Bebauungsplan "Kirchfeldstraße, Abschnitt zwischen Teutschneutreuter und Friedhofstraße", Karlsruhe-Neureut: Satzungsbeschluss gem. § 10 des Baugesetzbuches
| Vorlage: | 25286 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 14.02.2020 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Neureut |
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 13. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 27.07.2010 440 7 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan "Kirchfeldstraße, Abschnitt zwischen Teutschneureuter und Friedhofstra- ße", Karlsruhe-Neureut: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 06.05.1987 ? Aufstellungsbschluss Gemeinderat 15.12.2009 14 Auslegungsbeschluss Gemeinderat 27.07.2010 7 Satzungsbeschluss Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan zum Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seiten 4 und 5). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am 29.06.2010 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Anmerkungen zum Satzungsbeschluss: I. Allgemeines zur Planung und wesentlicher Planinhalt Die Planung gründet sich auf Planungsabsichten, die bereits aus dem Jahre 1987 stammen. Ein damals gefasster Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Alt- Neureut - rückwärtige Bebauung“ im Stadtteil Neureut, dessen Geltungsbereich weite Teile des alten Ortsteils von Neureut umfasste, hatte bereits damals das Ziel, eine geordnete bauliche Entwicklung zu erreichen und insbesondere die rückwärtigen Grundstücksbereiche von Bebauung frei zu halten. Dieses Ziel greift der vorliegende Planentwurf für den Bereich der Kirchfeldstraße wieder auf, denn die Kirchfeldstraße gehört zu den wenigen Straßenabschnitten in Alt-Neureut, deren ursprüngliche Bebauung, die in der Vergangenheit den gesamten Charakter des Ortes bestimmte, erhalten blieb. Ziel des Bebauungsplanes und auch der örtlichen Bauvorschriften ist es mithin, das hier noch weitgehend homogene Straßenbild der Kirchfeldstraße zu bewahren und gleichzeitig eine geordnete Nach- verdichtung der Bebauung bei Freihaltung der hinteren Grundstücksbereiche (Gar- tenzone) zu ermöglichen. Bislang nämlich gilt für das Plangebiet der Bebauungsplan Nr. 482 „Neureut Nord“ vom 23.03.1950, ein einfacher Bebauungsplan, der lediglich die Straßenfluchten festlegt, im Übrigen aber richtet sich die planungsrechtliche Zu- lässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB. Nahezu alle Grundstücke im Plangebiet sind mit giebelständigen eingeschossigen Gebäuden mit steilem Satteldach bebaut, was den Charakter des Gebietes prägt. Der vordere Teil des Gebäudes dient der Wohnnutzung, der rückwärtige diente ur- sprünglich einer landwirtschaftlichen Nutzung und wurde teilweise zu Wohnzwecken umgenutzt. An diese bestehende Wohnnutzung anknüpfend soll das Gebiet als all- gemeines Wohngebiet unter Ausschluss von Tankstellen und Gartenbaubetrieben ausgewiesen werden. Die vorhandene Höhenentwicklung der Gebäude soll festge- schrieben und eine bauliche Tiefenentwicklung bis zu 26 m zugelassen werden. Die Obergrenze des Maßes der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung von Min- destgrundstücksgröße und der maximalen Größe der Grundfläche der baulichen An- lagen festgeschrieben, um die Ausnutzung der Grundstücke auf ein dem Gebietscha- rakter verträgliches Maß zu begrenzen und einer baulichen Massierung vorzubeu- gen. Die Festsetzung einseitiger Grenzbebauung einer maximalen Hausbreite sowie gestalterische Vorgaben zu den Dächern und den Fassaden sollen ebenfalls den Gebietscharakter erhalten. Zur Sicherung der Grünflächen in den hinteren Grundstücksbereichen, für die der Planentwurf „Gartenzone“ vorsieht, sollen Nebenanlagen dort nicht mehr, sondern nur noch innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sein. Die im hinte- ren Bereich der Grundstücke stehenden Schuppen, Scheunen und andere Nebenge- bäude sollen lediglich Bestandsschutz genießen. II. Zum Verfahren: Zur Beteiligung der Öffentlichkeit wurde der Planentwurf vom 16.02.2009 bis 02.03.2009 öffentlich ausgelegt. Anregungen wurden innerhalb dieses Zeitraumes jedoch nicht vorgetragen. Außerdem wurde parallel hierzu auch eine erste Behör- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 denbeteiligung durchgeführt. Die Anregungen hieraus konnten, soweit sie für die Planung relevant waren, Berücksichtigung finden. Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwick- lung, dessen überbaubare Grundstücksfläche unterhalb der Grenze von 20 000 m² nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB liegt. Das Bebauungsplanverfahren kann deshalb im beschleunigten Verfahren nach § 13 a durchgeführt werden. Ein auszugleichender Eingriff in Natur und Landschaft findet nicht statt, da im Plan- gebiet bereits bislang eine Bebauung nach den Maßstäben des § 34 BauGB zulässig war, so dass eine stärkere Versiegelung gerade im Hinblick auf die von der Bebau- ung freizuhaltende Gartenzone nicht zu erwarten ist. Weitere Umweltbelange sind durch die Planung ebenfalls nicht betroffen. Verfahrenserleichternd ist in einem Ver- fahren nach § 13 a auch ein Umweltbericht nicht erforderlich. III. Verfahrensrechtliche Behandlung der bei Planauslegung eingegangenen Anre- gungen In seiner Sitzung am 15.12.2009 hatte der Gemeinderat den Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplanentwurf gefasst. Nach der öffentlichen Bekanntmachung am 05.02.2010 wurde der Planentwurf in der Zeit vom 15.02. bis 15.03.2010 öffentlich ausgelegt, und auch die Träger öffentlicher Belange hatten nochmals Gelegenheit, sich zur Planung zu äußern. Die Eigentümer des Grundstücks Kirchfeldstraße 126 haben in ihrer Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf gebeten zu prüfen, ob der Bebauungsplan nicht dahin- gehend geändert werden könne, dass beim Grundstück Kirchfeldstr. 