Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Ecke Ritter-/Hermann-Billing-Straße (Badenhof) - Änderung ", Karlsruhe-Südweststdt: Einleitungs- und Auslegungsbeschluss gem. § 12 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches

Vorlage: 25504
Art: Beschlussvorlage
Datum: 14.02.2020
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Südweststadt

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 21.09.2010

    TOP: 3

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Ecke Ritter-, Hermann-Billing-Straße
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 14. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 21.09.2010 476 3 öffentlich Dez. 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Ecke Ritter-/Hermann-Billing-Straße (Badenhof) - Änderung", Karlsruhe-Südweststadt: Einleitungs- und Auslegungsbeschluss gem. § 12 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 21.01.2010 6 Zustimmung zum VEP Gemeinderat 21.09.2010 3 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Beschluss zur Einleitung und Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens mit öffentlicher Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 12 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB (Be- schluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 4). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Vorbemerkungen zum Auslegungsbeschluss In der von den Neubauten entlang der Hermann-Billing-Straße und Ritterstraße umgrenzten Innenfläche (Badenkarree) beabsichtigt der Vorhabenträger die Errichtung eines Gebäudes mit sieben Wohneinheiten, in dem außerdem eine Kindertagesstätte und Büroflächen unter- gebracht werden sollen. Als Baufläche wird hierbei ein bereits mit der Tiefgarage des Badenkarrees unterbauter Grundstücksteil in Anspruch genommen, und zwar unmittelbar angrenzend an die Außen- wand der Hochgarage des nördlich angrenzenden Grundstückes in einer Länge von 53,5 m. Das Gebäude bleibt im direkten Anschlussbereich unterhalb der Höhe der benachbarten Grenzwand und überschreitet dann erst in einem Abstand von ca. 4,5 m deren Höhenniveau in einem noch als geringfügig zu bezeichnenden Umfang. Im Rahmen dieses Vorhabens kommt es allerdings zu einer Abkehr von dem für das Ge- samtgrundstück aufgestellten und am 07.07.2006 in Kraft getretenen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, der Grundlage für die neu errichteten Wohngebäude entlang der Her- mann-Billing-Straße und Ritterstraße gewesen ist. Nach dessen Festsetzungen sollte der mit der Tiefgarage unterbaute Innenbereich freigehalten und die Erdüberdeckung über der Tief- garage bepflanzt werden. Gegen die Abweichung bestehen keine grundsätzlichen planungsrechtlichen Bedenken, insbesondere kommt es dadurch zu keiner zusätzlichen, auf die Grundflächenzahl anzu- rechnenden Bodenversiegelung und auch zu keiner die Obergrenzen des § 17 der Baunut- zungsverordnung (BauNVO) übersteigenden Baudichte infolge der zusätzlich hinzukom- menden Geschossflächen. Ansonsten bleibt allerdings festzustellen, dass der wohnbauliche Charakter der Innenhofflä- che dadurch eine nicht unerhebliche Veränderung erfährt. Es kam deshalb auch anlässlich der durchgeführten frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zu Einwendungen einer Bürge- rin gegen die Planung. Zu den Unterlagen, die dazu nach vorheriger Bekanntmachung in der StadtZeitung im Zeitraum vom 12.04. bis 26.04.2010 beim Stadtplanungsamt eingesehen werden konnten, hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass dieses Vorhaben zwangsläufig zu einer höheren Lärmbelastung in diesem geschlossenen Baublock führen werde. Das be- einträchtige den Erholungswert aller zum Hof liegenden Wohnungen in hohem Maße. Denn durch die umgebende Blockrandbebauung würde der Lärm innerhalb des Innenhofes gefan- gen und dadurch auch unverhältnismäßig groß bemerkbar werden. Mit einer Überschreitung der in einem reinen Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte von 50 dB(A) sei mithin tagsüber zu rechnen. Des Weiteren wurde befürchtet, dass nicht nur die Nutzung des Gebäudes die Wohnruhe beeinträchtigen werde, sondern auch der mit dem Betrieb der Kindertagesstätte zu erwar- tende Fahrverkehr beim Bringen und Abholen der jungen Mitbürger. Dieses erhöhte Fahr- zeugaufkommen könne zudem den Verkehrsablauf in der Ritterstraße und Hermann-Billing- Straße erschweren und z. B. auch das schnelle Ausrücken der Feuerwehrfahrzeuge aus der in der Nähe befindlichen Feuerwehrwache beeinträchtigen. Und letztlich komme es durch den geplanten Bau zu einer erheblichen Beschattung der umliegenden Wohnungen. Eine andere Bürgerin übte zwar in ihrem Beitrag keine Kritik an der Planung, äußerte jedoch die Befürchtung, die Fugenmasse in den Dehnfugen der benachbarten Beton-Außenwand könnten mit