Bebauungsplan „Altstadt Durlach“, Karlsruhe-Durlach hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
| Vorlage: | 25159 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 30.06.2010 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
Beratungen
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 9. Sitzung des Planungsaus- schusses Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 06.07.2010 45/PlanA 1 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan „Altstadt Durlach“, Karlsruhe-Durlach hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 21.10.2009 Verzicht auf Bebauungsplan / weitere Prüfung Gemeinderat 24.11.2009 Beauftragung externes Pla- nungsbüro Planungsausschuss 06.07.2010 1 Antrag an den Ausschuss Der Planungsausschuss der Stadt Karlsruhe beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, den Be- bauungsplan mit Gestaltungssatzung „Altstadt Durlach“, Karlsruhe-Durlach aufzustellen. Daneben beschließt der Planungsausschuss der Stadt Karlsruhe, die nach § 3 BauGB vor- geschriebene Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung in Form einer Bürgerver- sammlung durchzuführen. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit KGK Ergänzende Erläuterungen Seite 2 von 4 Die bauliche und gestalterische Entwicklung in der Altstadt Durlach wird seit 1998 auf Grundlage der Gesamtanlagensatzung gemäß § 19 Denkmalschutzgesetz „Alt- stadt Durlach“ gesteuert. Zuvor wurde diese Aufgabe mittels sanierungsrechtlicher Genehmigungen im Rahmen der seinerzeit noch gültigen Sanierungssatzung wahr- genommen. Eine Grundlage für gestalterische Entscheidungen ist unter anderem ein 1976 entwickelter Entwurf für eine Gestaltungssatzung. Zwischenzeitlich zeigen sich die Schwächen dieser rechtlichen Situation. Obwohl das Denkmalschutzgesetz für sich genommen die stärksten Einflussmöglichkeiten auf das bauliche Geschehen bietet, die überhaupt zur Verfügung stehen, gibt es Fälle oder auch Bereiche, in de- nen dieses Gesetz nicht greift, bzw. aus sich selbst heraus seine Grenzen findet. Beispielsweise sind im baden-württembergischen Denkmalschutzgesetz städtebauli- che Gründe für denkmalrechtliche Maßnahmen nicht vorgesehen. Des Weiteren sind Gegenstände, die das Stadtbild stark beeinflussen, jedoch nicht unmittelbar Gegen- stand denkmalschutzrechtlicher Genehmigungsvorgänge sind, nicht zu steuern. Bei- spiele hierfür sind bestimmte Erscheinungen der Außenbewirtung, Warenauslagen, teilweise auch Werbeanlagen im öffentlichen Raum aber auch Neubauten auf bisher unbebauten Grundstücken oder nach Abbrüchen. Zunehmend wird auch die Bedeutung der Randbereiche und der Eingangssituatio- nen zur Altstadt hin als so wichtig eingeschätzt, dass dort Steuerungsmechanismen eingeführt werden sollen. Aus diesem Grund wurde das Büro Vögele und Gerhardt mit der Erarbeitung einer Gestaltungssatzung sowie der Untersuchung, ob und in welcher Form ein Bebau- ungsplan für das im beiliegenden Lageplan dargestellte Gebiet sinnvoll sein kann, beauftragt. Um nachteiligen Entwicklungen entgegen der Ziele dieser Satzung ent- gegenwirken zu können, wird empfohlen einen Aufstellungsbeschluss zu fassen. Die mit dieser Satzung verfolgten Ziele sind im Wesentlichen folgende: Es sollen erweiterte Einflussmöglichkeiten aus einem erhaltenden Blickwinkel auf Veränderungen der räumlichen, städtebaulichen und architektonischen Situation und des Erscheinungsbildes der Altstadt Durlach geschaffen werden. Diese Ein- flussmöglichkeiten sollen über die Möglichkeiten des Denkmalschutzes hinaus- gehen und auch städtebaulich begründet sein. Es sollen gestaltrelevante Erscheinungen, die den