126 entgegen den derzeitigen Festsetzungen, die für alle Grundstücke eine Bebauung an der Süd- westgrenze vorsehen, an die Nordostgrundstücksgrenze gebaut werden darf, da ihr bereits vorhandenes Wohngebäude sich auch als einziges im Plangebiet an der Nordostseite des Grundstücks befindet. Die einseitige Grenzbebauung im Plangebiet stellt ein besonderes Merkmal des Ge- bietscharakters von Alt-Neureut dar. Die bauliche Struktur in diesem Bereich weist mit Ausnahme dieses Grundstücks im vorderen Grundstücksbereich eine Bebauung an der südwestlichen Grundstücksgrenze auf. Aus Sicht der Stadtplanung ist an die- sem Prinzip auch bei dem erwähnten Grundstück festzuhalten. Im Falle einer neuen Bebauung werden dadurch dem Einwender keine erheblichen Nachteile in der Grundstücksausnutzung zugemutet. Soweit lediglich das bestehende Wohngebäude erweitert werden soll, wäre dies auf dem Wege einer Befreiung möglich, soweit sich an der Nachbargrenze auch ein Gebäude in gleicher Gebäudetiefe befindet. Im Übrigen sind keine weiteren Stellungnahmen mit Anregungen oder Einwänden zur Planung eingegangen. IV. Abschluss des Verfahrens Nach § 3 Abs. 2 BauGB sind die in den Stellungnahmen für und gegen die Planung vorgebrachten Beiträge zu prüfen, d. h., dem Gemeinderat obliegt die Entscheidung, ob sie ganz oder teilweise berücksichtigt werden können oder nicht. Dabei sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzu- wägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Unter Berücksichtigung dieser vom Abwägungsgebot Ergänzende Erläuterungen Seite 4 gezogenen Konsequenzen bewegen sich die vorgesehenen Regelungen zur künfti- gen städtebaulichen Entwicklung in einem Spektrum, in dem sich der Gemeinderat bei Ausübung seines Planungsermessens bewegen kann, ohne dabei bestimmte Be- lange außer Verhältnis zu ihrem Gewicht und damit gegen den Grundsatz der Ver- hältnismäßigkeit verstoßend zurückzusetzen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die begrenzenden Festsetzungen im Bebauungsplan, die die Ausnutzbarkeit der Grundstücke und die Gestaltung der Gebäude regeln, um damit den Charakter des Gebietes zu wahren. Dem Gemeinderat wird nach allem empfohlen, bei seiner Entscheidung den Wertun- gen der Verwaltung zu folgen und den nachstehenden Satzungsbeschluss zu fassen. Die schriftlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften, die Hinweise des Be- bauungsplanes sowie die Begründung zum Bebauungsplan sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Sie dienen zusammen mit dem Planteil, der die zeichnerischen Regelungen enthält, als Grundlage des zu fassenden Gemeinderatsbeschlusses. Beschluss: I. Antrag an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat beschließt: Die zum Bebauungsplan „Kirchfeldstraße, Abschnitt zwischen Teutschneureuter und Friedhofstraße“ vorgetragenen Anregungen blei- ben nach Maßgabe des Planentwurfes vom 15.01.2009 in der Fassung vom 15.10.2009 und den ergänzenden Ausführungen in der Vorbemerkung zu diesem Beschluss unberücksichtigt. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Betroffe- nen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. 2. Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung: Bebauungsplan „Kirchfeldstraße, Abschnitt zwischen Teutschneureuter und Friedhofstraße“, Karlsruhe-Neureut Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) und § 74 der Landes- bauordnung (LBO) vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) in Verbindung mit § 4 der Ge- meindeordnung für Baden-Württemberg vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) in der je- weils derzeit gültigen Fassung den Bebauungsplan „Kirchfeldstraße, Abschnitt zwischen Teutschneureuter und Friedhofstraße“, Karlsruhe-Neureut, zusammen mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind ferner örtliche Bau- vorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 i. V. m § 74 Abs. 7 LBO, die als selbständi- Ergänzende Erläuterungen Seite 5 ge Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil jeweils vom 15.01.2009 in der Fassung vom 15.10.2009. Sie sind Bestandteil dieser Sat- zung. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB mit Datum vom 15.10.2009 beigefügt. Die Satzungen zu den planungsrechtlichen und den örtlichen Bauvorschriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Hauptamt - Sitzungsdienste - 16. Juli 2010
