Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut ab dem 01.01.2011
| Vorlage: | 25142 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 28.06.2010 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Neureut |
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Ortsverwaltung Neureut Gremium: Ortschaftsrat Neureut Termin: Vorlage Nr.: TOP: 29.06.2010 2b öffentlich Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut ab dem 01.01.2011 Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat 09.06.2010 2b Zustimmung Antrag an den Ortschaftsrat Der Ortschaftsrat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt nach Vorberatung in nichtöffentlicher Sitzung des Ortschaftsrats am 09.06.2010 die beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut ab dem 01.01.2011. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch: Städtischen Haushalt Investitionspauschale Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) ca. 400 EUR pro Jahr keine in vollem Umfang je nach Anzahl der Anträge Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung. Finanzposition: 1.500.31.80.02.03 und 1.500.31.80.02.04 Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Dem beigefügten Satzungsentwurf liegt eine allgemeine Änderung der Richtlinien zur Ge- bührenermäßigung ab dem 01.01.2011 zugrunde: Änderung des § 15 der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut. Begründung: Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sollen die bisherigen Richtlinien zur Durchfüh- rung der Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen nach § 15 der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut geändert werden. Der zeitliche und personelle Aufwand für die fallgenaue Prüfung und Berechnung ist im Einzelfall unverhältnismäßig hoch. Die vorgesehene grundsätzliche Neuregelung führt zu einem schlankeren Verwal- tungshandeln (siehe gesonderte Beschlussvorlage). Beschluss: I. Antrag an den Ortschaftsrat: Der Ortschaftsrat beschließt nach Vorberatung in nichtöffentlicher Sitzung des Ort- schaftsrats am 09.06.2010 die beiliegende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut ab dem 01.01.2011 II. Auf die Tagesordnung der Sitzung des Ortschaftsrates Neureut am 29.06.2010 III. Übersendung der Vorlage an Hauptamt - Sitzungsdienste zur Aufnahme in das Ratsinformationssystem und an die Mitglieder des Ortschaftsrates Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert am 04. Mai 2009 (GBl. S. 185), sowie der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert am 04. Mai 2009 (GBl. S. 185) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffentlichen Sitzung am .................... folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut beschlos- sen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut vom 15. Dezember 1998, zuletzt geändert durch die Satzung vom 15. Dezember 2009, wird wie folgt geändert: § 15 erhält folgende Fassung: " §15 Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen (1) Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse können Inhaber und In- haberinnen eines gültigen Karlsruher Passes oder Karlsruher Kinderpasses auf An- trag teilweise von den Unterrichtsgebühren befreit werden. (2) Es wird eine 80%ige Gebührenermäßigung gewährt. (3) Die Gebührenermäßigung wird jeweils ab dem Monat, in dem der Antrag sowie eine Kopie des gültigen Karlsruher Passes bzw. Karlsruher Kinderpasses einge- gangen sind, gewährt. Die Gebührenermäßigung endet mit dem Ablauf der Gültigkeit des vorgelegten Passes. Sie ist nach Ablauf des Bewilligungszeitraums jeweils erneut schriftlich bis spätestens Ende des Monats, ab dem eine erneute Ermäßigung gewährt werden soll, bei der Verwaltung der Jugendmusikschule Neureut zu beantragen. Eine Kopie des gültigen Karlsruher Passes bzw. Karlsruher Kinderpasses ist dabei unauf- gefordert vorzulegen. Wird der zur Bewilligung einer Gebührenermäßigung erforderli- che Antrag einschließlich Kopie des Karlsruher Kinderpass bzw. Karlsruher Pass erst verspätet eingereicht, kann eine Gebührenermäßigung erst ab dem Monat gewährt werden, in dem der Antrag vollständig vorliegt. Wird der Antrag nicht vollständig ein- gereicht, ist eine Ermäßigung von Unterrichtsgebühren nicht möglich. Über die Anträge wird nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien zur Durchfüh- rung der Gebührenermäßigung bei der Jugendmusikschule Neureut entschieden." Artikel 2 Die Änderung der Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den ........................ Heinz Fenrich Oberbürgermeister Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Alte Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmu- sikschule Neureut vom 15.12.1998 (Amtsblatt vom 23.12.1998) in der Fassung vom 15.12.2009 (Amtsblatt 23.12.2009) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert am 4. Mai 2009 (GBl. S. 185), sowie der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengeset- zes von Baden-Württemberg vom 17. März 2005 (GBL. S. 206), zuletzt geändert am 4. Mai 2009 (GBl. S. 185) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: § 15 Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen (1) Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse können Schüler/-innen auf Antrag ganz oder teilweise von den Unterrichtsgebühren befreit werden. (2) Im Fachbereich I (ausgenommen bei Grup- pen mit 4, 5 oder mehr Teilnehmern) richtet sich die Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen ausschließlich nach den wirtschaftlichen Verhält- nissen. (3) Im Fachbereich II sowie für Schüler/-innen in Gruppen mit 4, 5 oder mehr Teilnehmern richtet sich die Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen innerhalb der Probezeit nach den wirt- schaftlichen Verhältnissen. Sind nach Ablauf der Probezeit die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung noch gegeben, wird von der Jugendmusikschule Neureut zu- sätzlich die Leistung des Schülers/der Schülerin beurteilt und der Entscheidung über die Weiter- gewährung der Gebührenermäßigung zu Grunde gelegt. (4) Die Anträge sind schriftlich beim Sekretariat der Jugendmusikschule Neureut einzureichen. Über die Anträge entscheidet der Ortsvorsteher nach Anhörung der Leitung der Jugendmusik- schule. Die Befreiung von den Unterrichtsgebühren gilt jeweils für 12 Monate ab dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist. Bei Empfängern von Neue Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmu- sikschule Neureut vom 15.12.1998 (Amtsblatt vom 23.12.1998) in der Fassung ............. (Amtsblatt ......) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert am 04. Mai 2009 (GBl. S. 185), sowie der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert am 04. Mai 2009 (GBl. S. 185) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffentlichen Sitzung am .......... folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut beschlossen: § 15 Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen (1) Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse können Inhaber und Inhaberinnen eines gültigen Karlsruher Passes oder Karlsruher Kinderpasses auf Antrag teilweise von den Un- terrichtsgebühren befreit werden. (2) Es wird eine 80%ige Gebührenermäßigung gewährt. (3) Die Gebührenermäßigung wird jeweils ab dem Monat, in dem der Antrag sowie eine Kopie des gültigen Karlsruher Passes bzw. Karlsruher Kinderpasses eingegangen sind, gewährt. Die Gebührenermäßigung endet mit dem Ablauf der Gültigkeit des vorgelegten Passes. Sie ist nach Ablauf des Bewilligungszeitraums jeweils erneut schriftlich bis spätestens Ende des Monats, ab dem eine erneute Ermäßigung gewährt werden soll, bei der Verwaltung der Jugendmusikschule Neureut zu beantragen. Eine Kopie des gültigen Karlsruher Passes bzw. Karlsruher Kinderpasses ist dabei unaufgefordert vorzulegen. Wird der zur Bewilligung einer Gebührenermäßigung erforder- liche Antrag einschließlich Kopie des Karlsruher Kinderpass bzw. Karlsruher Pass erst verspätet eingereicht, kann eine Gebührenermäßigung erst ab dem Monat gewährt werden, in dem der An- trag vollständig vorliegt. Wird der Antrag nicht vollständig eingereicht, ist eine Ermäßigung von Unterrichtsgebühren nicht möglich. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII, Ar- beitslosengeld I, Bafög oder sonstigen Hilfen zum Lebensunterhalt gilt die Befreiung bis zum Ablauf der jeweiligen Bescheinigung. Werden die zur Bewilligung einer Gebührener- mäßigung erfolgten Nachweise über Einkom- men, Miete usw. erst verspätet eingereicht, kann eine Befreiung erst ab dem Monat gewährt wer- den, der dem Monat folgt, in dem die vollständi- gen Nachweise vorliegen. Werden die Nachwei- se nicht umfassend vorgelegt, ist eine Befreiung von Unterrichtsgebühren nicht möglich. § 17 In-Kraft-Treten der Satzung Diese Fassung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Über die Anträge wird nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien zur Durchführung der Ge- bührenermäßigung bei der Jugendmusikschule Neureut entschieden. § 17 In-Kraft-Treten der Satzung Diese Fassung tritt am 01.01.2011 in Kraft.