Heimstiftung Karlsruhe - Stiftung des öffentlichen Rechts: Änderung der Satzung

Vorlage: 25279
Art: Beschlussvorlage
Datum: 19.07.2010
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Durlach

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 27.07.2010

    TOP: 1

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Heimstiftung Karlsruhe
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 13. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 27.07.2010 434 1 öffentlich Dez. 3 Heimstiftung Karlsruhe - Stiftung des öffentlichen Rechts: Änderung der Satzung Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Stiftungsrat Heimstiftung 20.04.2010 2 einstimmig Hauptausschuss 20.07.2010 5 Gemeinderat 27.07.2010 1 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Stiftungsrat der Heimstiftung Karlsruhe und im Hauptausschuss - die Satzung zur Änderung der Satzung der Heimstiftung Karlsruhe. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Heimstiftung Karlsruhe Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die Satzung der Heimstiftung Karlsruhe muss an die geänderten steuerrechtlichen Vorgaben in Bezug auf Zahlungen an die Organe einer Stiftung angepasst werden. Darüber hinaus wurden von Finanzamt und Stiftungsaufsicht kurzfristig noch formale Änderungen in Bezug auf die Verwendung der Mittel für satzungsgemäße Zwecke sowie zu Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung ge- wünscht. Diese wurden ebenfalls eingearbeitet und in der Stiftungsratssitzung am 30.06.2010 behandelt. Des Weiteren wird eine Regelung für Zustiftungen zum Vermögen der Stiftung ge- troffen. Ferner wurde die Vertretung des/der Vorsitzenden und der Stiftungsräte prä- zisiert sowie der Stiftungsrat um eine weitere beratende Person des städtischen Be- teiligungscontrollings erweitert. Schließlich wurden einzelne redaktionelle Änderun- gen vorgenommen und der gesamte Satzungstext im Sinne einer geschlechterge- rechten Formulierung nach dem “Gender Mainstreaming” angepasst (Anlage 1). Zur besseren Anschaulichkeit ist als Anlage 2 eine Synopse der bisherigen und der neu- en Satzung beigefügt. Nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat ist die Satzungsänderung noch dem Regierungspräsidium als Stiftungsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzule- gen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Stiftungsrat der Heimstif- tung Karlsruhe und im Hauptausschuss - die Satzung zur Änderung der Sat- zung der Heimstiftung Karlsruhe. 2. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass durch Stiftungsaufsicht, Fi- nanzamt oder andere betroffene Institutionen gewünschte Anpassungen oder Änderungen der Stiftungssatzung nicht wesentlicher Art vorgenommen wer- den können. Hauptamt - Sitzungsdienste - 16. Juli 2010

  • Heimstiftung Anlage 1
    Extrahierter Text

    1 Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Heimstiftung Karlsruhe Artikel 1 Die Satzung der Heimstiftung Karlsruhe vom 7. Juli 1994, zuletzt geändert durch Beschluss des Gemeinderats am 14. Mai 2002, wird wie folgt geändert: 1. Prolog 1.1 Der Prolog: “Auf Grund von § 6 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes für Baden- Württemberg vom 04.10.1977 (Gesetzblatt S. 408) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung der Heimstiftung Karlsruhe beschlossen:” wird gestrichen. Begründung: Anregung der Stiftungsaufsicht, da § 6 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes nicht mehr aktuell. 2. § 2 “Zweck der Stiftung” 2.1 Abs. 1 Satz 1: Der Satz “Zweck der Stiftung sind die Errichtung und der Be- trieb von Kinderheimen, Altenwohn-, Alten- und Altenpflegeheimen, betreuten Altenwohnungen und stationären, teilstationären sowie ambulanten Einrich- tungen der Sozialhilfe und der Jugendhilfe” wird wie folgt geändert: “Zweck der Stiftung sind die Errichtung und der Betrieb von Kinder- und Ju- gendheimen, Alten- und Pflegeheimen, betreuten Seniorenwohnungen sowie stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen der Sozialhilfe und der Jugendhilfe.” 2 Begründung: Vervollständigung des Dienstleistungsangebotes und Anpassung an die aktu- elle Sprachregelung. 