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Bebauungsplan „Kirchfeldstraße, Abschnitt zwischen Teutschneureu- ter Straße und Friedhofstraße“ Karlsruhe- Neureut Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf- BPL Kirchfeldstr, Abschn.itt zw.2 Teutschneureuter-u.Friedhofstr.Fassung vom 15.10.2009 Inhaltsverzeichnis: I.Planungsrechtliche Festsetzungen nach Baugesetzbuch...................3 1.Art der baulichen Nutzung.........................................................................3 1.1Baugebiete................................................................................................3 1.1.2Nebenanlagen...........................................................................................3 1.1.3Flächen für Stellplätze und Garagen.........................................................3 1.2Maß der baulichen Nutzung.......................................................................4 1.3Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche..............................................4 1.3.1Abweichende Bauweise, Abstandsflächen................................................4 1.4Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen.........................................4 1.5Befestigung von Grundstücksflächen........................................................4 II.Örtliche Bauvorschriften nach Landesbauordnung.............................5 1.Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen................................................5 1.1Wandhöhe.................................................................................................5 1.2Dächer.......................................................................................................5 1.3Fassaden...................................................................................................5 2.Unbebaute Flächen, Einfriedigungen.........................................................5 2.1Gartenzone................................................................................................5 2.2Einfriedigungen..........................................................................................5 2.3Abfallbehälterstandplätze..........................................................................5 3.Werbeanlagen und Automaten..................................................................6 4.Außenantennen.........................................................................................6 5.Niederspannungsfreileitungen...................................................................6 6.Niederschlagswasser.................................................................................6 III.Sonstige Festsetzungen.........................................................................6 BPL Kirchfeldstr, Abschn.itt zw.3 Teutschneureuter-u.Friedhofstr.Fassung vom 15.10.2009 Planungsrechtliche Festsetzungen des Bebauungsplanes und örtliche Bauvor- schriften, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen -Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414), zu- letzt geändert am 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) und der Baunutzungsver- ordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). -Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004 (GBl. S. 895). In Ergänzung der Planzeichnung wird folgendes geregelt: I.Planungsrechtliche Festsetzungen nach Baugesetzbuch 1.Art der baulichen Nutzung 1.1Baugebiete 1.1.1Allgemeines Wohngebiet, § 4 BauNVO Zulässig sind: -Wohngebäude -die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank und Speise- wirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe -Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke Ausnahmsweise können zugelassen werden: -Betriebe des Beherbergungsgewerbes -Sonstige nicht störende gewerbliche Betriebe -Anlagen für Verwaltungen Nicht zulässig sind: -Gartenbaubetriebe -Tankstellen 1.1.2Nebenanlagen Nebenanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu- lässig. 1.1.3Flächen für Stellplätze und Garagen Stellplätze, Carports und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Bau- bereiche anzulegen. Dabei müssen Garagen eine Vorfläche von mindestens 5,00 m zur öffentlichen Verkehrsfläche haben. BPL Kirchfeldstr, Abschn.itt zw.4 Teutschneureuter-u.Friedhofstr.Fassung vom 15.10.2009 Stellplätze, Carports und Garagen sind so anzuordnen, dass die Einfahrten die Anordnung der öffentlichen Stellplätze in der Straße berücksichtigen. 1.2Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die im zeichnerischen Teil ausge- wiesenen Baulinien, Baugrenzen und die Wandhöhe festgesetzt. Als Wandhöhe gilt das Maß zwischen der Höhe der Gehweghinterkante der Kirchfeldstraße und dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante der Dachhaut. Die maximale Wandhöhe beträgt 4,00 m und wird in der jeweiligen Gebäudemitte gemessen. Die zulässige Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen beträgt pro Grundstück 180 m², bei einer Mindestgrundstücksgröße von 500 m². Mit Anla- gen im Sinne von § 19 Absatz 4 BauNVO darf abweichend von § 19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO die maximal zulässige Grundfläche um höchstens 60 m²ü- berschritten werden. Die Zahl der Vollgeschosse wird auf ein Vollgeschoss festgesetzt. Die Bautiefe ab der Gehweghinterkante wird auf maximal 26,00 m festgesetzt. 