Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium sowie der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut
| Vorlage: | 25280 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 19.07.2010 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Neureut |
Beratungen
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 13. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 27.07.2010 435 2 öffentlich Dez. 3 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium sowie der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Verwaltungsrat des Badi- schen KONServatoriums 10.05.2010 2 Ortschaftsrat Neureut 29.06.2010 2 b Hauptausschuss 20.07.2010 7 Gemeinderat 27.07.2010 2 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt nach Vorberatung im Verwaltungsrat am 10.05.2010, im Ortschaftsrat Neureut am 29.06.2010 und im Haupt- ausschuss am 20.07.2010 die anliegenden Satzungen zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium lt. Anlage I 1.1 sowie der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut lt. Anlage II 1.1 Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Zur Kenntnis: im Jahr 2008 35.000 € keine voll je nach Anzahl der SGE Anträge Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung. Finanzposition: 1.500.31.80.02.04 und 1.500.31.80.02.03 Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am 29.06.2010 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Den mit dieser Vorlage als Anlage I und II angeschlossenen Satzungsentwürfen liegt eine allgemeine Änderung der Richtlinien zur Gebührenermäßigung ab 01.01.2011 zugrunde: 1. Änderung des § 15 der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium sowie des § 15 der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut. Begründung: Gemäß der bisherigen Richtlinien zur Durchführung der Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen gem. § 15 der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium und gem. § 15 der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmu- sikschule Neureut stehen jährlich 2 % der voraussichtlichen Gebühreneinnahmen zur Gewährung von Schulgeldermäßigungen aus sozialen Gründen zur Verfügung. Wird diese Grenze um mehr als 3 % überschritten, sind alle Einzelermäßigungen anteilig um den Überschreitungsbetrag zu kürzen. Erfahrungen der Vergangenheit zeigen, dass Rückforderungen in vielen Fällen nicht beglichen werden können und dann lediglich verzögert abgesetzt werden müssen. Der zeitliche und personelle Aufwand für die fallgenaue Errechnung und Umsetzung der Rückzahlung ist entsprechend unverhältnismäßig hoch. Daher ist eine grund- sätzliche Neuregelung erforderlich (siehe gesonderte Beschlussvorlage). Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Verwaltungsrat am 10.05.2010, im Ort- schaftsrat Neureut am 29.06.2010 und im Hauptausschuss am 20.07.2010 die anliegenden Satzungen zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatori- um lt. Anlage I 1.1 sowie der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neu- reut lt. Anlage II 1.1. Hauptamt - Sitzungsdienste - 16. Juli 2010
-
Extrahierter Text
Anlage I - Badisches KONServatorium Satzungsänderung Seite 1 Anlage I – Nr. 1.1 – KONS Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. 7. 2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert am 4. 5. 2009 (GBI. S. 185), sowie der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg vom 17. 3. 2005 (GBI. S. 206), zuletzt geändert am 4. 5. 2009 (GBl. S. 185) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffentlichen Sitzung am .......... folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium vom 16. November 1982, zuletzt geändert durch die Satzung vom 15. Dezember 2009, wird wie folgt geändert: § 15 erhält folgende Fassung: „§15 Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen 1. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse können Inhaber und Inhaberinnen eines gültigen Karlsruher Passes oder Karlsruher Kinderpasses auf Antrag teilweise von den Unterrichtsgebühren befreit werden. 2. Es wird eine 80%ige Gebührenermäßigung gewährt. 