2.2 Abs. 2 Satz 3: Der Satz “Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungs- mäßigen Zwecke verwendet werden” wird wie folgt geändert: “Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.“ 2.3 Es werden die neuen Sätze 4 und 5 wie folgt aufgenommen: “Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermö- genszuwendungen begünstigt werden. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Sat- zung nicht zu.“ Begründung: Anpassung an geänderte Vorgaben der Abgabenordnung (AO). 2.4 Abs. 3: Der erste Halbsatz “Die Stiftung hat insbesondere alte oder pflegebe- dürftige Menschen in ihren Alten- und Pflegeheimen und Kinder im Kinder- heim in Notsituationen dann aufzunehmen und zu betreuen, ...” wird wie folgt geändert: “Die Stiftung hat insbesondere alte oder pflegebedürftige Menschen sowie Kinder und Jugendliche in ihren Einrichtungen in Notsituationen dann aufzu- nehmen und zu betreuen, ...” Begründung: Die Mehrzahl der Aufnahmen im Kinderheim sind Jugendliche, so dass dies auch in der Satzung ihren Niederschlag haben soll. Ferner werden die ver- schiedenen Heime unter dem Begriff “Einrichtungen” zusammengefasst. 3 2.5 Abs. 4: Die in Klammer gesetzte Erläuterung “z. B. alleinstehende und/oder allein erziehende Frauen/Männer, Wohnungslose” wird ersetzt durch “z. B. Al- leinstehende und/oder allein Erziehende, Wohnungslose”. Begründung: Anpassung der Formulierung im Sinne einer geschlechtergerechten Formulie- rung nach dem “Gender Mainstreaming”. 3. § 3 “Vermögen der Stiftung” 3.1 Abs. 1 Satz 2: Der Satz “Diese Vermögenswerte sind der Stiftung zum 01.01.95 zu übertragen” wird wie folgt geändert: “Diese Vermögenswerte wurden der Stiftung zum 01.01.95 übertragen.” Begründung: Die Heimstiftung besteht seit 01.01.1995. Die Übertragung der Vermögens- werte ist erfolgt. 3.2 Es wird ein neuer Absatz 2 aufgenommen: “Zuwendungen der Stifterin oder Dritter zum Vermögen nach Absatz 1 (Zustif- tungen) sind zulässig.” Begründung: Zur Stärkung der Kapitalausstattung und zum Vermögenserhalt wird die Zu- lässigkeit von Zuwendungen der Stifterin oder Dritten (Zustiftungen) aufge- nommen. Im Gegensatz zu einer Spende sind Mittel, die zugestiftet werden, nicht zeitnah zu verwenden, sondern werden dauerhaft dem Stiftungsvermö- gen zugeführt. Es können höhere Erträge erzielt und somit der Stiftungszweck nachhaltiger verfolgt werden. 3.3. Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3. 4 4. § 4 “Organe der Stiftung” 4.1 Die Bezeichnung “der Oberbürgermeister” wird ergänzt durch “bzw. die Ober- bürgermeisterin”. Begründung: Anpassung im Sinne einer geschlechtergerechten Formulierung nach dem “Gender Mainstreaming”. 5. § 6 “Stiftungsrat” 5.1 Abs. 1 Satz 1: Der erste Halbsatz “Der Stiftungsrat besteht aus dem Oberbür- germeister der Stadt Karlsruhe und 8 weiteren Mitgliedern ...", wird wie folgt geändert: “Der Stiftungsrat besteht aus dem Oberbürgermeister bzw. der Oberbürger- meisterin der Stadt Karlsruhe oder der/dem von ihm/ihr beauftragten, für das Sozialwesen zuständige Beigeordneten und 8 weiteren Mitgliedern ...” Begründung: In die Satzung ist aufzunehmen, dass die/der für das Sozialwesen zuständi- gen Beigeordnete aufgrund Beauftragung durch den Oberbürgermeister Mit- glied des Stiftungsrates ist. Außerdem erfolgt eine Anpassung im Sinne einer geschlechtergerechten Formulierung nach dem “Gender Mainstreaming”. 5.2. Abs. 1 Satz 2: Der Satz “Außerdem gehören der Ortsvorsteher der Ortschaft Durlach und der Leiter der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe dem Stiftungsrat als beratende Mitglieder an” wird wie folgt geändert: “Außerdem gehören die Ortsvorsteherin bzw. der Ortsvorsteher der Ortschaft Durlach, die Leitung der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe so- wie eine beauftragte Person des städtischen Beteiligungscontrollings dem Stiftungsrat als beratende Mitglieder an.” 5 Begründung: Die Erweiterung des Stiftungsrates durch eine Person des Beteiligungscon- trollings der Stadtkämmerei erfolgt im Rahmen der Begleitung des Konsolidie- rungsprozesses der Heimstiftung Karlsruhe und soll im Sinne lfd. Beratungen beibehalten werden. Außerdem erfolgt eine Anpassung im Sinne einer ge- schlechtergerechten Formulierung nach dem “Gender Mainstreaming”. 