1.3Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche Es gelten die in der Planzeichnung getroffenen Festsetzungen. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen, die zwischen der hinteren Baugrenze und der rückwärtigen Grundstücksgrenze liegen (Gartenzone), sind bauliche Anla- gen und Nebenanlagen insgesamt ausgeschlossen, siehe hierzu Ziffer 2.1 der örtlichen Bauvorschriften. 1.3.1Abweichende Bauweise, Abstandsflächen Es gilt die abweichende Bauweise mit folgenden Maßgaben: - Die Gebäude sind nur an der südwestlichen Grundstücksgrenze und unter Einhaltung eines Grenzabstandes zur nordöstlichen Grenze von mindestens 5,00 m zu errichten. Dabei dürfen die Gebäude, bezogen auf die Breite des Grundstücks, eine Länge von jeweils 8,60 m nicht überschreiten. Beim Grundstück Flurstücknummer 974 kann hinsichtlich des Grenzabstan- des gemäß Satz 2 abgewichen werden, soweit rechtlich sichergestellt ist, dass auf den benachbarten Grundstücken Flurstücknummer 949, 950 und 951 mit Gebäuden eine Mindestabstandsfläche von 2,50 m eingehalten wird. 1.4Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Aufschüttungen und Abgrabungen außerhalb der Baubereiche sind unzuläs- sig. 1.5Befestigung von Grundstücksflächen Flächige Befestigungen der Grundstücke– Hauszugänge ausgenommen– sind wasserdurchlässig auszuführen. BPL Kirchfeldstr, Abschn.itt zw.5 Teutschneureuter-u.Friedhofstr.Fassung vom 15.10.2009 II.Örtliche Bauvorschriften nach Landesbauordnung 1.Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.1Wandhöhe Bei den Gebäuden darf eine Wandhöhe von maximal 4,00 m entsprechend Ziffer 1.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen nicht überschritten werden. 1.2 Dächer Dächer sind nur als Satteldächer giebelständig zur Kirchfeldstraße auszubil- den. Die Dachneigung muss zwischen 45°-50° Grad betragen. Dacheinschnitte, Zwerchgiebel bzw. Querhäuser sind nicht zulässig. Dachaufbauten sind nur unter Einhaltung folgender Maße zulässig: -Die Höhe der Gauben darf max. 1,25 m betragen, hierbei gilt der Schnitt- punkt der Dachhaut mit der Gaubenfront bis Oberkante Dachhaut Gaube. -Der seitliche Abstand der Gauben vom Giebel muss mindestens 2,00 m betragen. -Der Abstand der Gauben untereinander muss mindestens 2,00 m betra- gen. -Die Summe aller Einzelgaubenbreiten darf innerhalb der Dachfläche nur die Hälfte der Trauflänge des Gebäudes einnehmen. Auf einer Dachfläche sind die Gaubenbreiten einheitlich zu gestalten. -Die Vorderseite der Gaube muss mindestens 0,50 m hinter die Fassaden- ebene zurückversetzt sein. 1.3Fassaden Die Gebäude müssen mit einem Sockel ausgeführt werden. Die Sockelhöhe muss zwischen 0,30 m und 1,00 m liegen. 2.Unbebaute Flächen, Einfriedigungen 2.1Gartenzone Die Gartenzone (siehe Planzeichnung) ist gärtnerisch anzulegen, zu pflegen und zu unterhalten. 2.2Einfriedigungen Einfriedigungen sind bis zu einer Höhe von max. 1,20 m zulässig. Dabei sind Mauern in Material und Farbe an die Gebäude anzupassen. Hecken sind bis zu einer Höhe von maximal 1,80 m zulässig. 2.3Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind mit einem Sichtschutz zu versehen und mit He- cken einzugrünen. BPL Kirchfeldstr, Abschn.itt zw.6 Teutschneureuter-u.Friedhofstr.Fassung vom 15.10.2009 3.Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Gebäude, im Erdgeschoss, und nur unter Einhal- tung folgender Größen zulässig: -Einzelbuchstaben bis max. 0,30 m Höhe und Breite, -sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und der- gleichen) bis zu einer Fläche von 0,50 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, dreh- bare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. Automaten sind nur am Gebäude zulässig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Einrichtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. 4.Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder eine Satelliten- antenne zulässig. 5.Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. 6.Niederschlagswasser Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen ist – soweit i. S. § 45 b Abs. 3 Wassergesetz Baden-Württemberg schadlos mög- lich– über Versickerungsmulden zur Versickerung zu bringen oder zu ver- wenden (z. B. zur Gartenbewässerung). Die Mulden müssen eine mindestens 30 cm mächtige Oberbodenschicht mit Rasendecke aufweisenund sind nach dem Regelwerk der "Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V." Arbeitsblatt DWA-A 138 zu bemessen. III.Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Der Bebauungsplan Nr. 482 „Neureut Nord“, in Kraft getreten am 23.03.1950, wird in dem Teilbereich aufgehoben, der durch diesen Bebauungsplan neu ge- regelt wird. Karlsruhe, 15.01.2009 Fassung vom 15.10.2009 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler
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Bebauungsplan„Kirchfeldstraße, Ab- schnitt zwischen Teutschneureuter Straße und Friedhofstraße“ Karlsruhe- Neureut beigefügt: Begründung und Hinweise -Entwurf- BPL Kirchfeldstr. Abschnitt zw.Fassung vom 15.10.2009 Teutschneureuter-u. Friedhofstr. -2- Inhaltsverzeichnis A.Begründung gemäß § 9Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)....................4 1.Aufgabe und Notwendigkeit...................................................................4 2.Bauleitplanung.........................................................................................4 2.1Vorbereitende Bauleitplanung....................................................................4 2.2Verbindliche Bauleitplanung......................................................................4 3.Bestandsaufnahme..................................................................................4 3.1Räumlicher Geltungsbereich......................................................................4 3.2Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit.............................4 3.3Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung..................................5 3.4Eigentumsverhältnisse...............................................................................5 3.5Belastungen...............................................................................................5 4.Planungskonzept.....................................................................................5 4.1Art der baulichen Nutzung.........................................................................5 4.2Maß der baulichen Nutzung.......................................................................5 4.3.Erschließung..............................................................................................6 4.3.1ÖPNV........................................................................................................6 4.3.2Motorisierter Individualverkehr...................................................................6 4.3.3Ruhender Verkehr.....................................................................................6 4.3.4Ver- und Entsorgung..................................................................................6 4.4Gestaltung.................................................................................................6 4.5Grünordnung..............................................................................................6 4.6Artenschutz................................................................................................7 5.Umweltbericht..........................................................................................7 6.Sozialverträglichkeit / Sozialplan...........................................................7 6.1Sozialverträglichkeit der Planung...............................................................7 6.2Sozialplan..................................................................................................7 7.Statistik.....................................................................................................7 7.1Flächenbilanz.............................................................................................7 7.2Bebauung..................................................................................................8 7.3Bodenversiegelung....................................................................................8 8.Bodenordnung.........................................................................................8 9.Kosten (überschlägig).............................................................................8 B.Hinweise...................................................................................................9 1.Versorgung und Entsorgung......................................................................9 2.Entwässerung............................................................................................9 3.Niederschlagswasser.................................................................................9 4.Archäologische Funde, Kleindenkmale....................................................10 5.Baumschutz.............................................................................................10 6.Altlasten...................................................................................................10 7.Erdaushub / Auffüllungen........................................................................10 8.Private Leitungen.....................................................................................11 9.Barrierefreies Bauen................................................................................11 10.Erneuerbare Energien.............................................................................11 BPL Kirchfeldstr. Abschnitt zw.Fassung vom 15.10.2009 Teutschneureuter-u. Friedhofstr. -3- 11.Artenschutz..............................................................................................11 12.Gehölze, Baumpflanzungen....................................................................11 BPL Kirchfeldstr. Abschnitt zw.Fassung vom 15.10.2009 Teutschneureuter-u. Friedhofstr. -4- A.Begründunggemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1.Aufgabe und Notwendigkeit Die Kirchfeldstraße gehört zu den noch wenigen