Neuregelung der Richtlinien zur Durchführung der Gebührenermäßigung gem. § 15 der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium sowie gem. § 15 der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut
| Vorlage: | 25281 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 19.07.2010 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Neureut |
Beratungen
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 13. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 27.07.2010 436 3 öffentlich Dez. 3 Neuregelung der Richtlinien zur Durchführung der Gebührenermäßigung gem. § 15 der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium sowie gem. § 15 der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut ab 2011 Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Verwaltungsrat des Badischen Konservatoriums 10.05.2010 1 Ortschaftsrat Neureut 29.06.2010 2 a Hauptausschuss 20.07.2010 8 Gemeinderat 27.07.2010 3 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt - nach Vorberatung im Verwaltungsrat am 10.05.2010, im Ortschaftsrat Neureut am 29.06.2010 und im Haupt- ausschuss am 20.07.2010 - die neuen Gebührenermäßigungsrichtlinien gemäß Anlage I/2 und Anlage II/2. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) zur Kenntnis: im Jahr 2008 35.000 € keine voll je nach Anzahl der SGE Anträge Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung. Finanzposition: 1.500.31.80.02.04 und 1.500.31.80.02.03 Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am 29.06.2010 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Gemäß der bisherigen Richtlinien zur Durchführung der Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen gem. § 15 der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium und gem. § 15 der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut stehen jähr- lich 2 % der voraussichtlichen Gebühreneinnahmen zur Gewährung von Schulgeldermäßi- gungen aus sozialen Gründen zur Verfügung. Wird diese Grenze um mehr als 3 % über- schritten, sind alle Einzelermäßigungen anteilig um den Überschreitungsbetrag zu kürzen (vgl. Punkt 3.3 der Richtlinien zur Durchführung der Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen gem. § 15 der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium – Anlage I/1 sowie vgl. Punkt 3.3 der Richtlinien zur Durchführung der Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen gem. § 15 der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschu- le Neureut Anlage II/1). Der Betrag wird derzeit von den Gebühreneinnahmen abgesetzt. Dadurch sinkt der Kosten- deckungsgrad der beiden Musikschulen entsprechend, was ggf. durch erneute Gebühren- anpassungen auszugleichen ist. Erfahrungen der Vergangenheit zeigen, dass Rückforderungen in vielen Fällen nicht begli- chen werden können und dann lediglich verzögert abgesetzt werden müssen. Der zeitliche und personelle Aufwand für die fallgenaue Berechnung und Umsetzung der Rückzahlung ist entsprechend hoch. Daher wird eine grundsätzliche Neuregelung notwendig. Bei der Gewährung der Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen handelt es sich aus- schließlich um eine Sozialleistung. Die Gewährung der Gebührenermäßigung wird deshalb an den Karlsruher Kinderpass bzw. den Karlsruher Pass gekoppelt und über dieses Budget abgerechnet. Ab dem Jahr 2011 wird allen Inhabern/Inhaberinnen eines Karlsruher Kinderpasses bzw. eines Karlsruher Passes eine Gebührenermäßigung in Höhe von 80 % gewährt. Bisher wurden in einem aufwändigen Verfahren Ermäßigungen – je nach wirtschaftlichen Verhältnissen und - im Instrumental- und Vokalbereich – zusätzlich je nach Schülerleistun- gen zwischen 50 % und 100 % gewährt. Mit der Neuregelung kommt es zukünftig zu pekuniären Verschiebungen innerhalb der Nut- zungsberechtigen (siehe Anlage I/4). Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Die Anwendung des Karlsruher Kinderpasses bzw. Karlsruher Passes verschiebt die Ein- kommensgrenze etwas nach unten und Nutzer, deren Wohnsitz außerhalb Karlsruhes liegt, erhalten zukünftig gemäß der Berechnungen für das Jahr 2008 keine Ermäßigungen mehr. Dies sind, wenn die Berechnungen für das Jahr 2008 zugrunde gelegt werden, 14 Antrag- steller/-innen. Bei einer solchen Neuregelung reduziert sich die Summe der für Ermäßigungen aufzuwen- denden Beträge um ca. 9.000 Euro (siehe Vergleichsrechnung für das Haushaltsjahr 2008, Anlage I/3). Die neue Richtlinie wird ab 2011 erst auf Schüler und Schülerinnen angewendet werden, die bisher keine Gebührenermäßigung am Badischen KONServatorium oder an der Jugendmu- sikschule Neureut erhalten haben. Alle laufenden Ermäßigungen aus sozialen Gründen werden bis zum Wegfall des Ermäßigungsanspruches bzw. bis zur Beendigung des Unter- richts weiterhin nach den Richtlinien vom 1. Januar 2007 gewährt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Verwaltungsrat am 10.05.2010, im Ortschaftsrat Neureut am 29.06.2010 und im Hauptausschuss am 20.07.2010 - die neuen Gebührenermäßigungsrichtlinien gemäß Anlage I/2 und Anlage II/2. Hauptamt - Sitzungsdienst - 16. Juli 2010
-
Extrahierter Text
Anlage I - Badisches KONServatorium Änderung der Gebührenermäßigung Anlage I/1 Alte Richtlinien!!! Richtlinien zur Durchführung der Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen gem. § 15 der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium - gültig ab 01.01.2007 Nach § 15 der Satzung für das Badische Konservatorium können Schüler/innen unter Berück- sichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie auf Antrag ganz oder teilweise von den Unterrichtsgebühren befreit werden. 1. Gebührenermäßigung im Fachbereich I (einschließlich Orientierungsstufe) Die Gebührenermäßigung im Fachbereich I und in der Orientierungsstufe wird ausschließlich aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie gewährt. Ausgenommen hiervon sind Schüler/innen, die Unterricht in Gruppen erhalten (4 und mehr Teilnehmer). Bei ihnen richtet sich die Gebührenermäßigung nach Nr. 2 dieser Richtlinien. Finanzielle Kriterien / Einkommensverhältnisse Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen wird gewährt, wenn der Gesamtbetrag des Jahres- einkommens einer Familie die nachfolgenden Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Maßgebend sind die Verhältnisse der letzten zwölf Monate vor Antragstellung. Fiel in diesen Zeitraum eine gravierende Änderung der Einkommensverhältnisse (z.B. Aufnahme einer Tätigkeit nach Arbeitslosigkeit, Beginn von Zahlungen als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt), sind die Verhältnisse ab dem Monat, in dem die entsprechende Änderung eingetreten ist, für die Berechnung maßgebend. Jahreseinkommen im Sinne dieser Richtlinien ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ist nicht zulässig. Zum Jahreseinkommen werden hinzugerechnet: Kindergeld, Erziehungsgeld, Unterhaltszahlungen, Renten und sonstige Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld I, Wohngeld, etc.). Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden abgezogen: • Steuern vom Einkommen • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung • ein Freibetrag von 3.579,- € für jedes zum Haushalt zu rechnende Kind • die tatsächliche Wohnungsmiete (Kaltmiete zuzügl. Strom- und Heizkosten) Einkommensgrenze bei einem berücksichtigungsfähigen Jahreseinkommen einer Familie mit zwei einem Elternteilen Elternteil Ermäßigung Einkommensgrenze I bis 12.200,- € bis 9.327,- € 75 % Einkommensgrenze II bis 14.640,- € bis 11.191,- € 50 % Bei Empfängern von Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII wird volle Gebührenermäßigung gewährt. 2. Gebührenermäßigung im Fachbereich II (einschließlich aller Gruppen) Die Gebührenermäßigung im Fachbereich II umfasst neben den Unterrichtsgebühren auch die Gebühren für leihweise überlassene Instrumente. 2.1 Finanzielle Kriterien / Einkommensverhältnisse Während der Probezeit wird Gebührenermäßigung im Fachbereich II aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse (Nr. 1) gewährt. 2.2 Musikalische Leistungen Nach Ablauf der Probezeit richtet sich die Gebührenermäßigung zusätzlich nach den Leistungen des Schülers/der Schülerin. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass die Einkommensgrenze nach Nr. 1 nicht überschritten wird. Benotung (Durchschnitt Jahresnote Leistung, Fleiß, Mitarbeit) sehr gut gut befriedigend schlechter als befriedigend (bis 1,5) (1,6 - 2,3) (2,4 - 3,0) Einkommensgrenze I 75% 50% 25% --- Einkommensgrenze II 50% 25% --- --- Bei Empfängern von Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII wird bei einer Benotung von "gut" und besser volle, bei einer schlechteren Benotung (befriedigend oder schlechter) 50%-ige Gebühren- befreiung gewährt 3. Allgemeines 3.1 Anträge Die Befreiung von den Unterrichtsgebühren gilt jeweils für zwölf Monate ab dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist. Bei Empfängern von Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII, Arbeits- losengeld I, Bafög oder sonstigen Hilfen zum Lebensunterhalt gilt die Befreiung bis zum Ablauf der jeweiligen amtlichen Bescheinigung. Werden die zur Bewilligung einer Gebührenermäßigung erforderlichen Nachweise über Einkommen, Miete, etc. erst verspätet eingereicht, kann eine Befreiung erst ab dem Monat gewährt werden, der dem Monat folgt, in dem die vollständigen Nachweise vorliegen. Werden die Nachweise nicht voll- ständig eingereicht, ist eine Befreiung von Unterrichtsgebühren nicht möglich. Die Gebührenermäßigung ist nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes jeweils erneut schriftlich bei der Verwaltung des Badischen KONServatoriums zu beantragen. Die erforderlichen Nachweise über Einkommen, Miete etc. sind dabei unaufgefordert vorzulegen. 3.2 Einkommensgrenze und Kinderfreibetrag Die Festlegung der Einkommensgrenzen und des Kinderfreibetrages unter Nr.1 erfolgt in Anlehnung an die Regelsätze des SGB II bzw. SGB XII unter Hinzurechnung eines 25%-igen (Einkommensgrenze I) bzw. 50%-igen (Einkommensgrenze II) Zuschlages. Die Verwaltung des Badischen KONServatoriums wird ermächtigt, die Einkommensgrenzen und den Kinderfreibetrag bei Erhöhung der Regelsätze entsprechend anzugleichen. 3.3 Gesamthöhe der Schulgeldermäßigungen Der jährliche Höchstbetrag der Schulgeldermäßigungen wird auf 2 % der zu erwartenden Gebühren- einnahmen des Kalenderjahres festgelegt. Wird diese Grenze um mehr als 3% überschritten, sind alle Einzelermäßigungen anteilig um den Überschreitungsbetrag zu kürzen. 3.4 Zuständigkeit Über die Anträge entscheidet die Direktion des Badischen Konservatoriums im Rahmen dieser Richtlinien. 4. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten zum 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 01.01.1999 außer Kraft. Karlsruhe, den 8. 