Antrag SPD: Bebauungsplan „Altstadt Durlach“, Erlass einer Veränderungssperre gem. § 14 BauGB

Vorlage: 25428
Art: Beschlussvorlage
Datum: 02.09.2010
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Durlach

Beratungen

  • Ortschaftsrat Durlach

    Datum: 15.09.2010

    TOP: 4

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 4, Antrag Veränderungssperre
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Stadtamt Durlach ANTRAG SPD-Fraktion vom 09.07.2010 Gremium: Termin: TOP: Verantwortlich: Ortschaftsrat Durlach 15.09.2010 4 öffentlich Stadtplanungsamt Bebauungsplan „Altstadt Durlach“; Erlass einer Veränderungssperre gem. § 14 BauGB Antrag: Der Ortschaftsrat Durlach beantragt beim Gemeinderat den Erlass einer Verän- derungssperre gem. § 14 BauGB für den Bereich des Bebauungsplans „Alt- stadt Durlach“ (Aufstellungsbeschluss vom 6. Juli 2010). Am 6. Juli 2010 hat der Planungsausschuss des Gemeinderates einen Aufstellungs- beschluss für einen Bebauungsplan mit Gestaltungssatzung "Altstadt Durlach" ge- fasst. Er hat damit einem Antrag der SPD-Gemeinderatsfraktion und dem einstimmi- gen Wunsch des Ortschaftsrats Durlach entsprochen. Um das Erscheinungsbild der Durlacher Altstadt dauerhaft zu schützen, sind bauplanerische Maßnahmen erforder- lich, die über den bisher gewährten, leider nur schwach ausgeprägten Denkmal- schutz hinausgehen. Der Bebauungsplan "Altstadt Durlach" wird für den Schutz und für die planerische Zukunftsfähigkeit der Markgrafenstadt ein Projekt von großer Nachhaltigkeit darstel- len. Es ist das wichtigste planerische Projekt seit der Sanierung in den 1980er Jah- ren. Angesichts der großen Bedeutung und der erforderlichen umfassenden Untersu- chungen sowie der gebotenen Bürgerbeteiligung kann davon ausgegangen werden, dass der Bebauungsplan "Altstadt Durlach" erst in ein bis zwei Jahren Satzungsreife erlangt. In der Zwischenzeit ist es dringend erforderlich, Entwicklungen, die das die Altstadt prägende Bild beeinträchtigen können, Einhalt zu gebieten. Insbesondere könnten Baugenehmigungen auf freien Flächen der Altstadt (§ 34 BauGB), Nut- zungsänderungen sowie Erweiterungsbauten die durch den Bebauungsplan vorge- sehene städtebauliche Gestaltung unmöglich machen. Seite 2 __________________________________________________________________________________________ Es ist daran zu erinnern, dass im Bereich der Amthausstraße im vergangenen Jahr die Vernichtung der Zwingermauer nur mit großer Mühe verhindert werden konnte, dass Bauanträge zur Verdichtung von Hinterhöfen vorliegen, dass sogar an die Er- richtung von neuen Mehrfamilienhäusern gedacht ist und dass (beispielsweise bei einem Haus am Stadtgraben) aktuell eine Aufstockung beantragt ist. Weitere Bauan- träge und Anträge auf Nutzungsänderungsgenehmigungen sind zu erwarten. Die Realisierung solcher Vorhaben gefährdet die von der Stadt Karlsruhe im Einverneh- men im Ortschaftsrats Durlach zu formulierenden Planungsziele. Wir beantragen deshalb den Erlass einer Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 1 BauGB für den Planbereich "Altstadt Durlach", wie er im Beschluss des Planungs- ausschusses des Gemeinderats vom 6. Juli 2010 beschrieben ist, und wie sie als städtebauliches Instrument in der Vorlage des Planungsausschusses erwähnt wird. Die Bauleitplanung darf nicht dadurch erschwert werden, dass während der Aufstel- lungsphase des Bebauungsplans tatsächliche Veränderungen eintreten, die den Pla- nungsvorstellungen widersprechen. Das nachhaltige Zukunftsprojekt Bebauungsplan "Altstadt Durlach" darf nicht gefährdet werden. unterzeichnet von: SPD-Ortschaftsratsfraktion Hans Pfalzgraf Dr. Jan-Dirk Rausch Klaus Arheidt Iris Holstein Christa Schulte

