Antrag GRÜNE: Kein Gastrecht für Zirkusunternehmen mit Wildtierarten in Karlsruhe

Vorlage: 25299
Art: Beschlussvorlage
Datum: 19.07.2010
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 27.07.2010

    TOP: 17

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • GRÜNE-Gastrecht Zirkusunternehmen
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANTRAG Stadträtin Bettina Lisbach (GRÜNE) Stadsträtin Tanja Kluth (GRÜNE) Stadtrat Michael Borner (GRÜNE) GRÜNE-Gemeinderatsfraktion vom 27.05.2010 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 13. Plenarsitzung Gemeinderat 27.07.2010 450 17 öffentlich Kein Gastrecht für Zirkusunternehmen mit Wildtierarten in Karlsruhe Durch eine Änderung der Platzüberlassungsverträge werden ab 01.01.2011 die Zurschaustellung und die Aufführung von Wildtierarten gemäß der Liste der Tierärztlichen Vereinigung Tierschutz (TVT) auf städtischen Flächen nicht mehr gestattet. Diese Liste umfasst derzeit folgende Arten: Alligatoren, Antilopen und antilopenartige Tiere, Amphibien, Bären, Delfine, Elefantenbullen, Flamingos, Flusspferde, Giraffen, Greifvögel, Krokodile, Menschenaffen, Nashörner, Pinguine, Riesenschlangen, Robben und robbenartige Tiere, Tümmler und Wölfe. Diese Tiere können in mobilen Einrichtungen nicht art- und verhaltensgerecht untergebracht werden. Immer wieder sorgen die Auftritte von Zirkusunternehmen, die bestimmte Wildtierarten mit sich führen, für negative Schlagzeilen. Es ist selbst bei bestem Bemühen der Zirkusbetriebe grundsätzlich zu bezweifeln, dass die Haltung und das Mitführen von verschiedenen Wildtierarten in Zirkusunternehmen und ähnlichen Einrichtungen mit wechselnden Standorten tierschutzgerecht durchgeführt werden können. Viele Wildtierarten stellen besonders hohe Ansprüche an ihre Unterbringung, Ernährung und Pflege, die während eines Reisebetriebs nicht gewährleistet werden können: Der ständige Ortswechsel und die damit verbundenen Transporte, die zu kleinen Käfige und fehlende Auslaufmöglichkeiten verursachen massive Gesundheitsschäden, schwere Verhaltensstörungen und eine erhöhte Sterblichkeit der Tiere. In einigen europäischen Ländern wurden daher bereits zahlreiche Wildtierarten im Zirkus verboten. In Deutschland konnte bis heute trotz mehrerer Initiativen im Bundesrat noch kein grundsätzliches Verbot erreicht werden. Zahlreiche deutsche Städte (z. B. Kassel, Heidelberg, Köln, Schwerin) haben sich dazu entschlossen, zum Wohl der Tiere unabhängig von einem solchen Grundsatzbeschluss, nur solchen Zirkusunternehmen einen Auftritt in ihrer Stadt zu gestatten, die bestimmte Sachverhalt/Begründung: Seite 2 __________________________________________________________________________________________ Wildtierarten nicht mit sich führen. Hierfür dient die Liste des TVT regelmäßig als Entscheidungsgrundlage. Auch die Heidelberger Platzpachtverträge, die seit Jahren unbeanstandet vollzogen werden, verwenden diese Liste. Die GRÜNE-Gemeinderatsfraktion ist der Meinung, dass die Stadt Karlsruhe diesem Beispiel folgen und damit ein eindeutiges Zeichen für den Tierschutz setzen sollte. unterzeichnet von: Bettina Lisbach Tanja Kluth Michael Borner Hauptamt - Sitzungsdienste - 16. Juli 2010