12. 2006 Heinz Fenrich Oberbürgermeister Anlage I/2 Neue Richtlinien!!! Richtlinien zur Durchführung der Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen gem. § 15 der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium - gültig ab 1. Januar 2011 Nach § 15 der Satzung für das Badische KONServatorium können Schüler und Schülerinnen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie auf Antrag teilweise von den Unterrichts- gebühren befreit werden. 1. Voraussetzung Am Badischen KONServatorium wird Inhabern und Inhaberinnen eines gültigen Karlsruher Passes oder Karlsruher Kinderpasses Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen gewährt. 2. Höhe der Ermäßigung Es wird eine Gebührenermäßigung von 80 % gewährt. 3. Antragstellung und Bewilligungszeitraum Die Ermäßigung der Unterrichtsgebühren gilt jeweils ab dem Monat, in dem der Antrag sowie eine Kopie des gültigen Karlsruher Passes bzw. Karlsruher Kinderpasses eingegangen sind. Die Ermäßigung endet mit dem Ablauf der Gültigkeit des vorgelegten Passes. Die Gebührenermäßigung ist nach Ablauf des Bewilligungszeitraums jeweils erneut schriftlich bis spätestens Ende des Monats, ab dem eine erneute Ermäßigung gewährt werden soll, bei der Ver- waltung des Badischen KONServatoriums zu beantragen. Eine Kopie des gültigen Karlsruher Passes bzw. Karlsruher Kinderpasses ist dabei unaufgefordert vorzulegen. Werden der zur Bewilligung einer Gebührenermäßigung erforderliche Antrag einschließlich der Kopie des Passes erst verspätet eingereicht, kann eine Ermäßigung erst ab dem Monat gewährt werden, in dem der Antrag einschließlich Kopie vollständig ausgefüllt vorliegt. Wird der Antrag nicht vollständig eingereicht, ist eine Ermäßigung von Unterrichtsgebühren nicht möglich. 4. Anzahl der Ermäßigungen Pro Schüler oder Schülerin kann eine Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen nur für maximal zwei Unterrichtsfächer gewährt werden. 5. Instrumentenüberlassung Die Gebührenermäßigung umfasst für die Schüler und Schülerinnen des Badischen KONServatoriums neben den Unterrichtsgebühren auch die Gebühren für mietweise überlassene Instrumente. 6. Zuständigkeit Über die Anträge entscheidet die Direktion des Badischen KONServatoriums im Rahmen dieser Richtlinien. 7. Finanzierung Die Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen am Badischen KONServatorium wird aus dem Budget des Karlsruher Passes finanziert. 8. Übergangsregelung Diese Richtlinien gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens für Schüler und Schülerinnen, die bisher keine Gebührenermäßigung am Badischen KONServatorium erhalten haben. Alle laufenden Gebührenermäßigungen aus sozialen Gründen werden weiterhin nach den Richtlinien vom 1.Januar 2007 gewährt. 9. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten zum 01.01.2011 in Kraft. Karlsruhe, den .............. Heinz Fenrich Oberbürgermeister Anlage I/3 Fachbereich IFachbereich II Summe Schulgeldermäßigung alte Richtlinien7.744,46 €35.946,11 €43.690,57 € neue Richtlinien6.642,10 €27.990,20 €34.632,30 € Differenz-1.102,36 €-7.955,91 €-9.058,27 € in Prozent-14,23%-22,13%-20,73% Vergleichsrechnung Gebührenermäßigung 2008 nach den Richtlinien vom 1.1.2007 bzw. 1.1.2011 Anlage I / 4Schüler/Schülerin Fach durchschnittl. gewährte GE 2008 pro Monat durchschnittl. Eigenanteil 2008 pro Monat durchschnittl. gewährte GE pro Monat nach neuen Richtlinien durchschnittl. Eigenanteilpro Monat nach neuen Richtlinien Differenz durchschnittl. Eigenanteil pro Monat Schüler 1 Rhythmik 19,88 € 