Regelungen des Denkmal- schutzgesetzes nur unzureichend zugänglich sind, im Sinne einer positiven, ge- stalterischen Weiterentwicklung des Ortsbildes gesteuert werden. Positive Wei- terentwicklung meint in diesem Fall Ausschluss störender Werbeanlagen, In- tegration der zulässigen Werbeanlagen in das Stadtbild, Unterordnung unter die städtebaulichen und architektonischen Ausdrucksformen, vereinheitlichende und vereinfachende Gestaltung von Stadtmobiliar und Mobiliar von Außenbewirtun- gen, Koordination und Regelung öffentlichen und privaten Lichtes im öffentlichen Raum, Regelungen von Schallimmissionen im öffentlichen Raum. Mit dieser umfassenden Betrachtungsweise des städtebaulichen Erscheinungsbildes betritt das Satzungsvorhaben gegenüber klassischen Bebauungsplänen und klassi- schen Gestaltungssatzungen Neuland. Der gewünschte Erfolg wird jedoch nur mit dieser integrierten Betrachtungsweise eintreten können. Die Arbeiten an der Satzung Ergänzende Erläuterungen Seite 3 von 4 haben begonnen. Der Aufstellungsbeschluss soll die Zielsetzungen der Satzung si- chern. Maßgebend für die Abgrenzung ist der beiliegende Lageplan des Stadtplanungsam- tes / Liegenschaftsamtes vom 11.06.2010. Der Planungsausschuss der Stadt Karlsruhe beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, den Bebauungsplan mit Gestaltungssatzung „Altstadt Durlach“, Karls- ruhe-Durlach aufzustellen. Daneben beschließt der Planungsausschuss der Stadt Karlsruhe, die nach § 3 BauGB vorgeschriebene Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung in Form einer Bürgerversammlung durchzuführen. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 von 4 Stadt Karlsruhe Aufstellungsbeschluß Bebauungsplan „Altstadt Durlach“ M. 1:10 000 Stadtplanungsamt 11.06.2010 Stadt Karlsruhe Liegenschaftsamt
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 9. Sitzung des Planungsaus- schusses Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 06.07.2010 45/PlanA 1 öffentlich Dez. 6 Bebauungsplan „Altstadt Durlach“, Karlsruhe-Durlach hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 21.10.2009 Verzicht auf Bebauungsplan / weitere Prüfung Gemeinderat 24.11.2009 Beauftragung externes Pla- nungsbüro Planungsausschuss 06.07.2010 1 Antrag an den Ausschuss Der Planungsausschuss der Stadt Karlsruhe beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, den Be- bauungsplan mit Gestaltungssatzung „Altstadt Durlach“, Karlsruhe-Durlach aufzustellen. Daneben beschließt der Planungsausschuss der Stadt Karlsruhe, die nach § 3 BauGB vor- geschriebene Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung in Form einer Bürgerver- sammlung durchzuführen. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit KGK Ergänzende Erläuterungen Seite 2 von 6 I. Die bauliche und gestalterische Entwicklung in der Altstadt Durlach wird seit 1998 auf Grundlage der Gesamtanlagensatzung gemäß § 19 Denkmalschutzgesetz „Alt- stadt Durlach“ gesteuert. Zuvor wurde diese Aufgabe mittels sanierungsrechtlicher Genehmigungen im Rahmen der seinerzeit noch gültigen Sanierungssatzung wahr- genommen. Eine Grundlage für gestalterische Entscheidungen ist unter anderem ein 1976 entwickelter Entwurf für eine Gestaltungssatzung. Zwischenzeitlich zeigen sich die Schwächen dieser rechtlichen Situation. Obwohl das Denkmalschutzgesetz für sich genommen die stärksten Einflussmöglichkeiten auf das bauliche Geschehen bietet, die überhaupt zur Verfügung stehen, gibt es Fälle oder auch Bereiche, in de- nen dieses Gesetz nicht greift, bzw. aus sich selbst heraus seine Grenzen findet. Beispielsweise sind im baden-württembergischen Denkmalschutzgesetz