  • TOP 17
    Extrahierter Text

    STELLUNGNAHME zum Antrag GRÜNE-Gemeinderatsfraktion vom: 27.05.2010 eingegangen: 27.05.2010 Gremium: 13. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 27.07.2010 450 17 öffentlich Dez. 5 Kein Gastrecht für Zirkusunternehmen mit Wildtierarten in Karlsruhe - Kurzfassung - Ein generelles Gastspielverbot in Karlsruhe für Zirkusunternehmen mit Wildtierarten gemäß der Liste der Tierärztlichen Vereinigung Tierschutz (TVT) ist aus Sicht der Verwaltung aufgrund der fehlenden gesetzlichen Handhabe nicht durchsetzbar. Die Verwaltung schlägt vor, bei der Vergabe von Zirkusgastspielen auf städtischen Plätzen weiterhin nach der jeweiligen aktuellen Gesetzeslage zu verfahren, die Vor- gaben des Tierschutzgesetzes umzusetzen und insbesondere die Zirkusleitlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ergän- zend als Vergabekriterium dahingehend anzuwenden, dass Unternehmen, die die in den Zirkusleitlinien genannten Wildtierarten Menschenaffen, Tümmler, Delfine, Greifvögel, Flamingos, Pinguine, Nashörner und Wölfe halten und mitführen, nicht für ein Gastspiel in Karlsruhe verpflichtet werden, wobei im Einzelfall Tiere im Altbe- stand der Zirkusse ab In-Kraft-Treten des Gemeindratsbeschlusses hiervon ausge- nommen werden können. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Rechtliche Bewertung: Der Bundesrat hat am 17. Oktober 2003 mit einem Beschluss die Bundesregierung aufgefordert, dem Bundesrat unverzüglich eine Rechtsverordnung gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes zuzuleiten, die das Halten von Tieren wildlebender Arten, und zwar insbesondere von Affen, Elefanten und Großbären, in Zirkusbetrie- ben, mit entsprechenden Übergangsregelungen für vorhandene Tiere, grundsätzlich verbietet. Dem ist die Bundesregierung nicht nachgekommen. Entsprechende Rege- lungen gibt es in anderen europäischen Ländern. Ein Vertragsverletzungsverfahren, das die europäische Kommission zunächst gegen Österreich eingeleitet hatte, wurde eingestellt. In Deutschland bildet derzeit das Tierschutzgesetz für die Haltung von Zirkustieren die Gesetzesgrundlage. Bei artgeschützten Tieren kommt außerdem das Arten- schutzrecht (Bundesnaturschutzgesetz, Bundesartenschutzverordnung und die je- weiligen Landesnaturschutzgesetze) zum Tragen. Auch andere Rechtsvorschriften und -bestimmungen enthalten Regelungen, die Zirkusbetriebe betreffen (zum Bei- spiel die Tierschutztransportverordnung oder das Tierseuchengesetz). Zur konkreten Bewertung der Haltungs- und Lebensbedingungen von Zirkustieren existieren in Deutschland keine eigenen Gesetze und Verordnungen. Lediglich die Tierschutz-Hundeverordnung ist bindend. Für die Beurteilung anderer Tierarten exis- tieren ausschließlich Richtwerte, so insbesondere die „Zirkusleitlinien“ (Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen) und das so genannte „Säugetiergutachten“ des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV). Die Zirkusleitlinien und das Säugetiergutachten werden von Amtstierärzten, Rechts- beratern, Zirkusbetreibern und anderen Personen in Fragen der Zirkustierhaltung herangezogen. So geben diese auch in Karlsruhe bei der Beurteilung der Tierhal- tungen immer eine wichtige Orientierung bei der Frage, wie die unbestimmten Rechtsbegriffe des Tierschutzgesetzes, speziell bei der Haltung von Zirkustieren, auszulegen sind. So wird in den Zirkusleitlinien auch gefordert, dass für das Halten und Mitführen von Menschenaffen, Tümmlern, Delfinen, Greifvögeln, Flamingos, Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Pinguinen, Nashörnern und Wölfen für Zirkusunternehmen keine neuen tierschutz- rechtlichen Erlaubnisse mehr erteilt werden sollten. Bei der Vergabe von kommunalen Plätzen an Zirkusse berücksichtigen einige Städte nur solche Unternehmen, die keine als problematisch einzustufenden Wildtiere mit sich führen, ohne sich hierfür auf eine spezialgesetzliche Regelung berufen zu kön- nen. Bei dieser Vorgehensweise ist ein juristischer