Straßenabschnitten in Alt- Neureut mit eingeschossigen, giebelständigen Häusern, die in der Vergan- genheit den gesamten Charakter des Ortes bestimmten. Ziel des Bebauungsplans ist es, das hier noch homogene Straßenbild der Kirchfeldstraße zu bewahren und gleichzeitig eine geordnete Nachverdichtung zu ermöglichen. Während in den Randbereichen von Neureut durch reine Wohngebietserweiterungen die ursprüngliche Prägung des Ortes verloren ge- gangen ist, ist diese im Plangebiet noch nachvollziehbar. Die Randbebauung lässt im Innenbereich eine Fläche mit Wiesen bzw. Gartenflächen frei. Diese beiden prägenden Elemente, Randbebauung und offene, unbebaute Garten- fläche im Innenbereich, sollen in ihremKontrast erhalten bleiben. Gleichzeitig steigt jedoch die Wohnungsnachfrage. Im Plangebiet wird daher eine maßvolle Entwicklung zur Schaffung von Wohnraum angestrebt. Zurzeit kann nach der umgebenen Bebauung eine zweigeschossige Bebau- ung aufgrund der Kriterien des § 34 BauGB nicht ausgeschlossen werden. Der Bebauungsplan soll dieses ausschließen, aber gleichzeitig eine über den Rahmen des § 34 BauGB hinausgehende bauliche Entwicklung in den rück- wärtigen Grundstücksbereichen ermöglichen und langfristig die daran angren- zende Gartenfläche von Bebauung freihalten. 2.Bauleitplanung 2.1Vorbereitende Bauleitplanung Der Bebauungsplan steht in Übereinstimmung mit dem gültigen Flächennut- zungsplan der für das Gebiet Allgemeines Wohngebiet ausweist. 2.2Verbindliche Bauleitplanung Für das Planungsgebiet gilt der Bebauungsplan Nr. 482 „Neureut Nord“ vom 23.03.1950, ein einfacher Bebauungsplan, der lediglich die Straßenfluchten festlegt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 34 BauGB. Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes wird der Bebau- ungsplan Nr. 482 aufgehoben. 3.Bestandsaufnahme 3.1Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 0,58 ha große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe– Neureut. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit Das Gebiet liegt im Zentrum von Neureut und ist entlang der Kirchfeldstrasse weitgehend versiegelt. Im Innenbereich des Blockes liegen Wiesen bzw. Gar- BPL Kirchfeldstr. Abschnitt zw.Fassung vom 15.10.2009 Teutschneureuter-u. Friedhofstr. -5- tenflächen. Diese naturräumlichen Gegebenheiten werden durch die Planung nicht verändert. Der bisher maximal gemessene Grundwasserspiegel beträgt 106.00m +NN. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass dieser Wert in Zukunft überschritten werden kann. 3.3Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Sämtliche Grundstücke sind bebaut. An der Kirchfeldstrasse befinden sich giebelständige eingeschossige Gebäude mit einem steilen Satteldach, die je- weils auf einer Grundstücksgrenze stehen. Der vordere Teil der Gebäude dient der Wohnnutzung, der rückwärtige diente ursprünglich der landwirt- schaftlichen Nutzung und wurde teilweise zu Wohnzwecken umgenutzt. Im hinteren Bereich der Grundstücke stehen Schuppen, Scheunen und andere Nebengebäude. Das Gebiet ist vollständig erschlossen. 3.4Eigentumsverhältnisse Die Grundstücke sind in Privatbesitz. 3.5Belastungen Es liegen keine Hinweise vor, die einen Altlastenverdacht begründen. 4.Planungskonzept Der vorliegende Plan soll die vorhandene Höhenentwicklung gegenüber einer nach § 34 BauGB möglichen 2-geschossigen Entwicklung festschreiben. Er ermöglicht auf den Grundstücken eine bauliche Tiefenentwicklung von 26 m und stimmt dabei trotzdem das Maß der baulichen Anlagen auf den vorhande- nen Gebietscharakter ab. Die an den bebaubaren Bereich anschließenden Flächen werden von jeder Art von Nebenanlagen freigehalten. Vorhandene Schuppen und Scheunen in die- sem Bereich haben zwar Bestandsschutz, werden aber bei einer Neubebau- ung langfristig entfallen. Zur Sicherung dieser Grünflächen sind dann Neben- anlagen nur noch innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. 4.1Art der baulichen Nutzung Gemäß der bestehenden Bebauung wird ein allgemeines Wohngebiet ausge- wiesen. Tankstellen und Gartenbaubetriebe werden aufgrund der besonderen Lage im Ortsinnenbereich von Neureut weder allgemein noch ausnahmsweise zugelassen. 4.2Maß der baulichen Nutzung Die Obergrenze des Maßes der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Mindestgrundstücksgröße und der maximalen Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen festgesetzt, um die Ausnutzung der Grundstücke auf ein dem Gebietscharakter verträgliches Maß zu begrenzen und einer baulichen Massierung vorzubeugen. BPL Kirchfeldstr. Abschnitt zw.Fassung vom 15.10.2009 Teutschneureuter-u. Friedhofstr. -6- Es ist maximal ein Vollgeschoss zulässig, um den Maßstab des Bestandes nicht zu sprengen. 4.3.Erschließung 4.3.1ÖPNV Das Plangebiet ist durch eine Buslinie, mit Haltestelle in der Neureuter Haupt- straße an die Straßenbahnlinie S1/S11 angebunden. Die nächstliegende Straßenbahnhaltestelle liegt in ca. 600 m Entfernung in der Unterfeldstraße. 4.3.2Motorisierter Individualverkehr Das Plangebiet ist über die Kirchfeldstraße erschlossen. 4.3.3Ruhender Verkehr Die notwendigen Stellplätze sind auf den Grundstücken anzulegen. 