3. Die Gebührenermäßigung wird jeweils ab dem Monat, in dem der Antrag sowie eine Kopie des gültigen Karlsruher Passes bzw. Karlsruher Kinderpasses eingegangen sind, gewährt. Die Gebührenermäßigung endet mit dem Ablauf der Gültigkeit des vorgelegten Passes. Sie ist nach Ablauf des Bewilligungszeitraums jeweils erneut schriftlich bis spätestens Ende des Monats, ab dem eine erneute Ermäßigung gewährt werden soll, bei der Verwaltung des Badischen KONServatoriums zu beantragen. Eine Kopie des gültigen Karlsruher Passes bzw. Karlsruher Kinderpasses ist dabei unaufgefordert vorzulegen. Wird der zur Bewilligung einer Gebührenermäßigung erforderliche Antrag einschließlich Kopie des Karlsruher Kinderpass bzw. Karlsruher Pass erst verspätet eingereicht, kann eine Gebührenermäßigung erst ab dem Monat gewährt werden, in dem der Antrag vollständig vorliegt. Wird der Antrag nicht voll- ständig eingereicht, ist eine Ermäßigung von Unterrichtsgebühren nicht möglich. Über die Anträge wird nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien zur Durchführung der Gebührenermäßigung, die Bestandteil dieser Satzung sind, am Badischen KONServatorium entschieden“ Seite 2 Artikel 2 Die Änderung der Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den .......................... Heinz Fenrich Oberbürgermeister Alte Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische Konservatorium vom 16.11.1982 (Amtsblatt vom 26.11.1982) in der Fassung vom 15.12.2009 (Amtsblatt 23.12.2009) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. 7. 2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), zule tzt geändert am 4. 5. 2009 (GBI. S. 185) sowie der §§ 2 und 13 des Kommunal abgabengesetzes von Baden-Württemberg vom 17. 3. 2005 (GBI. S. 206), zuletzt geändert am 4. 5. 2009 (GBl. S. 185) hat de r Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in se iner öffentlichen Sitzung am 15.12.2009 folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium beschlossen: § 15 Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen 1. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse können Schüler/- innen auf Antrag ganz oder teilweise von den Unterrichtsgebühren befreit werden. 2. Im Fachbereich I (ausgenommen bei Gruppen mit 4, 5 oder meh r Teilnehmern) und der Orientierungsstufe richtet sich die Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen ausschließlich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen. 3. Im Fachbereich II sowie für Schüler/innen in Gruppen mit 4, 5 oder meh r Teilnehmern richtet sich die Gebüh renermäßigung aus sozialen Gründen innerhalb der Probezeit nach den wirtschaftlichen Verhältnissen. Sind nach A blauf der Probezeit die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung noch gegeben, wird vom Badischen KONServatorium zusätzlich die Leistung des Schülers/der Schülerin beurteilt und de r Entscheidung über die Weitergewährung der Gebührenermäßigung zugrunde gelegt. Neue Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische Konservatorium vom 16.11.1982 (Amtsblatt vom 26.11.1982) in der Fassung vom .......... (Amtsblatt .......... ) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. 7. 2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), zule tzt geändert am 4. 5. 2009 (GBI. S. 185) sowie der §§ 2 und 13 des Kommunal abgabengesetzes von Baden-Württemberg vom 17. 3. 2005 (GBI. S. 206), zuletzt geändert am 4. 5. 2009 (GBl. S. 185) hat de r Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffentlichen Sitzung am ............. folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium beschlossen: § 15 Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen 1. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse können Inhabe r und Inhaberinnen eines gültigen Karlsruher Passes oder Karlsruhe r Kinderpasses auf Antrag teilweise von den Unterrichtsgebühren befreit werden. 