5.3. Abs. 2: “Vorsitzender des Stiftungsrates ist der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe oder - wenn von diesem festgelegt - der nach dem Dezernatsvertei- lungsplan für das Sozialwesen zuständige Bürgermeister. Führt der Oberbür- germeister den Vorsitz des Stiftungsrates, ist der für das Sozialwesen zustän- dige Bürgermeister beratendes Mitglied des Stiftungsrates” wird wie folgt ge- ändert: “Vorsitzender bzw. Vorsitzende des Stiftungsrates ist der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin der Stadt Karlsruhe oder die/der von ihm/ihr nach Absatz 1 beauftragte Beigeordnete. Eine Stellvertreterin bzw. ein Stell- vertreter kann aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder des Stiftungsra- tes mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden. Führt der Oberbürger- meister bzw. die Oberbürgermeisterin den Vorsitz des Stiftungsrates, ist die/der für das Sozialwesen zuständige Beigeordnete beratendes Mitglied des Stiftungsrates.” Begründung: Bisher gab es keine Stellvertreterregelung des/der Stiftungsratsvorsitzenden. Ebenso erfolgt eine Anpassung im Sinne einer geschlechtergerechten Formu- lierung nach dem “Gender Mainstreaming”. 5.4. Es wird Absatz 3 neu eingefügt: “Für die acht aus der Mitte des Gemeinderats gewählten Mitglieder werden für den Verhinderungsfall stellvertretende Mitglieder gewählt.” 6 Begründung: Die Vertretung der Mitglieder des Stiftungsrates war bisher nicht in der Sat- zung geregelt. 5.5. Der bisherige § 6 Abs. 3 wird § 6 Abs. 4. 5.6. Demzufolge wird § 6 Abs. 4 zu § 6 Abs. 5, der wie folgt geändert wird: Es wird der Satz “Für die Teilnahme an den Sitzungen wird ein Sitzungsgeld gezahlt” gestrichen und ersetzt durch: “Den Mitgliedern des Stiftungsrats werden Auslagen und Aufwendungen er- stattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pau- schale Auslagenerstattung sind zulässig.” Begründung: Die Regelung ist aufgrund der Änderung der Abgabenordnung neu zu fassen. Die Änderung wurde mit dem Finanzamt Karlsruhe abgestimmt. 6. § 7 “Aufgaben des Stiftungsrats” 6.1 Abs. 2: In Satz 1 wird “Der Geschäftsführer” geändert in “Die Geschäftsfüh- rung”. In Satz 2 wird “Er” durch “Sie” ersetzt. Begründung: Anpassung im Sinne einer geschlechtergerechten Formulierung nach dem “Gender Mainstreaming”. 6.2 Abs. 3: Die Sätze “An Beratungen des Stiftungsrates über den Stellenplan und andere alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Gruppen von Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter betreffenden Angelegenheiten kann der Vorsitzende des Personalrates der Stiftung teilnehmen. Der Vorsitzende des Personalra- tes kann zu diesen Beratungsgegenständen Stellung nehmen” werden wie folgt geändert: 7 “An Beratungen des Stiftungsrates über den Stellenplan und andere alle Be- schäftigten oder Gruppen von Beschäftigten betreffenden Angelegenheiten kann das vorsitzende Mitglied des Personalrates der Stiftung teilnehmen und zu diesen Beratungsgegenständen Stellung nehmen.”. Begründung: Anpassung im Sinne einer geschlechtergerechten Formulierung nach dem “Gender Mainstreaming”. 6.3 Abs. 4: In Ziff.5 wird “der Leiter” durch “der Leitung” ersetzt. Begründung: Anpassung im Sinne einer geschlechtergerechten Formulierung nach dem “Gender Mainstreaming”. 6.4. Abs. 6: Im Satz 1 werden in der Formulierung “In der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung ...” die Worte “für die Geschäftsführung” gestrichen. Begründung: Redaktionelle Änderung 7. § 8 “Stellung des Oberbürgermeisters” 7.1. Die Überschrift wird geändert in “Stellung des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin”. 7.2 Satz 1 wird um die Worte “bzw. die Oberbürgermeisterin” ergänzt. 7.3. Satz 2: “Er ist Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung” wird geändert in “Der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin ist Vorgesetzter bzw. Vorgesetzte der Beschäftigten der Stiftung.” 8 7.4. Satz 3: “Der Oberbürgermeister kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stif- tung mit seiner Vertretung beauftragen ...” wird wie folgt geändert: “Der Ober- bürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin kann Beschäftigte der Stiftung mit seiner bzw. ihrer Vertretung beauftragen ...”. 