6,63 € 26,51 € 0,00 € -6,63 € Schüler 2 Klavier 50,53 € 0,00 € 40,42 € 10,11 € 10,11 € Schüler 2 Gesang 47,53 € 0,00 € 38,02 € 9,51 € 9,51 € Schüler 2 Violine 46,56 € 0,00 € 37,25 € 9,31 € 9,31 € Schüler 3 Blockflöte FB II 17,38 € 12,42 € 23,84 € 5,96 € -6,46 € Schüler 4 Blockflöte FB II 13,63 € 13,63 € 21,81 € 5,45 € -8,18 € Schüler 5 Blockflöte FB I 13,91 € 0,00 € 11,13 € 2,78 € 2,78 € Schüler 6 Gesang 50,93 € 7,28 € 46,56 € 11,64 € 4,37 € Schüler 7 Klavier beh. 59,70 € 0,00 € 59,70 € 0,00 € 0,00 € Schüler 8 Violine 56,26 € 0,00 € 45,01 € 11,25 € 11,25 € Schüler 9 Gitarre FB II 50,93 € 7,28 € 46,56 € 11,64 € 4,37 € Schüler 10 Blockflöte FB I 15,90 € 15,90 € 25,44 € 6,36 € -9,54 € Schüler 11 MFE 19,88 € 6,63 € 26,51 € 0,00 € -6,63 € Schüler 12 Violine 48,33 € 0,00 € 38,66 € 9,67 € 9,67 € Schüler 13 Schlagzeug 55,38 € 0,00 € 44,30 € 11,08 € 11,08 € Schüler 14 Blockflöte FB II 26,40 € 8,80 € 28,16 € 7,04 € -1,76 € Schüler 15 RummsMuG 14,93 € 4,98 € 19,91 € 0,00 € -4,98 € Schüler 15 SK Orff 19,88 € 6,63 € 26,51 € 0,00 € 6,63 € Schüler 15 Akkordeon FB II 40,01 € 18,19 € 46,56 € 11,64 € -6,55 € Schüler 16 Klavier 41,30 € 8,26 € 39,65 € 9,91 € 1,65 € Schüler 17 Klavier 97,18 € 0,00 € 77,74 € 19,44 € 19,44 € Schüler 17 Theorie 63,36 € 0,00 € 50,69 € 12,67 € 12,67 € Schüler 18 Querflöte 36,28 € 36,28 € 58,05 € 14,51 € -21,77 € Schüler 19 Cello 43,65 € 43,65 € 69,84 € 17,46 € -26,19 € Schüler 20 Blockflöte FB II 31,26 € 0,00 € 25,00 € 6,25 € 6,25 € Schüler 20 Blockflöte FB I 35,40 € 0,00 € 28,32 € 7,08 € 7,08 € Schüler 20 Klavier 55,38 € 0,00 € 44,30 € 11,08 € 11,08 € Schüler 21 Akkorden 60,02 € 20,01 € 64,02 € 16,01 € -4,00 € Schüler 21 Gitarre 39,29 € 13,10 € 41,91 € 10,48 € -2,62 € Schüler 22 Blockflöte FB II 58,20 € 0,00 € 46,56 € 11,64 € 11,64 € Schüler 23 Klavier 55,38 € 0,00 € 44,30 € 11,08 € 11,08 € Schüler 24 Gesang 78,57 € 0,00 € 62,86 € 15,71 € 15,71 € Schüler 25 Akkordeon 87,30 € 0,00 € 69,84 € 17,46 € 17,46 € Schüler 26 Cello 34,92 € 11,64 € 37,25 € 9,31 € -2,33 € Schüler 26 Klavier 37,17 € 12,39 € 39,65 € 9,91 € -2,48 € Schüler 27 Gitarre 52,80 € 0,00 € 42,24 € 10,56 € 10,56 € Schüler 28 MFE 19,88 € 6,63 € 26,51 € 0,00 € -6,63 € Schüler 29 Klavier FB I 29,50 € 5,90 € 28,32 € 7,08 € 1,18 € Schüler 30 Blockflöte FB I 23,85 € 7,95 € 25,44 € 6,36 € -1,59 € Schüler 31 Blockflöte FB II 61,11 € 0,00 € 48,89 € 12,22 € 12,22 € Schüler 31 Violine 20,37 € 0,00 € 16,30 € 4,07 € 4,07 € Schüler 32 Schlagzeug 61,20 € 0,00 € 48,96 € 12,24 € 12,24 € Schüler 33 Trompete 36,86 € 9,70 € 37,25 € 9,31 € -0,39 € Schüler 34 Klavier 30,60 € 30,60 € 48,96 € 12,24 € -18,36 € Schüler 35 Klavier 27,69 € 27,69 € 44,30 € 11,08 € -16,61 € Schüler 36 Gitarre FB I 31,80 € 0,00 € 25,44 € 6,36 € 6,36 € Schüler 37 Klavier 61,20 € 0,00 € 48,96 € 12,24 € 12,24 € Schüler 38 MFE 19,88 € 6,63 € 26,51 € 0,00 € -6,63 € Schüler/Schülerin Fach durchschnittl. gewährte GE 2008 pro Monat durchschnittl. Eigenanteil 2008 pro Monat durchschnittl. gewährte GE pro Monat nach neuen Richtlinien durchschnittl. Eigenanteilpro Monat nach neuen Richtlinien Differenz durchschnittl. Eigenanteil pro Monat Schüler 39 Gitarre FB II 46,20 € 0,00 € 36,96 € 9,24 € 9,24 € Schüler 40 Blockflöte FB I 15,90 € 15,90 € 25,44 € 6,36 € -9,54 € Schüler 41 Viola 43,65 € 14,55 € 46,56 € 11,64 € -2,91 € Schüler 42 Blockflöte FB I 26,24 € 0,00 € 20,99 € 5,25 € 5,25 € Schüler 42 Blockflöte FB II 26,82 € 0,00 € 21,46 € 5,36 € 5,36 € Schüler 42 Klavier 51,02 € 0,00 € 40,81 € 10,20 € 10,20 € Schüler 43 Blockflöte FB I 19,91 € 15,49 € 28,32 € 7,08 € -8,41 € Schüler 43 Blockflöte FB II 