2. Es wird eine 80%ige Gebührenermäßigung gewährt. Anlage I 1.2 - KONS 4. Die Anträge sind schriftlich bei der Verwaltung des Badischen KONServatoriums einzureichen. Die Befreiung von den Unterrichtsgebühren gilt jeweils für zwölf Monate ab dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist. Bei Empfängern von Grundsich erung nach SGB II oder SGB XII, A rbeitslosengeld I, BAföG oder sonstigen Hilfen zum Lebensunterhalt gilt die Befreiung bis zum Ablauf der jeweiligen amtlichen Bescheinigung. Werden die zur Bewilligung einer Gebührenermäßigung erforderlichen Nachweise über Einkommen, Miete, et c. erst verspätet eingereicht, kann eine Befreiung erst ab dem Monat gewährt werden, der dem Monat folgt, in dem die vollständigen Nachweise vorliegen. Werden die Nachweise nicht vollständig eingereicht, ist eine volle oder teilweise Befreiung von Unterrichtsgebühren nicht möglich. Über die Anträge wird nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien zu r Durchführung von Schulgeldermäßigung am Badischen KONServatorium entschieden. § 16 In-Kraft-Treten der Satzung Diese Fassung tritt am 01.01.2010 in Kraft 3. Die Gebührenermäßigung wird jeweils ab dem Monat, in dem der Antrag sowie eine Kopie des gültigen Karlsruher Passes bzw. Karlsruhe r Kinderpasses eingegangen sind, gewährt. Die Gebührenermäßigung endet mit dem Ablauf der Gültigkeit des vorgelegten Passes. Sie ist nach A blauf des Bewilligungszeitraums jeweils erneut schriftlich bis spätestens Ende des Monats, ab dem eine erneute Ermäßigung gewährt werden soll, bei der Verwaltung des Badischen KONServatoriums zu beantragen. Eine Kopie des gültigen Ka rlsruher Passes bzw. Karlsruhe r Kinderpasses ist dabei unaufgefordert vorzulegen. Wird der zu r Bewilligung einer Gebührenermäßi gung erforderliche Antrag einschließlich Kopie des Karlsruher Kinderpass bzw. Karlsruher Pass erst verspätet eingereicht, kann eine Gebührenermäßigung erst ab dem Monat gewährt werden, in dem der Antrag vollständig vorliegt. Wird de r Antrag nicht vollständig eingereicht, ist eine Ermäßigung von Unterrichtsgebühren nicht möglich. Über die Anträge wird nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien zur Durchführung der Gebührenermäßigung, die Bestandteil diese r Satzung sind, am Badischen KONServatorium entschieden“ § 16 In-Kraft-Treten der Satzung Diese Fassung tritt am 01.01.2011 in Kraft Anlage II - Musikschule Neureut Satzungsänderung 1 Anlage II - Nr. 1.1- JMS Neureut Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert am 04. Mai 2009 (GBl. S. 185), sowie der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert am 04. Mai 2009 (GBl. S. 185) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffentlichen Sitzung am .................... folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut vom 15. Dezember 1998, zuletzt geändert durch die Satzung vom 15. Dezember 2009, wird wie folgt geändert: § 15 erhält folgende Fassung: " §15 Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen (1) Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse können Inhaber und Inhaberinnen eines gültigen Karlsruher Passes oder Karlsruher Kinderpasses auf Antrag teilweise von den Unterrichtsgebühren befreit werden. (2) Es wird eine 80%ige Gebührenermäßigung gewährt. (3) Die Gebührenermäßigung wird jeweils ab dem Monat, in dem der Antrag sowie eine Kopie des gültigen Karlsruher Passes bzw. Karlsruher Kinderpasses eingegangen sind, gewährt. Die Gebührenermäßigung endet mit dem Ablauf der Gültigkeit des vorgelegten Passes. Sie ist nach Ablauf des Bewilligungszeitraums jeweils erneut schriftlich bis spätestens Ende des Monats, ab dem eine erneute Ermäßigung gewährt werden soll, bei der Verwaltung der Jugendmusikschule Neureut zu beantragen. Eine Kopie des gültigen Karlsruher Passes bzw. Karlsruher Kinderpasses ist dabei unaufgefordert vorzulegen. Wird der zur Bewilligung einer Gebührenermäßigung erforderliche Antrag einschließlich Kopie des Karlsruher Kinderpass bzw. Karlsruher Pass erst verspätet eingereicht, kann eine Gebührenermäßigung erst ab dem Monat gewährt werden, in dem der Antrag vollständig vorliegt. Wird der Antrag nicht vollständig eingereicht, ist eine Ermäßigung von Unterrichtsgebühren nicht möglich. Über die Anträge wird nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien zur Durchführung der Gebührenermäßigung, die Bestandteil dieser Satzung sind, bei der Jugendmusikschule Neureut entschieden." 2 Artikel 2 Die Änderung der Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den ........................ Heinz Fenrich Oberbürgermeister Anlage II - Nr. 1.2 - JMS Neureut 1 Alte Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut vom 15.12.1998 (Amtsblatt vom 23.12.1998) in der Fassung vom 15.12.2009 (Amtsblatt 23.12.2009) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert am 4. Mai 2009 (GBl. S. 185), sowie der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg vom 17. März 2005 (GBL. S. 206), zuletzt geändert am 4. Mai 2009 (GBl. S. 185) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: § 15 Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen (1) Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse können Schüler/-innen auf Antrag ganz oder teilweise von den Unterrichtsgebühren befreit werden. (2) Im Fachbereich I (ausgenommen bei Gruppen mit 4, 5 oder mehr Teilnehmern) richtet sich die Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen ausschließlich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen. (3) Im Fachbereich II sowie für Schüler/-innen in Gruppen mit 4, 5 oder mehr Teilnehmern richtet sich die Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen innerhalb der Probezeit nach den wirtschaftlichen Verhältnissen. Sind nach Ablauf der Probezeit die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung noch gegeben, wird von der Jugendmusikschule Neureut zusätzlich die Leistung des Schülers/der Schülerin beurteilt und der Entscheidung über die Weitergewährung der Gebührenermäßigung zu Grunde gelegt. Neue Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut vom 15.12.1998 (Amtsblatt vom 23.12.1998) in der Fassung ............. (Amtsblatt ......) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert am 04. Mai 2009 (GBl. S. 185), sowie der §§ 2 und 13 des Kommunal-abgabengesetzes von Baden-Württemberg vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert am 04. Mai 2009 (GBl. S. 185) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffentlichen Sitzung am .......... folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsr uhe für die Jugendmusikschule Neureut beschlossen: § 15 Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen (1) Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse können Inhaber und Inhaberinnen eines gültigen Karlsruher Passes oder Karlsruher Kinderpasses auf Antrag teilweise von d en Unterrichtsgebühren befreit werden. (2) Es wird eine 80%ige Gebührenermäßigung gewährt. Anlage II - Nr. 1.2 - JMS Neureut 2 (4) Die Anträge sind schriftlich beim Sekretariat der Jugendmusikschule Neureut einzureichen. Über die Anträge entscheidet der Ortsvorsteher nach Anhörung der Leitung der Jugendmusikschule. Die Befreiung von den Unterrichtsgebühren gilt jeweils für 12 Monate ab dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist. Bei Empfängern von Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII, Arbeitslosengeld I, Bafög oder sonstigen Hilfen zum Lebensunterhalt gilt die Befreiung bis zum Ablauf der jeweiligen Bescheinigung. Werden die zur Bewilligung einer Gebührenermäßigung erfolgten Nachweise über Einkommen, Miete usw. erst vers pätet eingereicht, kann eine Befreiung erst ab dem Monat gewährt werden, der dem Monat folgt, in dem die vollständigen Nachweise vorliegen. Werden die Nachweise nicht umfassend vorgelegt, ist eine Befreiung von Unterrichtsgebühren nicht möglich. § 17 In-Kraft-Treten der Satzung Diese Fassung tritt am 01.01.2010 in Kraft. (3) Die Gebührenermäßigung wird jeweils ab dem Monat, in dem der Antrag sowie eine Kopie des gültigen Karlsruher Passes bzw. Karlsruher Kinderpasses eingegangen sind, gewährt. Die Gebührenermäßigung endet mit dem Ablauf der Gültigkeit des vorgelegten Passes. Sie ist nach Ablauf des Bewilligungszeitraums jeweils erneut schriftlich bis spätestens Ende des Monats, ab dem eine erneute Ermäßigung gewährt werden soll, bei der Ver-waltung der Jugendmusikschule Neureut zu beantragen. Eine Kopie des gültigen Karlsruher Passes bzw. Karlsruher Kinderpasses ist dabei unaufgefordert vorzulegen. Wird der zur Bewilligung einer Gebührenermäßigung erforderliche Antrag einschließlich Kopie des Karlsruher Kinderpass bzw. Karlsruher Pass erst verspätet eingereicht, kann eine Gebührenermäßigung erst ab dem Monat gewährt werden, in dem der Antrag vollständig vorliegt. Wird der Antrag nicht vollständig eingereicht, ist eine Ermäßigung von Unterrichtsgebühren nicht möglich. Über die Anträge wird nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien zur Durchführung der Gebührenermäßigung, di e Bestandteil dieser Satzung sind, bei der Jugendmusikschule Neureut entschieden. § 17 In-Kraft-Treten der Satzung Diese Fassung tritt am 01.01.2011 in Kraft.