4.3.4Ver- und Entsorgung Die Strom-, Gas-, und Wasserversorgung, sowie die Schmutzwasserentsor- gungsind über die vorhandenen Leitungsnetze ordnungsgemäß gewährleis- tet. Die Abfallentsorgung erfolgt entsprechend der Abfallsatzung der Stadt Karlsruhe. Das unbelastete Niederschlagswasser soll entsprechend den Vorschriften des Wassergesetzes zur Versickerung gebracht werden. Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Er- neuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmG) und des Erneuerbare- Wärme-Gesetzes des LandesBaden-Württemberg (EWärmeG) wird verwie- sen. 4.4Gestaltung Die im Planungskonzept dargelegten Ziele werden über Festsetzungen zur äußeren Gestaltung der baulichen Anlagen geregelt. Diese beziehen sich vor allem auf die Fassadengliederung mit Sockelzone, das Dach (Neigung, Gau- ben) und die Werbeanlagen. Das bestehende Bild der offenen Bauweise ver- langt dabei, unabgängig vom Mindestabstandsmaß, eine deutliche Unterbre- chung zwischen den Gebäuden. Die Festsetzungen zur Gestaltung dienen dem Schutz und der Sicherung des in der Kirchfeldstraße noch vorhandenen ehemaligen Gesamtcharakters des Ortes Neureut mit eingeschossigen, giebelständigen Häusern. Sie dienen des Weiteren der profilgleichen Verlängerung der vorhandenen Vordergebäude in den rückwärtigen Bereich und einer angleichenden Gestal- tung neuer baulicher Anlagen. 4.5Grünordnung Das Gebiet liegt im Zentrum von Neureut und ist entlang der Kirchfeldstrasse weitgehend versiegelt. Im Innenbereich des Blockes liegen Wiesen bzw. Gar- tenflächen mit Gehölz- und Baumbestand. Diese naturräumlichen Gegeben- BPL Kirchfeldstr. Abschnitt zw.Fassung vom 15.10.2009 Teutschneureuter-u. Friedhofstr. -7- heiten werden durch die Planung nicht verändert, bzw. sie werden von Be- bauung zukünftig freigehalten. 4.6Artenschutz Die Untersuchung des Plangebiets hat ergeben, dass ein Vorkommen von ar- tenschutzrechtlich relevanten Pflanzenarten nach dem Bundesnaturschutzge- setz (BNatSchG) und des Anhangs der II Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH- Richtlinie) im Untersuchungsgebiet ausgeschlossen werden kann, da entspre- chende Standorte und Biotoptypen fehlen. Es kommen keine nach § 32 Natur- schutzgesetz Baden-Württemberg geschützten Biotoptypen vor und auch kei- ne Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie. Insgesamt besitzt die Biotopausstattung des Untersuchungsgebiets eine geringe Bedeutung. Schädliche Eingriffe in besonders oder streng geschützte Tierpopulationen sind nach fachlicher Einschätzung nicht anzunehmen. Auf eine artenschutz- rechtliche Prüfung kann deshalb verzichtet werden. 5.Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innen- entwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festlegt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine förm- liche Umweltprüfung ist deshalb nicht durchzuführen. Dabei bleibt anzumer- ken, dass ein auszugleichender Eingriff in Natur und Landschaft nicht stattfin- det. Zwar wird eine erweiterte rückwärtige Wohnbebauung ermöglicht, dafür entfällt aber der Bau von Nebenanlagen in den daran angrenzenden Grund- stücksbereichen. Der Versiegelungsgrad ändert sich nicht. AndereUmwelt- belange, denen die Planung gegebenenfalls noch nachzugehen hätte, sind bei dieser Planung nicht betroffen. 6.Sozialverträglichkeit / Sozialplan 6.1Sozialverträglichkeit der Planung Bei der Planung wurden im Hinblick auf Sozialverträglichkeit insbesondere die nachfolgend erörterten Aspekte berücksichtigt: -Maßvolle Nachverdichtung im Anschluss an die bestehende Bebauung. -Erhaltung freier Grünräume im rückwärtigen Grundstücksbereich. 6.2Sozialplan Ein Sozialplan ist für diesen Bebauungsplan nicht erforderlich, da keine nachteiligen Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der in die- sem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen zu erwarten sind. 7.Statistik 7.1Flächenbilanz Allgemeines Wohngebiet ca. 0,58 ha. BPL Kirchfeldstr. Abschnitt zw.Fassung vom 15.10.2009 Teutschneureuter-u. Friedhofstr. -8- 7.2Bebauung 10 Einzelhäuser 7.3Bodenversiegelung 1 Gesamtflächeca.0,58ha100,00% Derzeitige Versiegelungca.0,28ha48,28% Durch den Bebauungsplan max. zulässige versiegelte Flächeca.0,27ha46,55% -Hinweise: In den Festsetzungen sind wasserdurchlässige Beläge für Wege und Durchfahrten vorgeschrieben. Der Versiegelungsgrad reduziert sich dementsprechend. 8.Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans ist kein Bodenordnungsverfahren gemäß Baugesetzbuch erforderlich. 9.Kosten (überschlägig) Es fallen keine Kosten an, da das Plangebiet bereits erschlossen ist. Karlsruhe, 15.01.2009 Stadtplanungsamt Fassung vom 15.10.2009 Dr. Harald Ringler 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen sowie der ma- ximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grund- stücksfläche) der Baugrundstücke sowie alle anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. BPL Kirchfeldstr. Abschnitt zw.Fassung vom 15.10.2009 Teutschneureuter-u. Friedhofstr. -9- B.Hinweise 1.Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karls- ruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 mvon der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu versehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Stei- gung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2.Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferlie- gende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen ent- wässert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli- cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3.Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 45 b Abs. 3 Wasserge- setz BW über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht beseitigt wer- den. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Arbeitsblatt DWA-A 138 (Planung, bau und Betrieb von Anlagen zur Versicke- rung von Niederschlagswasser) der Deutschen Vereinigung für Wasserwirt- schaft, Abwasser und Abfall e. V. in der jeweils gültigen Fassung, zu bemes- sen. Die Notentlastung der Versickerungsmulde ist über einen Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem vorzusehen. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombina- tion mit einer weiteren Versickerungsmuldeerfolgen. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ge- sammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größe- rer Regenereignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versickerungsmulde erfolgen. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infek- tionsschutzgesetz, § 37 Abs. 1, unter Beachtung der allgemein anerkannten BPL Kirchfeldstr. Abschnitt zw.Fassung vom 15.10.2009 Teutschneureuter-u. Friedhofstr. -10- Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muß beim Ge- sundheitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trink- wasserleitungssystems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf kei- ne Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystemvon Gebäuden bestehen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Notwendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sol- len zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasenpflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schad- stoffen in den Untergrund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flä- chenversiegelung verzichtet werden. 4.Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder archäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denk- malschutzgesetz (DSchG) umgehend dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 2, Referat 25– Denkmalpflege, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe, zu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Regierungspräsidium einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenzsteine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natursteinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädigungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe, abzustimmen. 5.Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbestän- den (Baumschutzsatzung) verwiesen. Mit dem jeweiligen Bauantrag ist ein Fällantrag einzureichen, sofern ein geschützter Baum von der Baumaßnahme betroffen ist. 6.Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefah- ren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgra- fenstraße 14, 76133Karlsruhe, zu melden. 7.Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbeimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes- BPL Kirchfeldstr. Abschnitt zw.Fassung vom 15.10.2009 Teutschneureuter-u. Friedhofstr. -11- Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwie- sen. 8.Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9.Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kin- dern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und §39 LBO). 10.Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Er- neuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (Erneuerbare- Wärme-Gesetz, EWärmeG) wird verwiesen. 11.Artenschutz im Zuge von Abbruch- oder Umbauarbeiten können Fortpflanzungs- und Ru- hestätten geschützter Tierarten (z.B. Fledermäuse, Schwalben, Mauersegler) betroffen sein. Sollten Hinweise auf derartige Vorkommen vorliegen, ist früh- zeitig vor der Durchführung von Baumaßnahmen das Vorgehen mit dem Zent- ralen Juristischen Dienst, Untere Naturschutzbehörde, 76124 Karlsruhe (Tel. 0721-133 3041) abzustimmen. 12.Gehölze, Baumpflanzungen Ziel der Grünordnung ist grundsätzlich der Erhalt und die Entwicklung eines vielfältigen ortstypischen und standortgerechten Gehölz- bzw. Baumbestandes in den Freiflächen. Bei Anpflanzungen sollten daher heimische Laubgehölze bzw. Obstbäume und-sträucher bevorzugt werden. Die nachfolgend aufge- führten Gehölzarten werden für Anpflanzungen an jeweils geeigneten Standor- ten besonders empfohlen. Bäume:- Feldahorn (Acer campestre) - Hainbuche (Carpinus betulus) - Walnuss (Juglans regia) - Winterlinde (Tilia cordata) - Obstbaum-Hochstämme Sträucher:- Haselnuss (Corylus avellana) - Holunder (Sambucus nigra) - (Hunds-) Rose (Rosa spec.(canina)) - Sommer-Flieder (Buddleja davidii) - Eingriffeliger Weißdorn(Crataegus monogyna)
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Extrahierter Text
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