7.5 Satz 4: “Er wird insoweit nach Maßgabe der Gemeindeordnung durch den für das Sozialwesen zuständigen Bürgermeister vertreten” wird ersetzt durch “Die/Der für das Sozialwesen zuständige Beigeordnete vertritt den Oberbür- germeister bzw. die Oberbürgermeisterin nach Maßgabe der Gemeindeord- nung.” Begründung: Anpassung im Sinne einer geschlechtergerechten Formulierung nach dem “Gender Mainstreaming”. 8. § 9 a “Dienstsiegel” Der bisherige § 9 a wird § 10. Begründung: Wiederherstellung der durchlaufenden Nummerierung der Satzung. 9. § 10 “Vermögensanfall” Der bisherige § 10 wird § 11. Begründung: Wiederherstellung der durchlaufenden Nummerierung der Satzung. 10. § 11 “Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung Bekanntmachungen” 10.1. Der bisherige § 10 “Vermögensanfall” mit der Formulierung: “Beim Erlöschen der Stiftung fällt deren Vermögen der Stadt Karlsruhe zu. Es ist von dieser 9 gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Stiftungszweckes oder anderen gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung zuzu- führen” erhält als § 11 folgenden Wortlaut: 10.2. § 11 “Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung Be- kanntmachungen” 10.3. Abs.1: Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich gewor- den ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. 10.4. Abs.2: Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuer- begünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen. 10.5. Abs. 3: Im Falle der Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der neuen oder aufnehmenden Stiftung ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigte Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen. 10.6. Abs. 4: Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbe- günstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Karlsruhe die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Begründung: Anpassung an geänderte Vorgaben der Abgabenordnung 11. § 11 “Bekanntmachungen” Der bisherige § 11 wird § 12. 10 Begründung: Wiederherstellung der durchlaufenden Nummerierung der Satzung. Artikel 2 Die Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den Heinz Fenrich Oberbürgermeister

  • Heimstiftung Anlage 2
    Extrahierter Text

    1 Anlage 2 Sämtliche Änderungen und Ergänzungen der Satzung sind in Form einer Synopse dargestellt. Auf der linken Seite die aktuelle Fassung, auf der rechten Seite die ge- änderte Fassung. Satzung der „Heimstiftung Karlsruhe“ Auf Grund von § 6 Abs. 2 des Stiftungs- gesetzes für Baden-Württemberg vom 04.10.1977 (Gesetzblatt S. 408) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgen- de Satzung der Heimstiftung Karlsruhe beschlossen: § 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen „Heim- stiftung Karlsruhe“ (2) Sitz der Stiftung ist Karlsruhe. (3) Die Stiftung ist eine örtliche Stiftung im Sinne der §§ 101 Abs. 1 Gemein- deordnung, 31 Stiftungsgesetz und als solche eine juristische Person des öf- fentlichen Rechts. Satzung der „Heimstiftung Karlsruhe“ Auf Grund von § 6 Abs. 2 des Stif- tungsgesetzes für Baden-Württemberg vom 04.10.1977 (Gesetzblatt S. 408) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung der Heimstiftung Karlsruhe beschlossen: § 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stif- tung (1) Die Stiftung führt den Namen „Heim- stiftung Karlsruhe“ (2) Sitz der Stiftung ist Karlsruhe. (3) Die Stiftung ist eine örtliche Stiftung im Sinne der §§ 101 Abs. 1 Gemeinde- ordnung, 31 Stiftungsgesetz und als solche eine juristische Person des öf- fentlichen Rechts. 2 § 2 Zweck der Stiftung (1) Zweck der Stiftung sind die Errich- tung und der Betrieb von Kinderhei- men, Altenwohn-, Alten- und Alten- pflegeheimen, betreuten Altenwoh- nungen und stationären, teilstationä- ren sowie ambulanten Einrichtungen der Sozialhilfe und der Jugendhilfe. Zu den Einrichtungen der Jugendhilfe zählt auch eine Schule am Heim (Schule für Erziehungshilfe). Ziel ist eine hochqualifizierte Betreuung auf der Grundlage der örtlichen und überörtlichen Sozial- und Jugendhilfe- planung und der Regelung des Pfle- gesatzwesens. Die Stiftung kann Grundstücke bzw. Gebäude und Ein- richtungen, die dem Stiftungszweck dienen, erwerben, errichten und an- mieten. (2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwe- cke