städtebauli- che Gründe für denkmalrechtliche Maßnahmen nicht vorgesehen. Des Weiteren sind Gegenstände, die das Stadtbild stark beeinflussen, jedoch nicht unmittelbar Gegen- stand denkmalschutzrechtlicher Genehmigungsvorgänge sind, nicht zu steuern. Bei- spiele hierfür sind bestimmte Erscheinungen der Außenbewirtung, Warenauslagen, teilweise auch Werbeanlagen im öffentlichen Raum aber auch Neubauten auf bisher unbebauten Grundstücken oder nach Abbrüchen. Zunehmend wird auch die Bedeutung der Randbereiche und der Eingangssituatio- nen zur Altstadt hin als so wichtig eingeschätzt, dass dort Steuerungsmechanismen eingeführt werden sollen. Aus diesem Grund wurde das Büro Vögele und Gerhardt mit der Erarbeitung einer Gestaltungssatzung sowie der Untersuchung, ob und in welcher Form ein Bebau- ungsplan für das im beiliegenden Lageplan dargestellte Gebiet sinnvoll sein kann, beauftragt. Um nachteiligen Entwicklungen entgegen der Ziele dieser Satzung ent- gegenwirken zu können, wird empfohlen einen Aufstellungsbeschluss zu fassen. Die mit dieser Satzung verfolgten Ziele sind im Wesentlichen folgende: Es sollen erweiterte Einflussmöglichkeiten aus einem erhaltenden Blickwinkel auf Veränderungen der räumlichen, städtebaulichen und architektonischen Situation Ergänzende Erläuterungen Seite 3 von 6 und des Erscheinungsbildes der Altstadt Durlach geschaffen werden. Diese Ein- flussmöglichkeiten sollen über die Möglichkeiten des Denkmalschutzes hinaus- gehen und auch städtebaulich begründet sein. Es sollen gestaltrelevante Erscheinungen, die den Regelungen des Denkmal- schutzgesetzes nur unzureichend zugänglich sind, im Sinne einer positiven, ge- stalterischen Weiterentwicklung des Ortsbildes gesteuert werden. Positive Wei- terentwicklung meint in diesem Fall Ausschluss störender Werbeanlagen, In- tegration der zulässigen Werbeanlagen in das Stadtbild, Unterordnung unter die städtebaulichen und architektonischen Ausdrucksformen, vereinheitlichende und vereinfachende Gestaltung von Stadtmobiliar und Mobiliar von Außenbewirtun- gen, Koordination und Regelung öffentlichen und privaten Lichtes im öffentlichen Raum, Regelungen von Schallimmissionen im öffentlichen Raum. Mit dieser umfassenden Betrachtungsweise des städtebaulichen Erscheinungsbildes betritt das Satzungsvorhaben gegenüber klassischen Bebauungsplänen und klassi- schen Gestaltungssatzungen Neuland. Der gewünschte Erfolg wird jedoch nur mit dieser integrierten Betrachtungsweise eintreten können. Die Arbeiten an der Satzung haben begonnen. Der Aufstellungsbeschluss soll die Zielsetzungen der Satzung si- chern. Maßgebend für die Abgrenzung ist der beiliegende Lageplan des Stadtplanungsam- tes / Liegenschaftsamtes vom 11.06.2010. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 von 6 II. Dem Planungsausschuss wird empfohlen, zu beschließen, für den Bereich „Altstadt Durlach“, Karlsruhe-Durlach einen Bebauungsplan mit Gestaltungssatzung aufzu- stellen. Dieser Beschluss sichert die Planung und bildet die Voraussetzungen für folgende nach dem Baugesetzbuch (BauGB) mögliche Maßnahmen: - Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung durch den Gemein- derat (§ 14 BauGB) - Zurückstellung von Baugesuchen bis zur Dauer von 12 Monaten (§ 15 Abs. 1 BauGB) - Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB) Beschluss: A. Antrag an den Planungsausschuss Der Planungsausschuss der Stadt Karlsruhe beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, den Bebauungsplan „Altstadt Durlach“, Karlsruhe-Durlach aufzustellen. Der Planbereich ist aus dem einen Bestandteil dieses Beschlusses bildenden Plan vom 11.06.2010 ersichtlich.