29,80 € 0,00 € 23,84 € 5,96 € 5,96 € Schüler 44 Blockflöte FB II 40,74 € 0,00 € 32,59 € 8,15 € 8,15 € Schüler 44 Klarinette 39,48 € 39,48 € 63,16 € 15,79 € -23,69 € Schüler 45 Klavier 24,78 € 24,78 € 39,65 € 9,91 € -14,87 € Schüler 46 Akkordeon 70,20 € 0,00 € 56,16 € 14,04 € 14,04 € Schüler 47 Gitarre 69,84 € 0,00 € 55,87 € 13,97 € 13,97 € Schüler 48 Violine 48,89 € 0,00 € 39,11 € 9,78 € 9,78 € Schüler 49 Klavier 90,30 € 0,00 € 72,24 € 18,06 € 18,06 € Schüler 50 Klavier 30,60 € 30,60 € 48,96 € 12,24 € -18,36 € Schüler 51 Violine 42,56 € 13,46 € 44,81 € 11,20 € -2,26 € Schüler 52 Trompete 49,91 € 0,00 € 39,93 € 9,98 € 9,98 € Schüler 53 Musik-Mäuse 14,93 € 4,98 € 19,91 € 0,00 € -4,98 € Schüler 53 MFE 19,88 € 6,63 € 26,51 € 0,00 € -6,63 € Schüler 54 Gitarre FB II 75,48 € 0,00 € 60,38 € 15,10 € 15,10 € Schüler 55 Theorie 87,30 € 0,00 € 69,84 € 17,46 € 17,46 € Schüler 55 Theorie 87,30 € 0,00 € 69,84 € 17,46 € 17,46 € Schüler 56 Klavier 55,38 € 0,00 € 44,30 € 11,08 € 11,08 € Schüler 57 O-Stufe 41,25 € 13,75 € 55,00 € 0,00 € -13,75 € Schüler 58 Gitarre 52,38 € 0,00 € 41,90 € 10,48 € 10,48 € Schüler 59 Viola 84,24 € 0,00 € 67,39 € 16,85 € 16,85 € Schüler 59 Gitarre 55,73 € 0,00 € 44,58 € 11,15 € 11,15 € Schüler 60 Blockflöte FB II 17,60 € 17,60 € 28,16 € 7,04 € -10,56 € Schüler 61 Harfe 55,38 € 0,00 € 44,30 € 11,08 € 11,08 € Schüler 61 Oboe 26,19 € 26,19 € 41,90 € 10,48 € -15,71 € Schüler 62 Blockflöte FB I 23,60 € 0,00 € 18,88 € 4,72 € 4,72 € Schüler 63 Blockflöte FB II 29,80 € 0,00 € 23,84 € 5,96 € 5,96 € Schüler 64 Violine 41,43 € 3,27 € 35,76 € 8,94 € 5,67 € Schüler 65 Violine 52,38 € 0,00 € 41,90 € 10,48 € 10,48 € Schüler 66 Blockflöte FB I 23,85 € 7,95 € 25,44 € 6,36 € -1,59 € Schüler 66 Blockflöte FB II 22,35 € 7,45 € 23,84 € 5,96 € -1,49 € Schüler 67 Klavier 37,17 € 12,39 € 39,65 € 9,91 € -2,48 € Schüler 67 Blockflöte FB I 13,78 € 13,78 € 22,05 € 5,51 € -8,27 € Schüler 68 Akkordeon FB II 22,33 € 22,33 € 35,72 € 8,93 € -13,40 € Schüler 69 Blockflöte FB II 22,01 € 8,69 € 24,56 € 6,14 € -2,55 € Schüler 70 Klavier 61,20 € 0,00 € 48,96 € 12,24 € 12,24 € Schüler 71 Gitarre FB I 16,70 € 11,92 € 22,90 € 5,72 € -6,20 € Schüler 71 Gitarre FB II 20,12 € 20,12 € 32,19 € 8,05 € -12,07 € Schüler 72 Querflöte 66,30 € 0,00 € 53,04 € 13,26 € 13,26 € Anlage II - Musikschule Neureut Änderung der Gebührenermäßigung 1 Anlage II/1 Alte Richtlinien!!! Anlage II – JMS – Anlage 2 Richtlinien zur Durchführung der Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen gemäß § 15 der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut, gültig ab 01.01.2007 Nach § 15 der Satzung für die Jugendmusikschule Neureut können Schüler/innen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie auf Antrag ganz oder teilweise von den Unterrichtsgebühren befreit werden. 1 Gebührenermäßigung im Fachbereich I Die Gebührenermäßigung im Fachbereich I wird ausschließlich aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie gewährt. Ausgenommen hiervon sind Schüler/innen, die Unterricht in Gruppen erhalten ( 4 und mehr Teilnehmer ). Bei ihnen richtet sich die Gebührenermäßigung nach Nr. 2 dieser Richtlinien. 