im Sinne des Abschnitts „steuer- begünstigte Zwecke“ (§ 51 ff) der Ab- gabenordnung. Die Stiftung ist selbst- los tätig; sie verfolgt nicht in erster Li- nie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. § 2 Zweck der Stiftung (1) Zweck der Stiftung sind die Errichtung und der Betrieb von Kinder- und Ju- gendheimen, Alten- und Pflegehei- men, betreuten Seniorenwohnungen sowie stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen der Sozialhil- fe und der Jugendhilfe. Zu den Einrich- tungen der Jugendhilfe zählt auch eine Schule am Heim (Schule für Erzie- hungshilfe). Ziel ist eine hochqualifizier- te Betreuung auf der Grundlage der ört- lichen und überörtlichen Sozial- und Ju- gendhilfeplanung und der Regelung des Pflegesatzwesens. Die Stiftung kann Grundstücke bzw. Gebäude und Ein- richtungen, die dem Stiftungszweck dienen, erwerben, errichten und anmie- ten. (2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegüns- tigte Zwecke“ (§ 51 ff) der Abgaben- ordnung. Die Stiftung ist selbstlos tä- tig; sie verfolgt nicht in erster Linie ei- genwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die sat- zungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stif- tung fremd sind, oder durch unver- hältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwen- dungen begünstigt werden. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stif- tung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu. 3 (3) Die Stiftung hat insbesondere alte oder pflegebedürftige Menschen in ih- ren Alten- und Pflegeheimen und Kin- der im Kinderheim in Notsituationen dann aufzunehmen und zu betreuen, wenn diese in anderen Einrichtungen keine Aufnahme finden können. (4) In Abstimmung mit den Kostenträgern kann die Stiftung zur Weiterentwick- lung der Betreuung alter oder pflege- bedürftiger Menschen, von Kindern und Jugendlichen oder anderer be- dürftiger Menschen (z.B. allein ste- hende und/ oder allein erziehende Frauen/ Männer, Wohnungslose), modellhafte Betreuungsformen anbie- ten. § 3 Vermögen der Stiftung (1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus - dem Seniorenzentrum am Klosterweg in Karlsruhe, Klosterweg 1 - dem Seniorenzentrum Parkschlößle in Karlsruhe, Badener Str. 33 - dem Kinder- und Jugendhilfezentrum in Karlsruhe, Sybelstr. 9-13. Diese Vermögenswerte sind der Stiftung zum 01.01.95 zu übertragen. (2) Gewinne oder Überschüsse der Stif- tung dürfen nur für die in § 2 genann- ten Zwecke verwendet werden. Rück- (3) Die Stiftung hat insbesondere alte o- der pflegebedürftige Menschen sowie Kinder und Jugendliche in ihren Ein- richtungen in Notsituationen dann auf- zunehmen und zu betreuen, wenn diese in anderen Einrichtungen keine Auf- nahme finden können. (4) In Abstimmung mit den Kostenträgern kann die Stiftung zur Weiterentwick- lung der Betreuung alter oder pflege- bedürftiger Menschen, von Kindern und Jugendlichen oder anderer be- dürftiger Menschen (z. B. Alleinste- hende und/oder allein Erziehende, Wohnungslose), modellhafte Betreu- ungsformen anbieten. § 3 Vermögen der Stiftung (1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus - dem Seniorenzentrum am Klosterweg in Karlsruhe, Klosterweg 1 - dem Seniorenzentrum Parkschlössle in Karlsruhe, Badener Str. 33 - dem Kinder- und Jugendhilfezentrum in Karlsruhe, Sybelstr. 9 -13. Diese Vermögenswerte wurden der Stif- tung zum 01.01.95 übertragen. (2) Zuwendungen der Stifterin oder Dritter zum Vermögen nach Absatz 1 (Zustiftungen) sind zulässig. (3) Gewinne oder Überschüsse der Stif- tung dürfen nur für die in § 2 genann- ten Zwecke verwendet werden. Rück- 4 lagen werden nur insoweit gebildet, als dies zur nachhaltigen Erfüllung und Sicherung des Stiftungszweckes erforderlich ist. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unver- hältnismäßig hohe Vergütung begüns- tigt werden. § 4 Organe der Stiftung Organe der Stiftung sind - das Hauptorgan der Gemeinde (Ge- meinderat) - der Stiftungsrat - der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe als Vorstand der Stiftung. § 5 Aufgaben des Hauptorgans der Gemeinde Der Gemeinderat ist zuständig für 1. die Bestellung der Mitglieder des Stif- tungsrates, 2. die Beschlussfassung über Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenle- gung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder Aufhebung der Stiftung, 3. Erlass und Änderung der Stiftungssat- zung. § 6 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus dem Oberbürgermeister der Stadt Karlsru- he und 8 weiteren Mitgliedern, die vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe lagen werden nur insoweit gebildet, als dies zur nachhaltigen Erfüllung und Sicherung des Stiftungszweckes er- forderlich ist. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unver- hältnismäßig hohe Vergütung begüns- tigt werden. § 4 Organe der Stiftung Organe der Stiftung sind - das Hauptorgan der Gemeinde (Ge- meinderat) - der Stiftungsrat - der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin der Stadt Karlsruhe als Vorstand der Stiftung. § 5 Aufgaben des Hauptorgans der Gemeinde Der Gemeinderat ist zuständig für 1. die Bestellung der Mitglieder des Stif- tungsrates, 2. die Beschlussfassung über Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenle- gung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder Aufhebung der Stiftung, 3. Erlass und Änderung der Stiftungssat- zung. § 6 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus dem Oberbürgermeister bzw. der Oberbür- germeisterin der Stadt Karlsruhe oder der/dem von ihm/ihr beauftragten, für das Sozialwesen zuständige Beige- 5 aus seiner Mitte gewählt werden (stimmberechtigte Mitglieder), und von denen ein Mitglied in der Ortschaft Durlach wohnhaft sein soll. Außerdem gehören der Ortsvorsteher der Ort- schaft Durlach und der Leiter der So- zial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe dem Stiftungsrat als bera- tende Mitglieder an. (2) Vorsitzender des Stiftungsrates ist der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe oder –wenn von diesem festgelegt – der nach dem Dezernats- verteilungsplan für das Sozialwesen zuständige Bürgermeister. Führt der Oberbürgermeister den Vorsitz des Stiftungsrates, ist der für das Sozial- wesen zuständige Bürgermeister be- ratendes Mitglied des Stiftungsrates. (3) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht an Weisungen des Gemeinde- rats gebunden. ordneten und 8 weiteren Mitgliedern, die vom Gemeinderat der Stadt Karls- ruhe aus seiner Mitte gewählt werden (stimmberechtigte Mitglieder), und von denen ein Mitglied in der Ortschaft Dur- lach wohnhaft sein soll. Außerdem ge- hören die Ortsvorsteherin bzw. der Ortsvorsteher der Ortschaft Durlach, die Leitung der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe sowie eine beauf- tragte Person des städtischen Betei- ligungscontrollings dem Stiftungsrat als beratende Mitglieder an. (2) Vorsitzender bzw. Vorsitzende des Stiftungsrates ist der Oberbürgermeis- ter bzw. die Oberbürgermeisterin der Stadt Karlsruhe oder die/der von ihm/ihr nach Absatz 1 beauftragte Beigeordnete. Eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter kann aus der Mitte der stimmberechtigten Mit- glieder des Stiftungsrates mit einfa- cher Stimmenmehrheit gewählt werden. Führt der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin den Vorsitz des Stiftungsrates, ist die/der für das Sozialwesen zuständige Bei- geordnete beratendes Mitglied des Stiftungsrates. (3) Für die acht aus der Mitte des Ge- meinderats gewählten Mitglieder werden für den Verhinderungsfall stellvertretende Mitglieder gewählt. (4) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht an Weisungen des Gemeinderats gebunden. 6 (4) Für die Teilnahme an den Sitzungen wird ein Sitzungsgeld gezahlt. § 7 Aufgaben des Stiftungsrates (1) Für die Einberufung des Stiftungsra- tes, die Teilnahme, die Verhandlungs- leitung, den Geschäftsgang und die Beschlussfassung gelten die Bestim- mungen der Gemeindeordnung, der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe sowie der Geschäftsordnung des Ge- meinderates der Stadt Karlsruhe sinn- gemäß. (2) Der Geschäftsführer der Stiftung nimmt an den Sitzungen des Stif- tungsrates teil, sofern der Stiftungsrat nicht im Einzelfall etwas anderes be- schließt. Er ist berechtigt und auf Ver- langen verpflichtet, zu den Beratungs- gegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen. (3) An Beratungen des Stiftungsrates über den