PCB-haltigen Materialien belastet sein. Deshalb dürfe dort kein Staub freige- setzt werden und außerdem müsste verhindert werden, dass spielende Kinder der Kinderta- gesstätte damit in Berührung kommen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Zu all dem bleibt anzumerken: Mit der zu erwartenden Nutzung im Blockinnenraum werden bestimmte Geräuschentwick- lungen sicherlich nicht zu vermeiden sein. Sie sind jedoch einer Wohnnutzung sozialadäquat und damit zumutbar. In einem solchen Zusammenhang ist es nicht der richtige Ansatz, Im- missionsrichtwerte zu bemühen, die in einem reinen Wohngebiet einzuhalten seien. Glei- ches gilt, soweit mit Lautäußerungen von Kindern zu rechnen ist, die sich in der Kinderta- gesstätte aufhalten. Eine Wohnruhe, die ein reines Wohngebiet bei geringer Baudichte ver- mitteln kann, ist in dieser Innenstadtlage und der Vielzahl der Wohnungen in der gesamten Umgebung des Baublocks ohnedies nicht zu erwarten. Außerdem ist das gesamte Grund- stück schon bisher nicht als reines, sondern als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. In einem solchen Gebiet gehört eine Kindertagesstätte als soziale Einrichtung zu den allge- mein zulässigen Nutzungen. Eine Verlärmung des Innenhofes durch Kraftfahrzeuge wird nicht stattfinden, weil dieser für allgemeine Erschließungszwecke nicht befahren werden kann. Es wird Aufgabe des Vorha- benträgers sein, den Stellplatzbedarf auch für Nutzer und Besucher der Kindertagesstätte in der Tiefgarage abzudecken. Zeitlich begrenzte Haltemöglichkeiten außerhalb des Gebäudes im öffentlichen Verkehrsraum sollte es freilich auch geben. Sie sind in der Ritterstraße denk- bar. Dem wird ggf. straßenverkehrsrechtlich nachzugehen sein. Die aufgeworfene Proble- matik des Bringens und Abholens der Kinder dürfte sich zudem in überschaubaren Grenzen halten, denn es werden lediglich zwei Gruppen mit insgesamt 30 Kindern untergebracht sein und ein Teil dieser Kinder wird wohl auch aus der näheren Umgebung zu Fuß oder mit dem Fahrrad gebracht werden. Den geschilderten Nachteilen steht zumindest der Vorteil gegenüber, dass mit dem hinzu- kommenden Gebäude der Ausblick auf die bestehende Betonwand der Nachbargarage weitgehend verdeckt wird. Außerdem werden die Dachflächen des Gebäudes begrünt sein. Das Gebäude hält sämtliche Abstandsflächen innerhalb des Baugrundstückes ein, so dass mit einem zusätzlichen Schattenwurf auf bestehende Gebäude nicht zu rechnen ist. Im Übrigen bleiben die Einwände Ausdruck einer anderweitigen Erwartungshaltung, die mit den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes als freibleibende, begrünte Tiefgara- genoberfläche in Verbindung gebracht werden kann. Dies zugunsten des geäußerten Ein- wandes ggf. zu berücksichtigen, bleibt im Rahmen vorzunehmender Abwägung dem freien Ermessen des Gemeinderates vorbehalten. Ein Anspruch, dass es beim bisherigen Inhalt des Bebauungsplanes bleiben müsse, wird jedoch nicht gesehen. Mit einem zwischenzeitlich eingeholten Gutachten konnte der Vorhabenträger belegen, dass das Fugenmaterial in den Dehnfugen nicht wie befürchtet belastet ist. Aus dem Kreis der Behörden und Träger öffentlicher Belange, die von dem Vorhaben be- rührt sein könnten, sind keine Beiträge eingegangen, die Anregungen zur Berücksichtigung oder Einwände enthielten, auf die hier eingegangen werden müsste. In verfahrensbezogener Hinsicht ist das Vorhaben als eine Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13 a Abs. 1 Ziff. 1 BauGB einzuordnen. Der Bebauungsplan kann demzufol- ge unter den erleichterten Vorschriften des § 13 a Abs. 2 bis 4 i. V. m. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB aufgestellt werden. Er bedarf danach keines ansonsten nach § 2 a BauGB vorge- schriebenen Umweltberichts und ebenso keiner förmlichen Umweltprüfung. Dem Gemeinderat wird daher empfohlen, das Verfahren mit der Auslegung des Bebauungs- planentwurfes fortzusetzen und den nachstehenden Auslegungsbeschluss zu fassen. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt: 1. Auf Antrag des Vorhabenträgers wird das Verfahren zur Aufstellung des vorhaben- bezogenen Bebauungsplanes (Vorhaben- und Erschließungsplan) ”Ecke Ritter-/Hermann-Billing-Straße (Badenhof) - Änderung“ einschließlich ergänzender örtlicher Bauvorschriften eingeleitet. 2. Das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorha- ben- und Erschließungsplan wird mit Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 des BauGB fortgesetzt. 3. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 16.03.2010 in der Fas- sung vom 17.05.2010 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf aufnehmen oder zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes wiederholen. Hauptamt - Sitzungsdienste - 10. September 2010

  • Anlage BPlan
    Extrahierter Text