Streit um die Vergabe des Stand- platzes und die Rechtmäßigkeit einer etwaigen Ablehnung wahrscheinlich. Chemnitz hat ein entsprechendes Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz verloren. Das Gericht hat den Stadtratsbeschluss von Chemnitz als unzulässigen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung gewertet. Die Befugnis der Gemeinden, ihre öffent- lichen Einrichtungen zu regeln, sei hierfür keine ausreichende Ermächtigungsgrund- lage. Die Städte Heidelberg und Kassel praktizieren ebenfalls die Vergabe nur an Zirkus- se, die bestimmte Wildtiere nicht mit sich führen. Klageverfahren gab es in diesen Städten noch nicht. In Heidelberg konnte im Jahr 2004 jedoch nicht verhindert wer- den, dass ein verpflichtetes Zirkusunternehmen eine vertraglich eigentlich ausge- schlossene Wildtierart mit sich führte. Hier wurde mit dem betreffenden Unterneh- men schließlich vereinbart, dass diese Tierart zwar nicht in den Vorstellungen prä- sentiert wird, aber zumindest auf dem Veranstaltungsplatz verbleiben darf. Aus rechtlicher Sicht müssen wir als Fazit schließlich feststellen, dass in Deutsch- land zwar zahlreiche Bewertungsgrundlagen zum Thema „Wildtiere in Zirkussen“ vorliegen. Dennoch gibt es derzeit keine gesetzliche Handhabe, allein wegen des Mitführens und Zurschaustellens einzelner (Wild-)Tierarten ein Zirkusgastspiel auf kommunaler Ebene zu versagen. Aktuelle Handhabung bei Zirkusgastspielen in Karlsruhe: Die Verwaltung ist bestrebt, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Belangen des Tierschutzes im Rahmen der geltenden Gesetze und Rechtsprechung bei Zir- kusgastspielen Rechnung zu tragen. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 So erfolgt im Rahmen der Bauabnahme bei jedem auf dem Karlsruher Messplatz gastierenden Zirkusunternehmen eine Kontrolle durch einen Tierarzt unseres Amtes Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen (LUV), sofern Tiere mitgeführt wer- den. Neben einer Kontrolle der Gesundheit und Haltung der Tiere werden auch alle erforderlichen Unterlagen wie das Tierbestandsbuch, Erlaubnis nach § 11 Tier- schutzgesetz und ggf. sonstige artenschutzrechtlich erforderliche Legalitätsnachwei- se geprüft. Eine Hinzuziehung der unteren Naturschutzbehörde als Artenschutzvoll- zugsbehörde erfolgt im Bedarfsfall. Bei eventuellen Beanstandungen werden entsprechende Maßnahmen eingeleitet. Diese können von Mängelrügen bis hin zu Strafanzeigen reichen. Außerdem werden alle Beanstandungen in das vom Zirkus mitzuführende Bestandsbuch eingetragen. Dieses ist in jedem Gastspielort dem zuständigen Amtstierarzt vorzulegen. Außerdem hat die Verwaltung auf eine Gemeinderatsanfrage zu den Zirkusleitlinien im Jahr 2008 hin die Pachtverträge zwischen der Stadt Karlsruhe und den einzelnen Zirkusunternehmen dahingehend ergänzt, dass die Einhaltung der Vorschriften des Tierschutzgesetzes gefordert wird und bei schwerwiegenden Verstößen dagegen die Kündigung des Pachtvertrages in Betracht kommen kann. Handlungsempfehlung der Verwaltung: Ein generelles Gastspielverbot in Karlsruhe für Zirkusunternehmen mit Wildtierarten gemäß der Liste der Tierärztlichen Vereinigung Tierschutz (TVT) ist aus Sicht der Verwaltung aufgrund der fehlenden gesetzlichen Handhabe nicht durchsetzbar. Die Verwaltung schlägt vor, bei der Vergabe von Zirkusgastspielen auf städtischen Plätzen weiterhin nach der jeweiligen aktuellen Gesetzeslage zu verfahren, die Vor- gaben des Tierschutzgesetzes umzusetzen und insbesondere die Zirkusleitlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ergän- zend als Vergabekriterium dahingehend anzuwenden, dass Unternehmen, die die in den Zirkusleitlinien genannten Wildtierarten Menschenaffen, Tümmler, Delfine, Greifvögel, Flamingos, Pinguine, Nashörner und Wölfe halten und mitführen, nicht für ein Gastspiel in Karlsruhe verpflichtet werden, wobei im Einzelfall Tiere im Altbe- stand der Zirkusse ab In-Kraft-Treten des Gemeindratsbeschlusses hiervon ausge- nommen werden können.