Stellenplan und andere alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Gruppen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betreffenden Angelegen- heiten kann der Vorsitzende des Per- sonalrates der Stiftung teilnehmen. Der Vorsitzende des Personalrates kann zu diesen Beratungsgegenstän- den Stellung nehmen. (5) Den Mitgliedern des Stiftungsrats werden Auslagen und Aufwendun- gen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädi- gung und die pauschale Auslagen- erstattung sind zulässig. § 7 Aufgaben des Stiftungsrates (1) Für die Einberufung des Stiftungsra- tes, die Teilnahme, die Verhandlungs- leitung, den Geschäftsgang und die Beschlussfassung gelten die Bestim- mungen der Gemeindeordnung, der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe so- wie der Geschäftsordnung des Ge- meinderates der Stadt Karlsruhe sinn- gemäß. (2) Die Geschäftsführung der Stiftung nimmt an den Sitzungen des Stiftungs- rates teil, sofern der Stiftungsrat nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt. Sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegen- ständen Stellung zu nehmen und Aus- künfte zu erteilen. (3) An Beratungen des Stiftungsrates über den Stellenplan und andere alle Be- schäftigten oder Gruppen von Be- schäftigten betreffenden Angelegen- heiten kann das vorsitzende Mitglied des Personalrates der Stiftung teil- nehmen und zu diesen Beratungsge- genständen Stellung nehmen. 7 (4) Der Stiftungsrat ist zuständig für 1. Die Festlegung und die Änderung des Wirtschaftsplanes, 2. Die Feststellung des Jahresabschlus- ses sowie die Verwendung des Jah- resgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes, 3. Die Entlastung des Vorstands, 4. Die Grundzüge der Personalpolitik der Heimstiftung, 5. Die Bestellung sowie die Abberufung der Geschäftsführung und der Leiter der von der Stiftung betriebenen Hei- men und Einrichtungen, 6. Die Festsetzung von Benutzungsent- gelten und Gebühren und den Ab- schluss von Pflegevereinbarungen im Rahmen des Wirtschaftsplanes, 7. Die Vorbereitung von Beschlüssen des Gemeinderats nach § 5 Ziff. 2 bis 3. (5) Der vorherigen Zustimmung des Stif- tungsrats bedürfen 1. Hingabe von Darlehen; 2. Aufnahme von Darlehen; 3. Übernahme von Bürgschaften und Bestellung sonstiger Sicherheiten; 4. Schenkungen, Verzicht auf Ansprüche und Niederschlagung von Ansprü- chen; 5. Annahme von Schenkungen; 6. Erwerb, dingliche Belastung und Ver- äußerung von Grundstücken und grundstückgleichen Rechten; 7. Einleitung gerichtlicher und schieds- gerichtlicher Verfahren sowie deren Beendigung durch Rücknahme der Anträge oder Vergleich; 8. Vergabe von Lieferungen und Leis- tungen; (4) Der Stiftungsrat ist zuständig für 1. Die Festlegung und die Änderung des Wirtschaftsplanes, 2. Die Feststellung des Jahresabschlus- ses sowie die Verwendung des Jah- resgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes, 3. Die Entlastung des Vorstands, 4. Die Grundzüge der Personalpolitik der Heimstiftung, 5. Die Bestellung sowie die Abberufung der Geschäftsführung und der Leitung der von der Stiftung betriebenen Heime und Einrichtungen, 6. Die Festsetzung von Benutzungsent- gelten und Gebühren und den Ab- schluss von Pflegevereinbarungen im Rahmen des Wirtschaftsplanes, 7. Die Vorbereitung von Beschlüssen des Gemeinderats nach § 5 Ziff. 2 bis 3. (5) Der vorherigen Zustimmung des Stif- tungsrats bedürfen 1. Hingabe von Darlehen; 2. Aufnahme von Darlehen; 3. Übernahme von Bürgschaften und Be- stellung sonstiger Sicherheiten; 4. Schenkungen, Verzicht auf Ansprüche und Niederschlagung von Ansprüchen; 5. Annahme von Schenkungen; 6. Erwerb, dingliche Belastung und Ver- äußerung von Grundstücken und grundstückgleichen Rechten; 7. Einleitung gerichtlicher und schiedsge- richtlicher Verfahren sowie deren Be- endigung durch Rücknahme der An- träge oder Vergleich; 8. Vergabe von Lieferungen und Leistun- gen; 9. Abschluss von Miet-, Pacht- und Lea- 8 9. Abschluss von Miet-, Pacht- und Lea- singverträgen; 10. Bestellung von Erbaurechten; 11. Der Erwerb und das Eingehen von Beteiligungen und Betriebsträger- schaften. (6) In der Geschäftsordnung für die Ge- schäftsführung oder durch Beschluss des Stiftungsrates kann bestimmt werden, dass Rechtsgeschäfte