  • TOP 4, STELLUNGNAHME
    Extrahierter Text

    STELLUNGNAHME zum Antrag SPD-OR-Fraktion vom: 09.07.2010 eingegangen: Gremium: Termin: TOP: Verantwortlich: Ortschaftsrat Durlach 15.09.2010 öffentlich Stadtplanungsamt Bebauungsplan „Altstadt Durlach“; Erlass einer Veränderungssperre gem. § 14 BauGB - Kurzfassung - Vom Beschluss einer Veränderungssperre sollte derzeit abgesehen werden, weil sie ohne konkreten Anlass nach Ablauf von zwei Jahren durch Zeitablauf automatisch außer Kraft träte, wenn sie nicht längstens um ein weiteres Jahr verlängert wird. Stattdessen sollte aus verfahrenstechnischen Gründen im Bedarfsfall zur Sicherung der Bauleitplanung zunächst von einer Zurückstellung (§ 15 BauGB) Gebrauch ge- macht werden. Beachtlich ist dabei, dass die Zurückstellung nur das betroffene Grundstück beträfe, während die Veränderungssperre ausnahmslos alle Grundstü- cke im Plangebiet treffen würde und zudem mit einem Normenkontrollantrag sofort nach ihrem Erlass vor dem VGH Mannheim anfechtbar wäre. Die Verwaltung wird den Ortschaftsrat rechtzeitig unterrichten, wenn der Beschluss einer Veränderungssperre erforderlich wird. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch: Städtischen Haushalt Investitionspauschale Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit 4 Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Das Baugesetzbuch (BauGB) bietet in seinem zweiten Teil zur Sicherung der Bau- leitplanung zwar das Instrument der Veränderungssperre an (§ 14 BauGB). Das Ge- setz ermöglicht aber schon vor der Wirksamkeit einer Veränderungssperre, die Ent- scheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, sog. Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB). Von dieser Zurückstellung sollte aus verfahrenstechnischen Gründen im Bedarfsfall zur Sicherung der Bauleitplanung zunächst Gebrauch gemacht werden, weil eine ohne konkreten Anlass erlassene Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren durch Zeitablauf automatisch außer Kraft träte und längstens um ein weiteres Jahr verlängert werden könnte. Nach einer Zurückstellung des Baugesuchs wäre es hingegen im Einzelfall möglich, vor dem Hintergrund eines dem Bauherrn drohenden dreijährigen „Baustopps“ infol- ge einer sich an die Zurückstellung anschließenden Veränderungssperre, schon im Zeitraum der Zurückstellung auf dem Verhandlungswege mit dem Bauherrn zu einer Änderung des kritisch beurteilten Bauvorhabens im Sinne einer künftigen, „pla- nungskonformen“ Lösung zu kommen, dies auch unter Beteiligung des Ortschaftsra- tes. Beachtlich ist dabei, dass die Zurückstellung nur das betroffene Grundstück be- träfe, während die Veränderungssperre ausnahmslos alle Grundstücke im Plange- biet treffen würde. Würde schon jetzt, ohne konkreten Anlass, eine Veränderungssperre für das gesam- te Plangebiet beschlossen, würde dies, bis auf gewisse, unbedeutende Ausnahme- regelungen, jegliche bauliche Entwicklung in der Altstadt Durlach blockieren. Von daher empfiehlt die Verwaltung, sich derzeit - auch vor dem Hintergrund des Um- fangs der Planung - einen größeren Zeitrahmen für die Bebauungsplanung offen zu halten und nicht ohne Not eine von vornherein befristete Veränderungssperre zu erlassen, die zudem mit einem Normenkontrollantrag sofort nach ihrem Erlass vor dem VGH Mannheim anfechtbar wäre. Mit Rechtsbehelfen gegen eine Verände- rungssperre ist insbesondere in Anbetracht der Vielzahl der Planbetroffenen unbe- dingt zu rechnen. Außerdem begäbe sich die Stadt der Möglichkeit, gemeinsam mit dem Ortschaftsrat und dem oder den etwaigen Bauherren innerhalb der Zurückstel- lungsfrist und damit vor dem Erlass einer Veränderungssperre einen Konsens über das jeweilige Vorhaben zu finden. Eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB müsste aber umgehend beschlossen werden, wenn über ein entsprechendes Vorhaben mit dem Bauherrn kein Konsens Ergänzende Erläuterungen Seite 3 erreichbar ist und dessen Realisierung vermieden werden soll. Am Ende der Zurück- stellungsfrist von einem Jahr blieben dann beim Erlass einer Veränderungssperre noch mindestens ein und ggf. ein weiteres Jahr, um die Bebauungsplanung mit ei- nem Satzungsbeschluss abzuschließen und das strittige Projekt zu verhindern. Die Verwaltung wird den Ortschaftsrat rechtzeitig unterrichten, wenn ein solcher Be- schluss erforderlich wird.