gremium: 14. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 21.09.2010 503 27 öffentlich Dez. 2 Befristete Gewerbe-Sondererlaubnis 1.) Wie viele Personen dürfen aktuell mit einer befristeten Gewerbe- Sondernutzungsgenehmigung ihr Gewerbe ausüben? Im Bereich der Innenstadt gibt es nur noch einen Gewerbetreibenden, der eine Ge- nehmigung für einen mobilen Verkaufsstand auf städtischer Fläche hat. Der Anbieter von Maroni/Speiseeis im Bereich des Marktplatzes genießt aufgrund einer jahrzehnte- langen Genehmigung Bestandsschutz. Zusätzlich wurde eine Erlaubnis zum Verteilen/ Verkauf der Obdachlosenzeitung erteilt. In den Außenbereichen/Stadtteilen gibt es zurzeit 34 mobile Anbieter von Lebensmit- teln, landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Speiseeis einschließlich der Genehmigun- gen (10) zum Verkauf von Blumen an Allerheiligen an Friedhöfen. Die Erlaubnisse werden im Einzelfall im Einvernehmen mit den Bürgervertretungen als Ausnahmen zu- gelassen, wenn aufgrund fehlender Geschäfte die Versorgung der Bevölkerung nicht ausreichend ist. 2.) Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um eine solche Genehmigung zu erhalten? Der Verkauf von Waren im öffentlichen Verkehrsraum stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 16 Abs. 1 Straßengesetz Baden Württemberg dar, da die öf- fentlich gewidmete Fläche über den Allgemeingebrauch hinaus in Anspruch genom- men wird. Nach § 16 Abs. 2 Straßengesetz ist die Erlaubnis nach pflichtgemäßem Er- messen zu erteilen. Ein Rechtsanspruch besteht somit nicht. Für die Innenstadt werden schon seit sehr vielen Jahren keine neuen Genehmigungen für Verkaufsstände jeglicher Art erteilt. Neben stadtgestalterischen Gründen soll das ansässige Gewerbe geschützt werden. Ladenmieter, die teure Mieten bezahlen, hätten kein Verständnis dafür, wenn die Stadt für geringe Sondernutzungsgebühren Ver- kaufsstände externer Gewerbetreibender in der Innenstadt etabliert. Dies würde zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Diese Entscheidung ist mit allen betroffenen Fachämtern abgestimmt. Nach derzeitiger Verwaltungspraxis werden alle Neuanträge, ungeachtet des Angebots, ablehnend beschieden. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Antragsteller und ordnungsgemäßer Ermessensausübung ist eine andere Verfah- rensweise nicht möglich. Seite 2 Gewerbetreibende mit Verkaufsraum oder Ladenlokal erhalten alle für ihre Bedürfnisse (Warenauslage, Außenbestuhlung, Werbung, Fahrradständer) eine Sondernutzungser- laubnis, sofern straßenverkehrsrechtliche Gesichtspunkte nicht dagegen sprechen. Hier muss insbesondere für den Fußgänger auf dem Gehweg eine Restdurchgangs- breite von 1,20 m verbleiben.