1.1 Finanzielle Kriterien / Einkommensverhältnisse Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen wird gewährt, wenn der Gesamtbetrag des Jahreseinkommens einer Familie die nachfolgenden Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Maßgebend sind die Verhältnisse der letzten 12 Monate vor Antragstellung. Fiel in diesen Zeitraum eine gravierende Änderung der Einkommensverhältnisse (z.B. die Aufnahme einer Tätigkeit nach Arbeitslosigkeit, Beginn von Zahlungen als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt), sind die Verhältnisse ab dem Monat, in dem die entsprechende Änderung eingetreten ist, für die Berechnung maßgebend. Jahreseinkommen im Sinne dieser Richtlinien ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ist nicht zulässig. Zum Jahreseinkommen werden hinzugerechnet: Kindergeld, Erziehungsgeld, Unterhaltszahlungen, Renten und sonstige Leistungen (z.B. Wohngeld, Arbeitslosengeld I u.s.w.). Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens kommen in Abzug: 1. Steuern vom Einkommen. 2. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. 3. Ein Freibetrag von 3.579,00 EUR für jedes zum Haushalt zu rechnende Kind. 4. Die tatsächliche Wohnungs-(Kalt)Miete. Einkommensgrenzen bei einem berücksichtigungsfähigen Jahreseinkommen einer Familie mit zwei Elternteilen einem Elternteil Ermäßigung Einkommensgrenze I bis 12.200,00 EUR bis 9.327,00 EUR 75 % Einkommensgrenze II bis 14.640,00 EUR bis 11.191,00 EUR 50 % Bei Empfängern von Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII wird volle Gebührenermäßigung gewährt. 2 2 Gebührenermäßigung im Fachbereich II ( einschließlich aller Gruppen ) Die Gebührenermäßigung im Fachbereich II umfasst neben den Unterrichtsgebühren auch die Gebühren für leihweise überlassene Instrumente. 2.1 Finanzielle Kriterien / Einkommensverhältnisse Während der Probezeit wird Gebührenermäßigung im Fachbereich II aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse ( Nr.1.1) gewährt. 2.2 Musikalische Leistungen Nach Ablauf der Probezeit richtet sich die Gebührenermäßigung zusätzlich nach den Leistungen des Schülers / der Schülerin. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass die Einkommensgrenze nach Nr.1.1 nicht überschritten wird. Benotung (Durchschnitt der Jahres- note aus Leistung, Fleiß, Mitarbeit) Ermäßigung Einkommensgrenze I Einkommensgrenze II "sehr gut" (bis 1,5) 75 % 50 % "gut" (1,6 - 2,3) 50 % 25 % "befriedigend" (2,4 - 3,0) 25 % --- schlechter als befriedigend --- --- Bei Empfängern von Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII wird bei einer Benotung von "gut" und besser volle, bei einer schlechteren Benotung 50%-ige Gebührenbefreiung gewährt. 3 Allgemeines 3.1 Anträge Die Befreiung von den Unterrichtsgebühren gilt jeweils für 12 Monate ab dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist. Bei Empfängern von Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII, Arbeitslosengeld I, Bafög oder sonstigen Hilfen zum Lebensunterhalt gilt die Befreiung bis zum Ablauf der jeweiligen amtlichen Bescheinigung. Werden die zur Bewilligung einer Gebührenermäßigung erforderlichen Nachweise über Einkommen, Miete u.s.w. erst verspätet eingereicht, kann eine Befreiung erst ab dem Monat gewährt werden, der dem Monat folgt, in dem die vollständigen Nachweise vorliegen. Werden die Nachweise nicht umfassend vorgelegt, ist eine Befreiung von Unterrichtsgebühren nicht möglich. Die Anträge sind schriftlich beim Sekretariat der Jugendmusikschule Neureut oder direkt bei der Ortsverwaltung Neureut einzureichen. 3 3.2 Einkommensgrenze und Kinderfreibetrag Die Festlegung der Einkommensgrenzen und des Kinderfreibetrags erfolgt in Anlehnung an die Regelsätze nach SGB II bzw. SGB XII unter Hinzurechnung eines 25%-igen (Einkommensgrenze I) bzw. 50%-igen (Einkommensgrenze II) Zuschlags bei den Einkommensgrenzen unter Nr. 1.1. Die Jugendmusikschule/Ortsverwaltung Neureut wird ermächtigt, die Einkommensgrenzen und den Kinderfreibetrag bei Erhöhung der Regelsätze entsprechend anzugleichen. 