und Maßnahmen gemäß § 7 Absatz 5, die einen bestimmten Betrag im Einzelfall nicht überschreiten, nicht der Zustim- mung des Stiftungsrates bedürfen. (7) Die Geschäftsordnung für die Heim- stiftung wird durch den Stiftungsvor- stand im Einvernehmen mit dem Stif- tungsrat erlassen. § 8 Stellung des Oberbürgermeisters Der Oberbürgermeister ist Vorstand der Stiftung und vertritt die Stiftung gericht- lich und außergerichtlich. Er ist Vorge- setzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter der Stiftung. Der Oberbürgermeister kann Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter der Stiftung mit seiner Vertretung beauftragen und ihnen rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Er wird insoweit nach Maßgabe der Ge- singverträgen; 10. Bestellung von Erbaurechten; 11. Der Erwerb und das Eingehen von Beteiligungen und Betriebsträger- schaften. (6) In der Geschäftsordnung für die Ge- schäftsführung oder durch Beschluss des Stiftungsrates kann bestimmt wer- den, dass Rechtsgeschäfte und Maß- nahmen gemäß § 7 Absatz 5, die ei- nen bestimmten Betrag im Einzelfall nicht überschreiten, nicht der Zustim- mung des Stiftungsrates bedürfen. (7) Die Geschäftsordnung für die Heimstif- tung wird durch den Stiftungsvorstand im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat erlassen. § 8 Stellung des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin Der Oberbürgermeister bzw. die Ober- bürgermeisterin ist Vorstand der Stiftung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin ist Vor- gesetzter bzw. Vorgesetzte der Beschäf- tigten der Stiftung. Der Oberbürgermeister bzw. die Ober- bürgermeisterin kann Beschäftigte der Stiftung mit seiner bzw. ihrer Vertretung beauftragen und rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Die/Der für das Sozialwesen zuständi- 9 meindeordnung durch den für das Sozi- alwesen zuständigen Bürgermeister ver- treten. § 9 Wirtschaftsführung und Rech- nungswesen Die Wirtschaftsführung und das Rech- nungswesen der Stiftung erfolgen nach den für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe gel- tenden Vorschriften und den speziellen gesetzlichen Regelungen, z.B. Pflege- buchführungsverordnung. § 9a Dienstsiegel Die Heimstiftung führt ein Dienstsiegel. § 10 Vermögensanfall Beim Erlöschen der Stiftung fällt deren Vermögen der Stadt Karlsruhe zu. Es ist von dieser gemeinnützigen oder mildtäti- gen Zwecken im Sinne des Stiftungs- zweckes oder anderen gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung zuzuführen. ge Beigeordnete vertritt den Oberbür- germeister bzw. die Oberbürgermeiste- rin nach Maßgabe der Gemeindeord- nung. § 9 Wirtschaftsführung und Rech- nungswesen Die Wirtschaftsführung und das Rech- nungswesen der Stiftung erfolgen nach den für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe gel- tenden Vorschriften und den speziellen gesetzlichen Regelungen, z. B. Pflege- buchführungsverordnung. § 10 Dienstsiegel Die Heimstiftung führt ein Dienstsiegel. § 11 Zweckänderung, Zusammenle- gung und Aufhebung der Stiftung (1) Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zu- sammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfül- lung des Stiftungszwecks unmög- lich geworden ist oder wegen we- sentlicher Veränderung der Ver- hältnisse nicht mehr sinnvoll er- scheint. 10 § 11 Bekanntmachungen Bekanntmachungen der Stiftung erfolgen im „Amtsblatt für den Stadtkreis Karlsru- he“. (2) Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbe- günstigt im Sinne der Abgabenord- nung sein und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen. (3) Im Falle der Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der neuen oder aufnehmenden Stif- tung ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigte Zwecken im Sinne der Abgabenordnung ver- wendet werden und dem ursprüng- lichen Zweck möglichst nahe kom- men. (4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbe- günstigter Zwecke fällt das Vermö- gen der Stiftung an die Stadt Karls- ruhe die es unmittelbar und aus- schließlich für gemeinnützige, mild- tätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. § 12 Bekanntmachungen Bekanntmachungen der Stiftung erfolgen im „Amtsblatt für den Stadtkreis Karlsru- he“.