3.3 Gesamthöhe der Schulgeldermäßigungen Der jährliche Höchstbetrag der Schulgeldermäßigungen wird auf 2 % der zu erwartenden Gebühreneinnahmen des Kalenderjahres festgelegt. Wird diese Grenze um mehr als 3% überschritten, sind alle Einzelermäßigungen anteilig um den Überschreitungsbetrag zu kürzen. 3.4 Zuständigkeit Über die Anträge entscheidet der Ortsvorsteher nach Anhörung der Schulleitung im Rahmen dieser Richtlinien. 4 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten zum 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 01.01.1999 außer Kraft. Karlsruhe-Neureut, den ............................... Jürgen Stober Ortsvorsteher 1 Anlage II/2 Neue Richtlinien!!! Anlage II – JMS – Anlage 2 Richtlinien zur Durchführung der Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen gemäß § 15 der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut, gültig ab 01.01.2011 Nach § 15 der Satzung für die Jugendmusikschule Neureut können Schüler und Schülerinnen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie auf Antrag teilweise von den Unterrichtsgebühren befreit werden. 1 Voraussetzung An der Jugendmusikschule Neureut wird Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen für Inhaber und Inhaberinnen eines gültigen Karlsruher Passes oder Karlsruher Kinderpasses gewährt. 2 Höhe der Ermäßigung Es wird eine Gebührenermäßigung von 80 % gewährt. 3 Antragstellung und Bewilligungszeitraum Die Ermäßigung der Unterrichtsgebühren gilt jeweils ab dem Monat, in dem der Antrag sowie eine Kopie des gültigen Karlsruher Passes bzw. Karlsruher Kinderpasses eingegangen sind. Die Ermäßigung endet mit dem Ablauf der Gültigkeit des vorgelegten Passes. Die Gebührenermäßigung ist nach Ablauf des Bewilligungszeitraums jeweils erneut schriftlich bis spätestens Ende des Monats, ab dem eine erneute Ermäßigung gewährt werden soll, bei der Verwaltung der Jugendmusikschule Neureut zu beantragen. Eine Kopie des gültigen Karlsruher Passes bzw. Karlsruher Kinderpasses ist dabei unaufgefordert vorzulegen. Werden der zur Bewilligung einer Gebührenermäßigung erforderliche Antrag einschließlich der Kopie des Passes erst verspätet eingereicht, kann eine Ermäßigung erst ab dem Monat gewährt werden, in dem der Antrag einschließlich Kopie vollständig ausgefüllt vorliegt. Wird der Antrag nicht vollständig eingereicht, ist eine Ermäßigung von Unterrichtsgebühren nicht möglich. 4 Anzahl der Ermäßigungen Pro Schüler oder Schülerin kann eine Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen nur für maximal zwei Unterrichtsfächer gewährt werden. 2 5 Instrumentenüberlassung Die Gebührenermäßigung umfasst für die Schüler und Schülerinnen der Jugendmusikschule Neureut neben den Unterrichtsgebühren auch die Gebühren für mietweise überlassene Instrumente. 6 Zuständigkeit Über die Anträge entscheidet der Ortsvorsteher nach Anhörung der Schulleitung im Rahmen dieser Richtlinien. 7 Finanzierung Die Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen bei der Jugendmusikschule Neureut wird aus dem Budget des Karlsruher Passes finanziert. 8 Übergangsregelung Diese Richtlinien gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens für Schüler und Schülerinnen, die bisher keine Gebührenermäßigung bei der Jugendmusikschule Neureut erhalten haben. Alle laufenden Gebührenermäßigungen aus sozialen Gründen werden weiterhin nach den Richtlinien vom 01.01.2007 gewährt. 9 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten zum 01.01.2011 in Kraft. Karlsruhe-Neureut, den ............................... Jürgen Stober Ortsvorsteher